{"id":"bgbl1-2000-33-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":33,"date":"2000-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/33#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_33.pdf#page=13","order":4,"title":"Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz - SeuchRNeuG)","law_date":"2000-07-20T00:00:00Z","page":1045,"pdf_page":13,"num_pages":33,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000                     1045\nGesetz\nzur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften\n(Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG)\nVom 20. Juli 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           5. Abschnitt – Bekämpfung übertragbarer Krankheiten\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              § 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten\n§ 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheits-\namtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern\nArtikel 1\n§ 26 Durchführung\nGesetz zur Verhütung und Bekämpfung\n§ 27 Teilnahme des behandelnden Arztes\nvon Infektionskrankheiten beim Menschen\n(Infektionsschutzgesetz – IfSG)                  § 28 Schutzmaßnahmen\n§ 29 Beobachtung\nI nha lt sve rz e ic hnis                  § 30 Quarantäne\n1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften                        § 31 Berufliches Tätigkeitsverbot\n§ 1 Zweck des Gesetzes                                        § 32 Erlass von Rechtsverordnungen\n§ 2 Begriffsbestimmungen\n6. Abschnitt – Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sons-\n§ 3 Prävention durch Aufklärung                                   tige Gemeinschaftseinrichtungen\n§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen\n2. Abschnitt – Koordinierung und Früherkennung\n§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Auf-\n§ 4 Aufgaben des Robert Koch-Instituts                               gaben des Gesundheitsamtes\n§ 5 Bund-Länder-Informationsverfahren                         § 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und\nJugendlichen\n3. Abschnitt – Meldewesen                                     § 36 Einhaltung der Infektionshygiene\n§ 6 Meldepflichtige Krankheiten\n§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern          7. Abschnitt – Wasser\n§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen                        § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Ge-\nbrauch sowie Schwimm- und Badebeckenwasser, Über-\n§ 9 Namentliche Meldung                                              wachung\n§ 10 Nichtnamentliche Meldung                                 § 38 Erlass von Rechtsverordnungen\n§ 11 Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zustän-  § 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde\ndige Landesbehörde\n§ 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes\n§ 12 Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und das\n§ 41 Abwasser\nEuropäische Netzwerk\n§ 13 Sentinel-Erhebungen                                      8. Abschnitt – Gesundheitliche Anforderungen an das Perso-\n§ 14 Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden        nal beim Umgang mit Lebensmitteln\nKrankheiten                                              § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote\n§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage       § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes\n4. Abschnitt – Verhütung übertragbarer Krankheiten            9. Abschnitt – Tätigkeiten mit Krankheitserregern\n§ 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde             § 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern\n§ 17 Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechts-     § 45 Ausnahmen\nverordnungen durch die Länder\n§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht\n§ 18 Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen,\nBekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbel-   § 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis\ntieren, Kosten                                           § 48 Rücknahme und Widerruf\n§ 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen       § 49 Anzeigepflichten\n§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen    § 50 Veränderungsanzeige\nProphylaxe\n§ 51 Aufsicht\n§ 21 Impfstoffe\n§ 52 Abgabe\n§ 22 Impfausweis\n§ 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvor-\n§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen                            sorge","1046               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\n10. Abschnitt – Zuständige Behörde                              § 66 Zahlungsverpflichteter\n§ 54 Benennung der Behörde                                      § 67 Pfändung\n§ 68 Rechtsweg\n11. Abschnitt – Angleichung an Gemeinschaftsrecht\n§ 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht                          13. Abschnitt – Kosten\n§ 69 Kosten\n12. Abschnitt – Entschädigung in besonderen Fällen\n§ 56 Entschädigung                                              14. Abschnitt – Sondervorschriften\n§ 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung § 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes\n§ 58 Aufwendungserstattung                                      § 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz\n§ 59 Sondervorschrift für Ausscheider                           § 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes\n§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden\ndurch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe       15. Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 61 Gesundheitsschadensanerkennung                             § 73 Bußgeldvorschriften\n§ 62 Heilbehandlung                                             § 74 Strafvorschriften\n§ 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften      § 75 Weitere Strafvorschriften\nnach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelun-      § 76 Einziehung\ngen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen\n§ 64 Zuständige Behörde für die Versorgung                      16. Abschnitt – Übergangsvorschriften\n§ 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen                   § 77 Übergangsvorschriften\n1. A b s c h n i t t                      3. übertragbare Krankheit\nAllge m e ine Vorsc hrift e n                         eine durch Krankheitserreger oder deren toxische\nProdukte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Men-\n§1                                   schen übertragen werden, verursachte Krankheit,\nZweck des Gesetzes                           4. Kranker\n(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krank-              eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit\nheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzei-              erkrankt ist,\ntig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.\n5. Krankheitsverdächtiger\n(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammen-\narbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der                  eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das\nKommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissen-               Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit\nschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten              vermuten lassen,\nsoll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizini-             6. Ausscheider\nschen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik\ngestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung            eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und\nder Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen,               dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit\nLebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie               sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu\ndes Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankhei-            sein,\nten soll verdeutlicht und gefördert werden.                      7. Ansteckungsverdächtiger\neine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krank-\n§2\nheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krank-\nBegriffsbestimmungen                             heitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,\nIm Sinne dieses Gesetzes ist                                  8. nosokomiale Infektion\n1. Krankheitserreger                                              eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infek-\nein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz,          tionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von\nParasit) oder ein sonstiges biologisches transmis-             Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusam-\nsibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder             menhang mit einer stationären oder einer ambulanten\nübertragbare Krankheit verursachen kann,                       medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion\nnicht bereits vorher bestand,\n2. Infektion\n9. Schutzimpfung\ndie Aufnahme eines Krankheitserregers und seine\nnachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im                    die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer\nmenschlichen Organismus,                                       übertragbaren Krankheit zu schützen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000                 1047\n10. andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe              den zuständigen Länderbehörden, den nationalen Refe-\ndie Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe)      renzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen\noder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophy-            und Fachgesellschaften sowie ausländischen und interna-\nlaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter       tionalen Organisationen und Behörden zusammen und\nübertragbarer Krankheiten,                              nimmt die Koordinierungsaufgaben im Rahmen des\nEuropäischen Netzes für die epidemiologische Überwa-\n11. Impfschaden                                              chung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten wahr.\ndie gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer     (2) Das Robert Koch-Institut\nüber das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus-\n1. erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bun-\ngehenden gesundheitlichen Schädigung durch die\ndesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vor-\nSchutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn\nbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfeh-\nmit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und\nlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur\neine andere als die geimpfte Person geschädigt\nVorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiter-\nwurde,\nverbreitung übertragbarer Krankheiten,\n12. Gesundheitsschädling\n2. hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen\nein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen          Erfordernissen\nübertragen werden können,\na) Kriterien (Falldefinitionen) für die Übermittlung eines\n13. Sentinel-Erhebung                                                Erkrankungs- oder Todesfalls und eines Nachwei-\neine epidemiologische Methode zur stichproben-                  ses von Krankheitserregern zur erstellen,\nartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter über-          b) die nach § 23 Abs. 1 zu erfassenden nosokomialen\ntragbarer Krankheiten und der Immunität gegen be-               Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen\nstimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten                Resistenzen und Multiresistenzen festzulegen,\nBevölkerungsgruppen,\nin einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffent-\n14. Gesundheitsamt                                               lichen und fortzuschreiben,\ndie nach Landesrecht für die Durchführung dieses        3. fasst die nach diesem Gesetz übermittelten Meldun-\nGesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetz-           gen zusammen, um sie infektionsepidemiologisch aus-\nte Behörde.                                                 zuwerten,\n4. stellt die Zusammenfassungen und die Ergebnisse der\n§3\ninfektionsepidemiologischen Auswertungen den je-\nPrävention durch Aufklärung                       weils zuständigen Bundesbehörden, dem Sanitätsamt\nDie Information und Aufklärung der Allgemeinheit über         der Bundeswehr, den obersten Landesgesundheits-\ndie Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglich-          behörden, den Gesundheitsämtern, den Landesärzte-\nkeiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe.         kammern, den Spitzenverbänden der gesetzlichen\nInsbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen              Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereini-\nStellen über Möglichkeiten des allgemeinen und indivi-           gung, der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für\nduellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Be-            Sicherheit und Gesundheit (BGZ) und der Deutschen\ntreuungs- und Versorgungsangebote zu informieren.                Krankenhausgesellschaft zur Verfügung und veröffent-\nlicht diese periodisch,\n5. kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz\n2. A b s c h n i t t                       Sentinel-Erhebungen nach den §§ 13 und 14 durch-\nKoordinierung und Früherkennung                            führen.\n§4                                                             §5\nAufgaben des Robert Koch-Institutes                           Bund-Länder-Informationsverfahren\n(1) Das Robert Koch-Institut hat im Rahmen dieses            Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine Ver-\nGesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung            waltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates\nübertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erken-      einen Plan zur gegenseitigen Information von Bund\nnung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infek-       und Ländern in epidemisch bedeutsamen Fällen mit dem\ntionen zu entwickeln. Dies schließt die Entwicklung und      Ziel,\nDurchführung epidemiologischer und laborgestützter           1. die Einschleppung bedrohlicher übertragbarer Krank-\nAnalysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und              heiten in die Bundesrepublik Deutschland oder ihre\nPrävention übertragbarer Krankheiten ein. Auf dem Gebiet         Ausbreitung zu verhindern,\nder Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelver-\ngiftungen ist das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-   2. beim örtlich oder zeitlich gehäuften Auftreten bedroh-\nbraucherschutz und Veterinärmedizin zu beteiligen. Auf           licher übertragbarer Krankheiten oder bedrohlicher\nErsuchen einer obersten Landesgesundheitsbehörde                 Erkrankungen, bei denen Krankheitserreger als Ursa-\nberät das Robert Koch-Institut die zuständigen Stellen bei       che in Betracht kommen und eine landesübergreifende\nMaßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinde-                Ausbreitung zu befürchten ist, die erforderlichen Maß-\nrung der Weiterverbreitung von schwerwiegenden über-             nahmen einzuleiten.\ntragbaren Krankheiten und die obersten Landesgesund-         In der Verwaltungsvorschrift kann auch eine Zusammen-\nheitsbehörden bei Länder übergreifenden Maßnahmen.           arbeit der beteiligten Behörden von Bund und Ländern\nEs arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden,      und anderen beteiligten Stellen geregelt werden.","1048               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\n3. A b s c h n i t t                      (2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach\nM eldew esen                            Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an\neiner behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden,\neine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Mel-\n§6\ndung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1\nMeldepflichtige Krankheiten                     und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.\n(1) Namentlich ist zu melden:                                   (3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte\n1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod        Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epide-\nan                                                          mischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet\nwird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Mel-\na) Botulismus                                               dung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10\nb) Cholera                                                  Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen.\nc) Diphtherie\n§7\nd) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer\nfamiliär-hereditärer Formen                                                    Meldepflichtige\nNachweise von Krankheitserregern\ne) akuter Virushepatitis\n(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern,\nf) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syn-             soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte\ndrom (HUS)                                              Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute\ng) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber                    Infektion hinweisen:\nh) Masern                                                     1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nach-\nweis im Konjunktivalabstrich\ni) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis\n2. Bacillus anthracis\nj) Milzbrand\nk) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe       3. Borrelia recurrentis\nLähmung, außer wenn traumatisch bedingt)                  4. Brucella sp.\nl) Pest                                                       5. Campylobacter sp., darmpathogen\nm) Tollwut                                                    6. Chlamydia psittaci\nn) Typhus abdominalis/Paratyphus                              7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis\nsowie die Erkrankung und der Tod an einer behand-             8. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend\nlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakte-\n9. Coxiella burnetii\nriologischer Nachweis nicht vorliegt,\n10. Cryptosporidium parvum\n2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikro-\nbiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer        11. Ebolavirus\nakuten infektiösen Gastroenteritis, wenn                    12. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme\na) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne            (EHEC)\ndes § 42 Abs. 1 ausübt,                                      b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stäm-\nb) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftre-                  me\nten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang            13. Francisella tularensis\nwahrscheinlich ist oder vermutet wird,\n14. FSME-Virus\n3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer\nImpfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schä-          15. Gelbfiebervirus\ndigung,                                                     16. Giardia lamblia\n4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkran-        17. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den\nkes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges                 direkten Nachweis aus Liquor oder Blut\nTier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder\nTierkörpers,                                                18. Hantaviren\n5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig,       19. Hepatitis-A-Virus\ndas Auftreten                                               20. Hepatitis-B-Virus\na) einer bedrohlichen Krankheit oder                        21. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise,\nb) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei            soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infek-\ndenen ein epidemischer Zusammenhang wahr-                    tion vorliegt\nscheinlich ist oder vermutet wird,                      22. Hepatitis-D-Virus\nwenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die All-       23. Hepatitis-E-Virus\ngemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ur-\n24. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten\nsache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt\nNachweis\nsind.\nDie Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3          25. Lassavirus\nbis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen. 26. Legionella sp.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000                1049\n27. Leptospira interrogans                                                                    §8\n28. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den                       Zur Meldung verpflichtete Personen\ndirekten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen nor-     (1) Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet:\nmalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen\nvon Neugeborenen                                         1. im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Kranken-\nhäusern oder anderen Einrichtungen der stationären\n29. Marburgvirus                                                   Pflege ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben\n30. Masernvirus                                                    dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Kran-\nkenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen\n31. Mycobacterium leprae\nder leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne lei-\n32. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacte-               tenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,\nrium bovis; Meldepflicht für den direkten Erreger-\n2. im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersu-\nnachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der\nchungsämtern und sonstigen privaten oder öffent-\nResistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis\nlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Kran-\nsäurefester Stäbchen im Sputum\nkenhauslaboratorien,\n33. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direk-\n3. im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der\nten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen\npathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn ein Be-\nHautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen\nfund erhoben wird, der sicher oder mit hoher Wahr-\nSubstraten\nscheinlichkeit auf das Vorliegen einer meldepflichtigen\n34. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den              Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichti-\ndirekten Nachweis aus Stuhl                                  gen Krankheitserreger schließen lässt,\n35. Poliovirus                                                 4. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Abs. 1\n36. Rabiesvirus                                                    Nr. 36 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt\nhaben, auch der Tierarzt,\n37. Rickettsia prowazekii\n5. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3\n38. Rotavirus                                                      Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der\n39. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten           für die Berufsausübung oder die Führung der Berufs-\nNachweise                                                    bezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder\nAnerkennung erfordert,\n40. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nach-\nweise                                                    6. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der verantwort-\nliche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines See-\n41. Salmonella, sonstige                                           schiffes,\n42. Shigella sp.                                               7. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die Leiter von\n43. Trichinella spiralis                                           Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen,\nLagern oder ähnlichen Einrichtungen,\n44. Vibrio cholerae O 1 und O 139\n8. im Falle des § 6 Abs. 1 der Heilpraktiker.\n45. Yersinia enterocolitica, darmpathogen\n(2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not-\n46. Yersinia pestis\nund Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in\n47. andere Erreger hämorrhagischer Fieber.                     eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die\nDie Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4       Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7\nund Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.        bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzuge-\nzogen wurde.\n(2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte\n(3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Melde-\nKrankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und\npflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung\nzeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die\nbereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten\nAllgemeinheit hinweist. Die Meldung nach Satz 1 hat\nAngaben nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für\ngemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 9 Abs. 2, 3 Satz 1\nErkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet\noder 3 zu erfolgen.\nwurde.\n(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserre-\n(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die\ngern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:\nUntersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern\n1. Treponema pallidum                                          außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch-\n2. HIV                                                         führen lassen.\n3. Echinococcus sp.                                               (5) Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unver-\nzüglich mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung\n4. Plasmodium sp.                                              nicht bestätigt hat.\n5. Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektio-\nnen                                                                                       §9\n6. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen                             Namentliche Meldung\nInfektionen.                                                  (1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Abs. 1\nDie Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und      Nr. 1, 4 bis 8 genannten Personen muss folgende An-\nAbs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 zu erfolgen.      gaben enthalten:","1050              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\n1. Name, Vorname des Patienten                              zuständigen Gesundheitsamt, im Falle des Absatzes 2\n2. Geschlecht                                               gegenüber dem für den Einsender zuständigen Gesund-\nheitsamt erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner feh-\n3. Tag, Monat und Jahr der Geburt                           lender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmel-\n4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend:        dung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach\nAnschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes              deren Vorliegen zu erfolgen. Liegt die Hauptwohnung oder\nder gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im\n5. Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des § 36 Abs. 1\nBereich eines anderen Gesundheitsamtes, so hat das\noder 2; Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 bei akuter\nunterrichtete Gesundheitsamt das für die Hauptwohnung,\nGastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus abdo-\nbei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Auf-\nminalis/Paratyphus und Cholera\nenthaltsort des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt\n6. Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß        unverzüglich zu benachrichtigen.\n§ 33\n(4) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der\n7. Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose               Kapitän eines Seeschiffes meldet unterwegs festgestellte\n8. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebe-        meldepflichtige Krankheiten an den Flughafen- oder\nnenfalls Tag des Todes                                  Hafenarzt des inländischen Ziel- und Abfahrtsortes. Die\ndort verantwortlichen Ärzte melden an das für den jewei-\n9. wahrscheinliche Infektionsquelle                         ligen Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsamt.\n10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben          (5) Das Gesundheitsamt darf die gemeldeten personen-\nwurde; bei Tuberkulose Geburtsland und Staats-          bezogenen Daten nur für seine Aufgaben nach diesem\nangehörigkeit                                           Gesetz verarbeiten und nutzen. Personenbezogene Daten\n11. Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erre-      sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für das Gesundheits-\ngerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle          amt zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden\n12. Überweisung in ein Krankenhaus beziehungsweise           Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, Daten zu § 7 Abs. 1\nAufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen        Nr. 21 spätestens jedoch nach drei Jahren.\nEinrichtung der stationären Pflege und Entlassung\naus der Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen                                     § 10\nbekannt                                                                  Nichtnamentliche Meldung\n13. Blut-, Organ- oder Gewebespende in den letzten              (1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss\nsechs Monaten                                           folgende Angaben enthalten:\n14. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden            1. im Falle des § 7 Abs. 3 Nr. 2 eine fallbezogene Ver-\n15. bei einer Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben           schlüsselung gemäß Absatz 2\nnach § 22 Abs. 2.                                         2. Geschlecht\nBei den in § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Personen           3. Monat und Jahr der Geburt\nbeschränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen vorliegen-\nden Angaben.                                                   4. erste drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung\n(2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Abs. 1         5. Untersuchungsbefund\nNr. 2 und 3 genannte Person muss folgende Angaben ent-         6. Monat und Jahr der Diagnose\nhalten:\n7. Art des Untersuchungsmaterials\n1. Name, Vorname des Patienten\n8. Nachweismethode\n2. Geschlecht, soweit die Angabe vorliegt\n9. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches In-\n3. Tag, Monat und Jahr der Geburt, soweit die Angaben            fektionsrisiko\nvorliegen\n10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben\n4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend:             wurde\nAnschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, soweit die\nAngaben vorliegen                                       11. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden\n5. Art des Untersuchungsmaterials                           12. bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemo-\nprophylaxe.\n6. Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials\nDer einsendende Arzt hat den Meldepflichtigen insbeson-\n7. Nachweismethode\ndere bei den Angaben zu den Nummern 9, 10 und 12 zu\n8. Untersuchungsbefund                                      unterstützen. Die nichtnamentliche Meldung nach § 6\n9. Name, Anschrift und Telefonnummer des einsenden-         Abs. 3 muss die Angaben nach den Nummern 5, 9 und 11\nden Arztes beziehungsweise des Krankenhauses            sowie Name und Anschrift der betroffenen Einrichtung\nenthalten.\n10. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden.\n(2) Die fallbezogene Verschlüsselung besteht aus dem\nDer einsendende Arzt hat bei einer Untersuchung auf          dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung\nHepatitis C dem Meldepflichtigen mitzuteilen, ob ihm eine    mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens\nchronische Hepatitis C bei dem Patienten bekannt ist.        sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in\n(3) Die namentliche Meldung muss unverzüglich, spä-        Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten\ntestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis     Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste\ngegenüber dem für den Aufenthalt des Betroffenen             Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000               1051\nBuchstaben dargestellt. Namenszusätze bleiben unbe-           neimittelgesetz jeweils zuständigen Bundesoberbehörde\nrücksichtigt.                                                 zu übermitteln. Die Übermittlung muss, soweit ermittelbar,\n(3) Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 5 genannten Personen   alle notwendigen Angaben, wie Bezeichnung des Produk-\nbeschränkt sich der Umfang der Meldung auf die ihnen          tes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unterneh-\nvorliegenden Angaben.                                         mers und die Chargenbezeichnung, bei Impfungen\nzusätzlich den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der\n(4) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss      Erkrankung enthalten. Über den gemeldeten Patienten\ninnerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Robert Koch-          sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht\nInstitut erfolgen. Es ist ein vom Robert Koch-Institut        sowie der erste Buchstabe des ersten Vornamens und der\nerstelltes Formblatt oder ein geeigneter Datenträger zu       erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. Die\nverwenden. Für die nichtnamentliche Meldung nach § 6          zuständige Bundesoberbehörde stellt die Übermittlungen\nAbs. 3 gilt § 9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.             dem Robert Koch-Institut innerhalb einer Woche zur\n(5) Die Angaben nach Absatz 2 und die Angaben zum          infektionsepidemiologischen Auswertung zur Verfügung.\nMonat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut ledig-       Absatz 1 bleibt unberührt.\nlich zu der Prüfung verarbeitet und genutzt werden, ob           (3) Die zuständige Behörde übermittelt über die zustän-\nverschiedene Meldungen sich auf dieselbe Person bezie-        dige Landesbehörde an das Robert Koch-Institut die\nhen. Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten       gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des\nist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfungen      Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep-\nnach Satz 1 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus      tember 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epi-\nden Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen                demiologische Überwachung und die Kontrolle übertrag-\nBeurteilung bewirkt, jedoch spätestens nach zehn Jahren.      barer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268\nS. 1) vorgeschriebenen Angaben. Absatz 1 Satz 2 und § 12\n§ 11                            Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.\nÜbermittlungen durch das Gesundheits-\namt und die zuständige Landesbehörde                                             § 12\n(1) Die an das Gesundheitsamt der Hauptwohnung                                  Meldungen an die\nnamentlich gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie                         Weltgesundheitsorganisation\nNachweise von Krankheitserregern werden gemäß den                           und das Europäische Netzwerk\nnach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a veröffentlichten Fallde-\n(1) Das Auftreten von Cholera, Diphtherie, Fleckfieber,\nfinitionen zusammengeführt und wöchentlich, spätestens\nGelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber,\nam dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an die zustän-\nPest, Poliomyelitis, Rückfallfieber sowie Fälle von Influen-\ndige Landesbehörde sowie von dort innerhalb einer\nzavirusnachweisen hat das Gesundheitsamt unverzüglich\nWoche an das Robert Koch-Institut ausschließlich mit\nan die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde\nfolgenden Angaben übermittelt:\nund diese unverzüglich dem Robert Koch-Institut zu\n1. Geschlecht                                                 melden. Das Robert Koch-Institut hat die Meldung ent-\n2. Monat und Jahr der Geburt                                  sprechend den internationalen Verpflichtungen an die\nWeltgesundheitsorganisation zu übermitteln. Das Ge-\n3. zuständiges Gesundheitsamt                                 sundheitsamt darf im Rahmen dieser Vorschrift nicht\n4. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebe-          übermitteln\nnenfalls Tag des Todes und wenn möglich Zeitpunkt\n1. Name, Vorname\noder Zeitraum der Infektion\n2. Angaben zum Tag der Geburt\n5. Art der Diagnose\n3. Angaben zur Hauptwohnung beziehungsweise zum\n6. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches In-\nAufenthaltsort der betroffenen Person\nfektionsrisiko, Zugehörigkeit zu einer Erkrankungs-\nhäufung                                                   4. Name des Meldenden.\n7. Land, soweit die Infektion wahrscheinlich im Ausland          (2) Das Robert Koch-Institut hat die Angaben nach § 11\nerworben wurde                                            Abs. 3 der Kommission der Europäischen Union und den\nzuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umgehend zu\n8. bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit\nübermitteln.\n9. Aufnahme in einem Krankenhaus.\n(3) Die Länder informieren das Bundesministerium für\nFür die Übermittlungen von den zuständigen Landes-            Gesundheit über unterrichtungspflichtige Tatbestände\nbehörden an das Robert Koch-Institut bestimmt das             nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des\nRobert Koch-Institut die Formblätter, die Datenträger,        Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep-\nden Aufbau der Datenträger und der einzelnen Datensät-        tember 1998 über die Schaffung eines Netzes für die\nze. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Berichtigungen und      epidemiologische Überwachung und die Kontrolle über-\nErgänzungen früherer Übermittlungen.                          tragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. EG\n(2) Der dem Gesundheitsamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3          Nr. L 268 S. 1).\ngemeldete Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer\nImpfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädi-                                      § 13\ngung sowie der dem Gesundheitsamt gemeldete Fall, bei\ndem der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die Infek-                       Sentinel-Erhebungen\ntionsquelle ist, sind vom Gesundheitsamt unverzüglich            (1) Das Robert Koch-Institut kann in Zusammenarbeit\nder zuständigen Landesbehörde und der nach § 77 Arz-          mit ausgewählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge","1052               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\noder -versorgung Erhebungen zu Personen, die diese Ein-          (3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von\nrichtungen unabhängig von der Erhebung in Anspruch            der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht,\nnehmen, koordinieren und durchführen zur Ermittlung:          sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsver-\nordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Melde-\n1. der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, wenn\npflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt\ndiese Krankheiten von großer gesundheitlicher Bedeu-\noder aufgehoben wird. Sie können die Ermächtigung\ntung für das Gemeinwohl sind und die Krankheiten\ndurch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.\nwegen ihrer Häufigkeit oder aus anderen Gründen über\nEinzelfallmeldungen nicht erfasst werden können,\n2. des Anteils der Personen, der gegen bestimmte Erre-\nger nicht immun ist, sofern dies notwendig ist, um die\n4. A b s c h n i t t\nGefährdung der Bevölkerung durch diese Krankheits-\nerreger zu bestimmen.                                        Ve rhüt ung übe rt ra gba re r Kra nk he it e n\nDie Erhebungen können auch über anonyme unverknüpf-\nbare Testungen an Restblutproben oder anderem ge-                                          § 16\neigneten Material erfolgen. Werden personenbezogene                                    Allgemeine\nDaten verwendet, die bereits bei der Vorsorge oder Ver-                 Maßnahmen der zuständigen Behörde\nsorgung erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren.\nBei den Erhebungen dürfen keine Daten erhoben werden,            (1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten\ndie eine Identifizierung der in die Untersuchung einbezo-     einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist\ngenen Personen erlauben.                                      anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft\ndie zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur\n(2) Die an einer Sentinel-Erhebung nach Absatz 1 freiwil-  Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit\nlig teilnehmenden Ärzte, die verantwortlichen ärztlichen      hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnah-\nLeiter von Krankenhäusern oder anderen medizinischen          men erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für\nEinrichtungen einschließlich der Untersuchungsstellen         Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.\nberichten dem Robert Koch-Institut auf einem von diesem\nerstellten Formblatt oder anderem geeigneten Datenträ-           (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten\nger über die Beobachtungen und Befunde entsprechend           der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur\nden Festlegungen nach § 14 und übermitteln gleichzeitig       Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der\ndie für die Auswertung notwendigen Angaben zur Ge-            angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke,\nsamtzahl und zur statistischen Zusammensetzung der im         Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel\ngleichen Zeitraum betreuten Personen.                         aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen\neinzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder\n(3) Bei Sentinel-Erhebungen sind die jeweils zuständi-     Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu\ngen Landesbehörden zu beteiligen.                             untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern\noder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt\n§ 14                             ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Be-\nhörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume,\nAuswahl der über Sentinel-Erhebungen\nAnlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige\nzu überwachenden Krankheiten\nGegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über\nDas Bundesministerium für Gesundheit legt im Be-           die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben kön-\nnehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landes-           nen, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen\ngesundheitsbehörden fest, welche Krankheiten und              Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den\nKrankheitserreger durch Erhebungen nach § 13 über-            Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen\nwacht werden. Die obersten Landesgesundheitsbehörden          und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand\nkönnen zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen.           entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Ver-\npflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-\n§ 15                             gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-\nAnpassung der\nneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung\nMeldepflicht an die epidemische Lage\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird              widrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des         Vorlage von Unterlagen.\nBundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten\n(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage\nKrankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserre-\nerfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen\nger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder\nüber die Übergabe von in Absatz 2 genannten Unter-\ndie Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten\nsuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und\noder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemi-\nVerwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheits-\nsche Lage dies zulässt oder erfordert.\ndienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrich-\n(2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevöl-        tungen treffen.\nkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\n(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\nBundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage\n(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Ab-\ndes Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach\nsätze 2 und 3 eingeschränkt.\nihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer\nkann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert wer-              (5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1\nden.                                                          und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000              1053\nGeschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die     tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die Durchführung\nErfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die      der Maßnahme dulden.\nSorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung          (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter\ntrifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absät-       den nach § 16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Vor-\nzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Sorge für die      aussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende\nPerson des Betroffenen zu seinem Aufgabenkreis gehört.        Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krank-\n(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vor-            heiten zu erlassen. Sie können die Ermächtigung durch\nschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Be-           Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.\nhörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen              (5) Die Landesregierungen können zur Verhütung und\nVorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig ein-         Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverord-\nholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene      nungen über die Feststellung und die Bekämpfung von\nMaßnahme unverzüglich zu unterrichten.                        Gesundheitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemilben\n(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die      erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsver-\nerforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die          ordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverord-\nzuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten.      nungen können insbesondere Bestimmungen treffen über\nDiese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird           1. die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen,\ndie Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach          der Nutzungsberechtigten oder der Inhaber der tat-\nder Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zu-         sächlichen Gewalt an Gegenständen sowie der zur\nständigen Behörde getroffen.                                      Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten,\n(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-                a) den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustel-\nnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschie-                len oder feststellen zu lassen und der zuständigen\nbende Wirkung.                                                        Behörde anzuzeigen,\n§ 17                                  b) Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder be-\nkämpfen zu lassen,\nBesondere Maß-\nnahmen der zuständigen Behörde,                   2. die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden\nRechtsverordnungen durch die Länder                     oder der Gemeindeverbände, Gesundheitsschädlinge,\nauch am Menschen, festzustellen, zu bekämpfen und\n(1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheits-\ndas Ergebnis der Bekämpfung festzustellen,\nerregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und\ndadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist,     3. die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere über\nhat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen              a) die Art und den Umfang der Bekämpfung,\nzur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu\ntreffen. Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, kann             b) den Einsatz von Fachkräften,\ndie Vernichtung von Gegenständen angeordnet werden.               c) die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren,\nSie kann auch angeordnet werden, wenn andere Maßnah-              d) die Minimierung von Rückständen und die Beseiti-\nmen im Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu kost-                   gung von Bekämpfungsmitteln und\nspielig sind, es sei denn, dass derjenige, der ein Recht an\ndiesem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber            e) die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der\nhat, widerspricht und auch die höheren Kosten über-                   Bekämpfung der zuständigen Behörde mitzuteilen\nnimmt. Müssen Gegenstände entseucht, von Gesund-                      und das Ergebnis durch Fachkräfte feststellen zu\nheitsschädlingen befreit oder vernichtet werden, so kann              lassen,\nihre Benutzung und die Benutzung der Räume und Grund-         4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesondere\nstücke, in denen oder auf denen sie sich befinden, unter-         im Sinne des § 16 Abs. 2, die den in Nummer 1 genann-\nsagt werden, bis die Maßnahme durchgeführt ist.                   ten Personen obliegen.\n(2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden            (6) § 16 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.\nund die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheits-\n(7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2\nerreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde\nAbs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11\ndie zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzu-\nAbs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8\nordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das\nGrundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung\nAuftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Ver-\n(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der\nnichtung von Gesundheitsschädlingen.\nAbsätze 1 bis 5 eingeschränkt.\n(3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach\nden Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die                                        § 18\nzuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete\ndamit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige                  Behördlich angeordnete Entseuchungen,\nBehörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durch-              Entwesungen, Bekämpfung von Krankheits-\nführung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämp-                  erreger übertragenden Wirbeltieren, Kosten\nfung der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserre-          (1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren\nger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und          Krankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Entseu-\nder Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann       chungen (Desinfektion), Entwesungen (Bekämpfung von\noder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt oder         Nichtwirbeltieren) und Maßnahmen zur Bekämpfung von\nnach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass         Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet wer-\ner einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nach-        den können, nur Mittel und Verfahren verwendet werden,\nkommen wird. Wer ein Recht an dem Gegenstand oder die         die von der zuständigen Bundesoberbehörde in einer Liste","1054               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\nim Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden              für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch\nsind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nund Verfahren hinreichend wirksam sind und keine unver-       Einzelheiten des Listungsverfahrens festzulegen.\ntretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt\nhaben.                                                                                    § 19\n(2) Zuständige Bundesoberbehörde für die Bekannt-                                 Aufgaben des\nmachung der Liste ist bei                                              Gesundheitsamtes in besonderen Fällen\n1. Mitteln und Verfahren zur Entseuchung das Robert              (1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell über-\nKoch-Institut, das die Wirksamkeit prüft, im Einverneh-   tragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und\nmen mit                                                   Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit\na) dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-       anderen medizinischen Einrichtungen sicher. Diese sollen\nprodukte, das die Auswirkungen auf die mensch-        für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte\nliche Gesundheit prüft, und                           Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen,\nauch aufsuchend angeboten werden und können im Ein-\nb) dem Umweltbundesamt, das die Auswirkungen auf          zelfall die ambulante Behandlung durch einen Arzt des\ndie Umwelt prüft,                                     Gesundheitsamtes umfassen, soweit dies zur Verhinde-\n2. Mitteln und Verfahren zur Entwesung und zur Bekämp-        rung der Weiterverbreitung der sexuell übertragbaren\nfung von Wirbeltieren das Bundesinstitut für gesund-      Krankheiten und der Tuberkulose erforderlich ist. Die\nheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,        Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krank-\ndas die Wirksamkeit mit Ausnahme der dem Umwelt-          heiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit\nbundesamt zugewiesenen Prüfungen und die Auswir-          hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungs-\nkungen auf die menschliche Gesundheit mit Ausnahme        ansprüchen nach Absatz 2 nicht gefährdet wird.\nder dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-         (2) Die Kosten der Untersuchung und Behandlung wer-\nprodukte zugewiesenen Prüfung prüft, im Einverneh-        den getragen:\nmen\n1. von den Trägern der Krankenversicherung nach dem\na) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-          fünften Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften\nzinprodukte, das die Auswirkungen auf die mensch-         Buches Sozialgesetzbuch, falls die Person bei einer\nliche Gesundheit prüft, soweit es nach § 77 Abs. 1        Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozial-\ndes Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zustän-        gesetzbuch versichert ist,\ndig ist, und\n2. im Übrigen aus öffentlichen Mitteln, falls die Person die\nb) mit dem Umweltbundesamt, das die Wirksamkeit               Kosten der Untersuchung oder Behandlung nicht\nvon Mitteln und Verfahren zur Entwesung sowie zur         selbst tragen kann; des Nachweises des Unvermögens\nBekämpfung von Ratten und Mäusen und die Aus-             bedarf es nicht, wenn dieses offensichtlich ist oder\nwirkungen auf die Umwelt prüft; die Prüfungen zur         die Gefahr besteht, dass die Inanspruchnahme ande-\nFeststellung der Wirksamkeit sind an den betreffen-       rer Zahlungspflichtiger die Durchführung der Unter-\nden Schädlingen unter Einbeziehung von Wirts-             suchung oder Behandlung erschweren würde.\ntieren bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzuneh-\nmen, soweit die Mittel oder Verfahren nicht nach      Wenn bei der Untersuchung oder der Feststellung der\ndem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen nach         Behandlungsbedürftigkeit der Kostenträger noch nicht\ndem Tilgungsprinzip gleichwertig geprüft und zuge-    feststeht, werden die Kosten vorläufig aus öffentlichen\nlassen sind.                                          Mitteln übernommen. Der Kostenträger ist zur Erstattung\nverpflichtet.\nDie Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der\nzuständigen Bundesbehörde oder auf der Grundlage von                                      § 20\nim Auftrag der zuständigen Bundesbehörde durchgeführ-                        Schutzimpfungen und andere\nten Sachverständigengutachten erfolgen. Soweit die Mit-               Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe\ntel Wirkstoffe enthalten, die in zugelassenen oder in der\nZulassungsprüfung befindlichen Pflanzenschutzmitteln             (1) Die zuständige obere Bundesbehörde, die obersten\nenthalten sind, erfolgt die Bekanntmachung der Liste im       Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauf-\nBenehmen mit der Biologischen Bundesanstalt für Land-         tragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren\nund Forstwirtschaft.                                          die Bevölkerung über die Bedeutung von Schutzimpfun-\ngen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophy-\n(3) Das Robert Koch-Institut und das Bundesinstitut für    laxe übertragbarer Krankheiten.\ngesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-\nzin erheben für Amtshandlungen nach den Absätzen 1               (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impf-\nund 2 Kosten (Gebühren und Auslagen).                         kommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine\nGeschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundes-\n(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-          ministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission gibt\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch           und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifi-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates              schen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und ent-\ndie gebührenpflichtigen Tatbestände der Amtshandlun-          wickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreak-\ngen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und          tion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion\ndabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.                hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die Mit-\n(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-          glieder der Kommission werden vom Bundesministerium\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000              1055\nsundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesminis-        stoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten,\nteriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheits-      welche von den Geimpften ausgeschieden und von ande-\nbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Paul-           ren Personen aufgenommen werden können. Das Grund-\nEhrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den       recht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2\nSitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundesbehörden         Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.\nkönnen daran teilnehmen. Die Empfehlungen der Kom-\nmission werden von dem Robert Koch-Institut den                                          § 22\nobersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und\nanschließend veröffentlicht.                                                         Impfausweis\n(3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen            (1) Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüg-\nöffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder            lich in einen Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen oder,\nandere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der         falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, eine Impf-\nGrundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen          bescheinigung auszustellen. Der impfende Arzt hat den\nImpfkommission aussprechen.                                  Inhalt der Impfbescheinigung auf Verlangen in den Impf-\nausweis einzutragen. Im Falle seiner Verhinderung hat das\n(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-         Gesundheitsamt die Eintragung nach Satz 2 vorzuneh-\nmächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission         men.\nund der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkas-\nsen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-             (2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss\ndesrates zu bestimmen, dass die Kosten für bestimmte         über jede Schutzimpfung enthalten:\nSchutzimpfungen von den Trägern der Krankenversiche-         1. Datum der Schutzimpfung\nrung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden, falls       2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impf-\ndie Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften           stoffes\nBuches Sozialgesetzbuch versichert ist. In der Rechtsver-    3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird\nordnung können auch Regelungen zur Erfassung und\nÜbermittlung von anonymisierten Daten über durchge-          4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie\nführte Schutzimpfungen getroffen werden.                     5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung\n(5) Die obersten Landesgesundheitsbehörden können             der Eintragung des Gesundheitsamtes.\nbestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich              (3) Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das\nSchutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifi-           zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktio-\nschen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krank-         nen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64\nheiten durchführen.                                          ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens\n(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-         sowie auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht wer-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des          den können, hinzuweisen.\nBundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevöl-\nkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen                                         § 23\nder spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn\neine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Ver-                 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen\nlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbrei-        (1) Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für\ntung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen         ambulantes Operieren sind verpflichtet, die vom Robert\nUnversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann    Koch-Institut nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b festgeleg-\ninsoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechts-       ten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von\nverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis      Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multi-\nohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht       resistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift\ngeimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen;  aufzuzeichnen und zu bewerten. Die Aufzeichnungen\ndies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen        nach Satz 1 sind zehn Jahre aufzubewahren. Dem zustän-\nProphylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.                   digen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die\n(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von      Aufzeichnungen zu gewähren.\nder Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht,           (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für\nsind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsver-       Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerich-\nordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierun-        tet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung,\ngen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung           die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesund-\nauf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertra-          heit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur\ngen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit          Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit ein-     organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen\ngeschränkt werden.                                           der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizini-\nschen Einrichtungen. Die Empfehlungen der Kommission\n§ 21                             werden von dem Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die\nMitglieder der Kommission werden vom Bundesministe-\nImpfstoffe\nrium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten\nBei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder     Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bun-\neiner von der obersten Landesgesundheitsbehörde              desministeriums für Gesundheit, der obersten Landes-\nöffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Imp-         gesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes\nfung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen Impf-      nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.","1056               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\n5. A b s c h n i t t                 chen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchun-\ngen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche\nBekämpfung übertragbarer Krankheiten\nvon Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des\nGesundheitsamtes zu dulden sowie das erforderliche\n§ 24                           Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.\nBehandlung übertragbarer Krankheiten                 Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe,\ndie eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung\nDie Behandlung von Personen, die an einer der in § 6\ndes Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Abs. 5 gilt\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten\nnur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungs-\nübertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen ver-\nunfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen per-\ndächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach\nsonenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses\n§ 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßi-\nGesetzes verarbeitet und genutzt werden.\ngen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1\ngilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten          (3) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärzt-\nund für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch         lichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die\neine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die        Untersuchung der in § 25 genannten Verstorbenen zu\nMeldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne         gestatten. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem\nder Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nach-   Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen,\nweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer      wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten\nInfektion oder übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entspre-    wird.\nchend.                                                           (4) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Per-\n§ 25                           son (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unver-\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz)\nErmittlungen, Unterrichtungs-                 werden insoweit eingeschränkt.\npflichten des Gesundheitsamtes\nbei Blut-, Organ- oder Gewebespendern                                            § 27\n(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank,               Teilnahme des behandelnden Arztes\nkrankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Aus-\nscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheits-       Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung\nverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesund-        des Patienten an den Untersuchungen nach § 26 sowie an\nheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere     der inneren Leichenschau teilzunehmen.\nüber Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung\nder Krankheit.                                                                            § 28\n(2) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand, der                          Schutzmaßnahmen\nan einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit            (1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Anste-\neinem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert ist oder   ckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder\ndass ein Verstorbener, der an einer meldepflichtigen          ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsver-\nKrankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen            dächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige\nKrankheitserreger infiziert war, nach dem vermuteten Zeit-    Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbeson-\npunkt der Infektion Blut-, Organ- oder Gewebespender          dere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und so-\nwar, so hat das Gesundheitsamt, wenn es sich dabei um         lange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer\neine durch Blut, Blutprodukte, Gewebe oder Organe über-       Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen\ntragbare Krankheit oder Infektion handelt, die zuständigen    von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen\nBehörden von Bund und Ländern unverzüglich über den           oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von\nBefund oder Verdacht zu unterrichten. Es meldet dabei die     Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstal-\nihm bekannt gewordenen Sachverhalte. Bei Spendern             ten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen\nvermittlungspflichtiger Organe (§ 9 Satz 2 des Transplan-     oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen ver-\ntationsgesetzes) hat das Gesundheitsamt auch die nach         pflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu ver-\n§ 11 des Transplantationsgesetzes errichtete oder be-         lassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis\nstimmte Koordinierungsstelle, bei sonstigen Organ- und        die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt wor-\nGewebespendern nach den §§ 3, 4 oder 8 des Transplan-         den sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet wer-\ntationsgesetzes das Transplantationszentrum, in dem das       den. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2\nOrgan übertragen wurde oder übertragen werden soll,           Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit\nnach den Sätzen 1 und 2 zu unterrichten.                      (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Woh-\nnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit ein-\ngeschränkt.\n§ 26\n(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 5 bis 8,\nDurchführung\nfür ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entspre-\n(1) Für die Durchführung der Ermittlungen nach § 25        chend.\nAbs. 1 gilt § 16 Abs. 2, 3, 5 und 8 entsprechend.\n§ 29\n(2) Die in § 25 Abs. 1 genannten Personen können durch\ndas Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können                                     Beobachtung\ndurch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, Untersu-           (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver-\nchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an            dächtige und Ausscheider können einer Beobachtung\nsich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderli-        unterworfen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000              1057\n(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen       soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks\nist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die         erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen per-\nBeauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den          sonenbezogenen Daten sowie die über Pakete und\nAnordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten.           schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen\n§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist   nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt\nferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsam-     werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden,\ntes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung           gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder\nden Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen    Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten\nihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden       werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen\nUmstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels         dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit\nder Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes          dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die\nunverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt           Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2\nAnzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei       Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Arti-\nÄnderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im         kel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des\nSinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im        Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz)\nSinne von § 36 Abs. 1 sowie beim Wechsel einer Gemein-       werden insoweit eingeschränkt.\nschaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4\ngilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen             (4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten\nUnversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der    Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Perso-\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz)    nen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, ande-\nund der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1     ren Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter\nGrundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.                  Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln ge-\nstatten.\n§ 30                                (5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen,\ndass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefähr-\nQuarantäne\ndeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine\n(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Per-      spezifische Prophylaxe erhalten.\nsonen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch\n(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die\nübertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder\nnach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen\ndessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Kranken-\nund Transportmittel zur Verfügung stehen.\nhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrich-\ntung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie            (7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür\nKrankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und          zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2\nAusscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem       notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel\ngeeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise        sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von\nabgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn        Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur\nsie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen          Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur\nkönnen oder befolgen würden und dadurch ihre Umge-           Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den\nbung gefährden.                                              Ländern zu schaffen und zu unterhalten.\n(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung\nbetreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach sei-                                    § 31\nnem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen                        Berufliches Tätigkeitsverbot\nAnordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist        Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsver-\ner zwangsweise durch Unterbringung in einem abge-            dächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern\nschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen           die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz\nTeil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsver-        oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige\ndächtige und Ausscheider können auch in einer anderen        Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen,\ngeeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert           dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung\nwerden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2    besteht.\nAbs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt\nwerden. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei\nFreiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                               § 32\nGliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten                     Erlass von Rechtsverordnungen\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes          Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den\nvom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461), gilt entsprechend.    Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28\n(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Kran-        bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen\nkenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung         entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung\nzu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Auf-        übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregie-\nrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Ein-       rungen können die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks         nung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der\ndienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die             Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz),\nunmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen kön-      der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Ver-\nnen, abgenommen und bis zu seiner Entlassung ander-          sammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletz-\nweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm      lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und\nausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können       des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz)\nin seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden,        können insoweit eingeschränkt werden.","1058              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\n6. A b s c h n i t t                      (2) Ausscheider von\nZ usä t z lic he Vorsc hrift e n                1. Vibrio cholerae O 1 und O 139\nfür Schulen und sonstige                        2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend\nGemeinschaftseinrichtungen\n3. Salmonella Typhi\n§ 33                             4. Salmonella Paratyphi\nGemeinschaftseinrichtungen                    5. Shigella sp.\nGemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes       6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)\nsind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kin-     dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und\nder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kin-       unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der\nderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinder-        Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen\nhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen,       die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden\nHeime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.               Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftsein-\nrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemein-\n§ 34                             schaftseinrichtung teilnehmen.\nGesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungs-                (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Perso-\npflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes              nen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil\neine Erkrankung an oder ein Verdacht auf\n(1) Personen, die an\n1. Cholera\n1. Cholera\n2. Diphtherie\n2. Diphtherie\n3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)\n3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)\n4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber\n4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber\n5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis\n5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis\n6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose\n6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)\n7. Masern\n7. Keuchhusten\n8. Meningokokken-Infektion\n8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose\n9. Mumps\n9. Masern\n10. Paratyphus\n10. Meningokokken-Infektion\n11. Pest\n11. Mumps                                                    12. Poliomyelitis\n12. Paratyphus                                               13. Shigellose\n13. Pest                                                     14. Typhus abdominalis\n14. Poliomyelitis                                            15. Virushepatitis A oder E\n15. Scabies (Krätze)                                         aufgetreten ist.\n16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-            (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten\nInfektionen                                             Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit\n17. Shigellose                                               beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der\ndiese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Ver-\n18. Typhus abdominalis                                       pflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person\n19. Virushepatitis A oder E                                  zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer\nnach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit\n20. Windpocken\ndie Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Auf-\nerkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind,      gabenkreis gehört.\ndürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtun-\n(5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genann-\ngen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder\nten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen\nsonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu\nauftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des\nden dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine\nAbsatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrich-\nWeiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung\ntung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Lei-\ndurch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entspre-\ntung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in\nchend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten\nder Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder\nmit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemein-\nderen Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu\nschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Ein-\nbelehren.\nrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen\nund an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung             (6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer\nnicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die    der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände\ndas 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an          annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemein-\ninfektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdäch-    schaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt un-\ntig sind.                                                    verzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und perso-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000                 1059\nnenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim           meinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler\nAuftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwie-       und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und\ngenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krank-           Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplänen inner-\nheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungs-        betriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest.\npflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis dar-    Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektions-\nüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch       hygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.\neine andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist.\n(2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen son-\n(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit       stiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenom-\ndem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtun-     men werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe,\ngen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in          bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut\nVerbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen            Krankheitserreger übertragen werden können, können\ndurchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Über-        durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch über-\ntragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlau-       wacht werden.\nsung verhütet werden kann.\n(3) Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16\n(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung         Abs. 2 entsprechend.\nder Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auf-\n(4) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim, Pfle-\ntreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten       geheim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 1\nVerdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemein-        Abs. 1 oder 1a des Heimgesetzes oder in eine Gemein-\nschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.                     schaftsunterkunft für Obdachlose, Flüchtlinge, Asylbe-\n(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Per-      werber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes\nsonen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass      für Spätaussiedler aufgenommen werden sollen, haben\nim Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht,    vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme der Leitung\nkann die zuständige Behörde die notwendigen Schutz-          der Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen,\nmaßnahmen anordnen.                                          dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer\nansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind.\n(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten\nBei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flücht-\nGemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Perso-\nlinge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung\nnen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die\ndes Bundes für Spätaussiedler muss sich das Zeugnis bei\nBedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den\nPersonen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, auf\nEmpfehlungen der Ständigen Impfkommission ausrei-            eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Rönt-\nchenden Impfschutzes und über die Prävention übertrag-       genaufnahme der Lunge stützen; bei erstmaliger Auf-\nbarer Krankheiten aufklären.                                 nahme darf die Erhebung der Befunde nicht länger als\n(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allge-    sechs Monate, bei erneuter Aufnahme zwölf Monate\nmein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der        zurückliegen. Bei Schwangeren ist von der Röntgenauf-\nvon ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und       nahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis\ndie hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten       vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine an-\nDaten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem          steckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten\nRobert Koch-Institut zu übermitteln.                         ist. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Per-\nsonen, die weniger als drei Tage in eine Gemeinschafts-\n§ 35                             unterkunft für Obdachlose aufgenommen werden. Perso-\nnen, die nach Satz 1 ein ärztliches Zeugnis vorzulegen\nBelehrung für Personen in der Betreuung              haben, sind verpflichtet, die für die Ausstellung des Zeug-\nvon Kindern und Jugendlichen                   nisses nach Satz 1 und 2 erforderlichen Untersuchungen\nPersonen, die in den in § 33 genannten Gemeinschafts-     zu dulden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt auf-\neinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder   genommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Unter-\nsonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt         suchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer\nmit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Auf-      Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden.\nnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im             (5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\nAbstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die       (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) sowie der körperlichen\ngesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsver-           Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird\npflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die Belehrung ist   insoweit eingeschränkt.\nein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die\nDauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1\n7. A b s c h n i t t\nund 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.\nWasser\n§ 36\n§ 37\nEinhaltung der Infektionshygiene\nBeschaffenheit von Wasser für den mensch-\n(1) Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen\nlichen Gebrauch sowie von Schwimm-\nsowie Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationsein-\nund Badebeckenwasser, Überwachung\nrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dia-\nlyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtun-        (1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so\ngen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, 1a des Heimgesetzes,     beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch\nvergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versor-         eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbeson-\ngungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Ge-         dere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.","1060               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\n(2) Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbe-                (2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt\nbetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss so         rates,\nbeschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schä-        1. welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete\ndigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere                  Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37\ndurch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.                   Abs. 2 zu genügen,\n(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanla-           2.   dass und wie die Schwimm- und Badebecken und\ngen und Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer              das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen\nWasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der            sind,\nin den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der\n3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und\nÜberwachung durch das Gesundheitsamt. Für die Durch-\nDuldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen\nführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.\nInhaber eines Schwimm- oder Badebeckens im Sinne\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\nder Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasserunter-\n(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit einge-\nsuchungen dieser durchführen oder durchführen las-\nschränkt.\nsen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzu-\nnehmen sind,\n§ 38\n4. in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Was-\nErlass von Rechtsverordnungen\nser, das den Anforderungen nach Nummer 1 nicht ent-\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt              spricht, anderen nicht zur Verfügung gestellt werden\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                 darf und\nrates,\n5. dass für die Aufbereitung von Schwimm- oder\n1. welchen Anforderungen das Wasser für den mensch-               Badebeckenwasser nur Mittel und Verfahren verwen-\nlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift           det werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in einer\nvon § 37 Abs. 1 zu genügen,                                   Liste bekannt gemacht worden sind.\n2. dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserver-          Die Aufnahme von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung\nsorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hin-       von Schwimm- oder Badebeckenwasser in die Liste nach\nsicht zu überwachen sind,                                 Nummer 5 erfolgt nur, wenn das Umweltbundesamt fest-\n3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und        gestellt hat, dass die Mittel und Verfahren den Regeln der\nDuldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen          Technik entsprechen; das Umweltbundesamt kann für\nInhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversor-        Amtshandlungen nach dem ersten Halbsatz Kosten\ngungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen,        (Gebühren und Auslagen) erheben. In der Rechtsverord-\nwelche Wasseruntersuchungen dieser durchführen            nung nach Satz 1 können auch Regelungen über die\noder durchführen lassen muss und in welchen Zeit-         Anforderungen an sonstiges Wasser in Gewerbebetrie-\nabständen diese vorzunehmen sind,                         ben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht aus-\nschließlich privat genutzten Einrichtungen, das zum\n4. die Anforderungen an die Verwendung von Stoffen\nSchwimmen oder Baden bereitgestellt wird und dessen\noder Materialien bei der Aufbereitung oder der Vertei-\nÜberwachung getroffen werden, soweit dies zum Schutz\nlung des Wassers für den menschlichen Gebrauch,\nder menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Satz 3 gilt\nsoweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel-\nnicht für Gewässer im Sinne der Richtlinie 76/160/EWG\nund Bedarfsgegenständegesetzes unterliegen,\ndes Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der\n5. in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen          Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 vom 5. Februar 1976\nGebrauch, das den Anforderungen nach den Num-             S. 1).\nmern 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur einge-\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nschränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur ein-\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-\ngeschränkt zur Verfügung gestellt werden darf,\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ge-\n6. dass und wie die Bevölkerung über die Beschaffenheit       bührenpflichtigen Tatbestände für Aufgaben des Umwelt-\ndes Wassers für den menschlichen Gebrauch und über        bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 näher\netwaige zu treffende Maßnahmen zu informieren ist,        zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze\n7. dass und wie Angaben über die Gewinnung und die            vorzusehen.\nBeschaffenheit des Wassers für den menschlichen\nGebrauch einschließlich personenbezogener Daten,                                      § 39\nsoweit diese für die Erfassung und die Überwachung                             Untersuchungen,\nder Wasserqualität und der Wasserversorgung erfor-                  Maßnahmen der zuständigen Behörde\nderlich sind, zu übermitteln sind und\n(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Was-\n8. die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die         sergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage oder\ndas Wasser für den menschlichen Gebrauch analysie-        eines Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm auf Grund\nren.                                                      von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 oblie-\nIn der Rechtsverordnung können auch Regelungen über           genden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durch-\ndie Anforderungen an die Wassergewinnungs- und Was-           zuführen oder durchführen zu lassen. Er hat auch die\nserversorgungsanlagen getroffen werden. Die Rechtsver-        Kosten (Gebühren und Auslagen) der Wasseruntersu-\nordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminis-         chungen zu tragen, die die zuständige Behörde auf Grund\nterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,         der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durch-\nsoweit es sich um Wassergewinnungsanlagen handelt.            führt oder durchführen lässt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000               1061\n(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maß-                              8. A b s c h n i t t\nnahmen zu treffen, um                                                Ge sundhe it lic he Anforde runge n\n1. die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2                     an das Personal beim\nund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2                    Umgang mit Lebensmitteln\nsicherzustellen,\n§ 42\n2. Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwen-\nden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch                 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote\nim Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in        (1) Personen, die\nSchwimm- und Badebecken im Sinne von § 37 Abs. 2\nausgehen können, insbesondere um das Auftreten           1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigel-\noder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten         lenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen\nzu verhindern.                                               Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt\noder dessen verdächtig sind,\n§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.\n2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten\nerkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass\n§ 40                                deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen\nwerden können,\nAufgaben des Umweltbundesamtes\n3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, ente-\nDas Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Geset-               rohämorrhagische Escherichia coli oder Cholera-\nzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erken-             vibrionen ausscheiden,\nnung und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch\nWasser übertragbaren Krankheiten zu entwickeln. Beim         dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden\nUmweltbundesamt können zur Erfüllung dieser Aufgaben         a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der\nberatende Fachkommissionen eingerichtet werden, die              in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei\nEmpfehlungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit              mit diesen in Berührung kommen, oder\nhinsichtlich der Anforderungen an die Qualität des in § 37   b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtun-\nAbs. 1 und 2 bezeichneten Wassers sowie der insoweit             gen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.\nnotwendigen Maßnahmen abgeben können. Die Mitglie-\nder dieser Kommissionen werden vom Bundesministe-            Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfs-\nrium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesminis-         gegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten ver-\nterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit         wendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Über-\nsowie im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten       tragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im\nLandesbehörden berufen. Vertreter des Bundesministe-         Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2\nriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Umwelt,     gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.\nNaturschutz und Reaktorsicherheit und des Umweltbun-            (2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind\ndesamtes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzun-\ngen teil. Weitere Vertreter von Bundes- und Landesbehör-     1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus\nden können daran teilnehmen.                                 2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis\n3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse dar-\n§ 41                                aus\nAbwasser                           4. Eiprodukte\n5. Säuglings- und Kleinkindernahrung\n(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf\nhinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass           6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse\nGefahren für die menschliche Gesundheit durch Krank-         7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcher-\nheitserreger nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseiti-         hitzter Füllung oder Auflage\ngung des in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der\ninfektionshygienischen Überwachung durch die zuständi-       8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden,\nge Behörde. Die Betreiber von Einrichtungen nach Satz 2          Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungs-\nsind verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen              hefen.\nBehörde Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtun-             (3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rah-\ngen zugänglich zu machen und auf Verlangen Auskunft          men ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten\nzu erteilen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist.   Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-      des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre\nkel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.      Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1\n§ 16 Abs. 1 bis 3 findet Anwendung.                          Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen ver-\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, bezüg-       dächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten\nlich des Abwassers durch Rechtsverordnung entspre-           Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3\nchende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer        genannten Krankheitserreger ausscheiden.\nKrankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können           (4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Ver-\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere           boten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen\nStellen übertragen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit     durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der\nder Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) kann inso-       aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger ver-\nweit eingeschränkt werden.                                   hütet werden kann.","1062              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\n(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-         keiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des          einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten\nBundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genann-    Kopie.\nten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krank-\n(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der be-\nheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel\nschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen\neinzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem\ndies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz\ndie Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung\nder menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch\ntrifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person\nKrankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen\nzu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber\nkann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung\noder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach\nohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine\ndieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die\nauf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt\ndie in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig aus-\nein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Gel-\nüben.\ntungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nlängert werden.                                                 (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n§ 43                             Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anfor-\nBelehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes             derungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzu-\nschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemein-\n(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1       schaft dies erfordern.\nbezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und\nmit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt wer-\nden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte                                9. A b s c h n i t t\nBescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom\nTätigkeiten mit Krankheitserregern\nGesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist,\ndass sie\n§ 44\n1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote\nund über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4                   Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit\nund 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom                               Krankheitserregern\nGesundheitsamt oder von einem durch das Gesund-             Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses\nheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und            Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abge-\n2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich      ben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der\nerklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätig- zuständigen Behörde.\nkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.\nLiegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinde-                                    § 45\nrungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die                                    Ausnahmen\nBescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein\n(1) Einer Erlaubnis nach § 44 bedürfen nicht Personen,\närztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungs-\ndie zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt,\ngründe nicht oder nicht mehr bestehen.\nZahnarzt oder Tierarzt berechtigt sind, für mikrobiologi-\n(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit     sche Untersuchungen zur orientierenden medizinischen\nHinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflich-   und veterinärmedizinischen Diagnostik mittels solcher\ntet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich    kultureller Verfahren, die auf die primäre Anzucht und\nmitzuteilen.                                                 nachfolgender Subkultur zum Zwecke der Resistenzbe-\n(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhalts-      stimmung beschränkt sind und bei denen die angewen-\npunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot      deten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis\nnach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich       meldepflichtiger Krankheitserreger gerichtet sind, soweit\ndie zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krank-        die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung der\nheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.           eigenen Patienten für die eigene Praxis durchgeführt wer-\nden.\n(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42\nAbs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben,             (2) Eine Erlaubnis nach § 44 ist nicht erforderlich für\nnach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich       1. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und\nüber die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und           sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitäts-\nüber die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die             sicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Über-\nTeilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die              wachung des Verkehrs mit\nSätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende\na) Arzneimitteln,\nAnwendung.\nb) Medizinprodukten,\n(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte\nDokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim          2. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und\nArbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die                sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitäts-\nNachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1          sicherung, soweit diese nicht dem spezifischen\nbezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende          Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu\nBescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte          Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder\nverfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und               gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhal-\nihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätig-           ten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000               1063\n(3) Die zuständige Behörde hat Personen für sonsti-          (4) Bei Antragstellern, die nicht die Approbation oder\nge Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung,        Bestallung als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt besitzen, darf\ndie auf die primäre Anzucht auf Selektivmedien               sich die Erlaubnis nicht auf den direkten oder indirekten\nbeschränkt sind, von der Erlaubnispflicht nach § 44 freizu-  Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung\nstellen, wenn die Personen im Rahmen einer mindestens        einer Infektion oder übertragbaren Krankheit erstrecken.\nzweijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der mikrobiolo-        Satz 1 gilt nicht für Antragsteller, die Arbeiten im Auftrag\ngischen Qualitätssicherung oder im Rahmen einer staat-       eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, die im Besitz der\nlich geregelten Ausbildung die zur Ausübung der beab-        Erlaubnis sind, oder Untersuchungen in Krankenhäusern\nsichtigten Tätigkeiten erforderliche Sachkunde erworben      für die unmittelbare Behandlung der Patienten des Kran-\nhaben.                                                       kenhauses durchführen.\n(4) Die zuständige Behörde hat Tätigkeiten im Sinne der\nAbsätze 1, 2 und 3 zu untersagen, wenn eine Person, die                                  § 48\ndie Arbeiten ausführt, sich bezüglich der erlaubnisfreien\nRücknahme und Widerruf\nTätigkeiten nach den Absätzen 1, 2 oder 3 als unzuverläs-\nsig erwiesen hat.                                               Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschrif-\nten des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenom-\n§ 46                           men oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund\nnach § 47 Abs. 1 vorliegt.\nTätigkeit unter Aufsicht\nDer Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht                              § 49\ndesjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45\nkeiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.                                                Anzeigepflichten\n(1) Wer Tätigkeiten im Sinne von § 44 erstmalig auf-\n§ 47                           nehmen will, hat dies der zuständigen Behörde mindes-\ntens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Die Anzeige nach\nVersagungsgründe,                       Satz 1 muss enthalten:\nVoraussetzungen für die Erlaubnis\n1. eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, soweit die\n(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller     Erlaubnis nicht von der Behörde nach Satz 1 ausge-\n1. die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt oder             stellt wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit im\nSinne von § 45,\n2. sich als unzuverlässig in Bezug auf die Tätigkeiten\nerwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis bean-     2. Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätig-\ntragt wird.                                                  keiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,\n(2) Die erforderliche Sachkenntnis wird durch             3. Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrich-\ntungen.\n1. den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn-\noder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Ab-        Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht\nschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhoch-          geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf\nschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologi-       die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen wer-\nschen Inhalten und                                       den. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der\nGrundlage des § 46 tätig sind.\n2. eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit\nmit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die     (2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können\nim Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheits-     die Tätigkeiten im Sinne von § 44 vor Ablauf der Frist auf-\nerregern ist,                                            genommen werden.\nnachgewiesen. Die zuständige Behörde hat auch eine              (3) Die zuständige Behörde untersagt Tätigkeiten, wenn\nandere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit     eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu\nauf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasito-       besorgen ist, insbesondere weil\nlogie oder Virologie als Nachweis der Sachkenntnis nach\n1. für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume\nNummer 2 anzuerkennen, wenn der Antragsteller bei die-\noder Einrichtungen nicht vorhanden sind oder\nser Tätigkeit eine gleichwertige Sachkenntnis erworben\nhat.                                                         2. die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung\nnicht gegeben sind.\n(3) Die Erlaubnis ist auf bestimmte Tätigkeiten und\nauf bestimmte Krankheitserreger zu beschränken und\nmit Auflagen zu verbinden, soweit dies zur Verhütung über-                               § 50\ntragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zuständige\nVeränderungsanzeige\nBehörde kann Personen, die ein naturwissenschaftliches\nFachhochschul- oder Universitätsstudium ohne mikro-             Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede\nbiologische Inhalte oder ein ingenieurwissenschaftliches     wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume\nFachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikro-           und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie\nbiologischen Inhalten abgeschlossen haben oder die die       von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zustän-\nVoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nur teilweise     digen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Been-\nerfüllen, eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilen, wenn der      digung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. § 49 Abs. 1\nAntragsteller für den eingeschränkten Tätigkeitsbereich      Satz 3 gilt entsprechend. Die Anzeigepflicht gilt nicht für\neine ausreichende Sachkenntnis erworben hat.                 Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.","1064              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\n§ 51                             obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet\nAufsicht                           wird.\nWer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, untersteht\nder Aufsicht der zuständigen Behörde. Er und der sons-                             11. A b s c h n i t t\ntige Berechtigte ist insoweit verpflichtet, den von der          Angle ic hung a n Ge m e insc ha ft sre c ht\nzuständigen Behörde beauftragten Personen Grund-\nstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu\nmachen, auf Verlangen Bücher und sonstige Unterlagen                                      § 55\nvorzulegen, die Einsicht in diese zu gewähren und die not-              Angleichung an Gemeinschaftsrecht\nwendigen Prüfungen zu dulden. Das Grundrecht der                Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grund-      zum Zwecke der Angleichung der Rechtsvorschriften der\ngesetz) wird insoweit eingeschränkt.                         Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden,\nsoweit dies zur Durchführung von Verordnungen oder zur\n§ 52                             Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des\nAbgabe                            Rates der Europäischen Union oder der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses\nKrankheitserreger sowie Material, das Krankheitserre-     Gesetzes betreffen, erforderlich ist.\nger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden,\nder eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaub-\nnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45\nAbs. 2 Nr. 1 nicht bedarf. Satz 1 gilt nicht für staatliche\n12. A b s c h n i t t\nhuman- oder veterinärmedizinische Untersuchungsein-\nrichtungen.                                                      Entschädigung in besonderen Fällen\n§ 53                                                          § 56\nAnforderungen an Räume und                                            Entschädigung\nEinrichtungen, Gefahrenvorsorge\n(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider,\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-         Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium          als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von\nfür Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit      § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften                      Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und\n1. über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrich-     dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Ent-\ntungen zu stellenden Anforderungen sowie                 schädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als\nAusscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert\n2. über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten        wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn\nnach § 44 zu treffen sind,                               sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.\nzu erlassen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor         (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Ver-\nübertragbaren Krankheiten erforderlich ist.                  dienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum        Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der sie-\nZwecke der Überwachung der Tätigkeiten auch vorge-           benten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes\nschrieben werden, dass bei bestimmten Tätigkeiten Ver-       nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nzeichnisse zu führen und Berichte über die durchgeführten    gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetz-\nTätigkeiten der zuständigen Behörde vorzulegen sowie         liche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahres-\nbestimmte Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu                arbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.\nmelden sind, soweit dies zur Verhütung oder Bekämpfung          (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des\nübertragbarer Krankheiten erforderlich ist.                  Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer\nbei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit\nnach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialver-\n10. A b s c h n i t t                  sicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden\nZ uständige Behörde                          Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem\nUmfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht\n§ 54                             sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um\ndas Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer An-\nBenennung der Behörde                       spruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten\nDie Landesregierungen bestimmen durch Rechtsver-          Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt\nordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses             dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätig-\nGesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht        keit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeits-\nbesteht. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach        entgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbe-\ndiesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde          trag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeits-\noder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen           entgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen\nobersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz             Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermo-\noder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordne-      nat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen\nten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf           Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berech-\ndie Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der               nung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000              1065\nschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der        Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl\nMaßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das         nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der\nim Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der ver-   höhere Betrag anzurechnen.\nbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente\n(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit,\nmonatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein\nals dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld,\nZwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches\nKurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für die gleiche\nSozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen\nZeit zu gewähren ist, auf die Bundesanstalt für Arbeit und\nTätigkeit zugrunde zu legen ist.\ninsoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu\n(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschä-       gewähren ist, auf den Bund über. Die Bundesanstalt ist\ndigungsberechtigten die während der Verdienstausfall-         berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund\nzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in            geltend zu machen.\nangemessenem Umfang von der zuständigen Behörde\n(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhen-\nerstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis\nder Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem\nwährend der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht,\nEntschädigungsberechtigten durch das Verbot der Aus-\nerhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2\nübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonde-\nund 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der\nrung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung\nin dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebs-\nder Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses\nausgaben in angemessenem Umfang.\ndem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz\n(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer    Leistungen zu gewähren hat.\ndes Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die       (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer\nEntschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen.         Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen\nDie ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf           Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der\nAntrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen      zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von\nwird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf        Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers\nAntrag gewährt.                                               und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Beschei-\n(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Ent- nigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem\nschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der         nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten\nbisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonsti-   Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von\ngen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung          Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes\njeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen          über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewie-\nMonat zu gewähren.                                            senen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches\nArbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist\n(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig,     ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so\nso bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betra-       kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder\nges, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berech-   weiterer Nachweise verlangen.\ntigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Be-\nrechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die             (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeit-\nArbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund      geber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des\nanderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Ver-    Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und\nsicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das      Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschä-\nentschädigungspflichtige Land über.                           digung zu gewähren.\n(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen\n§ 57\n1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit\nder Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall                  Verhältnis zur Sozialversicherung\nübersteigen,                                                              und zur Arbeitsförderung\n2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen            (1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56\nnach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der     Abs. 1 zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht\nverbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusam-      in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. Bemes-\nmen mit der Entschädigung den tatsächlichen Ver-          sungsgrundlage für Beiträge sind\ndienstausfall übersteigt,                                 1. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das\nArbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung\n3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberech-\nnach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und Beitrags-\ntigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen\nanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender\nTätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es\nAufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt,\nzusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen\nVerdienstausfall übersteigt,                              2. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3\n80 vom Hundert des dieser Entschädigung zugrunde\n4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der\nliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.\nHöhe, in der diese Leistungen dem Entschädigungs-\nberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über         Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur\ndas Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei          gesetzlichen Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeit-\nSperrzeit und Säumniszeit nach dem Dritten Buch           geber für die zuständige Behörde die Entschädigung aus,\nSozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches         gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige\nSozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung         Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu\nhätten gewährt werden müssen.                             erstatten.","1066               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\n(2) Für Personen, denen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 eine       eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach\nEntschädigung zu gewähren ist, besteht eine Versiche-         der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne\nrungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozia-   des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung\nlen Pflegeversicherung sowie nach dem Dritten Buch            bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen\nSozialgesetzbuch fort. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-    und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag\nchend.                                                        Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschrif-\n(3) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es   ten des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses\nfür den Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des        Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt\nJahresarbeitsverdienstes für Zeiten, in denen dem Ver-        nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in\nletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschädigung      den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden\nnach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt          und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in\noder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem             diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruf-\ndurchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen       lichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufge-\nin den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten      geben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in\nZeiten dieses Zeitraums entspricht. § 82 Abs. 3 des Sieb-     häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die\nten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die            in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten\ndurch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden Mehr-           Personen.\naufwendungen werden den Versicherungsträgern von der              (2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer\nzuständigen Behörde erstattet.                                als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses\n(4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen       Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung er-\nnach dem Arbeitsentgelt berechnet, das vor Beginn des         litten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom\nAnspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist.               8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fas-\n(5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungs-     sung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\npflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fortbe-        Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird\nsteht, bleiben bei der Feststellung des Bemessungszeit-       nur gewährt, wenn der Geschädigte\nraums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem\nDritten Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht.                 1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft\nwerden konnte,\n§ 58                             2. von einem Arzt geimpft worden ist und\nAufwendungserstattung                       3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit\nEntschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Abs. 1,             einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt\ndie der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-,          hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Grün-\nRenten- sowie der sozialen Pflegeversicherung nicht                den oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend\nunterliegen, haben gegenüber der zuständigen Behörde               außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes auf-\neinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für               gehalten hat.\nsoziale Sicherung in angemessenem Umfang. In den                  (3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer\nFällen, in denen sie Netto-Arbeitsentgelt und Arbeitsein-     außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen\nkommen aus einer Tätigkeit beziehen, die als Ersatz der       Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung\nverbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, mindert sich der An-      auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pocken-\nspruch nach Satz 1 in dem Verhältnis dieses Einkommens        impfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes-\nzur ungekürzten Entschädigung.                                vertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der\nDeutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost)\n§ 59                             gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes\nSondervorschrift für Ausscheider                 angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund\nanderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt\nAusscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung           wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen,\nnach § 56 haben, gelten als körperlich Behinderte im          wer\nSinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.\n1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,\n§ 60                             2. als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesver-\nVersorgung bei Impfschaden und                        triebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfe-\nbei Gesundheitsschäden durch andere                      gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nMaßnahmen der spezifischen Prophylaxe                     15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Arti-\nkel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)\n(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine                geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nandere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die\n3. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers\n1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich emp-             im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengeset-\nfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,                 zes oder\n2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,                4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94\n3. gesetzlich vorgeschrieben war oder                              des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Ja-\nnuar 1993 geltenden Fassung\n4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Inter-\nnationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt wor-      seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nden ist,                                                  Gesetzes genommen hat oder nimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000              1067\n(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne         § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch\nder Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in ent-     ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 60 vor-\nsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundes-             liegen.\nversorgungsgesetzes.                                              (3) Bei Impfschäden gilt § 4 Abs.1 Nr. 2 des Siebten\n(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch     Buches Sozialgesetzbuch nicht.\ndie Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch           (4) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes findet mit\neinen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2          der Maßgabe Anwendung, dass der gegen Dritte beste-\nBuchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversor-             hende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur\ngungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impf-           Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflich-\nschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung           tete Land übergeht.\neines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von\nKontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impf-             (5) Die §§ 64 bis 64d, 64f und 89 des Bundesversor-\nschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im         gungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der\nSinne des Satzes 1 gleich.                                     Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bun-\ndesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Zustim-\n(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 fin-       mung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen\nden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten          obersten Landesbehörde tritt. Die Zustimmung ist bei ent-\nBuches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozial-            sprechender Anwendung des § 89 Abs. 2 des Bundesver-\ndaten Anwendung.                                               sorgungsgesetzes im Einvernehmen mit der obersten\nLandesgesundheitsbehörde zu erteilen.\n§ 61\n(6) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den\nGesundheitsschadensanerkennung                    Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der in Absatz 1\nZur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge         Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten\neiner Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt        Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz\ndie Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen-              im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, dass in Absatz 1\nhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht         Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der\ngegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Lei-     Krankenkassen je Rentner die bundesweiten Ausgaben je\ndens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit            Mitglied treten, dass Absatz 2 Satz 1 für die oberste Lan-\nbesteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopfer-          desbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig\nversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der              ist, oder für die von ihr bestimmte Stelle gilt und dass in\nGesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne         Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die\ndes § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung        Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.\nkann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach              (7) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen\nden Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungs-          von Aufwendungen für Leistungen, die von den Kranken-\nakte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückge-        kassen vor dem 1. Januar 1998 erbracht worden sind,\nnommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die          werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelun-\ngesundheitliche Schädigung nicht Folge einer Impfung           gen abgerechnet.\noder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophy-\nlaxe ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.           (8) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag nach § 20\ndes Bundesversorgungsgesetzes wie folgt ermittelt: Aus\nder Summe der Erstattungen des Landes an die Kranken-\n§ 62\nkassen nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis 1997,\nHeilbehandlung                         abzüglich der Erstattungen für Leistungen bei Pflegebe-\nDem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind        dürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des Bundes-\nim Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische             versorgungsgesetzes in der bis zum 31. März 1995 gelten-\nBehandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeu-            den Fassung und abzüglich der Erstattungen nach § 19\ntische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heil-           Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum\nbehandlung notwendig sind.                                     31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird der Jahres-\ndurchschnitt ermittelt.\n§ 63\n§ 64\nKonkurrenz von Ansprüchen, Anwendung\nder Vorschriften nach dem Bundesversorgungs-                        Zuständige Behörde für die Versorgung\ngesetz,Übergangsregelungen zum Erstattungs-                   (1) Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird\nverfahren an die Krankenkassen                  von den für die Durchführung des Bundesversorgungs-\n(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus           gesetzes zuständigen Behörden durchgeführt. Die ört-\neiner Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor-            liche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Regierung\ngungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die eine ent-        des Landes, das die Versorgung zu gewähren hat (§ 66\nsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgeset-               Abs. 2), durch Rechtsverordnung. Die Landesregierung ist\nzes vorsehen, zusammen, so ist unter Berücksichtigung          befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nder durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten             eine andere Stelle zu übertragen.\nMinderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente            (2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\nfestzusetzen.                                                  Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntma-\n(2) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 60 mit einem      chung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert\nSchadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amts-            durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469),\npflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach          mit Ausnahme der §§ 3 und 4, die Vorschriften des ersten","1068              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\nund dritten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetz-            c) bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohn-\nbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes               sitzvoraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht\nüber das Vorverfahren sind anzuwenden.                               gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil\noder Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem\n(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der\nder Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt,\nGewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen\nseinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\nder Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bun-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein\ndesversorgungsgesetzes entsprechen.\nsolcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt\nnicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder\n§ 65                                     gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,\nEntschädigung bei behördlichen Maßnahmen               3. in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der\n(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16            Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nund 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sons-          enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder\ntiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein              erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits aner-\nanderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil ver-          kannte Fälle bleibt unberührt.\nursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten;        (3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die\neine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen     durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verur-\nGegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesund-          sacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen,\nheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher        der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung\nKrankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind.      zuständig ist.\n§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend\nanzuwenden.                                                                                § 67\n(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst                                 Pfändung\nsich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach\n(1) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden\ndessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder\nEntschädigungen können nach den für das Arbeitsein-\nsonstigen Wertminderung nach der Minderung des\nkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung\ngemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben wer-\ngepfändet werden.\nden, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür\nerforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf             (2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der An-\nden gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegen-          sprüche nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich\nstand ohne die Beschädigung oder Wertminderung               nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.\ngehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind\nder Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstan-                                     § 68\ndes bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeb-\nRechtsweg\nlich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschä-\ndigung für andere nicht nur unwesentliche Vermögens-            (1) Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche\nnachteile darf den Betroffenen nicht besser stellen, als er  nach den §§ 56 und 65 und für Streitigkeiten über Er-\nohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der         stattungsansprüche nach § 56 Abs. 4 Satz 2, § 57 Abs. 1\nMaßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.          Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 58 Satz 1 ist der ordent-\nliche Rechtsweg gegeben.\n§ 66                                (2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-\nheiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den\nZahlungsverpflichteter\nSozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsge-\n(1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach       setz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversor-\n§ 56 ist das Land, in dem das Verbot erlassen worden ist,    gung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach\nin den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 3 und des § 42 das Land,   Satz 1.\nin dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. Ver-\n(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend\npflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 65 ist das\nden Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25\nLand, in dem der Schaden verursacht worden ist.\nbis 27j des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird.\n(2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den          Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten\n§§ 60 bis 63 ist zu gewähren                                 gegeben.\n1. in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der\nSchaden verursacht worden ist,                                                  13. A b s c h n i t t\n2. in den Fällen des § 60 Abs. 2                                                        Kosten\na) von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt\n§ 69\ndes Impfschadens im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-                                  Kosten\nhalt hat,                                               (1) Die Kosten für\nb) wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder      1. die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,\ngewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nGesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in       2. die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2,\ndem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder     3. die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung\ngewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder                  mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000                  1069\nangeordnet worden sind und die Notwendigkeit der             (5) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Ver-\nMaßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,          waltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates\nbestimmen, inwieweit sich die Gesundheitsämter und die\n4. Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2,\nzuständigen Stellen der Bundeswehr von dem Auftreten\n5. die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5,                            oder dem Verdacht des Auftretens einer übertragbaren\n6. die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25           Krankheit gegenseitig zu benachrichtigen und inwieweit\nund 26,                                                   sie sich bei den Ermittlungen gegenseitig zu unterstützen\nhaben.\n7. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den\n§§ 29 und 30,                                                                            § 71\n8. die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2                    Aufgaben nach dem Seemannsgesetz\nsind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf    Bei Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 3 des See-\nGrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf        mannsgesetzes, die an Bord von Kauffahrteischiffen eine\nGrund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet         der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten\nsind. Im Übrigen richten sich die Gebührenpflicht und die     ausüben, obliegen die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 den\nHöhe der Gebühren unbeschadet der §§ 18 und 38 nach           nach § 81 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zur Untersu-\nLandesrecht.                                                  chung auf Seediensttauglichkeit ermächtigten Ärzten.\n(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt,\nsoweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung                                         § 72\ndurch die Länder vorbehalten.                                          Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes\nIm Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der\nMagnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Geset-\n14. A b s c h n i t t                   zes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur\nSonde rvorsc hrift e n                      ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem\nEisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesund-\n§ 70                              heitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37\nbis 39 und 41 betroffen sind.\nAufgaben der Bundeswehr\nund des Gesundheitsamtes\n15. A b s c h n i t t\n(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der\nVerteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den                  St ra f- und Bußge ldvorsc hrift e n\nzuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft\n§ 73\n1. Personen, die in Unterkünften oder sonstigen Einrich-\ntungen der Bundeswehr untergebracht sind,                                      Bußgeldvorschriften\n2. Soldaten, die dauernd oder vorübergehend außerhalb            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nder in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen,        lässig\n3. Angehörige der Bundeswehr auf dem Transport, bei             1. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7, jeweils auch in Verbin-\nMärschen, in Manövern und Übungen,                             dung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1,\neine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n4. die Belehrung nach § 43 bei Personen, die in Einrich-           oder nicht rechtzeitig macht,\ntungen der Bundeswehr eine der in § 42 bezeichneten\nTätigkeiten ausüben,                                        2. entgegen § 6 Abs. 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 oder § 43\nAbs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-\n5. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Ge-                ständig oder nicht rechtzeitig macht,\nbrauchsgegenstände der Bundeswehr,\n3. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit\n6. im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krank-            § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung\nheitserregern.                                                 nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in\nDie Meldepflichten nach den §§ 6 und 7 obliegen dem                Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2\nStandortarzt.                                                      Satz 1, oder § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum,\neine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Maß-            einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,\nnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im\n4. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit\nBenehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu tref-\n§ 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung\nfen.\nnach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in\n(3) Bei Zivilbediensteten, die außerhalb der in Absatz 1        Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32\nNr. 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen, sind die Maß-             Satz 1, oder § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung\nnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im                 mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, eine\nBenehmen mit der zuständigen Stelle der Bundeswehr zu              Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ntreffen.                                                           nicht rechtzeitig erteilt,\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im Ver-     5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit\nzug das Gesundheitsamt, in den Fällen des Absatzes 3 die           § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung\nzuständige Stelle der Bundeswehr vorläufige Maßnahmen              nach § 17 Abs. 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht\ntreffen.                                                           richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,","1070              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\n6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch       24. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 5 Satz 1, § 20\nin Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach                   Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1\nAbs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1           Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2\noder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, die-         oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung               solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nnach § 32 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1               die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nSatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-              stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zu-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nwiderhandelt,\nAbsatzes 1 Nr. 8, 9 und 21 mit einer Geldbuße bis zu\n7. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfah-    zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit\nren anwendet,                                              einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro\n8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Eintragung         geahndet werden.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig vornimmt oder eine Impfbescheinigung nicht,                                       § 74\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nausstellt,                                                                       Strafvorschriften\n9. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dort genannte              Wer vorsätzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11\nInfektionen oder das Auftreten von Krankheitserre-         bis 20, 22, 23 oder 24 bezeichnete Handlung begeht und\ngern nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder\nder vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder diese          einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird\nAufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre        mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\naufbewahrt,                                                bestraft.\n10. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 3 Einsicht nicht gewährt,\n11. entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 eine Untersuchung nicht                                      § 75\ngestattet,                                                                  Weitere Strafvorschriften\n12. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit           (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\neiner Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht     strafe wird bestraft, wer\ngestattet,\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2,\n13. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit            § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit\nSatz 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1,           einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwider-\n§ 49 Abs. 1 Satz 1 oder § 50 Satz 1 oder 2 eine An-            handelt,\nzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig erstattet,                                     2. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nSatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsver-\n14. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine\nSatz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit aus-\nPerson beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,\nübt, einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder\nan einer Veranstaltung teilnimmt,                          3. ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt,\n15. ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum                    ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet\nbetritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Ver-           oder\nanstaltung teilnimmt,                                      4. entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material\n16. entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort               abgibt.\ngenannten Verpflichtungen nicht sorgt,                        (2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung\n17. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit        nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer\nSatz 2, das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht     vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-\nvollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,         verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift\n18. entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine\nverweist.\nBelehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig durchführt,                                 (3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung\neine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in\n19. entgegen § 36 Abs. 4 Satz 6 eine Untersuchung nicht\n§ 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Frei-\nduldet,\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft,\n20. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit        soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person            schwereren Strafe bedroht ist.\nbeschäftigt,\n(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2\n21. entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine       fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem\nBescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,        Jahr oder Geldstrafe.\n22. einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1           (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nzuwiderhandelt,                                            strafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Ver-\n23. entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige           bindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer\nUnterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht   Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behan-\nnicht gewährt oder eine Prüfung nicht duldet oder          delt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000              1071\n§ 76                              zes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218), das\nEinziehung                           zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 6. August 1998\n(BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, werden die Wörter\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1    „§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Seuchen-\noder 3 bezieht, können eingezogen werden.                      gesetzes, nach § 11 Abs. 2, §§ 12 bis 14 Abs. 1 des Geset-\nzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ durch\ndie Wörter „§ 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli\n16. A b s c h n i t t                   2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.\nÜ be rga ngsvorsc hrift e n\n§ 77\nTeil 2\nÜbergangsvorschriften\nÄnde rung he ilk undlic he r und\n(1) Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchen-               ge sundhe it sre c ht lic he r Vorsc hrift e n\ngesetzes bestehende Erlaubnis für das Arbeiten und den\nVerkehr mit Krankheitserregern gilt im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei                                        §3\njuristischen Personen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkraft-\nÄnderung der Röntgenverordnung\ntreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Erlaub-\nnis nach § 48 zurückgenommen oder widerrufen werden              In § 24 Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung vom\nkann, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 2          8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Arti-\nbei den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufe-        kel 2 der Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172)\nnen Personen vorliegt; die Maßgabe gilt auch, wenn der         geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-Seuchen-\nErlaubnisinhaber nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten      gesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom\nübernommen hat und bei der von ihm mit der Leitung             20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.\nbeauftragten Person ein Versagungsgrund nach § 47\nAbs. 1 vorliegt. Die Beschränkung des § 47 Abs. 4 Satz 1\ngilt nicht für die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Seu-                                    §4\nchengesetzes genannten Personen, wenn bei Inkrafttre-                                 Änderung der\nten dieses Gesetzes sie selbst oder diejenigen Personen,                 Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nvon denen sie mit der Leitung der Tätigkeiten beauftragt\nworden sind, Inhaber einer insoweit unbeschränkten               In § 4 Abs. 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nErlaubnis sind. Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1    vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Arti-\ndes Bundes-Seuchengesetzes bezeichneten Arbeiten vor           kel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\ndem Inkrafttreten des Gesetzes berechtigt durchgeführt         S. 2657) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-\nhaben, bleibt die Befreiung von der Erlaubnis für diese        Seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz\nArbeiten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes            vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.\nbestehen; § 45 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.\n(2) Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengeset-\n§5\nzes gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1.\nÄnderung des Chemikaliengesetzes\nArtikel 2                             In § 16e Abs. 2 Satz 3 des Chemikaliengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I\nÄnderung anderer Rechtsvorschriften                   S. 1703), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist,\nTeil 1                             werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 des Bundesseuchengeset-\nÄnde rung de s Soz ia lge se t z buc he s                zes“ durch die Wörter „§ 8 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz\ndes Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\nS. 1045)“ ersetzt.\n§1\nÄnderung des Sozialgesetzbuches\n§6\n– Allgemeiner Teil –\nIn Artikel II § 1 Nr. 11 Buchstabe d des Gesetzes vom                              Änderung des\n11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch                    Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nArtikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I            In § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Krankenhausfinanzierungsgeset-\nS. 2998) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 51          zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April\ndes Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 60             1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des\ndes Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I        Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geän-\nS. 1045)“ ersetzt.                                             dert worden ist, werden die Wörter „§ 37 des Bundes-\n§2                               Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151),\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch               das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Juni 1985 (BGBl. I\n– Verwaltungsverfahren –                     S. 1254) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 30\nIn § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozial-      des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\ngesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (Artikel 1 des Geset-      S. 1045)“ ersetzt.","1072                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\nTeil 3                                                          Teil 4\nÄnde rung st e ue r-                                      Ände rung a rz ne im it t e l-\nund ge bühre nre c ht lic he r Vorsc hrift e n                            re c ht lic he r Vorsc hrift e n\n§7\n§ 10\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nÄnderung des Arzneimittelgesetzes\nIn § 3 Nr. 25, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e, § 41 Abs. 1\nSatz 5, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 42b Abs. 1 Satz 4        § 47 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fas-\nNr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der           sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),            (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2000     vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1040) geändert worden ist,\n(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird jeweils das        wird wie folgt gefasst:\nWort „Bundes-Seuchengesetz“ durch das Wort „Infek-             „3. Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte, soweit\ntionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“\nes sich um Impfstoffe handelt, die dazu bestimmt\nersetzt.\nsind, bei einer unentgeltlichen auf Grund des § 20\n§8                                    Abs. 5, 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes vom\n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) durchgeführten Schutz-\nÄnderung der Allgemeinen\nimpfung angewendet zu werden oder soweit eine\nKostenverordnung für Amtshandlungen\nAbgabe von Impfstoffen zur Abwendung einer Seu-\nvon Gesundheitseinrichtungen des Bundes\nchen- oder Lebensgefahr erforderlich ist,“.\nDie Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen\nvon Gesundheitseinrichtungen des Bundes vom 29. April                                       § 11\n1996 (BGBl. I S. 665), geändert durch Artikel 2 der Verord-\nnung vom 19. Mai 1998 (BGBl. I S. 1125), wird wie folgt                                Änderung der\ngeändert:                                                                Verordnung über apothekenpflichtige\nund freiverkäufliche Arzneimittel\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nIn der Anlage 3 Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung über\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10c Abs. 2      apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in\nNr. 2 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die            der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November\nWörter „§ 18 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutz-        1988 (BGBl. I S. 2150, 1989 I S. 254), die zuletzt durch Arti-\ngesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“          kel 2 der Verordnung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 101)\nersetzt.                                               geändert worden ist, werden die Wörter „In dem Bun-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                       des-Seuchengesetz aufgeführte Krankheiten“ durch die\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1        Wörter „Im Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\nSatz 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch           (BGBl. I S. 1045) aufgeführte, durch Krankheitserreger\ndie Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektions-     verursachte Krankheiten“ ersetzt.\nschutzgesetzes“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1                                     § 12\nSatz 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch                                   Änderung der\ndie Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektions-                    Arzneimittelpreisverordnung\nschutzgesetzes“ ersetzt.\nIn § 1 Abs. 3 Nr. 3a der Arzneimittelpreisverordnung\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1\nvom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt\nSatz 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch\ndurch die Verordnung vom 15. April 1998 (BGBl. I S. 721)\ndie Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektions-\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§14 Abs. 3 des\nschutzgesetzes“ ersetzt.\nBundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 20 Abs. 3\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\nS. 1045)“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 10c Abs. 2 Nr. 1\ndes Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter\n„§ 18 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes“                                    § 13\nersetzt.                                                      Änderung der Verordnung zur Ausdehnung\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1 Satz 1        der Vorschriften über die Zulassung und staatliche\ndes Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter               Chargenprüfung auf Testsera und Testantigene\n„§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes“\nDie Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über\nersetzt.\ndie Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Test-\n§9                               sera und Testantigene vom 31. Oktober 1978 (BGBl. I\nÄnderung des Berlinförderungsgesetzes 1990               S.1720), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 6. Juli 1993 (BGBl. I S. 1148), wird wie folgt geän-\nIn § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 des Berlinförderungsgeset-     dert:\nzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Arti-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nkel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I\nS. 2310) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-               a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des\nseuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz                 Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „der\nvom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.                         Anlage 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000               1073\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes                                    § 16\nzur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“                      Änderung der Eiprodukte-Verordnung\ndurch die Wörter „der Anlage 2“ ersetzt.\nDie Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993\n2. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:                  (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Ver-\nordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807), wird wie folgt\n„Anlage 1\ngeändert:\n(zu § 1 Nr. 1)\n1. Chlamydia-Infektionen,                                 1. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „ein Zeugnis“ durch\n2. Paratyphus A, B und C,                                     die Wörter „eine Bescheinigung“ und die Wörter „§ 17\nAbs. 1, 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch\n3. Hämolytisch-Urämischen Syndroms einschließlich             die Wörter „§ 42 Abs. 1 und 3 des Infektionsschutz-\nihrer Shiga-(Vero-)Toxine,                                gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ und in\n4. Shigellenruhr,                                             Satz 2 die Wörter „§ 18 Abs. 4 und 5 des Bundes-\n5. Typhus abdominalis,                                        Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Abs. 5 des\nInfektionsschutzgesetzes“ ersetzt.\n6. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber,\n7. Botulismus,                                            2. § 15 Abs. 8 wird aufgehoben.\n8. Milzbrand.\n§ 17\nAnlage 2\nÄnderung der Verordnung\n(zu § 1 Nr. 2)\nüber Geflügelfleischkontrolleure\nSyphilis (Lues)“.\nDie Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom\n§ 14                             24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), geändert durch Anlage 1\nKapitel X Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 2 des Einigungs-\nÄnderung des                          vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\nGesetzes über die Werbung                    des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885,\nauf dem Gebiete des Heilwesens                  1091), wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des\nHeilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom              1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 17 des Bun-\n19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch        des-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I\nArtikel 2 des Gesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I             S. 1012) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die\nS. 2649), wird wie folgt geändert:                                Wörter „§ 42 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli\n2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.\n1. Das Wort „Artikel 1“ wird gestrichen.\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 17 des Bun-\n2. In § 17 Nr. 2 werden die Wörter „§ 21 des Gesetzes             des-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I\nzur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der              S. 1012) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer              Wörter „§ 42 des Infektionsschutzgesetzes“ ersetzt.\n2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 2. März                                    § 18\n1974 (BGBl. I S. 469),“ gestrichen. Die bisherige Num-\nÄnderung des\nmer 3 wird Nummer 2.\nMilch- und Margarinegesetzes\n3. In der Anlage wird Buchstabe A Nr. 1 wie folgt gefasst:      In § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Milch- und Margarinegesetzes\nvom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch\n„1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli\ndas Gesetz vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1798) geändert\n2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige, durch\nworden ist, werden die Wörter „§ 17 des Bundes-Seu-\nKrankheitserreger verursachte Krankheiten,“.\nchengesetzes“ durch die Wörter „§ 42 des Infektions-\nschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“\nTeil 5                             ersetzt.\nÄnde rung le be nsm it t e l-                                              § 19\nre c ht lic he r Vorsc hrift e n\nÄnderung der Trinkwasserverordnung\n§ 15                               Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be-\nÄnderung des Lebensmittel-                    kanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I 1990\nund Bedarfsgegenständegesetzes                    S. 2612, 1991 S. 227), zuletzt geändert durch die Ver-\nordnung vom 1. April 1998 (BGBl. I S. 699), wird wie folgt\nIn § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-      geändert:\ngenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt          1. Nach § 17 wird folgender neuer § 17a eingefügt:\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 1998\n(BGBl. I S. 374) geändert worden ist, werden die Wör-                                      „§17a\nter „§ 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch                    Wasser, das den Anforderungen des § 1 Abs. 1\ndie Wörter „§ 38 des Infektionsschutzgesetzes vom                  oder 4, des § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4\n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.                          Abs. 1, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 in Verbin-","1074              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\ndung mit § 1 Abs. 1 oder 4 oder § 2 Abs. 1, auch in                                Teil 7\nVerbindung mit § 4 Abs. 1, oder § 2 Abs. 2 nicht ent-\nspricht, darf als Trinkwasser oder als Wasser für                                    § 23\nLebensmittelbetriebe nicht abgegeben und anderen\nÄnderung des\nnicht zur Verfügung gestellt werden.“\nGesetzes über das gerichtliche\n2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                  Verfahren bei Freiheitsentziehungen\n„(1) Nach § 75 Abs. 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes      In § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche\nvom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) wird bestraft, wer   Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundes-\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17a dort ge-      gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffent-\nnanntes Wasser abgibt oder anderen zur Verfügung         lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2\nstellt.“                                                 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461)\ngeändert worden ist, werden die Wörter „der Verordnung\n3. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „§ 69 Abs. 2 des Bun-    zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. De-\ndes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 73 Abs. 1       zember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1721)“ durch die Wörter\nNr. 24 des Infektionsschutzgesetzes“ ersetzt.            „des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\nS. 1045)“ ersetzt.\nTeil 6\nÄnde rung ve rt e idigungs- , z ivildie nst -                                        Teil 8\nund a ufe nt ha lt sre c ht lic he r Vorsc hrift e n                         Ände rung ve rk e hrs-\nre c ht lic he r Vorsc hrift e n\n§ 20\nÄnderung des Soldatengesetzes                                                § 24\nIn § 17 Abs. 4 Satz 4 des Soldatengesetzes in der Fas-                      Änderung der Verordnung\nsung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995                                über den Betrieb von Kraft-\n(BGBl. I S. 1737), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes            fahrunternehmen im Personenverkehr\nvom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-               In § 9 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraft-\nSeuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung            fahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975\nvom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262)“ durch die           (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nWörter „§ 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes      nung vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1159) geändert worden\nvom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.                ist, werden die Wörter „übertragbaren Krankheit im Sinne\ndes Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bun-\n§ 21                            desgesetzblatt I S. 1012), zuletzt geändert durch Artikel 1\ndes Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengeset-\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                zes vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1053),“ durch\nIn § 40 Abs. 2 Satz 2 des Zivildienstgesetzes in der Fas-  die Wörter „in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektions-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1994               schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)\n(BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-   genannten Krankheit“ ersetzt.\nzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert\nworden ist, werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des                                     § 25\nBundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nÄnderung der\nmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I\nStraßenbahn-Bau- und Betriebsordnung\nS. 151), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330),“ durch die Wörter          In § 14 Abs. 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsord-\n„§ 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom         nung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) werden\n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.                    die Wörter „übertragbaren Krankheit im Sinne des Bun-\ndes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n§ 22                            chung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I\nS. 151), zuletzt geändert durch Artikel 10 des 2. Statis-\nÄnderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG\ntikbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I\n§ 12 Abs. 6 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der      S. 2555),“ durch die Wörter „in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11\nFassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980               des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 116), das zuletzt durch das Gesetz vom           S. 1045) genannten Krankheit“ ersetzt.\n24. Januar 1997 (BGBl. I S. 51) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\nTeil 9\n1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                        Ände rung a usbildungs-\n„1. an einer Krankheit im Sinne von § 6 des Infektions-               re c ht lic he r Vorsc hrift e n\nschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)\nleidet oder mit einem Krankheitserreger im Sinne                                 § 26\nvon § 7 des Infektionsschutzgesetzes infiziert ist,      Änderung der Bäcker-Ausbildungsverordnung\noder“.\nIn Abschnitt 1 Nr. 1 Buchstabe i der Anlage zu § 6 der\n2. Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen; die bisherige      Bäcker-Ausbildungsverordnung vom 30. März 1983\nNummer 4 wird Nummer 2.                                  (BGBl. I S. 413) wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000               1075\ndurch das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli        fer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk vom\n2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.                             23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 1, 258) wird das Wort\n„Bundesseuchengesetzes“ durch das Wort „Infektions-\n§ 27                             schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“\nÄnderung der Fleischer-Ausbildungsverordnung             ersetzt.\nIn Abschnitt 1 Nr. 1 Buchstabe i der Anlage zu § 6 der                                 § 33\nFleischer-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember                                       Änderung\n1983 (BGBl. I S. 1665) wird das Wort „Bundes-Seuchen-                    der Verordnung über die berufliche\ngesetzes“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom             Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister\n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.\nIn § 10 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die berufliche\n§ 28                             Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister vom 3. De-\nzember 1975 (BGBl. I S. 2986) wird das Wort „Bundes-\nÄnderung der                          Seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz\nGastgewerbemeisterprüfungsverordnung                 vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.\nIn § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 8 der Gastgewerbemeisterprü-\nfungsverordnung vom 5. März 1985 (BGBl. I S. 506), die                                    § 34\ndurch die Verordnung vom 24. November 1995 (BGBl. I                                    Änderung\nS. 1559) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-                 der Verordnung über die Berufsausbildung\nseuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz                    zur Fachkraft für Süßwarentechnik\nvom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.\nIn Abschnitt 1 Nr. 3 Buchstabe e der Anlage zu § 4 der\nVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für\n§ 29\nSüßwarentechnik vom 3. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1911),\nÄnderung der                          die durch die Verordnung vom 11. Dezember 1989 (BGBl. I\nVerordnung über die Berufsausbildung               S. 2171) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesseu-\nzum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin            chengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom\nIn Nummer 1.8 Buchstabe c der Anlage zu § 4 der           20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.\nVerordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirt-\nschafter/zur Hauswirtschafterin vom 14. August 1979                                       § 35\n(BGBl. I S. 1435), die durch Artikel 44 des Gesetzes vom                               Änderung\n25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden                        der Verordnung über die Prüfung\nist, wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das                   zum anerkannten Abschluss Geprüfter\nWort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I         Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin\nS. 1045)“ ersetzt.\nIn § 5 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über die Prü-\n§ 30                             fung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflege-\nmeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990\nÄnderung der Konditor-Ausbildungsverordnung              (BGBl. I S. 1404), die durch Artikel 1 Nr. 18 und Artikel 2\nIn Abschnitt 1 Nr. 1 Buchstabe i der Anlage zu § 5 der    der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geän-\nKonditor-Ausbildungsverordnung vom 30. März 1983             dert worden ist, wird das Wort „Bundesseuchengesetz“\n(BGBl. I S. 422), die durch die Verordnung vom               durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\n19. November 1989 (BGBl. I S. 2032) geändert worden          (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.\nist, wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das\nWort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I                                 § 36\nS. 1045)“ ersetzt.\nÄnderung der\n§ 31                                        Gebäudereinigermeisterverordnung\nÄnderung der                             In § 1 Abs. 2 Nr. 11 und § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b der\nVerordnung über die Berufsausbildung               Gebäudereinigermeisterverordnung vom 12. Februar\nzur Fachkraft für Lebensmitteltechnik              1988 (BGBl. I S. 151), die durch Artikel 8 § 7 des Gesetzes\nvom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist,\nIn Nummer 2 Buchstabe b der Anlage zu § 4 der Ver-        wird jeweils das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch\nordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für          das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000\nLebensmitteltechnik vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 782)       (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.\nwird das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das\nWort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\nS. 1045)“ ersetzt.                                                                     Teil 10\n§ 32                                                          § 37\nÄnderung der Verordnung                               Änderung des Bundes-Seuchengesetzes\nüber die Berufsausbildung zum                      § 47 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der\nFachverkäufer/zur Fachverkäuferin                 Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I\nim Nahrungsmittelhandwerk                     S. 2262, 1980 I S. 151), das zuletzt durch Artikel 17 des\nIn Abschnitt 1 Nr. 4 Buchstabe h der Anlage zu § 5 der    Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert\nVerordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäu-         worden ist, wird aufgehoben.","1076              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\nTeil 11                             19. April 2000 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, wer-\nÄnde rung von                            den wie folgt geändert:\nGe fa hrst offvorsc hrift e n\n1. In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbe-\nzeichnungen „Direktor und Professor des Bundesinsti-\n§ 38\ntuts für Arzneimittel und Medizinprodukte“, „Direktor\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung                    und Professor des Bundesinstituts für gesundheit-\nIn § 15e Buchstabe b der Gefahrstoffverordnung in der          lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ sowie\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999                 „Direktor und Professor des Robert Koch-Instituts“\n(BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), die zuletzt durch Artikel 3    gestrichen.\nder Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932) geän-\ndert worden ist, werden die Wörter „§ 48a des Bundes-         2. In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeich-\nSeuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 36 des Infektions-          nung „Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Insti-\nschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“              tuts“ gestrichen.\nersetzt.                                                      3. In der Besoldungsgruppe B 6 werden\na) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Profes-\nTeil 12                                    sor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und\nÄnde rung von                                   Forstwirtschaft“ die Amtsbezeichnungen „Präsi-\nD ünge m it t e lvorsc hrift e n                        dent und Professor des Bundesinstituts für Arznei-\nmittel und Medizinprodukte“ sowie „Präsident und\n§ 39                                     Professor des Bundesinstituts für gesundheitlichen\nVerbraucherschutz und Veterinärmedizin“ einge-\nÄnderung des Düngemittelgesetzes                          fügt,\nDas Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I           b) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Profes-\nS. 2134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. De-              sor des Deutschen Archäologischen Instituts“ die\nzember 1999 (BGBl. I S. 2451), wird wie folgt geändert:              Amtsbezeichnungen „Präsident und Professor des\nRobert Koch-Instituts“ sowie „Präsident und Pro-\n1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 und § 3 Abs. 3 wird jeweils die               fessor des Paul-Ehrlich-Instituts“ eingefügt.\nBezeichnung „EWG-Düngemittel“ durch die Bezeich-\nnung „EG-Düngemittel“ ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 3\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                   Neubekanntmachung\ndes Düngemittelgesetzes\n„Verkehrsbeschränkungen, Anwendungsbeschrän-\nkungen“.                                                 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut des Düngemittelgesetzes\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nin der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\n„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,          Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates\n1. das gewerbsmäßige Inverkehrbringen bestimm-                                   Artikel 4\nter Stoffe nach § 1 Nr. 2a bis 5 und bestimmter\nDüngemittel nach § 2 Abs. 3,                           Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n2. die Anwendung bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 1        Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort durch die\nbis 5                                              §§ 3, 4, 8, 11, 12, 13, 16, 17, 19, 24 bis 36 geänderten\nRechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-\nzu verbieten oder zu beschränken, soweit dies zum\nschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung ge-\nSchutz der Fruchtbarkeit des Bodens oder der\nändert werden.\nGesundheit von Menschen, Haustieren oder Nutz-\npflanzen oder zur Abwehr von Gefahren für den\nNaturhaushalt erforderlich ist.“\nArtikel 5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nTeil 13\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nÄnde rung be soldungs-                         ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden\nre c ht lic he r Vorsc hrift e n                 Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten\n1. das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Be-\n§ 40                                 kanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                      S. 2262, 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 2\nDie Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I)               § 37 dieses Gesetzes,\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der               2. das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankhei-\nBekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I                     ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nS. 3434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom           nummer 2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000                        1077\nzuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom                 6. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\n19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158),                                   zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n3. die Laborberichtsverordnung vom 18. Dezember 1987                      2126-4-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n(BGBl. I S. 2819), geändert durch Artikel 7 § 2 des\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416),                      7. die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht\nnach § 3 des Bundes-Seuchengesetzes auf das ente-\n4. die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht                    ropathische hämolytisch-urämische Syndrom (HUS)\nauf die humanen spongiformen Enzephalopathien vom                      und die Infektion durch enterohämorrhagische Esche-\n1. Juli 1994 (BGBl. I S. 1455),                                        richia coli (EHEC) vom 9. November 1998 (BGBl. I\nS. 3425)\n5. die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nzur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der                   außer Kraft.\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                      (2) Artikel 1 §§ 37, 38 und Artikel 2 § 37 treten am Tag\n2126-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                    nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Juli 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nKarl- Heinz Funk e\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nRud o lf Sc harp ing\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in"]}