{"id":"bgbl1-2000-33-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":33,"date":"2000-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/33#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_33.pdf#page=5","order":2,"title":"Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes","law_date":"2000-07-20T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000               1037\nEinundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nund Achtzehntes Gesetz\nzur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes\nVom 20. Juli 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 4. die Bereitstellung und Nutzung des gemein-\nsamen Informations- und Kommunikationssys-\ntems des Bundestages und\nArtikel 1                                   5. sonstige Leistungen des Bundestages.\nGesetz zur Änderung                               Das Nähere regeln das Haushaltsgesetz und Aus-\ndes Abgeordnetengesetzes                              führungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu\nerlassen sind.“\nDas Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-\nb) Absatz 5 entfällt, Absatz 6 wird Absatz 5, Absatz 7\nmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt\nwird Absatz 6.\ngeändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezem-\nber 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:\n4. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „nach der\nhöchsten Reisekostenstufe“ gestrichen.\n1. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „vom 19. Dezember\n1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Arti-       5. § 23 wird wie folgt geändert:\nkel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\na) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:\nS. 2911),“ gestrichen.\n„(7) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu sei-\nnem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung\n2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 26. Ja-\ngestellt, können sein überlebender Ehegatte oder,\nnuar 1976 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Arti-\nsoweit ein solcher nicht vorhanden ist, die leib-\nkel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I\nlichen oder die als Kind angenommenen Kinder\nS. 1078),“ gestrichen.\neinen Antrag nach Absatz 1 stellen.“\nb) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8, der bisherige\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 8 wird Absatz 9.\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n6. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„(4) Zur Amtsausstattung gehören auch\na) Satz 4 wird gestrichen.\n1. die Bereitstellung eines eingerichteten Büros\nam Sitz des Bundestages,                               b) Satz 5 wird Satz 4.\n2. die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 16,       7. Dem § 25a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n3. die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bun-             „Für Absatz 2 gilt dies mit der Maßgabe, dass in den\ndestages,                                              Fällen, in denen nach dem Abgeordnetengesetz eines","1038             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\nLandes eine Mindestmitgliedszeit für einen Anspruch      11. § 32 wird wie folgt geändert:\nauf Altersentschädigung verlangt wird und diese noch         a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nnicht erreicht ist, für jedes Jahr der Mitgliedschaft im\nLandtag entweder der entsprechende Anteil der Min-               „Mandatsbezogene Aufwendungen, die einem ge-\ndestversorgung oder – soweit die Abgeordnetenge-                 wählten Wahlkreisbewerber oder einem gewählten\nsetze der Länder einen solchen vorsehen – der ent-               Landeslistenbewerber zwischen dem Wahltag und\nsprechende Steigerungssatz nach dem Landesrecht                  dem Tag der Annahme der Wahl im Hinblick auf\nzu berücksichtigen ist.“                                         den Zusammentritt des neuen Bundestages ent-\nstehen, werden ebenfalls erstattet.“\n8. In § 26 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „Abs. 8“ ersetzt.                                           „(3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von\nMitarbeitern werden bis zum Ende des Monats\n9. § 29 wird wie folgt geändert:                                    ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. Scheidet\nein Mitglied während der Wahlperiode aus, werden\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mit-\naa) In Satz 2 wird das Wort „gesetzlichen“ durch              arbeitern längstens bis zum Ende des fünften\ndas Wort „zusätzlichen“ ersetzt.                        Monats nach dem Ausscheiden ersetzt, es sei\ndenn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren\nbb) An Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                 Zeitpunkt beendet.“\n„Das nach Anwendung sonstiger Anrech-\nnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende      12. § 35 wird wie folgt geändert:\nÜbergangsgeld nach dem Gesetz über die              a) Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz wird gestrichen.\nRechtsverhältnisse der Mitglieder der Bun-\ndesregierung und nach dem Gesetz über die           b) In Absatz 4 wird das Wort „oder“ durch das Wort\nRechtsverhältnisse der Parlamentarischen                „bis“ ersetzt.\nStaatssekretäre ruht neben der Abgeordne-\ntenentschädigung nach § 11 ab dem zweiten\nArtikel 2\nMonat nach dem Ausscheiden aus dem Amt,\nsoweit der Anspruch auf Übergangsgeld nach                          Weitere Änderungen\ndem 26. Juli 2000 fällig geworden ist.“                         des Abgeordnetengesetzes\nb) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1         § 29 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 2“ und     Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),\ndie Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die       das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert wor-\nAngabe „§ 55 Abs. 1 Satz 4 und 5“ ersetzt.            den ist, wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(5) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz              a) Satz 4 wird aufgehoben.\nruhen neben der Entschädigung aus der Mitglied-\nschaft im Bundestag, im Europäischen Parlament           b) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „in den Sätzen 2\noder im Parlament eines Landes in Höhe des                   bis 4“ durch die Wörter „in den Sätzen 2 und 3“\nBetrages, um den diese Bezüge die Abgeordne-                 ersetzt.\ntenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen.“\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis\n„(6) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz              oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst\nruhen neben Versorgungsbezügen aus der Mit-              ruhen neben der Abgeordnetenentschädigung nach\ngliedschaft im Bundestag oder im Parlament eines         § 11 Abs. 1 um 80 vom Hundert, höchstens jedoch\nLandes in Höhe des Betrages, um den diese Be-            in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11\nzüge die Höchstversorgungsbezüge nach diesem             Abs. 1 und 3. Entsprechendes gilt für Renten im Sinne\nGesetz übersteigen. Versorgungsbezüge nach               des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-\ndiesem Gesetz ruhen bis zur Höhe der Versorgung          zes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen\ndes Europäischen Parlaments, soweit nicht bereits        Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des\nseitens des Europäischen Parlaments die Anrech-          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; § 55 Abs. 3 und 4\nnung der Versorgung nach diesem Gesetz auf die           des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß\ndortige Versorgung bestimmt ist.“                        anzuwenden. Das nach Anwendung sonstiger Anrech-\ne) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „in der             nungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Über-\nFassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom           gangsgeld nach dem Gesetz über die Rechtsverhält-\n23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert         nisse der Mitglieder der Bundesregierung und nach\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember            dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parla-\n1995 (BGBl. I S. 1942),“ gestrichen.                     mentarischen Staatssekretäre ruht neben der Abge-\nordnetenentschädigung nach § 11 ab dem zweiten\nf) In Absatz 9 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die           Monat nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Beruht\nAngabe „Abs. 8“ ersetzt.                                 ein Versorgungsanspruch nach Satz 1 oder 2 auf Lan-\ndesrecht, so tritt an die Stelle des Ruhens des Versor-\n10. (entfällt)                                                  gungsanspruches das Ruhen der Abgeordnetenent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000                    1039\nschädigung um den sich aus Satz 1 ergebenden               2. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nBetrag. Entsprechendes gilt für Versorgungsan-                 „(4) Die Bestimmungen der §§ 31 und 33 des Ab-\nsprüche aus einem Amtsverhältnis beziehungsweise              geordnetengesetzes finden sinngemäß Anwendung\neiner Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-            auf Leistungen nach diesem Gesetz.“\nschen- oder überstaatlichen Einrichtung.“\nArtikel 4\nArtikel 3                                                        Inkrafttreten\nGesetz zur Änderung des                          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\nEuropaabgeordnetengesetzes                        am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979                (2) Artikel 1 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.\n(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des          (3) Artikel 2 tritt am Tage der ersten Sitzung des\nGesetzes vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 843), wird wie folgt   15. Deutschen Bundestages in Kraft. Bei der Anwendung\ngeändert:                                                     des Europaabgeordnetengesetzes tritt an die Stelle die-\nses Tages der Tag der ersten Sitzung des 6. Europäischen\n1. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der        Parlaments. Das Bundesministerium des Innern gibt den\nBekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423)“          jeweiligen Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt\ngestrichen.                                                bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Juli 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}