{"id":"bgbl1-2000-33-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":33,"date":"2000-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/33#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_33.pdf#page=46","order":5,"title":"Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk","law_date":"2000-07-18T00:00:00Z","page":1078,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["1078                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\nVerordnung\nüber gemeinsame Anforderungen\nin der Meisterprüfung im Handwerk\nVom 18. Juli 2000\nAuf Grund des § 45 Nr. 2 der Handwerksordnung in der        unter 92 – 81 Punkte für eine den Anforderungen voll\nFassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                                         entsprechende Leistung,\n(BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-         unter 81 – 67 Punkte für eine den Anforderungen im All-\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                                         gemeinen entsprechende Leis-\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                                          tung,\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-          unter 67 – 50 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-                                     aufweist, aber im Ganzen den An-\nschung:                                                                                   forderungen noch entspricht,\nunter 50 – 30 Punkte für eine Leistung, die den Anfor-\nderungen nicht entspricht, jedoch\nAbschnitt 1                                                     erkennen lässt, dass gewisse\nGemeinsame Vorschriften                                                 Grundkenntnisse noch vorhanden\nsind,\n§1                              unter 30 – 0 Punkte für eine Leistung, die den Anfor-\nderungen nicht entspricht und bei\nGliederung                                                      der selbst Grundkenntnisse sehr\nund Inhalt der Meisterprüfung                                            lückenhaft sind oder fehlen.\n(1) Die Meisterprüfung in Gewerben der Anlage A zur         Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistun-\nHandwerksordnung umfasst folgende selbständige Prü-            gen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen,\nfungsteile:                                                    Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im            ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.\njeweiligen Handwerk gebräuchlichen Arbeiten (Teil I),         (3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen            der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durch-\nKenntnisse im jeweiligen Handwerk (Teil II),               schnitts der nach Absatz 2 erzielten Punkte festgesetzt.\nDabei bedeuten:\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                  100 – 92 Punkte die Note: sehr gut,\n(Teil III) und                                             unter    92 – 81 Punkte die Note: gut,\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-         unter    81 – 67 Punkte die Note: befriedigend,\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).\nunter    67 – 50 Punkte die Note: ausreichend,\n(2) Die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nunter    50 – 30 Punkte die Note: mangelhaft,\nbestimmen sich nach den für die einzelnen Gewerbe der\nAnlage A zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsver-            unter    30 – 0 Punkte die Note: ungenügend.\nordnungen oder nach den gemäß § 119 Abs. 5 und § 122              (4) Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der\nder Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschrif-           Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüf-\nten. Für die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV    ling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechts-\ngelten die §§ 4 und 5 dieser Verordnung.                       behelfsbelehrung zu erteilen.\n(5) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt\n§2                              ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen\nBestehen der                          Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem\nMeisterprüfung, Bewertungssystem                  Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten\nNoten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrund-\n(1) Die Meisterprüfung ist insgesamt bestanden, wenn\nlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des\njeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden worden\nMeisterprüfungsausschusses zu unterschreiben und von\nist. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht\nder Handwerkskammer zu beglaubigen.\ndem Bestehen dieses Teils gleich.\n(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den                                        §3\nPrüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Hand-\nlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und im                  Wiederholung der Meisterprüfung\nFalle von Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende                (1) Die einzelnen Teile der Meisterprüfung können drei-\n100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:                               mal wiederholt werden.\n100 – 92 Punkte für eine den Anforderungen in be-         (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der\nsonderem Maße entsprechende         Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in\nLeistung,                           Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000               1079\nTeil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer         (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils III\nvorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten              der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende\nbewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn          Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld\nsich der Prüfling innerhalb von sieben Jahren, gerechnet       auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weni-\nvom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen             ger als 30 Punkten bewertet worden, ist die Prüfung des\nPrüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.               Teils III nicht bestanden.\n§5\nAbschnitt 2\nPrüfung der berufs-\nPrüfungsanforderungen in den                                und arbeitspädagogischen Kenntnisse\nTeilen III und IV der Meisterprüfung                                           (Teil IV)\n(1) Durch die Prüfung in Teil IV der Meisterprüfung wird\n§4                             festgestellt, ob der Prüfling die zur ordnungsgemäßen\nPrüfung der betriebswirtschaftlichen,               Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen berufs- und\nkaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse               arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt. Diese Kennt-\n(Teil III)                         nisse hat er in den nachstehend aufgeführten Handlungs-\nfeldern nachzuweisen:\n(1) Durch die Prüfung in Teil III der Meisterprüfung wird\nfestgestellt, ob der Prüfling die zur selbständigen Führung    1. Allgemeine Grundlagen:\neines Handwerksbetriebs erforderlichen betriebswirt-               a) Bedeutung und Stellung der Berufsbildung,\nschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse\nb) Bedeutung des dualen Systems der Berufsausbil-\nbesitzt. Diese Kenntnisse hat er in den nachstehend auf-\ndung,\ngeführten Handlungsfeldern nachzuweisen:\nc) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,\n1. Grundlagen des Rechnungswesens und Controllings:\nd) Aufgaben, Stellung und Funktion des Ausbilders,\na) Buchführung,\ne) Aufgaben der Handwerksorganisationen in der\nb) Jahresabschluss und Grundzüge der Auswertung,                   Berufsbildung sowie Möglichkeiten der Mitwirkung.\nc) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling.             2. Planung der Ausbildung:\n2. Grundlagen wirtschaftlichen Handelns im Betrieb:                a) Ausbildungsberufe und Ausbildungsplatzentschei-\na) Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft,                        dungen,\nb) Marketing,                                                  b) Ziele und Struktur der Ausbildungsordnung,\nc) Organisation,                                               c) Eignung des Ausbildungsbetriebes,\nd) Personalwesen und Mitarbeiterführung,                       d) betrieblicher Ausbildungsplan,\ne) Finanzierung,                                               e) Ausbildung und Führungsstil,\nf) Planung und                                                 f) Partner im dualen System.\ng) Gründung.                                               3. Einstellung von Auszubildenden:\n3. Rechtliche und steuerliche Grundlagen:                          a) Einstellungsverfahren,\na) Bürgerliches Recht, Mahn- und Klageverfahren,               b) Ausbildungsvertrag,\nZwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren,                   c) Eintragung und Anmeldung,\nb) Handwerks- und Gewerberecht, Handels- und                   d) Einführung und Probezeit.\nGesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht,\n4. Ausbildung am Arbeitsplatz:\nc) Arbeitsrecht,\na) Ausbildungsmethoden,\nd) Sozial- und Privatversicherungen,\nb) Lernen am Arbeitsplatz,\ne) Steuern.                                                    c) Lernhilfen/Medien,\n(2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen und soll ins-     d) Lernerfolgskontrollen und Leistungsbeurteilung,\ngesamt nicht länger als fünf Stunden dauern. In jedem                  insbesondere Beurteilungsgespräche und Auswer-\nHandlungsfeld sind mehrere Aufgaben zu bearbeiten. In                  ten von Prüfungen.\nder Prüfung muss mindestens eine Aufgabe fallorientiert\nsein.                                                          5. Förderung des Lernprozesses:\n(3) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 1       a) Lernvoraussetzungen, insbesondere unter Berück-\ngenannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder                sichtigung kultureller Unterschiede bei der Ausbil-\nnach Ermessen des Meisterprüfungsausschusses durch                     dung,\neine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprü-                 b) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, Fördern der\nfung), wenn diese das Bestehen des Teils der Meisterprü-               Lernmotivation,\nfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling\nnicht länger als 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der               c) Sichern von Lernerfolgen,\njeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungs-               d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-\nprüfung ist im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                          auffälligkeiten,","1080                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\ne) Kooperation mit externen Beratungsstellen,                 der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungs-\nf) Förderung von Leistungsstärken.                            prüfung ist im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n6. Ausbildung in der Gruppe:                                        (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils IV\nder Meisterprüfung ist die Bewertung des schriftlichen\na) Teambildung,                                               Teils der Prüfung, unter Berücksichtigung von Absatz 6,\nb) gruppenspezifische Ausbildungsmethoden, insbe-             und des praktischen Teils der Prüfung mit jeweils mindes-\nsondere Kurzvorträge und Moderation,                      tens 50 Punkten.\nc) Lernen und Arbeiten im Team,\nd) Konflikte und Konfliktlösung.                                                       Abschnitt 3\n7. Abschluss der Ausbildung:                                               Übergangs- und Schlussvorschriften\na) Vorbereitung auf Prüfungen,\n§6\nb) Anmeldung zu Prüfungen,\nÜbergangsvorschriften\nc) Erstellen von Zeugnissen,\n(1) Die bis zum 31. Oktober 2000 begonnenen Prü-\nd) Fortbildungs- und Förderungsmöglichkeiten.                 fungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den\n(2) Die Prüfung nach Absatz 1 besteht aus einem schrift-       bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel-\nlichen und einem praktischen Teil.                                dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2001 sind\nauf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu-\n(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind Aufgaben aus\nwenden.\nmehreren Handlungsfeldern zu bearbeiten. Mindestens\neine der Aufgaben muss fallorientiert sein. Der schriftliche        (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Okto-\nTeil der Prüfung soll insgesamt nicht länger als drei Stun-       ber 2000 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben\nden dauern.                                                       und sich bis zum 31. Oktober 2002 zu einer Wiederho-\nlungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederho-\n(4) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Prä-\nlungsprüfung nach den bis zum 31. Oktober 2000 gelten-\nsentation oder der praktischen Durchführung einer vom\nden Vorschriften ablegen.\nPrüfling auszuwählenden Ausbildungseinheit und aus\neinem Prüfungsgespräch. In diesem hat der Prüfling seine            (3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem\nKriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs-         1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meister-\neinheit zu begründen. Der praktische Teil der Prüfung soll        prüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche\nnicht länger als 30 Minuten dauern.                               im Sinne dieser Verordnung.\n(5) Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung\nsind gleich zu gewichten.                                                                       §7\n(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist in einem der in                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbsatz 1 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-             Diese Verordnung tritt am 1. November 2000 in Kraft.\nlings oder nach Ermessen des Meisterprüfungsausschus-             Gleichzeitig tritt die Verordnung über gemeinsame Anfor-\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-              derungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nzungsprüfung), wenn diese das Bestehen des Teils der              12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381), geändert durch Arti-\nMeisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je          kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I\nPrüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. Das Ergebnis         S. 2256), außer Kraft.\nBerlin, den 18. Juli 2000\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e"]}