{"id":"bgbl1-2000-36-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":36,"date":"2000-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/36#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_36.pdf#page=37","order":4,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung und des Versorgungsausgleichs sowie der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung bei Klagen aus den vorgenannten Bereichen (BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - ZustAO Vers)","law_date":"2000-01-27T00:00:00Z","page":1213,"pdf_page":37,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000                     1213\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der\nbeamtenrechtlichen Versorgung und des Versorgungsausgleichs\nsowie der Entscheidung über Widersprüche und\nder Vertretung bei Klagen aus den vorgenannten Bereichen\n(BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung – ZustAO Vers)\nVom 27. Januar 2000\nIm Namen und im Einvernehmen mit                          ordne ich zur Durchführung\n– dem Chef des Bundespräsidialamtes,                        A. der Pensionsfestsetzung und des Vollzugs von Vor-\n– dem Direktor beim Deutschen Bundestag,                         schriften auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen\nVersorgung,\n– dem Direktor des Bundesrates,\nB. des Versorgungsausgleichs,\n– der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts,\nC. der Erstattung von anteiligen Versorgungslasten bei\n– dem Chef des Bundeskanzleramtes,\nWechsel des Dienstherrn,\n– der Präsidentin des Bundesrechnungshofs,\nD. der Entscheidung über Widersprüche und der Ver-\n– dem Auswärtigen Amt,                                           tretung bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C\n– dem Bundesministerium des Innern,                              dieser Anordnung genannten Bereichen\n– dem Bundesministerium der Justiz,                         Folgendes an:\n– dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,\n– dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft       A. P e n s i o n s f e s t s e t z u n g u n d V o l l z u g v o n\nund Forsten,                                                   Vorschriften auf dem Gebiet der be-\n– dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,            amtenrechtlichen Versorgung\n– dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nI. Sachliche Zuständigkeit\nnungswesen,\n– dem Bundesministerium für Gesundheit,                        Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für\nVersorgungsempfänger, deren Versorgung auf einem\n– dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und         Beamtenverhältnis zum Bund, auf einem Richterverhältnis\nReaktorsicherheit,                                        zum Bund oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht,\n– dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen       wird im in der Anlage näher bezeichneten Umfang auf\nund Jugend,                                               die Oberfinanzdirektionen übertragen. Entsprechendes\ngilt für den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler sowie\n– dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,          die Bundesminister und die Parlamentarischen Staats-\n– dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-       sekretäre.\narbeit und Entwicklung,                                      Zu den übertragenen Aufgaben gehören:\n– dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,        1. erste Festsetzung der Ruhegehälter, Witwen- und\n– dem Beauftragten der Bundesregierung für die Ange-              WaisengeIder, der Unterhaltsbeiträge sowie der\nlegenheiten der Kultur und der Medien,                          Unterschieds- und Ausgleichsbeträge nach § 50\nBeamtenversorgungsgesetz,\n– der Deutschen Bibliothek,\n2. Änderung von Versorgungsmerkmalen, die die Grund-\n– der Stiftung Preußischer Kulturbesitz,                          lage der ersten Festsetzung waren (z.B. Änderung des\nBesoldungsdienstalters oder der ruhegehaltfähigen\n– der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik\nDienstzeit usw.),\nDeutschland,\n3. weitere Festsetzung der Ruhegehälter, Witwen- und\n– dem Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom,\nWaisengelder und Unterhaltsbeiträge einschließlich\n– dem Kuratorium der Museumsstiftung Post und Tele-               der Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und\nkommunikation                                                   Ruhensvorschriften,","1214                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\n4. Weitergewährung des Waisengeldes sowie des                IIl. Bei obersten Dienstbehörden und dem Bundes-\nUnterschieds- und Ausgleichsbetrages nach § 50                  ministerium des Innern verbIeibende Zuständig-\nBeamtenversorgungsgesetz bei Vollendung des                     keiten\n18. oder 27. Lebensjahres,\n1. Hinsichtlich der Angebörigen des Bundesnachrich-\n5. Errechnung sowie die Anordnung der Auszahlung                  tendienstes verbleiben folgende Zuständigkeiten\ndes Sterbegeldes beim Tode eines Versorgungs-                  beim Bundeskanzleramt als der obersten Dienst-\nempfängers,                                                    behörde:\n6. Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2                  – erste Festsetzung der Versorgungsbezüge,\nBeamtenversorgungsgesetz über die Berücksich-\ntigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten            – Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2\ngemäß §§ 10 bis 12 Beamtenversorgungsgesetz,                     Beamtenversorgungsgesetz über die Anerkennung\nsoweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste            ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10\nFestsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat,               bis 12 Beamtenversorgungsgesetz,\n7. die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in               – BesteIlung eines EmpfangsbevolImächtigten in den\nden Fällen des § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungs-                   Fällen des § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz,\ngesetz zu verlangen,                                           – Geltendmachung von gemäß § 87a Bundesbe-\n8. Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen der                  amtengesetz auf den Dienstherrn übergegangenen\nRuhestandsbeamten zur Nachprüfung der Minderung                  gesetzlichen Ansprüchen aus Unfällen der Versor-\nder Erwerbsfähigkeit nach § 35 Abs. 3 und § 38 Abs. 6            gungsempfänger.\nBeamtenversorgungsgesetz sowie in den Fällen des          2. Die Oberfinanzdirektionen sind nicht befugt Entschei-\n§ 14a Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 3              dungen zu treffen,\nSatz 2 Beamtenversorgungsgesetz,\n– die eine grundsätzliche über den EinzeIfall hinaus-\n9. Versorgung von Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf,              gehende Bedeutung haben,\ndie vor dem 1. Juli 1976 ernannt worden sind, bei\n– die nach dem WortIaut der Vorschriften nur von den\nPolizeidienstunfähigkeit und Dienstunfall nach § 19\nobersten Dienstbehörden getroffen werden können,\nBundespolizeibeamtengesetz bzw. § 20 Bundes-\npolizeibeamtengesetz in der bis zum 30. Juli 1976              – über eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte nach\ngeltenden Fassung, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Bun-                 § 31 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz,\ndespolizeibeamtengesetz in der ab dem 1. Juli 1976             – über ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37\ngeltenden Fassung,                                               Beamtenversorgungsgesetz,\n10. Festsetzung oder Änderung von Unterstützungen der               – über eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43\nVersorgungsempfänger im Rahmen der Nummer 5                      Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz,\nAbs. 1 Abschnitt I Buchstabe c der Unterstützungs-             – über Schadensausgleich in besonderen Fällen nach\ngrundsätze,                                                      § 43a Beamtenversorgungsgesetz,\n11. Geltendmachung von gemäß § 87a Bundesbeamten-\n– über den Entzug der Versorgung bei Verstößen\ngesetz auf den Dienstherrn übergegangenen gesetz-\ngegen die Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 3 Beamten-\nlichen Schadenersatzansprüchen aus Unfällen der\nversorgungsgesetz,\nVersorgungsempfänger.\n– über die Nichtanrechnung von Einkünften aus einer\nIl. Örtliche Zuständigkeit                                            Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Ver-\nsorgungsbezüge nach § 53 Abs. 8 Satz 4 Beamten-\nÖrtlich zuständig ist die Oberfinanzdirektion, Zoll- und           versorgungsgesetz.\nVerbrauchsteuerabteilung, in deren Bezirk sich der Haupt-      3. Kraft Gesetzes bleiben dem Bundesministerium des\nwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet.                        Innern als dem für das Versorgungsrecht zuständigen\nSind mehrere Personen (Witwen, Waisen, geschiedene               Ministerium vorbehalten:\nEhegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) zum Be-               – versorgungsrechtliche Entscheidungen, die eine\nzug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, richtet                 grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende\nsich die örtliche Zuständigkeit für alle Empfänger nach               Bedeutung haben (§ 49 Abs. 3 Beamtenversor-\ndem Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person.                  gungsgesetz),\nIst keine witwengeldberechtigte Person vorhanden, be-\nstimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Haupt-              – Entscheidungen, die nach den versorgungsrecht-\nwohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinter-                 lichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht\nbliebenenversorgung.                                                  zuständigen Ministerium zu treffen sind und Ent-\nscheidungen über Abweichungen von den Verwal-\nFür Versorgungsempfänger, die ihren Hauptwohnsitz                  tungsvorschriften,\nim Ausland haben, ist die Oberfinanzdirektion Köln zu-\n– die Bestimmung der obersten Dienstbebörden in den\nständig; sie trifft auch die Entscheidung nach § 49 Abs. 6\nBeamtenversorgungsgesetz. Wohnen die Empfänger von                    Fällen der Tz. 49.1.2 der Verwaltungsvorschriften\nHinterbliebenenbezügen (Witwen, Waisen, geschiedene                   zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November\nEhegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) sowohl                  1980 (GMBl Nr. 35/1980).\nim Ausland als auch im GeItungsbereich des Beamten-            4. In den Fällen, in denen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 Be-\nversorgungsgesetzes, erstreckt sich die Zuständigkeit               amtenversorgungsgesetz von der Rückforderung von\nder Oberfinanzdirektion KöIn auch auf die Empfänger,                Versorgungsbezügen aus Billigkeitsgründen abgesehen\ndie ihren Wohnsitz im GeItungsbereich des Beamten-                  werden kann, gilt die Zustimmung der obersten Dienst-\nversorgungsgesetzes haben.                                          behörde als erteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000                          1215\n5. Soweit die Versorgung erstmals von der obersten            2. Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestands-\nDienstbehörde festgesetzt wird und die weitere                beamte ohne Hinterbliebene ist die Zoll- und Ver-\nVersorgungsfestsetzung den Oberfinanzdirektionen              brauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion\nobliegt, übersendet die oberste Dienstbehörde der             zuständig, in deren Bezirk der Hauptwohnsitz des\nfür den Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers               Betreffenden liegt oder lag.\nzuständigen Oberfinanzdirektion den Pensionsfest-         3. Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhe-\nsetzungsbescheid zusammen mit den Personalakten,              standsbeamte, bei denen jeweils Hinterbliebene mit\nmindestens mit den für die Rechnungsprüfung erfor-            Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden\nderlichen Personalunterlagen.                                 sind, ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der-\njenigen Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk\nB. V e r s o r g u n g s a u s g I e i c h                        der Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Per-\nson liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist,\nI. Sachliche Zuständigkeit                                        die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk die jüngste\nanspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz\nDie Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der             hat.\nAnlage ergebenden Umfang zuständig für die\n4. Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des unter den\n1. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte ge-           Nummern 2 und 3 aufgeführten Personenkreises im\nmäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Ange-           Ausland, ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) über       der Oberfinanzdirektion KöIn zuständig.\n– Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungs-\nÄndert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den\nbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt,\nFällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225\n– Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, deren              Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nweitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den          dem Versicherungsträger von der nunmehr zuständigen\nOberfinanzdirektionen obliegt.                         Oberfinanzdirektion mitzuteilen.\n2. Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages\ngemäß § 58 Beamtenversorgungsgesetz für\nIII. Verfahrensrechtliche Zuständigkeit\n– Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungs-\nbezüge den Oberfinanzdirektionen oder den obers-          Soweit die Oberfinanzdirektionen nach dieser Anord-\nten Dienstbehörden obliegt,                            nung sachlich und örtlich zuständig sind, nehmen sie die\n– Ruhestandsbeamte, deren weitere Festsetzung der         Befugnisse des Trägers der Versorgungslast (§ 53b Abs. 2\nVersorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen ob-        Satz 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nliegt.                                                 Gerichtsbarkeit) wahr.\n3. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungs-\nträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten             IV. Bei obersten Dienstbehörden verbIeibende Zu-\nBuches Sozialgesetzbuch (SGB Vl), auf Grund der                ständigkeiten\nBegründung von Rentenanwartschaften zu Lasten von\nFür die aktiven Beamten des Bundesministeriums für\n– Beamten, deren erste Festsetzung der Versor-            Wirtschaft und Technologie verbleibt die Zuständigkeit zu\ngungsbezüge den Oberfinanzdirektionen oder den         Abschnitt I Nr. 3 beim Bundesministerium für Wirtschaft\nobersten Dienstbehörden obliegt,                       und Technologie.\n– früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbe-\nnen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten,\nderen erste oder weitere Festsetzung der Versor-       C. E r s t a t t u n g v o n a n t e i l i g e n V e r s o r g u n g s -\ngungsbezüge den Oberfinanzdirektionen oblegen               lasten bei Wechsel des Dienstherrn\nhätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten\nwären oder wenn die Oberfinanzdirektionen für          I. Sachliche Zuständigkeit\nderen Hinterbliebene zuständig sind,\nDie Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der\n– Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstor-         Anlage ergebenden Rahmen zuständig für die\nbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder\ndie weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge          1. Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des\nden Oberfinanzdirektionen obliegt oder obIegen hat         § 107b Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein ehe-\noder wenn die Oberfinanzdirektionen für deren Hin-         maliger Beamter oder Richter des Bundes aus einem\nterbliebene zuständig sind.                                in den in der AnIage genannten Dienstbereichen des\nBundes ausgeschieden ist und in den Dienst eines\nanderen Dienstherrn übernommen wurde.\nIl. Örtliche Zuständigkeit\n2. GeItendmachung von Erstattungsansprüchen nach\n1. Für Beamte und frühere Beamte ist die Zoll- und Ver-           Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz,\nbrauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion          wenn ein ehemaliger Beamter oder Richter eines an-\nzuständig, in deren Bezirk der Beamte                         deren Dienstherrn in einen in der Anlage genannten\n– seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder                       Dienstbereich des Bundes übernommen wurde.\n– zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn er     3. Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des\naus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung aus-             § 107c Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein Ruhe-\ngeschieden oder verstorben ist und keine versor-           standsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bun-\ngungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.          des im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienst-","1216                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet    D. E n t s c h e i d u n g ü b e r W i d e r s p r ü c h e u n d\nberufen wurde oder wird und die weitere Festsetzung            Vertretung bei Klagen aus den unter\nder Versorgungsbezüge einer Oberfinanzdirektion nach           Buchstaben A bis C dieser Anordnung\nMaßgabe des Buchstabens A dieser Zuständigkeits-               genannten Bereichen\nanordnung obliegt.\n4. Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen          I. Widersprüche\nder gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Kosten\nAuf Grund § 172 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in\nfür Versorgungsbezüge und Unfallfürsorgekosten von\nVerbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrah-\nPolizeivollzugsbeamten der Länder, die während der\nmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über\nAbordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung\nWidersprüche aus den unter Buchstaben A bis C dieser\nauf Grund eines verwendungsbedingten Schadens\nAnordnung genannten Bereichen den Oberfinanzdirek-\nvorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden.\ntionen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch\nangefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten\nerlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes\nIl. Örtliche Zuständigkeit\nabgelehnt haben.\n1. Übernimmt der Bund ehemalige Beamte oder Richter                Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, in Ein-\nanderer Dienstherrn, ist für die Geltendmachung            zelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.\nder Erstattungsansprüche des Bundes nach § 107b\nBeamtenversorgungsgesetz jeweils die ZolI- und Ver-\nbrauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion       II. Klagen\nzuständig, der nach Buchstabe A dieser Zuständig-\nkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versor-            Auf Grund § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes\ngungsbezüge obliegt.                                       wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den\nunter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten\n2. Beim Wechsel von Bundesbeamten zu anderen Dienst-            Bereichen den Oberfinanzdirektionen übertragen, soweit\nherrn ist für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen   sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Wider-\nder aufnehmenden Dienstherrn an den Bund nach              spruchsbescheiden zuständig sind.\n§ 107b Beamtenversorgungsgesetz die ZolI- und Ver-\nbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion KöIn            Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im\nzentral zuständig, wenn den Erstattungsanforderun-         EinzeIfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung\ngen Dienstzeiten beim Bund zugrunde liegen und ohne        abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu\nden Wechsel zu anderen Dienstherrn eine Oberfinanz-        übernehmen.\ndirektion zuständig wäre, der nach Buchstabe A dieser\nZuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der\nVersorgungsbezüge obIegen hätte.\nE. A l I g e m e i n e R e g e l u n g e n\n3. Liegen den Erstattungsanforderungen im Rahmen\ndes § 107c Beamtenversorgungsgesetz Versorgungs-\nI. Amtshilfe\nansprüche anderer Dienstherrn im Beitrittsgebiet\ngegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung              Die Oberfinanzdirektionen unterstützen im Wege der\ndieser Anforderungen die Zoll- und Verbrauchsteuer-        Amtshilfe die obersten Dienstbehörden bei der Erteilung\nabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig,        von Auskünften auch in Fällen, in denen ihnen durch diese\ndie nach dieser Zuständigkeitsanordnung für die Pen-       Anordnung Zuständigkeiten nicht übertragen worden\nsionsregelung des betreffenden Ruhestandsbeamten,          sind.\ndes Richters im Ruhestand oder seiner Hinterblie-\nbenen zuständig ist.\nII. Schriftverkehr\n4. Die Erstattung der Kosten für die auf Grund der Ver-\nwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung                Die Oberfinanzdirektionen legen die Fälle, in denen sie\nbedingten Schäden von Polizeivollzugsbeamten der           nach dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt\nLänder werden von der für den Sitz der anfordernden        sind, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäfts-\nLandesbehörde zuständigen Oberfinanzdirektion (Zoll-       bereich der Versorgungsempfänger stammt, zur Entschei-\nund Verbrauchsteuerabteilung) bearbeitet.                  dung vor. Eine nach Buchstabe A Abschnitt III Nr. 3 not-\nwendig werdende Beteiligung des Bundesministeriums\ndes Innern wird von der jeweils entscheidenden obersten\nIlI. Unterrichtungsvorbehalt                                    Dienstbehörde veranlasst.\nDie Oberfinanzdirektionen führen den nach dieser\nWeicht der vom aufnehmenden Dienstherrn ange-\nAnordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zu-\nforderte Erstattungsbetrag von dem von der örtlich zu-\nständigen SteIlen unmittelbar.\nständigen Oberfinanzdirektion ermittelten Betrag ab, ist in\nZweifelsfällen der jeweils zuständigen obersten Dienst-            Sofern in dem Schriftwechsel mit den obersten Dienst-\nbehörde zu berichten, aus deren Geschäftsbereich der            behörden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ange-\nRuhestandsbeamte des Bundes bzw. der Richter des                sprochen werden oder die Sachverhalte von allgemeinem\nBundes im Ruhestand vor Übernahme durch den neuen               Interesse auch für die Versorgungsempfänger aus dem\nDienstherrn ausgeschieden ist (§ 107b Beamtenversor-            Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen\ngungsgesetz) bzw. aus deren Geschäftsbereich er zur             sind, ist das Bundesministerium der Finanzen nachricht-\nRuhe gesetzt wurde (§ 107c Beamtenversorgungsgesetz).           lich zu beteiligen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000                             1217\nF. A u f g e h o b e n e A n o r d n u n g e n                            die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet\nder beamtenrechtlichen Versorgung (BMI-Zuständig-\nFolgende Anordnungen hebe ich auf:                                      keitsanordnung – Beamtenversorgung) vom 26. Januar\n1. Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten                     1987 (GMBI 1987 S. 62), geändert durch die Anord-\nauf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung                       nung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf\nvom 7. Juni 1996 (BGBI. I S. 870),                                     dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung vom\n15. Mai 1992 (GMBI 1992 S. 419).\n2. Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten\nauf die Oberfinanzdirektionen im Zusammenhang mit\ndem Versorgungsausgleich nach dem Ersten Gesetz                    G. W e i t e r g e l t e n d e A n o r d n u n g e n d e s B u n -\nzur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 7. Juni                     desministeriums des Innern\n1996 (BGBI. I S. 905), geändert durch Anordnung vom\n18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1679),                                      Abschnitt IV der Zuständigkeitsanordnung – Versor-\ngung – des Bundesministeriums des Innern vom 26. Ja-\n3. Anordnung über die zentrale Erstattung von anteiligen\nnuar 1987 (GMBI 1987 S. 62), geändert durch Anordnung\nVersorgungslasten nach Maßgabe der §§ 107b, 107c\nvom 15. Mai 1992 (GMBI 1992 S. 419) gilt fort. Danach\ndes Beamtenversorgungsgesetzes durch die Ober-\nhat das Bundesministerium des Innern folgende, ihm als\nfinanzdirektionen vom 30. April 1997 (GMBI 1997\noberste Dienstbehörde obliegende Zuständigkeiten für\nS. 274),\nBeamte aus seinem Geschäftsbereich den ihm nach-\n4. Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten                 geordneten Behörden unmittelbar übertragen:\nfür die Entscheidung über Widersprüche auf dem                     – Entscheidungen über die Anerkennung eines Dienst-\nGebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Bei-                   unfalIs nach § 45 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungs-\nhilfe und der Unterstützung vom 7. Juni 1996 (BGBI. I                gesetz,\nS. 907),\n– Erlass von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unfall-\n5. Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten                   fürsorge nach den §§ 32 bis 35 Beamtenversorgungs-\nfür die Entscheidung über Widersprüche auf dem                       gesetz, die vor Beginn des Ruhestandes notwendig\nGebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Bei-                   werden,\nhilfe und der Unterstützung vom 29. November 1994                  – Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen vor\n(BGBI. I S. 3855),                                                   Beginn des Ruhestandes zur NeufeststeIlung eines\n6. Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten                   Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Beamtenversor-\nfür die Entscheidung über Widersprüche auf dem                       gungsgesetz,\nGebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Bei-                 – Anordnung von Nachuntersuchungen nach § 14a Abs. 3\nhilfe und der Unterstützung vom 5. September 1991                    in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversor-\n(BGBI. I S. 1988),                                                   gungsgesetz vor Beginn des Ruhestandes,\n7. die noch bestehenden Nummern 1.2, 1.3 sowie die                    – Erlass von nach dem Tod eines Beamten notwendigen\nZiffern Ill und IV der Anordnung des Bundesministe-                  Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18 Beamten-\nriums des Innern – BMI-Zuständigkeitsanordnung –                     versorgungsgesetz, wenn der Beamte während des\nVersorgungsausgleich – vom 5. Juni 1987 (GMBI                        Dienstverhältnisses verstorben ist.\nS. 354), geändert durch Anordnung vom 15. Mai 1992\n(GMBI S. 419),\nH. I n k r a f t t r e t e n\n8. die noch bestehenden Abschnitte I Nr. 4, 6 und II der\nAnordnung des Bundesministeriums des Innern über                      Diese Anordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.\nBerlin, den 27. Januar 2000\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Z i t z e l s b e r g e r","Anlage\nVersorgungsbezüge\n1218\nWeitere\nFestsetzungen        Versorgungs-                                           Schadens-\nVersorgungs-\nErste            einschließlich      lastenteilung       Bewilligung                          ersatz-\nempfänger                                                                                       Versorgungs-\nFestsetzung          Anwendung            nach den          von Unter-                         ansprüche         Widersprüche                 Klagen\naus dem                                                                                          ausgleich\nund Vorweg-         von Kürzungs-,     §§ 107b und 107c      stützungen                           gemäß\nDienstbereich\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nentscheidung        Anrechnungs-           BeamtVG                                              § 87a BBG\nund Ruhens-\nvorschriften\n1                  2a                       2b               3                   4                5                6                  7                          8\n1.\nBundespräsidialamt   Bundes-              Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Aktive:          Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\npräsidialamt         direktionen         direktionen         direktionen      wie 2a           direktionen     soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nVersorgungs-                     erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nempfänger:                                                 zuständig\nOberfinanz-\ndirektionen\n2.\nVerwaltung           Verwaltung           Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Aktive:          Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\ndes Deutschen        des Deutschen        direktionen         direktionen         direktionen      wie 2a           direktionen     soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nBundestages          Bundestages                                                                   Versorgungs-                     erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nempfänger:                                                 zuständig\nOberfinanz-\ndirektionen\n3.\nVerwaltung           Oberfinanz-          Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-      Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\ndes Bunderates       direktionen          direktionen         direktionen         direktionen      direktionen      direktionen     soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nerlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nzuständig\n4.\nBundes-              Bundes-              Oberfinanz-         Oberfinanz-         Bundes-          Aktive:          Bundes-         Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\nverfassungsgericht   verfassungs-         direktionen         direktionen         verfassungs-     wie 2a           verfassungs-    soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\ngericht                                                      gericht          Versorgungs-     gericht         erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nempfänger:                                                 zuständig\nOberfinanz-\ndirektionen\n5.\nBundeskanzleramt     Bundeskanzler-       Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Aktive:          Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\namt                  direktionen         direktionen         direktionen      wie 2a           direktionen     soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nVersorgungs-                     erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nempfänger:                                                 zuständig\nOberfinanz-\ndirektionen","Versorgungsbezüge\nWeitere\nFestsetzungen        Versorgungs-                                            Schadens-\nVersorgungs-\nErste            einschließlich      lastenteilung       Bewilligung                           ersatz-\nempfänger                                                                                           Versorgungs-\nFestsetzung          Anwendung            nach den          von Unter-                          ansprüche          Widersprüche                 Klagen\naus dem                                                                                              ausgleich\nund Vorweg-         von Kürzungs-,     §§ 107b und 107c      stützungen                            gemäß\nDienstbereich\nentscheidung        Anrechnungs-           BeamtVG                                               § 87a BBG\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nund Ruhens-\nvorschriften\n1                    2a                       2b               3                   4                5                 6                   7                          8\n5.1\nAngehörige des          Bundeskanzler-       Oberfinanz-         Bundeskanzler-      Bundeskanzler-    Aktive:          Bundeskanzler-   Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\nBundesnachrichten-      amt                  direktionen         amt                 amt               wie 2a           amt              soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\ndienstes                                                                                               Versorgungs-                      erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nempfänger:                                                  zuständig\nOberfinanz-\ndirektionen\n6.\nAuswärtiges Amt         Auswärtiges Amt      Oberfinanz-         Oberfinanz-         Auswärtiges Amt   Aktive:          Oberfinanz-      Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\ndirektionen         direktionen                           wie 2a           direktionen      soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nVersorgungs-                      erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nempfänger:                                                  zuständig\nOberfinanz-\ndirektionen\n7.\nBundesministerium\ndes Innern\n7.1\nAngehörige des          Bundes-              Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-       Aktive:          Oberfinanz-      Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\nMinisteriums            ministerium          direktionen         direktionen         direktionen       wie 2a           direktionen      soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\ndes Innern                                                                     Versorgungs-                      erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nempfänger:                                                  zuständig\nOberfinanz-\ndirektionen\n7.2\nLeiter der Dienst-      Bundes-              Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-       Aktive:          Oberfinanz-      Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\nstellen im Geschäfts-   ministerium          direktionen         direktionen         direktionen       wie 2a           direktionen      soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nbereich des BMI         des Innern                                                                     Versorgungs-                      erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nund des ehemaligen                                                                                     empfänger:                                                  zuständig\nBundesverbandes                                                                                        Oberfinanz-\nfür den Selbstschutz                                                                                   direktionen\n1219","1220\nVersorgungsbezüge\nWeitere\nFestsetzungen        Versorgungs-                                            Schadens-\nVersorgungs-\nErste            einschließlich      lastenteilung       Bewilligung                           ersatz-\nempfänger                                                                                        Versorgungs-\nFestsetzung          Anwendung            nach den          von Unter-                          ansprüche         Widersprüche                 Klagen\naus dem                                                                                           ausgleich\nund Vorweg-         von Kürzungs-,     §§ 107b und 107c      stützungen                            gemäß\nDienstbereich\nentscheidung        Anrechnungs-           BeamtVG                                               § 87a BBG\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nund Ruhens-\nvorschriften\n1                  2a                       2b               3                   4                5                 6                  7                          8\n7.3\nAngehörige der       Oberfinanz-          Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-       Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen     Oberfinanzdirektionen\nDienststellen im     direktionen          direktionen         direktionen         direktionen      direktionen       direktionen\nGeschäftsbereich\ndes BMI und des\nehemaligen Bundes-\nverbandes für den\nSelbstschutz\n8.\nBundesministerium\nder Justiz\n8.1\nAngehörige des       Bundes-              Oberfinanz-         Oberfinanz-         Bundes-          Aktive:           Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\nMinisteriums         ministerium          direktionen         direktionen         ministerium      wie 2a            direktionen     soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nder Justiz                                                   der Justiz       Versorgungs-                      erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nempfänger:                                                  zuständig\nOberfinanz-\ndirektionen\n8.2\nZum Dienstbereich\ndes Ministeriums\ngehörende Gerichte\nund Behörden:\n– Präsidenten        Bundes-              Oberfinanz-         Oberfinanz-         Bundes-          Aktive:           Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen     Oberfinanzdirektionen\nund Leiter         ministerium          direktionen         direktionen         ministerium      wie 2a            direktionen\nder Justiz                                                   der Justiz       Versorgungs-\nempfänger:\nOberfinanz-\ndirektionen\n– sonstige\nAngehörige         Oberfinanz-          Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-       Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen     Oberfinanzdirektionen\ndirektionen          direktionen         direktionen         direktionen      direktionen       direktionen","Versorgungsbezüge\nWeitere\nFestsetzungen        Versorgungs-                                            Schadens-\nVersorgungs-\nErste            einschließlich      lastenteilung       Bewilligung                           ersatz-\nempfänger                                                                                           Versorgungs-\nFestsetzung          Anwendung            nach den          von Unter-                          ansprüche         Widersprüche                 Klagen\naus dem                                                                                              ausgleich\nund Vorweg-         von Kürzungs-,     §§ 107b und 107c      stützungen                            gemäß\nDienstbereich\nentscheidung        Anrechnungs-           BeamtVG                                               § 87a BBG\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nund Ruhens-\nvorschriften\n1                    2a                       2b               3                   4                5                 6                  7                          8\n9.\nBundesministerium\nder Finanzen\n9.1\nAngehörige des          Bundes-              Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Aktive:           Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\nMinisteriums,           ministerium          direktionen         direktionen         direktionen      wie 2a            direktionen     soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nGeschäftsführer und     der Finanzen                                                                  Versorgungs-                      erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nStellvertreter der                                                                                    empfänger:                                                  zuständig\nUnfallkasse Post                                                                                      Oberfinanz-\nund Telekom, Kurator                                                                                  direktionen\nder Museums-\nstiftung Post und\nTelekommunikation\n9.2\nAngehörige nach-        Oberfinanz-          Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-       Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen     Oberfinanzdirektionen\ngeordneter Dienst-      direktionen          direktionen         direktionen         direktionen      direktionen       direktionen\nstellen im Geschäfts-\nbereich des BMF\neinschl. Unfallkasse\nPost und Telekom,\nder Museums-\nstiftung Post und\nTelekommunikation\nund der Bundes-\ndruckerei\n10.\nBundesministerium\nfür Wirtschaft\nund Technologie\n10.1\nAngehörige des          Bundes-              Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Aktive:           Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\nMinisteriums            ministerium          direktionen         direktionen         direktionen      wie 2a            direktionen     soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nfür Wirtschaft                                                                Versorgungs-                      erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nund Technologie                                                               empfänger:                                                  zuständig\n1221\nOberfinanz-\ndirektionen","1222\nVersorgungsbezüge\nWeitere\nFestsetzungen        Versorgungs-                                           Schadens-\nVersorgungs-\nErste            einschließlich      lastenteilung       Bewilligung                          ersatz-\nempfänger                                                                                       Versorgungs-\nFestsetzung          Anwendung            nach den          von Unter-                         ansprüche         Widersprüche                 Klagen\naus dem                                                                                          ausgleich\nund Vorweg-         von Kürzungs-,     §§ 107b und 107c      stützungen                           gemäß\nDienstbereich\nentscheidung        Anrechnungs-           BeamtVG                                              § 87a BBG\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nund Ruhens-\nvorschriften\n1                  2a                       2b               3                   4                5                6                  7                          8\n10.2\nAngehörige nach-     Oberfinanz-          Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-      Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen     Oberfinanzdirektionen\ngeordneter Dienst-   direktionen          direktionen         direktionen         direktionen      direktionen      direktionen\nstellen\n11.\nBundesministerium\nfür Ernährung,\nLandwirtschaft\nund Forsten\n11.1\nAngehörige des       Bundes-              Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Aktive:          Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\nMinisteriums         ministerium          direktionen         direktionen         direktionen      wie 2a           direktionen     soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nfür Ernährung,                                                                Versorgungs-                     erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nLandwirtschaft                                                                empfänger:                                                 zuständig\nund Forsten                                                                   Oberfinanz-\ndirektionen\n11.2\nAngehörige nach-     Bundes-              Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Aktive:          Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\ngeordneter Dienst-   ministerium          direktionen         direktionen         direktionen      wie 2a           direktionen     soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nstellen              für Ernährung,                                                                Versorgungs-                     erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nLandwirtschaft                                                                empfänger:                                                 zuständig\nund Forsten                                                                   Oberfinanz-\ndirektionen\n12.\nBundesministerium    Bundes-              Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Aktive:          Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\nfür Arbeit und       ministerium          direktionen         direktionen         direktionen      wie 2a           direktionen     soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nSozialordnung        für Arbeit und                                                                Versorgungs-                     erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nSozialordnung                                                                 empfänger:                                                 zuständig\nOberfinanz-\ndirektionen","Versorgungsbezüge\nWeitere\nFestsetzungen        Versorgungs-                                            Schadens-\nVersorgungs-\nErste            einschließlich      lastenteilung       Bewilligung                           ersatz-\nempfänger                                                                                            Versorgungs-\nFestsetzung          Anwendung            nach den          von Unter-                          ansprüche         Widersprüche                 Klagen\naus dem                                                                                               ausgleich\nund Vorweg-         von Kürzungs-,     §§ 107b und 107c      stützungen                            gemäß\nDienstbereich\nentscheidung        Anrechnungs-           BeamtVG                                               § 87a BBG\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nund Ruhens-\nvorschriften\n1                     2a                       2b               3                   4                5                 6                  7                          8\n13.\nBundesministerium\nfür Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend\n13.1\nAngehörige des           Bundes-              Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Aktive:           Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\nMinisteriums             ministerium          direktionen         direktionen         direktionen      wie 2a            direktionen     soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nfür Familie,                                                                  Versorgungs-                      erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nSenioren, Frauen                                                              empfänger:                                                  zuständig\nund Jugend                                                                    Oberfinanz-\ndirektionen\n13.2\nAngehörige nach-         Oberfinanz-          Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-       Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen     Oberfinanzdirektionen\ngeordneter Dienst-       direktionen          direktionen         direktionen         direktionen      direktionen       direktionen\nstellen\n14.\nBundesministerium\nfür Gesundheit\n14.1\nAngehörige des           Bundes-              Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Aktive:           Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\nMinisteriums             ministerium          direktionen         direktionen         direktionen      wie 2a            direktionen     soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nfür Gesundheit                                                                Versorgungs-                      erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nempfänger:                                                  zuständig\nOberfinanz-\ndirektionen\n14.2\nAngehörige nach-         Oberfinanz-          Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-       Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen     Oberfinanzdirektionen\ngeordneter Dienst-       direktionen          direktionen         direktionen         direktionen      direktionen       direktionen\nstellen\n1223","1224\nVersorgungsbezüge\nWeitere\nFestsetzungen         Versorgungs-                                                   Schadens-\nVersorgungs-\nErste             einschließlich       lastenteilung          Bewilligung                               ersatz-\nempfänger                                                                                                      Versorgungs-\nFestsetzung           Anwendung             nach den             von Unter-                              ansprüche         Widersprüche                 Klagen\naus dem                                                                                                         ausgleich\nund Vorweg-          von Kürzungs-,      §§ 107b und 107c         stützungen                                gemäß\nDienstbereich\nentscheidung         Anrechnungs-            BeamtVG                                                      § 87a BBG\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nund Ruhens-\nvorschriften\n1                       2a                       2b                 3                     4                     5                6                  7                          8\n15.\nBundesministerium\nfür Bildung\nund Forschung\n15.1\nAngehörige des            Bundes-                Oberfinanz-          Oberfinanz-          Oberfinanz-           Aktive:            Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\nMinisteriums              ministerium            direktionen          direktionen          direktionen           wie 2a             direktionen     soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nfür Bildung                                                                            Versorgungs-                       erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nund Forschung                                                                          empfänger:                                                   zuständig\nOberfinanz-\ndirektionen\n15.2\nAngehörige des            Oberfinanz-            Oberfinanz-          Oberfinanz-          Oberfinanz-           Oberfinanz-        Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen     Oberfinanzdirektionen\nBundesinstituts           direktionen            direktionen          direktionen          direktionen           direktionen        direktionen\nfür Berufsbildung*)\n15.3\nAngehörige des            Oberfinanz-            Oberfinanz-          Oberfinanz-          Oberfinanz-           Oberfinanz-        Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen     Oberfinanzdirektionen\nDeutschen Histori-        direktionen            direktionen          direktionen          direktionen           direktionen        direktionen\nschen Instituts Paris,\ndes Deutschen\nHistorischen Instituts\nRom, des kunst-\nhistorischen Instituts\nFlorenz\n16.\nBundesministerium         Bundes-                Oberfinanz-          Oberfinanz-          Oberfinanz-           Aktive:            Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\nfür wirtschaftliche       ministerium            direktionen          direktionen          direktionen           wie 2a             direktionen     soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nZusammenarbeit            für wirtschaftliche                                                                    Versorgungs-                       erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nund Entwicklung           Zusammenarbeit                                                                         empfänger:                                                   zuständig\nund Entwicklung                                                                        Oberfinanz-\ndirektionen\n*) Hierzu gehören auch die Versorgungsempfänger aus dem Dienstbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung.","Versorgungsbezüge\nWeitere\nFestsetzungen        Versorgungs-                                            Schadens-\nVersorgungs-\nErste            einschließlich      lastenteilung       Bewilligung                           ersatz-\nempfänger                                                                                          Versorgungs-\nFestsetzung          Anwendung            nach den          von Unter-                          ansprüche         Widersprüche                 Klagen\naus dem                                                                                             ausgleich\nund Vorweg-         von Kürzungs-,     §§ 107b und 107c      stützungen                            gemäß\nDienstbereich\nentscheidung        Anrechnungs-           BeamtVG                                               § 87a BBG\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nund Ruhens-\nvorschriften\n1                   2a                       2b               3                   4                5                 6                  7                          8\n17.\nBundesministerium\nfür Umwelt, Natur-\nschutz und\nReaktorsicherheit\n17.1\nAngehörige des         Bundes-            Oberfinanz-           Oberfinanz-         Oberfinanz-      Aktive:           Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\nMinisteriums sowie     ministerium        direktionen           direktionen         direktionen      wie 2a            direktionen     soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nLeiter von unmittel-   für Umwelt, Natur-                                                            Versorgungs-                      erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nbar nachgeordneten     schutz und                                                                    empfänger:                                                  zuständig\nDienststellen          Reaktorsicherheit                                                             Oberfinanz-\ndirektionen\n17.2\nAngehörige nachge-     Oberfinanz-          Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-       Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen     Oberfinanzdirektionen\nordneter Dienststellen direktionen          direktionen         direktionen         direktionen      direktionen       direktionen\n18.\nPresse- und            Presse- und          Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Aktive:           Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen,    Oberfinanzdirektionen,\nInformationsamt der    Informationsamt      direktionen         direktionen         direktionen      wie 2a            direktionen     soweit Bescheid           soweit für den Erlass des\nBundesregierung        der Bundes-                                                                   Versorgungs-                      erlassen oder abgelehnt   Widerspruchsbescheids\nregierung                                                                     empfänger:                                                  zuständig\nOberfinanz-\ndirektionen\n19.\nBeauftragter der       Oberfinanz-          Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-       Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen     Oberfinanzdirektionen\nBundesregierung        direktionen          direktionen         direktionen         direktionen      direktionen       direktionen\nfür die Angelegen-\nheiten der Kultur\nund der Medien\n19.1\nAngehörige nach-       Oberfinanz-          Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-       Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen     Oberfinanzdirektionen\ngeordneter Dienst-     direktionen          direktionen         direktionen         direktionen      direktionen       direktionen\nstellen (Bundesarchiv,\nBundesinstitut für\n1225\nostdeutsche Kultur\nund Geschichte","1226\nVersorgungsbezüge\nWeitere\nFestsetzungen        Versorgungs-                                             Schadens-\nVersorgungs-\nErste            einschließlich      lastenteilung        Bewilligung                           ersatz-\nempfänger                                                                                            Versorgungs-\nFestsetzung          Anwendung            nach den           von Unter-                          ansprüche          Widersprüche                Klagen\naus dem                                                                                               ausgleich\nund Vorweg-         von Kürzungs-,     §§ 107b und 107c       stützungen                            gemäß\nDienstbereich\nentscheidung        Anrechnungs-           BeamtVG                                                § 87a BBG\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nund Ruhens-\nvorschriften\n1                    2a                       2b               3                   4                 5                 6                    7                       8\n19.2\nDeutsche Bibliothek,    Oberfinanz-          Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-       Oberfinanz-       Oberfinanz-      Oberfinanzdirektionen   Oberfinanzdirektionen\nStiftung Preußischer    direktionen          direktionen         direktionen         direktionen       direktionen       direktionen\nKulturbesitz, Stiftung\nHaus der Geschichte\nder Bundesrepublik\nDeutschland,\nTheodor-Heuss-\nStiftung, Willy-Brandt-\nStiftung, Otto-von-\nBismarck-Stiftung\n20.\nBundesrechnungs-        Bundes-              Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-       Aktive:           Oberfinanz-      Oberfinanzdirektionen   Oberfinanzdirektionen\nhof                     rechnungshof         direktionen         direktionen         direktionen       wie 2a            direktionen\nVersorgungs-\nempfänger:\nOberfinanz-\ndirektionen\n21.\nEhemaliges Bundes-\nministerium für\nRaumordnung,\nBauwesen und\nStädtebau\n21.1\nAngehörige des          Wasser- und          Wasser- und         Wasser- und         Wasser- und       Wasser- und       Wasser- und      Wasser- und             Wasser- und\nMinisteriums und der    Schifffahrts-        Schifffahrts-       Schifffahrts-       Schifffahrts-     Schifffahrts-     Schifffahrts-    Schifffahrtsdirektion   Schifffahrtsdirektion\nnachgeordneten          direktion West       direktion West      direktion West      direktion West    direktion West    direktion West   West                    West\nDienststellen, die ab\ndem 1. Januar 1999\nin den Ruhestand\ntreten oder versetzt\nwerden","Versorgungsbezüge\nWeitere\nFestsetzungen        Versorgungs-                                            Schadens-\nVersorgungs-\nErste            einschließlich      lastenteilung       Bewilligung                           ersatz-\nempfänger                                                                                         Versorgungs-\nFestsetzung          Anwendung            nach den          von Unter-                          ansprüche         Widersprüche               Klagen\naus dem                                                                                            ausgleich\nund Vorweg-         von Kürzungs-,     §§ 107b und 107c      stützungen                            gemäß\nDienstbereich\nentscheidung        Anrechnungs-           BeamtVG                                               § 87a BBG\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nund Ruhens-\nvorschriften\n1                  2a                       2b               3                   4                5                 6                  7                       8\n21.2\nAngehörige des               —             Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-       Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen   Oberfinanzdirektionen\nMinisteriums und der                       direktionen         direktionen         direktionen      direktionen       direktionen\nnachgeordneten\nDienststellen, die bis\nzum 31. Dezember\n1998 in den Ruhe-\nstand getreten oder\nversetzt worden sind\n22.\nEhemaliges Bundes-           —             Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-       Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen   Oberfinanzdirektionen\nministerium für                            direktionen         direktionen         direktionen      direktionen       direktionen\nAngelegenheiten\ndes Bundesrates\nund der Länder\n23.\nEhemaliges Bundes-           —             Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-       Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen   Oberfinanzdirektionen\nschatzministerium                          direktionen         direktionen         direktionen      direktionen       direktionen\n24.\nEhemaliges Bundes-           —             Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-       Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen   Oberfinanzdirektionen\nministerium für                            direktionen         direktionen         direktionen      direktionen       direktionen\ndie Angelegenheiten\ndes Bundes-\nverteidigungsrates\n25.\nEhemalige Bundes-            —             Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-       Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen   Oberfinanzdirektionen\nministerien für                            direktionen         direktionen         direktionen      direktionen       direktionen\nbesondere Aufgaben\n1227","1228\nVersorgungsbezüge\nWeitere\nFestsetzungen        Versorgungs-                                            Schadens-\nVersorgungs-\nErste            einschließlich      lastenteilung       Bewilligung                           ersatz-\nempfänger                                                                                     Versorgungs-\nFestsetzung          Anwendung            nach den          von Unter-                          ansprüche         Widersprüche               Klagen\naus dem                                                                                        ausgleich\nund Vorweg-         von Kürzungs-,     §§ 107b und 107c      stützungen                            gemäß\nDienstbereich\nentscheidung        Anrechnungs-           BeamtVG                                               § 87a BBG\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nund Ruhens-\nvorschriften\n1               2a                       2b               3                   4                5                 6                  7                       8\n26.\nEhemaliges Bundes-       —             Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-       Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen   Oberfinanzdirektionen\nministerium für                        direktionen         direktionen         direktionen      direktionen       direktionen\ninnerdeutsche\nBeziehungen\n27.\nEhemaliges               —             Oberfinanz-         Oberfinanz-         Oberfinanz-      Oberfinanz-       Oberfinanz-     Oberfinanzdirektionen   Oberfinanzdirektionen\nMinisterium für                        direktionen         direktionen         direktionen      direktionen       direktionen\nPost und Tele-\nkommunikation"]}