{"id":"bgbl1-2000-30-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":30,"date":"2000-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung","law_date":"2000-06-23T00:00:00Z","page":986,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["986               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000\nErste Verordnung\nzur Änderung der Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung\nVom 23. Juni 2000\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a des Luftver-                    a) der Betrieb dieser Geräte durch Passagiere\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                           vom verantwortlichen Luftfahrzeugführer\n27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit Artikel 56                   ausdrücklich freigegeben worden ist oder\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                         b) der Betrieb dieser Geräte im Zusammen-\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                         hang mit der Instandhaltung oder Abferti-\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-                      gung des Luftfahrzeuges oder der Vorberei-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:                              tung des Fluges erfolgt.“\nc) Satz 2 wird gestrichen.\nArtikel 1                            2. In § 2 werden die Wörter „während eines Fluges“, die\nDie Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung vom             Angabe „Satz 1“ und die Wörter „für die Dauer des\n1. März 1999 (BGBl. I S. 239) wird wie folgt geändert:             Fluges“ gestrichen sowie folgender neuer Satz 2 an-\ngefügt:\n„Der verantwortliche Luftfahrzeugführer kann im Rah-\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nmen seiner Befugnisse nach § 29 Abs. 3 des Luft-\na) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                        verkehrsgesetzes den Betrieb dieser Geräte auch\nunabhängig von Störungen der Bordelektronik unter-\n„5. sonstige Medizinprodukte mit Elektronik,                sagen.“\nRechner (insbesondere tragbare Computer und\nSpiele-Computer) und elektronische Unterhal-        3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 1 Abs. 2\ntungsgeräte (insbesondere Rundfunkgeräte,               Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter\nAufnahme- und Abspielgeräte, Videokameras               Halbsatz“ ersetzt und die Wörter „und elektronischen\nund Spielzeuge), die über keine Sendefunktion           Geräten mit CD-Laufwerk“ gestrichen.\nverfügen; diese Geräte dürfen jedoch nicht\nwährend des Starts oder der Landung betrie-         4. In § 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2“ durch die\nben werden,“.                                           Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:\n„6. elektronische Geräte mit Sendefunktion, so-                                   Artikel 2\nlange sich das Luftfahrzeug nicht aus eigener          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nKraft bewegt und                                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. Juni 2000\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nReinhard Klimmt"]}