{"id":"bgbl1-2000-3-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":3,"date":"2000-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/3#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_3.pdf#page=13","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostVÄndV 3)","law_date":"2000-01-21T00:00:00Z","page":49,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000                 49\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz\n(SprengKostVÄndV 3)\nVom 12. Januar 2000\nAuf Grund des § 37 Abs. 2 und 3 und des § 39 Abs. 1                     „3. für Prüfungen und Maßnahmen nach\nSatz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Be-                          § 32a des Gesetzes, die zum Zwecke der\nkanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), die                          Überwachung erforderlich sind.“\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I           b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nS. 1530) geändert worden sind, in Verbindung mit dem\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Ju-                 „(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem\nni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils auch in Verbindung mit             Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zu-\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                 grunde zu legen\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-                1. bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet                  die für die jeweils in Anspruch genommene Ein-\ndas Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit                     richtung durch Gesetz oder auf Grund eines\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:                    Gesetzes festgelegten Stundensätze,\n2. bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Lan-\nArtikel 1                                     des die für diese Tätigkeit durch Gesetz oder\nauf Grund eines Gesetzes eigens festgelegten\nDie Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der                     Stundensätze,\nFassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991\n(BGBl. I S. 216) wird wie folgt geändert:                            3. bei der Tätigkeit sonstiger Einrichtungen die\ndurch Landesgesetz oder auf Grund eines\nLandesgesetzes eigens festgelegten Stunden-\n1.   § 2 wird wie folgt geändert:                                        sätze.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Sind für die Tätigkeit dieser Einrichtungen nicht\naa) Nummer 1 Buchstabe b und c wird wie folgt                eigens Stundensätze durch Gesetz oder auf Grund\ngefasst:                                                eines Gesetzes festgelegt, sind die Stundensätze\ndes § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung für Nutz-\n„b) Feststellung der Zusammensetzung und                leistungen der Bundesanstalt für Materialfor-\nBeschaffenheit      explosionsgefährlicher          schung und -prüfung in der jeweils geltenden Fas-\nStoffe und von Sprengzubehör im Ver-                sung zugrunde zu legen. Für Reise- und Warte-\nfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1            zeiten im Sinne des Absatzes 2 ist die Hälfte der\nund 2, im Verfahren für den Konformitäts-           Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede an-\nnachweis nach § 5a Abs. 1 oder im Ver-              gefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stun-\nfahren zur Erteilung eines Identifikations-         densätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen.“\nzeichens nach § 5a Abs. 1 und 2 des\nGesetzes,\n1a. § 3 wird wie folgt geändert:\nc) Entscheidung über Ausnahmen nach § 5\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 3 oder § 5a Abs. 3 des Gesetzes,“.\n„1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG oder“.\n„2. für Prüfungen oder Untersuchungen der\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nnach § 5 oder § 5a des Gesetzes zustän-\ndigen Stelle oder eines von ihr beauftrag-          „2. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27\nten Prüflaboratoriums, die zum Zwecke                     Abs. 3 Satz 3 SprengG“.\nder Überwachung erforderlich sind,“.             c) Nummer 3 wird gestrichen.\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-\ngefügt:                                         1b. § 5 Abs. 1 wird aufgehoben.","50                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000\n2. Die Anlage – Gebührenverzeichnis – zur Kostenverordnung wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\nGebührenverzeichnis\nA b s c h n i t t I: R a h m e n g e b ü h r e n                                                                DM\nvon             bis\n1. Erlaubnis zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen                              200,–         5 500,– 1)\n(§ 7 Abs. 1 SprengG)\n2. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher                                  300,–         4 000,– 2)\nStoffe (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG)                                                          zuzüglich der nach Baurecht\nanfallenden Gebühren\n3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung von Böller- oder Treibla-                               200,–           600,–\ndungspulver bis max. 100 kg zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 17 Abs. 1\nNr. 1 in Verbindung mit § 28 SprengG)\n4. Erlaubnis zum Erwerb sowie zum Umgang mit explosionsgefährlichen                                  100,–           500,–\nStoffen im nichtgewerblichen Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG)\n5. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG                                             70,–          400,–\n6. Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach Nummer 5                                        70,–          400,–\n7. Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach § 20                                    70,–          400,–\noder der Erlaubnis nach § 27 SprengG\n8. Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7                                   60,–          300,–\nSprengG                                                                                     bei wiederholtem Verbringen\nzwischen Absender und\nEmpfänger wenigstens die\nMindestgebühr\n9. Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 27                                  20,–           30,–\nSprengG\n10. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den                               die Hälfte der für die Erlaubnis\nNummern 1 bis 4, 8 und 9                                                                      oder Genehmigung in den\nNummern 1 bis 4, 8 und 9 vor-\ngesehenen Gebühren\n11. Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 SprengG                                                        60,–          400,–\n12. EG-Baumusterprüfbescheinigung (§ 5a Abs. 1 SprengG in Verbindung                                     60,–          650,–\nmit § 12a Abs. 2 1. SprengV)\n13. Bescheid über das Identifikationszeichen (§ 5a Abs. 1 SprengG)                                       60,–          650,–\n14. Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefähr-                                    60,–          650,–\nlichen Stoffen oder Sprengzubehör (§ 5 Abs. 1 SprengG)\n15. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG                               120,–         1 250,–\n16. Wesentliche Änderung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach                                Gebühr bis zu 70 vom Hundert\nNummer 12, eines Bescheids über das Identifikationszeichen nach Num-                          des Betrages, der für den\nmer 13, einer Zulassung nach Nummer 14 oder 15                                              zu ändernden Bescheid vor-\ngesehen ist, wenigstens aber\ndie Mindestgebühr\n1) gestrichen.\n2) Der Berechnung der Gebühren nach Nummer 2 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:\nbis 1 t                                                300,– DM\nje weitere Tonne bis 10 t                               40,– DM\nje weitere Tonne bis zur Gebührenobergrenze             10,– DM.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000             51\nDM\nvon            bis\n17. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Ver-            60,–         650,–\nträglichkeitsgruppe (§ 4 Abs. 3 der 2. SprengV)\n18. Besondere Anforderungen an die Verwendung von pyrotechnischen Sät-               100,–         400,–\nzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach\n§ 5 Abs. 4 SprengG\n19. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den          Gebühr bis zu 70 vom Hundert\nNummern 1 bis 4, 8 und 9 oder zu einer EG-Baumusterprüfbescheini-             des Betrages, der für den\ngung, Erteilung eines Identifikationszeichens oder einer Zulassung nach     zugrunde liegenden Bescheid\nden Nummern 12 bis 15                                                        vorgesehen ist, wenigstens\naber die Mindestgebühr\n20. Zulassung von Ausnahmen\na) von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 SprengG                      60,–         650,–\nb) von dem Erfordernis der EG-Baumusterprüfung nach § 5a Abs. 3                   60,–         650,–\nSprengG\nc) von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG                               60,–         400,–\nd) von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsge-              60,–         400,–\nfährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV\ne) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19                  60,–         400,–\nder 1. SprengV\nf) von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der                60,–         400,–\n1. SprengV\ng) von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang             60,–         120,–\nnach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV\nh) von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage            60,–         600,–\ndes Verzeichnisses nach § 44 der 1. SprengV\ni) von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher               60,–         500,–\nStoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV\nj) von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2 der          60,–         150,–\n3. SprengV\n21. Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 48 SprengG                80,–         650,–\noder § 24 Abs. 2 der 1. SprengV\n22. Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33 Abs. 1,          80,–         400,–\n2 oder 3 SprengG\n23. Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG                             80,–         260,–\n24. Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2              80,–         650,–\nSatz 1 und Abs. 4 SprengG\n25. Untersagung nach § 32a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 SprengG                           80,–         400,–\n26. Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 der                 275,–         800,–\n1. SprengV\n27. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der                     150,–         500,–\n1. SprengV\n28. Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach § 14             70,–         400,–\nSatz 3 SprengG angezeigt worden ist\n29. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der             70,–         400,–\n1. SprengV\n30. Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG                   100,–         150,–","52                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000\nDM\nvon            bis\n31. Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2                                   120,–           400,– 3)\nin Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG\n32. Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2                                     60,–          250,– 3)\nin Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG\nA b s c h n i t t II: F e s t e G e b ü h r e n                                                                       DM\n1. Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges                                            100,–\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV                                          zuzüglich DM 15,–\nje Teilnehmer\n2. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5                                           100,–\nSprengG\n3. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder                                         100,–\n§ 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach\n§ 20 SprengG\n4. Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheides, einer Aus-                                        150,–\nfertigung oder eines Befähigungsscheines (§ 35 Abs. 2 SprengG)                                       zuzüglich der Kosten der\nBekanntmachung im Bundes-\nanzeiger\nA b s c h n i t t III: G e b ü h r e n i n s o n s t i g e n F ä l l e n                                              DM\nvon            bis\n1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder                                       60,-          600,–\nauf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und\nnicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind\n2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte                                Gebühr bis zu 75 vom Hundert\nAnlass gegeben hat                                                                               des Betrages, der als Gebühr\nfür die Vornahme der widerru-\nfenen oder zurückgenommenen\nAmtshandlung vorgesehen ist\noder zu erheben wäre\n3. Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurück-                              Gebühr bis zu 75 vom Hundert\nnahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der                               des Betrages, der als Gebühr für\nsachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung                                              die beantragte Amtshandlung\nvorgesehen ist\n4. Teilweise oder vollständig erfolglose Widerspruchsverfahren                                       Gebühr bis zu der Gebühr für\ndie beantragte oder angefoch-\ntene Amtshandlung, mindestens\njedoch DM 50,–, soweit nicht\nfür die Amtshandlung eine nied-\nrigere Gebühr vorgesehen ist.\nDies gilt nicht, wenn der Wider-\nspruch nur deshalb keinen Er-\nfolg hat, weil die Verletzung\neiner Verfahrens- oder Form-\nvorschrift nach § 45 des Verwal-\ntungsverfahrensgesetzes unbe-\nachtlich ist\n3) Bei einer Prüfung von Personengruppen darf die Maximalgebühr je Gruppe nicht überschritten werden."]}