{"id":"bgbl1-2000-35-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":35,"date":"2000-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/35#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_35.pdf#page=32","order":4,"title":"Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-AV)","law_date":"2000-07-25T00:00:00Z","page":1176,"pdf_page":32,"num_pages":1,"content":["1176                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                            Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1095\nVerordnung\nüber Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländische\nFachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie\n(IT-AV)\nVom 25. Juli 2000\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom                                       (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der\n9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) verordnet das Bundes-                                 Beschäftigung, längstens für fünf Jahre erteilt oder ver-\nministerium des Innern:                                                                    längert.\n§1                                                                                §2\nErteilung und                                                              Aufenthaltserlaubnis für\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis                                                   Absolventen deutscher Hochschulen\n(1) Einem Ausländer, der eine Hochschul- oder Fach-                                       Einem Ausländer, der bei Antragstellung über eine im\nhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet                                         Zusammenhang mit einem Hochschul- oder Fachhoch-\nder Informations- und Kommunikationstechnologie ab-                                        schulstudium mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Infor-\ngeschlossen hat oder dessen Qualifikation auf diesem                                       mations- und Kommunikationstechnologie erteilte Auf-\nGebiet durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über                                    enthaltsbewilligung verfügt, soll nach im Bundesgebiet\nein Jahresgehalt von mindestens 100 000 DM nachgewie-                                      erfolgreich abgeschlossenem Studium eine Aufenthalts-\nsen wurde, soll für eine unselbständige Erwerbstätigkeit in                                erlaubnis nach § 1 erteilt und verlängert werden.\nden Berufen der Informations- und Kommunikationstech-\nnologie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn\neine erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung als                                                                           §3\nArbeitnehmer nach der Verordnung über die Arbeits-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ngenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fach-\nkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie                                        Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Sie\nvom 11. Juli 2000 (BGBl. I S.1146) zugesichert oder erteilt ist.                           tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Juli 2000\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}