{"id":"bgbl1-2000-31-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":31,"date":"2000-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/31#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_31.pdf#page=6","order":2,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung","law_date":"2000-06-28T00:00:00Z","page":1006,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1006              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2000\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung\nVom 28. Juni 2000\nAuf Grund                                                     S. 962) geändert und § 19 Nr. 10 Buchstabe e durch\n– des § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und des § 29 Abs. 1 des          Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe g Doppelbuchstabe ee des\nZollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992                 Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt\n(BGBl. I S. 2125), die durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a     worden ist,\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030)        verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\ngeändert worden sind,\n– des Artikels 99 Abs. 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur\nAbgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I                                          Artikel 1\nS. 3341, 1977 I S. 667), der durch Artikel 27 Nr. 3 des         Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung\nGesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)\ngeändert worden ist,                                           Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember\n1974 (BGBl. I S. 3377), zuletzt geändert durch die Verord-\n– des § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung vom               nung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3892), wird wie\n16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), der durch    folgt geändert:\nArtikel 26 Nr. 43 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993\n(BGBl. I S. 2310) geändert worden ist,\n1. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.\n– des § 31 Nr. 15 Buchstabe c und f des Tabaksteuer-\ngesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), von\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\ndenen Buchstabe f durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe g\nDoppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996                                          „§ 3\n(BGBl. I S. 962) eingefügt worden ist,                                       Reisemitbringsel in Sonderfällen\n– des § 21 Nr. 3 und 6 des Biersteuergesetzes 1993                   (1) Die Abgabenfreiheit nach § 2 ist auch in den\nvom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I            Fällen der Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit darin\nS. 169), von denen § 21 Nr. 6 durch Artikel 2 Nr. 17            nichts anderes bestimmt ist.\nBuchstabe c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I                (2) Die Abgabenfreiheit ist ausgeschlossen für\nS. 962) eingefügt worden ist,                                   Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Frei-\n– des § 150 Nr. 3 und 7 des Gesetzes über das Brannt-             zone oder die Bewohner einer Freizone bei der Einreise\nweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III,               aus der Freizone mit sich führen.\nGliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten              (3) Werden Tabakwaren von Mitgliedern der Besat-\nFassung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 Buchstabe a         zungen von Kriegsschiffen der Bundeswehr eingeführt,\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121)                 so ist die Abgabenfreiheit auf die Hälfte der nach § 2\ngeändert worden ist und von denen § 150 Nr. 3 durch             Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 abgabenfreien Mengen beschränkt.\nArtikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992\n(BGBl. I S. 2150) und § 150 Nr. 7 durch Artikel 3                  (4) Bei Einfuhren durch\nNr. 24 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Juli 1996               1. Bewohner einer grenznahen Gemeinde (Anlage), die\n(BGBl. I S. 962) eingefügt worden ist,                              an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer\n– des § 20 Nr. 3 und 7 und § 23 Abs. 3 des Gesetzes zur               Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist,\nBesteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeug-                      und deren Reise im Ausland nicht nachweislich\nnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176),               über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um\nvon denen § 20 Nr. 7 durch Artikel 4 Nr. 12 Buch-                   den Ort der Einreise hinausgeführt hat,\nstabe d des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962)         2. Grenzarbeiter im Sinne des Artikels 49 der Ver-\neingefügt und durch Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a des                 ordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März\nGesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert                1983 über das gemeinschaftliche System der Zoll-\nworden ist,                                                         befreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), die zur oder\n– des § 19 Nr. 10 Buchstabe d und e des Kaffee-                       nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,\nsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I                   3. Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerb-\nS. 2150, 2199), von denen § 19 Nr. 10 Buchstabe d                   lich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf\ndurch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und g Doppel-                    Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden\nbuchstabe dd des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I                oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2000               1007\ndergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft       1. § 27 wird wie folgt gefasst:\nüblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat                                        „§ 27\neinreisen,                                                     Bezug und Abgabe von Schiffs- und Reisebedarf\nist die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 für                (1) Schiffsbedarf sind Nichtgemeinschaftswaren\n1. Tabakwaren auf                                              oder unversteuerte – einer besonderen Verbrauch-\n40 Zigaretten oder                                         steuer unterliegende – Gemeinschaftswaren, die zum\nAusrüsten von Schiffen einschließlich des unmittel-\n20 Zigarillos oder                                         baren Ge- oder Verbrauchs an Bord von Schiffen\n10 Zigarren oder                                           bestimmt sind. Flugzeugbedarf sind Nichtgemein-\nschaftswaren oder unversteuerte – einer besonderen\n50 Gramm Rauchtabak oder\nVerbrauchsteuer unterliegende – Gemeinschaftswa-\neine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;              ren, die zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließ-\n2. Kaffee auf                                                  lich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord\nvon Luftfahrzeugen bestimmt sind. Reisebedarf sind\n50 Gramm oder\nNichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte – einer\n20 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate                besonderen Verbrauchsteuer unterliegende – Gemein-\naus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage            schaftswaren, die dazu bestimmt sind, an Reisende\ndieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee             abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von\nbeschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Ge-              Bord genommen zu werden.\ntränke ausgeschlossen.                                            (2) Schiffs- und Reisebedarf im Sinne des Ab-\nDie Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ist           satzes 1 darf nur an Führer oder Eigner von Schiffen,\nauf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt                 für die nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Bezugs-\n60 Deutsche Mark beschränkt; davon dürfen nicht                berechtigung besteht, geliefert und nur von diesen\nmehr als 20 Deutsche Mark auf Lebensmittel des täg-            Personen bezogen werden. Dabei können sich Schiffs-\nlichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenfreiheit kann             führer und Schiffseigner nach den Zollvorschriften\nvon den in Satz 1 genannten Personen nur einmal am             und den Vorschriften der Abgabenordnung vertreten\nTage in Anspruch genommen werden.                              lassen. Unversteuerte Gemeinschaftswaren sind im\nVerfahren der Steueraussetzung zu versenden. Der\n(5) Die Abgabenfreiheit hängt bei der Einreise auf          berechtigte Bezieher gilt als steuerbegünstigter Ver-\neinem Schiff davon ab, dass das Schiff zuletzt aus             wender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze.\neinem drittländischen Hafen oder einem Hafen außer-\nhalb des Steuergebiets der Gemeinschaft ausgelaufen               (3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist\nist. Reist jemand auf einem Wassersportfahrzeug ein,           gegeben für Schiffe, die nachweisbar\nso hängt die Abgabenfreiheit für Tabakwaren, Alkohol,          1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen\nalkoholhaltige Getränke und Kaffee außerdem davon                  oder\nab, dass nachweislich die Waren nicht als Schiffs-             2. auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der\nbedarf nach § 27 der Zollverordnung bezogen worden                 mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Ho-\nsind oder das Schiff von einer Reise zurückkehrt,                  heitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche\ndie mindestens 72 Stunden gedauert hat. Als Was-                   Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen\nsersportfahrzeuge gelten insoweit alle Schiffe, die                innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des\nweder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch              Schiffsbedarfs verlassen oder\nBehördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.           3. über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.\nReist jemand auf einem Schiff ein, so hängt die Ab-\ngabenfreiheit für Tabakwaren, Alkohol, alkoholhaltige          Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberech-\ntigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von\nGetränke und Kaffee in den Fällen, in denen solche\nmindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die\nWaren als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung\nBezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge um-\nabgabenfrei bleiben oder die Abgabenfreiheit für\nfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf\nMundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift aus-\ndieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge\ngeschlossen ist, auch davon ab, dass er das Schiff\ngelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen\nendgültig oder für mehr als drei Tage verlässt.\nSchifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge ein-\n(6) Reist jemand aus der Schweiz auf einem Schiff           schließlich Kriegsschiffe sind.\nüber den Bodensee ein, so hängt die Abgabenfreiheit\n(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist\nfür Waren, die er in der Schweiz oder auf dem Boden-\ngegeben für Schiffe – ausgenommen Wassersport-\nsee erworben hat, ferner davon ab, dass sie aus dem\nfahrzeuge –, die nachweisbar unmittelbar einen dritt-\nfreien Verkehr der Schweiz stammen und nicht an-\nländischen Hafen oder einen Hafen außerhalb des\nlässlich ihrer Ausfuhr von Zöllen und Steuern entlastet\nSteuergebiets der Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten\nworden sind.“\nzu letzteren Häfen umfasst die Bezugsberechtigung\nnur unversteuerte Gemeinschaftswaren. Absatz 3\nSatz 2 gilt entsprechend.\nArtikel 2\n(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Ab-\nÄnderung der Zollverordnung                        sätzen 3 und 4 sind ausgenommen:\nDie Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I               1. Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die\nS. 2449, 1994 I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1             zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland\nder Verordnung vom 5. Juni 1998 (BGBl. I S. 1276), wird               oder zwischen deutschen und niederländischen\nwie folgt geändert:                                                   Häfen über die Emsmündung verkehren,","1008             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2000\n2. Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Abs. 3 vom              Gemeinschaftsware an Bord in das Steuergebiet ver-\nZollstraßenzwang oder nach § 4 Abs. 5 vom Zoll-           bracht wird, entsteht die bedingte Verbrauchsteuer in\nlandungsplatzzwang befreit sind,                          der Person des Verbringers mit dem Verbringen. Wird\nSchiffs- oder Reisebedarf zurückverbracht, hat der\n3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft\nSchiffsführer diese Waren der für den Ort der Wieder-\nbewegt werden.\nverbringung zuständigen Zollstelle zu melden und auf\n(6) Die für den Ort des Bezugs des Schiffs- und            ihr Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits\nReisebedarfs zuständige Zollstelle kann verlangen,            nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungs-\ndass die in Absatz 2 genannten Personen über den              verordnung zum Zollkodex zu gestellen. Nähere Einzel-\nWarenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des             heiten legt die Zollstelle fest.\nEndes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und\n(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten vorbehaltlich des\nverbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen\n§ 20 nicht für Betriebsstoffe für Schiffe.\nReisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befind-\nlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschrei-             (11) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist\nbungen nach vorgeschriebenem Muster führen und                gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.\ndiese den Zollstellen vorlegen.                                  (12) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist\n(7) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen            gegeben\nSchiffs- oder Reisebedarf unberechtigt bezogen oder           1. für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur\ndie vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für         Abgabe an Bord und\nden Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs\n2. für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen\nzuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Mo-\nauf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug\nnate, bei besonders schweren Verstößen längstens\ndrei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen         im Flugverkehr unmittelbar mit Drittländern außer\nVerstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss                Helgoland. Ferner dürfen die unter Nummer 1 und 2\nabsehen.                                                      Genannten unversteuerte Gemeinschaftswaren als\nReisebedarf beziehen zur Abgabe im Flugverkehr mit\n(8) Bei der Lieferung des Schiffs- und Reisebedarfs        Gebieten außerhalb des Steuergebietes der Gemein-\nist ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu            schaft.\nverwenden, auf dem Menge und Beschaffenheit der\neinzelnen Waren sowie ihr abgabenrechtlicher Status,             (13) Die Absätze 1, 7, und 9 gelten für Flugzeug-\nName, Art und Fahrtziel des Schiffs – bei Wasser-             bedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebe-\nsportfahrzeugen auch Dauer der Reise und Zahl der             nen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das\nTeilnehmer – verzeichnet sind. Der nach Absatz 2              zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die\nberechtigte Bezieher hat den Empfang der Waren                Lieferung von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich\nauf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu be-             überwacht wird.“\nstätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei ihm und\nbeim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler    2. § 29 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\nnach der Belieferung bei der für den Ort des Bezugs                                            „DM je volle 5 Liter\nder Waren zuständigen Zollstelle vorzulegen. Unver-\n7. a) Vergaserkraftstoff           7,80       8,30\nsteuerte Gemeinschaftswaren sind der für den Ort des\nBezugs zuständigen Zollstelle vorzuführen. Weitere                b) Dieselkraftstoff            5,50       5,50“.\nEinzelheiten des Überwachungsverfahrens regelt die\nOberfinanzdirektion.                                                                 Artikel 3\n(9) Schiffs- und Reisebedarf, der als Nichtgemein-                             Änderung der\nschaftsware nach den vorstehenden Absätzen be-                 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung\nzogen und abgegeben wurde, gilt zur Wiederausfuhr\noder Ausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass er            § 4 der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung\nmit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht      vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1414) wird wie folgt geändert:\nwerden darf. Handelt es sich um unversteuerte\nIn Absatz 1 wird das Wort „Verbrauchsteuer“ durch das\nGemeinschaftswaren, ist die Steuerfreiheit für den\nWort „Verbrauchsteuerbefreiung“ ersetzt.\nSchiffsbedarf dadurch bedingt, dass diese unmittelbar\nan Bord verbraucht werden; die Steuervergünstigung\nfür den Reisebedarf ist durch die Ausfuhr bedingt. Die                               Artikel 4\nbedingte Verbrauchsteuer (§ 50 der Abgabenordnung)\nInkrafttreten\nentsteht in der Person des Beziehers mit dem Bezug.\nFür den Verbrauch auf seewärtiger Fahrt gilt Satz 1         Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Ver-\nsinngemäß. Wenn Schiffsbedarf als unversteuerte           kündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. Juni 2000\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}