{"id":"bgbl1-2000-37-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":37,"date":"2000-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/37#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_37.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Preisangabenverordnung","law_date":"2000-07-28T00:00:00Z","page":1244,"pdf_page":12,"num_pages":7,"content":["1244             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. Juli 2000\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e\nBekanntmachung\nder Neufassung der Preisangabenverordnung\nVom 28. Juli 2000\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung           3. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung\nder Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung                   vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1765),\nvom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238) wird nachstehend der\nWortlaut der Preisangabenverordnung in der ab dem                 4. den am 1. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 9\n1. September 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht.                 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870),\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. den nach Artikel 4 teils am 1. Mai 1985, teils am 1. Juli      5. die am 1. Oktober 1997 in Kraft getretene Verordnung\n1985 und teils am 1. September 1985 in Kraft ge-                 vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1910),\ntretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 1985\n(BGBl. I S. 580),                                             6. den nach ihrem Artikel 4 teils am 1. September 2000,\n2. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung               teils am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 der\nvom 3. April 1992 (BGBl. I S. 846),                              Verordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238).\nBerlin, den 28. Juli 2000\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000              1245\nPreisangabenverordnung\n(PAngV)\n§1                              Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzu-\nGrundvorschriften                        geben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter\ndieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe\n(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts-        von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises\nmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder          kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis\nLeistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder         identisch ist.\nLeistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe\nvon Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die ein-           (2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts-\nschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestand-     mäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte\nteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen         Waren, die in deren Anwesenheit abgemessen werden\nsind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrs-        (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche\nauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder          anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber\nLeistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben,          Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat\nauf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.\nden angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen           (3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils\nwerden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung         1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadrat-\nentspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.      meter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder\n(2) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, ab-      Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter\nweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometer-        nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grund-\nsätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden,         preis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei\ndie alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen     nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware\nUmsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die     ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend\nVerrechnungssätze einbezogen werden.                         der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilo-\ngramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu\n(3) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung    verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von\neine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren      100 Liter und mehr oder 50 Kilogramm und mehr abge-\nHöhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzu-        geben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit\ngeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.                       zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung\n(4) Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder       entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht\nLeistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können        anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit    Abtropfgewicht zu beziehen.\neinem Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei                (4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit\nsind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungs-       für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet\nfristen anzugeben. Die Angabe von Preisen mit einem          werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel,\nÄnderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder          sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der\nLeistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen       Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.\nerbracht werden.\n(5) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der                                      §3\nallgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen\nvon Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu              Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser\nAngaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat            Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig\ndiese dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zu-          oder regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas,\nzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder     Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet\nsonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung       oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letzt-\nvon Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.                verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat\nden verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit ein-\n§2                              schließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Ver-\nbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß\nGrundpreis\nSatz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben. Als\n(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts-        Mengeneinheit für den Arbeitspreis bei Elektrizität, Gas\nmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in            und Fernwärme ist 1 Kilowattstunde und für den Men-\nFertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufs-        genpreis bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden. Wer\neinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge        neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabhän-\noder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den        gige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer\nPreis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer       Nähe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben. Satz 3\nund sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer         gilt entsprechend für die Forderungen nicht verbrauchs-\nRabattgewährung (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des       abhängiger Preise.","1246            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000\n§4                               des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren\nHandel                             vorbehalten ist (§ 1 Abs. 4), als „anfänglicher effektiver\nJahreszins“ zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfäng-\n(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, inner-      lichen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preis-\nhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufs-         bestimmende Faktoren geändert werden können und auf\nständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt         welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht\nwerden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar           vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus\nentnommen werden können, sind durch Preisschilder            einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke\noder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.                    der Preisangabe verrechnet worden sind.\n(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des           (2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1\nAbsatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten        ist mit der im Anhang angegebenen mathematischen\nwerden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen            Formel und nach den im Anhang zugrunde gelegten\noder dadurch, dass die Behältnisse oder Regale, in denen     Vorgehensweisen zu berechnen. Er beziffert den Zinssatz,\nsich die Waren befinden, beschriftet werden oder dass        mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf,\nPreisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme         ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kredit-\naufgelegt werden.                                            gebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage tag-\ngenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Es\n(3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden,\ngilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen\nsind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die\nBereich. Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven\nVerkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbunde-\nJahreszinses sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder\nnen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben\nder Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren\nwerden.\nzugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz\n(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder       ist mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu\nauf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch aus-         berechnen.\nzuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbil-\n(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhun-\ndungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den\ndertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den\nKatalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehen-\nKreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten\nden Preisverzeichnissen angegeben werden.\nmit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:\n(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicher-        1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung\nweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen              seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu\nbemessen werden, ist § 5 Abs. 1 und 2 entsprechend               tragen sind;\nanzuwenden.\n2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom\n§5                                   Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienst-\nleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es\nLeistungen                                sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt;\n(1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis     3. Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung\nmit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder           eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen\nin den Fällen des § 1 Abs. 2 mit seinen Verrechnungs-            der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von\nsätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder           Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn,\nam sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern               der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene\nvorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten           Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich\nanzubringen. Ort des Leistungsangebots ist auch die              hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die\nBildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirm-           Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen,\nanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine          unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere\ngesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden              Weise erhoben werden;\nNutzung unentgeltlich anzubieten.\n4. Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich\n(2) Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrs-             aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag\nauffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämt-            ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen\nliche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse               auswirken;\naufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort\n5. Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es wer-\ndes Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das An-\nden jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen,\nbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs\ndie die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod,\nnicht zumutbar ist.\nInvalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kredit-\n(3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von              nehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der\nHandelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen              höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, ein-\nder Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen.                   schließlich Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht,\nund die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung\nfür die Gewährung des Kredits vorschreibt.\n§6\n(4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in\nKredite\ndie Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes\n(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als      einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlen-\njährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und          mäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des\nals „ effektiver Jahreszins“ oder, wenn eine Änderung        anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000                        1247\nbei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass                       wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke er-\nder Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der                      sichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines\nursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des                      Handelsbetriebs, so genügt das Anbringen des Preis-\nKreditvertrages gelten.                                                    verzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.\n(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzu-                  (3) In Beherbergungsbetrieben ist\ngebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen                           1. in jedem Zimmer ein Preisverzeichnis anzubringen,\nauszugehen:                                                                   aus dem der Zimmerpreis und gegebenenfalls der\n1. ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht                       Frühstückspreis ersichtlich sind, und\nder Betrag des gewährten Kredits 4 000 Deutsche                       2. beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Be-\nMark*);                                                                  triebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis an-\n2. ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und                    zubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im\nergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestim-                    Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenen-\nmungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt                      falls der Frühstückspreis ersichtlich sind.\ndie Kreditlaufzeit ein Jahr;                                            (4) Kann in Gaststättenbetrieben eine Fernsprech-\n3. vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt,                      anlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung gefor-\nwenn mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung                    derte Preis für eine Gebühreneinheit in der Nähe des\nvorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die                   Fernsprechers, bei der Vermietung von Zimmern auch im\nRückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt                        Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.\nerfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen                  (5) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise\nist.                                                                  müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge\neinschließen.\n(6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung\nder Konditionen eines Kredits ist der effektive oder                                                   §8\nanfängliche effektive Jahreszins anzugeben.\nTankstellen, Parkplätze\n(7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von\neiner Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer Versiche-                      (1) An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszu-\nrung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben.                              zeichnen, dass sie\n(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des                      1. für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer,\nanzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen,                            2. auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellen-\ndass im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche                       bereich einfahrenden Kraftfahrer\nMindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschluss-\ndeutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoff-\ngebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen,               mischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.\nder auf den Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt.\nBei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von                     (2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Ein-\nLeistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen                         stellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder\ndienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur                         Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein\nZuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den                     Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm\nZuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Ziel-                       geforderten Preise ersichtlich sind.\nbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.\n§9\n(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur\nVerfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1                                           Ausnahmen\nder Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode                          (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht\nanzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist                     anzuwenden\nund keine weiteren Kreditkosten anfallen.\n1. auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztver-\nbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selb-\n§7\nständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer\nGaststätten, Beherbergungsbetriebe                               behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden;\nfür Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicher-\n(1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen\nstellen, dass als Letztverbraucher ausschließlich die\nSpeisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise\nin Halbsatz 1 genannten Personen Zutritt haben, und\nin Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse\nwenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge\nsind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast\ntragen, dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen\nvor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen\nTätigkeit verwendbaren Waren kaufen;\nbei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubrin-\ngen. Werden Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1                          2. auf Leistungen von Gebietskörperschaften des öffent-\nangeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift                          lichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen han-\nentsprechen.                                                                  delt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche\nEntgelte zu entrichten sind;\n(2) Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preis-\nverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die                        3. auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund\nvon Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;\n*) Gemäß Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b der Verordnung zur Änderung der       4. auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen\nPreisangaben- und der Fertigpackungsverordnung vom 28. Juli 2000           abgegeben werden;\n(BGBl. I S. 1238) wird am 1. Januar 2002 in § 6 Abs. 5 Nr. 1 die Angabe\n„4 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.            5. auf Warenangebote bei Versteigerungen.","1248             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000\n(2) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die                                      § 10\n1. über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger                             Ordnungswidrigkeiten\nals 10 Gramm oder Milliliter verfügen;                        (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des\n2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht         Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich\nmiteinander vermischt oder vermengt sind;                  oder fahrlässig\n1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig\n3. von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzel-            oder nicht vollständig angibt,\nhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die\nWarenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung             2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder\nerfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im               Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder\nnicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,\nRahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;\n3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Stundensätze, Kilometer-\n4. im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;               sätze oder andere Verrechnungssätze nicht richtig\n5. in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten               angibt,\nwerden.                                                    4. entgegen § 1 Abs. 3 oder 5 Satz 2 Angaben nicht in\nder dort vorgeschriebenen Form macht,\n(3) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei\n5. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 3 den Endpreis nicht her-\n1. Getränken, wenn diese üblicherweise in nur einer               vorhebt oder\nNennfüllmenge angeboten werden;                            6. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n2. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis                Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in\n25 Gramm;                                                      Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig\noder nicht vollständig macht.\n3. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung\noder Verschönerung der Haut, des Haares oder der              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des\nWirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vor-\nNägel dienen;\nsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift\n4. Parfüms und parfümierten Duftwässern, die min-               1. des § 4 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von Waren,\ndestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens\n2. des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils\n70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.\nauch in Verbindung mit § 4 Abs. 5, über das Auf-\n(4) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2                 stellen, das Anbringen oder das Bereithalten von\nAbs. 1 ist nicht erforderlich bei                                  Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer\nAnzeige des Preises,\n1. Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder\n3. des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Angabe oder die\nungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem\nBezeichnung des Preises bei Krediten,\nGrundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen\neinheitlichen Betrag herabgesetzt wird;                      4. des § 6 Abs. 1 Satz 2 über die Angabe des Zeit-\npunktes, von dem an preisbestimmende Faktoren\n2. leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der gefor-             geändert werden können, oder des Verrechnungs-\nderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des                 zeitraums,\nVerderbs herabgesetzt wird.                                  5. des § 6 Abs. 2 bis 5 oder 8 über die Berechnung des\n(5) § 4 ist nicht anzuwenden                                     Vomhundertsatzes,\n6. des § 6 Abs. 6 über die Angabe des effektiven oder\n1. auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Anti-                 anfänglichen effektiven Jahreszinses,\nquitäten im Sinne des Kapitels 97 des Gemeinsamen\nZolltarifs;                                                  7. des § 6 Abs. 7 oder 9 über die Angabe von Voraus-\nsetzungen für die Kreditgewährung oder des Zins-\n2. auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten wer-              satzes oder der Zinsbelastungsperiode,\nden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren          8. des § 7 über das Aufstellen, das Vorlegen oder das\nVorführung und unmittelbar vor Abschluss des Kauf-              Anbringen von Preisverzeichnissen oder des § 7\nvertrages genannt wird;                                         Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 über das Angeben von\n3. auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Frei-              Preisen,\nland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.              9. des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von\nKraftstoffpreisen oder\n(6) § 5 ist nicht anzuwenden\n10. des § 8 Abs. 2 über das Anbringen eines Preis-\n1. auf Leistungen, die üblicherweise auf Grund von                 verzeichnisses\nschriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlä-     zuwiderhandelt.\ngen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt\n§ 11\nsind;\nÜbergangsregelungen\n2. auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogi-\nsche Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen         Die Angabe des Preises kann ab dem 1. August 2001\nin Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen,          allein in Euro erfolgen, soweit die Preise des wesentlichen\nInstituten oder dergleichen erbracht werden;               Waren- oder Leistungssortiments durch Werbung über\nden 31. Dezember 2001 hinauswirken. Wer von dieser\n3. auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechts-         Möglichkeit Gebrauch macht, hat geeignete Umrech-\nverordnungen die Angabe von Preisen besonders              nungshilfen für die Ermittlung des Preises in Deutsche\ngeregelt ist.                                              Mark vorzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000                              1249\nAnhang\n(zu § 6)\n1. Die mathematische Formel zur Berechnung des Vom-            6. Die Berechnung des Vomhundertsatzes hat zu einem\nhundertsatzes gemäß § 6 Abs. 1 lautet:                          Ergebnis gleicher Art wie bei den folgenden Beispielen\nK=m                 K: = m :                                   zu führen:\nΣ                   Σ\nAK                A:K:\n————— =             —————\nt                 t\n(1 + i) K K: = 1 (1 + i) K::                           6.1\nK=1\nDie Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro.\nDiese drückt die Gleichheit zwischen Darlehen einer-\nDiese Summe wird 1,5 Jahre (d. h. 1,5 T 365\nseits und Tilgungszahlungen und Kosten andererseits\n= 547,5 Tage, 1,5 T 12 = 18 Monate oder 1,5 T 52\naus.\n= 78 Wochen) nach Darlehensauszahlung, in einer\nHierbei ist:                                                    einzigen Zahlung in Höhe von 1 200 Euro zurück-\nK      Die laufende Nummer der Auszahlung eines Dar-            gezahlt.\nlehens oder Darlehensabschnitts                          Daraus ergibt sich folgende Gleichung:\nK:     Die laufende Nummer einer Tilgungszahlung oder                          1 200              1 200             1 200\neiner Zahlung von Kosten                                  1 000 = —————      547,5\n=  —————      18\n= —————    78\n(1 + i)   365       (1 + i)   12      (1 + i) 52\nAK     Der Auszahlungsbetrag des Darlehens mit der\nNummer K                                                 oder\nA:K: Der Betrag der Tilgungszahlung oder einer Zah-             (1+ i)1,5 = 1,2\nlung von Kosten mit der Nummer K:                        1+ i       = 1,12924…\n∑      Das Summationszeichen                                    i          = 0,12924…\nm      Die laufende Nummer der letzten Auszahlung des           Der Betrag wird auf 12,92 % gerundet.\nDarlehens oder Darlehensabschnitts\nm:     Die laufende Nummer der letzten Tilgungszahlung          6.2\noder der letzten Zahlung der Kosten                      Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro, jedoch\ntK     Der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausge-              behält der Darlehensgeber 50 Euro für Kredit-\ndrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der           würdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein,\nDarlehensauszahlung mit der Nummer 1 und                 so dass sich der Auszahlungsbetrag des Darlehens\nden Zeitpunkten darauf folgender Darlehens-              auf 950 Euro beläuft. Die Rückzahlung der 1 200 Euro\nauszahlungen mit den Nummern 2 bis m; t 1 = 0            erfolgt wie im ersten Beispiel 1,5 Jahre nach der\nDarlehensauszahlung.\nt :K : Der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausge-\ndrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der           Daraus ergibt sich folgende Gleichung:\nDarlehensauszahlung mit der Nummer 1 und                              1 200              1 200             1 200\nden Zeitpunkten der Tilgungszahlung oder                  950 = —————      547,5\n= —————      18\n= —————    78\nZahlungen von Kosten mit den Nummern 1 bis m:                     (1 + i)   365       (1 + i)  12       (1 + i) 52\ni      Der effektive Zinssatz, der entweder alge-               oder\nbraisch oder durch schrittweise Annäherungen\n(1+ i)1,5 = 1 200/950 = 1,26315…\noder durch ein Computerprogramm errechnet\nwerden kann, wenn die sonstigen Gleichungs-              1+ i       = 1,16852…\ngrößen aus dem Vertrag oder auf andere Weise             i          = 0,16852…\nbekannt sind.\nDieses Ergebnis wird auf 16,85 % gerundet.\n2. Die von Kreditgeber und Kreditnehmer zu unterschied-\nlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht not-            6.3\nwendigerweise gleich groß und werden nicht notwen-\nDie Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro, die in\ndigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.\nzwei Raten von jeweils 600 Euro nach einem bzw. nach\n3. Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Darlehens-              zwei Jahren rückzahlbar ist.\nauszahlung.                                                     Daraus ergibt sich folgende Gleichung:\n4. Die Spannen t K und t :K: werden in Jahren oder Jahres-\n600               600\nbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden                  1 000 = —————      365\n+ —————     730\nfür das Jahr 365 Tage, 52 Wochen oder 12 gleich-                           (1 + i) 365      (1 + i) 365\nlange Monate, wobei für letztere eine Länge von\n365/12 Tagen = 30,416     F Tagen angenommen wird.                             600               600             600            600\n= —————      12\n+  —————      24\n= —————     52\n+ —————   104\n5. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Dezimalstellen genau                        (1 + i) 12       (1 + i) 12       (1 + i) 52    (1 + i) 52\nanzugeben. Bei der Rundung ist folgende Regel anzu-                            600               600\nwenden:                                                                = ————— + —————\n(1 + i)1         (1 + i)2\nIst die Ziffer der Dezimalstelle, die auf die zweite\nDezimalstelle folgt, größer als oder gleich 5, so erhöht        Die Gleichung wird algebraisch gelöst und ergibt\nsich die Ziffer der betreffenden Dezimalstelle um eine          i = 0,13066…; dieses Ergebnis wird auf 13,07 %\nEinheit.                                                        gerundet.","1250           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000\n6.4                                                                     Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise\nDie Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro. Der Darle-                     Annäherungen errechnen, die auf einem Taschenrech-\nhensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen:                           ner programmiert werden können.\nNach 3 Monaten                                                          Das Ergebnis lautet i = 0,09958…; dieses Ergebnis\n(0,25 Jahre/13 Wochen/91,25 Tage)                             272 Euro  wird auf 9,96 % gerundet.\nNach 6 Monaten                                                          6.6\n(0,5 Jahre/26 Wochen/182,5 Tage)                              272 Euro\nDie Darlehenssumme S beträgt 10 000 Euro und die\nNach 12 Monaten\nDarlehensauszahlung erfolgt am 15. Oktober 1999. Der\n(1 Jahr/52 Wochen/365 Tage)                                   544 Euro\nDarlehensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen:\nInsgesamt                                                   1 088 Euro.\n• Jeweils am 15. eines Monats\nDaraus ergibt sich folgende Gleichung:                                    (d.h. periodisch)                                         1 000,00 Euro,\n272                 272                544                    erstmals am 15. November 1999\n1 000 = —————    91,25\n+   —————    182,5\n+   —————    365\nund letztmals am 15. März 2000.\n(1 + i) 365        (1 + i) 365         (1 + i) 365\n272                 272                544                 • Zusätzliche Zahlungen jeweils\n= —————     3\n+   —————      6\n+   —————    12               am Ende eines bestimmten\n(1 + i) 12         (1 + i) 12          (1 + i) 12               Monats in folgender Höhe:\n272                 272                544                    – Oktober 1999                                              25,00 Euro,\n= —————     13\n+   —————     26\n+   —————    52\n– November 1999                                             47,50 Euro,\n(1 + i) 52         (1 + i) 52          (1 + i) 52\n272                 272                544                    – Dezember 1999                                             42,50 Euro,\n= ————— + ————— + —————\n(1 + i) 0,25        (1 + i) 0,5          (1 + i)1                – Januar 2000                                               37,50 Euro,\nMit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise                       – Februar 2000                                              32,50 Euro.\nAnnäherungen errechnen, die auf einem Taschen-                          • Am 5. April 2000                                          5 031,67 Euro.\nrechner programmiert werden können.\n• Insgesamt                                               10 216,67 Euro.\nDas Ergebnis lautet i = 0,13185…; dieses Ergebnis\nwird auf 13,19 % gerundet.                                              Daraus ergibt sich folgende Gleichung:\n1 000,00           1 000,00             1 000,00\n6.5                                                                     10 000,00 = —————        1\n+ —————      2\n+ —————      3\n+\nDie Darlehenssumme S beträgt 4 000 Euro, jedoch                                        (1 + i) 12         (1 + i) 12           (1 + i) 12\nbehält der Darlehensgeber 80 Euro für Kredit-                                           1 000,00           1 000,00               25,00\nwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein,                                  + —————        4\n+ —————      5\n+ —————     15\n+\nso dass sich der Auszahlungsbetrag des Darlehens                                       (1 + i) 12         (1 + i) 12          (1 + i) 365\nauf 3 920 Euro beläuft. Die Darlehensauszahlung                                            47,50                  42,50                  37,50\nerfolgt am 28. Februar 2000. Der Darlehensnehmer                                  + ———————   1      15\n+   ———————  2     15\n+ ——————— 3    15\n+\n+                       +                     +\nhat folgende Raten zurückzuzahlen:                                                   (1 + i) 12 365 (1 + i) 12 365 (1 + i) 12                    365\n• Am 30. März 2000                                         30,00 Euro,                     32,50               5 031,67\n+ ———————   4      15\n+   ———————  5     20\n• Am 30. März 2001                                     1 360,00 Euro,                            +                       +\n• Am 30. März 2002                                     1 270,00 Euro,                (1 + i) 12 365 (1 + i) 12 365\n1 000,00           1 000,00             1 000,00\n• Am 30. März 2003                                     1 180,00 Euro,             = ————— + ————— + —————                                    +\n4,3F               8,6F                13\n• Am 28. Februar 2004                                  1 082,50 Euro.                  (1 + i)   52       (1 + i)   52         (1 + i) 52\n• Insgesamt                                            4 922,50 Euro.                   1 000,00           1 000,00               25,00\n+ ————— + ————— + —————                                    +\n17,3F              21,6F                15\nDaraus ergibt sich folgende Gleichung:\n(1 +  i) 52        (1 +  i) 52          (1 + i) 365\n30,00            1 360,00            1 270,00                            47,50                  42,50                  37,50\n3 920,00 = —————       1\n+  —————      13\n+ —————      25\n+             + ———————              +   ———————              + ———————          +\n4,3F +   15             8,6F +  15             13 15\n+\n(1 + i) 12         (1 + i)  12         (1 + i)  12\n(1 +  i) 52 365         (1 +  i) 52 365         (1 + i) 52   365\n1 180,00           1 082,00                                                32,50               5 031,67\n+ —————     37\n+  —————      48                                     + ———————              +   ———————\n17,3F +   15            21,6F +  20\n(1 + i) 12         (1 + i) 12                                        (1 +  i) 52 365        (1 +  i) 52 365\n30,00            1 360,00            1 270,00\n= ————— + ————— + ————— +                                    Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise\n4,3F               56,3F              108,3F\n(1 + i) 52        (1 +  i) 52         (1 + i) 52         Annäherungen errechnen, die auf einem Taschen-\n1 180,00           1 082,00                             rechner programmiert werden können.\n+ ————— + —————\n160,3F              208                           Das Ergebnis lautet i = 0,06174…; dieses Ergebnis\n(1 +  i) 52        (1 + i)   52\nwird auf 6,17 % gerundet."]}