{"id":"bgbl1-2000-34-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":34,"date":"2000-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/34#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_34.pdf#page=43","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"2000-07-26T00:00:00Z","page":1131,"pdf_page":43,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000                      1131\nZweite Verordnung\nzur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*)\nVom 26. Juli 2000\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                      1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund Forsten verordnet                                                          a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 9, des § 6 Abs. 1 in Ver-                          „2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die\nbindung mit Abs. 2, des § 9a Abs. 3 Nr. 2 und 3 und                                 einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für\ndes § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der                               die jeweilige Tierkategorie höheren Gehalt an\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998,                                       bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                                   oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf\n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1040),                                                    Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt\n– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 Buchstabe a, Nr. 7                              sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den\nund 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 5 Abs. 4 Nr. 2 in                             Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;“.\nVerbindung mit Abs. 5, des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-                      b) In Nummer 11 wird der abschließende Punkt durch\ndung mit Abs. 3 und des § 9a Abs. 3 Nr. 1 und 4 in Ver-                        ein Semikolon ersetzt und es werden folgende\nbindung mit Abs. 4 des Futtermittelgesetzes im Einver-                         Nummern angefügt:\nnehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit,\n„12. Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulas-\n– auf Grund des § 14 Abs. 4 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes\nsung: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil I\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nder Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom\nFinanzen sowie\n23. November 1970 über Zusatzstoffe in der\n– auf Grund des § 11a Abs. 2 des Futtermittelgesetzes                                   Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) in der\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-                                  jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind;\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)\n13. sonstige Zusatzstoffe: Zusatzstoffe, die in\nsowie Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\nAnhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und\naufgeführt sind;\ndem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\nS. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien                              14. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der\nder Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:                                     Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3,\n9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i\nAbs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Be-\nArtikel 1                                              rücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-                               der Richtlinie 70/524/EWG.“\nmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                         2. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „des Rates vom\n25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466, 1632), wird wie folgt                          23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tier-\ngeändert:                                                                      ernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1)“ gestrichen.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:               3. In § 13 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Bakterien-\n– Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung              eiweiß M“ durch die Worte „auf Methanol gezüchtete\nder Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung\n(ABl. EG Nr. L 235 S. 39);                                               Bakterien“ ersetzt.\n– Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Fest-\nlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung\nvon Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG     4. Die §§ 16 und 17 werden durch folgende Vorschriften\nNr. L 174 S. 32);                                                        ersetzt:\n– Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über                                         „§ 16\neine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor\n(ABl. EG Nr. L 346 S. 51);                                                              Zugelassene Zusatzstoffe\n– Entscheidung 2000/285/EG der Kommission vom 5. April 2000                    Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe\nzur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG zur Festlegung des\nVerzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in             werden für die in den Gruppenüberschriften und der\nMischfuttermitteln verboten ist (ABl. EG Nr. L 94 S. 43).                Spalte 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke","1132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000\nzugelassen. Die Zulassung eines Zusatzstoffes nach              (4) Zulassungsanträgen für Zusatzstoffe mit firmen-\nSatz 1 besteht nur, solange und soweit nicht eine            gebundener Zulassung ist zusätzlich eine Monografie\nEG-Zulassungsverordnung eine Regelung für diesen             beizufügen, die nach der Richtlinie 87/153/EWG zu\nZusatzstoff trifft oder dessen Zulassung durch eine          erstellen ist. Ferner muss die technische Spezifikation\nVerordnung nach Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a         nach § 16a Abs. 2 Satz 2 für diese Zusatzstoffe eine\noder Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG             Zusammenfassung der in der Monografie be-\naufgehoben wird.                                             schriebenen Merkmale und Eigenschaften für die Ver-\nöffentlichung im Amtsblatt C der Europäischen\n§ 16a                               Gemeinschaften enthalten. Die Sätze 1 und 2 gelten\nZulassungsantrag                          entsprechend für sonstige Zusatzstoffe, für die nach\nArtikel 9n Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und\n(1) Der Antrag auf                                         Artikel 23 der Richtlinie 70/524/EWG eine Mono-\n1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines               grafie vorzulegen ist.\nZusatzstoffes oder\n2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines                                       § 16b\nZusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung                               Besondere Vorschriften\n(Zulassungsantrag) ist bei der Bundesanstalt für            für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung\nLandwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur\nPrüfung der Voraussetzungen für die Weiterleitung            (1) Angaben und Unterlagen, die einem Zulas-\nan die Kommission der Europäischen Gemein-                sungsantrag für Zusatzstoffe mit firmengebundener\nschaft zu stellen. Wer in einem Vertragsstaat             Zulassung nach § 16a Abs. 2 oder 3 beigefügt werden\nweder Niederlassung noch Wohnsitz hat, kann               müssen, sind nicht erforderlich, soweit der Bundes-\neine Zulassung nur beantragen, wenn er einen Ver-         anstalt ausreichende Erkenntnisse aus Angaben und\ntreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum in einem           Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vorantrag-\nVertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulas-          steller) vorliegen, und\nsungsverfahren zur Vertretung befugt.                     1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich\n(2) Dem Zulassungsantrag ist ein Dossier beizu-                zugestimmt hat oder\nfügen, das nach der Richtlinie 87/153/EWG des Rates          2. die erstmalige Zulassung des Zusatzstoffes des\nvom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien               Vorantragstellers, auf den sich die beabsichtigte\nzur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tier-                   Verwertung bezieht, länger als zehn Jahre zurück-\nernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19) in der jeweils                liegt.\ngeltenden Fassung erstellt worden ist. Mit dem Zulas-\nsungsantrag ist ferner eine technische Spezifikation         Satz 1 gilt auch für Angaben und Unterlagen eines Vor-\nnach der Richtlinie 87/153/EWG vorzulegen, in der            antragstellers, soweit die Zulassung des Zusatzstoffes\ndie wichtigsten Eigenschaften und Merkmale des               auf Antrag des Vorantragstellers durch Verordnung\nZusatzstoffes zusammengefasst sind.                          nach Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG\nentzogen wurde. Für ergänzende Angaben und\n(3) Besteht der Zusatzstoff aus einem gentechnisch         Unterlagen, die ein Vorantragsteller nachträglich\nveränderten Organismus im Sinne des § 3 Nr. 3 des            zum Zwecke der zehnjährigen Zulassung eines\nGentechnikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung          nach Artikel 9a Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3a\noder enthält der Zusatzstoff solche Organismen,              Buchstabe a der Richtlinie 70/524/EWG nur vorläufig\nso ist eine Einstufung der Risiken für die Umwelt            zugelassenen Zusatzstoffes vorgelegt hat, gelten die\nentsprechend der nach § 16 Abs. 1 des Gentechnik-            Sätze 1 und 2 entsprechend.\ngesetzes vorgesehenen Risikoeinstufung durchzu-\nführen. Zu diesem Zweck sind dem Zulassungs-                    (2) Angaben und Unterlagen, die ein Vorantrag-\nantrag folgende Unterlagen beizufügen:                       steller zum Zwecke der Änderung der Zulassung\n1. eine Ablichtung der Genehmigung zur absicht-              oder der Verlängerung der Zulassung eines Zusatz-\nlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Orga-         stoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt\nnismen in die Umwelt zu Forschungs- und                   hat, dürfen zu Gunsten eines anderen Antragstellers\nEntwicklungszwecken nach § 16 Abs. 1 des Gen-             nur verwertet werden, wenn der Zeitpunkt des\ntechnikgesetzes sowie die Ergebnisse der Frei-            Wirksamwerdens der jeweiligen Zulassung länger\nsetzung unter Berücksichtigung des etwaigen               als fünf Jahre zurückliegt. Satz 1 gilt entsprechend für\nRisikos für die menschliche Gesundheit und die            andere von einem Vorantragsteller im Verlauf des\nUmwelt,                                                   Zeitraums der Zulassung des Zusatzstoffes vor-\ngelegte neue Angaben und Unterlagen vom Zeitpunkt\n2. das vollständige technische Dossier mit den nach          der Vorlage an. Abweichend von Satz 1 dürfen An-\n§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes in              gaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum\nVerbindung mit § 5 und Anlage 2 der Gentechnik-           Zwecke der Änderung der Zulassung eines Zusatz-\nVerfahrensverordnung in der Fassung der Be-               stoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt\nkanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I                hat, nur nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vor-\nS. 1657) in der jeweils geltenden Fassung er-             gesehenen Zehnjahresfrist verwertet werden, wenn\nforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die\ndiese Frist zu einem späteren Zeitpunkt als die\nEinstufung des Umweltrisikos und\nFünfjahresfrist nach Satz 1 endet. Absatz 1 Satz 1\n3. die Ergebnisse der Untersuchungen zu For-                 Nr. 1 gilt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 ent-\nschungs- oder Entwicklungszwecken.                        sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000                 1133\n(3) Sofern die Zulassung eines Zusatzstoffes               verlangen und bis dahin das Ruhen der Bearbeitung\nmit firmengebundener Zulassung toxikologische                  anordnen. In diesem Fall verlängert sich die Jahres-\nVersuche an Wirbeltieren erfordert, hat sich der               frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 um die Zeitspanne des\nAntragsteller bei der Bundesanstalt zu erkundigen,             Ruhens der Bearbeitung.\nob für den Zusatzstoff oder die wirksame Substanz\nschon eine Zulassung besteht. Ist dies der Fall und                                       § 16d\nsind die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder\nPflichten bei Zusatzstoffen\nAbsatz 3 noch nicht abgelaufen, so setzt sich der\nmit firmengebundener Zulassung\nAntragsteller mit dem Vorantragsteller in Verbindung,\num sich zur Vermeidung einer Wiederholung der                      (1) Nach Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmen-\ntoxikologischen Versuche an Wirbeltieren mit dem               gebundener Zulassung ist der Inhaber der Zulassung\nVorantragsteller auf eine gemeinsame Verwertung                verpflichtet,\nder Angaben und Unterlagen zu einigen. Können                  1. auf Verlangen der zuständigen Behörde unentgelt-\nsich der Antragsteller und der Vorantragsteller nicht               lich eine Standardprobe mit den Merkmalen und\nüber die gemeinsame Verwertung der Angaben und                      Eigenschaften des Zusatzstoffes entsprechend\nUnterlagen einigen und ist der Vorantragsteller im                  der in § 16b Abs. 1 vorgesehenen Monografie und\nInland wohnhaft oder niedergelassen, so ordnet die                  eine Referenzprobe der wirksamen Substanz zur\nBundesanstalt die gemeinsame Verwertung der                         Verfügung zu stellen; wurde auf Grund von Ände-\nbetreffenden Angaben und Unterlagen an und setzt                    rungen der Eigenschaften oder Merkmale des\neine angemessene Vergütung für die vom Vorantrag-                   Zusatzstoffes eine Änderung der Zulassung vor-\nsteller für diese Versuche erbrachten Aufwendun-                    genommen, ist die Standardprobe unauf-\ngen fest. Der Vorantragsteller kann dem Antragsteller               gefordert durch eine Standardprobe zu ersetzen,\ndas Inverkehrbringen des Zusatzstoffes untersagen,                  die der neuen Monografie des Zusatzstoffes\nsolange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder                     entspricht,\nfür sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet\nhat.                                                           2. unvorhergesehene Unverträglichkeiten des zu-\ngelassenen Zusatzstoffes mit anderen Zusatz-\n§ 16c                                     stoffen oder Tierarzneimitteln unverzüglich bei\nder Bundesanstalt anzuzeigen und die Angaben\nEntscheidung über\nund Unterlagen zu übermitteln, aus denen sich die\ndie Weiterleitung des Antrags\nUnverträglichkeit ergibt, sowie\n(1) Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 leitet\n3. der Kommission der Europäischen Gemeinschaft\ndie Bundesanstalt Zulassungsanträge nach\nnach Erteilung der Zulassung unverzüglich Name\n1. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 spätestens ein Jahr nach               oder Firma sowie Anschrift oder Geschäftssitz\nderen Eingang,                                                 der Hersteller mitzuteilen, denen er ein Recht auf\n2. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 spätestens ein Jahr vor                Herstellung der Zusatzstoffe eingeräumt hat; sind\nAblauf der im Anhang der EG-Zulassungsverord-                  diese Hersteller in einem Drittland, das nicht\nnung in der Spalte „Geltungsdauer der Zulassung“               Vertragsstaat ist, wohnhaft oder niedergelassen,\nfestgesetzten Zulassungsdauer                                  müssen außerdem Name oder Firma sowie\nAnschrift oder Geschäftssitz ihrer Vertreter in der\nmit allen Angaben und Unterlagen an die Kommission                  Europäischen Gemeinschaft angegeben werden.\nder Europäischen Gemeinschaft und die anderen\nMitgliedstaaten weiter. Zu diesem Zweck hat der                    (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 trifft im\nAntragsteller Durchschriften der gegebenenfalls nach           Falle eines Zusatzstoffes mit Ursprung in einem Dritt-\nden Maßgaben der Bundesanstalt nach Absatz 3                   land, das nicht Vertragsstaat ist, den Vertreter der\nergänzten Antragsunterlagen in entsprechender Zahl             nach Absatz 1 bezeichneten Person in der Europäi-\nbeizubringen. Werden Zulassungsanträge nach § 16a              schen Gemeinschaft.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der im Anhang der EG-\nZulassungsverordnung in der Spalte „ Name und                                              § 17\nZulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des                            Verwendungsbeschränkungen\nZusatzstoffes verantwortlichen Personen“ bezeichne-\nten Person (Inhaber der Zulassung) nicht spätestens                (1) Die Zulassung eines Zusatzstoffes gilt für die\n18 Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer gestellt,             Verwendung in Mischfuttermitteln, soweit im Anhang\nist die Bundesanstalt nur an die Frist nach Satz 1 Nr. 1       der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der\ngebunden.                                                      Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3\nSpalte 8 unter Buchstabe a oder b nichts anderes\n(2) Die Bundesanstalt darf einen Antrag nur ab-             vorgesehen ist.\nlehnen, wenn\n(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel\n1. die nach den §§ 16a und 16b erforderlichen Anga-\ndürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 mehrere Zusatz-\nben und Unterlagen nicht vorgelegt wurden oder\nstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen\n2. eine Prüfung des Zusatzstoffes ergeben hat, dass            eine chemisch-physikalische und biologische Ver-\ndieser die Anforderungen nach Artikel 3a der              träglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen\nRichtlinie 70/524/EWG nicht erfüllt.                      besteht.\n(3) An Stelle der Ablehnung aus den in Absatz 2                 (3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger\nNr. 1 genannten Gründen kann die Bundesanstalt                 Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff\nauch die Vorlage weiterer Angaben und Unterlagen               zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose","1134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000\nverwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine               einem Trockensubstanzgehalt von 88 vom Hundert,\nTierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungs-              die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsver-\nförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der           ordnung in der Spalte „Mindestgehalt“ festgesetzten\nHistomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist,             Mindestgehalte nicht unterschreiten und die in der\ndarf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen        Spalte „Höchstgehalte“ festgesetzten Höchstgehalte\nVerwendungszweck verwendet werden. Ein Mikro-                 nicht überschreiten. Satz 1 gilt für in Anlage 3\norganismus darf zusammen mit Leistungsförderern               Spalte 6 festgesetzte Mindest- oder Höchstgehalte\noder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis            entsprechend.“\noder Kokzidiose in einem Mischfuttermittel nur ver-\nwendet werden, wenn dies in der Zulassung dieses\n6. § 18 wird wie folgt geändert:\nMikroorganismus vorgesehen ist.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung\nder Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A,                aa) In Satz 1 werden vor der Angabe „Anlage 3“\nVitamin D, Kupfer oder Selen dürfen Mischfutter-                     die Worte „dem Anhang der jeweiligen EG-\nmitteln nur in Form von Vormischungen mit Träger-                    Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff,“\nstoffen zugesetzt werden; dabei darf der Anteil der                  oder“ eingefügt.\nVormischungen jeweils 0,2 vom Hundert der Gesamt-                bb) In der Tabelle werden in der Position „Enzyme,\nmasse des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.                   Mikroorganismen“ in Spalte 2 vor der Angabe\n(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Mischfutter-                   „Anlage 3“ die Worte „dem Anhang der je-\nmitteln                                                              weiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte\n„EG-Nummer“ oder Spalte „Zulassungsnum-\n1. Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung\nmer des Zusatzstoffs“, oder“ eingefügt.\nder Histomoniasis oder der Kokzidiose unmittelbar\nzugesetzt werden, soweit                                  b) In Absatz 2 werden vor der Angabe „Anlage 3“\na) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs-              die Worte „dem Anhang der jeweiligen EG-Zu-\nverordnung in der Spalte „Sonstige Bestim-                lassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder“\nmungen“ vorgesehen ist und                                eingefügt.\nb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach            c) In Absatz 4 Satz 1 werden\n§ 29a Abs. 1 erteilt worden ist,                          aa) vor der Angabe „in Anlage 3“ die Worte „im\n2. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen unmittel-                 Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsver-\nbar zugesetzt werden, soweit                                     ordnung in der Spalte „ Höchstalter“ oder“\neingefügt und\na) im Falle der Herstellung von Mischfuttermitteln\nfür andere Tiere als Heimtiere                            bb) die Angabe „in Spalte 7“ durch die Worte „im\nAnhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-\naa) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulas-                   nung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“\nsungsverordnung in der Spalte „Sonstige                 oder in Anlage 3 Spalte 7“ ersetzt.\nBestimmungen“ vorgesehen ist und\nd) In Absatz 5 werden\nbb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung\nnach § 31a Abs. 1 erteilt worden ist,               aa) vor der Angabe „in Anlage 3“ die Worte „im\nAnhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-\nb) im Falle der Herstellung von Mischfuttermitteln               nung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“\nfür Heimtiere der Herstellerbetrieb nach § 31                 oder“ eingefügt und\nAbs. 1 registriert worden ist.\nbb) die Worte „unter Buchstabe d“ durch die Worte\n(6) Abweichend von Absatz 4 darf der Anteil der                   „im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs-\nVormischungen bis zu einem Anteil von 0,05 vom                       verordnung in der Spalte „ Sonstige Be-\nHundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels                       stimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 8 unter\nvermindert werden, soweit                                            Buchstabe d“ ersetzt.\n1. die Zusammensetzung der Vormischung die                    e) In Absatz 6 werden\ngleichmäßige Einmischung erlaubt und\naa) in Satz 1 die Angabe „§ 17“ durch die Angabe\n2. dem Herstellerbetrieb                                             „§ 17a“ ersetzt und\na) im Falle der Zugabe von Vormischungen mit\nbb) in Satz 2 vor der Angabe „in Anlage 3“ die\nLeistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Ver-\nWorte „ im Anhang der jeweiligen EG-Zu-\nhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose\nlassungsverordnung in der Spalte „ Höchst-\neine Genehmigung nach § 29a Abs. 2 oder\ngehalt“ oder“ eingefügt.\nb) im Falle der Zugabe von Vormischungen mit\nf) In Absatz 7 Nr. 2 werden in den Buchstaben a\nVitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen eine\nund b jeweils vor der Angabe „Anlage 3“ die Worte\nGenehmigung nach § 31a Abs. 2\n„ dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs-\nerteilt worden ist.“                                         verordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder“ eingefügt.\ng) In Absatz 8 werden vor der Angabe „Anlage 3“\n5. Der bisherige § 17 wird § 17a und in seinem Absatz 1             die Worte „dem Anhang der jeweiligen EG-Zu-\nwird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:                        lassungsverordnung, Spalte „ EG-Nummer“ oder\n„ Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfutter-               Spalte „ Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“ ,\nmitteln, jeweils bezogen auf Alleinfuttermittel mit              oder“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000              1135\n7. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  bbb) die Worte „ Buchstabe d“ durch die\na) In Nummer 1 werden vor der Angabe „Anlage 3“                             Worte „dem Anhang der jeweiligen EG-\ndie Worte „ dem Anhang der jeweiligen EG-Zu-                             Zulassungsverordnung, Spalte „Sonstige\nlassungsverordnung, Spalte „ Zusatzstoff“ , oder“                        Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8\neingefügt.                                                               Buchstabe d“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 werden vor der Angabe „Anlage 3“                   dd) In Nummer 11 werden vor der Angabe „An-\ndie Worte „ dem Anhang der jeweiligen EG-Zu-                       lage 3“ die Worte „dem Anhang der jeweiligen\nlassungsverordnung, Spalte „ EG-Nummer“ oder                       EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Num-\nSpalte „ Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“ ,                      mer“, oder“ eingefügt.\noder“ eingefügt.                                            b) In Absatz 3 Satz 1 werden\nc) In Nummer 4 werden vor der Angabe „in Anlage 3“                aa) vor der Angabe „in Anlage 3“ die Worte „im\ndie Worte „ im Anhang der jeweiligen EG-Zu-\nAnhang der jeweiligen EG-Zulassungsver-\nlassungsverordnung in der Spalte „ Höchstalter“\nordnung in der Spalte „ Höchstalter“ oder“\noder“ eingefügt.\neingefügt und\nd) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\nbb) die Angabe „in Spalte 7“ durch die Worte „im\naa) In Buchstabe a werden                                          Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-\naaa) vor der Angabe „Anlage 3“ die Worte                      nung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“\n„ dem Anhang der jeweiligen EG-Zu-                    oder in Anlage 3 Spalte 7“ ersetzt.\nlassungsverordnung, Spalte „ Sonstige\nc) In Absatz 4 Nr. 2 werden vor der Angabe „An-\nBestimmungen“ , oder“ eingefügt und\nlage 3“ die Worte „dem Anhang der jeweiligen\nbbb) die Worte „ Buchstabe d“ durch die                   EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“\nWorte „dem Anhang der jeweiligen EG-              oder „ Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“ ,\nZulassungsverordnung, Spalte „Sonstige            oder“ eingefügt.\nBestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8\nBuchstabe d“ ersetzt.\n9. § 26 wird wie folgt geändert:\nbb) In Buchstabe b werden vor der Angabe\na) In Absatz 1 werden\n„ in Anlage 3“ die Worte „ im Anhang der\njeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der                 aa) die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 17a“\nSpalte „Sonstige Bestimmungen“ oder“ ein-                     ersetzt und\ngefügt.                                                   bb) vor der Angabe „in Anlage 3“ die Worte „im\ne) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt durch                     Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsver-\nein Komma ersetzt und folgende Nummer wird                         ordnung in der Spalte „Höchstgehalte“ oder“\nangefügt:                                                          eingefügt.\n„10. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen               b) In Absatz 2 werden vor der Angabe „Anlage 3“\nzur Verhütung der Histomoniasis oder der               die Worte „dem Anhang der jeweiligen EG-Zu-\nKokzidiose die Handelsbezeichnung sowie                lassungsverordnung in der Spalte „ Sonstige\ndie dem für das Inverkehrbringen Verant-               Bestimmungen“ oder“ eingefügt.\nwortlichen mit der Zulassung des Zusatz-\nstoffes erteilte Matrikelnummer.“              10. In § 28 Abs. 1 Nr. 1 werden vor der Angabe „Anlage 3“\ndie Worte „ dem Anhang der jeweiligen EG-Zu-\n8. § 22 wird wie folgt geändert:                                  lassungsverordnung in der Spalte „ Höchstgehalt“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           oder“ eingefügt.\naa) In Nummer 2 werden vor der Angabe „An-\nlage 3“ die Worte „dem Anhang der jeweiligen      11. In § 29a Abs. 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die\nEG-Zulassungsverordnung, Spalte „ Zusatz-              Angabe „§ 17“ ersetzt.\nstoff“ , oder“ eingefügt.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                  12. § 30 wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe a werden vor der Angabe              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„ Anlage 3“ die Worte „ dem Anhang                aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor\nder jeweiligen EG-Zulassungsverord-                   der Angabe „ Anlage 3“ die Worte „ dem\nnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder“               Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsver-\neingefügt.                                            ordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder“\nbbb) In Buchstabe b werden die Worte „der                     eingefügt.\nsonstigen Zusatzstoffe“ durch die Worte           bb) In Nummer 3 werden die Worte „Selen oder“\n„anderer als in Buchstabe a aufgeführter              durch das Wort „Selen,“ ersetzt und folgende\nZusatzstoffe“ ersetzt.                                Nummer wird eingefügt:\ncc) In Nummer 6 werden                                             „4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zu-\naaa) vor der Angabe „ Anlage 3“ die Worte                         gabe von Antioxidantien, für die nach dem\n„ dem Anhang der jeweiligen EG-Zu-                        Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs-\nlassungsverordnung, Spalte „ Sonstige                     verordnung in der Spalte „Höchstgehalt“\nBestimmungen“ , oder“ eingefügt und                       oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt","1136              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000\nfestgesetzt worden ist, Vitaminen, aus-             2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt\ngenommen Vitamin A und D, Carotinoiden                  der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über\noder Xantophyllen, Enzymen, Mikro-                      den Antrag.“\norganismen oder Spurenelementen, aus-\nb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz angefügt:\ngenommen Kupfer und Selen, oder“.\n„(8) Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futter-\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nmittel dürfen noch bis zum 1. Februar 2001 in\nb) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Nr. 3“ die                  Verkehr gebracht werden, soweit sie dieser\nAngabe „und 4“ eingefügt.                                     Verordnung in der bis zum 27. Juli 2000 geltenden\nFassung entsprechen. Futtermittel, die dieser\nVerordnung in der bis zum 27. Juli 2000 geltenden\n13. In § 31a Abs. 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die                 Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum\nAngabe „§ 17“ ersetzt.                                           1. Februar 2001 verfüttert werden. Die Sätze 1\nund 2 gelten nicht für Zusatzstoffe mit firmen-\n14. § 33 wird wie folgt geändert:                                    gebundener Zulassung oder Futtermittel oder\nVormischungen, die solche Zusatzstoffe ent-\na) In Absatz 1 werden in                                         halten.“\naa) Satz 1 die Worte „ dem Bundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“\n18. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „der Bundesanstalt“ und\na) Satz 1 der Vorbemerkungen wird durch folgenden\nbb) Satz 2 die Worte „ Das Bundesministerium\nSatz ersetzt:\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“\ndurch die Worte „Die Bundesanstalt“ ersetzt.             „Aufgeführt werden nur Zusatzstoffe, für die nach\ndem 1. April 1998 keine Regelung durch eine EG-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „ Das Bundes-\nZulassungsverordnung getroffen wurde.“\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten“ durch die Worte „ Die Bundesanstalt“              b) In Nummer 1.1 werden die Positionen „E 717\nersetzt.                                                      Avilamycin“ und „E 716 Salinomycin-Natrium“ und\nin der Position „E 712 Flavophospholipol“ wird die\nUnterposition „Kaninchen“ gestrichen.\n15. In § 35 Nr. 2 Buchstabe b werden die Worte\n„ Cadmium oder“ gestrichen.                                   c) In Nummer 2 wird die Position „E 324 Ethoxyquin“\ngestrichen.\nd) Nummer 4 wird gestrichen.\n16. § 36 wird wie folgt geändert:\ne) In Nummer 6.1 werden die Positionen „E 160 a\na) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe               Beta-Karotin“ , „ Phaffia rhodozyma astaxanthin-\n„§ 16“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.                       reich (CBS 116.94)“ und Phaffia rhodozyma\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:                astaxanthinreich (ATCC 74219)“ und in der\nPosition „E 161 g Canthaxanthin“ wird die Unter-\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1\nposition „Heim- und Ziervögel“ gestrichen.\nNr. 15 des Futtermittelgesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren            f) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nAnordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31                   aa) In Nummer 7.1 wird die Position „E 769 Ni-\nAbs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage                     fursol“ gestrichen.\nnach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4\noder 5 Satz 2 zuwiderhandelt.“                                bb) Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                              aaa) Die Positionen „E 24 Diclazuril“, „E 770\nMaduramycin-Ammonium“ und „E 772\nNarasin/Nicarbazin“ werden gestrichen.\n17. § 37 wird wie folgt geändert:\nbbb) In der Position „E 764 Halofuginon“\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:                           wird die Unterposition „Junghennen“, in\n„(5a) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser                          der Position „E 763 Lasalocid-Natrium“\nVerordnung bereits Mischfuttermittel unter un-                           wird die Unterposition „Truthühner“, in\nmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die                           der Position „E 758 Robenidin“ wird\nnach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs-                            die Unterposition „Zuchtkaninchen“ und\nverordnung in der Spalte „ Höchstgehalt“ oder                            in der Position „E 766 Salinomycin-\nAnlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt                           Natrium“ werden die Unterpositionen\nworden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A                             „ Mastkaninchen“ und „ Junghennen“\nund D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen,                          gestrichen.\nMikroorganismen oder Spurenelementen, aus-                 g) In Nummer 8 wird die Position „E 236 Ameisen-\ngenommen Kupfer und Selen, herstellen, gelten                 säure“ gestrichen.\nals vorläufig registriert. Die vorläufige Registrie-\nh) In Nummer 10 werden in der Position „E 4 Kupfer\nrung erlischt,\n(Cu)“ die Unterposition „ Aminosäure-Kupfer-\n1. wenn nicht bis zum 1. Februar 2001 die Re-                 chelat, Hydrate“ , in der Position „ E 5 Mangan\ngistrierung beantragt wird und                            (Mn)“ die Unterposition „Aminosäure-Mangan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000                                   1137\nchelat, Hydrate“ und in der Position „E 6 Zink                                     technisch frei von Reinigungs- und Desinfek-\n(Zn)“ die Unterposition „Aminosäure-Zinkchelat,                                    tionsmitteln und anderen Substanzen sein, die\nHydrate“ gestrichen.                                                               nicht im Rahmen der futtermittelrechtlichen Vor-\ni) Die Nummern 13 und 14 werden gestrichen.                                            schriften zugelassen sind. Materialien tierischen\nUrsprungs im Prozesswasser sind gemäß der\nRichtlinie 90/667/EWG zu behandeln.“\n19. In Anlage 6 wird die Nummer 5 wie folgt gefasst:\n„5. Alle Abfälle aus den verschiedenen Stufen der\nBehandlung von kommunalem, häuslichem oder                                                              Artikel 2\nindustriellem Abwasser im Sinne von Artikel 2                          Die BLE-Futtermittel-Kostenverordnung vom 22. März\nNr. 1 bis 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates                    1996 (BGBl. I S. 533) wird wie folgt geändert:\nvom 21. Mai 1991 über die Behandlung von\nkommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40)\nin der jeweils geltenden Fassung, unabhängig                       1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndavon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet werden                                                       „Verordnung\nund welchen Ursprungs die Abwässer sind.                                                     über Kosten für Amtshandlungen\nDer Begriff „ Abwasser“ bezieht sich nicht auf                             der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\n„ Prozesswasser“ , das heißt Wasser aus un-                                                    nach dem Futtermittelgesetz\nabhängigen Leitungen in der Lebens- oder                                               (BLE-Futtermittel-Kostenverordnung)“.\nFuttermittelindustrie. Werden diese Leitungen\nmit Wasser versorgt, so muss dieses genuss-\ntauglich und rein sein im Sinne von Artikel 4 der                  2. § 1 wird wie folgt gefasst:\nRichtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November                                                                „§ 1\n1998 über die Qualität von Wasser für den                                    Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nmenschlichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 330                                 (Bundesanstalt) erhebt nach dieser Verordnung Kosten\nS. 32) in der jeweils geltenden Fassung. In der                          (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im\nFischereiindustrie dürfen die betreffenden Lei-                          Zusammenhang mit\ntungen auch mit sauberem Meerwasser im Sinne\nvon Artikel 2 der Richtlinie 91/493/EWG vom                              1. der Entscheidung über die Erteilung von Aus-\n22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevor-                                   nahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 1 des Futter-\nschriften für die Erzeugung und Vermarktung                                    mittelgesetzes und deren Verlängerung sowie\nvon Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268                             2. der Entscheidung über die Weiterleitung von\nS. 15) in der jeweils geltenden Fassung versorgt                               Zulassungsanträgen nach § 9a Abs. 1 des Futter-\nwerden. Prozesswasser darf nur Lebens- oder                                    mittelgesetzes für Zusatzstoffe mit firmengebun-\nFuttermittelmaterialien enthalten und muss                                     dener Zulassung.“\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Der Gebührennummer 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:\nGebühren-                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                         in DM\n„I.     Amtshandlungen nach § 1 Nr. 1“\nb) Dem Gebührenverzeichnis werden folgende Positionen angefügt:\nGebühren-                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                         in DM\n„II.    Amtshandlungen nach § 1 Nr. 2\n1.      Weiterleitung eines Antrags auf\nZulassung eines Zusatzstoffes . . . .                           26 500 – 53 000\n2.      Weiterleitung eines Antrags auf\nÄnderung der Zulassung eines\nZusatzstoffes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 8 000 – 21 000\n3.      Rücknahme eines Antrags,\nnachdem mit der sachlichen\nBearbeitung begonnen worden\nist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     bis zu 75 v.H. der\nAmtshandlungsgebühr\n4.      Ablehnung eines Antrags aus\nanderen Gründen als wegen\nUnzuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . .                bis zu 75 v.H. der\nAmtshandlungsgebühr“.","1138               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2000\nArtikel 3                                       b) nach der Position „Virginiamycin“ die Positionen\nDie Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung                                         1                      2\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000\n(BGBl. I S. 226) wird wie folgt geändert:                                       „Vitamin A (Retinol)            16. Richtlinie\nVitamin E                       16. Richtlinie“\n1. § 12 Abs. 1 Satz 1wird wie folgt geändert:                                   eingefügt.\nDer abschließende Punkt wird durch ein Semikolon\nersetzt und folgende Position wird angefügt:\n„Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli                                                 Artikel 4\n2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyseme-\nthoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E                     Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 174                 und Forsten kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung\nS. 32) – 16. Richtlinie –.“                                        in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n2. In der Anlage werden\na) nach der Position „ Stickstoffbasen, flüchtig“ die\nPosition                                                                                       Artikel 5\n1                       2                          Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage\nnach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 19 tritt\n„Tryptophan                      16. Richtlinie“                am 1. August 2000, Artikel 3 tritt am 1. September 2000\nund                                                             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Juli 2000\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nIn Vertretung\nM. W i l l e"]}