{"id":"bgbl1-2000-36-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":36,"date":"2000-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Milchverordnung","law_date":"2000-07-20T00:00:00Z","page":1178,"pdf_page":2,"num_pages":30,"content":["1178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nBekanntmachung\nder Neufassung der Milchverordnung\nVom 20. Juli 2000\nAuf Grund des Artikels 8 der Ersten Verordnung zur                   stabe b und d und Nr. 4 Buchstabe b und des\nÄnderung tierarzneimittel- und lebensmittelrechtlicher                 § 19a des LebensmitteI- und Bedarfsgegen-\nVorschriften vom 7. Juli 1998 (BGBI. I S. 1807) wird                   ständegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nnachstehend der WortIaut der Milchverordnung in der seit               machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. I S. 1169) im\ndem 1. Januar 1999 geltenden Fassung bekannt gemacht.                  Einvernehmen mit den Bundesministerien für\nDie Neufassung berücksichtigt:                                         Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für\n1. die am 4. Mai 1995 in Kraft getretene Verordnung vom                Wirtschaft,\n24. April 1995 (BGBI. I S. 544),                                 – des § 32 Abs. 1 Nr. 9a und 10 in Verbindung\n2. den am 8. Februar 1997 in Kraft getretenen Artikel 5                mit Abs. 3 des LebensmitteI- und Bedarfsgegen-\nder Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBI. I S. 144),                ständegesetzes im Einvernehmen mit den Bun-\ndesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und\n3. den am 12. November 1997 in Kraft getretenen Ar-\nSozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und\ntikel 2 der Verordnung vom 6. November 1997 (BGBI. I\nReaktorsicherheit,\nS. 2665),\n– des § 49 Abs. 1 des LebensmitteI- und Bedarfs-\n4. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 8 der\ngegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem\nVerordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBI. I S. 2786),\nBundesministerium der Finanzen und\n5. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 5\nder Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBI. I S. 1807) und            – des § 44 Nr. 2 des LebensmitteI- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes,\n6. den am 1. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 3\nder Verordnung vom 28. Juli 1998 (BGBI. I S. 1935).              die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4, 5 und 12 des\nGesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. I S. 3538)\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen                              geändert worden sind, durch das Bundesministe-\nzu 1. jeweils in Verbindung mit Artikel 114 des Gesetzes            rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf\nvom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436) durch das          Grund\nBundesministerium für Gesundheit auf Grund                   – des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17\n– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4                 Abs. 1 Nr. 5 des Tierseuchengesetzes in der\nBuchstabe a in Verbindung mit Abs. 3, des § 10               Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar\nAbs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buch-                1993 (BGBI. I S. 116),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000           1179\n– des § 3 des Milch- und Margarinegesetzes                    1997 (BGBI. I S. 2296) im Einvernehmen mit den\nvom 25. Juli 1990 (BGBI. I S. 1471), der gemäß             Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft\nArtikel 51 der Verordnung vom 26. Februar                  und Forsten und für Wirtschaft,\n1993 (BGBI. I S. 278) geändert worden ist, im       zu 4. auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und\nEinvernehmen mit den Bundesministerien für                 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebens-\nGesundheit und für Wirtschaft und                          mitteI- und Bedarfsgegenständegesetzes in der\n– des § 7 Satz 1 des Milch- und Margarine-                    Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\ngesetzes, der gemäß Artikel 51 der Verordnung              1997 (BGBI. I S. 2296) im Einvernehmen mit den\nvom 26. Februar 1993 geändert worden ist, im               Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft\nEinvernehmen mit den Bundesministerien für                 und Forsten und für Wirtschaft,\nGesundheit, der Justiz und für Wirtschaft,          zu 5. auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des\nzu 2. auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und                Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buch-              in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-\nstabe b des LebensmitteI- und Bedarfsgegenstän-               tember 1997 (BGBI. I S. 2296) im Einvernehmen mit\ndegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nvom 8. Juli 1993 (BGBI. I S. 1169), die durch Ar-             schaft und Forsten und des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des\ntikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. Novem-            Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nber 1994 (BGBI. I S. 3538) geändert worden sind,              in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Ok-\nim Einvernehmen mit den Bundesministerien für                 tober 1994 (BGBI. I S. 3018),\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und für          zu 6. auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in\nWirtschaft,                                                   Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, des LebensmitteI-\nzu 3. auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a              und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung\nund des § 19a Nr. 2 Buchstabe a des Lebens-                   der Bekanntmachung vom 9. September 1997\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der                 (BGBI. I S. 2296) im Einvernehmen mit dem Bun-\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September                   desministerium der Finanzen.\nBonn, den 20. Juli 2000\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer","1180                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nVerordnung\nüber Hygiene- und Qualitäts-\nanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis\n(Milchverordnung)*)\n§1                                        (4) Diese Verordnung findet ferner keine Anwendung auf\nAnwendungsbereich                                  das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die\ndem Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 nicht unter-\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwen-                    liegen, bei denen jedoch Milch oder Erzeugnisse auf\nden auf das                                                                Milchbasis verwendet werden, die den Anforderungen\n1. Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Roh-                       dieser Verordnung entsprechen.\nmilch einschließlich Vorzugsmilch,\n2. Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von\na) thermisierter und wärmebehandelter Milch,                                                              §2\nb) Erzeugnissen auf Milchbasis.                                                              Begriffsbestimmungen\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinn-                        Im Sinne dieser Verordnung ist\ngemäß auch für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis\nanderer Tierarten, soweit nichts anderes bestimmt ist.                       1. Milch:\n(3) Diese Verordnung findet vorbehaltlich des Satzes 2                       das durch ein- oder mehrmaliges tägliches Melken\nkeine Anwendung auf das Behandeln von Vorzugsmilch                              gewonnene unveränderte Eutersekret von zur Milch-\nund das Herstellen und Behandeln von wärmebehandelter                           gewinnung gehaltenen Kühen;\nMilch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die in Einzel-                        2. Rohmilch:\nhandelsbetrieben, Gaststätten und Einrichtungen zur                             Milch, die nicht über + 40 ºC erwärmt worden ist;\nGemeinschaftsverpflegung an Verbraucher abgegeben\nwerden. Einzelhandelsbetriebe, Gaststätten und Einrich-                      3. thermisierte Milch:\ntungen zur Gemeinschaftsverpflegung, die Erzeugnisse                            gereinigte Milch, die nach Anlage 6 Nr. 1.4 erwärmt\nauf Milchbasis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe d herstel-                      worden ist;\nlen, behandeln oder in den Verkehr bringen, müssen inso-\nweit die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 3, Anla-                    4. wärmebehandelte Milch:\nge 5 Nr. 1 und 3, Anlage 6 Nr. 3.3 und 4.4, Anlage 7 Nr. 1.5                    gereinigte Milch, die nach Anlage 6 Nr. 2 wärme-\nund 1.9 und Anlage 10 Nr. 3.4 erfüllen.                                         behandelt worden ist;\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und                 ländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der\nEntscheidungen:                                                                Gemeinschaft (93/13/EWG) (ABl. EG Nr. L 9 S. 33),\n1. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygiene-           7. Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur\nvorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch,             Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnissen\nwärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG            aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zolllagern sowie bei\nNr. L 268 S. 1),                                                           der Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch das\n2. Richtlinie 92/47/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über die                  Gebiet der Gemeinschaft (93/14/EWG) (ABl. EG Nr. L 9 S. 42),\nGewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von          8. Richtlinie 94/71/EG des Rates vom 13. Dezember 1994 zur\nden besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die                Änderung der Richtlinie 92/46/EWG mit Hygienevorschriften für die\nProduktion und Vermarktung von Rohmilch und Erzeugnissen auf               Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter\nMilchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 33),                                      Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 368 S. 33),\n3. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur               9. Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die\nRegelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft-         Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittland-\nlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl.            betriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische\nEG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG          Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ein-\ndes Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen            führen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243\nund gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeug-                S. 17), zuletzt geändert durch Entscheidung 97/34/EG des Rates\nnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre             vom 17. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 13 S. 33),\nEinfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den        10. Entscheidung 95/340/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 zur\nspezifischen Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel 1 der               Erstellung eines vorläufigen Verzeichnisses der Drittländer, aus\nRichtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger –               denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen\nder Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49),            auf Milchbasis zulassen, und zur Aufhebung der Entscheidung\n4. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur                  94/70/EG (ABl. EG Nr. L 200 S. 38),\nFestlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus         11. Entscheidung 95/343/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 über\nDrittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl.           die Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der aus\nEG Nr. L 373 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/496/EWG           Drittländern stammenden und zum Verzehr bestimmten wärme-\ndes Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für             behandelten Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Rohmilch-\ndie Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft           erzeugnisse, die für eine Sammelstelle, eine Standardisierungs-\neingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG,           stelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb\n90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56),                       bestimmt sind (ABl. EG Nr. L 200 S. 52),\n5. Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1994 mit einem vor-         12. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll-\nläufigen Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten        maßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in\ndie Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeug-               lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung\nnissen auf Milchbasis zulassen (94/70/EG) (ABl. EG Nr. L 36 S. 5),         der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent-\n6. Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur                      scheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125\nFestlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Dritt-            S. 10).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000                1181\n5. Konsummilch:                                                                           §4\ngereinigte Milch, die dazu bestimmt ist, an Verbrau-                    Herstellen und Behandeln von\ncher abgegeben zu werden;                                      wärmebehandelter Milch und von Werkmilch\n6. Werkmilch:                                                 (1) Wärmebehandelte Milch und Werkmilch dürfen nur\ngereinigte Milch, die zur Verarbeitung bestimmt ist;    1. in nach § 20 zugelassenen Be- und Verarbeitungs-\nbetrieben und\n7. Erzeugnisse auf Milchbasis:\n2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5\na) Milcherzeugnisse im Sinne der Milcherzeugnisver-\nhergestellt und behandelt werden.\nordnung;\nb) Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der             (2) Wärmebehandelte Milch und Werkmilch dürfen\nKäseverordnung;                                     nur aus Milch hergestellt werden, die entsprechend § 3\ngewonnen und behandelt und nach § 1 der Milch-\nc) Erzeugnisse im Sinne der Butterverordnung;           Güteverordnung untersucht worden ist und einem Ver-\nd) Speiseeis mit einem Anteil an Milch oder Milch-      kehrsverbot nach § 17 Abs. 2 Satz 1 nicht unterliegt.\nerzeugnissen;                                         (3) Wärmebehandelte Milch darf nur aus Milch her-\ne) sonstige aus Milch hergestellte Erzeugnisse, auch    gestellt werden, der, abgesehen von Entnahmen bei der\nunter Zusatz anderer Stoffe, sofern                 Reinigung und Entkeimung, nichts entnommen oder\naa) diese nicht zugesetzt werden, um einen Milch-   zugefügt worden ist, soweit eine Entnahme oder Zugabe\nbestandteil vollständig oder teilweise zu er-   nicht nach anderen Vorschriften erlaubt ist.\nsetzen und                                        (4) Rohmilch, die\nbb) der Anteil an Milchbestandteilen in der Tro-    1. zur Herstellung von wärmebehandelter Milch bestimmt\nckenmasse des Erzeugnisses überwiegt;               ist, ist nach Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1.1 bis 1.3,\n8. Erzeugerbetrieb:                                         2. zur Herstellung von Werkmilch bestimmt ist, ist nach\nBetrieb oder Betriebsstätte, in dem oder in der Milch       Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1.2 und 3.2.1 zu behandeln.\ngewonnen wird;                                            (5) Die Wärmebehandlung ist nach einem in Anlage 6\n9. Milchsammelstelle:                                       Nr. 2.1 bis 2.4 aufgeführten anerkannten Verfahren\ndurchzuführen. Wird pasteurisierte, ultrahocherhitzte oder\nBetrieb, in dem Milch gesammelt und gekühlt wird;       sterilisierte Milch hergestellt, so sind von der zuständigen\n10. Standardisierungsstelle:                                 Behörde zugelassene Einrichtungen zu verwenden. Eine\nEinrichtung darf nur zugelassen werden, wenn sie den\nBetrieb, der nicht einer Milchsammelstelle oder einem\nAnforderungen der Anlage 7 Nr. 3.5 entspricht. Bei der\nBe- und Verarbeitungsbetrieb angeschlossen ist und\nWärmebehandlung sind der Temperaturverlauf sowie\nin dem Milch entrahmt oder ihr Gehalt an natürlichen\nder Betriebszustand der Einrichtung bezüglich Umlauf,\nMilchbestandteilen verändert werden kann;\nDurchlauf und Reinigung mit einem Temperaturmess-\n11. Be- und Verarbeitungsbetrieb:                            und -aufzeichnungsgerät aufzuzeichnen. Diese Aufzeich-\nBetrieb, in dem Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis   nungen sind täglich mit dem Datum zu versehen und bei\nbe- oder verarbeitet oder behandelt werden;             Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht bei Umgebungs-\ntemperatur gelagert werden können, zwei Monate ab dem\n12. amtlicher Tierarzt:                                      Verbrauchsdatum oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum\nder von der zuständigen Behörde beauftragte Tierarzt.   und bei den übrigen Erzeugnissen auf Milchbasis zwei\nJahre aufzubewahren.\n§3                                                           §5\nGewinnen und Behandeln von Rohmilch                                  Zusätzliche Anforderungen\nan das Herstellen und Behandeln\n(1) Rohmilch, die zur Abgabe an andere bestimmt ist,                   von wärmebehandelter Konsummilch\ndarf nur\n(1) Wer Konsummilch herstellt, hat die zur Herstellung\n1. von Tieren gewonnen werden, die den Anforderungen         verwendete Milch vorbehaltlich der §§ 7 und 8 einer\nder Anlage 1 entsprechen,                                 Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 zu unterziehen.\n2. in einem Erzeugerbetrieb gewonnen und behandelt           Pasteurisierte Konsummilch darf nur aus Rohmilch oder\nwerden, der den Anforderungen der Anlage 2 ent-           thermisierter Milch unter Ausschluss einer zweiten Wär-\nspricht, und                                              mebehandlung hergestellt werden. Ultrahocherhitzte\nMilch sowie Sterilmilch dürfen auch aus pasteurisierter\n3. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 3 im        Milch hergestellt werden.\nErzeugerbetrieb gewonnen und behandelt werden.\n(2) Pasteurisierte Konsummilch ist im Be- und Verar-\nDiese Rohmilch darf keine anomalen sensorischen              beitungsbetrieb unmittelbar nach der Wärmebehandlung\nMerkmale aufweisen.                                          mindestens auf + 6 ºC zu kühlen und bei dieser Tempe-\n(2) Rohmilch darf darüber hinaus nur in nach § 20          ratur zu halten.\nzugelassenen Milchsammelstellen, Standardisierungs-            (3) Wärmebehandelte Konsummilch darf nur in zur\nstellen und Be- und Verarbeitungsbetrieben behandelt         unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher bestimmte\nwerden.                                                      Behältnisse abgefüllt werden, wenn die Anforderungen","1182              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nder Anlage 6 Nr. 4.1 und 4.2 Satz 1 eingehalten werden.      4. auf der Fertigpackung abweichend von § 3 Abs. 1\nDer Be- und Verarbeitungsbetrieb hat Konsummilch in              Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nFertigpackungen entsprechend den Anforderungen der               mit dem Hinweis „Rohmilch – verbrauchen bis … – auf-\nAnlage 8 zu kennzeichnen.                                        bewahren bei höchstens + 8 ºC“ gekennzeichnet ist,\n(4) Wärmebehandelte Konsummilch muss so hergestellt            wobei das späteste Verbrauchsdatum eine Frist von\nwerden, dass sie nach der Wärmebehandlung den Anfor-             96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten\nderungen                                                         darf.\n1. der Anlage 6 Nr. 3.1.1 und 3.1.2 und                         (2) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Rohmilch, die in ver-\nschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter\n2. der Anlage 6 Nr. 3.1.3                                    der Verkehrsbezeichnung „Vorzugsmilch“ an Verbraucher\nentspricht.                                                  im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsge-\ngenständegesetzes abgegeben wird, wenn die Anforde-\nrungen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind und die Behält-\n§6                              nisse mit einem mit ihnen verbundenen Etikett versehen\nZusätzliche Anforderungen                    sind, das die Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 enthält.\nan das Herstellen und Behandeln                     (3) Erzeugerbetriebe, die Vorzugsmilch herstellen, be-\nvon Erzeugnissen auf Milchbasis                  handeln und in den Verkehr bringen, müssen von der\n(1) Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen vorbehaltlich der    zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Zulassung wird\nVorschriften der Milcherzeugnis-Verordnung, der Käse-        auf Antrag erteilt, wenn gewährleistet ist, dass die Anfor-\nverordnung und der Butterverordnung nur aus wärme-           derungen nach den Anlagen 1 bis 3, 5, 7 Nr. 1 und 3 sowie\nbehandelter Werkmilch hergestellt werden. Dies gilt nicht    der Anlage 9 Nr. 1 und 2 eingehalten werden. § 20 Abs. 4\nfür Erzeugnisse auf Milchbasis, die während der Her-         gilt entsprechend.\nstellung einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 5 Satz 1           (4) Erzeugerbetriebe nach Absatz 3 haben im Rahmen\noder einem von der zuständigen Behörde genehmigten           betriebseigener Kontrollen in Bezug auf die der Milch-\ngleichwertigen Verfahren der Wärmebehandlung unterzo-        gewinnung dienenden Kühe Nachweise zu führen über\ngen oder aus wärmebehandelten Erzeugnissen hergestellt\n1. Aufnahme oder Erwerb und Abgabe unter Angabe\nworden sind.\ndes Zeitpunktes und der Namen und Anschriften der\n(2) Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur                      Lieferanten und Empfänger,\n1. in nach § 20 zugelassenen Be- und Verarbeitungs-          2. Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen und einer\nbetrieben hergestellt und behandelt werden,                   erkennbaren Störung des allgemeinen Gesundheits-\n2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5 her-          zustandes,\ngestellt und behandelt werden und                         3. Zeitpunkt und Art angewendeter Tierarzneimittel,\n3. so hergestellt und behandelt werden, dass sie den An-     4. durchgeführte Untersuchungen im Sinne der Anlage 9\nforderungen                                                   Nr. 1.1.1 und 1.1.2.\na) der Anlage 6 Nr. 3.3.1.1 und 3.3.1.2 sowie             Die Nachweise nach Satz 1 sind zeitlich geordnet zwei\nJahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde\nb) der Anlage 6 Nr. 3.3.1.3\nauf Verlangen vorzulegen.\nfür die dort genannten Erzeugnisse entsprechen.\n(3) Milch darf zur Herstellung von Rohmilcherzeugnis-                                    §8\nsen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen\nMilch-ab-Hof-Abgabe\nder Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 entspricht.\n(1) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Konsummilch, die als\n(4) Be- und Verarbeitungsbetriebe, die Erzeugnisse auf\nRohmilch im Erzeugerbetrieb unmittelbar an Verbraucher\nMilchbasis umhüllen oder verpacken, haben die Anforde-\nim Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nrungen der Anlage 6 Nr. 4.3 und 4.4 einzuhalten. Sie haben\nständegesetzes abgegeben wird, wenn\ndiese Erzeugnisse entsprechend den Anforderungen der\nAnlage 8 zu kennzeichnen.                                    1. sie im eigenen Betrieb unter Einhaltung der Anfor-\nderungen des § 3 Abs. 1 gewonnen und behandelt\nworden ist,\n§7                              2. sie nach den Vorschriften der Milch-Güteverordnung\nVorzugsmilch                              kontrolliert wird und hierbei die Anforderungen der\nAnlage 4 Nr. 1.1 erfüllt,\n(1) § 5 Abs. 1 gilt nicht für Konsummilch, die als Roh-\nmilch in Fertigpackungen unter der Verkehrsbezeichnung       3. sie am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen\n„Vorzugsmilch“ in den Verkehr gebracht wird, wenn sie            worden ist,\n1. in einem nach Absatz 3 zugelassenen Erzeugerbetrieb       4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hin-\nunter Einhaltung der Anforderungen der Anlagen 1, 3           weis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ ange-\nund 5 sowie der Anlage 9 Nr. 1 und 2 gewonnen und             bracht ist und\nbehandelt worden ist,                                     5. die Abgabe von Rohmilch zuvor vom Milcherzeuger\n2. den Anforderungen an die Beschaffenheit nach An-              der zuständigen Behörde angezeigt wurde.\nlage 9 Nr. 3 entspricht,                                     (2) Die Abgabe von Rohmilch\n3. in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine         1. an Familienangehörige des Milcherzeugers, Altenteiler\nTemperatur von + 8 ºC nicht überschritten hat und             und Verpächter des Betriebes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000                           1183\n2. an Personen, die im Betrieb des Milcherzeugers be-                                            § 13\nschäftigt sind, und an deren Familienangehörige,                      Anforderungen an Desinfektionsmittel\n3. durch Alm- oder Alpbetriebe an Wanderer und Berg-            Für die chemische Desinfektion der in Anlage 2 Nr. 4,\nhütten                                                   Anlage 7 Nr. 1.5 und Anlage 10 Nr. 1 genannten Geräte\nist auch zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1,     und Gegenstände dürfen nur hierfür geeignete Mittel\nunbeschadet derjenigen der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 und der      verwendet werden; als geeignet sind insbesondere Mittel\nAnlage 4 Nr. 1.1, nicht erfüllt sind.                        anzusehen, die in ihrer keimabtötenden Wirkung den\nAnforderungen zur Erlangung des Gütezeichens der\nDeutschen Landwirtschaftsgesellschaft, Frankfurt1), oder\n§9                             den Prüfrichtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen\nGesellschaft, Gießen2), entsprechen.\nBezeichnung\nMolkerei, Meierei, Sennerei, Käserei\n§ 14\nEin Be- und Verarbeitungsbetrieb darf die Bezeichnung\nAnforderungen an\nMolkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei nur führen, wenn\nMilchreinigungseinrichtungen\ner im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens\nund Entkeimungseinrichtungen\n500 Liter Milch oder eine hieraus herzustellende ent-\nsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder ver-             Für die Reinigung der Milch von milchfremden Bestand-\narbeitet und die hierfür erforderlichen technischen Ein-     teilen sowie für die Entkeimung von Milch dürfen nur\nrichtungen besitzt. § 20 bleibt unberührt.                   Zentrifugen verwendet werden. Andere Einrichtungen\ndürfen nur verwendet werden, wenn sie die gleiche\nWirkung aufweisen. Die gleiche Wirkung weisen insbe-\n§ 10                            sondere Einrichtungen auf, die die Voraussetzungen der\nPrüfrichtlinie des Institutes für Verfahrenstechnik der Bun-\nHomogenisierte Milch                      desanstalt für Milchforschung, Kiel3), und des Institutes für\nMilch darf homogenisiert werden; dabei muss das Fett      Lebensmittelverfahrenstechnik des Forschungszentrums\ndurch mechanische Einwirkung so fein verteilt werden,        für Milch und Lebensmittel, Weihenstephan, Technische\ndass während der angegebenen Mindesthaltbarkeitszeit         Universität München4), erfüllen.\nkeine deutlich sichtbare Aufrahmung stattfindet.\n§ 15\nAnforderungen an die\n§ 11                                          Abgabe von Milch zu Futterzwecken\nEiweißanreicherung                                      und die Verwendung von Milchrück-\nständen aus Be- und Verarbeitungsbetrieben\nTeilentrahmte (fettarme) und entrahmte Milch im Sinne\nder Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates zur Fest-            Milch aus Be- und Verarbeitungsbetrieben sowie\nlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame           Rückstände aus Milchreinigungs- und Entkeimungs-\nMarktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hin-        einrichtungen aus Be- und Verarbeitungsbetrieben dürfen\nsichtlich Konsummilch vom 29. Juni 1971 (ABl. EG             als Futtermittel nur abgegeben oder im eigenen Betrieb\nNr. L 148 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung darf unter  verfüttert werden, wenn sie zuvor nach einem von der\nAnreicherung mit wasserlöslichen oder aufgeschlossenen       zuständigen Behörde genehmigten Wärmebehandlungs-\nMilcheiweißerzeugnissen hergestellt werden.                  verfahren ausreichend erhitzt worden sind.\n§ 16\n§ 12                                      Betriebseigene Kontrollen und Nachweise\nBeförderung von Milch                         (1) Wer Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis in Be-\nund Erzeugnissen auf Milchbasis                  und Verarbeitungsbetrieben herstellt oder behandelt, hat\n(1) Rohmilch, thermisierte Milch, wärmebehandelte         1. durch betriebseigene Kontrollen\nMilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen            a) die nach dem jeweils angewandten Herstellungs-\nnur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 10                   prozess zu bestimmenden kritischen Punkte zu\nbefördert werden.                                                      ermitteln,\n(2) Wer wärmebehandelte Konsummilch oder Erzeug-               b) Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese\nnisse auf Milchbasis, die nicht in Fertigpackungen ab-                 kritischen Punkte in Abhängigkeit von der Menge\ngepackt sind, befördert oder befördern lässt, muss diese               der verarbeiteten Milch und der hergestellten\nbei ihrer Beförderung mit einem Begleitdokument, das                   Erzeugnisse auf Milchbasis festzulegen und durch-\nauch ein Handelsdokument sein kann, versehen, das                      zuführen,\nFolgendes enthält:\n1) Listen zu beziehen bei: Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (DLG),\n1. Angaben zum Genusstauglichkeitskennzeichen ge-               Eschborner Landstr. 122, 60489 Frankfurt.\nmäß Anlage 8 Nr. 1,                                      2) Listen zu beziehen bei: Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft\n(DVG), Frankfurter Straße 89, 35392 Gießen.\n2. Art der letzten Wärmebehandlung.                          3) Prüfrichtlinien zu beziehen bei: Bundesanstalt für Milchforschung –\nInstitut für Verfahrenstechnik, Hermann-Weigmann-Straße 1, 24103 Kiel.\nDieses Dokument ist vom Empfänger ein Jahr aufzu-            4) Prüfrichtlinien zu beziehen bei: Forschungszentrum für Milch und Le-\nbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen              bensmittel Weihenstephan – Institut für Lebensmittelverfahrenstechnik,\nvorzulegen.                                                     Technische Universität München, Vöttinger Straße 41, 85350 Freising.","1184              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nc) das Ergebnis der Untersuchungen zur Einhaltung         bringen der Milch verboten ist, wenn die Anlieferungs-\nder in dieser Verordnung festgelegten Normen zu       milch nicht innerhalb von drei Monaten nach Feststellung\nüberwachen,                                           der Überschreitung diesen Anforderungen wieder ent-\nd) einen Reinigungs- und Desinfektionsplan für die        spricht. Gleichzeitig unterrichtet die untersuchende Stelle\nRäume, Einrichtungsgegenstände und Arbeits-           die zuständige Behörde. Sofern die Untersuchungen nicht\ngeräte aufzustellen und das Ergebnis der ange-        von dem Be- und Verarbeitungsbetrieb, der Milchsammel-\nwandten Reinigungs- und Desinfektionsverfahren        oder Standardisierungsstelle durchgeführt worden sind,\nzu überprüfen und                                     teilt die untersuchende Stelle das Ergebnis auch diesen mit.\ne) sich zu vergewissern, dass Milch oder Erzeugnisse         (2) Werden in Bezug auf Keimzahl oder somatische\nauf Milchbasis nicht mit Stoffen mit pharmakolo-      Zellen die in Anlage 4 festgelegten Anforderungen vor\ngischer oder hormonaler Wirkung sowie mit Anti-       Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist nicht wieder\nbiotika, Pestiziden, Reinigungsmitteln und anderen    eingehalten, ist dem Erzeugerbetrieb das Inverkehr-\nStoffen belastet sind, die schädlich sind oder        bringen der Milch verboten. Die untersuchende Stelle teilt\ndie organoleptischen Eigenschaften der Milch oder     dem Erzeugerbetrieb den Eintritt des Verkehrsverbotes\nder Erzeugnisse auf Milchbasis verschlechtern kön-    mit. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nnen oder sich beim Verzehr als gefährlich oder           (3) Das Verkehrsverbot nach Absatz 2 Satz 1 wird nicht\nschädlich für die menschliche Gesundheit erweisen     wirksam, wenn bei den Untersuchungen des letzten\nkönnen;                                               Monats in Bezug auf Keimzahl jedes Einzelergebnis oder\n2. Nachweise zu führen über die Maßnahmen und Kon-           in Bezug auf somatische Zellen das geometrische Mittel\ntrollergebnisse nach Nummer 1.                            die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllt.\n(2) Die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 sind zeitlich           (4) Das Verkehrsverbot nach Absatz 2 Satz 1 entfällt,\ngeordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zu-           wenn der Erzeugerbetrieb durch die Einzelergebnisse\nständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt        von zwei repräsentativen Proben der für die Anlieferung\nnicht für Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht bei          vorgesehenen Herdenmilch, die auf seinen Antrag nach\nUmgebungstemperatur gelagert werden können. Bei              Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist im Abstand\ndiesen sind die Nachweise zwei Monate ab dem Ver-            von mindestens vier Tagen durch die zuständige Behörde\nbrauchsdatum oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum des           oder eine sonst nach Landesrecht zulässigerweise be-\nErzeugnisses aufzubewahren.                                  auftragte Stelle entnommen und untersucht worden\nsind, nachweist, dass diese Anforderungen wieder erfüllt\n(3) Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen die betriebs-     werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\neigenen Kontrollen in einem anerkannten Labor innerhalb\noder außerhalb des Betriebes durchführen oder durch-\n§ 18\nführen lassen.\nVerkehrsverbote\n§ 16a\n(1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr ge-\nRückstandsuntersuchungen                      bracht werden\nMilch ist von den zuständigen Behörden auf Rück-           1. die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze,\nstände im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e zu\n2. Milch von Tieren, die den Anforderungen der Anlage 1\nuntersuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen\nnicht entsprechen,\nRückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maß-\ngabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April         3. das kontinuierlich und diskontinuierlich austretende\n1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter              Zentrifugat aus Entkeimungszentrifugen, unbeschadet\nStoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tieri-        des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f der Käseverordnung.\nschen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien            (2) Als Milch oder als Erzeugnis auf Milchbasis darf das\n85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen             Gemelk der ersten fünf Tage nach dem Kalben nicht in den\n89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10)          Verkehr gebracht werden.\nund der auf Grund dieser Richtlinie ergangenen Entschei-\ndungen in ihren jeweils geltenden Fassungen jährlich vom        (3) Wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milch-\nBundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz        basis, die nicht entsprechend den Anforderungen des § 4\nund Veterinärmedizin in Abstimmung mit den Ländern           Abs. 4, des § 5 Abs. 2 und 4, des § 5 Abs. 3 Satz 1 und des\naufzustellen ist. Die Vorschriften über das Lebensmittel-    § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a hergestellt oder behandelt\nMonitoring bleiben unberührt.                                worden sind, dürfen nicht als Lebensmittel in den Verkehr\ngebracht werden. § 8 bleibt unberührt.\n§ 17                                (4) In Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung darf\nnur Milch als Lebensmittel abgegeben werden, die unter\nNichteinhaltung der Anforderungen an Milch             Anwendung eines anerkannten Verfahrens im Sinne der\n(1) Wird bei Untersuchungen nach § 1 der Milch-            Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelt worden ist.\nGüteverordnung festgestellt, dass die Anlieferungsmilch\neines Erzeugerbetriebes in Bezug auf Keimzahl oder                                        § 19\nsomatische Zellen die in Anlage 4 festgelegten An-\nforderungen nicht erfüllt, unterrichtet der untersuchende                            Ausnahmen\nBe- und Verarbeitungsbetrieb, die untersuchende Milch-          (1) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3\nsammel- oder Standardisierungsstelle oder die Unter-         Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 2 zulassen, dass aus\nsuchungsstelle (untersuchende Stelle) unverzüglich den       Rohmilch von gesunden Tieren aus Beständen, die den\nErzeugerbetrieb und teilt ihm mit, dass ihm das Inverkehr-   Anforderungen der Anlage 1 Nr. 2.1 und 3 nicht genügen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000                 1185\nErzeugnisse auf Milchbasis nach einer Wärmebehandlung            Nr. 1 und 3 sowie den Anlagen 8 und 10 erfüllt sind und\ngemäß Anlage 6 Nr. 2 unter Aufsicht der zuständigen              für die Beförderung der Milch und der Erzeugnisse auf\nBehörde hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.          Milchbasis nur Transportbehälter verwendet werden,\n(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 8 für        die ausschließlich für die Beförderung von Milch,\ndie Abgabe von tiefgefrorener Milch anderer Tierarten            Erzeugnissen auf Milchbasis sowie anderen Lebens-\nAusnahmen hinsichtlich der 48-Stunden-Frist sowie der            mitteln im Sinne der Anlage 5 Nr. 5 bestimmt sind.\nAbgabe außerhalb des Erzeugerbetriebes zulassen.             Die Zulassung nach den Nummern 1 bis 3 bezieht sich nur\nauf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche.\n(3) Die zuständige Behörde kann für die Herstellung von\nKäse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen                (2) Einer Zulassung nach Absatz 1 bedürfen nicht Be-\ntriebe, die ausschließlich im eigenen Erzeugerbetrieb ge-\n1. hinsichtlich der Anforderungen an Rohmilch Aus-\nwonnene Rohmilch an Ort und Stelle be- oder verarbeiten\nnahmen von den Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1\nund diese Erzeugnisse unmittelbar, hinsichtlich im Sinne\nbis 3 gewähren. Die Anforderungen der Anlage 4\nder Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelter Milch, Butter sowie\nNr. 1.3, 2.2 und 3.2 bleiben, soweit Salmonellen und\nHart-, Schnitt-, halbfeste Schnitt- und Weichkäse auch\nsonstige Krankheitserreger und deren Toxine und\nmittelbar an Verbraucher abgeben.\nStaphylococcus aureus betroffen sind, unberührt;\n2. Ausnahmen von den Bestimmungen der Anlage 6                  (3) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung sowie\nNr. 4, der Anlage 7 sowie des § 16 gewähren, sofern      deren Rücknahme oder Widerruf dem Bundesministerium\ndas Enderzeugnis die in Anlage 6 Nr. 3.3 vorgesehenen    für Gesundheit unverzüglich mit. Dieses gibt die zu-\nMerkmale aufweist;                                       gelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer\nsowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger\n3. Ausnahmen von Anlage 8 Nr. 2.2 gewähren.                  bekannt.\nDabei können besondere Anforderungen für die Herstel-           (4) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulas-\nlung eines bestimmten Erzeugnisses festgelegt werden.        sung anordnen, wenn\n(4) Die zuständige Behörde kann, sofern bestimmte         1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine\nAnforderungen dieser Verordnung die Herstellung von              Rücknahme vorliegen oder\nErzeugnissen auf Milchbasis traditioneller Art beeinträch-   2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt\ntigen können, Einzelausnahmen oder allgemeine Ausnah-            oder Fristen nicht eingehalten werden\nmen von den Bestimmungen der §§ 3 und 16 sowie der\nAnlage 7 Nr. 1 und 3 und der Anlage 6 Nr. 4.2 gewähren,      und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der\nunter der Voraussetzung, dass die dabei verarbeitete         Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben\nMilch den Anforderungen der Anlage 1 entspricht. Dabei       werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und\nsind erforderlichenfalls die allgemeinen und besonderen      Widerruf bleiben unberührt.\nHerstellungsbedingungen für die jeweiligen Erzeugnisse\nfestzulegen.                                                                              § 21\n(5) Die zuständige Behörde kann Betrieben, die Er-                               Verbringen von\nzeugnisse auf Milchbasis herstellen und deren Erzeu-                   Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis\ngung auf eine jährlich verarbeitete Milchmenge von                  aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n2 000 000 Liter begrenzt ist, bei der Gewährung der Zu-\n(1) Sendungen von Rohmilch, wärmebehandelter Milch\nlassung Ausnahmen von den Anforderungen der Anlage 7\nund Erzeugnissen auf Milchbasis aus Mitgliedstaaten\nNr. 1 und 3 sowie des § 16 gewähren.\nder Europäischen Union können am Bestimmungsort\n(6) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3        stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie den\nAbs. 2 für eine gemeinsame Milchkammer mehrerer              Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.\nErzeugerbetriebe Ausnahmen von den Anforderungen der\n(2) Wer Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder Erzeug-\nAnlage 7 Nr. 1 und 2 zulassen.\nnisse auf Milchbasis aus Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion bezieht, hat dies auf Verlangen der zuständigen\n§ 20                             Behörde anzuzeigen.\nZulassung von Milch-                         (3) Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften\nsammel- und Standardisierungsstellen               dieser Verordnung können Sendungen von Rohmilch,\nsowie von Be- und Verarbeitungsbetrieben             wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milch-\n(1) Von der zuständigen Behörde werden auf Antrag         basis auch während der Beförderung überwacht werden.\nunter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen\n1. Milchsammelstellen, wenn gewährleistet ist, dass diese                                 § 22\nden Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 2 ent-                                   Einfuhr von\nsprechen und die Anforderungen der Anlage 5 ein-                           Milch und Erzeugnissen\ngehalten werden,                                                       auf Milchbasis aus Drittländern\n2. Standardisierungsstellen, wenn gewährleistet ist, dass       (1) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse\ndiese den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 2         auf Milchbasis dürfen nur aus den Drittländern in das\nentsprechen und die Anforderungen der Anlage 5           Inland eingeführt werden, die in dem in der Entscheidung\neingehalten werden,                                      95/340/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 (ABl. EG\n3. Be- und Verarbeitungsbetriebe einschließlich Stan-        Nr. L 200 S. 38) enthaltenen vorläufigen Verzeichnis der\ndardisierungsstellen, wenn gewährleistet ist, dass die   Drittländer in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführt\nAnforderungen nach § 16 und den Anlagen 5, 6 und 7       sind.","1186                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\n(2) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse          1. die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,\nauf Milchbasis dürfen aus Drittländern gemäß Absatz 1 in        2. für den Versand der dort hergestellten Produkte in die\ndas Inland nur eingeführt werden, wenn                              Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist\n1. sie aus zugelassenen oder anerkannten Betrieben                  und\nstammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\n3. durch vom Bundesministerium für Gesundheit be-\nschaften oder vom Bundesministerium für Gesundheit\nauftragte Tierärzte überprüft werden darf.\nim Bundesanzeiger bekannt gemacht sind,\n2. die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung be-              (3) Die Anerkennung der Betriebe nach Absatz 2 sowie\ngleitet ist, die dem Muster der Entscheidung 95/343/EG      deren Aufhebung werden vom Bundesministerium für\nder Kommission vom 27. Juli 1995 über die Muster            Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht.\nder Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der aus           (4) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtigt\nDrittländern stammenden und zum Verzehr bestimm-            die Bekanntmachung der nicht im Amtsblatt veröffentlich-\nten wärmebehandelten Milch, Erzeugnisse auf Milch-          ten Betriebe, wenn sie aus der in Absatz 1 genannten Liste\nbasis und Rohmilcherzeugnisse, die für eine Sammel-         gestrichen wurden oder die Liste anderweitig geändert\nstelle, eine Standardisierungsstelle, einen Bearbeitungs-   wurde.\nbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind\n(ABl. EG Nr. L 200 S. 52), in der jeweils geltenden                                      § 26\nFassung entspricht,\nStrafvorschriften\n3. die Sendung bei der Einfuhr einer Warenuntersuchung\nnach Anlage 12 unterzogen worden ist, es sei denn, die         (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nRohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse             mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nauf Milchbasis werden über einen anderen Mitglied-          wer vorsätzlich oder fahrlässig\nstaat eingeführt, der die Einfuhruntersuchung nach          1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 die Wärmebehandlung\ndieser Verordnung gleichwertigen Bestimmungen                   nicht nach einem anerkannten Verfahren durchführt,\ndurchgeführt hat.\n2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Konsummilch nicht einer\n(3) (weggefallen)                                                Wärmebehandlung unterzieht,\n(4) Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungsverord-         3. entgegen § 5 Abs. 4 Nr. 1 Konsummilch oder entgegen\nnung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965), zuletzt geän-               § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis auf Milchbasis herstellt,\ndert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I\n4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a ein Erzeugnis\nS. 3838), in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben un-\nauf Milchbasis herstellt oder behandelt,\nberührt.\n5. entgegen § 6 Abs. 3 Milch verwendet,\n§§ 23 und 24\n6. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Milch in den Verkehr\n(weggefallen)\nbringt,\n§ 25                              7. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 die ersten Milchstrahlen aus\neiner Zitze, entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 Milch oder ent-\nAnerkennung und Zulassung\ngegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 Zentrifugat aus Entkeimungs-\nvon Betrieben für die Einfuhr\nzentrifugen als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder\nvon Rohmilch, wärmebehandelter\nMilch und Erzeugnissen auf Milchbasis                 8. entgegen § 18 Abs. 4 Milch als Lebensmittel in Ein-\nrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abgibt.\n(1) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäi-\nschen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung              (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-\nnach Artikel 23 Abs. 3 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates       darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nvom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstel-      1. entgegen § 18 Abs. 2 das Gemelk der ersten fünf Tage\nlung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter                 nach dem Kalben als Milch oder als Erzeugnis auf\nMilch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268            Milchbasis oder\nS. 1) oder in Entscheidungen der Kommission der Europäi-\nschen Gemeinschaften nach der Entscheidung 95/408/EG            2. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 wärmebehandelte Milch\ndes Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die            oder ein Erzeugnis auf Milchbasis als Lebensmittel\nAufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus       in den Verkehr bringt.\ndenen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeug-\nnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ein-\nführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG                                          § 27\nNr. L 243 S. 17) aufgeführten Be- und Verarbeitungsbetriebe                        Ordnungswidrigkeiten\nin Drittländern gelten als für die Einfuhr zugelassene\nBetriebe. Diejenigen Betriebe nach Satz 1, die nicht im            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt               Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\ngemacht worden sind, werden vom Bundesministerium               wer eine in § 26 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig\nfür Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht.               begeht.\n(2) Be- und Verarbeitungsbetriebe in Drittländern werden,       (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nsoweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-            stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\nliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit anerkannt,         setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nwenn die oberste Veterinärbehörde des Herkunftslandes           1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 wärmebehandelte Milch oder\nbestätigt hat, dass der Betrieb                                     Werkmilch herstellt oder behandelt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000             1187\n2. entgegen § 5 Abs. 2 pasteurisierte Konsummilch nicht      2. entgegen § 22 Abs. 1 Rohmilch, wärmebehandelte\nmindestens auf + 6 ºC kühlt oder sie nicht bei dieser         Milch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis einführt.\nTemperatur hält,                                          3. bis 5. (weggefallen)\n3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 wärmebehandelte Konsum-\n(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des\nmilch abfüllt,\nMilch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich\n4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b ein          oder fahrlässig\nErzeugnis auf Milchbasis herstellt oder behandelt,\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Rohmilch gewinnt oder behandelt,\n5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Anforderung nicht\n2. entgegen § 4 Abs. 2 bis 4 Milch herstellt oder be-\neinhält,\nhandelt,\n6. entgegen § 12 Abs. 1 Milch oder ein Erzeugnis auf\n3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 4 Nr. 2\nMilchbasis befördert oder\nMilch herstellt oder\n7. entgegen § 14 Satz 1 oder 2 eine Zentrifuge oder eine\n4. entgegen § 9 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung\nandere vergleichbare Einrichtung nicht verwendet.\nführt.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\n(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nsetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nlässig entgegen § 15 Milch oder Rückstände abgibt oder\n1. entgegen § 3 Abs. 2 Rohmilch behandelt oder               verfüttert.\n2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 2 Nr. 1 wärme-\nbehandelte Milch, Werkmilch oder ein Erzeugnis auf                                    § 28\nMilchbasis herstellt oder behandelt.\n(Änderung anderer Vorschriften)\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge-                                 § 29\ngen § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Einrichtung verwendet.                              Übergangsvorschriften\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des         (1) Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,        1997 zulassen, dass Be- und Verarbeitungsbetriebe, die\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2   nicht in der Lage sind, sich mit Milch von Kühen zu ver-\noder § 6 Abs. 4 Satz 2 Konsummilch oder ein Erzeugnis        sorgen, die den Anforderungen der Anlage 4 entspricht,\nauf Milchbasis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig   wärmebehandelte Konsummilch und Erzeugnisse auf\nkennzeichnet.                                                Milchbasis im Geltungsbereich dieser Verordnung in Ver-\nkehr bringen, wenn diese Milch und diese Erzeugnisse\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des\nauf Milchbasis nicht mit dem Genusstauglichkeitskenn-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nzeichen nach Anlage 8 Nr. 1.3 versehen und nicht für\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\nden innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind und\n1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht,       diese Betriebe nicht gemäß § 20 zugelassen werden. Die\nnicht richtig oder nicht vollständig macht,               zuständige Behörde kann den nach § 20 zugelassenen\n2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht        Betrieben das Herstellen und Inverkehrbringen von Milch\ntäglich mit dem Datum versieht oder nicht oder nicht      und Erzeugnissen auf Milchbasis entsprechend Satz 1\nfür die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,                 unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:\n3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 einen   1. Die Betriebe müssen unter der Aufsicht der zustän-\nNachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig          digen Behörde die Rohmilch oder die Erzeugnisse auf\nführt,                                                        Milchbasis, die nicht den Anforderungen der Anlage 4\nentsprechen, an einem getrennten Ort oder zu einem\n4. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1            anderen Zeitpunkt be- oder verarbeiten, als die Roh-\noder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht für     milch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis, die diesen\ndie vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder          Anforderungen entsprechen.\nnicht rechtzeitig vorlegt,\n2. Die Betriebe müssen der zuständigen Behörde nach-\n5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 wärmebehandelte Kon-              weisen, dass eine irrtümliche Vergabe des Genuss-\nsummilch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis befördert          tauglichkeitskennzeichens an Erzeugnisse nach Unter-\noder befördern lässt,                                         absatz 1 vermieden wird. Sie haben Aufzeichnungen\n6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 ein Dokument nicht oder           über Ausgangsstoffe und Enderzeugnisse zur Ver-\nnicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder           fügung zu halten, die der zuständigen Behörde eine\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder                     Überprüfung der beiden Kreisläufe ermöglichen.\n7. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 über betriebs-        (2) Die zuständige Behörde kann Be- und Verarbei-\neigene Kontrollen zuwiderhandelt.                         tungsbetrieben, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser\nVerordnung einen entsprechenden Antrag eingereicht\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des      haben, bis zum 31. Dezember 1997 Ausnahmen von\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,        bestimmten Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 3\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                              gewähren, wenn die wärmebehandelte Milch und die\n1. entgegen § 21 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig    Erzeugnisse auf Milchbasis aus diesen Betrieben nicht\noder nicht rechtzeitig erstattet oder                     mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anlage 8","1188              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nNr. 1.3 versehen und nicht für den innergemeinschaft-        Zulassung verfügen, gelten bis zum 1. Januar 1996 als zu-\nlichen Handel bestimmt sind und diese Betriebe nicht         gelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung.\ngemäß § 20 zugelassen werden.                                  (5) (weggefallen)\n(3) Das Aufbringen des Genusstauglichkeitskenn-             (6) Abweichend von § 25 Abs. 1 dürfen Milch und\nzeichens gemäß Anlage 8 Nr. 1.3 auf den Verpackungen         Erzeugnisse auf Milchbasis aus Betrieben in Drittländern,\nund Umhüllungen wird erst ab 1. Januar 1996 verbindlich      die nicht im Anhang einer auf Grund der Ratsentschei-\nvorgeschrieben, damit vorhandene Verpackungen und            dung 95/408/EG ergangenen Kommissionsentscheidung\nUmhüllungen noch verbraucht werden können. Bis zum           aufgeführt sind, noch bis zum 31. Dezember 1997 ent-\n1. Januar 1996 hergestellte Erzeugnisse im Sinne des         sprechend Absatz 2 eingeführt werden.\n§ 2 Nr. 7 dürfen im Inland noch bis zum 1. Januar 1998\nin Fertigpackungen ohne Genusstauglichkeitskennzeich-\nnung in den Verkehr gebracht werden.\n(4) Betriebe, die am Tage des Inkrafttretens dieser Ver-                              § 30\nordnung über eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte               (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000                1189\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2,\n§ 18 Abs. 1 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 und 4)\nAnforderungen an den Tierbestand\n1.  Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen und Stuten, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen folgende\nAnforderungen erfüllen:\n1.1 Sie dürfen keine Anzeichen von ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertragbare Krankheiten aufweisen;\n1.2 sie dürfen keine erkennbaren Anzeichen einer Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen und nicht\nan Krankheiten der Geschlechtsorgane mit Ausfluss, Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder einer\nerkennbaren Entzündung des Euters oder der Haut des Euters leiden;\n1.3 sie müssen von Tieren abgesondert sein, die von einer ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertragbaren\nKrankheit befallen sind oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, die erkennbare Anzeichen einer\nStörung des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen oder die an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit\nAusfluss, an Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder an einer erkennbaren Entzündung des Euters\noder der Haut des Euters leiden;\n1.4 sie dürfen keine Wunden am Euter aufweisen, die die Milch verunreinigen könnten.\n2.  Kühe und Büffel, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen zusätzlich folgende Anforderungen\nerfüllen:\n2.1 Sie müssen einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien sowie amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand ange-\nhören;\n2.2 Kühe müssen mindestens zwei Liter Milch pro Tag geben.\n3.  Schafe und Ziegen, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen zusätzlich einem amtlich anerkannt\nbrucellosefreien Bestand angehören, es sei denn, die Milch ist zur Herstellung von Käse mit einer Reifedauer von\nmindestens 60 Tagen bestimmt.\n4.  Werden Ziegen zusammen mit Rindern gehalten, so müssen sie einer Kontrolle auf Tuberkulose unterzogen werden.\n5.  Werden in einem Betrieb Tiere mehrerer Arten zusammen gehalten, so muss jede Art den gesundheitlichen Anfor-\nderungen genügen, die bei alleiniger Haltung gelten würden.","1190              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 13)\nAnforderungen an Erzeugerbetriebe\n1.     Räume, in denen Tiere gemolken werden\n1.1    Die Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, dass die Milch nicht nachteilig\nbeeinflusst wird.\n1.2    Die Räume müssen mindestens über Folgendes verfügen:\n1.2.1 Wandflächen und Fußböden, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;\n1.2.2 ausreichende Einrichtungen zur Ableitung flüssiger Abgänge und von Abwasser sowie zur Entmistung und zur\nAufbewahrung von Abfällen;\n1.2.3 ausreichende Lüftungs- und Lichtverhältnisse;\n1.2.4 eine geeignete und ausreichende Versorgung mit Wasser von Trinkwasserqualität;\n1.2.5 eine ausreichende Abtrennung gegenüber Kontaminationsquellen wie Toiletten und Dungstätten;\n1.2.6 Einrichtungen und Beläge, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;\n1.2.7 eine Handwascheinrichtung.\n1.3    Melkplätze müssen ausreichend von den Liegeflächen getrennt sein, wenn die Tiere nicht angebunden sind.\n2.     Betriebe, in denen mit mobiler Melkeinrichtung gemolken wird\n2.1    Sie müssen den Anforderungen der Nummern 1.2.4 und 1.2.6 entsprechen.\n2.2    Stellflächen für mobile Melkeinrichtungen dürfen zu Beginn des Melkens keine Ansammlung von Exkrementen\noder anderen Abfällen aufweisen.\n2.3    Bei Einsatz eines fahrbaren Weidemelkschuppens gelten die Anforderungen gemäß den Nummern 1.1, 1.2.3,\n1.2.4, 1.2.6 und 2.2.\n2.4    Bei Milchkuh-Laufstallhaltung im Freien müssen in dem Betrieb Melkstände oder Melkplätze in ausreichender\nWeise von den Stallungen getrennt sein.\n3.     Räume, in denen Milch behandelt wird\n3.1    Die Räume müssen hell, frei von zweckfremden Gegenständen, leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so\ngelegen sein, dass die Milch nicht nachteilig beeinflusst wird. Reinigungs- sowie Desinfektionsgeräte und -mittel\nsind in einem getrennten Raum oder separat in einem Schrank zu lagern.\n3.2    Die Räume müssen verfügen über\n3.2.1 Einrichtungen zur ausreichenden Ableitung von Abwässern,\n3.2.2 Einrichtungen zur ausreichenden Beleuchtung, Be- und Entlüftung,\n3.2.3 Einrichtungen zur ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser,\n3.2.4 Handwaschgelegenheiten sowie\n3.2.5 Schutzeinrichtungen vor unberechtigtem Zutritt.\n3.3    Die Räume müssen gegen Ungeziefer geschützt sein und eine ausreichende Abschirmung gegenüber Räumen\nhaben, in denen Tiere untergebracht sind. Tiere aller Art sind von diesen Räumen fernzuhalten.\n3.4    Räume, in denen Milch länger als zwei Stunden gelagert wird, müssen über eine Vorrichtung zur Kühlung der\nMilch verfügen.\n4.     Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch in Berührung kommt, muss aus korrosionsbeständi-\ngem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.\n5.     Für Büffel, Schafe und Ziegen, die nicht im Freien gehalten werden, müssen die der Tierhaltung dienenden Räume\nausreichend sauber, ordentlich und in gutem Zustand gehalten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000               1191\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3)\nAnforderungen\nan das Melken, das Behandeln der Milch\nund an Stallarbeiten im Erzeugerbetrieb sowie an die damit befassten Personen\n1.  Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, dürfen nicht mit Milch umgehen.\n2.  Das Euter von Tieren, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, muss zu Beginn des Melkens sauber sein.\n3.  Personen, die melken, haben\n3.1 während des Melkens saubere, waschbare Oberkleidung zu tragen;\n3.2 sich vor dem Melken Hände und Unterarme mit Wasser und einem Handreinigungsmittel zu reinigen und dies nach\nBedarf zu wiederholen;\n3.3 die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze gesondert zu melken, um sich durch Prüfen des Aussehens von der ein-\nwandfreien Beschaffenheit der Milch von jedem Tier zu überzeugen.\n4.  Tiere, die keine einwandfreie Milch geben und solche, die nach Anlage 1 Nr. 1.3 von der übrigen Herde getrennt\nwurden, sind gesondert und nach den anderen zu melken.\n5.  Nach dem Melken ist die Milch an einen sauberen Ort nach Anlage 2 Nr. 3 zu befördern. Wird die Milch nicht inner-\nhalb von zwei Stunden nach dem Melken abgegeben, so muss sie im Falle der täglichen Abgabe auf eine Tempe-\nratur von mindestens + 8 °C und bei nicht täglicher Abgabe auf mindestens + 6 °C gekühlt werden.\n6.  Nach dem Gebrauch müssen die in Anlage 2 Nr. 4 genannten Geräte und Gegenstände gereinigt, desinfiziert und\nmit Wasser von Trinkwasserqualität gespült werden.\n7.  Alle Stallarbeiten sind so vorzunehmen, dass die Milch weder mittelbar noch unmittelbar einer nachteiligen Beein-\nflussung, insbesondere durch Staub, Schmutz aller Art, Gerüche oder Krankheitserreger, ausgesetzt wird.","1192                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nAnlage 4\n(zu § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2,\n§ 17 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 und § 29 Abs. 1)\nAnforderungen\nan das Sammeln der Rohmilch im Erzeugerbetrieb\nund an das Anliefern im Be- oder Verarbeitungsbetrieb\n1.   Rohe Kuhmilch muss\n1.1 zur Herstellung von wärmebehandelter Konsummilch, von Sauermilch-, Joghurt-, Kefir-, Sahne- und Milchmisch-\nerzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:\nKeimzahl bei + 30 °C (pro ml)                                                                     ≤ 100 0001)\nGehalt an somatischen Zellen (pro ml)                                                             ≤ 400 000 2)\n1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei mindestens zwei Probenahmen je Monat.\n2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens einer Probenahme.\n1.2 zur Herstellung von anderen als unter Nummer 1.1 aufgeführten Erzeugnissen auf Milchbasis folgende Anforderun-\ngen erfüllen:\nKeimzahl bei + 30 °C (pro ml)                                                                     ≤ 100 0001)\nGehalt an somatischen Zellen (pro ml)                                                             ≤ 400 000 2)\n1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.\n2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens einer Probenahme.\n1.3 zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen\n– den Anforderungen in Nummer 1.1 genügen;\n– außerdem folgende Anforderungen1) erfüllen:\nStaphylococcus aureus (pro ml)                                     n=5\nm = 500\nM = 2 000\nc=2\nSalmonellen in 25 ml                                               n=5\nm=0\nM=0\nc=0\nsonstige Krankheitserreger und deren Toxine                        dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesund-\nheit der Verbraucher gefährden können\n1) n = Anzahl der Proben;\nm = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert „m“ nicht übersteigt;\nM = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den Wert „M“ erreicht\noder überschreitet;\nc = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m“ und „M“; das Ergebnis ist akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen Proben höchs-\ntens den Wert „m“ erreicht.\n2.   Rohe Büffelmilch muss\n2.1 zur Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis folgende Anforderungen erfüllen:\nKeimzahl bei + 30 °C (pro ml)                                                                     ≤ 1 000 0001)\nGehalt an somatischen Zellen (pro ml)                                                             ≤    500 000 2)\n1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.\n2) Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens einer Probenahme.\n2.2 zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:\nKeimzahl bei + 30 °C (pro ml)                                                                     ≤ 500 000\nGehalt an somatischen Zellen (pro ml)                                                             ≤ 400 000\nStaphylococcus aureus                                                                             wie bei Kuhmilch\nSalmonellen in 25 ml                                                                              wie bei Kuhmilch\nsonstige Krankheitserreger und deren Toxine                                                       wie bei Kuhmilch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000     1193\n3.  Rohe Ziegen- und Schafmilch muss\n3.1 zur Herstellung wärmebehandelter Konsumziegenmilch oder -schafmilch oder zur Herstellung wärmebehandelter\nErzeugnisse auf Ziegen- und Schafmilchbasis folgende Anforderungen erfüllen:\nKeimzahl bei + 30 °C (pro ml)                                                    ≤ 1 500 0001)\n1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.\n3.2 zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen folgende Anforderungen erfüllen:\nKeimzahl bei + 30 °C (pro ml)                                                    ≤ 500 0001)\nStaphylococcus aureus                                                            wie bei Kuhmilch\nSalmonellen in 25 ml                                                             wie bei Kuhmilch\nsonstige Krankheitserreger und deren Toxine                                      wie bei Kuhmilch\n1) Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens zwei Probenahmen.","1194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nAnlage 5\n(zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1,\n§ 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 20 Abs. 1)\nAllgemeine Hygienevorschriften\nfür Räume, Ausrüstung und Personal in\nMilchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetrieben\n1. Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, dürfen nicht mit Milch oder Erzeugnissen auf Milch-\nbasis umgehen.\nPersonen haben während ihres Umganges mit Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis saubere Arbeitskleidung und\nsaubere Kopfbedeckung zu tragen, die das Haar vollständig bedeckt; sie müssen saubere Hände haben.\n2. Tiere sind von Räumen, in denen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis behandelt werden, fernzuhalten. Nagetiere,\nInsekten und anderes Ungeziefer sind wirksam zu bekämpfen.\n3. Die beim Be- oder Verarbeiten und Behandeln von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis benutzten Geräte und\nAnlagen sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.\nDie Anlagen zur Wärmebehandlung, Milchreinigungs- und Entkeimungseinrichtungen sowie sonstige Ausrüstungen\nund Behältnisse, die während Produktion, Lagerung und Transport mit Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis oder\nanderen Ausgangsprodukten in Berührung kommen, sind, abhängig von der Betriebsweise, entsprechend häufig zu\nreinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.\n4. In Räumen, in denen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet und behandelt werden, ist der\nGenuss von Tabakerzeugnissen verboten.\n5. Die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur zur Herstellung oder Behandlung von Milch und\nErzeugnissen auf Milchbasis benutzt werden. Sie dürfen zur gleichen Zeit oder zu anderen Zeitpunkten für die Her-\nstellung von anderen Lebensmitteln, die zum Verzehr geeignet sind, oder von anderen Erzeugnissen auf Milchbasis,\ndie als Lebensmittel geeignet sind, jedoch einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden sollen, verwendet\nwerden, sofern keine nachteilige Beeinflussung der Milch oder der Erzeugnisse auf Milchbasis eintreten kann.\n6. Gegenseitige Kontaminationen bei verschiedenen Herstellungs- und Bearbeitungsgängen durch Ausrüstungen,\nLuftzufuhr oder Personal sind zu vermeiden. Erforderlichenfalls sind auf der Grundlage einer Risikoanalyse Produk-\ntionsräume in Nass- und Trockenzonen zu unterteilen.\n7. Die Räume, in denen Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet werden, sind, abhängig von der\nBetriebsweise, entsprechend häufig zu reinigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000                  1195\nAnlage 6\n(zu § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 3 und 4,\n§ 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 3 und 4,\n§ 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4, § 18 Abs. 4,\n§ 19 Abs. 1, 3 Nr. 2 und Abs. 4 und\n§ 20 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2)\nAnforderungen\nan die Herstellung und Behandlung der Milch\nund der Erzeugnisse auf Milchbasis im Be- und Verarbeitungsbetrieb\n1.    Behandlung vor der Wärmebehandlung\n1.1   Unmittelbar nach der Anlieferung ist die Milch bis zu ihrer Wärmebehandlung auf eine Temperatur von mindes-\ntens + 6 °C zu kühlen und bei dieser Temperatur zu halten, sofern sie nicht binnen vier Stunden nach ihrer\nAnlieferung wärmebehandelt wird.\n1.2   Vor der Wärmebehandlung oder vor der Verarbeitung ist Milch mit Zentrifugen oder anderen Einrichtungen mit\ngleicher Reinigungswirkung zu reinigen.\n1.3   Wird Milch, die zur Herstellung von Konsummilch verwendet werden soll, nicht binnen 36 Stunden nach ihrer\nAnlieferung einem anerkannten Wärmebehandlungsverfahren unterworfen, so ist eine bakteriologische Kon-\ntrolle dieser Milch vorzunehmen. Wird durch ein direktes oder indirektes Verfahren festgestellt, dass der Keim-\ngehalt dieser Milch bei + 30 °C im Falle von Kuhmilch 300 000 pro ml und im Falle von Ziegen-, Schaf- oder\nBüffelmilch 3 000 000 pro ml überschreitet, so darf die betreffende Milch nicht zur Herstellung von wärme-\nbehandelter Konsummilch verwendet werden.\n1.4   Vor der Wärmebehandlung nach den unter Nummer 2 aufgeführten Verfahren darf gereinigte Rohmilch einmal\nthermisiert werden. Die Thermisierung von gereinigter Rohmilch zur Herstellung von Konsum- oder von Werk-\nmilch erfolgt im kontinuierlichen Durchfluss auf + 57 bis + 68 °C mit einer Heißhaltezeit von längstens\n30 Sekunden. Nach der Thermisierung muss der Phosphatasenachweis positiv sein.\n1.5   Die zur Herstellung von ultrahocherhitzter Milch sowie Sterilmilch verwendete pasteurisierte bzw. thermisierte\nMilch darf unmittelbar vor der zweiten Wärmebehandlung eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml bei\n+ 30 °C aufweisen und muss beim Peroxidasetest positiv reagieren.\n2.    Anerkannte Wärmebehandlungsverfahren\n2.1   Pasteurisierung\n2.1.1 Dauererhitzung\nDauererhitzen auf + 62 bis + 65 °C mit einer Heißhaltezeit von 30 bis 32 Minuten. Nach dem Erhitzen muss der\nPhosphatasenachweis negativ, der Peroxidasenachweis positiv sein.\n2.1.2 Kurzzeiterhitzung\nKurzzeiterhitzen im kontinuierlichen Durchfluss auf + 72 bis + 75 °C mit einer Heißhaltezeit von 15 bis 30 Se-\nkunden. Nach dem Erhitzen muss der Phosphatasenachweis negativ, der Peroxidasenachweis positiv sein.\n2.1.3 Hocherhitzung\nHocherhitzen im kontinuierlichen Durchfluss auf + 85 bis + 127 °C unter solchen Temperatur-Zeit-Bedingun-\ngen, dass der Peroxidasenachweis negativ ausfällt.\n2.2   Ultrahocherhitzung (UHT)\nUltrahocherhitzen im kontinuierlichen Durchfluss auf mindestens + 135 °C und Abfüllen unter aseptischen\nBedingungen in sterile, mit Lichtschutz versehene Packungen. Die angewendeten Temperatur-Zeit-Bedingun-\ngen müssen mindestens einem Sterilisationswert F0 = 3 Minuten entsprechen. Die Milch muss so haltbar sein,\ndass sie während einer 15-tägigen Lagerung bei einer Aufbewahrungstemperatur von + 30 °C, erforderlichen-\nfalls während einer siebentägigen Aufbewahrung bei einer Aufbewahrungstemperatur von + 55 °C in der unge-\nöffneten Packung bei Stichprobenkontrollen keine feststellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.\n2.3   Sterilisierung\nSterilisieren bei mindestens + 110 °C in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wobei der Verschluss unbe-\nschädigt bleiben muss.\nDie angewendeten Temperatur-Zeit-Bedingungen müssen mindestens einem Sterilisationswert von F0 =\n3 Minuten entsprechen. Der eigentlichen Sterilisierung kann im gleichen Betrieb eine UHT-Behandlung der\nMilch als sogenannte Vorsterilisierung unmittelbar vorausgehen, wenn dadurch insgesamt ein hinsichtlich der\nQualitätserhaltung schonendes Sterilisationsverfahren gewährleistet ist. Die Milch muss so haltbar sein, dass\nsie nach einer Lagerung von 15 Tagen im ungeöffneten Behältnis bei einer Temperatur von + 30 °C, erforder-\nlichenfalls nach einer siebentägigen Aufbewahrung in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur\nvon + 55 °C keine feststellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.","1196                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\n2.4          Kochen\nErhitzen bis zum wiederholten Aufkochen der Milch.\nWird ein Verfahren mit direkter Erhitzung angewandt, bei dem die Milch unmittelbar mit Wasserdampf in\nBerührung kommt, so darf nur Dampf aus Wasser mit Trinkwasserqualität verwendet werden und die wärme-\nbehandelte Milch in ihrem Wassergehalt nicht verändert werden.\nDie anerkannten Wärmebehandlungsverfahren sind so anzuwenden, dass die behandelten Milch- und Milch-\nerzeugnissorten die Anforderungen von Nummer 3 erfüllen.\n3.           Anforderungen an Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis\n3.1          Konsummilch\n3.1.1        Pasteurisierte Milch muss bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb die folgenden Anforde-\nrungen1) erfüllen:\nKrankheitserreger in 25 ml                                          n=5\nm=0\nM=0\nc=0\ncoliforme Bakterien (pro ml)                                        n=5\nm=0\nM=5\nc=1\nKeimgehalt bei + 30 °C (pro ml)                                     ≤ 30 000\nnach Inkubationszeit von 5 Tagen bei + 6 °C:                        n=5\nKeimgehalt bei + 21 °C (pro ml)                                     m = 5 u 104\nM = 5 u 105\nc=1\n1) n =    Anzahl der Proben;\nm =    Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Proben diesen Wert nicht übersteigen;\nM =    Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert überschreiten;\nc   = Anzahl der Proben mit Wert zwischen „m“ und „M“; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen Proben höchstens\nden Wert „m“ erreichen.\n3.1.2        Ultrahocherhitzte sowie sterilisierte Konsummilch müssen bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbei-\ntungsbetrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:\nnach der Inkubationszeit während 15 Tagen bei + 30 °C:\n1) Keimgehalt bei + 30 °C (pro 0,1 ml) ≤ 10,\n2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerten Abweichungen;\nerforderlichenfalls nach einer Inkubationszeit von sieben Tagen bei + 55 °C:\n1) Keimgehalt bei + 30 °C (pro 0,1 ml) ≤ 10,\n2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerten Abweichungen.\n3.1.3        Wärmebehandelte Konsummilch muss bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb zusätzlich\ndie folgenden Anforderungen erfüllen:\nGefrierpunkt1) ≤ – 0,520 °C,\nspezifisches Gewicht bei + 20 °C mindestens 1 028 g/l,\nEiweiß (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Prozent, multipliziert mit 6,38) mindestens 28 g/kg,\nfettfreie Trockenmasse mindestens 8,50 %.\n3.2          Werkmilch\n3.2.1        Rohmilch, die als Werkmilch verwendet wird, muss\n3.2.1.1      unmittelbar nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch nicht gekühlt wird,\n3.2.1.2      innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von nicht mehr als\n+ 6 °C aufbewahrt wird,\n3.2.1.3      innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von höchstens + 4 °C\naufbewahrt wird, gereinigt und, sofern sie nicht zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen bestimmt ist,\n1) Ein Gefrierpunkt von mehr als – 0,520 °C ist unter der Voraussetzung annehmbar, dass nach den Untersuchungen des Gefrierpunktes kein Fremd-\nwasser festgestellt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000             1197\nwärmebehandelt werden. Aus technologischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter\nErzeugnisse auf Milchbasis kann die zuständige Behörde jedoch eine Überschreitung der unter Ziffer 3.2.1.1\nbis 3.2.1.3 genannten Fristen und Temperaturen zulassen.\n3.2.2     Thermisierte bzw. wärmebehandelte Werkmilch muss folgenden Anforderungen genügen:\n3.2.2.1   Thermisierte Milch\n3.2.2.1.1 muss aus Rohmilch gewonnen worden sein, die, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung\nbearbeitet wird, vor der Thermisierung eine Keimzahl von höchstens 300 000 pro ml bei + 30 °C aufweist,\n3.2.2.1.2 muss durch eine Behandlung nach § 2 Nr. 3 gewonnen worden sein und\n3.2.2.1.3 darf, sofern sie zur Herstellung von als Werkmilch dienender pasteurisierter, ultrahocherhitzter oder sterili-\nsierter Milch verwendet wird, vor der Behandlung eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml bei + 30 °C auf-\nweisen.\n3.2.2.2   Pasteurisierte Werkmilch muss einem Pasteurisierungsverfahren nach Nummer 2.1 unterworfen worden sein.\n3.2.2.3   Ultrahocherhitzte Werkmilch muss einem Ultrahocherhitzungsverfahren nach Nummer 2.2 Satz 1 unterworfen\nworden sein; die Umhüllung erfolgt in der Weise, dass keine nennenswerten chemischen, physikalischen und\nsensorischen Veränderungen auftreten.\n3.3       Erzeugnisse auf Milchbasis\n3.3.1     Erzeugnisse auf Milchbasis müssen bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb die folgenden\nAnforderungen erfüllen:\n3.3.1.1   Obligatorische Kriterien: Pathogene Keime\nArt der Keime                        Erzeugnisse                     Anforderungen (ml oder g)1)\n1. Listeria monocytogenes            – Käse außer Hartkäse           keine in 25 g\nn = 5, c = 0\n– Sonstige Erzeugnisse 2)       keine in 1 g\n2. Salmonella spp.                   – Sämtliche, außer Milchpulver  keine in 25 g\nn = 5, c = 0\n– Milchpulver                   keine in 25 g\nn = 10, c = 0\n3. Ferner dürfen Krankheitserreger und deren Toxine nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit\nder Verbraucher beeinträchtigen können.\n3.3.1.2   Analytische Kriterien: Nachweiskeime für mangelnde Hygiene\nArt der Keime                        Erzeugnisse                     Anforderungen (ml oder g)1)\n4. Staphylococcus aureus             Käse aus Rohmilch               m = 1 000\nund thermisierter Milch5)       M = 10 000\nn=5\nc=2\nWeichkäse (aus wärme-           m = 100\nbehandelter Milch) 5)           M = 1 000\nn=5\nc=2\nFrischkäse                      m = 10\nMilchpulver                     M = 100\nGefriererzeugnisse auf Milch-   n=5\nbasis einschließlich Speiseeis  c=2\nim Sinne des § 2 Nr. 7 Buch-\nstabe d\n5. Escherichia coli                  Käse aus Rohmilch               m = 10 000\nund thermisierter Milch         M = 100 000\nn=5\nc=2\nWeichkäse (aus wärme-           m = 100\nbehandelter Milch)              M = 1 000\nn=5\nc=2","1198             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\n3.3.1.3 Indikatorkeime: Richtwerte\nArt der Keime                                Erzeugnisse                                 Anforderungen (ml oder g)1)\n6. Coliforme 30 °C                           Flüssigerzeugnisse                          m=0\nauf Milchbasis                              M=5\nn=5\nc=2\nButter                                      m=0\nM = 10\nn=5\nc=2\nWeichkäse (aus wärme-                       m = 10 000\nbehandelter Milch)                          M = 100 000\nn=5\nc=2\nPulverförmige Erzeugnisse                   m=0\nauf Milchbasis                              M = 10\nn=5\nc=2\nGefriererzeugnisse auf Milch-               m = 10\nbasis einschließlich Speiseeis              M = 100\nim Sinne des § 2 Nr. 7 Buch-                n=5\nstabe d                                     c=2\n7. Keimgehalt                                wärmebehandelte, nicht                      m = 50 000\nfermentierte Flüssigerzeugnisse             M = 100 000\nauf Milchbasis 3)                           n=5\nc=2\nGefriererzeugnisse auf Milch-               m = 100 000\nbasis einschließlich Speiseeis              M = 500 000\nim Sinne des § 2 Nr. 7 Buch-                n=5\nstabe d 4)                                  c=2\n1) Die Parameter „n“, „m“, „M“ und „c“ werden wie folgt definiert:\nn = Anzahl der Proben;\nm = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert „m“ nicht\nübersteigt;\nM = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den Wert „M“\nerreicht oder überschreitet;\nc = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m“ und „M“; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen\nProben höchstens den Wert „m“ erreicht.\n2) Diese Überprüfung ist nicht zwingend vorgeschrieben für sterilisierte Milch, Dauermilch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die nach ihrer\nUmhüllung bzw. Verpackung einer Behandlung durch Wärme unterzogen werden.\n3) Nach fünftägiger Bebrütung bei + 6 °C (Keimzahl bei + 21 °C).\n4) Keimzahl bei + 30 °C.\n5) Käse aus Rohmilch und thermisierter Milch sowie Weichkäse ist nach jeder Überschreitung der Anforderung „M“ bezogen auf die Num-\nmer 4 der Tabelle auf Toxingehalt zu überprüfen.\n3.3.2   Ultrahocherhitzte sowie sterilisierte Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis müssen im Be- und Verarbeitungs-\nbetrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:\nnach 15-tägiger Bebrütung bei + 30 °C:\n1) Keimzahl bei + 30 °C (pro 0,1 ml): ≤ 10,\n2) sensorische Kontrolle: keine nennenswerte Abweichung.\n4.      Abfüllen wärmebehandelter Konsummilch und der flüssigen Erzeugnisse auf Milchbasis in für die unmittelbare\nAbgabe an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen sowie Umhüllung und Verpackung von Erzeugnissen\nauf Milchbasis\n4.1     Die für die unmittelbare Abgabe an den Verbraucher bestimmten Behältnisse müssen mit einem Verschluss\nversehen sein, der derart beschaffen ist, dass\n4.1.1   die Milch vor nachteiligen äußeren Einflüssen geschützt ist,\n4.1.2   ein Öffnen erkannt werden kann und\n4.1.3   eine Wiederverwendung in Betrieben zur erneuten Abpackung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis\nnicht möglich ist.\nDas Verschließen ist in dem Betrieb, in dem die Milch wärmebehandelt wurde, sofort nach dem Abfüllen\ndurchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000           1199\n4.2   Das Abfüllen der wärmebehandelten Konsummilch oder der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis in Flaschen\nund andere Behältnisse sowie deren Verschließen und das Verpacken sind teil- oder vollautomatisch durch-\nzuführen. Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch nichtautomatische\nSchließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten.\n4.3   Das Umhüllen und Verpacken muss hygienisch einwandfrei in den dafür vorgesehenen Räumen durchgeführt\nwerden.\nIn ein und demselben Raum dürfen die Erzeugnisse hergestellt und verpackt werden, sofern die Verpackung\nden unter Nummer 4.4 genannten Merkmalen entspricht und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n4.3.1 Der Raum muss ausreichend groß und so ausgelegt sein, dass ein hygienisches Arbeiten sichergestellt ist.\n4.3.2 Umhüllungen und Verpackungen werden in einer Schutzhülle, mit der sie sofort nach ihrer Herstellung ver-\nsehen wurden und die sie beim Transport gegen Schädigung schützt, in den Be- oder Verarbeitungsbetrieb\ngebracht und dort in einem dafür vorgesehenen Raum hygienisch gelagert.\n4.3.3 Lagerräume für Verpackungsmaterial müssen sauber und frei von Ungeziefer und von Räumen getrennt sein,\nin denen sich Stoffe befinden, die die Erzeugnisse kontaminieren können. Verpackungen dürfen nicht auf dem\nBoden abgestellt werden.\n4.3.4 Die Verpackungen sind vor der Verbringung in den Packraum hygienisch aufzubauen; von diesem Erfordernis\nkann abgesehen werden, wenn Verpackungen automatisch aufgebaut werden, sofern die Gefahr einer Konta-\nmination der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.\n4.3.5 Die Verpackungen sind unter hygienischen Bedingungen in den Packraum zu bringen und unverzüglich zu ver-\nwenden; dem mit der Behandlung der nicht umhüllten Erzeugnisse betrauten Personal ist das Hantieren mit\nden Verpackungen untersagt.\n4.3.6 Die Erzeugnisse sind sofort nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume zu verbringen.\n4.4   Umhüllungen und Verpackungen müssen hygienisch einwandfrei und stabil genug sein, um einen wirksamen\nSchutz der Erzeugnisse zu gewährleisten.\nSie dürfen für Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung nicht wieder verwendet werden. Mehrwegverpackun-\ngen dürfen wieder verwendet werden, wenn sie gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.","1200                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nAnlage 7\n(zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 13,\n§ 19 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 2)\nAnforderungen\nan Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe\n1.     Allgemein\nMilchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen mindestens die\nfolgenden Anforderungen erfüllen:\n1.1    In Räumen, in denen Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis hergestellt oder behandelt\nwerden, müssen\n1.1.1 Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die\nFlüssigkeiten leicht ablaufen können;\n1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein,\nsofern die Milch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis nicht in hermetisch geschlossenen Transportbehältnissen\ngelagert werden;\n1.1.3 Decken so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen sind;\n1.1.4 Türen aus unveränderlichem und leicht zu reinigendem Material bestehen;\n1.1.5 zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung ausreichende Vorrichtungen vorhanden\nsein;\n1.1.6 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;\n1.1.7 in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze, an denen ein Kontakt mit Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis mög-\nlich ist, in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der\nArbeitsgeräte mit heißem Wasser vorhanden sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände dürfen keine von\nHand zu betätigenden Hähne haben und müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Tem-\nperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Einmal-Handtüchern\noder ähnlichen hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein;\n1.1.8 ausreichend große und entsprechend gestaltete Arbeitsbereiche vorhanden sein, die die Durchführung der ein-\nzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen und jegliche Kontamination der\nAusgangsprodukte und der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung ausschließen.\n1.2    Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschfesten Wänden, Wasch-\neinrichtungen sowie Toiletten mit Wasserspülung muss vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direkten Zugang\nzu den Arbeitsräumen haben. Die Handwascheinrichtungen müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine\nangemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion\nder Hände sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein. Die Hähne der Handwascheinrichtungen dürfen in\nwährend der Arbeitszeit zugänglichen Toiletten nicht von Hand zu betätigen sein.\n1.3    Besondere Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Transportbehälter\nmüssen vorhanden sein. Diese Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, falls die Reinigung\nund Desinfektion der Transportbehälter in anderen Anlagen in der Nähe des Bearbeitungsbetriebes durchgeführt\nwerden.\n1.4    Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Wasser von Trinkwasserqualität liefert, muss vorhanden\nsein.\n1.5    Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis in Berührung\nkommt, muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.\nDie Geräte und Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, dass von ihnen keine Stoffe auf Milch oder\nErzeugnisse auf Milchbasis übergehen können, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich\nunbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.\n1.6    Wer als zugelassener Betrieb Lebensmittel herstellt, welche Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis sowie andere\nZutaten enthalten, die nicht wärmebehandelt oder auf andere Weise mit gleichwertiger Wirkung behandelt wur-\nden, müssen diese Zutaten getrennt von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis lagern, um eine gegenseitige\nKontamination zu vermeiden und in hierfür geeigneten Räumen be- und verarbeiten.\n1.7    Besondere wasserdichte Abfallbehältnisse aus beständigem Material für die Aufnahme von nicht zum Verzehr\nbestimmten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen müssen vorhanden sein. Werden diese Abfallprodukte über\nRohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, dass jede Gefahr der Kontamination der\nanderen Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen ist.\n1.8    Ein Raum oder ein Schrank zur Lagerung von Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsgeräten und -mitteln\noder ähnlichen Stoffen muss vorhanden sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000              1201\n1.9   Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass sie sich nicht nachteilig auf die Einrichtung und\ndie Ausrüstungsgegenstände sowie die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse im Sinne der vorliegenden Verord-\nnung auswirken. Nach Anwendung dieser Mittel müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit\nWasser von Trinkwasserqualität gespült werden.\n1.10 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.\n2.    Zusätzliche Anforderungen an Milchsammel- und Standardisierungsstellen\n2.1   In Milchsammelstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:\n2.1.1 eine geeignete Einrichtung zur Kühlung von Milch und bei Lagerung von Milch eine Einrichtung zur Kühllagerung;\n2.1.2 eine Zentrifuge oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, wenn Milch in der Sammelstelle\ngereinigt wird.\n2.2   In Standardisierungsstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:\n2.2.1 Kühllagertanks für Rohmilch, eine Standardisierungsanlage und Lagertanks für standardisierte Milch;\n2.2.2 Zentrifugen oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung.\n3.    Zusätzliche Anforderungen an Be- und Verarbeitungsbetriebe\nIn Be- und Verarbeitungsbetrieben müssen zusätzlich vorhanden sein:\n3.1   Einrichtungen für die Kühlung und die Kühllagerung der Milch und, soweit erforderlich, für Ausgangsprodukte und\nErzeugnisse auf Milchbasis. Die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit Temperaturmessgeräten aus-\ngerüstet sein;\n3.2   eine Anlage zum sachgerechten automatischen Füllen und Schließen der Behältnisse für die nach dem Füllen\nerfolgende Umhüllung wärmebehandelter Konsummilch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis, sofern diese\nArbeitsgänge in dem Betrieb durchgeführt werden. Das gilt nicht für Kannen, Tanks und großvolumige Umhüllun-\ngen von mehr als vier Litern.\nBei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch andere nichtautomatische Abfüll- und\nSchließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten;\n3.3   bei der Abfüllung wärmebehandelter Konsummilch\n3.3.1 in Einwegbehältnisse ein besonderer Platz für deren Lagerung sowie im Falle der Herstellung der Behältnisse\nauch für die Lagerung der Rohstoffe;\n3.3.2 in Mehrwegbehältnisse ein gesonderter Platz für deren Lagerung sowie eine Einrichtung für ihre Reinigung und\nDesinfektion;\n3.4   Zentrifugen oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, Behälter zur Lagerung sowie Einrich-\ntungen zur Standardisierung von Milch;\n3.5   im Falle der Wärmebehandlung durch Pasteurisieren, Ultrahocherhitzen oder Sterilisieren eine dafür geeignete\nEinrichtung und, im Falle der Ultrahocherhitzung, eine solche zur aseptischen Abfüllung. Als geeignet gelten ins-\nbesondere Einrichtungen, die durch das Institut für Verfahrenstechnik der Bundesanstalt für Milchforschung, Kiel,\noder das Institut für Lebensmittelverfahrenstechnik des Forschungszentrums für Milch und Lebensmittel, Weihen-\nstephan, Technische Universität München, typgeprüft sind.\nDie Einrichtung zur Wärmebehandlung muss ausgestattet sein mit:\n3.5.1 einem automatischen Temperaturregler,\n3.5.2 einem Temperaturmess- und Aufzeichnungsgerät,\n3.5.3 einem Sicherheitssystem, das eine unzureichende Erhitzung verhindert; bei UHT-Anlagen muss eine mehrfache\nErhitzung von Milch ausgeschlossen sein,\n3.5.4 einer angemessenen Schutzeinrichtung gegen die Vermischung von wärmebehandelter Milch mit unvollständig\nerhitzter Milch, z.B. durch Herstellung eines Druckgefälles,\n3.5.5 einem Aufzeichnungsgerät zu der in Nummer 3.5.4 erwähnten Schutzeinrichtung oder einem Kontrollverfahren für\ndie Wirksamkeit der Einrichtung.\nDie zuständige Behörde kann jedoch andere Einrichtungen zulassen, die gleichwertige Leistungen mit denselben\nHygienegarantien bieten.","1202              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nAnlage 8\n(zu § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 1,\n§ 19 Abs. 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 3 und § 29 Abs. 1 bis 3)\nKennzeichnung\n1.       Genusstauglichkeitskennzeichnung\n1.1      Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung haben ein Genusstauglichkeitskennzeichen zu tragen. Dieses Kenn-\nzeichen ist an einer gut sichtbaren Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das\nGenusstauglichkeitskennzeichen ist auf das Erzeugnis selbst oder seine Umhüllung oder, sofern das Erzeugnis\nmit einer eigenen Umhüllung versehen ist, auf das Etikett dieser Umhüllung aufzubringen. Bei einzeln umhüllten\nund anschließend gemeinsam verpackten Erzeugnissen in Kleinpackungen oder bei einzeln umhüllten kleinen\nPortionen, die an den Endverbraucher abgegeben werden, ist das Genusstauglichkeitskennzeichen nur auf\neiner gemeinsamen Verpackung aufzubringen.\n1.2      Werden die Erzeugnisse mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Nummer 1.1 anschließend verpackt,\nist diese Verpackung ebenfalls mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen.\n1.3      Das Genusstauglichkeitskennzeichen muss in einem ovalen Feld folgende Angaben enthalten:\n1.3.1    entweder\n1.3.1.1 im oberen Teil den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druckbuchstaben, für die Gemein-\nschaft also die Buchstaben B – DK – D – EL – E – F – IRL – I – L – NL – P – UK, gefolgt von der Veterinärkontroll-\nnummer des Betriebes;\n1.3.1.2 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE – EØF – EWG – EOK – EEC – EEG;\n1.3.2    oder\n1.3.2.1 im oberen Teil den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben;\n1.3.2.2 in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Betriebes;\n1.3.2.3 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE – EØF – EWG – EOK – EEC – EEG;\n1.3.3    oder\n1.3.3.1 im oberen Teil den Namen oder den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druckbuchstaben,\nfür die Gemeinschaft also die Buchstaben B – DK – D – EL – E – F – IRL – I – L – NL – P – UK;\n1.3.3.2 in der Mitte eine Bezugnahme auf die Stelle, an der die Veterinärkontrollnummer des Betriebes vermerkt ist;\n1.3.3.3 im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE – EØF – EWG – EOK – EEC – EEG.\nFür Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung aus Betrieben im Inland dürfen jedoch nur die Buchstaben D und\nEWG verwendet werden.\n1.4      Das Genusstauglichkeitskennzeichen ist mit einem Farb- oder Brennstempel auf das Erzeugnis, die Umhüllung\noder Verpackung aufzubringen, auf das Etikett aufzudrucken oder aufzubringen oder es hat aus einem unlösbar\nangebrachten Schild aus widerstandsfähigem Material zu bestehen, das alle Hygieneanforderungen erfüllt und\ndie Angaben gemäß Nummer 1.3 trägt.\n1.5      Bei den Flaschen, Verpackungen und Behältnissen gemäß Artikel 11 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 79/112/EWG\ngenügt für das Genusstauglichkeitskennzeichen die Angabe des Kennbuchstabens des Versandlandes und der\nVeterinärkontrollnummer des Betriebes.\n2.       Ergänzende Kennzeichnungsvorschriften\n2.1      Außerdem ist die zur Identifizierung des Zeitpunktes der letzten Wärmebehandlung und, bei pasteurisierter\nMilch, der vorgeschriebenen Lagerungstemperatur erforderliche Angabe, auch in verschlüsselter Form, sichtbar\nund in gut leserlicher Form auf der Umhüllung der wärmebehandelten Milch und der Flüssigerzeugnisse auf\nMilchbasis aufzubringen.\n2.2      Unbeschadet der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung muss bei aus Rohmilch hergestellten Erzeug-\nnissen auf Milchbasis, deren Herstellung ohne jedwede Behandlung durch Erhitzung einschließlich der Ther-\nmisation erfolgt, die Angabe „aus Rohmilch“ auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung deutlich\nvermerkt sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000                                       1203\nAnlage 9\n(zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3)\nAnforderungen\nan die Gewinnung und Behandlung sowie an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch\nFür die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:\n1.     Gewinnung von Vorzugsmilch\n1.1    Anforderungen an den Tierbestand\nDie Kühe sind\n1.1.1 vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen,\n1.1.2 monatlich auf Krankheiten, die die Beschaffenheit der im Betrieb gewonnenen Milch nachteilig beeinflussen kön-\nnen, zu untersuchen,\n1.1.3 bei der monatlichen klinischen Untersuchung bakteriologisch sowie zytologisch anhand von Einzelmilchproben\nzu untersuchen und beim Vorliegen von Zellgehalten von mehr als 400 000/ml und dem Nachweis von Mastitis-\nerregern von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen,\n1.1.4 aus dem Vorzugsmilchstall zu entfernen, wenn sie erkrankt oder auf den Menschen übertragbarer Krankheiten\nverdächtig sind und erst dann unter die Vorzugsmilchkühe einzustellen oder wieder einzustellen, wenn sie einer\nerneuten Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand mit negativem Ergebnis unterlegen haben.\n2.     Behandeln von Vorzugsmilch\n2.1    In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die eine Kühlung der\nMilch innerhalb von zwei Stunden auf mindestens + 4 °C und eine Kühlhaltung bei dieser Temperatur gewähr-\nleistet. Zum Reinigen, Desinfizieren und Trocknen der nicht fest installierten Geräte, die mit Milch in Berührung\nkommen, muss ein gesonderter Raum vorhanden sein. Er muss mit den für die Reinigung und Desinfektion der\nGeräte erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein.\n2.2    Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung unverzüglich im Milchbehandlungsraum zu reinigen, auf mindestens\n+ 4 °C zu kühlen und danach bis zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu halten.\n2.3    Die Vorzugsmilch ist entsprechend den Anforderungen der Anlage 6 Nr. 4 abzufüllen.\n3.     Anforderungen an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch\nVorzugsmilch muss bei monatlichen Stichprobenuntersuchungen im Erzeugerbetrieb folgende Anforderungen\nerfüllen:\nErgibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert „≤ m“, so sind im Regelfall weitere\nUntersuchungen nicht erforderlich. Liegt dagegen der Wert zwischen „m“ und „M“, so sind die dann zu ziehenden\nProben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu beziehen.\nm1)                  M2)                    n3)                  c4)\n1. Keimzahl/ml                                     30 000               50 000                 5                    2\nbei + 30 °C\n2. Coliforme Keime/ml                              20                   100                    5                    1\nbei + 30 °C\n3. Staphylococcus aureus/ml                        100                  500                    5                    2\n4. Streptococcus agalactiae/0,1 ml                 0                    10                     5                    2\n5. Anzahl somatischer Zellen/ml                    300 000              400 000                5                    2\n6. Salmonellen in 25 ml                            0                    0                      5                    0\n7. Pathogene Mikroorganismen oder deren Toxine dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesund-\nheit des Verbrauchers beeinträchtigen können\n8. Sensorische Kontrolle                           keine Abweichungen\n9. Phosphatasenachweis                             positiv\n1) m  = Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die einzelnen Proben diesen Wert nicht überschreiten.\n2) M  = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert überschreiten.\n3) n  = Anzahl der Proben.\n4) c  = Anzahl der Proben mit Wert zwischen „m“ und „M“; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen Proben höchstens\nden Wert „m“ erreichen.","1204               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nAnlage 10\n(zu § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1,\n§ 13 und § 20 Abs. 1 Nr. 3)\nAnforderungen\nan Lagerung und Beförderung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis\n1.   Anforderungen an Transportbehälter\n1.1 Transportbehälter, Kannen und ähnliche Behältnisse, die zur Beförderung von Milch verwendet werden, müssen\nhygienisch einwandfrei sein.\n1.2 Sie müssen so beschaffen sein, dass die Milch beim Entleeren restlos auslaufen kann; sind die Behältnisse mit\nHähnen versehen, so müssen sich diese zerlegen, reinigen und desinfizieren lassen.\n1.3 Die Innenwände und andere Teile, die mit der Milch in Berührung kommen können, müssen aus Material bestehen,\ndas glatt, korrosionsbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.\n2.   Anforderungen an die Beförderung der Rohmilch vom Erzeugerbetrieb zur Milchsammel- und Standardisierungs-\nstelle sowie zum Be- und Verarbeitungsbetrieb\n2.1 Während der Beförderung zur Milchsammel- und Standardisierungsstelle sowie zum Be- und Verarbeitungsbetrieb\ndarf die Milch, die nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Gewinnung abgegeben worden ist, die Temperatur\nvon + 10 °C nicht überschreiten.\n2.2 Die Milch muss innerhalb von 66 Stunden nach der Gewinnung bei der Milchsammel- und Standardisierungsstelle\noder dem Be- und Verarbeitungsbetrieb angeliefert werden.\n3.   Anforderungen an Lagerung und Beförderung von wärmebehandelter Milch und von Erzeugnissen auf Milchbasis\n3.1 Die Aufbauten der Fahrzeuge für die Beförderung wärmebehandelter Milch und Milch in Kleinbehältnissen oder in\nKannen müssen sich in gutem technischen Zustand befinden. Die Innenauskleidung der Laderäume muss glatt und\nleicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Laderaum muss hygienisch einwandfrei sein. Die Fahrzeuge müssen\nso beschaffen sein, dass sie den Behältnissen ausreichend Schutz vor Verschmutzung und Witterungseinflüssen\nbieten; sie dürfen im Sinne der Anlage 5 Nr. 5 nicht für den Transport anderer Erzeugnisse oder Gegenstände,\nwelche die Milch nachteilig verändern können, und nicht für die Beförderung von Tieren verwendet werden.\n3.2 Bei der Beförderung pasteurisierter Milch darf die Temperatur der Milch während der gesamten Beförderungsdauer\n+ 6 °C nicht überschreiten. Von dieser Temperatur sind kurzfristige Abweichungen von höchstens + 2 °C beim Ver-\nsand zulässig.\n3.3 Die für die Beförderung wärmebehandelter Milch verwendeten Behältnisse nach Nummer 1 müssen sofort nach\njedem Gebrauch und, soweit erforderlich, vor jedem neuen Gebrauch gereinigt, desinfiziert und mit Wasser von\nTrinkwasserqualität ausgespült werden; sie müssen vor dem Transport dicht verschlossen werden und während\ndes Transports dicht verschlossen bleiben.\n3.4 Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung, die nicht bei Raumtemperatur gelagert werden können, sind bei der Tempe-\nratur zu lagern, die der Hersteller zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit empfiehlt. Bei Kühllagerung muss die Kühl-\ntemperatur per Hand oder kontinuierlich automatisch aufgezeichnet werden und die Kühlleistung sicherstellen,\ndass das Erzeugnis schnellstmöglich auf die erforderliche Temperatur gebracht wird.\n3.5 Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung von Erzeugnissen gemäß dieser Verordnung, die nicht bei Um-\ngebungstemperatur gelagert werden können, müssen so ausgelegt und ausgestattet sein, dass die erforderliche\nTemperatur während der gesamten Beförderungsdauer eingehalten werden kann.\n3.6 Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung müssen so versandt werden, dass sie angesichts der Dauer und der\nBedingungen der Beförderung sowie der dafür vorgesehenen Beförderungsmittel vor jedweder Kontamination oder\nnachteiligen Beeinflussung geschützt sind.\nAnlage 11\n(weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000                  1205\nAnlage 12\n(zu § 22 Abs. 2 Nr. 3)\nWarenuntersuchung von Milch, wärmebehandelter\nMilch und Erzeugnissen auf Milchbasis bei der Einfuhr\n1.    Warenuntersuchung\n1.1   Es ist zu prüfen, ob die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis den Angaben auf der\nGenusstauglichkeitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen. Dabei ist insbe-\nsondere festzustellen, ob\n1.1.1 z.B. unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts eines Packstücks oder einer Packung die in der\nBescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht,\n1.1.2 bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des\nZustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder der Etikettierung einge-\nhalten wurden.\n1.2   Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel überprüft.\nDabei ist insbesondere festzustellen, ob\n1.2.1 die Temperaturanforderungen für die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis eingehal-\nten worden sind, sofern diese vorgeschrieben sind,\n1.2.2 die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis auf dem Transport nachteilig beeinflusst\nworden sind.\n1.3   Nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung sind Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeug-\nnisse auf Milchbasis, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen erforderlichenfalls nach dem Auftauen,\neiner sensorischen Prüfung zu unterziehen. Diese Untersuchung umfasst mindestens die Feststellung von Kon-\nsistenz, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen. Erforderlichenfalls ist die Messung\nder Innentemperatur der Erzeugnisse vorzunehmen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätzlich 1 % der\nPackstücke/Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke/Packungen. Falls es Art,\nUmfang oder Beschaffenheit der Sendung erforderlich machen, kann von der Höchstzahl der zu untersuchen-\nden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen werden. Bei losen Erzeugnissen wird die Prüfung an\nmindestens fünf über die Sendung verteilten separaten Stichproben vorgenommen.\nDarüber hinaus sind die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis stichprobenweise und\nin jedem Verdachtsfall auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.\n2.    Laboruntersuchung\nErzeugnis                        Art der Untersuchung                       zu erfüllende\nAnforderungen gemäß\n2.1   Rohmilch, wärmebehandelte            – polychlorierte Biphenyle            Schadstoff-Höchstmengenverord-\nMilch und Erzeugnisse auf                                                  nung vom 23. März 1988 (BGBl. I\nMilchbasis                                                                 S. 422) in der jeweils geltenden\nFassung\n– Pflanzenschutzmittel-               Rückstands-Höchstmengenverord-\nrückstände                         nung vom 16. Oktober 1989 (BGBl. I\nS. 1862) in der jeweils geltenden\nFassung\n– Aflatoxine                          Aflatoxin-Verordnung vom 30. No-\nvember 1976 (BGBl. I S. 3313) in\nder jeweils geltenden Fassung\n– Chloramphenicol in Milch            Verordnung über Stoffe mit phar-\n– Antibiotika und Sulfonamide in      makologischer Wirkung in der Fas-\nroher und wärmebehandelter         sung der Bekanntmachung vom\nMilch                              25. September 1984 (BGBl. I\nS. 1251) in der jeweils geltenden\nFassung\n2.2   Rohmilch                             –  aerobe Gesamtkeimzahl              Anlage 4\n–  Staphylococcus aureus\n–  somatische Zellen\n–  Salmonellen, andere Krank-\nheitserreger und deren Toxine\n– Eiweißgehalt                        Anlage 6 Nr. 3.1.3\n– Gefrierpunkt","1206           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000\nErzeugnis                          Art der Untersuchung                      zu erfüllende\nAnforderungen gemäß\n2.3  wärmebehandelte Konsum-               – Gefrierpunkt                        Anlage 6 Nr. 3.1.3\nmilch, allgemein                      – spezifisches Gewicht\n– Eiweiß\n– fettfreie Trockenmasse\n2.4  pasteurisierte Milch                  – Krankheitserreger                   Anlage 6 Nr. 3.1.1\n– coliforme Keime\n– aerobe Gesamtkeimzahl\n– Keimgehalt bei + 21 °C\n– Phosphatasenachweis                 Anlage 6 Nr. 2.1\n– Peroxidasenachweis\n2.5  UHT-Milch und Sterilmilch             – aerobe Gesamtkeimzahl nach          Anlage 6 Nr. 3.1.2\nBebrütung bei + 30 °C für\n15 Tage, erforderlichenfalls\nnach Inkubationszeit von\n7 Tagen bei + 55 °C\n2.6  Erzeugnisse auf Milchbasis,           – Krankheitserreger und deren         Anlage 6 Nr. 3.3\nallgemein                               Toxine\n– Listeria monocytogenes\n– Salmonellen\n2.7  Käse aus Rohmilch und                 – Staphylococcus aureus               Anlage 6 Nr. 3.3\nthermisierter Milch                   – E. coli\n2.8  Weichkäse aus wärme-                  – Staphylococcus aureus               Anlage 6 Nr. 3.3\nbehandelter Milch                     – E. coli\n– coliforme Keime\n2.9  Frischkäse                            – Staphylococcus aureus               Anlage 6 Nr. 3.3\n2.10 Milchpulver                           – Staphylococcus aureus               Anlage 6 Nr. 3.3\n– coliforme Keime\n2.11 Gefriererzeugnisse auf Milch-         – Staphylococcus aureus               Anlage 6 Nr. 3.3\nbasis einschließlich Speiseeis im     – coliforme Keime\nSinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe d       – aerobe Gesamtkeimzahl\n2.12 flüssige Erzeugnisse auf Milch-       – coliforme Keime                     Anlage 6 Nr. 3.3\nbasis\n2.13 Butter                                – coliforme Keime                     Anlage 6 Nr. 3.3\n2.14 wärmebehandelte, nicht                – aerobe Gesamtkeimzahl               Anlage 6 Nr. 3.3\nfermentierte Erzeugnisse\n2.15 Darüber hinaus sind Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis stichprobenweise und\nin jedem Verdachtsfall auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.\n3.   Stichprobenpläne\n3.1  Den Untersuchungen nach Nummer 1 ist jede Sendung zu unterziehen.\n3.2  Den Laboruntersuchungen nach Nummer 2 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen\n– nach Nummer 2.1 jede 30. Sendung,\n– nach Nummer 2.2 jede 10. Sendung,\n– nach Nummer 2.3 bis 2.15 jede 20. Sendung\nzu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.\n3.3  Abweichend von den Nummern 3.1 und 3.2 wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die in\nAnhang 1 oder 2 der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung\nder Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG\ndes Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel fest-\ngelegt ist. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden\nFassung, die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt.\n3.4  Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchun-\ngen durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2000            1207\n4.  Beurteilungsgrundsätze\n4.1 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.1 über den in den entsprechenden Verordnungen\ngenannten Höchstmengen, sind die Einfuhren zurückzuweisen.\n4.2 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4 oder 2.6 bei einer Untersuchung auf Krank-\nheitserreger, Salmonellen oder Listeria monocytogenes über dem jeweiligen Schwellenwert „m“ bei einer\nProbenzahl n = 5, so sind die einzuführenden Produkte zurückzuweisen.\n4.3 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4 oder 2.6 bis 2.11 bei der Untersuchung auf\nStaphylococcus aureus oder Escherichia coli über dem Schwellenwert „m“, so sind insgesamt n = 5 Unter-\nsuchungen durchzuführen. Wird der Höchstwert „M“ in einem Fall überschritten oder werden Toxine oder\npathogene Escherichia coli-Stämme nachgewiesen, sind die Einfuhren zurückzuweisen.\n4.4 Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4, 2.5, 2.8 oder 2.10 bis 2.14 hinsichtlich einer\nGesamtkeimzahlbestimmung, coliformer Keime oder der somatischen Zellzahl über dem Wert „m“, sind ins-\ngesamt n = 5 Untersuchungen durchzuführen. Bei Überschreitung eines Höchstwertes „M“ sind die Einfuhren\nzurückzuweisen.\n4.5 In allen anderen Fällen des Nichteinhaltens der Anforderungen der Anlagen 4 und 6 sowie sonstiger lebens-\nmittelrechtlicher Vorschriften sind Milch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis von der Ein-\nfuhr auszuschließen."]}