{"id":"bgbl1-2000-38-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":38,"date":"2000-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)","law_date":"2000-08-02T00:00:00Z","page":1253,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt\n1253\nTeil I                                                                                          G 5702\n2000                              Ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000                                                                                                     Nr. 38\nTag                                                                   In h al t                                                                                       Seite\n2. 8. 2000   Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts – Strafverfahrensänderungs-\ngesetz 1999 (StVÄG 1999) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1253\nFNA: neu: 312-2/3; 312-2, 860-10-1/2, 450-2, 29-22, 300-2, 312-1, 300-1, 312-9-1, 300-1/1, 26-6, 312-2/2, 2190-2, 12-4, 12-5\nGESTA: C024\n2. 8. 2000   Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ . . . . . . . . . . . . . .                                                     1263\nFNA: neu: 251-8\nGESTA: D052\n2. 8. 2000   Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte\nPersonen (Anti-D-Hilfegesetz – AntiDHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1270\nFNA: neu: 2172-5; 2172-4, 611-1\nGESTA: M024\n27. 7. 2000    Zweite Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1273\nFNA: 612-1-7\n3. 8. 2000   Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (25. ÄndVStVZO)                                                             1273\nFNA: 9232-1\n7. 8. 2000   Neufassung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1279\nFNA: 402-28-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1282\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts –\nStrafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)\nVom 2. August 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                   3. Die Überschrift von Abschnitt 9a wird wie folgt ge-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                            fasst:\n„9a. Abschnitt\nArtikel 1                                                                                 Weitere Maßnahmen zur\nSicherstellung der Strafverfolgung\nÄnderung der Strafprozessordnung\nund Strafvollstreckung“.\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zu-                                4. § 131 wird in den Abschnitt 9a eingestellt und wie folgt\nletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-                                     gefasst:\nzember 1999 (BGBl. I S. 2491), wird wie folgt geändert:\n„§ 131\n1. In § 100a Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „einen Banden-                                       (1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unter-\ndiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches)“                                 bringungsbefehls können der Richter oder die Staats-\ndurch die Angabe „einen Bandendiebstahl (§ 244                                        anwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre\nAbs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.                                         Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgeset-\nzes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen.\n2. In § 110e wird die Angabe „§ 100d Abs. 2“ durch die                                         (2) Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls\nAngabe „§ 100d Abs. 5“ ersetzt.                                                       oder Unterbringungsbefehls vor, dessen Erlass nicht","1254             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000\nohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet                                      § 131b\nwerden kann, so können die Staatsanwaltschaft und                (1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines\nihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungs-             Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher\ngesetzes) Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen,                Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die\nwenn dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich ist.         Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststel-\nDie Entscheidung über den Erlass des Haft- oder               lung der Identität eines unbekannten Täters auf an-\nUnterbringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens            dere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend\nbinnen einer Woche herbeizuführen.                            oder wesentlich erschwert wäre.\n(3) Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung             (2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines\nkönnen in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Richter          Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung\nund die Staatsanwaltschaft auch Öffentlichkeitsfahn-          zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig,\ndungen veranlassen, wenn andere Formen der Auf-               wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher\nenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg verspre-          Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Iden-\nchend oder wesentlich erschwert wären. Unter den              tität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder\ngleichen Voraussetzungen steht diese Befugnis bei             wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung\nGefahr im Verzug und wenn der Richter oder die                muss erkennbar machen, dass die abgebildete Per-\nStaatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichbar ist           son nicht Beschuldigter ist.\nauch den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. In den Fällen               (3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2\ndes Satzes 2 ist die Entscheidung der Staatsanwalt-           gilt entsprechend.\nschaft unverzüglich herbeizuführen. Die Anordnung\n§ 131c\ntritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung nicht binnen\n24 Stunden erfolgt.                                              (1) Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b\ndürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug\n(4) Der Beschuldigte ist möglichst genau zu be-\nauch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfs-\nzeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine\nbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)\nAbbildung darf beigefügt werden. Die Tat, derer er\nangeordnet werden. Fahndungen nach § 131a Abs. 1\nverdächtig ist, Ort und Zeit ihrer Begehung sowie\nund 2 bedürfen der Anordnung durch die Staats-\nUmstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein\nanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch\nkönnen, können angegeben werden.\ndurch ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfas-\n(5) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend.“             sungsgesetzes) angeordnet werden.\n(2) In Fällen andauernder Veröffentlichung in elek-\n5. Nach § 131 werden die folgenden §§ 131a bis 131c              tronischen Medien sowie bei wiederholter Veröffent-\neingefügt:                                                    lichung im Fernsehen oder in periodischen Druckwer-\n„§ 131a                              ken tritt die Anordnung der Staatsanwaltschaft und\nihrer Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungs-\n(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung           gesetzes) nach Absatz 1 Satz 1 außer Kraft, wenn sie\neines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeord-           nicht binnen einer Woche von dem Richter bestätigt\nnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.           wird. Im Übrigen treten Fahndungsanordnungen der\n(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des            Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des\nBeschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines            Gerichtsverfassungsgesetzes) außer Kraft, wenn sie\nFührerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behand-             nicht binnen einer Woche von der Staatsanwaltschaft\nlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur              bestätigt werden.“\nFeststellung seiner Identität erforderlich sind.\n6. § 147 wird wie folgt geändert:\n(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthalts-\nermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei           a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\neiner Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine                  „(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht ent-\nÖffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn                   scheidet im vorbereitenden Verfahren und nach\nder Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend               rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die\nverdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf an-              Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende\ndere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend                  des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die\noder wesentlich erschwert wäre.                                   Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem\n(4) § 131 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei der Auf-              sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten\nenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu                  vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Ab-\nmachen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldig-                satz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht\nter ist. Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeu-              auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung\ngen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige                  nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4\nInteressen des Zeugen entgegenstehen. Abbildungen                 beantragt werden. Diese Entscheidungen werden\ndes Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufent-                nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren\nhaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder                Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet\nwesentlich erschwert wäre.                                        werden könnte.“\n(5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2             b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\ndürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfol-              „(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger\ngungsbehörden vorgenommen werden.                                 hat, können Auskünfte und Abschriften aus den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000              1255\nAkten erteilt werden, soweit nicht der Untersu-          sachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in\nchungszweck gefährdet werden könnte und nicht            Verbindung stehen oder eine solche Verbindung her-\nüberwiegende schutzwürdige Interessen Dritter            gestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung\nentgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten         des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthalts-\nentsprechend.“                                           ortes des Täters führen wird und dies auf andere\nWeise erheblich weniger Erfolg versprechend oder\n7. Dem § 160 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   wesentlich erschwert wäre.\n„(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit be-                  (2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden,\nsondere bundesgesetzliche oder entsprechende lan-             wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.\ndesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-                   (3) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch die\nstehen.“                                                      Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug darf sie\nauch durch ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsver-\n8. § 161 wird wie folgt gefasst:                                 fassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat einer der\n„§ 161                              Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft die Anordnung\ngetroffen, so ist unverzüglich die staatsanwaltschaft-\n(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten             liche Bestätigung der Anordnung zu beantragen. Die\nZweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen            Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei\nBehörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen               Tagen von der Staatsanwaltschaft bestätigt wird.\njeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch\ndie Behörden und Beamten des Polizeidienstes vor-                (4) Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeb-\nnehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche             lichen Gründe aktenkundig zu machen und auf\nVorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die            höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlänge-\nBehörden und Beamten des Polizeidienstes sind ver-            rung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung,\npflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staats-              die nur durch den Richter getroffen werden darf.“\nanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt,\nvon allen Behörden Auskunft zu verlangen.                 11. Dem § 385 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n(2) In oder aus einer Wohnung erlangte personen-          „§ 147 Abs. 4 und 7 sowie § 477 Abs. 5 gelten ent-\nbezogene Informationen aus einem Einsatz techni-              sprechend.“\nscher Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener\nErmittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen\nunter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnis-           12. § 406e wird wie folgt geändert:\nmäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden               a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das\nAmtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die                  „Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.“\nanordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit          b) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze\nder Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug               ersetzt:\nist die richterliche Entscheidung unverzüglich nach-\nzuholen.“                                                         „Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft\nnach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung nach\nMaßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt\n9. Dem § 163 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                    werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist\n„Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um                unanfechtbar. Diese Entscheidungen werden nicht\nAuskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die              mit Gründen versehen, soweit durch deren Offen-\nAuskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art               legung der Untersuchungszweck gefährdet wer-\nvorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vor-                 den könnte.“\nschriften ihre Befugnisse besonders regeln.“\nc) In Absatz 5 zweiter Halbsatz wird die Angabe\n„Satz 1“ durch die Wörter „sowie § 478 Abs. 1\n10. Nach § 163e wird folgender § 163f eingefügt:                      Satz 3 und 4“ ersetzt.\n„§ 163f                              d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:\n(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte\n„(6) § 477 Abs. 5 gilt entsprechend.“\ndafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeu-\ntung begangen worden ist, so darf eine planmäßig\nangelegte Beobachtung des Beschuldigten angeord-          13. § 456a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nnet werden, die                                               „Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem\n1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder              Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für\nden Fall anordnen, dass der Ausgelieferte oder Aus-\n2. an mehr als zwei Tagen stattfinden\ngewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl\nsoll (längerfristige Observation).                            oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die\nDie Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn                 erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere\ndie Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung          die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131\ndes Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise              Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend.“\nerheblich weniger Erfolg versprechend oder wesent-\nlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die        14. Die Überschrift des Achten Buches wird wie folgt\nMaßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tat-             gefasst:","1256             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000\n„Achtes Buch                            Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung\nErteilung von Auskünften und Akteneinsicht,             der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er\nsonstige Verwendung von Informationen                hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte\nfür verfahrensübergreifende Zwecke, Datei-              sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein\nregelungen, länderübergreifendes staats-              schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.\nanwaltschaftliches Verfahrensregister“.                (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nkann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Ertei-\n15. Der bisherigen Überschrift „Länderübergreifendes              lung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Auf-\nstaatsanwaltschaftliches Verfahrensregister“ werden           wand erfordern oder nach Darlegung dessen, der\nfolgende Abschnitte vorangestellt:                            Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des be-\nrechtigten Interesses nicht ausreichen würde.\n„Erster Abschnitt\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2\nErteilung von Auskünften\nkönnen amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt\nund Akteneinsicht, sonstige Verwendung von\nwerden. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, so-\nInformationen für verfahrensübergreifende Zwecke\nweit Akteneinsicht gewährt wird und nicht wichtige\n§ 474                               Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der\nBeweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine\n(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere              Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist\nJustizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für          nicht anfechtbar.\nZwecke der Rechtspflege erforderlich ist.\n(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\n(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffent-\nkönnen auch Privatpersonen und sonstigen Stellen\nliche Stellen zulässig, soweit\nAuskünfte aus den Akten erteilt werden.\n1. die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder\nzur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusam-                                            § 476\nmenhang mit der Straftat erforderlich sind,\n(1) Die Übermittlung personenbezogener Informa-\n2. diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer\ntionen in Akten an Hochschulen, andere Einrichtun-\nbesonderen Vorschrift von Amts wegen personen-\ngen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und\nbezogene Informationen aus Strafverfahren über-\nöffentliche Stellen ist zulässig, soweit\nmittelt werden dürfen oder soweit nach einer\nÜbermittlung von Amts wegen die Übermittlung              1. dies für die Durchführung bestimmter wissen-\nweiterer personenbezogener Informationen zur                  schaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,\nAufgabenerfüllung erforderlich ist oder                   2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu\n3. die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen                   diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymi-\nerforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund                sierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand\neiner besonderen Vorschrift von Amts wegen per-               verbunden ist und\nsonenbezogene Informationen aus Strafverfahren\n3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit\nan diese Stellen übermittelt werden dürfen.\ndas schutzwürdige Interesse des Betroffenen an\nDie Erteilung von Auskünften an die Nachrichten-                  dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-\ndienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfas-                  wiegt.\nsungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und\nBei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen\n§ 8 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden\ndes öffentlichen Interesses das wissenschaftliche\nlandesrechtlichen Vorschriften.\nInteresse an dem Forschungsvorhaben besonders zu\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2               berücksichtigen.\nkann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Ertei-\nlung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Auf-               (2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt\nwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begeh-            durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der\nrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass           Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann\ndie Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Auf-         und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Auf-\ngabe nicht ausreichen würde.                                  wand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht\ngewährt werden. Die Akten können zur Einsicht-\n(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3         nahme übersandt werden.\nkönnen amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt\nwerden.                                                          (3) Personenbezogene Informationen werden nur\nan solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder\n(5) Akten können in den Fällen der Absätze 1 und 3         für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete\nzur Einsichtnahme übersandt werden.                           sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden\n(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamen-            sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungs-\ntarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht             gesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheim-\neinräumen, bleiben unberührt.                                 haltung entsprechende Anwendung.\n(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen\n§ 475                               nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für\n(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen         die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für\nkann, unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein              andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe rich-\nRechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem            tet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000               1257\nZustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Infor-          (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-\nmationen angeordnet hat.                                     mittlung trägt der Empfänger, soweit dieser eine\nöffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die über-\n(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kennt-\nmittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das\nnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaft-\nÜbermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des\nliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sor-\nEmpfängers liegt, es sei denn, dass besonderer\ngen, dass die Verwendung der personenbezogenen\nAnlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässig-\nInformationen räumlich und organisatorisch getrennt\nkeit der Übermittlung besteht.\nvon der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder\nGeschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen            (5) Die nach den §§ 474, 475 erlangten personen-\ngleichfalls von Bedeutung sein können.                       bezogenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck\n(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind           verwendet werden, für den die Auskunft oder\ndie personenbezogenen Informationen zu anonymi-              Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Verwendung für\nsieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die        andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder\nMerkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Ein-             Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des\nzelangaben über persönliche oder sachliche Verhält-          § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht\nnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person              gewährt hat, zustimmt. Wird eine Auskunft ohne Ein-\nzugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Ein-            schaltung eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die\nzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der            Zweckbindung hinzuweisen.\nForschungszweck dies erfordert.\n(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezo-                                     § 478\ngene Informationen erhalten hat, darf diese nur ver-            (1) Über die Erteilung von Auskünften und die\nöffentlichen, wenn dies für die Darstellung von For-         Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfah-\nschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitge-               ren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfah-\nschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf       rens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vor-\nder Zustimmung der Stelle, die die Informationen             sitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Die\nübermittelt hat.                                             Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der\n(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,       öffentlichen Klage befugt, Auskünfte zu erteilen. Die\nfinden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des           Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizei-\nBundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung,                    dienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder\nwenn die Informationen nicht in oder aus Dateien ver-        führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akten-\narbeitet werden.                                             einsicht und Auskünfte zu erteilen. Gegen deren Ent-\nscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwalt-\n§ 477                              schaft eingeholt werden. Die Übermittlung personen-\nbezogener Informationen zwischen Behörden des\n(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von\nPolizeidienstes oder eine entsprechende Aktenein-\nAbschriften aus den Akten erteilt werden.\nsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig.\n(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu\n(2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Akten-\nversagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Straf-\nbestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden,\nverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder\nwenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle\nentsprechende landesgesetzliche Verwendungsrege-\nnachweist, um deren Akten es sich handelt; Gleiches\nlungen entgegenstehen. Informationen, die erkennbar\ngilt für die Akteneinsicht.\ndurch eine Maßnahme nach den §§ 98a, 100a, 100c\nAbs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 110a und 163f ermittelt worden           (3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Ent-\nsind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, zur       scheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1\nAbwehr von erheblichen Gefahren und für die                  gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a\nZwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bun-         Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Die Entschei-\ndesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, übermit-          dung des Vorsitzenden ist unanfechtbar. Diese Ent-\ntelt werden. Eine Verwendung nach § 476 ist zulässig,        scheidungen werden nicht mit Gründen versehen,\nwenn Gegenstand der Forschung eine der in Satz 2             soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungs-\ngenannten Vorschriften ist. § 481 bleibt unberührt.          zweck gefährdet werden könnte.\n(3) In Verfahren, in denen\n1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des                                    § 479\nHauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren                (1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene\neingestellt wurde oder                                   Informationen aus Strafverfahren Strafverfolgungs-\n2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für         behörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafver-\nBehörden aufgenommen wird und seit der Rechts-           folgung übermittelt werden, soweit diese Informatio-\nkraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre ver-          nen aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür\nstrichen sind,                                           erforderlich sind.\ndürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an             (2) Die Übermittlung personenbezogener Informa-\nnichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein        tionen von Amts wegen aus einem Strafverfahren ist\nrechtliches Interesse an der Kenntnis der Information        auch zulässig, wenn die Kenntnis der Informationen\nglaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte           aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist\nkein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.          für","1258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000\n1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnah-            hilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien spei-\nmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Straf-            chern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke\ngesetzbuches oder die Vollstreckung oder Durch-          des Strafverfahrens erforderlich ist.\nführung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmit-\n(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren,\nteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,\ndie internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gna-\n2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnah-             densachen genutzt werden.\nmen,\n(3) Erfolgt in einer Datei der Polizei die Speicherung\n3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere               zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung oder              den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung\nderen Widerruf, in Bußgeld- oder Gnadensachen.           und Nutzung personenbezogener Daten und die\n(3) § 477 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 478 Abs. 1 und 2        Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle\ngelten entsprechend; die Verantwortung für die Zu-           geltende Recht maßgeblich.\nlässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde\nStelle.                                                                                 § 484\n§ 480                                (1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke\nBesondere gesetzliche Bestimmungen, die die               künftiger Strafverfahren\nÜbermittlung personenbezogener Informationen aus             1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit\nStrafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unbe-             erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete\nrührt.                                                           Merkmale,\n§ 481                             2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,\n(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der           3. die Tatzeiten,\nPolizeigesetze personenbezogene Informationen aus\nStrafverfahren verwenden. Zu den dort genannten              4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen\nZwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden an Poli-                 Vorschriften und die nähere Bezeichnung der\nzeibehörden personenbezogene Informationen aus                   Straftaten,\nStrafverfahren übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten         5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfah-\nnicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich         renserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und\nzum Schutz privater Rechte tätig wird.                           bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vor-\n(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit beson-              schriften\ndere bundesgesetzliche oder entsprechende landes-\nin Dateien speichern, verändern und nutzen.\ngesetzliche Verwendungsregelungen entgegenste-\nhen.                                                            (2) Weitere personenbezogene Daten von Beschul-\ndigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateien nur\n§ 482                             speichern, verändern und nutzen, soweit dies erfor-\n(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde,      derlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der\ndie mit der Angelegenheit befasst war, ihr Akten-            Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tat-\nzeichen mit.                                                 beteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der\n(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen     Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen\ndes Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens               den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschul-\ndurch Mitteilung der Entscheidungsformel, der ent-           digte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des\nscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der          Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt\nEntscheidung. Die Übersendung eines Abdrucks der             oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so\nMitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im        ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung nach\nFalle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit         Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der\nGründen versehenen Einstellungsentscheidung.                 Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht\noder nicht rechtswidrig begangen hat.\n(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Ver-\nkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142,            (3) Das Bundesministerium der Justiz und die Lan-\n315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der          desregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Ge-\nAusgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts                schäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere\nwegen nicht mitgeteilt.                                      über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke\nkünftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen.\n(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten wor-       Dies gilt nicht für Daten in Dateien, die nur vorüber-\nden ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt        gehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten\nhat.                                                         nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landes-\nregierungen können die Ermächtigung durch Rechts-\nZweiter Abschnitt                        verordnung auf die zuständigen Landesministerien\nDateiregelungen                         übertragen.\n(4) Die Verwendung personenbezogener Daten, die\n§ 483                             für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der\n(1 ) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließ-       Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich,\nlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Auf-          ausgenommen die Verwendung für Zwecke eines\nsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichts-         Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000                1259\n§ 485                               mittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen\nGerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich         Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der\nVollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Auf-               Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eil-\nsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichts-         bedürftigkeit angemessen ist.\nhilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien spei-            (2) Für die Festlegung zur Einrichtung eines auto-\nchern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke          matisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 des Bun-\nder Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nut-           desdatenschutzgesetzes entsprechend. Diese bedarf\nzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zuläs-         der Zustimmung der für die speichernde und die abru-\nsig. Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten              fende Stelle jeweils zuständigen Bundes- und Lan-\nZwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch             desministerien. Die speichernde Stelle übersendet die\nnach dieser Vorschrift zulässig wäre. § 483 Abs. 3 ist       Festlegungen der Stelle, die für die Kontrolle der Ein-\nentsprechend anwendbar.                                      haltung der Vorschriften über den Datenschutz bei\nöffentlichen Stellen zuständig ist.\n§ 486                                  (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein-\n(1) Die personenbezogenen Daten können für die            zelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde\nin den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemein-           Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu\nsamen Dateien gespeichert werden.                            Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewähr-\nleisten, dass die Übermittlung personenbezogener\n(2) Bei länderübergreifenden gemeinsamen Da-\nDaten zumindest durch geeignete Stichprobenverfah-\nteien gilt für Schadenersatzansprüche eines Be-\nren festgestellt und überprüft werden kann. Sie soll\ntroffenen § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes ent-\nbei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die\nsprechend.\nabgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden\n§ 487                               Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers proto-\nkollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kon-\n(1) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten             trolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden\nDaten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt             und sind nach zwölf Monaten zu löschen.\nwerden, soweit dies für die in diesen Vorschriften\ngenannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfah-\n§ 489\nrens oder der internationalen Rechtshilfe in Straf-\nsachen erforderlich ist. § 477 Abs. 2 und § 485 Satz 3          (1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu\ngelten entsprechend.                                         berichtigen, wenn sie unrichtig sind.\n(2) Außerdem kann Auskunft aus einer Datei erteilt           (2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung\nwerden, soweit nach den Vorschriften dieses Geset-           unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfall-\nzes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten                bearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für\ngewährt werden könnte. Entsprechendes gilt für               die in den §§ 483, 484, 485 jeweils bezeichneten\nMitteilungen nach den §§ 479, 480 und 481 Abs. 1             Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Es sind ferner zu\nSatz 2.                                                      löschen\n(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-      1. nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung\nmittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die             des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht\nÜbermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt                  nach den §§ 484, 485 zulässig ist,\ndieser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die          2. nach § 484 gespeicherte Daten, soweit die Prü-\nübermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersu-              fung nach Absatz 4 ergibt, dass die Kenntnis der\nchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt,                Daten für den in § 484 bezeichneten Zweck nicht\nes sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weiter-             mehr erforderlich ist und ihre Speicherung nicht\ngehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung               nach § 485 zulässig ist,\nbesteht.\n3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Spei-\n(4) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten                 cherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erfor-\nDaten dürfen auch für wissenschaftliche Zwecke                   derlich ist.\nübermittelt werden. § 476 gilt entsprechend.\n(3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung\n(5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die           bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche\nÜbermittlung von Daten aus einem Strafverfahren              Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder\nanordnen oder erlauben, bleiben unberührt.                   eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist der\n(6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwen-             Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeb-\ndet werden, für den sie übermittelt worden sind. Eine        lich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die\nVerwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit            Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht,\ndie Daten auch dafür hätten übermittelt werden               so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als er-\ndürfen.                                                      ledigt anzusehen.\n(4) Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten\n§ 488\nFristen, ob nach § 484 gespeicherte Daten zu löschen\n(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-         sind. Die Frist beträgt\nrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten\ndurch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach          1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das acht-\n§ 487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten              zehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,\nStellen zulässig, soweit diese Form der Datenüber-           2. bei Jugendlichen fünf Jahre,","1260            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000\n3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der                                    § 491\nunanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des                   (1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder\nHauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Ver-        Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht\nfahrenseinstellung drei Jahre,                            besonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bun-\n4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die          desdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen.\nzur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.             (2) Eine Auskunft an Nichtverfahrensbeteiligte\n(5) Die speichernde Stelle kann in der Errichtungs-        unterbleibt auch, wenn hierdurch der Untersuchungs-\nanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.           zweck gefährdet werden könnte oder überwiegende\nschutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.\n(6) Werden die Daten einer Person für ein weiteres         Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf die Ableh-\nVerfahren in der Datei gespeichert, so unterbleibt die        nung der Auskunftserteilung keiner Begründung. § 19\nLöschung, bis für alle Eintragungen die Löschungs-            Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 des Bundesdatenschutz-\nvoraussetzungen vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt             gesetzes gilt entsprechend.\nunberührt.\n(3) Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei\n(7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,      nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen,\nsoweit                                                        so kann er sich an jede beteiligte speicherungs-\n1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwür-              berechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer\ndige Interessen einer betroffenen Person beein-           Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen mit der\nträchtigt würden,                                         Stelle, die die Daten eingegeben hat.“\n2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten be-          16. Der bisherigen Überschrift „Länderübergreifendes\nnötigt werden oder                                        staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister“ wird die\n3. eine Löschung wegen der besonderen Art der                 Abschnittsbezeichnung „Dritter Abschnitt“ voran-\nSpeicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßi-          gestellt.\ngem Aufwand möglich ist.\n17. Die bisherigen §§ 474 bis 477 werden die §§ 492\nPersonenbezogene Daten sind ferner zu sperren,\nbis 495.\nsoweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder\nder Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte\nDaten dürfen nur für den Zweck verwendet werden,          18. § 493 wird wie folgt geändert:\nfür den die Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch        a) In § 493 Abs. 1 wird die Angabe „§ 474 Abs. 3\nverwendet werden, soweit dies zur Behebung einer                  Satz 2“ durch die Angabe „§ 492 Abs. 3 Satz 2“\nbestehenden Beweisnot unerlässlich ist.                           ersetzt.\n(8) Stellt die speichernde Stelle fest, dass unrich-       b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ntige, zu löschende oder zu sperrende personenbezo-                 „(4) § 492 Abs. 6 findet Anwendung.“\ngene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Emp-\nfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung           19. § 494 wird wie folgt geändert:\nmitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger\nInteressen des Betroffenen erforderlich ist.                  a) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch\nfolgenden Absatz 3 ersetzt:\n(9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Daten-\nträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit beson-                „(3) § 489 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.“\ndere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.               b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\n§ 490                          20. § 495 wird wie folgt geändert:\nDie speichernde Stelle legt für jede automatisierte        a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nDatei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:          b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n1. die Bezeichnung der Datei,                                      „(2) § 491 Abs. 2 gilt entsprechend.“\n2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,\n3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei                                   Artikel 2\nverarbeitet werden,\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n4. die Art der zu verarbeitenden Daten,\nDem § 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Ver-\n5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeiten-       waltungsverfahren – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Au-\nden Daten,                                            gust 1980, BGBI. I S. 1469), das zuletzt durch Artikel 2 § 2\n6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei          des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert\nverarbeitete Daten an welche Empfänger und in         worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:\nwelchem Verfahren übermittelt werden,                  „(4) Sind Sozialdaten für die Durchführung eines Straf-\nverfahrens befugt übermittelt worden, so dürfen sie nach\n7. Prüffristen und Speicherungsdauer.\nMaßgabe einer auf Grund der §§ 476, 487 Abs. 4 der\nDies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vor-   Strafprozessordnung erteilten Erlaubnis für Zwecke der\ngehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer        wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt\nErstellung gelöscht werden.                               werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000              1261\nArtikel 3                                                    Artikel 7\nÄnderung des Strafgesetzbuches                               Änderung des Einführungsgesetzes\n§ 203 Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fas-                   zum Gerichtsverfassungsgesetz\nsung der Bekanntmachung vom 13. November 1998                   § 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-\n(BGBl. I S. 3322), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom      fassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n11. August 1999 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,       derungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nwird wie folgt geändert:                                     sung, das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Dezember\n1999 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt\n1. In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein        geändert:\nKomma ersetzt.\nDie Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben.\n2. In Nummer 5 wird am Ende nach dem Komma das\nWort „oder“ angefügt.\nArtikel 8\n3. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:                       Änderung des Strafvollzugsgesetzes\n„6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer       § 186 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976\nGeheimhaltungspflicht bei der Durchführung wis-      (BGBI. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch\nsenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund         Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I\neines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,“.   S. 2461, 1999 I S. 1096) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\nArtikel 4                                                     „§ 186\nÄnderung des Bundesstatistikgesetzes                                 Auskunft und Akteneinsicht\nfür wissenschaftliche Zwecke\n§ 16 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Ja-\nnuar 1987 (BGBI. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 2    Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaft-\ndes Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300) geän-       liche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entspre-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                    chend.“\n1. In Satz 1 wird nach dem Wort „Geheimhaltung“ das\nArtikel 9\nWort „besonders“ gestrichen.\nÄnderung des Justizmitteilungsgesetzes\n2. Satz 3 wird gestrichen.                                         und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher\nVorschriften und anderer Gesetze\nArtikel 32 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes\nArtikel 5                          zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes               Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBI. I S. 1430, 2779), zuletzt\ngeändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. März\n§ 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der\n1998 (BGBl. I S. 529), wird aufgehoben.\nFassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. I\nS. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                                        Artikel 9a\nÄnderung des Ausländergesetzes\n1. In Nummer 5 werden die Wörter „des Computerbetru-\nges,“ gestrichen.                                           § 76 Abs. 4 Satz 3 des Ausländergesetzes vom 9. Juli\n1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das zuletzt durch das Gesetz\nvom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist,\n2. In Nummer 6 werden nach den Wörtern „des Betru-\nwird wie folgt gefasst:\nges,“ die Wörter „des Computerbetruges,“ eingefügt.\n„Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungs-\nwidrigkeit, die höchstens mit einer Geldbuße von 2000\nArtikel 6                          Deutsche Mark geahndet werden kann.“\nÄnderung des Einführungsgesetzes\nzur Strafprozessordnung\nNach § 8 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord-                               Artikel 9b\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                              Änderung des\nnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das                 DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes\nzuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juni 1997          Dem § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom\n(BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wird folgender § 9    7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), das durch das Ge-\nangefügt:                                                    setz vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1242) geändert worden\n„§ 9                             ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\nFür Dateien, die am 1. November 2000 bestehen, sind         „(3) Bezüglich der in Absatz 1 genannten Personen gel-\ndie §§ 483 bis 490 der Strafprozessordnung erst ab dem       ten die §§ 131a und 131c der Strafprozessordnung ent-\n1. November 2001 anzuwenden.“                                sprechend.“","1262            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2000\nArtikel 10                           oder seinen Vertreter angeordnet, wenn eine richterliche\nÄnderung des Bundeskriminalamtgesetzes                  Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden\nkann. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nach-\nDas Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I        zuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk\nS. 1650) wird wie folgt geändert:                              das Bundesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz hat. Für\ndas Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über\n1. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                         die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-\n„(3) Personenbezogene Informationen, die durch den        sprechend.“\nEinsatz technischer Mittel zur Eigensicherung von\nnicht offen ermittelnden Bediensteten erlangt werden,                                Artikel 12\ndürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur\nÄnderung des MAD-Gesetzes\nzur Gefahrenabwehr (Artikel 13 Abs. 5 des Grund-\ngesetzes) verwendet werden. Wurden die personen-              In § 5 letzter Halbsatz des MAD-Gesetzes vom 20. De-\nbezogenen Informationen in oder aus einer Wohnung           zember 1990 (BGBI. I S. 2954, 2977), das durch § 38\nerlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genann-    Abs. 3 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBI. I S. 867)\nten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Recht-        geändert worden ist, wird nach dem Wort „findet“ das\nmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in            Wort „entsprechende“ eingefügt.\ndessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat;\nbei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung\nunverzüglich nachzuholen. Die Zulässigkeit der Ver-                                 Artikel 12a\nwendung dieser Informationen für Zwecke der Straf-                      Einschränkung von Grundrechten\nverfolgung richtet sich nach § 161 Abs. 2 der Straf-\nDas Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgeset-\nprozessordnung.“\nzes) wird nach Maßgabe von Artikel 1 dieses Gesetzes\neingeschränkt.\n2. § 29 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:\n„(9) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,\nArtikel 13\nfinden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bun-\ndesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die                      Neufassung der Strafprozessordnung\nDaten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.“          Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nder Strafprozessordnung in der vom Inkrafttreten nach\nArtikel 14 Satz 2 dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nArtikel 11\nim Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nÄnderung des\nBundesverfassungsschutzgesetzes\nArtikel 14\nDem § 9 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes\nvom 20. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2954), das zuletzt                                  Inkrafttreten\ndurch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 1999            Artikel 1 Nr. 14, 15 §§ 476, 477 Abs. 2, Nr. 17, 18 und\n(BGBI. I S. 1334) geändert worden ist, werden folgende         Artikel 12a treten am Tage nach der Verkündung dieses\nSätze angefügt:                                                Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten\n„Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden durch den            Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalender-\nPräsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz              monats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. August 2000\nFür d en B und esp räsid ent en\nDer Präsid ent d es Bund esrat es\nKurt Bied enkop f\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}