{"id":"bgbl1-2000-35-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":35,"date":"2000-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/35#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_35.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft","law_date":"2000-07-21T00:00:00Z","page":1148,"pdf_page":4,"num_pages":17,"content":["1148                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik\nund zur Fachkraft für Wasserwirtschaft *)\nVom 21. Juli 2000\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                             Erst e r Te il\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                                Ge m e insa m e Vo r sc hr if t e n\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-\nnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert\nworden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-                                                 §1\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                         Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\nS.705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998\nDie Ausbildungsberufe\n(BGBl. I S. 3288) verordnen im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung jeweils                     1. Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik,\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie                    2. Fachkraft für Wasserwirtschaft\nund das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten:                                                            werden staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im\nBereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Aus-\nErster Teil\nbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind\nsie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.\nGemeinsame Vorschriften\n§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                                                        §2\n§ 2 Ausbildungsdauer\nAusbildungsdauer\n§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nZweiter Teil\n§3\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\nFachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik                                             Struktur und\n§ 4 Ausbildungsberufsbild                                                           Zielsetzung der Berufsausbildung\n§ 5 Ausbildungsrahmenplan                                                  Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n§ 6 Ausbildungsplan                                                     Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\ndende zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne\n§ 7 Berichtsheft                                                        des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird,\n§ 8 Zwischenprüfung                                                     die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und\n§ 9 Abschlussprüfung                                                    Kontrollieren einschließt. Diese Befähigungen sind auch in\nden Prüfungen nach den §§ 8, 9, 14 und 15 nachzuweisen.\nDritter Teil\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\nFachkraft für Wasserwirtschaft                                               Z w e it e r T e il\n§ 10 Ausbildungsberufsbild\nVo r sc hr if t e n f ür d e n Ausb ild ung sb e r uf\n§ 11 Ausbildungsrahmenplan                                              Fa c hk r a f t f ür St r a ß e n- und Ve r k e hr st e c hnik\n§ 12 Ausbildungsplan\n§ 13 Berichtsheft                                                                                       §4\n§ 14 Zwischenprüfung                                                                        Ausbildungsberufsbild\n§ 15 Abschlussprüfung                                                      Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nVierter Teil                             folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                       1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§ 16 Übergangsregelung                                                   2. Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                     3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAnlagen\n4. Umweltschutz,\nAnlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur              5. Wirtschaftlichkeit,\nFachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik                   6. Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten\nAnlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur                  von sozialen Beziehungen,\nFachkraft für Wasserwirtschaft                               7. Informationstechnik und -verarbeitung,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\n8. Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit      9. Bautechnisches Berechnen,\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-        10. Lage- und Höhenvermessungen,\nlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger\nveröffentlicht.                                                      11. Baustoffe und Böden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000              1149\n12. Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen,         Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei\n13. Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrs-          Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz,\nwegen und Ingenieurbauwerken,                            zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit\nsowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.\n14. Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und\numweltrechtlichen Unterlagen,\n§9\n15. Vertragliche und technische Abwicklung von Bau-\nmaßnahmen,                                                                    Abschlussprüfung\n16. Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswege-          (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nnetzes,                                                  Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n17. Qualitätssichernde Maßnahmen.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n§5                                 (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens\n28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe\nAusbildungsrahmenplan\nbearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommt\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach       insbesondere in Betracht:\nder in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nPlanen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\noder Ingenieurbauwerken unter Einbeziehung der Ver-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nmessungsarbeiten sowie des Erstellens von planungs-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nund umweltrechtlichen Unterlagen.\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die        Die Ausführung der Aufgaben wird mit praxisbezogenen\nAbweichung erfordern.                                         Unterlagen dokumentiert. Das Ergebnis ist in einem\nGespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das\n§6\nGespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Durch\nAusbildungsplan                         die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation so-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-          wie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen             er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und ziel-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                 orientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben\nselbständig planen und umsetzen sowie Dokumentatio-\n§7                               nen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde\nMaßnahmen anwenden kann.\nBerichtsheft\n(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       – vertragliche und technische Abwicklung von Baumaß-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu           nahmen,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       – Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswege-\ndurchzusehen.                                                    netzes,\n§8                               – Wirtschafts- und Sozialkunde.\nZwischenprüfung                          In den Prüfungsbereichen vertragliche und technische\nAbwicklung von Baumaßnahmen sowie Betrieb, Erhaltung\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    und Betreuung des Verkehrswegenetzes sind insbeson-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         dere durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        logischer und mathematischer Sachverhalte fachliche\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete\nAnlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte     Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungs-\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-      bereich vertragliche und technische Abwicklung von Bau-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-         maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,          a) Festlegen und Bemessen von Bauweisen und Aufbau\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                von Verkehrswegen nach Verkehrsdaten,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben        b) Ermitteln von Mengen für Bauleistungen und Erstellen\nStunden eine projektorientierte praktische Aufgabe be-            von Leistungsverzeichnissen,\narbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommen        c) Bearbeiten und Zusammenstellen von Unterlagen für\ninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:                        die Ausschreibung und Vergabe,\n– Grundlagen der Straßenverkehrstechnik,                      d) Prüfen und Auswerten von Angeboten,\n– Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren von Ver-           e) Planen des Ablaufes, der Einrichtung und Sicherung\nkehrswegen,                                                     einer Baustelle,\n– Berechnen von Verkehrswegen,                                f) Bearbeiten von Aufgaben der Bauleitung und Bauüber-\n– Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen,                    wachung,\n– Verwenden von Baustoffen und Böden.                         g) Auswerten von Ergebnissen von Kontrollprüfungen auf\nDas Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungs-              der Baustelle im Erdbau und Oberbau.\nausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als    Für den Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreu-\n15 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe,          ung des Verkehrswegenetzes kommen insbesondere in\nderen Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der         Betracht:","1150               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000\na) Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und           1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nFahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes,\n2. Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nb) Aufstellen von Einsatzplänen für Unterhaltungsarbei-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nten,\n4. Umweltschutz,\nc) Ausarbeiten von Markierungs- und Beschilderungs-\nplänen für Strecken und Knotenpunkte,                      5. Wirtschaftlichkeit,\nd) Vorgänge zur Stationierung und Verwaltung des               6. Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten\nStraßennetzes.                                                 von sozialen Beziehungen,\nFür den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde           7. Informationstechnik und -verarbeitung,\nkommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle             8. Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nBetracht:                                                      9. Bautechnisches Berechnen,\nallgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-      10. Lage- und Höhenvermessungen,\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                     11. Baustoffe und Böden,\n(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen    12. Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaft-\nHöchstwerten auszugehen:                                           licher Daten,\nim Prüfungsbereich                                            13. Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirt-\nvertragliche und technische                                        schaftlichen Bauwerken und Anlagen,\nAbwicklung von Baumaßnahmen                   120 Minuten,\n14. Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung\nim Prüfungsbereich                                                 wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe,\nBetrieb, Erhaltung und Betreuung\ndes Verkehrswegenetzes                        120 Minuten,    15. Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,\nim Prüfungsbereich                                            16. Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete,\nWirtschafts- und Sozialkunde                   60 Minuten.    17. Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebie-\n(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder        ten,\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzel-          18. Qualitätssichernde Maßnahmen.\nnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse                                   § 11\nfür die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die                            Ausbildungsrahmenplan\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach\nErgebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nder in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-       dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nbereiche wie folgt zu gewichten:                              dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nPrüfungsbereich                                               Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nvertragliche und technische                                   zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbwicklung von Baumaßnahmen                    40 Prozent,    Abweichung erfordern.\nPrüfungsbereich\nBetrieb, Erhaltung und Betreuung                                                          § 12\ndes Verkehrswegenetzes                         40 Prozent,                          Ausbildungsplan\nPrüfungsbereich                                                  Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nWirtschafts- und Sozialkunde                   20 Prozent.    bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-    Ausbildungsplan zu erstellen.\nfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B\nin mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens                                        § 13\nausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden\ndie Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit                              Berichtsheft\nungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nDritter Teil                           führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nVorsc hrift e n für de n Ausbildungsbe ruf                  durchzusehen.\nFachkraft für Wasserw irtschaft\n§ 14\n§ 10                                                  Zwischenprüfung\nAusbildungsberufsbild                         (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die        schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                        zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000               1151\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der       Für den Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaft-\nAnlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte      licher Maßnahmen kommt insbesondere eine der nach-\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-       folgenden Aufgaben in Betracht:\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\na) Festlegen von Bauweisen, Entscheidung über den Ein-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nsatz von Maschinen und Geräten,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nb) Ermitteln von Mengen für Bauleistungen und Erstellen\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine\nvon Leistungsverzeichnissen,\nprojektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und\nschriftlich dokumentieren. Hierfür kommen insbesondere         c) Bearbeiten und Zusammenstellen von Unterlagen für\nfolgende Gebiete in Betracht:                                      Ausschreibung und Vergabe,\n– Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren von Bau-            d) Prüfen und Auswerten von Angeboten,\nwerken der Wasserversorgung oder des Abwasser-\ne) Bearbeiten von Aufgaben der Bauleitung.\nwesens,\n– Darstellen von Längsschnitten und Querprofilen,              Für den Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern,\nAnlagen und Gebieten kommen insbesondere in Betracht:\n– Berechnen von Bauwerken,\na) Darstellen der Anforderungen an Wasserversorgungs-\n– Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen,\nanlagen sowie an Trinkwasser- und Heilquellengebiete\n– Verwendung von Baustoffen und Böden.                             und deren Überwachung,\nDas Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsaus-\nb) Darstellen der Anforderungen an kommunale Abwäs-\nschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als\nserkanäle, -anlagen und -einleitungen und deren Über-\n15 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe,\nwachung,\nderen Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der\nPrüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei    c) Darstellen der Anforderungen an Hochwasserschutz-\nMaßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz,               anlagen und deren Überwachung, Beschreiben des\nzur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit            Hochwasserwarn- und -meldedienstes,\nsowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.             d) Darstellen der Gewässerbenutzungen und deren Über-\nwachung durch Gewässerschauen,\n§ 15\ne) Darstellen der Anforderungen an Anlagen und Betriebe\nAbschlussprüfung                             zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der          an gewerbliche Abwasseranlagen und deren Überwa-\nAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie            chung.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,       Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.             kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens    beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\n28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe          Betracht:\nbearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommt        allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\ninsbesondere in Betracht:                                      menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nPlanen, Entwerfen und Konstruieren wasserwirtschaft-              (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\nlicher Anlagen unter Einbeziehung des Erstellens wasser-       Höchstwerten auszugehen:\nrechtlicher Unterlagen.\nim Prüfungsbereich\nDie Ausführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen            Abwicklung wasserwirt-\nUnterlagen dokumentiert. Das Ergebnis ist in einem             schaftlicher Maßnahmen                        120 Minuten,\nGespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das\nGespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Durch        im Prüfungsbereich\ndie Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation so-            Überwachung von Gewässern,\nwie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass          Anlagen und Gebieten                          120 Minuten,\ner Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und ziel-           im Prüfungsbereich\norientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben           Wirtschafts- und Sozialkunde                   60 Minuten.\nselbständig planen und umsetzen sowie Dokumentatio-\nnen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde           (5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nMaßnahmen anwenden kann.                                       nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzel-\nnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\n(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen    ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\n– Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,                 Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse\n– Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten,             für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden\n– Wirtschafts- und Sozialkunde.                                Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nIn den Prüfungsbereichen Abwicklung wasserwirtschaft-          hältnis 2 : 1 zu gewichten.\nlicher Maßnahmen sowie Überwachung von Gewässern,\n(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-\nAnlagen und Gebieten sind insbesondere durch Verknüp-\nbereiche wie folgt zu gewichten:\nfung informationstechnischer, technologischer und mathe-\nmatischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysie-         Prüfungsbereich\nren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich         Abwicklung wasserwirt-\ndarzustellen.                                                  schaftlicher Maßnahmen                         40 Prozent,","1152              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000\nPrüfungsbereich                                                                                         § 17\nÜberwachung von Gewässern,                                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAnlagen und Gebieten                                40 Prozent,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.\nPrüfungsbereich                                                       Gleichzeitig treten außer Kraft:\nWirtschafts- und Sozialkunde                        20 Prozent.\n– die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Kul-\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-                turbautechniker/Kulturbautechnikerin vom 21. Januar\nfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B                  1958 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 134,\nin mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens aus-                   i.d.F. der Änderung vom 26. November 1991, Staats-\nreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die                     anzeiger für das Land Hessen S. 2826),\nPrüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit\nungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.              – die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf\nStraßenbautechniker/Straßenbautechnikerin vom 19. No-\nvember 1964 (Staatsanzeiger für das Land Hessen i.d.F.\nVie rt e r Te il                                   der Änderung vom 14. November 1991, Staatsanzeiger\nfür das Land Hessen S. 2778),\nÜ be rga ngs- und Sc hlussvorsc hrift e n\n– die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf\nPlanungstechniker/Planungstechnikerin vom 1. Juni\n§ 16                                          1967 (Ministerialblatt für das Land Rheinland-Pfalz\nÜbergangsregelung                                      S. 627),\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten           – der Erlass des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-                      über den Ausbildungsberuf Bautechniker/Bautechnike-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-                   rin in der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 1. Oktober\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften                       1957 (Baden-Württembergisches Verordnungsblatt –\ndieser Verordnung.                                                        4413/22).\nBerlin, den 21. Juli 2000\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nIn Vertretung\nM art in Wille","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000                  1153\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung             in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                          4\n1   Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung erklären\n(§ 4 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Organisation des              a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nAusbildungsbetriebes             erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1154               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nLfd.              Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                                 3                                     4\n5     Wirtschaftlichkeit               a) Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im\n(§ 4 Nr. 5)                          Ausbildungsbetrieb erklären\n2*)\nb) Methoden zum kostenbewussten und wirtschaft-\nlichen Arbeiten und Handeln anwenden\nc) Ressourcen effizient einsetzen\nd) Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden                             2*)\ne) betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern\n6     Arbeitsorganisation,             a) ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln\nKommunikation und                b) im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und\nMitgestalten von sozialen            zeitlich strukturieren und abstimmen\nBeziehungen                                                                                 2*)\nc) Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und\n(§ 4 Nr. 6)\nder Konfliktbewältigung anwenden\nd) Informationen beschaffen\ne) Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen\nund Produkten nutzen\nf) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken\ng) betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ab-                     2*)\nlagesysteme anwenden\nh) soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbe-\nreich mitgestalten\n7     Informationstechnik              a) Auswirkungen von Informationstechniken auf Ar-\nund -verarbeitung                    beitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Bei-\n(§ 4 Nr. 7)                          spielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen\nb) Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Doku-\nmentationen, nutzen                                    4*)\nc) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\nd) Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten\npflegen\ne) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen\n4*)\nlösen\nf) Datennetze nutzen                                                          4*)\n8     Bautechnisches Zeichnen          a) Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und\nund Konstruieren                     computerunterstützte Zeichnungserstellung unter-\n(§ 4 Nr. 8)                          scheiden und handhaben\nb) Vervielfältigungstechniken anwenden\nc) Zeichnungsvorschriften und -richtlinien für das         8\nStraßen- und Verkehrswesen anwenden\nd) Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern\ndarstellen\ne) Koordinatensysteme anwenden\nf) Linien mit Hilfe von Entwurfselementen konstruieren\ng) Planungsunterlagen von Verkehrswegen und Bau-                    6\nwerken zeichnen\nh) örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch dar-\n2\nstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000             1155\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\n9  Bautechnisches                a) Längen-, Flächen-        und     Volumenberechnungen\nBerechnen                        durchführen\n(§ 4 Nr. 9)                   b) Koordinatenberechnungen, insbesondere Haupt- und       9\nKleinpunkte sowie Absteckwerte einer Projektachse,\ndurchführen\nc) Gradientenberechnung für Haupt- und Kleinpunkte\n5\ndurchführen\nd) Mengen für Bauleistungen berechnen                                  2\ne) hydraulische Berechnungen durchführen\n2\nf) schalltechnische Berechnungen durchführen\n10   Lage- und                     a) Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben\nHöhenvermessungen             b) amtliches und topographisches Karten- und Zahlen-\n(§ 4 Nr. 10)                     werk nutzen\nc) Methoden der Lagemessungen auswählen und La-\ngemessungen durchführen                                8\nd) Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät\nund Laser, durchführen\ne) Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Ver-\nmeidung ergreifen\nf) topographische Aufnahmen durchführen\ng) Absteckungen von Achspunkten nach verschiede-\nnen Methoden durchführen                                       6\nh) Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durch-\nführen\ni) Baukontrollmessungen durchführen und auswerten                            2\n11   Baustoffe und Böden           a) Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften\n(§ 4 Nr. 11)                     unterscheiden\n3\nb) hydraulische und bituminöse Bindemittel nach ihren\nEigenschaften und ihrer Verwendung unterscheiden\nc) Arten und Eigenschaften von Asphalt unterscheiden\nd) Arten und Eigenschaften von Beton und Mörtel                   3\nunterscheiden\ne) Arten und Eigenschaften des Oberbaus von Ver-\nkehrsflächen unterscheiden\nf) im Straßenbau verwendete Bau- und Bauhilfsstoffe                    2\nunterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung\nbeurteilen\ng) Verfahren zur Prüfung von Straßenbaustoffen und\nBöden unterscheiden\n2\nh) Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen\nunterscheiden\n12   Verwaltungsabläufe            a) Verwaltung und Organisation des Straßen- und Ver-\nim Straßen- und                  kehrswesens darstellen\nVerkehrswesen                                                                           2\nb) Aufgabenbereiche einer Gesamtverkehrsplanung dar-\n(§ 4 Nr. 12)                     stellen","1156            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                      4\nc) Gesetze des Straßenrechts und des Straßenver-\n2\nkehrsrechts anwenden\nd) Grundlagen zur Finanzierung und Förderung im\nStraßen- und Verkehrswesen darstellen\ne) bei Vereinbarungen und Anträgen für behördliche                            2\nGenehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse mit-\nwirken\n13   Planen, Entwerfen und         a) technische Vorschriften und Richtlinien für die Ent-\nKonstruieren von                 wurfsbearbeitung anwenden\nVerkehrswegen und             b) Planung, insbesondere nach Planungssystematik und\nIngenieurbauwerken               Umweltgesichtspunkten sowie unter Beachtung der\n(§ 4 Nr. 13)                                                                            10\nFolgekosten, durchführen\nc) Grundlagen der Straßenverkehrstechnik anwenden\nd) Verkehrsdaten erheben und auswerten\ne) Querschnitte von Straßen und Radwegen konstru-\nieren\n6\nf) Entwurfselemente bei der Achskonstruktion im\nGrundriss und Aufriss anwenden\ng) Entwurfsunterlagen für Straßen und Radwege in\nGrundriss, Aufriss und Querschnitt ausarbeiten\nh) Knotenpunkte konstruieren\ni) Gestaltungselemente des ortsgerechten Straßen-\nbaues anwenden\nk) Anlagen der Straßenentwässerung planen                               8\nl) bauliche Verkehrsanlagen für den öffentlichen Per-\nsonennahverkehr im Straßenraum planen und kon-\nstruieren\nm) Straßen- und Radwegeentwurfsunterlagen ausarbei-\nten und zusammenstellen\nn) Arten und Konstruktionsmerkmale von Ingenieurbau-\nwerken, insbesondere Brücken, unterscheiden\no) Bauwerkpläne bearbeiten und Bauwerkdetails kon-                            8\nstruieren\np) Kostenberechnungen durchführen\n14   Erstellen von                 a) Unterlagen für Abstimmungsverfahren von Verkehrs-\nplanungsrechtlichen,             planungen in Bezug auf Raumplanung, Bauleitpla-\n2\nbaurechtlichen und               nung, Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher\numweltrechtlichen                Belange bearbeiten\nUnterlagen\n(§ 4 Nr. 14)\nb) Unterlagen für das Linienbestimmungsverfahren und\nfür die Planfeststellung ausarbeiten\nc) Fachbeiträge, insbesondere der Landespflege, des\nStädtebaues und des Immissionsschutzes, bei der                            2\nVerkehrsplanung berücksichtigen\nd) Unterlagen für den Grunderwerb erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000             1157\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\n15   Vertragliche und              a) vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vor-\ntechnische Abwicklung            schriften und Merkblätter anwenden\nvon Baumaßnahmen              b) Regeln der Straßenbautechnik anwenden\n(§ 4 Nr. 15)\nc) Baumaßnahmen vorbereiten, insbesondere\n– bei Abstimmung mit Dritten mitwirken,\n6\n– örtliche Erhebungen durchführen,\n– bei der Festlegung von Bauweisen mitwirken so-\nwie\n– Unterlagen zum Bauablauf und zur Verkehrsfüh-\nrung bearbeiten\nd) Einrichtung und Verkehrssicherung von Baustellen\nvorbereiten und kontrollieren\ne) Unterlagen für die Ausschreibung ausarbeiten und\nzusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mit-\nwirken\nf) Einsatz von Maschinen und Geräten planen\ng) bei Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwa-\nchung mitwirken                                                          12\nh) Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und\nauswerten\ni) örtliche Aufmaße herstellen\nk) bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken\nund Gewährleistungsfristen überwachen\nl) Abrechnung von Baumaßnahmen durchführen\n16   Betrieb, Erhaltung            a) Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und\nund Betreuung des                Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes unterschei-\nVerkehrswegenetzes               den\n(§ 4 Nr. 16)                  b) Einsatzpläne und Ausschreibungsunterlagen für Auf-\ngaben des Betriebsdienstes erstellen, insbesondere\nfür Winterdienst, Grünpflege, Reinigung und betrieb-\nliche Instandhaltung\nc) Planunterlagen für die Sicherung von Arbeitsstellen\nan Straßen bearbeiten\nd) Ausstattung von Verkehrswegen planen und Unter-\nlagen ausarbeiten, insbesondere für\n– Markierungen, Wegweisungen, Beschilderungen,\n12\n– Leiteinrichtungen, Schutzeinrichtungen,\n– Lichtsignalanlagen und Beleuchtungen\ne) Stationierungs- und Netzknotensystem darstellen\nund bei dessen Fortführung mitwirken\nf) Aufgaben und Ziele der Erhaltungsplanung für Ver-\nkehrsanlagen und Bauwerke darstellen und bei Auf-\ngaben der Zustandserfassung mitwirken\ng) Verfahren zur Verwaltung des Straßennetzes unter-\nscheiden und Vorgänge bearbeiten, insbesondere\nbei Widmung, Umstufung und Einziehung von\nStraßen, bei der Festsetzung von Ortsdurchfahrten\nund bei Schadensregulierungen mitwirken","1158               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nLfd.              Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                                 3                                     4\n17     Qualitätssichernde               a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder       2*)\nMaßnahmen                            Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern\n(§ 4 Nr. 17)\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden, insbesondere\n– Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und an-\nhand von Vorgaben prüfen,\n– Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln er-                            2*)\nkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vor-\ngänge dokumentieren,\n– zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000                   1159\nAnlage 2\n(zu § 11)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserwirtschaft\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung             in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                             3                                          4\n1   Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 10 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Organisation des              a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nAusbildungsbetriebes              erläutern\n(§ 10 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                 der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 10 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-           und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 10 Nr. 4)                  beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1160               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nLfd.              Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                                 3                                     4\n5     Wirtschaftlichkeit               a) Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im\n(§ 10 Nr. 5)                         Ausbildungsbetrieb erklären\n2*)\nb) Methoden zum kostenbewussten und wirtschaft-\nlichen Arbeiten und Handeln anwenden\nc) Ressourcen effizient einsetzen\nd) Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden                             2*)\ne) betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern\n6     Arbeitsorganisation,             a) ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln\nKommunikation und                b) im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und\nMitgestalten von sozialen            zeitlich strukturieren und abstimmen\nBeziehungen                                                                                  2*)\n(§ 10 Nr. 6)                     c) Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und\nder Konfliktbewältigung anwenden\nd) Informationen beschaffen\ne) Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen\nund Produkten nutzen\nf) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken\ng) betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ab-                     2*)\nlagesysteme anwenden\nh) soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbe-\nreich mitgestalten\n7     Informationstechnik              a) Auswirkungen von Informationstechniken auf Ar-\nund -verarbeitung                    beitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Bei-\n(§ 10 Nr. 7)                         spielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen\nb) Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Doku-\nmentationen, nutzen                                     4*)\nc) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\nd) Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten\npflegen\ne) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen\n4*)\nlösen\nf) Datennetze nutzen                                                          4*)\n8     Bautechnisches Zeichnen          a) Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und\nund Konstruieren                     computerunterstützte Zeichnungserstellung unter-\n(§ 10 Nr. 8)                         scheiden und handhaben\nb) Vervielfältigungstechniken anwenden\n10\nc) Zeichnungsvorschriften und -richtlinien anwenden\nd) Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern\ndarstellen\ne) Koordinatensysteme anwenden\nf) Gewässer und Leitungen in Lageplänen, Längen-\nschnitten und Querprofilen darstellen\ng) Planungsunterlagen von wasserwirtschaftlichen An-\n4\nlagen und Bauwerken zeichnen\nh) örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch dar-\nstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000             1161\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\n9  Bautechnisches                a) Längen-, Flächen-         und     Volumenberechnungen\nBerechnen                        durchführen\n(§ 10 Nr. 9)                                                                            7\nb) Koordinatenberechnungen durchführen\nc) Mengen für Bauleistungen berechnen\nd) hydraulische Berechnungen für Freispiegelleitungen,\nDruckleitungen sowie für Abflüsse von Gewässern                     2\ndurchführen, insbesondere Tabellen anwenden\ne) Verfahren der bodenmechanischen sowie statischen\n2\nBerechnungen anwenden\n10   Lage- und                     a) Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben\nHöhenvermessungen             b) amtliches und topographisches Kartenwerk nutzen\n(§ 10 Nr. 10)\nc) Methoden der Lagemessungen auswählen und La-\ngemessungen durchführen\nd) Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät        7\nund Laser, durchführen\ne) Absteckungen von Bauwerken und Trassen durch-\nführen\nf) Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Ver-\nmeidung ergreifen\ng) Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durch-\n2\nführen\nh) topographische Aufnahmen durchführen                                      2\n11   Baustoffe und Böden           a) Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften und\n(§ 10 Nr. 11)                    nach ihrer Verwendung unterscheiden\n2\nb) Bau- und Bauhilfsstoffe nach ihren Eigenschaften\nund nach ihrer Verwendung unterscheiden\nc) Rohrmaterialien und Armaturen nach ihren Eigen-\n2\nschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden\nd) Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Böden\nunterscheiden\n2\ne) Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen\nunterscheiden\n12   Messen, Erfassen und          a) Wasserkreislauf und Grundsätze des Wasserhaus-\nAuswerten wasserwirt-            haltes darstellen\nschaftlicher Daten            b) Messeinrichtungen, insbesondere Grundwasser-           4\n(§ 10 Nr. 12)                    standsmessstellen, Messwehre, Venturieanlagen,\nPegelanlagen sowie Wetterstationen, unterscheiden\nc) Vorschriften und Richtlinien der Hydrologie anwen-\n2\nden\nd) Wasserstands- und Abflussmessungen durchführen,\nMessgeräte pflegen\n2\ne) Beobachtungswerte erfassen und Hauptwerte an-\nwenden","1162            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\nf) Gewässergüte und         Gewässerstrukturgüte unter-\nscheiden\ng) Probenahmen an Gewässern, Abwasser- und Was-\nserversorgungsanlagen durchführen und dokumen-\n4\ntieren\nh) Boden- und Wasserproben bei Altlasten und Grund-\nwasserverunreinigungen entnehmen und dokumen-\ntieren\n13   Planen, Entwerfen und         a) technische Vorschriften, Richtlinien und Arbeitsblät-\n4\nKonstruieren von                 ter für die Entwurfsbearbeitung anwenden\nwasserwirtschaftlichen\nBauwerken und Anlagen         b) Bauwerkspläne von Wasserversorgungsanlagen, ins-\n(§ 10 Nr. 13)                    besondere von Schachtbauwerken, Gewinnungsan-\nlagen, Trinkwasserbehältern und Aufbereitungsanla-\ngen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruieren\nc) Bauwerkspläne von Abwasseranlagen, insbesondere\nvon Schachtbauwerken, Regenentlastungsanlagen,\nPumpwerken und Kläranlagen, bearbeiten sowie                   6\nBauwerksdetails konstruieren\nd) Bauwerkspläne für Maßnahmen an Oberflächenge-\nwässern, insbesondere für Sohl- und Böschungs-\nsicherungen, Sohlabstürze, Wehre, Rückhalteanla-\ngen, Deiche und Dämme, bearbeiten\ne) Gewässerrenaturierungs- und Abflussregelungsmaß-\nnahmen planen\nf) Anlagen des Hochwasser- oder Küstenschutzes ent-                    4\nwerfen und Pläne bearbeiten\ng) Kostenberechnungen durchführen\nh) Wasserversorgungsnetze entwerfen, bemessen und\nkonstruieren                                                              7\ni) Kanalnetze entwerfen, bemessen und konstruieren\n14   Technische und verwal-        a) Gesetze und Vorschriften des Wasserrechts sowie\n2\ntungsmäßige Bearbeitung          des Bodenschutzrechts anwenden\nwasserrechtlicher Ver-\nfahren und Abläufe            b) Unterlagen für wasserrechtliche Genehmigungen\n(§ 10 Nr. 14)                    unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten,\nzusammenstellen und bei der Prüfung von Antrags-\nunterlagen mitarbeiten\n6\nc) Unterlagen für wasserrechtliche Erlaubnisse und\nBewilligungen unter Beachtung der Verfahrensab-\nläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prü-\nfung der Antragsunterlagen mitarbeiten\nd) Unterlagen für wasserrechtliche Anzeigen, insbeson-\ndere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,\nausarbeiten und beurteilen\ne) Unterlagen für Abstimmungsverfahren von wasser-                     4\nwirtschaftlichen Planungen unter Berücksichtigung\nder Raum- und Bauleitplanung sowie der Fachpla-\nnungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bear-\nbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000             1163\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\nf) bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für Bau-\nstoffe, Bauteile und Anlagen beurteilen\ng) Unterlagen für Eignungsfeststellungen von Anlagen\nmit wassergefährdenden Stoffen bearbeiten und be-\nurteilen\nh) Unterlagen für Planfeststellungen und Plangenehmi-\ngungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe be-                         11\narbeiten\ni) bei Untersuchungs- und Sanierungsverfahren mit-\nwirken\nk) Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne dar-\nstellen und bei der Erstellung der Pläne mitwirken\n15   Abwicklung wasserwirt-        a) Regeln der Wasserwirtschaft anwenden\nschaftlicher Maßnahmen        b) Einsatz von Maschinen und Geräten beurteilen           2\n(§ 10 Nr. 15)\nc) vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vor-\nschriften und Merkblätter anwenden\nd) bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen mitwirken,\ninsbesondere Abstimmungen mit Dritten sowie ört-\nliche Erhebungen durchführen                                        5\ne) bei der Vorbereitung, Überwachung und Abrech-\nnung von Maßnahmen der Gewässerrenaturierung,\nder Gewässer-, Deich- und Dammunterhaltung mit-\nwirken\nf) Unterlagen für Ausschreibungen bearbeiten und bei\nVergabeverfahren mitwirken\ng) bei der Erledigung von Aufgaben der Bauleitung und\nder Bauüberwachung mitwirken und dabei insbe-\nsondere\n– Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen                         5\nund auswerten,\n– örtliche Aufmaße herstellen,\n– bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken\nsowie\n– Baumaßnahmen abrechnen\n16   Wasserschutz- und Über-       a) Verwaltungsvorschriften zur Festsetzung von Schutz-\nschwemmungsgebiete               gebieten und zur Festellung von Überschwem-            2\n(§ 10 Nr. 16)                    mungsgebieten anwenden\nb) Datenerhebung und örtliche Überprüfungen für die\nFestsetzung von Trinkwasser-, Heilquellenschutz-\nund von Überschwemmungsgebieten sowie zur\nErmittlung von Retentionsräumen an Gewässern                   4\ndurchführen\nc) Gebietsgrenzen ermitteln und in Karten darstellen\nd) Unterlagen für Festsetzungs- und Feststellungsver-\nfahren bearbeiten und bei der Durchführung mitwir-\nken                                                                       6\ne) Wasserbuch und Liegenschaftskataster anwenden","1164               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung           in Wochen\nLfd.              Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens      im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                                 3                                        4\n17     Überwachung von                  a) bei Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen\nGewässern, Anlagen                   mitwirken und Überprüfungen an Gewässern durch-           2\nund Gebieten                         führen\n(§ 10 Nr. 17)\nb) Kontrollen bei kommunalen Abwasserkanälen, -anla-\ngen und -einleitungen, insbesondere im Rahmen der\nEigenkontrolle und der staatlichen Überwachung,                         3\ndurchführen\nc) Wasserversorgungsanlagen kontrollieren\nd) Hochwasserdienst,          insbesondere        Hochwasser-\ndienstordnungen und Einsatzpläne, darstellen\ne) Kontrollen bei gewerblichen und industriellen Ab-\nwasseranlagen und -einleitungen durchführen\nf) Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wasserge-                                 5\nfährdenden Stoffen überwachen\ng) bei Aufgaben der Zustandserfassung und Maßnah-\nmen zur Mängelbeseitigung in Schutz- und Über-\nschwemmungsgebieten mitwirken\n18     Qualitätssichernde               a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder\n2*)\nMaßnahmen                            Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern\n(§ 10 Nr. 18)\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden, insbesondere\n– Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und an-\nhand von Vorgaben prüfen,\n– Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln er-                              2*)\nkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vor-\ngänge dokumentieren,\n– zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}