{"id":"bgbl1-2000-33-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":33,"date":"2000-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen","law_date":"2000-07-14T00:00:00Z","page":1034,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1034                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\nGesetz\nzur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen\nVom 14. Juli 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    12. eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse\naus der Vermögensverwaltung und die Gewin-\nne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben\nArtikel 1                                        (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zu-\nÄnderung der Abgabenordnung                                  führt.“\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I\nS. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2                                  Artikel 2\ndes Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874), wird wie                              Änderung des\nfolgt geändert:                                                        Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nDem Artikel 97 § 1a des Einführungsgesetzes zur Abga-\n1. Dem § 55 Abs. 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:\nbenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341,\n„5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich        1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 18 des Geset-\nzeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßi-      zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert\ngen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem             worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\nSinne ist auch die Verwendung der Mittel für die\n„(3) § 55 Abs. 1 Nr. 5, § 58 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 11\nAnschaffung oder Herstellung von Vermögensge-\nund 12 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes\ngenständen, die satzungsmäßigen Zwecken die-\nvom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind ab dem 1. Januar\nnen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben,\n2000 anzuwenden.“\nwenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss\nfolgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die\nsteuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke ver-                                    Artikel 3\nwendet werden.“                                                Änderung des Einkommensteuergesetzes\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\n2. § 58 wird wie folgt geändert:                               Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),\na) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:            zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. De-\n„a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des        zember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:\nÜberschusses der Einnahmen über die Un-\n1. § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\nkosten aus Vermögensverwaltung und darüber\nhinaus höchstens 10 vom Hundert ihrer sons-            a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\ntigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwen-           „Dies gilt für Zuwendungen im Sinne des § 10b\ndenden Mittel einer freien Rücklage zuführt,“.            Abs. 1 Satz 3 entsprechend.“\nb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein                b) Im neuen Satz 6 werden die Worte „Satz 4 gilt“\nKomma ersetzt und es werden folgende Num-                      durch die Worte „Die Sätze 4 und 5 gelten“ ersetzt.\nmern 11 und 12 angefügt:\n„11. eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Ver-      2. § 10b wird wie folgt geändert:\nmögen zuführt:                                       a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-\na) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der                fügt:\nErblasser keine Verwendung für den lau-              „Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen\nfenden Aufwand der Körperschaft vorge-               Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-\nschrieben hat,                                       schaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des\nb) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende                privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter\nausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstat-          Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgaben-\ntung der Körperschaft mit Vermögen oder              ordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach\nzur Erhöhung des Vermögens bestimmt                  § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemein-\nsind,                                                nützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von\nc) Zuwendungen auf Grund eines Spenden-                 40 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002\naufrufs der Körperschaft, wenn aus dem               20 450 Euro, abziehbar.“\nSpendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nzur Aufstockung des Vermögens erbeten                  „(1a) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1, die\nwerden,                                              anlässlich der Neugründung in den Vermögens-\nd) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach                stock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder\nzum Vermögen gehören,                                einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000                 1035\ngesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten        1. In § 9 Nr. 5 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:\nRechts geleistet werden, können im Jahr der Zu-           „Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts\nwendung und in den folgenden neun Veranlagungs-           und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-\nzeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis          gesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts\nzu einem Betrag von 600 000 Deutsche Mark, ab             zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne\ndem 1. Januar 2002 307 000 Euro, neben den als            der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme\nSonderausgaben im Sinne des Absatzes 1 zu be-             der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgaben-\nrücksichtigenden Zuwendungen und über den nach            ordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis\nAbsatz 1 zulässigen Umfang hinaus abgezogen               zur Höhe von 40 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar\nwerden. Als anlässlich der Neugründung einer Stif-        2002 20 450 Euro, abziehbar. Überschreitet eine Ein-\ntung nach Satz 1 geleistet gelten Zuwendungen bis         zelzuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark\nzum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stif-           zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als\ntung. Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1              besonders förderungswürdig anerkannter kultureller\nkann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeit-          Zwecke diese Höchstsätze, ist die Kürzung im Rahmen\nraums nur einmal in Anspruch genommen werden.             der Höchstsätze im Erhebungszeitraum der Zuwen-\n§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend.“                          dung und in den folgenden sechs Erhebungszeiträu-\nmen vorzunehmen. Einzelunternehmen und Personen-\n3. § 52 wird wie folgt geändert:                                 gesellschaften können Zuwendungen im Sinne des\na) In Absatz 16 wird nach Satz 10 folgender Satz ein-         Satzes 1, die anlässlich der Neugründung in den Ver-\ngefügt:                                                   mögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts\noder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft-\n„§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6 in der Fassung des         steuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten\nGesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf      Rechts geleistet werden, im Jahr der Zuwendung und\nEntnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-             in den folgenden neun Erhebungszeiträumen nach\nber 1999 erfolgen.“                                       Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag\nb) Nach Absatz 24 wird folgender Absatz 24a einge-            von 600 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002\nfügt:                                                     307 000 Euro, neben den als Kürzung nach den Sät-\nzen 1 bis 4 zu berücksichtigenden Zuwendungen und\n„(24a) § 10b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a in der Fas-\nüber den nach den Sätzen 1 bis 4 zulässigen Umfang\nsung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I\nhinaus abziehen. Als anlässlich der Neugründung einer\nS. 1034) sind auf Zuwendungen anzuwenden, die\nStiftung nach Satz 5 geleistet gelten Zuwendungen bis\nnach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden.“\nzum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung.\nDer besondere Abzugsbetrag nach Satz 5 kann der\nArtikel 4                             Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur ein-\nmal in Anspruch genommen werden. Der Zehnjahres-\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                   zeitraum beginnt im Jahr der ersten nach Satz 5\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-            berücksichtigten Zuwendung.“\nkanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), geän-\ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999      2. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:                        „(4) § 9 Nr. 5 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli\n2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf Zuwendungen anzuwen-\n1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-      den, die nach dem 31. Dezember 1999 geleistet wer-\ngefügt:                                                       den.“\n„Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts\nund an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreite Stiftungen                                 Artikel 6\ndes privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter                     Änderung des Erbschaftsteuer-\nZwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenord-                         und Schenkungsteuergesetzes\nnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in\nNr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997\ndarüber hinaus bis zur Höhe von 40 000 Deutsche\n(BGBl. I S. 378), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes\nMark, ab dem 1. Januar 2002 20 450 Euro, abziehbar.“\nvom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geän-\ndert:\n2. § 54 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:\n„(7) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 in der Fassung des Geset-  1. In § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 werden die Worte „wissen-\nzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf Zuwen-        schaftlichen oder kulturellen Zwecken“ durch die\ndungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                  Worte „steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der\n1999 geleistet werden.“                                       §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der\nZwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenord-\nnung gemeinnützig sind,“ ersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                  2. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-              „(4) § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 in der Fassung des Geset-\nmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), geän-          zes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist erstmals\ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999          auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem\n(BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:                      31. Dezember 1999 entsteht.“","1036              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000\nArtikel 7                                                             Artikel 8\nÄnderung der Einkommensteuer-                              Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDurchführungsverordnung                               Der auf Artikel 7 beruhende Teil der Einkommensteuer-\nNummer 10 des Abschnitts A der Anlage 1 zu § 48               Durchführungsverordnung kann auf Grund der einschlä-\nAbs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung               gigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverord-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000               nung geändert werden.\n(BGBl. I S. 717) wird wie folgt gefasst:\n„10. die Förderung internationaler Gesinnung, der Tole-                                         Artikel 9\nranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerver-                                   Inkrafttreten\nständigungsgedankens, sofern nicht nach Sat-\nzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nder Verfassung unvereinbare oder überwiegend                Tag nach der Verkündung in Kraft.\ntouristische Aktivitäten verfolgt werden;“.                     (2) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 14. Juli 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}