{"id":"bgbl1-2000-30-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":30,"date":"2000-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/30#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_30.pdf#page=13","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie","law_date":"2000-06-29T00:00:00Z","page":997,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000                997\nFünfte Verordnung\nzur Änderung von Vorschriften zum Schutz\nder Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie\nVom 29. Juni 2000\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf                 bb) In Nummer 2a werden die Wörter „das aus oder\nGrund                                                                     unter Verwendung von Wirbelsäulen“ durch die\n– des § 5 Nr. 1, 3, 4 und 6 sowie des § 22 Abs. 2, jeweils                Wörter „das aus oder unter Verwendung von\nin Verbindung mit § 22e Abs. 1, des Fleischhygiene-                     Schädeln oder Wirbelsäulen“ ersetzt.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     cc) Nach Nummer 20 wird der Punkt durch ein\n8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189),                                         Semikolon ersetzt und folgende Nummer 21\n– des § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des                 angefügt:\nGeflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996                        „21. Hüftdarm (Ileum) von über 12 Monate\n(BGBl. I S. 991),                                                             alten Rindern oder hieraus zubereitetes\n– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und des § 19a Nr. 5,                         oder damit behandeltes Fleisch.“\ndes § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1,     b) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 19\njeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 3, des Lebens-           oder 20“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 19, 20\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fas-                 oder 21“ ersetzt.\nsung der Bekanntmachung vom 9. September 1997\n(BGBl. I S. 2296),                                          3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n– des § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 83 des Arznei-        a) In Kapitel IV wird nach Nummer 10.9 folgende Num-\nmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   mer 10.9a eingefügt:\nvom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) im Einverneh-\n„10.9a der Hüftdarm (Ileum) von über 12 Monate\nmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-\nalten Rindern;“.\nwirtschaft und Forsten,\nb) In Kapitel V Nr. 3b wird die Angabe „Nr. 10.1\n– des § 54 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 83 des Arznei-\noder 10.3“ durch die Angabe „Nr. 10.1, 10.3\nmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\noder 10.9a“ ersetzt.\nvom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), in Verbin-\ndung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem         4. In Anlage 2 Kapitel III wird nach Nummer 2.1 folgende\nOrganisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I              Nummer 2.1a eingefügt:\nS. 3288), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium            „2.1a Nach der Betäubung darf zentrales Nerven-\nfür Wirtschaft und Technologie und dem Bundesminis-                    gewebe von Rindern, Schafen oder Ziegen nicht\nterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,                      durch Rückenmarkszerstörer zerstört werden.“\n– des § 5 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, des\n§ 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, und des         5. In Anlage 3 Nr. 5 wird der Wortlaut der Bescheinigung\n§ 39 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3,       wie folgt gefasst:\n4 und 5 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August              „Das Erzeugnis tierischen Ursprungs enthält kein spe-\n1994 (BGBl. I S. 1963), von denen durch Artikel 1 des          zifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs I Num-\nGesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) § 39             mer 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/418/EG,\nAbs. 1 geändert und § 39 Abs. 3 bis 5 eingefügt worden         das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, ist\nsind:                                                          nicht aus solchem Material hergestellt worden und\nenthält kein Separatorenfleisch von Schädelknochen\nArtikel 1                              oder von Wirbelsäulen von Rindern, Schafen oder\nZiegen, das nach dem 31. März 2001 gewonnen\nÄnderung der Fleischhygiene-Verordnung\nwurde. Nach dem 31. März 2001 wurden die Tiere\nDie Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der               vor ihrer Schlachtung weder durch Gasinjektion in die\nBekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138),               Schädelhöhle betäubt oder nach demselben Verfahren\nzuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung            mit Sofortwirkung getötet, noch wurde durch Ein-\nvom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498), wird wie folgt               führung eines elastischen konischen Stahlstabs durch\ngeändert:                                                        den Schusskanal in die Schädelhöhle nach dem\nBetäuben ihr zentrales Nervengewebe zerstört.“\n1. In § 10 Abs. 9 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ver-\nwendung von“ die Wörter „Schädeln oder“ eingefügt.\nArtikel 2\n2. § 17 wird wie folgt geändert:                               Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 3. Dezem-\naa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „soweit        ber 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787), geändert durch Artikel 3\nsie aus oder unter Verwendung von“ die Wörter     und 4 der Verordnung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498),\n„Schädeln oder“ eingefügt.                        wird wie folgt geändert:","998                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000\n1. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird der Wortlaut der Bescheini-     4. § 3 Abs. 2 wird aufgehoben.\ngung wie folgt gefasst:\n„Das Erzeugnis tierischen Ursprungs enthält kein spe-      5. Die Anlagen 1 bis 3 werden gestrichen.\nzifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs I Num-\nmer 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/418/EG,\ndas nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, ist                                      Artikel 4\nnicht aus solchem Material hergestellt worden und\nenthält kein Separatorenfleisch von Schädelknochen                  Änderung der AMG-TSE-Verordnung\noder von Wirbelsäulen von Rindern, Schafen oder              Die AMG-TSE-Verordnung vom 28. März 1996 (BAnz.\nZiegen, das nach dem 31. März 2001 gewonnen                S. 3817), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung\nwurde. Nach dem 31. März 2001 wurden die Tiere vor         vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 244), wird wie folgt ge-\nihrer Schlachtung weder durch Gasinjektion in die          ändert:\nSchädelhöhle betäubt oder nach demselben Verfahren\nmit Sofortwirkung getötet, noch wurde durch Ein-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nführung eines elastischen konischen Stahlstabs durch\nden Schusskanal in die Schädelhöhle nach dem                  a) Absatz 1a wird aufgehoben.\nBetäuben ihr zentrales Nervengewebe zerstört.“                b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die\nWörter „oder die in Absatz 1a genannten Körper-\n2. In § 18 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2,         teile oder Körperbestandteile“ gestrichen.\n2a, 19 oder 20 der Fleischhygiene-Verordnung“ durch\ndie Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 19, 20 oder 21 der      2. § 2 wird aufgehoben.\nFleischhygiene-Verordnung“ ersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                              a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Verordnung                               „(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird\nüber das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen                     bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 oder § 1a einen\nvon Rindern, Schafen oder Ziegen bei der Herstellung                 Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand ver-\nvon Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln                      wendet.“\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nDie Verordnung über das Verbot der Verwendung von\nErzeugnissen von Rindern, Schafen oder Ziegen bei der\nHerstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln\nvom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2840), zuletzt                                  Artikel 5\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März                   Änderung der MPG-TSE-Verordnung\n2000 (BGBl. I S. 244), wird wie folgt geändert:\nDie MPG-TSE-Verordnung vom 3. Dezember 1997\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-          (BGBl. I S. 2786, 2842), zuletzt geändert durch Artikel 4\nfasst:                                                     der Verordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 244), wird\nwie folgt geändert:\n„Verordnung über das Verbot der Verwendung von\nErzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nLebensmitteln oder kosmetischen Mitteln“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               bb) Die Wörter „oder bestimmtes Risikomaterial\n„(1) Beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Be-                     im Sinne des Absatzes 2 enthalten“ werden ge-\nhandeln von Lebensmitteln dürfen Stoffe oder Stoff-                strichen.\ngemische, die von im Vereinigten Königreich Groß-         b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nbritannien und Nordirland oder in der Portugie-\nsischen Republik, ausgenommen der autonomen            2. § 2 wird aufgehoben.\nRegion der Azoren, geschlachteten Rindern herge-\nstellt worden sind oder die solche Stoffe oder Stoff-\ngemische enthalten, nicht verwendet werden. Bei\ndem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln                                    Artikel 6\nkosmetischer Mittel dürfen die in Satz 1 genannten                            Verordnung\nErzeugnisse nicht verwendet werden.“                            über die Nichtanwendung fleisch- und\nb) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.                      geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1\nNr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                                  §1\nFleischhygiene-Verordnung\n3. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                     (1) Folgende Vorschriften der Fleischhygiene-Verord-\n„1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder ein        nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai\nStoffgemisch oder“.                                   1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000                 999\nder Verordnung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 997), sind       Buchstabe a der Verordnung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I\nbis zum 1. Oktober 2000 nicht anzuwenden:                     S. 997) eingefügt worden ist, ist bis zum Ablauf des\n1. § 6 Abs. 3,                                                31. Dezember 2000 nicht anzuwenden.\n2. § 10 Abs. 9 Satz 1 und 2,                                                               §2\n3. § 17 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 19, 20 und 21, soweit diese Vor-               Geflügelfleischhygiene-Verordnung\nschriften sich auf das Verbringen aus anderen Mitglied-      Folgende Vorschriften der Geflügelfleischhygiene-Ver-\nstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-           ordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787),\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit            zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\nAusnahme von Island beziehen,                             29. Juni 2000 (BGBl. I S. 997), sind bis zum Ablauf des\n4. Anlage 1 Kapitel IV Nr. 10.1, 10.3 und 10.9a und Kapi-     31. Dezember 2000 nicht anzuwenden:\ntel V Nr. 3b,                                             1. § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Nr. 11, soweit dieser\n5. Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 und                               sich auf § 16 Abs. 3 bezieht,\n6. Anlage 3 Nr. 5,                                            2. § 18 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 20 Nr. 2 und\njeweils in Verbindung mit § 18 oder § 18a, soweit diese           § 21 Abs. 1, soweit diese sich auf § 18 Abs. 1 Nr. 11\nsich auf die vorstehend aufgeführten Vorschriften bezie-          beziehen.\nhen. Die in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Vorschriften sind\ndarüber hinaus bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000                                     Artikel 7\nnicht anzuwenden, soweit diese Vorschriften sich auf die                              Inkrafttreten\nEinfuhr aus Drittländern beziehen. Soweit die in Satz 1\noder 2 aufgeführten Vorschriften durch Artikel 2 der Ver-        (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000\nordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786) geän-          in Kraft.\ndert worden sind, ist die Fleischhygiene-Verordnung in der       (2) Die Verordnung über die Nichtanwendung fleisch-\nam 31. Dezember 1997 geltenden Fassung insoweit wei-          und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften tritt mit\nter anzuwenden, § 17 Abs. 1 Nr. 2 der Fleischhygiene-Ver-     Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft, sofern nicht\nordnung jedoch mit der Maßgabe, dass Separatoren-             mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verord-\nfleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und          net wird.\nBisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern,\ndie als Haustiere gehalten werden, aus anderen Mitglied-         (3) Die Fleischhygiene-Verordnung, die Geflügelfleisch-\nstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens            hygiene-Verordnung, die Verordnung über das Verbot der\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme            Verwendung von Erzeugnissen von Rindern bei der Her-\nvon Island in das Inland verbracht werden darf.               stellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln\nund die MPG-TSE-Verordnung gelten vom 1. Januar 2001\n(2) Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.1a der Fleischhygiene-      an wieder in ihrer am 30. Juni 2000 maßgebenden Fas-\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom              sung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates\n21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), die durch Artikel 1 Nr. 3     etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 29. Juni 2000\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer"]}