{"id":"bgbl1-2000-37-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":37,"date":"2000-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung","law_date":"2000-07-26T00:00:00Z","page":1233,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\n1233\nTeil I                                                                                             G 5702\n2000                           Ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000                                                                                                         Nr. 37\nTag                                                                  In h al t                                                                                          Seite\n26. 7. 2000   Zweite Verordnung zur Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1233\nFNA: 402-28-1\n27. 7. 2000   Erste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1235\nFNA: 7847-11-4-79\n27. 7. 2000   Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psycho-\ntherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1237\nFNA: neu: 2212-2-19\n28. 7. 2000   Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1238\nFNA: 720-17-1, 7141-6-1-6\n28. 7. 2000   Neufassung der Preisangabenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1244\nFNA: 720-17-1\n20. 7. 2000   Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und\ndie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung\nund Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1251\nFNA: neu: 2030-14-114\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1251\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1252\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung\nVom 26. Juli 2000\nDas Bundesministerium der Justiz verordnet auf Grund                               1. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n– des § 29 Abs. 2 des AGB-Gesetzes in der Fassung der                                      „Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung\nBekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946),                                       als „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungs-\n– des § 29 Abs. 3 des AGB-Gesetzes im Einvernehmen                                         versuch nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO“ zu be-\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-                                     zeichnen; die Namen der Beteiligten sind anzugeben.“\nschaft und Technologie:\n2. Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nArtikel 1                                                                            Übertragung auf private Stellen\nDie Schlichtungsstellenverfahrensverordnung vom                                               (1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 29 Abs. 1 des\n27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2068), geändert durch die                                     AGB-Gesetzes wird übertragen:\nVerordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2498),                                        1. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband\nwird wie folgt geändert:                                                                         deutscher Banken e.V., Burgstraße 28, 10178 Ber-","1234           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000\nlin, angehören und an dem dort eingerichteten                  sind, können die amtierenden Schlichter bis zum\nSchlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Ver-              Ende ihrer laufenden Amtsperiode ohne Wieder-\nband,                                                          bestellung im Amt verbleiben, wenn sie den\n2. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband                  Anforderungen des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit\nÖffentlicher Banken Deutschlands e.V., Lennéstra-              Nummer 1 genügen und vor dem 30. Oktober 1999\nße 17, 10785 Berlin, angehören und an dem dort                 bestellt worden sind.\neingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen,          4. Der Verband kann abweichend von § 5 Abs. 3\nauf diesen Verband und                                         anstelle des Schlichtungsvorschlags auch einen\n3. für die Kreditinstitute, die einem Sparkassen- und              nur für das Kreditinstitut verbindlichen Schlich-\nGiroverband angehören und an dem von ihm                       tungsspruch vorsehen. Er kann die Verbindlichkeit\neingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen,               solcher Schlichtungssprüche auf in der Verfahrens-\nauf diesen Verband.                                            ordnung festzulegende Beträge begrenzen und den\nErlass verbindlicher Schlichtungssprüche für den\nNimmt ein Kreditinstitut an mehreren Schlichtungs-                 Fall ausschließen, dass die Klärung des Sach-\nverfahren teil, kann der Kunde entscheiden, welche                 verhalts eine über den Urkundenbeweis hinaus-\nSchlichtungsstelle er mit der Angelegenheit befassen               gehende Beweisaufnahme erfordert.\nwill.\n(4) Die Verbände sind verpflichtet, eine Liste der\n(2) Die Übertragung nach Absatz 1 wird wirksam,            an ihrem Schlichtungsverfahren jeweils teilnehmenden\nwenn                                                          Kreditinstitute zu führen und in geeigneter Weise\n1. die dort bezeichneten Verbände jeweils eine Schlich-       allgemein zugänglich zu machen.\ntungsstelle eingerichtet und eine Verfahrensord-\nnung beschlossen haben, die den Anforderungen                                         §8\ndes Absatzes 3 entspricht, und                                           Abgabe bei Unzuständigkeit\n2. das Bundesministerium der Justiz die jeweilige                 Wird eine Schlichtung bei einer unzuständigen\nVerfahrensordnung genehmigt und diese Geneh-              Schlichtungsstelle beantragt, gibt diese sie unter\nmigung mit der genehmigten Verfahrensordnung              Benachrichtigung des Antragstellers an die zuständige\nim Bundesanzeiger veröffentlicht hat.                     Schlichtungsstelle ab.“\nDie Verfahrensordnung kann mit Genehmigung des\nBundesministeriums der Justiz geändert werden. Die        3. Der bisherige § 7 wird § 9, ihm wird folgender Absatz 4\nGenehmigung ist mit der genehmigten Änderung                  angefügt:\nder Verfahrensordnung im Bundesanzeiger zu ver-                 „ (4) Noch nicht abgeschlossene Schlichtungsver-\nöffentlichen.                                                 fahren, an denen Kreditinstitute beteiligt sind, die an\n(3) Die von den Verbänden einzurichtende Schlich-          einem der in § 7 Abs. 1 in der von dem 11. August 2000\ntungsstelle und ihr Verfahren müssen den §§ 1 bis 5           an geltenden Fassung bezeichneten Schlichtungs-\nund 6 Abs. 1 entsprechen. Es dürfen folgende Ab-              verfahren beteiligt sind, werden nach Wirksamwerden\nweichungen vorgesehen werden:                                 der Übertragung und im erreichten Verfahrensstand\nan die zuständige Schlichtungsstelle abgegeben.“\n1. Die Schlichter müssen abweichend von § 1 Abs. 2\nnicht Bedienstete der Deutschen Bundesbank\nsein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren vor ihrer\nArtikel 2\nBestellung nicht bei dem Verband oder einem\nverbandsangehörigen Kreditinstitut beschäftigt           Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\ngewesen sein.                                         der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der vom\n2. Bei der Bestellung der Schlichter brauchen ab-         Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nweichend von § 2 Abs. 1 die anderen Verbände der      Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nKreditinstitute nicht beteiligt zu werden. Die Be-\nstellung und die Abberufung von Schlichtern obliegt\nder zuständigen Stelle des Verbands.                                             Artikel 3\n3. Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten Ver-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nbänden Schlichtungsstellen bereits eingerichtet       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Juli 2000\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}