{"id":"bgbl1-2000-37-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":37,"date":"2000-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/37#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_37.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung","law_date":"2000-07-28T00:00:00Z","page":1238,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["1238                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000\nVerordnung\nzur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung*)\nVom 28. Juli 2000\nAuf Grund des § 1 des Preisangaben- und Preisklausel-                 2. Nach § 1 werden folgende neue §§ 2 und 3 eingefügt:\ngesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), der\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I                                              „§ 2\nS. 1870) geändert worden ist, und des § 8 Abs. 1 Satz 1                                           Grundpreis\nNr. 1, 2, 6, 7, 9 und 10 und Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2\n(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder ge-\ndes Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise\nvom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), jeweils in Ver-\nWaren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder\nbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-\nals Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht,\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und\nVolumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem\ndem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\nEndpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließ-\nS. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft\nlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestand-\nund Technologie und hinsichtlich des § 8 des Eich-\nteile unabhängig von einer Rabattgewährung (Grund-\ngesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für\npreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesund-\nAbsatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch\nheit nach Anhörung eines jeweils ausgewählten Kreises\nfür denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegen-\nvon Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der\nüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen\nbeteiligten Wirtschaft:\nwirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzich-\ntet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch\nArtikel 1                                    ist.\nÄnderung der Preisangabenverordnung                                  (2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder ge-\nschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise\nDie Preisangabenverordnung vom 14. März 1985\nunverpackte Waren, die in deren Anwesenheit abge-\n(BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch die Verordnung\nmessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen,\nvom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1910), wird wie folgt ge-\nLänge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser\nändert:\nWaren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe\nvon Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                           gemäß Absatz 3 anzugeben.\na) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist\n„Die Angabe von Preisen mit einem Änderungs-                      jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter\nvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder                        oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren\nLeistungen, die im Rahmen von Dauerschuldver-                     Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise\nhältnissen erbracht werden.“                                      250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als\nb) Absatz 5 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 6                  Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder\nwird Absatz 5.                                                    Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder\nnach Volumen angebotener loser Ware ist als\nc) Im neuen Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:                  Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der\n„Wer zu Angaben nach dieser Verordnung ver-                       allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilo-\npflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der                     gramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter\nWerbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht                         zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Men-\nerkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut                      gen von 100 Liter und mehr oder 50 Kilogramm und\nwahrnehmbar zu machen.“                                           mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die\nMengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 98/6/EG des         Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über          das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis\nden Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen           auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.\nangebotenen Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 80 S. 27) sowie der Richt-\nlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                 (4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengen-\n16. Februar 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG     einheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung\nNr. L 101 S. 17).                                                        verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000              1239\nReinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind             „(2) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren,\nund die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamt-                die\nfüllmenge angegeben ist.                                         1. über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von\n§3                                      weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen;\nElektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser                  2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die\nnicht miteinander vermischt oder vermengt\nWer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts-                    sind;\nmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität,\nGas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden                      3. von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen\nanbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber                    Einzelhandelsgeschäften angeboten werden,\nLetztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt,                    bei denen die Warenausgabe überwiegend\nhat den verbrauchsabhängigen Preis je Mengen-                        im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn,\neinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller                    dass das Warensortiment im Rahmen eines\nspezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Men-                   Vertriebssystems bezogen wird;\ngenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Wer-               4. im Rahmen einer Dienstleistung angeboten\nbung anzugeben. Als Mengeneinheit für den Arbeits-                   werden;\npreis bei Elektrizität, Gas und Fernwärme ist 1 Kilo-\nwattstunde und für den Mengenpreis bei Wasser                    5. in Getränke- und Verpflegungsautomaten an-\n1 Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeits-                    geboten werden.\noder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert,                 (3) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei\nhat diese vollständig in unmittelbarer Nähe des                  1. Getränken, wenn diese üblicherweise in nur\nArbeits- oder Mengenpreises anzugeben. Satz 3                        einer Nennfüllmenge angeboten werden;\ngilt entsprechend für die Forderung nicht verbrauchs-\nabhängiger Preise.“                                              2. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenn-\ngewicht bis 25 Gramm;\n3. Der bisherige § 2 wird § 4 und im Absatz 5 wird die              3. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der\nAngabe „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 5                      Färbung oder Verschönerung der Haut, des\nAbs. 1 und 2“ ersetzt.                                               Haares oder der Nägel dienen;\n4. Parfüms und parfümierten Duftwässern, die\n4. Der bisherige § 3 wird § 5.                                          mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und\nmindestens 70 Volumenprozent reinen Äthyl-\nalkohol enthalten.\n5. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt geändert:\n(4) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach\na) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:                          § 2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei\n„(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß                  1. Waren ungleichen Nenngewichts oder -volu-\nAbsatz 1 ist mit der im Anhang angegebenen                       mens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche\nmathematischen Formel und nach den im Anhang                     mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte\nzugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berech-                     Endpreis um einen einheitlichen Betrag herab-\nnen. Er beziffert den Zinssatz, mit dem sich der                 gesetzt wird;\nKredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend\nvon den tatsächlichen Zahlungen des Kredit-                  2. leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der\ngebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage                  geforderte Endpreis wegen einer drohenden\ntaggenauer Verrechnung aller Leistungen abrech-                  Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.“\nnen lässt. Es gilt die exponentielle Verzinsung auch      b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6.\nim unterjährigen Bereich. Bei der Berechnung\ndes anfänglichen effektiven Jahreszinses sind die         c) Im Absatz 5 wird die Angabe „ § 2“ durch die\nzum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung                  Angabe „ § 4“ ersetzt.\ngeltenden preisbestimmenden Faktoren zugrunde             d) Im Absatz 6 wird die Angabe „ § 3“ durch die\nzu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist                 Angabe „ § 5“ ersetzt.\nmit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu\nberechnen.“\n9. Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:\nb) Im Absatz 5 Nr. 1 wird die Angabe „4 000 Deutsche\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nMark“ durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.\naa) Die Nummer 4 wird gestrichen; die bisherigen\nNummern 5 und 6 werden die Nummern 4\n6. Der bisherige § 5 wird § 7 und im Absatz 1 Satz 3\nund 5.\nwird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4\nAbs. 1“ ersetzt.                                                 bb) In der neuen Nummer 4 werden die Angabe\n„Abs. 6 Satz 2“ durch die Angabe „5 Satz 2“\nund am Ende das Wort „oder“ durch ein\n7. Der bisherige § 6 wird § 8.\nKomma ersetzt.\ncc) In der neuen Nummer 5 werden die Angabe\n8. Der bisherige § 7 wird § 9 und wie folgt geändert:                    „§ 1 Abs. 6 Satz 3“ durch die Angabe „§ 1\na) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2,                      Abs. 5 Satz 3“ und am Ende der Punkt durch\n3 und 4 eingefügt:                                                das Wort „oder“ ersetzt.","1240             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000\ndd) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 6                 Diese drückt die Gleichheit zwischen Darlehen\nangefügt:                                               einerseits und Tilgungszahlungen und Kosten\n„6. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-            andererseits aus.\nbindung mit Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder           Hierbei ist:\n§ 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit\nSatz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig           K      Die laufende Nummer der Auszahlung eines\noder nicht vollständig macht.“                            Darlehens oder Darlehensabschnitts\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              K:     Die laufende Nummer einer Tilgungszahlung\noder einer Zahlung von Kosten\naa) In der Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1\nbis 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis 4“              AK     Der Auszahlungsbetrag des Darlehens mit\nersetzt.                                                       der Nummer K\nbb) In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1              A:K: Der Betrag der Tilgungszahlung oder einer\nSatz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2“ durch die Angabe                 Zahlung von Kosten mit der Nummer K:\n„§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2“ sowie\ndie Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch die Angabe                ∑      Das Summationszeichen\n„§ 4 Abs. 5“ ersetzt.                                   m      Die laufende Nummer der letzten Auszahlung\ncc) In der Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1                     des Darlehens oder Darlehensabschnitts\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“\nm:     Die laufende Nummer der letzten Tilgungs-\nersetzt.\nzahlung oder der letzten Zahlung der Kosten\ndd) In der Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 2“            tK     Der in Jahren oder Jahresbruchteilen aus-\nersetzt.                                                       gedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeit-\npunkt der Darlehensauszahlung mit der\nee) In der Nummer 5 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2                     Nummer 1 und den Zeitpunkten darauf\nbis 5 oder 8“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2                     folgender Darlehensauszahlungen mit den\nbis 5 oder 8“ ersetzt.                                         Nummern 2 bis m; t 1 = 0\nff) In der Nummer 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6“\nt :K : Der in Jahren oder Jahresbruchteilen aus-\ndurch die Angabe „§ 6 Abs. 6“ ersetzt.\ngedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeit-\ngg) In der Nummer 7 wird die Angabe „§ 4 Abs. 7                     punkt der Darlehensauszahlung mit der\noder 9“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 7 oder 9“                   Nummer 1 und den Zeitpunkten der Til-\nersetzt.                                                       gungszahlung oder Zahlungen von Kosten\nhh) In der Nummer 8 wird die Angabe „§ 5“ durch                     mit den Nummern 1 bis m:\ndie Angabe „§ 7“ und die Angabe „§ 5 Abs. 1             i      Der effektive Zinssatz, der entweder al-\nSatz 3 und Abs. 4“ durch die Angabe „§ 7                       gebraisch oder durch schrittweise Annähe-\nAbs. 1 Satz 3 oder Abs. 4“ ersetzt.                            rungen oder durch ein Computerprogramm\nii)  In der Nummer 9 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1                    errechnet werden kann, wenn die sonstigen\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1“                   Gleichungsgrößen aus dem Vertrag oder auf\nersetzt.                                                       andere Weise bekannt sind.\njj)  In der Nummer 10 wird die Angabe „ § 6               2. Die von Kreditgeber und Kreditnehmer zu unter-\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.          schiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind\nnicht notwendigerweise gleich groß und werden\n10. Der bisherige § 9 wird § 11 und wie folgt geändert:              nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.                        entrichtet.\nb) § 11 wird wie folgt gefasst:                               3. Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Dar-\nlehensauszahlung.\n„Die Angabe des Preises kann ab dem 1. August\n2001 allein in Euro erfolgen, soweit die Preise           4. Die Spannen t K und t : K: werden in Jahren oder\ndes wesentlichen Waren- oder Leistungssorti-                 Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt\nments durch Werbung über den 31. Dezember                    werden für das Jahr 365 Tage, 52 Wochen oder\n2001 hinauswirken. Wer von dieser Möglichkeit                12 gleichlange Monate, wobei für letztere eine\nGebrauch macht, hat geeignete Umrechnungs-                   Länge von 365/12 Tagen = 30,416        F Tagen an-\nhilfen für die Ermittlung des Preises in Deutsche            genommen wird.\nMark vorzusehen.“\n5. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Dezimalstellen\ngenau anzugeben. Bei der Rundung ist folgende\n11. Der Verordnung wird folgender Anhang angefügt:                   Regel anzuwenden:\n„Anhang                                                          Ist die Ziffer der Dezimalstelle, die auf die zweite\n(zu § 6)                                                         Dezimalstelle folgt, größer als oder gleich 5, so\n1. Die mathematische Formel zur Berechnung des                   erhöht sich die Ziffer der betreffenden Dezimal-\nVomhundertsatzes gemäß § 6 Abs. 1 lautet:                    stelle um eine Einheit.\nK=m                 K: = m :\nΣ                   Σ\nAK                A:K:                         6. Die Berechnung des Vomhundertsatzes hat zu\n————— =             —————                              einem Ergebnis gleicher Art wie bei den folgenden\nt                 t\n(1 + i) K K: = 1 (1 + i) K::\nK=1                                                          Beispielen zu führen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000                                  1241\n6.1                                                                Daraus ergibt sich folgende Gleichung:\nDie Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro.\n272                  272                544\nDiese Summe wird 1,5 Jahre (d. h. 1,5 T 365                        1 000 = —————    91,25\n+   —————     182,5\n+  —————    365\n= 547,5 Tage, 1,5 T 12 = 18 Monate oder 1,5 T 52                            (1 + i) 365         (1 + i) 365        (1 + i) 365\n= 78 Wochen) nach Darlehensauszahlung, in einer                                 272                  272                544\neinzigen Zahlung in Höhe von 1 200 Euro zurück-                           = —————     3\n+   —————       6\n+  —————    12\ngezahlt.                                                                     (1 + i) 12          (1 + i) 12         (1 + i) 12\nDaraus ergibt sich folgende Gleichung:                                          272                  272                544\n1 200              1 200           1 200                  = —————     13\n+   —————      26\n+  —————    52\n1 000 = —————              =  —————         = —————\n547,5               18               78                  (1 + i) 52          (1 + i) 52         (1 + i) 52\n(1 + i)  365        (1 + i) 12      (1 + i)  52\n272                  272                544\noder                                                                      = ————— + ————— + —————\n(1 + i) 0,25         (1 + i) 0,5         (1 + i)1\n(1+ i)1,5 = 1,2\n1+ i        = 1,12924…                                             Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise\ni           = 0,12924…                                             Annäherungen errechnen, die auf einem Taschen-\nDer Betrag wird auf 12,92 % gerundet.                              rechner programmiert werden können.\nDas Ergebnis lautet i = 0,13185…; dieses Ergebnis\n6.2\nwird auf 13,19 % gerundet.\nDie Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro, jedoch\nbehält der Darlehensgeber 50 Euro für Kredit-                      6.5\nwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten\nein, so dass sich der Auszahlungsbetrag des                        Die Darlehenssumme S beträgt 4 000 Euro, jedoch\nDarlehens auf 950 Euro beläuft. Die Rückzahlung                    behält der Darlehensgeber 80 Euro für Kredit-\nder 1 200 Euro erfolgt wie im ersten Beispiel                      würdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten\n1,5 Jahre nach der Darlehensauszahlung.                            ein, so dass sich der Auszahlungsbetrag des\nDaraus ergibt sich folgende Gleichung:                             Darlehens auf 3 920 Euro beläuft. Die Darlehens-\n1 200              1 200           1 200             auszahlung erfolgt am 28. Februar 2000. Der\n950 = —————      547,5\n=  —————     18\n= —————    78           Darlehensnehmer hat folgende Raten zurück-\n(1 + i)   365        (1 + i) 12      (1 + i) 52           zuzahlen:\noder                                                               • Am 30. März 2000                                   30,00 Euro,\n(1+ i)1,5 = 1 200/950 = 1,26315…\n• Am 30. März 2001                                1 360,00 Euro,\n1+ i        = 1,16852…\ni           = 0,16852…                                             • Am 30. März 2002                                1 270,00 Euro,\nDieses Ergebnis wird auf 16,85 % gerundet.                         • Am 30. März 2003                                1 180,00 Euro,\n6.3                                                                • Am 28. Februar 2004                             1 082,50 Euro.\nDie Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro, die in\n• Insgesamt                                       4 922,50 Euro.\nzwei Raten von jeweils 600 Euro nach einem bzw.\nnach zwei Jahren rückzahlbar ist.                                  Daraus ergibt sich folgende Gleichung:\nDaraus ergibt sich folgende Gleichung:\n30,00             1 360,00           1 270,00\n600              600                                  3 920,00 = —————       1\n+  —————     13\n+  —————    25\n+\n1 000 = —————   365\n+ —————    730\n(1 + i) 12         (1 + i) 12         (1 + i) 12\n(1+ i) 365      (1+ i) 365\n1 180,00           1 082,00\n600              600          600            600                + —————     37\n+  —————     48\n= —————     12\n+  —————    24\n= —————   52\n+ —————    104\n(1 + i) 12         (1 + i) 12\n(1+ i) 12       (1+ i) 12     (1+ i) 52      (1+ i) 52\n30,00            1 360,00           1 270,00\n600              600                                            = ————— + ————— + ————— +\n= ————— + —————                                                                     4,3F               56,3F             108,3F\n(1+ i)1         (1+ i)2                                              (1 + i) 52        (1 +  i) 52        (1 +  i) 52\nDie Gleichung wird algebraisch gelöst und ergibt                                   1 180,00           1 082,00\n+ ————— + —————\ni = 0,13066…; dieses Ergebnis wird auf 13,07 %                                           160,3F              208\n(1 +  i) 52        (1 + i)   52\ngerundet.\n6.4                                                                Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise\nDie Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro. Der                       Annäherungen errechnen, die auf einem Taschen-\nDarlehensnehmer hat folgende Raten zurück-                         rechner programmiert werden können.\nzuzahlen:                                                          Das Ergebnis lautet i = 0,09958…; dieses Ergebnis\nNach 3 Monaten                                                     wird auf 9,96 % gerundet.\n(0,25 Jahre/13 Wochen/91,25 Tage)                     272 Euro\nNach 6 Monaten                                                     6.6\n(0,5 Jahre/26 Wochen/182,5 Tage)                      272 Euro\nDie Darlehenssumme S beträgt 10 000 Euro und\nNach 12 Monaten                                                    die Darlehensauszahlung erfolgt am 15. Oktober\n(1 Jahr/52 Wochen/365 Tage)                           544 Euro     1999. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten\nInsgesamt                                           1 088 Euro.    zurückzuzahlen:","1242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000\n• Jeweils am 15. eines Monats                                              wenn sie die Angaben nach Absatz 3 tragen und die\n(d.h. periodisch)                                  1 000,00 Euro,       Genauigkeitsanforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3\nerstmals am 15. November 1999                                           einhalten. Haben Flaschen ein in der nachstehenden\nund letztmals am 15. März 2000.                                         Tabelle aufgeführtes Nennvolumen und halten ihre\nRandvollvolumen die in der Tabelle festgelegten\n• Zusätzliche Zahlungen jeweils\nGrößenwerte und die Genauigkeitsanforderungen\nam Ende eines bestimmten\ndes § 3 Abs. 1 bis 3 ein, so sind sie Maßbehältnisse,\nMonats in folgender Höhe:\nauch wenn sie die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2\n– Oktober 1999                                         25,00 Euro,      nicht tragen:\n– November 1999                                        47,50 Euro,\nNennvolumen              Randvollvolumen\n– Dezember 1999                                        42,50 Euro,\nin Milliliter            in Milliliter\n– Januar 2000                                          37,50 Euro,\n– Februar 2000                                         32,50 Euro.                     20                      21,5\n• Am 5. April 2000                                    5 031,67 Euro.                      25                       27\n• Insgesamt                                          10 216,67 Euro.                      30                      32,5\nDaraus ergibt sich folgende Gleichung:                                                    40                      42,5\n1000,00           1000,00             1000,00                  (2) Bei Maßbehältnissen ist\n10 000,00 = —————      1\n+ —————      2\n+ —————    3\n+\n(1+ i) 12         (1+ i) 12           (1+ i) 12              1. das Nennvolumen das auf der Flasche angege-\nbene Volumen,\n1000,00           1000,00              25,00\n+ —————           + —————             + —————         +\n4                 5                 15              2. das Randvollvolumen das Flüssigkeitsvolumen,\n(1+ i) 12         (1+ i) 12          (1+ i) 365                  das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen\n47,50                 42,50                37,50              Randebene gefüllt ist.\n+ ———————+1 15\n———————+2 15\n———————+3 15\n+                      +                   +           (3) Wer Maßbehältnisse gewerbsmäßig herstellt\n(1+ i) 12 365 (1+ i) 12 365 (1+ i) 12                   365\noder in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\n32,50              5 031,67                               bringt, muss folgende Angaben am Boden, an der\n+ ———————+4 15\n——————— 5 20\n+                      +                            Bodennaht oder am Mantel der Flasche aufbringen\n(1+ i) 12 365 (1+ i) 12 365                                    oder aufbringen lassen:\n1000,00           1000,00             1000,00\n= ————— + ————— + —————                               +          1. das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter\n4,3F              8,6F               13\n(1+ i)   52       (1+ i)   52         (1+ i) 52                  unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres\nEinheitenzeichens,\n1000,00           1000,00              25,00\n+ ————— + ————— + —————                               +          2. das Randvollvolumen in Zentiliter ohne Anfügung\n17,3F             21,6F               15\n(1+  i) 52        (1+  i) 52          (1+ i) 365                  der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens\n47,50                 42,50                37,50              oder die Entfernung zwischen der dem Nenn-\n+ ———————+               ———————+            ———————+                volumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen\n4,3F +  15             8,6F +  15           13 15\n+\n(1+  i) 52 365         (1+  i) 52 365        (1+ i) 52   365        Randebene in Millimeter unter Anfügung des Ein-\n32,50              5 031,67                                   heitenzeichens,\n+ ———————+               ———————\n17,3F +  15            21,6F +  20                       3. das Herstellerzeichen nach § 4,\n(1+  i) 52 365        (1+  i) 52 365\n4. bei Flaschen mit einem Nennvolumen\nMit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise\nAnnäherungen errechnen, die auf einem Taschen-                                 a) bis 50 Milliliter den Buchstaben M,\nrechner programmiert werden können.                                            b) von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen nach\nDas Ergebnis lautet i = 0,06174…; dieses Ergebnis                                 Anlage 8.\nwird auf 6,17 % gerundet.“                                                    (4) Die Angaben nach Absatz 3 müssen unver-\nwischbar, gut sichtbar und deutlich lesbar sein und\nmindestens die in § 20 Abs. 1 festgelegte Schriftgröße\nArtikel 2                                           haben.\nÄnderung der Fertigpackungsverordnung                                          (5) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind,\ngewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich\nDie Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Be-                              dieser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnungen\nkanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307),                              des Absatzes 3 Nr. 2 und 4 nicht aufbringen oder auf-\ngeändert durch die Verordnung vom 21. August 1996                                  bringen lassen.“\n(BGBl. I S. 1333), wird wie folgt geändert:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:\na) In den Absätzen 2 und 3 wird die Angabe „§ 17\n„§ 2                                             Abs. 1 Nr. 2“ jeweils durch die Angabe „§ 2 Abs. 3\nMaßbehältnisse                                             Nr. 2“ ersetzt.\n(1) Behältnisse aus formbeständigem Material in                             b) In Absatz 5 werden die Wörter „DIN 6129 Teil 2,\nFlaschenform (Flaschen) mit einem Nennvolumen                                      Ausgabe März 1979,“ ersetzt durch die Wörter\nvon nicht mehr als fünf Liter sind Maßbehältnisse,                                 „den allgemein anerkannten Regeln der Technik“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000                  1243\n3. An § 7 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:            e) In Nummer 4 Buchstabe b werden in Spalte 3\n„ Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase                    die Angaben „bis 31. 12. 1991: 0,375 – 0,75“\nanzugeben.“                                                       gestrichen.\nf) Die Nummern 5 und 6 werden gestrichen; die\n4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt              bisherigen Nummern 7 bis 12 werden Nummern 5\ngefasst:                                                          bis 10.\n„Zweiter Abschnitt                          g) Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nFüllmengenkennzeichnung                             aa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:\nvon Fertigpackungen“.\n„5. Milch, frisch, weder eingedickt noch ge-\nzuckert (GZT: ex 0401/HS Position 0401),\n5. Die §§ 12 bis 17 und 19 werden aufgehoben.                                  ausgenommen Joghurt, Kefir, saure\nMilch, Molke und andere fermentierte\n6. In § 20 Abs. 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt                      oder gesäuerte Milch“ .\ngefasst:                                                          bb) Spalte 4 wird wie folgt gefasst: „0,01 – 0,10 –\n„Die Zahlenangaben nach § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und                     0,33 – 1,5 – 3 – 4 – 5 – 10“.\n4 und §§ 11 und 18 müssen mindestens folgende                  h) In der neuen Nummer 6 Buchstabe a wird Spalte 4\nSchriftgrößen haben:“.                                            wie folgt gefasst: „0,10 – 0,702) – 1,25 – 5“.\ni) In der neuen Nummer 6 Buchstabe b wird Spalte 4\n6a. § 23 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        wie folgt gefasst: „0,10 – 0,702) – 1,25 – 9“.\n„Für Reißverschlüsse gelten die in den allgemein               j) In der neuen Nummer 7 wird Spalte 4 wie folgt\nanerkannten Regeln der Technik festgelegten Anfor-                gefasst: „0,01 – 0,10 – 0,702) – 3 – 4 – 5 – 9 – 10“.\nderungen.“\nk) In der neuen Nummer 8 wird Spalte 1 wie folgt\ngefasst:\n7. In § 26 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 16 und 22“\ndurch die Angabe „§§ 3 und 22“ ersetzt.                           „8. Zucker (außer Puderzucker, goldbrauner\noder brauner Zucker, Kandiszucker und\nZuckerhüte)“ .\n8. In § 32 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „und die Vor-\nschriften des § 12 Abs. 1, des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und           l) In der neuen Nummer 9 wird in den Spalten 2\nAbs. 2 Nr. 2, des § 15 Abs. 1 und des § 19 über die               und 3 die Angabe „75“ jeweils durch die Angabe\nGrundpreisangabe“ gestrichen.                                     „85“ ersetzt.\nm) Die Nummern 13, 15 und 16 werden gestrichen.\n9. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            n) Die Anmerkungen 5 bis 7 werden gestrichen.\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anforde-                  o) Anmerkung 8 wird Anmerkung 5 und wie folgt\nrungen“ die Wörter „des § 2 Abs. 3 oder 4 oder“               gefasst:\neingefügt.\n„ 5) Zusätzlich zu den Werten nach Nummer 6\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a                               Buchstabe b“.\neingefügt:\n„2a. entgegen § 2 Abs. 5 eine dort genannte Be-\nzeichnung aufbringt oder aufbringen lässt,“.   12. Anlage 3 wird aufgehoben.\nc) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.\n13. In Anlage 8 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 4\nd) In Nummer 6 wird Buchstabe a aufgehoben. Die                Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 4\nBuchstaben b bis e werden Buchstaben a bis d.              Buchstabe b“ ersetzt.\n10. In § 37 werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben\nund das Absatzzeichen vor dem dritten Absatz\nArtikel 3\ngestrichen.\nNeufassung der Preisangabenverordnung\n11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                           Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie\na) Nummer 1 Buchstabe c Spalte 4 wird wie folgt         kann den Wortlaut der Preisangabenverordnung in der\ngefasst: „0,20 – 0,332) – 0,702) – 3“.              vom 1. September 2000 an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\nb) Nummer 1 Buchstabe d Spalte 4 wird wie folgt\ngefasst: „0,25 – 2“.\nc) Nummer 2 Buchstabe b Spalte 4 wird wie folgt\nArtikel 4\ngefasst: „0,125“.\nInkrafttreten\nd) In Nummer 4 Buchstabe a werden in Spalte 3\ndie Angaben „bis 31. 12. 1991: 0,375 – 0,75“           Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nund in Spalte 4 die Angaben „bis 31. 12. 1991:      1. September 2000 in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b\n0,25 – 5 – 10“ gestrichen.                          tritt am 1. Januar 2002 in Kraft."]}