{"id":"bgbl1-2000-37-6","kind":"bgbl1","year":2000,"number":37,"date":"2000-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/37#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_37.pdf#page=19","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften","law_date":"2000-07-20T00:00:00Z","page":1251,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000                                                                                    1251\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von\nWiderspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung\nund Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften\nVom 20. Juli 2000\nI.\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesamt für\nFinanzen die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungs-\naktes sowie die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach den\nBeihilfevorschriften zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlass des\nVerwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruches zuständig war.\nII.\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem\nBundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung\nund Forschung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung\nüber Widersprüche zuständig ist.\nIII.\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft. Sie findet\nkeine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt,\noder auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.\nBonn, den 20. Juli 2000\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nIn Vertretung\nUw e Tho m as\nHinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II\nNr. 24, ausgegeben am 7. August 2000\nTag                                                                          In h al t                                                                                        Seite\n26. 6. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Überein-\nkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              889\n26. 6. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             890\n26. 6. 2000 Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über den Sitz des Deutsch-Französischen\nJugendwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   890\n26. 6. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des\nNordostatlantiks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  892\n20. 7. 2000 Bekanntmachung der Neufassung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . .                                                           892\nPreis dieser Ausgabe: 27,95 DM (25,20 DM zuzüglich 2,75 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 29,05 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7% .\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}