{"id":"bgbl1-2000-32-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":32,"date":"2000-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/32#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_32.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über die Betriebsleiter für Eisenbahnen","law_date":"2000-07-07T00:00:00Z","page":1023,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000                   1023\nVerordnung\nüber die Betriebsleiter für Eisenbahnen\nVom 7. Juli 2000\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Satz 2 und        (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Eisenbahninfra-\nAbs. 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom             strukturunternehmen und für Eisenbahnverkehrsunterneh-\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439),      men, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie\nAbsatz 5 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des      eine Eisenbahninfrastruktur benutzen oder betreiben, die\nGesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2431), in Ver-         nicht dem öffentlichen Verkehr dient.\nbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem                                           §2\nOrganisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)                             Bestätigung der\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                          Bestellung zum Betriebsleiter\nWohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium für Bildung und Forschung:                                  (1) Die Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellver-\ntreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Auf-\nsichtsbehörde.\nArtikel 1                               (2) Die Bestellung wird auf Antrag bestätigt, wenn der\nBetriebsleiter\nVerordnung\nüber die Bestellung und Bestätigung                  1. zuverlässig ist und\nsowie die Aufgaben und Befugnisse                    2. die fachliche Befähigung zum Betriebsleiter in einer\nvon Betriebsleitern für Eisenbahnen                      Prüfung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungs-\n(Eisenbahnbetriebsleiterverordnung – EBV)                    verordnung nachgewiesen hat.\n(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 wird als Betriebs-\n§1                                leiter auch bestätigt, wer in einem Fachgebiet, zu dem in\nerheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb von Eisen-\nBestellung der Betriebsleiter                   bahnen gehören, die große Staatsprüfung für den höheren\n(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben vor der          technischen Verwaltungsdienst bestanden hat und min-\nBetriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu           destens drei Jahre in für die Sicherheit einer Eisenbahn\nbestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unter-         wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig war.\nnehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfra-              (4) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Bestäti-\nstruktur verantwortlich sind.                                   gung versagen, wenn\n(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben vor der               1. die Betriebsleiterprüfung länger als fünf Jahre vor der\nBetriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu               Bestellung zurückliegt und in dieser Zeit eine Tätigkeit\nbestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unter-             als Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebsleiters\nnehmers für das sichere Erbringen der Eisenbahnver-                 nicht ausgeübt worden ist,\nkehrsleistungen verantwortlich sind.                            2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,\n(3) Bei Eisenbahnen, die sowohl eine Eisenbahninfra-             dass die bestellte Person unzuverlässig ist, oder\nstruktur betreiben als auch Eisenbahnverkehrsleistungen         3. Tatsachen vorliegen, die Zweifel über die Fachkunde\nerbringen, können die Betriebsleiter für beide Bereiche             des bestellten Betriebsleiters begründen.\nzugleich verantwortlich sein.\n(5) Der Antragsteller hat auf seine Kosten dem Antrag\n(4) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellver-    auf Bestätigung der Bestellung folgende Unterlagen bei-\ntreter zu bestellen. Die Bestellung ständiger Stellvertreter    zufügen:\nfür bestimmte Verantwortungsbereiche ist zulässig.\n1. einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein\n(5) Als Betriebsleiter und als Stellvertreter können             Jahr ist,\n1. Mitarbeiter des Unternehmens, denen auch andere              2. ein aktuelles Führungszeugnis aus dem Bundeszentral-\nAufgaben übertragen sein können,                                register,\n2. nicht dem Eisenbahnunternehmen angehörende Per-              3. die beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über die\nsonen oder                                                      bestandene Betriebsleiterprüfung oder die bestandene\ngroße Staatsprüfung gemäß Absatz 3 sowie\n3. der Eisenbahnunternehmer oder eine für die Führung\nder Geschäfte bestellte Person                              4. Nachweise über die Tätigkeit als Betriebsleiter oder\nStellvertreter des Betriebsleiters, wenn die Betriebs-\nbestellt werden.                                                    leiterprüfung länger als fünf Jahre zurückliegt.\n(6) Werden mehrere Betriebsleiter oder für einen                (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die\nBetriebsleiter mehrere Stellvertreter bestellt, sind deren      Bestätigung der Bestellung als Stellvertreter eines Be-\nVerantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen.               triebsleiters.","1024              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000\n§3                              4. die Diensteinteilung des Betriebspersonals vom Stand-\npunkt der Sicherheit aus zu überwachen.\nAusnahmen\n(2) Der Betriebsleiter kann sich zur Erfüllung seiner Auf-\n(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall\ngaben örtlicher Betriebsleiter bedienen. Diese müssen die\n1. Ausnahmen von den Vorschriften über die Bestellung        Voraussetzungen und Anforderungen an Betriebsbeamte\nund Bestätigung der Stellvertreter der Betriebsleiter bei im Sinne des Fünften Abschnittes der Eisenbahn-Bau-\nVorliegen einfacher Betriebsverhältnisse einer Eisen-     und Betriebsordnung (EBO) erfüllen.\nbahn zulassen sowie\n(3) Der Betriebsleiter berät das Eisenbahnunternehmen\n2. abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 die Bestellung eines      und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen\nBetriebsleiters bestätigen, wenn                          in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Eisen-\nbahn bedeutsam sein können. Er ist insbesondere ver-\na) hinsichtlich der Eisenbahnverkehrsleistungen und\npflichtet,\nder zu benutzenden Eisenbahninfrastruktur einfa-\nche Betriebsverhältnisse vorliegen,                   1. auf die Entwicklung und Einführung neuer Techniken\nund Technologien zur Verbesserung der Sicherheit hin-\nb) hinsichtlich der Eisenbahninfrastruktur einfache Be-\nzuwirken sowie\ntriebsverhältnisse vorliegen oder\n2. Bahnbetriebsunfälle und andere sicherheitsrelevante\nc) die bestellte Person bereits bestätigter Straßenbahn-\nVorkommnisse zu untersuchen, festgestellte Mängel\nBetriebsleiter und in einem Unternehmen tätig ist,\ndem Eisenbahnunternehmen und den für die Führung\ndas die Genehmigung als Straßenbahnunterneh-\nder Geschäfte bestellten Personen zu melden sowie\nmen und als Eisenbahnunternehmen besitzt.\nMaßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzu-\n(2) Die Beurteilung, ob einfache Betriebsverhältnisse          schlagen.\nvorliegen, obliegt der für die Ausnahmegenehmigung zu-\nständigen Aufsichtsbehörde. Ob hinsichtlich der zu benut-                                  §5\nzenden Eisenbahninfrastruktur nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nstabe a einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, ist im                        Pflichten der Eisenbahn\nEinvernehmen mit der für das Eisenbahninfrastruktur-            (1) Die für die Führung der Geschäfte des Eisenbahn-\nunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zu beurtei-         unternehmens bestellten Personen haben die Aufgaben\nlen.                                                         des Betriebsleiters sowie die Geschäftsverteilung für die\nStellvertreter in einer Geschäftsanweisung zusammenzu-\n(3) Die Aufsichtsbehörde hat sich vor einer Ausnahme-\nfassen und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.\nzulassung nach Absatz 1 auf geeignete Weise davon zu\nüberzeugen, dass die bestellte Person zumindest das im          (2) Sie haben Änderungen der Aufgaben des Betriebs-\nEinzelfall erforderliche Maß an Fachkunde besitzt.           leiters und die Abberufung eines Betriebsleiters oder des-\nsen Stellvertreter unverzüglich der zuständigen Aufsichts-\nbehörde anzuzeigen.\n§4\n(3) Sie haben durch organisatorische Maßnahmen im\nAufgaben und                          Unternehmen insbesondere sicherzustellen, dass der Be-\nBefugnisse des Betriebsleiters                 triebsleiter\n(1) Betriebsleiter im Sinne von § 1 Abs. 1 bis 6 haben     1. keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisun-\ninsbesondere                                                     gen erhält,\n1. die für die Sicherheit erforderlichen Anordnungen zur     2. bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden\nAusführung von Rechtsvorschriften und von Anwei-              Angelegenheiten beteiligt wird und die zur Erfüllung\nsungen der Aufsichtsbehörde zu treffen oder zu veran-         seiner Aufgaben erforderliche Information und Unter-\nlassen;                                                       stützung erhält,\n2. die Einhaltung von Rechtsvorschriften und von Anwei-      3. in Angelegenheiten, die die Sicherheit des Betriebes\nsungen der Aufsichtsbehörde sowie von betrieblichen           berühren, Weisungen gegenüber dem Betriebsperso-\nAnordnungen einschließlich derjenigen für die fachli-         nal erteilen kann und\nche Ausbildung und Fortbildung sowie für die Bemes-\nsung und die Verwendung des Betriebspersonals zu          4. Vorschläge oder Bedenken unmittelbar dem Eisen-\nüberwachen, die                                               bahnunternehmer oder den für die Führung der Ge-\nschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Per-\na) das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur,          sonen vortragen kann. Soll eine vom Betriebsleiter vor-\nb) den sicheren Bau und den Zustand der Fahrzeuge             geschlagene Maßnahmen nicht durchgeführt werden,\nund                                                       so ist der Betriebsleiter umfassend und unverzüg-\nlich über die Gründe der Ablehnung schriftlich zu unter-\nc) die sichere Durchführung der Zugfahrten und die            richten.\nsichere Abwicklung der Rangierarbeiten\n(4) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm\nbetreffen;                                                übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.\n3. für die Zusammenarbeit in der Eisenbahn und für eine\nAbstimmung zwischen Eisenbahninfrastrukturunter-                                        §6\nnehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen Sorge\nzu tragen, soweit dies für das sichere Betreiben der                         Übergangsvorschriften\nEisenbahninfrastruktur und das sichere Erbringen von         (1) Bestätigungen der Bestellung von Betriebsleitern\nEisenbahnverkehrsleistungen erforderlich ist;             und ihrer Stellvertreter, die am 31. Januar 2001 durch die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000               1025\nzuständige Aufsichtsbehörde nach anderen Rechtsvor-              (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für alle\nschriften bereits erteilt worden sind, gelten fort. Im Übri-  Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen\ngen ersetzt eine Bestätigung nach Satz 1 auch die Prüfung     des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit im Folgenden\nnach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung,          nichts anderes bestimmt ist. Er wählt insbesondere die\nsoweit sich die für die Bestätigung maßgebenden Verhält-      Aufgaben für Prüfungsarbeiten aus, bestimmt seinen\nnisse nicht ändern.                                           Stellvertreter und die Prüfer für die Prüfungskommission\n(2) Eisenbahnen, die am 1. Februar 2001 bereits eine       nach § 4 Abs. 1 sowie deren Vertreter und unterschreibt\nEisenbahninfrastruktur betreiben oder Eisenbahnver-           das Zeugnis über das Bestehen der Prüfung. Eine Über-\nkehrsleistungen erbringen, haben Betriebsleiter und deren     tragung von Aufgaben des Vorsitzenden auf Mitglieder\nStellvertreter bis zum 28. Februar 2001 zu bestellen. Die-    des Prüfungsausschusses ist zulässig.\nsen Eisenbahnen wird die Bestätigung nach § 2 Abs. 1\nauch erteilt, wenn der bestellte Betriebsleiter und dessen                                 §3\nStellvertreter mindestens drei Jahre als Ingenieur in leiten-\nAusschluss und Befangenheit\nder Funktion bei einer öffentlichen Eisenbahn tätig war\nund der Antrag auf Bestätigung bis zum 30. April 2001            (1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetz-\ngestellt wird. Die bestellte Person muss zuvor keine Prü-     ter eines Prüfungsbewerbers oder im selben Unterneh-\nfung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverord-         men oder in derselben Behörde wie dieser tätig ist.\nnung ablegen. Einem Ingenieur gleichgestellt ist, wer min-       (2) Wenn sich während der Prüfung ergibt, dass infolge\ndestens drei Jahre bei einer öffentlichen Eisenbahn in        des Ausschlusses nach Absatz 1 eine ordnungsgemäße\nleitender Funktion in einem Fachbereich tätig gewesen ist,    Besetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, ist\nzu dem im erheblichen Umfang der Bau oder der Betrieb         die Prüfung zunächst abzubrechen. Über die Fortsetzung\nvon Eisenbahnen gehört. § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 bleibt         oder erneute Anberaumung der Prüfung beschließt die\nunberührt.                                                    Prüfungskommission mit den Stimmen der nicht befange-\nnen Mitglieder.\nArtikel 2\n§4\nVerordnung\nüber die Prüfung                                    Beschlussfähigkeit und Abstimmung\nzum Betriebsleiter für Eisenbahnen                   (1) Die Prüfungskommission für eine Prüfung setzt\n(Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung –              sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Prüfungs-\nEBPV)                             ausschusses, einem Stellvertreter sowie vier weiteren\nMitgliedern.\nAbschnitt 1                               (2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\nPrüfungsausschuss; Prüfungskommission                         neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter drei\nMitglieder mitwirken, von denen ein Mitglied\n§1                              1. Beamter oder Angestellter des technischen Verwal-\nErrichtung                              tungsdienstes,\n(1) Für die Abnahme der Prüfung zum Betriebsleiter für     2. Beamter oder Angestellter des höheren allgemeinen\nEisenbahnen errichtet die zuständige Aufsichtsbehörde             Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richter-\neinen Prüfungsausschuss.                                          amt oder ein Diplomjurist im höheren Dienst und\n(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Verein-     3. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter\nbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss errichtet            sein soll.\nwerden.\n(3) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit\n§2                              der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt\ndie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nZusammensetzung und Berufung\n(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde beruft die Mitglie-                                 §5\nder des Prüfungsausschusses. Die Mitglieder müssen für\ndie Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im                           Geschäftsführung\nPrüfungswesen geeignet sein.                                     Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt im Benehmen\n(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden          mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung\njeweils für drei Jahre berufen. Wiederberufungen sind zu-     wahr. Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den\nlässig.                                                       Bereich mehrerer Länder errichtet worden, so nimmt die\nvon den Ländern bestimmte Stelle die Geschäftsführung\n(3) Die Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis       wahr.\nder Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsit-\nzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll\n§6\nBeamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes\nsein.                                                                              Verschwiegenheit\n(4) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den         Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der -kom-\nBereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von       mission haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber\nden Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der berufen-      Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedür-\nden Behörde wahr.                                             fen der Einwilligung der Behörde nach § 2 Abs. 1.","1026              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000\nAbschnitt 2                                                 Abschnitt 3\nZulassung zur Prüfung                                      Durchführung der Prüfung\n§7                                                          § 10\nZulassungsvoraussetzungen                                          Zweck der Prüfung\nZur Prüfung wird auf eigenen Antrag zugelassen, wer           (1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling hin-\n1. ein Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinen-        reichende Kenntnisse in allen Prüfungsfächern besitzt und\ndamit geeignet ist, als Betriebsleiter in einer Eisenbahn die\nbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten\nGewähr für eine sichere Betriebsführung zu bieten.\nIngenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissen-\nschaft des Verkehrswesens an                                 (2) Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling über die\nerforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Eisenbahn-\na) einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,\ntechnik und des Eisenbahnbetriebes mit ihren rechtlichen\nb) einer deutschen staatlichen oder staatlich aner-       und betriebswirtschaftlichen Bezügen verfügt. Prüfungs-\nkannten Fachhochschule oder                           aufgaben aus dem Bereich der Betriebsleitertätigkeit soll\nc) einer von der zuständigen Stelle des Landes als        er rasch und sicher erfassen, mit den zugelassenen Hilfs-\ngleichwertig anerkannten ausländischen Hoch-          mitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich\nschule                                                darstellen.\nerfolgreich abgeschlossen hat und                                                       § 11\n2. mindestens drei Jahre bei Eisenbahnen als Ingenieur                             Prüfungstermine\nfür den Bau oder den Betrieb der Eisenbahn tätig ge-         (1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durch-\nwesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur  geführt werden.\nin einem Fachbereich, zu dem in erheblichem Umfang\ndie Planung, der Bau, der Betrieb oder die Überwa-           (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im\nchung spurgebundener Bahnen gehören; können bis           Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und\nzu einem Jahr angerechnet werden, oder                    -orte fest und gibt sie mindestens einen Monat vor Prü-\nfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern\n3. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Eisenbahn-          schriftlich bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge\nbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I        auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfü-\nS. 1023) mindestens drei Jahre als bestätigter Straßen-   gung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung\nbahn-Betriebsleiter tätig gewesen ist.                    zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. Die Arbeits- und\nHilfsmittel werden den Prüflingen von der Prüfungskom-\n§8                            mission zur Verfügung gestellt.\nAnmeldung zur Prüfung\n§ 12\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Be-\nGliederung der Prüfung\nwerber an die für die Eisenbahn, bei der er zum Zeitpunkt\nder Antragstellung beschäftigt ist, zuständige Aufsichts-       (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\nbehörde zu richten. Abweichend von Satz 1 ist die für die    einem nachfolgenden mündlichen Teil.\nEisenbahnaufsicht zuständige Landesbehörde in dem               (2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus\nLand zuständig, in dem sich der Hauptwohnsitz des Be-        den Fächern\nwerbers befindet.\n1. Technik der Betriebsanlagen,\n(2) Der Prüfungsbewerber hat auf seine Kosten dem\n2. Technik der Fahrzeuge und\nAntrag folgende Unterlagen beizufügen:\n3. Bahnbetrieb.\n1. einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein\nJahr ist,                                                    (3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2\nNr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die\n2. beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse über die nach      Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.\n§ 7 Nr. 1 erforderliche Ausbildung und\n(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Ab-\n3. Nachweise über seine Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2 oder 3.   satz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.\n(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich\n§9\ninsbesondere auf Fragen über\nEntscheidung über die Zulassung                  1. Trassierungsgrundsätze,\n(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entschei-    2. Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke,\ndet die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie kann Ausnah-            Standsicherheit von Bauwerken,\nmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im\nEinzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf     3. Bahnübergänge und Kreuzungen,\nandere Art nachgewiesen werden.                              4. Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik,\n(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber       5. Energieversorgung,\nschriftlich mitgeteilt. In einem Zulassungsbescheid ist an-  6. Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie\nzugeben, vor welchem Prüfungsausschuss die Prüfung\nabzulegen ist. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Aus-    7. Einrichtung und Sicherung von Baustellen.\nnahme ist gesondert zu begründen. Ein ablehnender Be-           (6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich ins-\nscheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.     besondere auf Fragen über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000                  1027\n1. Fahrzeugarten und Betriebsweisen,                             (4) Sind alle schriftlichen Arbeiten mit „mangelhaft“ oder\n2. Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper,              schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung durch den\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses als nicht bestan-\n3. Laufwerke und Spurführung,                                 den zu erklären. Der Prüfling ist damit für die mündliche\n4. Antrieb und Bremsen,                                       Prüfung nicht zugelassen. Die Entscheidung ist dem Prüf-\nling durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer\n5. Begrenzung der Fahrzeuge,                                  Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.\n6. Zug- und Stoßeinrichtungen,\n7. Sicherheitseinrichtungen,                                                                 § 14\n8. überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge so-                                  Mündliche Prüfung\nwie                                                          (1) In einer Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge\ngeprüft werden.\n9. Instandhaltung von Fahrzeugen.\n(2) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem\n(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere\nFach etwa 15 Minuten dauern.\nauf Fragen über\n(3) Die Leistung des Prüflings ist in jedem Fach von der\n1. Grundsätze des Fahrdienstes,\nPrüfungskommission zu bewerten.\n2. Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge,\nStreckenleistungsfähigkeit,                                                              § 15\n3. Fahrpläne,                                                                        Nichtöffentlichkeit\n4. Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebs-             Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Es können\npersonals,                                                aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, Mitglie-\n5. Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung        der des Prüfungsausschusses, die nicht der Prüfungs-\nsowie                                                     kommission angehören, sowie Personen, die sich auf eine\nBetriebsleiterprüfung vorbereiten, anwesend sein. An der\n6. Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebs-      Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mit-\nstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Um-          glieder der Prüfungskommission teilnehmen.\ngang mit Gefahrgut.\n(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt                                       § 16\nsich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu                         Ausweispflicht und Belehrung\nder Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten\nDie Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzen-\n1. allgemeines Verwaltungsrecht,                              den des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführen-\n2. Eisenbahnrecht,                                            den über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn\neines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfü-\n3. Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht,\ngung stehende Zeit, über die während der Prüfung zuge-\n4. Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,                           lassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen\n5. Schadenersatzrecht,                                        von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu\nbelehren.\n6. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,\n7. Bahnpolizeirecht sowie                                                                    § 17\n8. Grundzüge der Betriebswirtschaft.                                                    Täuschungs-\nhandlungen und Ordnungsverstöße\n(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanla-\ngen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb               Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder\nsind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risiko-        versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, kön-\nabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.                nen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausge-\nschlossen werden. Während des schriftlichen Teils der\nPrüfung kann der Aufsichtführende den Prüfling vorläufig\n§ 13\nausschließen. Über den Ausschluss und die Folgen ent-\nSchriftliche Prüfung                      scheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des\n(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt       Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei\ndie Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben in den Fächern nach        vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung\n§ 12 Abs. 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden von       insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.\ndem Prüfling unter Aufsicht zu bearbeiten. Für eine fach-\nübergreifende Prüfung nach § 12 Abs. 3 ist eine Bearbei-                                     § 18\ntungszeit von vier Stunden vorzusehen.                                         Rücktritt und Nichtteilnahme\n(2) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über      (1) Der Prüfling kann vor Bekanntgabe der ersten\nden Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prü-       schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch\nfung.                                                         schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll\n(3) Jede Arbeit ist von zwei Prüfern der Prüfungskom-      zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht be-\nmission selbständig zu begutachten und – soweit erfor-        gonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling zur Prüfung nicht\nderlich nach Beratung zwischen ihnen – zu bewerten. Bei       erscheint.\ndivergierender Bewertung entscheidet der Vorsitzende             (2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wich-\ndes Prüfungsausschusses.                                      tigen Grund zurück, gilt die Prüfung insgesamt als nicht","1028              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000\nbestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits     Sie ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und\nerbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen an-     von den Prüfern zu unterzeichnen.\nerkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächst-\nmöglichen Termin fortzusetzen. Über das Vorliegen eines                                  § 21\nwichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission.                              Prüfungszeugnis\nWer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein\nAbschnitt 4                           Zeugnis, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde aus-\nBewerten und                            zustellen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus-\nFeststellen der Prüfungsergebnisse;                      ses zu unterschreiben ist. In dem Zeugnis sind Vorname\nErteilen der Prüfungszeugnisse                       und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburts-\nname des Prüflings, der Tag seiner Geburt, der Geburtsort\nsowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.\n§ 19\nBewerten der einzelnen Prüfungsleistungen                                         § 22\n(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistun-                  Nicht bestandene Prüfung\ngen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind wie folgt\nDie zuständige Aufsichtsbehörde erteilt dem Prüfling\nzu bewerten:\nüber das Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen\nSehr gut (1),      wenn eine Leistung den Anforderungen      Bescheid. Darin sind die Fächer anzugeben, in denen\nin besonderem Maße entspricht;            nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht wur-\ngut (2),           wenn eine Leistung den Anforderungen      den. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederho-\nvoll entspricht;                          lungsprüfung (§ 23) ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit\neiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nbefriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den\nAnforderungen entspricht;\nAbschnitt 5\nausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel auf-\nweist, aber im Ganzen den Anforderun-              Wiederholungsprüfung; Einsicht\ngen noch entspricht;                       in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrung\nmangelhaft (5),    wenn eine Leistung den Anforderungen                                  § 23\nnicht entspricht, jedoch erkennen lässt,\ndass die notwendigen Grundkenntnisse                         Wiederholungsprüfung\nvorhanden sind und die Mängel in ab-         (1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wieder-\nsehbarer Zeit behoben werden können;      holt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Been-\nungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen         digung der vorangegangenen Prüfung.\nnicht entspricht und selbst die Grund-       (2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling\nkenntnisse so lückenhaft sind, dass       auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu be-\nMängel in absehbarer Zeit nicht beho-     freien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung\nben werden können.                        mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und\n(2) Die Differenzierung in Zwischennoten innerhalb der    sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht be-\nNoten nach Absatz 1 ist zulässig.                            standenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\n(3) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen       (3) Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf\nsind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise          alle Fächer nach § 12 Abs. 2 bis 4. Eine Anrechnung von\nzu berücksichtigen.                                          früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.\n§ 20                                                       § 24\nFeststellen und                                           Prüfungsunterlagen\nBekanntgeben des Prüfungsergebnisses                   (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der\n(1) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der Be-       Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu ge-\nwertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Prüfungs-       währen. Ablichtungen der schriftlichen Arbeiten und ihrer\nergebnis fest.                                               Bewertung dürfen ihm nur für Widerspruchs- oder verwal-\ntungsgerichtliche Verfahren erteilt werden.\n(2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils\ngesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schrift-         (2) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Be-\nlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der      kanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.\nMittelwert zu bilden ist.\n(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in                           Abschnitt 6\nallen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistun-                      Übergangsvorschriften\ngen erbracht worden sind.\n(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ist                                § 25\ndem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prü-            (1) Hat ein Kandidat die Betriebsleiterprüfung nach den\nfung mitzuteilen.                                            bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften nicht\n(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung     bestanden, hat er die Wiederholungsprüfung noch nach\ndes Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen.  diesen Vorschriften abzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000                 1029\n(2) Hat ein Kandidat die nach Absatz 1 durchgeführte            im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Eisen-\nWiederholungsprüfung nach Inkrafttreten dieser Verord-            bahngesetzes, wenn sie nach § 2 Abs. 2 oder 3 der\nnung nicht bestanden, gilt für die zweite Wiederholung            Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000\n§ 23 Abs. 3.                                                      (BGBl. I S. 1023) als Betriebsleiter bestätigt sind. Ein\nnach § 2 Abs. 2 oder 3 der Eisenbahnbetriebsleiter-\nArtikel 3                               verordnung bestätigter Betriebsleiter gilt als eine für\ndie Führung der Geschäfte bestellte Person im Sinne\nÄnderung der Eisenbahn-                           des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Eisenbahn-\nunternehmer-Berufszugangsverordnung                        gesetzes.“\nDie Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung\nvom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3203), geändert durch        2. Die Anlage zur Eisenbahnunternehmer-Berufszugangs-\ndie Verordnung vom 17. Februar 1997 (BGBl. I S. 274),             verordnung wird aufgehoben.\nwird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3                                                    Artikel 4\nFachkunde\nInkrafttreten\nDer Antragsteller oder die für die Führung der\nGeschäfte bestellten Personen gelten als fachkundig          Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Juli 2000\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nReinhard Klimmt"]}