{"id":"bgbl1-2000-35-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":35,"date":"2000-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGV)","law_date":"2000-07-11T00:00:00Z","page":1146,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1146              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000\nVerordnung\nüber die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische\nFachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie\n(IT-ArGV)\nVom 11. Juli 2000\nAuf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 und                                  §4\ndes § 292 Abs. 2 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nAbsolventen deutscher Hochschulen\nbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das Bundes-             Die Arbeitserlaubnis kann auch Ausländern erteilt wer-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung:                    den, die sich im Zusammenhang mit einem Hochschul-\noder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt auf dem\n§1                               Gebiet der Informations- und Kommunikationstechno-\nlogie im Bundesgebiet aufhalten und eine Beschäftigung\nGrundsatz\ngemäß § 3 im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss\nZur Deckung eines aktuellen, vorübergehenden Bedarfs      des Studiums aufnehmen.\nan hoch qualifizierten Fachkräften der Informations- und\nKommunikationstechnologie darf die Arbeitserlaubnis\n§5\nnach § 285 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nAusländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt                      Höchstzahl der Arbeitserlaubnisse\nim Ausland und an ausländische Absolventen deutscher\nDie Zahl der Arbeitserlaubnisse ist für die erstmalige\nHochschulen und Fachhochschulen nach Maßgabe der\nAufnahme einer Beschäftigung auf 10 000 festgelegt und\nfolgenden Vorschriften erteilt werden.\nwird bei weitergehendem Bedarf auf höchstens 20 000\nerhöht.\n§2\nErforderliche Qualifikation                                                §6\nDie Arbeitserlaubnis kann an Fachkräfte erteilt werden,                      Beantragungszeitraum\n1. die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung                    und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis\nmit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations-             (1) Die erstmalige Arbeitserlaubnis kann bis zum 31. Juli\nund Kommunikationstechnologie abgeschlossen ha-          2003 beantragt werden.\nben oder\n(2) Die Arbeitserlaubnis wird bei der Erteilung auf die\n2. deren Qualifikation auf diesem Gebiet durch eine Ver-\nDauer der Beschäftigung, längstens auf fünf Jahre be-\neinbarung mit dem Arbeitgeber über ein Jahresgehalt\nfristet. Bei mehreren aufeinander folgenden Beschäftigun-\nvon mindestens 100 000 Deutsche Mark nachgewie-\ngen dürfen die Arbeitserlaubnisse bis zu einer Gesamt-\nsen wird.\ngeltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.\n§3                                   (3) Nach Erteilung der erstmaligen Arbeitserlaubnis\nBeschäftigungen                         können weitere Arbeitserlaubnisse unabhängig von der\nArbeitsmarktlage erteilt werden.\nDie Arbeitserlaubnis kann in den Berufen der Informa-\ntions- und Kommunikationstechnologie, beispielsweise\nfür Beschäftigungen als                                                                    §7\n1. System-, Internet- und Netzwerkspezialist,                                 Durchführungsvorschriften\n2. Software-, Multimedia-Entwickler und Programmierer,           (1) Über die Erteilung der Arbeitserlaubnis oder deren\n3. Entwickler von Schaltkreisen und IT-Systemen und          Zusicherung soll das Arbeitsamt in der Regel innerhalb\neiner Frist von einer Woche entscheiden, sobald die für die\n4. Fachkraft für IT-Consulting                               Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben\nerteilt werden.                                              und Unterlagen vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2000                  1147\n(2) Die einem Arbeitgeber vor der Einreise der Fach-      besondere Erlaubnis zur Vermittlung aus dem Ausland\nkraft vom Arbeitsamt gegebene Zusicherung, die Ar-          außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines\nbeitserlaubnis zu erteilen, ersetzt für die ersten drei     anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nMonate der Beschäftigung des Arbeitnehmers die              Europäischen Wirtschaftsraum für Beschäftigungen ge-\nArbeitserlaubnis.                                           mäß § 3 erteilt.\n§8                                                            §9\nVermittlung                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVermittlern, die eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung       Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Sie\ngemäß § 291 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch      tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft. § 8 tritt am 31. Juli 2003\nbesitzen, wird auf Antrag vom Landesarbeitsamt die          außer Kraft.\nBerlin, den 11. Juli 2000\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}