{"id":"bgbl1-2000-37-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":37,"date":"2000-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/37#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_37.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung","law_date":"2000-07-27T00:00:00Z","page":1235,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000                1235\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung\nVom 27. Juli 2000\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1,          c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Artikel 6 der\ndes § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 16, des § 17 Abs. 3                 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87“ durch die Worte\nSatz 1 und 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes              „ Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999“\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen                    ersetzt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep-\ntember 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit         3. § 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-               a) In Absatz 1 werden die Worte „ Artikel 34 der\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet                Verordnung (EWG) Nr. 3665/87“ durch die Worte\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                     „Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999“\nund Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien                   ersetzt.\nder Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:                    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „ der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 3665/87“ gestrichen.\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Artikel 35 der\nArtikel 1                                    Verordnung (EWG) Nr. 3665/87“ durch die Worte\nDie Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996                    „Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999“\n(BGBl. I S. 766), geändert durch Artikel 1 der Verordnung               ersetzt.\nvom 25. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1634), wird wie folgt\ngeändert:                                                        4. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „ Artikels 38 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3665/87“ durch die Worte\n1. In § 2 werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden            „ Artikels 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999“\nSätze ersetzt:                                                 ersetzt.\n„Zuständig für die Durchführung der in § 1 genannten\nRechtsakte und dieser Verordnung ist vorbehaltlich          5. In § 7 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „Artikel 25 Abs. 1\nder Sätze 2 und 3 die Bundesfinanzverwaltung.                  der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87“ durch die Worte\nZuständig für die Durchführung des § 14 und des                „Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999“\nArtikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 erster Spiegelstrich und         ersetzt.\ndes Unterabs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der\nKommission vom 18. März 1998 mit Durchführungs-             6. § 9 wird wie folgt geändert:\nbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Be-             a) In Absatz 1 Satz 5 wird der erste Halbsatz wie folgt\nzug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport                  gefasst:\nist bis zum 15. Oktober 2000 die Bundesanstalt\nfür Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).                  „In der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke\nZuständig für die Durchführung des Artikels 3 Abs. 1               ist zu versichern, dass zum Herstellen der Ver-\nUnterabs. 2 zweiter Spiegelstrich und des Artikels 4               edelungserzeugnisse die nach § 8 Abs. 1 in\nder Verordnung (EG) Nr. 615/98 ist die Bundes-                     die Erstattungs-Veredelung übergeführten Grund-\nanstalt.“                                                          erzeugnisse verwendet worden sind;“.\nb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: „Der\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                       Einsatz von äquivalenten Grunderzeugnissen kann\nnur unter den Bedingungen von Artikel 28 Abs. 3\na) In Absatz 1 werden die Worte „Artikels 3 Abs. 5                 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 von dem nach\nder Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommis-                   § 7 Abs. 1 zuständigen Hauptzollamt zugelassen\nsion vom 27. November 1987 über gemeinsame                     werden.“\nDurchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen\nbei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG\nNr. L 351 S. 1)“ durch die Worte „ Artikels 5           7. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:\nAbs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der                                        „§ 13 a\nKommission vom 15. April 1999 über gemeinsame                   Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten\nDurchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen\nbei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG                Zum Zwecke der Überwachung haben die nach\nNr. L 102 S. 11)“ ersetzt.                                 § 33 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen auskunftspflich-\nb) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:                  tigen Beteiligten den Zollstellen das Betreten der\n„ Zuständig für die Annahme der Ausfuhranmel-              Geschäftsräume und Betriebsstätten während der\ndung für Erstattungszwecke ist die in Artikel 5            üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,\nAbs. 7 Buchstabe a der Verordnung (EG)                     auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-\nNr. 800/1999 genannte Zollstelle (Ausfuhrzoll-             männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen,\nstelle)“ .                                                 Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht","1236             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000\nvorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-                          (2) Für eine Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 Unter-\nliche Unterstützung zu gewähren. Bei IT-gestützter                       abs. 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG)\nBuchführung haben die in Satz 1 genannten Betei-                         Nr. 615/98 trägt der Ausführer die Auslagen.“\nligten auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen\nAngaben auszudrucken, soweit es die zuständige\nStelle verlangt.“                                                 10. Dem § 15 werden folgende Sätze angefügt:\n„Mit dem Antrag auf Erstattung hat der Antragsteller\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                            eine Kopie der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung\nder Erstattung einzureichen. Diese Kopie muss die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      Vorderseite und die Rückseite oder das Zusatz-\n„ (1) Die in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und                      blatt mit der jeweils betreffenden zollamtlichen Ab-\nAbs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)                               schreibung enthalten. Sofern ein Zusatzblatt kopiert\nNr. 800/1999 genannten Kontroll- und Über-                           wird, ist auf diesem die Nummer und das Datum der\nwachungsgesellschaften werden von der in § 2                         dazugehörigen Lizenz zu vermerken.“\nbezeichneten Stelle auf schriftlichen Antrag zu-\ngelassen, soweit sie zuverlässig und sachkundig\nim Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben sind.“            11. In § 17 werden\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 4 gestrichen.                      a) die Überschrift wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 3 werden                                                                   „Vorauszahlung der Erstattung“\naa) die Worte „Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b und                         und\nAbs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG)                         b) die Worte „ Artikel 22 der Verordnung (EWG)\nNr. 3665/87“ durch die Worte „ Artikel 16                           Nr. 3665/87 als Vorschuss“ durch die Worte\nAbs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c                           „Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999\nder Verordnung (EG) Nr. 800/1999“ und                               als Vorauszahlung“ ersetzt.\nbb) das Wort „ Bundesanstalt“ durch die Worte\n„ zuständigen Stelle“\n12. § 18 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 1 werden\nd) In Absatz 4 werden\naa) das Wort „Vorschuss“ durch „Vorauszahlung“\naa) in Satz 1 die Worte „der Bundesanstalt“ durch                             und\ndie Worte „der zuständigen Stelle“ und\nbb) in Satz 2 die Worte „ Artikels 26 der Ver-\nbb) in Satz 2 die Worte „Bundesanstalt dies ver-                              ordnung (EWG) Nr. 3665/87“ durch die\nlangt“ durch „zuständige Stelle dies verlangt“                           Worte „ Artikels 27 der Verordnung (EG)\nersetzt.                                                                      Nr. 800/1999“\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „der Bundes-                          ersetzt.\nanstalt“ durch die Worte „der zuständigen Stelle“                    b) In Absatz 2 werden die Worte „Artikel 31 Abs. 1\nersetzt.                                                                 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87“ durch die\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                          Worte „ Artikel 33 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 800/1999“ ersetzt.\n„ (6) Die in Artikel 16 Abs. 5 Buchstabe b der\nVerordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Auf-\nzeichnungen sind für die Dauer von sechs Jahren\naufzubewahren und den zuständigen Stellen auf\nVerlangen zur Einsicht vorzulegen.“                                                          Artikel 2\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n9. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:                         und Forsten kann den Wortlaut der Ausfuhrerstattungs-\nverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\n„§ 14a\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nSchutz lebender Rinder beim Transport                    machen.\n(1) Für die in Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2 erster\nSpiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 615/98 ge-\nnannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften\nArtikel 3\nfinden § 14 sowie Artikel 16 Abs. 5 Buchstabe a bis e\nder Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsprechende                        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAnwendung.                                                        in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 2000\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e"]}