{"id":"bgbl1-2000-30-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":30,"date":"2000-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_30.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin","law_date":"2000-06-26T00:00:00Z","page":987,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000                       987\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Bootsbauer/zur Bootsbauerin*)\nVom 26. Juni 2000\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   10. Auswählen und Einrichten von Geräten und Maschi-\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                        nen,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-\n11. Warten von Betriebsmitteln,\nnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert\nworden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung                 12. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werk-\nmit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung                        stoffen,\nder Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                      13. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindun-\nS. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-                       gen,\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok-                14. Herstellen von faserverstärkten Kunststoffen,\ntober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesminis-                15. Beschichten von Oberflächen,\nterium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                    16. Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen, Modellen\nund Formen,\n§1                                    17. Herstellen von Bootsrümpfen und Decks,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                       18. Herstellen und Einbauen von Aufbauten und Luken,\nDer Ausbildungsberuf Bootsbauer/Bootsbauerin wird                         Montieren von Decksbeschlägen,\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung                   19. Innenausbau von Booten,\nfür das Gewerbe Nummer 41, Boots- und Schiffbauer,                  20. Setzen von Masten und Spieren,\nder Anlage A der Handwerksordnung sowie\n21. Einbauen technischer Anlagen und Systeme, Funk-\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes                                     tionsprüfungen,\nstaatlich anerkannt.\n22. Instandhalten und Instandsetzen,\n§2                                    23. Transportieren und Lagern,\nAusbildungsdauer                                24. Verfahren der Umwelttechnik.\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n§4\n§3\nAusbildungsrahmenplan\nAusbildungsberufsbild\n(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nsollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                            dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                   besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\n4. Umweltschutz,                                                      heiten die Abweichung erfordern.\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten                  (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nim Team,                                                          Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\n6. betriebliche und technische Kommunikation,                         dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n7. Qualitätsmanagement,                                               befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n8. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen                      Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\nUnterlagen,                                                       gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-\nzuweisen.\n9. Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von\nMaßen und Konturen,\n§5\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25                       Ausbildungsplan\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen         Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-    dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                   bildungsplan zu erstellen.","988                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000\n§6                              licher Vorgaben selbständig planen, fertigungsgerecht\numsetzen und durchführen kann. Durch das Fachge-\nBerichtsheft\nspräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der\ndurchzusehen.                                                 Arbeitsaufgabe ist mit 75 Prozent und das Fachgespräch\nist mit 25 Prozent zu gewichten.\n§7                                 (3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsberei-\nZwischenprüfung                          chen Bootsbau, Service und Instandhaltung sowie Wirt-\nschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    Bootsbau sowie Service und Instandhaltung sind insbe-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         sondere durch Verknüpfung informationstechnischer,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        technologischer und mathematischer Sachverhalte fach-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      liche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte       Lösungswege schriftlich darzustellen.\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-      1. Für den Prüfungsbereich Bootsbau kommt insbeson-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-             dere in Betracht:\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung\nvon Bootsrümpfen, Decks, Ein- und Aufbauten sowie\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben            Modellen und Formen; Erstellen von Planungsunter-\nStunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und während               lagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter\ndieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fach-            Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. Dabei\ngespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Be-                soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-\ntracht:                                                           und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die\nHerstellen eines Bauteils unter Anwendung manueller und           Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie\nmaschineller Bearbeitungstechniken, lösbarer und unlös-           Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann.\nbarer Verbindungstechniken einschließlich Vorbehandeln            Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problem-\nvon Oberflächen unter Berücksichtigung der Sicherheit             analysen durchführen, die für die Herstellungs-, Mon-\nund des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit.                       tage- und Einbauaufgaben erforderlichen Komponen-\nten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte       technischen Regeln auswählen sowie entsprechende\nplanen, Arbeitsmittel festlegen, Messoperationen durch-           Pläne anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte\nführen, technische Unterlagen nutzen sowie Produktions-           planen kann.\nabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik,\nArbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit,     2. Für den Prüfungsbereich Service und Instandhaltung\nberücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der             kommt insbesondere in Betracht:\nPrüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und                Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhal-\nderen Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe             tung, Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und\nrelevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die            Schäden und deren Beseitigung sowie das Planen von\nVorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe              Transport, Lagerung und Serviceleistungen. Dabei soll\nbegründen kann.                                                   der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instand-\nhaltung, Instandsetzung und Inbetriebnahme unter\n§8                                  Berücksichtigung betrieblicher Abläufe, Arbeitssicher-\nheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestim-\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung                       mungen planen, Unterlagen auswerten sowie funktio-\n(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt             nale Zusammenhänge von unterschiedlichen Bauteilen\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und          und Baugruppen ermitteln, darstellen und zuordnen\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-            kann.\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung       3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nwesentlich ist.                                                   kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\n(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt       beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten\nhöchstens 28 Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen              in Betracht:\nund dokumentieren sowie während dieser Zeit in insge-             allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsamt höchstens 20 Minuten darüber ein Fachgespräch                sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\n(4) Für den Prüfungsteil B der Prüfung ist von folgenden\nHerstellen, Ändern, Erweitern, Instandhalten oder Instand-    zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nsetzen einer Baugruppe unter Verwendung unterschied-\nlicher Werkstoffe.                                            1. im Prüfungsbereich Bootsbau                  200 Minuten,\n2. im Prüfungsbereich\nDurch die Ausführung der Arbeitsaufgabe und deren\nService und Instandhaltung                  100 Minuten,\nDokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeits-\nabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung       3. im Prüfungsbereich\nwirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeit-        Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000                     989\n(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder                                  §9\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen                              Aufhebung von Vorschriften\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den              Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse          pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\nfür die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die             beruf Schiffbauer/Schiffbauerin vom 22. Januar 1965\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden          (Erlass BMWi – II A 1 – 807341) sind vorbehaltlich des § 10\nErgebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-              nicht mehr anzuwenden.\nhältnis 2 :1 zu gewichten.\n§ 10\n(6) Innerhalb des Prüfungsteils B der Prüfung sind die                           Übergangsregelung\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n1. Prüfungsbereich Bootsbau                      50 Prozent,     dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n2. Prüfungsbereich                                               schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nService und Instandhaltung                   30 Prozent,     parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nser Verordnung.\n3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                 20 Prozent.                                § 11\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfungsteilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende            Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.\nLeistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen          Gleichzeitig treten die Regelungen über die Berufsausbil-\nin der Arbeitsaufgabe oder in einem der Prüfungsbereiche         dung zum Bootsbauer im Handwerk vom 22. Januar 1965\nmit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan-        (Erlass BMWi – II A 1 – 807341) und für die Industrie vom\nden.                                                             30. August 1954 (Erlass BMWi – II A 4 – 265252) außer Kraft.\nBerlin, den 26. Juni 2000\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke","990                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung             in Wochen\nLfd.               Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens      im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                    2                                             3                                          4\n1      Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                       Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                    beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000                       991\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung           in Wochen\nLfd.              Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens    im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                    2                                                  3                                        4\n5     Planen und Vorbereiten            a) Arbeitsauftrag erfassen und hinsichtlich der Vor-\nvon Arbeitsabläufen,                 gaben prüfen\nArbeiten im Team                  b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,\n(§ 3 Nr. 5)                          fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-\npunkte festlegen\nc) Hölzer unter Berücksichtigung der Feuchte stapeln\nund lagern\nd) Maßnahmen für den konstruktiven Materialschutz\nim Innen- und Außenbereich berücksichtigen\n6*)\ne) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-\nschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-\nden\nf) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln und diese be-\nreitstellen\ng) Arbeitsplatz einrichten, sichern und räumen, ergono-\nmische Gesichtspunkte berücksichtigen\nh) Leitern, Arbeits-, Trag- und Schutzgerüste auf Be-\ntriebssicherheit beurteilen und diese herstellen\ni) Arbeitsfolgen bei Montage, Instandhaltung, Herstel-\nlungsprozessen und Reparatur planen und vorbereiten\nk) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen                     3*)\nl) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-\nnisse abstimmen\n6     betriebliche und tech-            a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der\nnische Kommunikation                 Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\n(§ 3 Nr. 6)                          stellen sowie deutsche und englische Fachaus-             5*)\ndrücke anwenden\nb) Kommunikation zu anderen Gewerken sicherstellen\nc) Kunden auf Wartungsintervalle und Instandhaltungs-\narbeiten nach Rücksprache mit der Unternehmens-\nleitung hinweisen und beraten                                               2*)\nd) Informationen beschaffen und bewerten\n7     Qualitätsmanagement               a) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit\n(§ 3 Nr. 7)                          der Prüfmittel feststellen, betriebliche Prüfvorschrif-   2*)\nten anwenden\nb) Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftrags-\nerledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter\nBereiche sichern                                                  2*)\nc) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit\nder vorbehandelten Produkte beachten\nd) Bedeutung und Wirksamkeit von qualitätssichernden\nMaßnahmen in Verbindung mit technischen Unter-\nlagen beurteilen, Verfahren anwenden\ne) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-                            3*)\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Bereich beitragen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","992                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung           in Wochen\nLfd.              Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens     im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                    2                                                  3                                      4\n8    Lesen, Anwenden                   a) technische Unterlagen, insbesondere Stücklisten,\nund Erstellen von                    Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und\ntechnischen Unterlagen               Handbücher, lesen und anwenden\n(§ 3 Nr. 8)                       b) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne lesen\nund anwenden                                              6*)\nc) Grundnormen anwenden\nd) Material- und Stücklisten erstellen\ne) Aufrisse anfertigen und Maße übertragen\nf) Linienrisse, Generalpläne und Übersichtspläne, Bau-\nzeichnungen und Installationspläne lesen und an-\nwenden\ng) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der                        6*)\nkonstruktiven Anforderungen auf den Schnürboden\nübertragen\nh) Abwicklungen und Austragungen durchführen\n9    Messen, Prüfen, Anreißen          a) Mess- und Anreißwerkzeuge für Längen-, Winkel-,\nsowie Übertragen von                 Dicken-, Innen-, Konturen- und Richtungsmessun-\nMaßen und Konturen                   gen auswählen\n(§ 3 Nr. 9)                       b) Längen- und Winkelmessungen durchführen, insbe-\nsondere mit Gliedermaßstab, Messschieber, Winkel\nund Schmiegenstock\n7*)\nc) Richtungsmessungen durchführen, insbesondere mit\nLot, Wasserwaage, Schlauchwaage und Laser\nd) Bezugslinien, Umrisse und Bohrungsmitten an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und Bearbeitung anreißen und markieren\ne) Werkstücke auf Maßhaltigkeit und Toleranzen prüfen\nf) Oberflächen durch Sichtprüfung beurteilen                                  2*)\n10     Auswählen und                     a) Vorrichtungen für die Sicherheit, den Gesundheits-\nEinrichten von Geräten               und Umweltschutz an Geräten und Maschinen an-\nund Maschinen                        wenden\n(§ 3 Nr. 10)                      b) Geräte, Maschinen und Vorrichtungen nach Art der\nBearbeitung sowie nach Form und Oberflächengüte            4\ndes Werkstücks auswählen und einrichten\nc) handgeführte Maschinen auswählen und einstellen\nd) Maschinenwerkzeuge auswählen, einstellen und la-\ngern\n11     Warten von                        a) Betriebsmittel nach Betriebsvorschriften warten           2\nBetriebsmitteln\n(§ 3 Nr. 11)\nb) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Be-\nhebung ergreifen, Sicherheitsregeln beachten, ins-\n2\nbesondere zur Vermeidung von Gefahren durch\nelektrischen Strom\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000               993\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2     3/4\n1                  2                                           3                                       4\n12   manuelles und                a) Hölzer, Holzwerkstoffe, Kunststoffhalbzeuge, Eisen-\nmaschinelles Bearbeiten         und Nichteisenmetalle nach Arten und Eigenschaf-\nvon Werkstoffen                 ten unterscheiden und nach dem Verwendungs-\n(§ 3 Nr. 12)                    zweck auswählen\nmanuelle Bearbeitung\nb) Handwerkzeuge auswählen und instand halten\nc) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Kunststof-\nfen, Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss tren-\nnen\nd) Hölzer und Holzwerkstoffe zuschneiden\ne) Innen- und Außengewinde herstellen\nf) Flächen und Formen an Werkstücken aus Kunststof-\nfen, Eisen- und Nichteisenmetallen auf Maß und\nForm feilen\ng) Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoff auf Maß           16\nund Form hobeln und stemmen\nh) Bleche, Rohre und Profile aus Kunststoffen, Eisen-\nund Nichteisenmetallen kalt und warm umformen\nmaschinelle Bearbeitung\ni) Holz- und Holzwerkstoffe zuschneiden und forma-\ntieren\nk) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Kunststoffen,\nEisen- und Nichteisenmetallen trennen\nl) Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunst-\nstoffen unter Beachtung der Maßhaltigkeit hobeln\nund fräsen\nm) Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen, Kunststof-\nfen, Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung\nder erforderlichen Toleranzen bohren und senken\nn) Rundhölzer entsprechend des Verwendungszweckes\n3\nherstellen\n13   Herstellen von lös-          a) konstruktive Längs-, Quer-, Eck-, Diagonal- und\nbaren und unlösbaren            Kreuzverbindungen aus Holz herstellen, insbeson-\n4\nVerbindungen                    dere durch Überblatten, Schlitzen, Zapfen, Zinken,\n(§ 3 Nr. 13)                    Stoßen, Schäften und Laschen\nb) Holzverbindungen mit Hilfe von Schrauben, Nägeln\nund Dübeln herstellen\nc) Kleber und Zusatzmittel unterscheiden, nach dem\nVerwendungszweck auswählen und lagern\nd) Spann- und Presseinrichtungen auswählen und vor-\nbereiten\ne) Verbindungsflächen und Kleber unter Beachtung der                7\nVerarbeitungsvorschriften, des Gesundheits- und\nUmweltschutzes vorbereiten und Teile kleben\nf) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter\nBeachtung der Oberflächenform und Oberflächen-\nbeschaffenheit sowie der Materialfestigkeit ver-\nschrauben und nieten","994             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                  2                                           3                                       4\ng) faserverstärkte Kunststoffe durch Laminieren ver-\nbinden\nh) Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtung herstel-\n6\nlen, Stahl oder Aluminium durch Heften verbinden\ni) Fügeteile aus unterschiedlichen Werkstoffen durch\nLaminieren und Kleben verbinden\n14   Herstellen von faser-        a) Vorschriften zum Gesundheits- und Umweltschutz\nverstärkten Kunststoffen        bei der Verarbeitung von Komponenten zur Herstel-\n(§ 3 Nr. 14)                    lung von faserverstärkten Kunststoffen anwenden\nb) Formen vorbereiten, insbesondere durch Schleifen,\nPolieren und Aufbringen von Trennschichten\nc) Komponenten zur Herstellung von faserverstärkten\nKunststoffen nach Arten und Eigenschaften unter-\nscheiden, nach dem Verwendungszweck auswählen                    8\nund vorbereiten, insbesondere Kunstharze, Härter,\nBeschleuniger, Inhibitoren, Füllstoffe, Verstärkungs-\nund Kernmaterialien\nd) Kunstharze anmischen und auftragen\ne) Laminate unter Verwendung von Verstärkungs- und\nSandwichmaterialien herstellen\nf) Teile entformen und Sichtprüfung durchführen\n15   Beschichten von              a) Oberflächen durch Reinigen vorbehandeln und das\nOberflächen                     Ergebnis beurteilen\n(§ 3 Nr. 15)                 b) Oberflächen durch vorbereitende Verfahren behan-\ndeln, insbesondere Auftragen von Holz- und Korro-\nsionsschutzmitteln sowie Grundieren und Spachteln                5\nc) Schleifmittel für manuelles und maschinelles Schlei-\nfen auswählen\nd) Oberflächen durch abtragende Verfahren behandeln,\ninsbesondere manuelles und maschinelles Schleifen\ne) Beschichtungsmaterialien für den Innen- und Außen-\nbereich auswählen\n4\nf) Auftrags- und Beschichtungstechniken auswählen\nund anwenden\n16   Herstellen von Vor-          a) Helling nach Bauart der Wasserfahrzeuge herstellen\n2\nrichtungen, Schablonen,         und die Funktion überprüfen\nModellen und Formen\n(§ 3 Nr. 16)\nb) Schablonen für Abwicklungen und Zuschnitte her-\nstellen\n4\nc) Mallen aus Schnürbodenaufriss entwickeln und her-\nstellen\nd) dreidimensionale Modelle aus unterschiedlichen\nWerkstoffen für unterschiedliche Herstellungsver-\nfahren herstellen, insbesondere für Lamellierformen,\nLaminierformen und Leistenbauweise                                        8\ne) Laminierformen unter Berücksichtigung konstrukti-\nver Erfordernisse herstellen und instand halten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000               995\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                           3                                      4\n17   Herstellen von Boots-        a) Rumpfteile aus Holz unter Berücksichtigung kon-\nrümpfen und Decks               struktiver Vorgaben herstellen, insbesondere in\n(§ 3 Nr. 17)                    formverleimter, karweeler, geklinkerter, Leisten- und\nSperrholzbauweise\nb) Rumpfteile aus faserverstärktem Kunststoff unter\nBerücksichtigung konstruktiver Vorgaben herstellen,\ninsbesondere in Volllaminat- und Sandwichbauweise\nc) Rumpfteile aus Metall unter Berücksichtigung kon-\nstruktiver Vorgaben herstellen, insbesondere in                          16\nStahl- und Aluminiumbauweise\nd) Rumpfteile in Kompositbauweise unter Berücksich-\ntigung konstruktiver Vorgaben herstellen\ne) Rumpfteile miteinander sowie mit Decks und Schot-\nten, tragenden Verbänden und örtlichen Versteifungen\nunter Beachtung konstruktiver Vorgaben verbinden\nf) Decksbeläge aus unterschiedlichen Werkstoffen auf-\nbringen\n18   Herstellen und Einbauen      a) Bauteile für Aufbauten aus Holz, Kunststoff oder\nvon Aufbauten und Luken,        Metall unter Beachtung teilespezifischer Montage-\nMontieren von Decks-            bedingungen funktionsgerecht verbinden\nbeschlägen                   b) Aufbauten unter Berücksichtigung konstruktiver Vor-\n(§ 3 Nr. 18)                    gaben auf Decks montieren\nc) Luken aus Holz, Kunststoff oder Metall herstellen                          8\nd) Luken nach Vorgaben einpassen, montieren und\nderen Funktion prüfen\ne) Decksbeschläge nach Funktion unterscheiden, jus-\ntieren und unter Beachtung des Korrosionsschutzes\nmontieren sowie deren Funktion prüfen\n19   Innenausbau von Booten       a) Bauarten und Konstruktionsmerkmale unterscheiden\n(§ 3 Nr. 19)                    und anwenden\nb) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck aus-\nwählen und einbauen                                                        9\nc) Bauteile zu Baugruppen zusammenfügen, in den\nRumpf einpassen und montieren\nd) Einbauten komplettieren und deren Funktion prüfen\n20   Setzen von                   a) Mastenausrüstungen nach Vorgaben montieren\nMasten und Spieren           b) laufendes Gut einscheren\n(§ 3 Nr. 20)\nc) stehendes Gut am Mast anschlagen und sichern\nd) Masten und Spieren einschließlich der Beschläge                            4\nauf Vollständigkeit und deren Funktion prüfen\ne) Masten anschlagen und nach Vorgaben aufstellen,\nausrichten und sichern\n21   Einbauen technischer         a) Fundamente aus Holz, Kunststoff oder Metall und\nAnlagen und Systeme,            aus einer Werkstoffkombination entsprechend den\nFunktionsprüfungen              Anforderungen herstellen, insbesondere zur Auf-\n(§ 3 Nr. 21)                    nahme von Aggregaten, Haupt- und Hilfsmaschinen\nb) Antriebs- und Ruderanlagen mit ihren Komponenten\ninnerhalb der festgelegten Toleranzen ausrichten                           7\nund einbauen\nc) Tanksysteme und Sanitäranlagen für die Ver- und\nEntsorgung einbauen\nd) Anlagen und Systeme hinsichtlich ihrer Funktion\nüberprüfen","996             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                  2                                           3                                       4\n22   Instandhalten,               a) Rümpfe und Aufbauten zum Zweck der Werterhal-\nInstandsetzen                   tung inspizieren und die Ergebnisse dokumentieren\n(§ 3 Nr. 22)                 b) Inspektion von Anlagen und Systemen unter Berück-\nsichtigung sicherheitstechnischer Vorschriften vor-\nbereiten, durchführen und dokumentieren\nc) Maßnahmen zur Winterlagerung durchführen, insbe-                         10\nsondere zur Substanzerhaltung und Vermeidung von\nSchäden\nd) Störungen, Fehler und Schäden auf mögliche Ursa-\nchen untersuchen, Maßnahmen zur Schadensbe-\ngrenzung sowie zur Behebung ergreifen, insbeson-\ndere Reparaturen vorbereiten und ausführen\n23   Transportieren               a) Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften\nund Lagern                      anwenden, insbesondere beim Slippen, Kranen und\n(§ 3 Nr. 23)                    Abpallen\n2\nb) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie\nAnschlag- und Transporthilfen auswählen und ein-\nsetzen\nc) handbediente und motorgetriebene Hebezeuge be-\ndienen, Lasten anschlagen und sichern                                      4\nd) Transport durchführen, Lasten absetzen und sichern\n24   Verfahren der                a) mögliche Umweltbelastungen erkennen und Maß-\nUmwelttechnik                   nahmen zur Vermeidung und Verminderung in den\n(§ 3 Nr. 24)                    Bereichen Luft, Wasser und Abfall einleiten\nb) Vorschriften und Regelungen bezüglich Immission,\n3\nEmission, Abwasser, Abfall und Reststoffe anwenden\nc) mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vor-\nschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene und verschüt-\ntete Stoffe aufnehmen und der Entsorgung zuführen"]}