{"id":"bgbl1-2000-32-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":32,"date":"2000-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/32#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_32.pdf#page=14","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin","law_date":"2000-07-12T00:00:00Z","page":1030,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1030             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin\nVom 12. Juli 2000\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                       eines Furnierbildes, des Bearbeitens von Kunst-\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                             stoffen oder des Einpassens und Einbauens eines\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                             Fertigteiles oder eines Halbzeuges;\nS. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-                   2. als Prüfungsstück:\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober                        Herstellen eines Möbels, eines Bauelementes oder\n1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium                     eines Teiles einer Inneneinrichtung unter Heraus-\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                         stellung von Form und Funktion einschließlich\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                           Erstellen einer Fertigungszeichnung mit allen erfor-\nderlichen Maßen, einer Stückliste und eines\nArbeitsablaufplanes.\nArtikel 1                                       Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor dem\nAnfertigen des Prüfungsstückes einen bemaßten\n§ 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum\nEntwurf zur Genehmigung vorzulegen. Die Arbeits-\nTischler/zur Tischlerin vom 31. Januar 1997 (BGBl. I\nprobe sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit\nS. 188) wird wie folgt geändert:\n50 Prozent gewichtet werden.“\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\n„(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\ngesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe\npraktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie\ndurchführen und in insgesamt 120 Stunden ein Prü-\ninnerhalb der praktischen Prüfung in der Arbeitsprobe\nfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere\nund innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungs-\nin Betracht:\nfach Technologie mindestens ausreichende Leistun-\n1. als Arbeitsprobe:                                                gen erbracht sind.“\nHerstellen eines Werkstückes mit mindestens zwei\nunterschiedlichen Verbindungen unter Einbezie-\nArtikel 2\nhung des Einrichtens, Rüstens und Bedienens\nvon stationären Maschinen sowie des Einlassens                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nund Montierens eines Beschlages, des Herstellens            in Kraft.\nBerlin, den 12. Juli 2000\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke"]}