{"id":"bgbl1-2000-33-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":33,"date":"2000-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/33#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_33.pdf#page=8","order":3,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes","law_date":"2000-07-20T00:00:00Z","page":1040,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["1040                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Futtermittelgesetzes*)\nVom 20. Juli 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                            rung von Belästigungen durch Ausscheidungen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                               der Tiere, oder\n3. besondere Ernährungszwecke zu erreichen oder\nArtikel 1                                     bestimmte zeitweilige ernährungsphysiologische\nDas Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekannt-                          Bedürfnisse der Tiere zu decken;\nmachung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850) wird wie folgt                 ferner Stoffe, die durch Rechtsverordnung nach § 4\ngeändert:                                                                  Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b als Zusatzstoffe zugelassen\nsind.\n1. Nach § 1 werden folgende Vorschriften eingefügt:\n(2) Den Zusatzstoffen stehen Stoffe gleich, die nach\n„§ 2                                 einer Verordnung nach Artikel 3 der Richtlinie\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind                                 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über\nZusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270\n1. Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder           S. 1) im Rahmen der Tierernährung in anderer Weise\nin Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne                 als in Futtermitteln verabreicht werden dürfen.\nZusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverän-\ndertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verar-                      (3) Nicht als Zusatzstoffe gelten Stoffe, die\nbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden;                  1. im natürlichen Zustand und in üblicher Menge in\nausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu                        Einzelfuttermitteln enthalten sind und die einem\nbestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tier-                      zugelassenen Zusatzstoff entsprechen oder\nernährung verwendet zu werden;\n2. bei der Herstellung von Futtermitteln zugesetzt\n2. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu be-                     worden sind, um bestimmte technologische Anfor-\nstimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf                         derungen zu erfüllen, und deren Verwendung zu\nder Tiere zu decken, bei denen insbesondere Ver-                     nach dem Stand der Technik unvermeidbaren\ndauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstö-                         Rückständen einschließlich der Abbau- und Reak-\nrungen vorliegen oder zu erwarten sind.                              tionsprodukte in Futtermitteln führen kann, sofern\n(2) Den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe                    sich diese Rückstände auf das Futtermittel tech-\ngleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vormi-                   nologisch nicht auswirken.“\nschungen bestimmt sind.\n2. Der bisherige § 2 wird § 2b; in diesem werden in\n§ 2a                                  Absatz 1\n(1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind                    a) die Nummern 1 bis 2 gestrichen und\nStoffe, einzeln oder in Form von Zubereitungen, die\ndazu bestimmt sind, Futtermitteln zugesetzt zu wer-                  b) die bisherigen Nummern 3 bis 15 zu den Num-\nden, um                                                                  mern 1 bis 13.\n1. die Beschaffenheit der Futtermittel oder der tieri-\nschen Erzeugnisse zu beeinflussen,                            3. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\n2. den Bedarf der Tiere an bestimmten Nähr- oder                     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWirkstoffen zu decken oder die tierische Erzeu-                      „Futtermittel, die\ngung zu verbessern, insbesondere durch Einwir-\nkung auf die Magen- und Darmflora oder die Ver-                      1. Zusatzstoffe enthalten, die\ndaulichkeit der Futtermittel oder durch Verringe-                        a) nicht durch Verordnung der Europäischen\nGemeinschaft nach den Artikeln 3, 9g\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der folgenden Rechtsakte:                        Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i\n1. Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung                    Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter\nder Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung                Berücksichtigung einer Änderung nach Arti-\n(ABl. EG Nr. L 235 S. 39);\nkel 11 der Richtlinie 70/524/EWG oder\n2. Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über\neine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor                   durch Rechtsverordnung nach Absatz 1\n(ABl. EG Nr. L 346 S. 51).                                                      Nr. 3 zugelassen sind, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000                1041\nb) einer durch Verordnung der Europäischen             sind die Maßgaben der von der Europäischen\nGemeinschaft nach den Artikeln 3, 9g               Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Erhe-\nAbs. 5, Artikel 9h Abs. 3, Artikel 9i Abs. 3       bung von Gebühren für die Anerkennung von Betrie-\noder Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG          ben zu beachten.\noder durch Rechtsverordnung nach § 5                  (5) Anerkennungen und Registrierungen auf Grund\nAbs. 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht       einer Verordnung nach Absatz 1 Nr. 3 werden von der\nentsprechen,                                       Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\noder                                                   (Bundesanstalt) im Bundesanzeiger bekannt ge-\n2. einer durch                                             macht.“\na) Verordnung der Europäischen Gemeinschaft        8. Die Überschrift des sechsten Abschnitts wird wie folgt\nnach den in Nummer 1 Buchstabe b aufge-            gefasst:\nführten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG,                           „Sechster Abschnitt\nb) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 4                                     Stoffzulassung;\noder 10,                                                                  Ausnahmen;\nc) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5                           Anhörung von Sachverständigen“.\nBuchstabe a oder\nd) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5            9. Vor § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nBuchstabe b\n„§ 9a\nfestgesetzten Anforderung nicht entsprechen,\n(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme\ndürfen nicht in Verkehr gebracht und, außer in\nund Entscheidung über die Weiterleitung eines An-\nden Fällen der Nummer 2 Buchstabe d, nicht\ntrags auf Zulassung eines Zusatzstoffes oder Ände-\nverfüttert werden.\nrung der Zulassung eines Zusatzstoffes nach der\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die           Richtlinie 70/524/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nAngabe „Buchstabe c und d“ ersetzt.                        sung ist die Bundesanstalt. Die Entscheidung nach\nSatz 1 ist im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                   gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nmedizin zu treffen, soweit sich der Antrag auf einen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nZusatzstoff für Nutztiere bezieht.\n„(1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht\n(2) Die Bundesanstalt wirkt mit bei\nwerden, wenn sie\n1. der Zulassung eines Zusatzstoffes nach der Richt-\n1. durch Verordnung der Europäischen Gemein-\nlinie 70/524/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buch-\nsung, soweit ihr diese Aufgabe nicht bereits nach\nstabe a aufgeführten Artikeln der Richtlinie\nAbsatz 1 übertragen worden ist,\n70/524/EWG oder\n2. der Aufnahme eines Futtermittels in den Anhang\n2. durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3\nder Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni\nzugelassen sind und den durch Verordnung der                   1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tier-\nEuropäischen Gemeinschaft nach den in § 4                      ernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils\nAbs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Arti-             geltenden Fassung sowie\nkeln der Richtlinie 70/524/EWG oder durch\n3. der Festsetzung von Verwendungszwecken für\nRechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetz-\nFuttermittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des\nten Anforderungen entsprechen.“\nRates vom 13. September 1993 über Futter-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                      mittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG\n„Dies gilt nicht für Stoffe nach § 2a Abs. 2.“                 Nr. L 237 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung.\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n5. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Vormi-               Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nschungen“ die Worte „bei deren Inverkehrbringen                Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1\noder Behandeln“ eingefügt.                                     genannten Zwecke erforderlich ist,\n1. Inhalt und Umfang eines Antrags auf Zulassung\n6. Die Überschrift des fünften Abschnitts wird wie folgt              eines Zusatzstoffes einschließlich der dem Antrag\ngefasst:                                                           beizufügenden Angaben und Unterlagen,\n„Fünfter Abschnitt                         2. Einzelheiten des Zulassungsverfahrens nach Ab-\nAnforderungen an Betriebe“.                         satz 1 einschließlich der Antragsbefugnis und der\nVerwendung von Unterlagen zugunsten anderer\n7. Dem § 9 werden folgende Absätze angefügt:                          Antragsteller,\n„(4) Für Amtshandlungen, die auf Grund einer nach            3. die Voraussetzungen für die Ablehnung oder die\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung im                       Zurückstellung des Antrags auf Zulassung eines\nZusammenhang mit der Anerkennung von Betrieben                     Zusatzstoffes sowie\nvorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen                 4. Art und Umfang der von dem Antragsteller wäh-\nzu erheben. Die nach Satz 1 kostenpflichtigen Tatbe-               rend und nach Abschluss des Zulassungsverfah-\nstände werden durch Landesrecht bestimmt. Dabei                    rens zu erfüllenden Pflichten, insbesondere die","1042               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\nPflicht zur Mitteilung neuer Erkenntnisse sowie zur  14. § 19a wird wie folgt geändert:\nBereitstellung von Proben,                                a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nzu regeln.                                                     b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:\n(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 4                 „(2) Wenn Tatsachen den Verdacht begründen,\nbedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminis-                    dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischun-\nterium für Gesundheit, soweit sie sich auf Zusatz-                 gen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund die-\nstoffe für Nutztiere beziehen.“                                    ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nentsprechend hergestellt, behandelt oder in Ver-\n10. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               kehr gebracht wurden oder werden sollen, kann\na) Die Worte „für Landwirtschaft und Ernährung                     die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen,\n(Bundesanstalt)“ werden gestrichen.                           dass der Hersteller oder Inverkehrbringer eine Prü-\nfung durchführt oder durchführen lässt und das\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nErgebnis der Prüfung mitteilt.\n„Die Genehmigungen sind, soweit sich der Antrag\n(3) Liegt ein Verdacht im Sinne des Absatzes 2\nauf Zusatzstoffe bezieht, zu versagen, wenn der\nvor und hat die zuständige Behörde eine Probe\nZusatzstoff im Rahmen des Versuchs zugleich\nnach der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden\nVerordnung entnommen oder hat sie eine Prüfung\nsoll.“\nnach Absatz 2 angeordnet, so kann sie auch ver-\nbieten, dass das Futtermittel, der Zusatzstoff oder\n11. § 11a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                               die Vormischung in den Verkehr gebracht wird,\n„(1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen                 bevor das Ergebnis der Prüfung vorliegt.\nim Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 9a                             (4) Sind Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vor-\nAbs. 1 und § 11 Abs. 1 Kosten (Gebühren und Aus-                   mischungen in den Verkehr gelangt, deren Verfüt-\nlagen).“                                                           terung geeignet ist, die von Nutztieren gewonne-\nnen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenk-\n12. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:              lichkeit für die menschliche Gesundheit zu beein-\n„Bei Gefahr im Verzuge oder zur unverzüglichen                     trächtigen, kann die zuständige Behörde anord-\nDurchführung von Rechtsakten der Europäischen                      nen, dass diejenigen, an die diese Futtermittel,\nGemeinschaft kann das Bundesministerium Rechts-                    Zusatzstoffe oder Vormischungen gelangt sein\nverordnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 und § 5                   können, rechtzeitig und in geeigneter Weise, ins-\nAbs. 4 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.                   besondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr\nBei Gefahr im Verzuge und, soweit dies nach gemein-                hingewiesen werden. Bei Gefahr im Verzuge darf\nschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das             die zuständige Behörde eine Warnung unter Nen-\nBundesministerium durch Rechtsverordnung ohne                      nung der Produktbezeichnung und des Unterneh-\nZustimmung des Bundesrates auch die Anwendung                      mers, unter dessen Namen oder Firma das Futter-\neiner Verordnung der Europäischen Gemeinschaft                     mittel, der Zusatzstoff oder die Vormischung in\nnach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a aufge-             Verkehr gebracht wird, selbst aussprechen, wenn\nführten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG aussetzen               andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbeson-\noder beschränken. Rechtsverordnungen nach den                      dere Warnungen nach Satz 1 oder Sicherstellun-\nSätzen 1 und 2 treten spätestens sechs Monate nach                 gen, nicht getroffen werden können.“\nihrem Inkrafttreten außer Kraft.“\n15. In § 19b Abs. 1 werden die Worte „dem Bundes-\n13. § 14 wird wie folgt geändert:                                  ministerium, den zuständigen Behörden anderer Mit-\ngliedstaaten und“ durch die Worte „des Bundes oder\na) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nanderer Mitgliedstaaten oder“ ersetzt.\nb) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Ab-\nsätze 2 bis 5; im neuen Absatz 5 wird die Angabe     16. § 20 wird wie folgt geändert:\n„Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „zwei“ durch die\nc) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz                   Angabe „drei“ ersetzt.\nangefügt:\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:\n„(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                       „(2) Der Versuch ist strafbar.\nBundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1                   (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\ngenannten Zwecke erforderlich ist, die Einfuhr                fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine in Ab-\noder Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder            satz 1 bezeichnete Handlung\nVormischungen oder deren Verbringen in das                    1. die Gesundheit einer großen Zahl von Men-\nInland oder in andere Mitgliedstaaten zu verbieten                 schen gefährdet,\noder zu beschränken. Soweit dies zur unverzüg-\nlichen Durchführung von Rechtsakten der Euro-                 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder\npäischen Gemeinschaft erforderlich ist, kann das                   einer schweren Schädigung an Körper oder\nBundesministerium Rechtsverordnungen nach                          Gesundheit bringt oder\nSatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlas-                 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen an-\nsen. Für Rechtsverordnungen nach Satz 2 gilt § 12                  deren Vermögensvorteile großen Ausmaßes\nAbs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.“                                 erlangt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000                 1043\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-               jj)  Nach Nummer 14 wird folgende Nummer\nzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu               angefügt:\neinem Jahr oder Geldstrafe.“                                          „15. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund\neiner Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1\n17. § 21 wird wie folgt geändert:                                                 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          verordnung für einen bestimmten Tatbe-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\naa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Abs. 1\nweist.“\nNr. 1a“ das Komma durch das Wort „oder“\nersetzt und die Angabe „oder entgegen § 4             b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit               „1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4, 5                     in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\noder 10“ gestrichen.                                            nach Abs. 1 Nr. 3, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer ein-                           Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer\ngefügt:                                                         Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, ent-\ngegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b\n„2a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buch-\nin Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nstabe a in Verbindung mit einer Rechts-\nnach Abs. 1 Nr. 4 oder 10 oder entgegen § 4\nverordnung nach Abs. 1 Nr. 3, entgegen\nAbs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Verbin-\n§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in\ndung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung\nNr. 5 Buchstabe a ein Futtermittel verfüttert\nnach § 5 Abs. 4 Nr. 1, entgegen § 4\noder“.\nAbs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Ver-\nbindung mit einer Rechtsverordnung               c) In Absatz 3 wird die Angabe „und 14“ durch die\nnach Abs. 1 Nr. 4 oder 10, entgegen § 4               Angabe „ , 14 und 15“ ersetzt.\nAbs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Ver-\nbindung mit einer Rechtsverordnung           18. § 24 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\nnach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder ent-                                      „§ 24\ngegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchsta-\nbe d in Verbindung mit einer Rechtsver-              Die Bundesanstalt wirkt mit bei der Koordinierung\nordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b            1. der Programme nach Artikel 22 Abs. 1 der Richtli-\nein Futtermittel in den Verkehr bringt;“.             nie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                             Grundregeln für die Durchführung der amtlichen\nFuttermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17) in\n„3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung                der jeweils geltenden Fassung sowie\nmit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4\nNr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder entgegen         2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vor-\n§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 in Verbin-               schriften von den Mitgliedstaaten durchzuführen-\ndung mit einer Rechtsverordnung nach                   der Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme.“\nAbs. 4 Nr. 1 einen Zusatzstoff oder eine\nVormischung in den Verkehr bringt oder\nverabreicht;“.                                                           Artikel 2\ndd) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“             In § 2 Abs. 3 Nr. 6 des Arzneimittelgesetzes in der Fas-\ndurch die Angabe „§ 14 Abs. 3“ ersetzt.           sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998\n(BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des\nee) In Nummer 8a wird die Angabe „§ 14 Abs. 6“\nGesetzes vom 4. Juli 2000 (BGBl. I S. 1002) geändert\ndurch die Angabe „§ 14 Abs. 4“ ersetzt.\nworden ist, wird die Angabe „des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“\nff) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2,“          durch die Angabe „der §§ 2 bis 2b Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.\ngestrichen.\ngg) Nummer 12a wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3\n„12a. einer vollziehbaren Anordnung nach\n§ 19a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4        Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nSatz 1 zuwiderhandelt;“.                   und Forsten kann das Futtermittelgesetz in der vom\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nhh) In Nummer 13 wird das Wort „oder“ am Ende           Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ndurch ein Semikolon ersetzt.\nii)   In Nummer 14 werden die Angabe „§ 9, § 14\nAbs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4“ durch die Angabe                                   Artikel 4\n„§ 9 Abs. 1, § 9a Abs. 3 Nr. 4, § 14 Abs. 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\noder 6 Satz 1“ und der Punkt am Ende durch\nKraft.\ndas Wort „oder“ ersetzt.","1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Juli 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nKarl- Heinz Funk e\nFür d ie B und esm inist erin f ür Gesund heit\nDer Bund esminist er für Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}