{"id":"bgbl1-2000-3-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":3,"date":"2000-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen","law_date":"2000-01-10T00:00:00Z","page":38,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["38                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000\nZweite Verordnung\nzur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen\nVom 10. Januar 2000\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4,               ständige Behörde durch Sichtkontrollen davon, ob\ndes § 20, des § 25 Abs. 3, des § 26 Abs. 1 und 2 und                   die Prüfgegenstände die im Zulassungsbescheid\ndes § 49 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes in der Fassung                festgelegten Merkmale aufweisen.“\nder Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432),\nb) In Absatz 4 werden die Worte „des in der Anlage I\nvon denen § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, § 20, § 25 Abs. 3\nNummer 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5 angegebenen\nund § 26 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1980\nBeschussgasdruckes oder Energiewertes und der\n(BGBl. I S. 956) geändert worden sind, in Verbindung mit\nangegebenen Schusszahl“ durch die Worte „der\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\nPrüfvorschriften der Nummern 1 und 2 der An-\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesminis-\nlage I“ ersetzt.\nterium des Innern, soweit § 26 Abs. 1 des Waffengesetzes\nSchussapparate betrifft, im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung:                    2. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort „Hersteller“ durch\ndas Wort „Antragsteller“ und das Wort „Maße“ durch\ndie Worte „Waffen- und Munitionsdaten“ ersetzt.\nArtikel 1\nÄnderung der                             3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDritten Verordnung zum Waffengesetz                      a) In Satz 3 werden hinter dem Wort „Angaben“ die\nDie Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung                Worte „und Unterlagen“ eingefügt.\nder Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I                  b) In Satz 3 Nr. 2 werden hinter dem Wort „Nummer“\nS. 1872), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes               die Worte „und, soweit es sich um Gegenstände\nvom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt                 nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 handelt, die zugehörigen\ngeändert:                                                              Bescheide,“ eingefügt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   c) In Satz 3 Nr. 5 werden die Worte „die Prüfung für\ndie Verwendung von Munition mit überhöhtem\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               Gasdruck“ durch die Worte „ein verstärkter\n„(3) Die Vorprüfung umfasst                                  Beschuss oder die Prüfung zur Verwendung von\nStahlschrotmunition mit verstärkter Ladung“ er-\n1. die Prüfung der Kennzeichnung nach § 13 des\nsetzt.\nGesetzes und nach § 20 der Ersten Verordnung\nzum Waffengesetz (1. WaffV) und nach § 13              d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-\nAbs. 3,                                                    fügt:\n2. die Prüfung der Funktionssicherheit und die                 „6. bei Handfeuerwaffen mit Polygonläufen die\nSichtprüfung,                                                   Angabe, ob die Prüfung für die Verwendung\n3. die Prüfung der Maßhaltigkeit,                                   von Munition mit Massivgeschoss aus Tom-\nbak oder einem ähnlichen Werkstoff beantragt\n4. die Beschaffenheitsprüfung bei Gegenständen,                     wird,“.\ndie auf Grund einer Zulassung oder Bewilligung\nnach § 21 oder § 22 des Gesetzes hergestellt           e) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Num-\noder eingeführt wurden.                                    mern 7 und 8.\nDie Sichtprüfung besteht aus der Prüfung aller\n4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nwesentlichen Teile auf Materialfehler, auf Ver- und\nBearbeitungsmängel, die die Haltbarkeit beein-               „(2) Zur Prüfung der Austauschläufe kann die zustän-\nträchtigen können, sowie aus der Prüfung auf               dige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der\nLauf- und Lagerverformungen. Die Maßhaltigkeits-           zugehörigen Waffe oder eines geeigneten Verschlus-\nprüfung besteht aus der Prüfung der Maße nach              ses verlangen. Einsteckläufe sind in der zugehörigen\nAnlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung mit den durch             Waffe zu beschießen; wenn diese nicht vorgelegt wer-\nBekanntmachung des Bundesministeriums des                  den kann, ist eine Bescheinigung nach § 16 Abs. 3\nInnern im Bundesanzeiger vom 10. Januar 2000               Satz 2 des Gesetzes auszustellen mit der Auflage,\n(BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) veröffent-            dass der Beschuss nach Satz 2 vor dem bestim-\nlichten Maßtafeln. Neu zugelassene Munition, die           mungsgemäßen Gebrauch des Einstecklaufes vorzu-\nnach § 27 Abs. 1 bekannt gemacht wurde, steht              nehmen ist. Die Bescheinigung kann mehrere gleich-\nder in den Maßtafeln aufgeführten gleich. In der           artige Prüfgegenstände umfassen. Satz 2 gilt auch für\nBeschaffenheitsprüfung überzeugt sich die zu-              Einsteckläufe nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000                   39\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                9. § 10b wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                      „§ 10b\n„(3) Das Beschusszeichen ist auf jedem wesent-              Wer Schussapparate, die von der Behörde eines\nlichen Teil entsprechend § 3 Abs. 2 des Gesetzes           Staates zugelassen sind, mit dem die gegenseitige\nsowie sonstigen höchstbeanspruchten Teilen, die            Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, einführt,\nzur Aufnahme des Laufes oder des Verschlusses              darf diese nur unter Beifügung einer von der Physi-\ndienen, aufzubringen.“                                     kalisch-Technischen Bundesanstalt inhaltlich gebil-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           ligten Betriebsanleitung in deutscher Sprache ande-\nren überlassen. Der Physikalisch-Technischen Bun-\naa) In Satz 1 werden die Worte „auf einem we-              desanstalt ist zur Prüfung der Betriebsanleitung auch\nsentlichen Teil“ gestrichen.                          ein zugelassener, serienmäßig gefertigter Schuss-\nbb) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „2 und“ durch         apparat zur Verfügung zu stellen. § 11 Abs. 2 Nr. 4 und\ndie Worte „3 auf einem wesentlichen Teil,“ er-        Abs. 4 gelten entsprechend.“\nsetzt.\ncc) Satz 1 Nr. 2 wird durch folgende Nummern 2        10. § 11 wird wie folgt geändert:\nund 3 ersetzt:                                        a) In Absatz 1 wird Nummer 3 um folgenden Halbsatz\n„2. das Zeichen für die Stahlschrotprüfung                ergänzt: „wobei für Schusswaffen neben einer vor-\nnach Anlage II Abbildung 2 auf jedem Lauf            rangigen weitere Modellbezeichnungen verwen-\nzum Verschießen von Stahlschrotmuni-                 det werden dürfen, wenn sie der zulassenden Be-\ntion mit verstärkter Ladung und                      hörde, auch nach der Erteilung der Zulassung,\nangezeigt wurden,“.\n3. das Jahreszeichen auf einem wesentli-\nchen Teil. Das Jahreszeichen besteht aus         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nden beiden letzten Ziffern der Jahreszahl,           aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden hinter dem\ndenen die Monatszahl angefügt werden                      Wort „Gegenstandes“ die Worte „ , der für die\nkann. Auf Antrag können die beiden Zif-\nSystemprüfung benötigten Geräteteile“ einge-\nfern der Jahreszahl durch die Buchstaben\nfügt.\nA bis K für 0 bis 9 verschlüsselt werden.“\nbb) In Nummer 2 werden hinter dem Wort „ent-\n6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:                                  hält,“ die Worte „eine Ansichtszeichnung glei-\ncher Qualität, ersatzweise eine Fotografie,\n„(1) Die zuständige Behörde hat eine beschusstech-\njeweils“ eingefügt und das Wort „Gebrauchs-\nnische Bescheinigung auszustellen\nanweisung“ durch das Wort „Betriebsanlei-\n1. auf Antrag oder                                                      tung“ ersetzt.\n2. nach einer Beschussprüfung gemäß § 2 Abs. 4                     cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\nNr. 2 oder § 5 Abs. 1 Nr. 6.“                                       eingefügt:\n7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:                                  „3. bei Bolzensetzwerkzeugen mit Kolben\nund magazinierten Kartuschen zur Durch-\n„(1) Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände                              führung der Systemprüfung die Angaben\nnach § 21 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 22 des                           darüber, durch welche Teile das System\nGesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 23                             bestimmt sein soll, sowie deren techni-\ndes Gesetzes müssen den in der Anlage I Abschnitt 3,                         sche Daten,“.\n4 oder 5 bezeichneten technischen Anforderungen\nentsprechen. Bolzensetzwerkzeuge nach § 21 des                     dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden\nGesetzes sind, wenn sie einen Kolben enthalten und                      Nummern 4 und 5.\nwenn sie zur Verwendung magazinierter Kartuschen               c) In Absatz 4 und 5 werden die Worte „Zentralstelle\nbestimmt sind, außer der Geräteprüfung einer Prü-                  für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin“ jeweils\nfung des Systems aus Gerät, Kolben und Kartuschen                  durch die Worte „Berufsgenossenschaftliche Zen-\nzu unterziehen. Die Systemkomponenten werden                       trale für Sicherheit und Gesundheit“ ersetzt.\nvom Antragsteller festgelegt. Zu einem bereits zuge-\nlassenen System kann von dem Zulassungsinhaber\n11. § 12 wird wie folgt geändert:\noder einem Dritten auch die Zulassung anderer Kar-\ntuschen beantragt werden. Für die Anforderungen an             a) Absatz 2 Nr. 4 wird durch folgende Nummern 4\ndie Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3 entsprechend.            und 5 ersetzt:\nDie Prüfmodalitäten für Geräte nach Satz 2 werden im               „4. die Geltungsdauer der Zulassung,\nEinzelnen durch die Richtlinie der Physikalisch-Tech-\nnischen Bundesanstalt „Haltbarkeits- und System-                    5. das Zulassungszeichen nach § 13 Absatz 2.“\nprüfung von Bolzenwerkzeugen“ vom 6. Dezember                  b) In Absatz 3 wird das Wort „Gebrauchsanweisung“\n1999, Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-                 durch das Wort „Betriebsanleitung“ ersetzt.\nTechnischen Bundesanstalt, Jahrgang 110 (Jahr\n2000), Heft 1, beschrieben.“\n12. § 13 wird wie folgt geändert:\n8. In § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:                        a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Vorschriften des Markenrechts bleiben unbe-                   aa) In Satz 1 wird die Angabe „3, 4 oder 5“ durch\nrührt.“                                                                 die Angabe „5, 6 oder 7“ ersetzt.","40               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000\nbb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch das Wort      14. In die Überschrift zu Abschnitt V werden vor dem Wort\n„oder“ ersetzt.                                      „Wiederholungsprüfungen“ die Worte „Bauartkontrol-\nlen und“ eingefügt.\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n15. § 14a wird wie folgt geändert:\n13. § 14 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „zuständige Behörde“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              durch die Worte „Zulassungsbehörde oder in\n„(1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 21              ihrem Auftrag durch eine zuständige Behörde“\nund 22 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände,                 ersetzt.\nihre Änderung, Berichtigung, Rücknahme und ihr             b) In Satz 3 werden hinter den Worten „Satz 1“ die\nWiderruf werden im Bundesanzeiger und im Amts-                Worte „spätestens zwei Jahre nach der Zulassung\nund Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen             und dann im Abstand von zwei Jahren“ eingefügt.\nBundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntma-\nchung soll die in § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeich-\n16. In § 14b Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „her-\nneten Angaben, die Kennnummer nach § 13 Abs. 2\nvorrufen“ die Worte „oder wenn die Durchführung der\nSatz 1 und die Bezeichnung der zugehörigen Ge-\nBauartkontrolle mit positivem Bescheid nicht nach-\nbrauchsmunition enthalten.“\ngewiesen ist“ hinzugefügt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\ngefügt:                                               17. In § 15 Abs. 4 werden die Worte „– ausgenommen\n„(2) Bei Zulassungen nach § 23 des Gesetzes              Gasböllern –“ gestrichen.\nhat die Bundesanstalt für Materialforschung und\n-prüfung eine Liste der erteilten Zulassungen für     18. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\npyrotechnische Munition zu führen und diese auf            a) In Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „8“\ndem neuesten Stand zu halten. Die Liste soll die              ersetzt.\nfolgenden Angaben enthalten:\nb) In Satz 2 werden die Worte „in Richtung der“ durch\n1. das vollständige Zulassungszeichen,                        das Wort „zur“ ersetzt.\n2. die Bezeichnung der pyrotechnischen Muni-\ntion,                                             19. § 17 wird wie folgt geändert:\n3. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,              a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „oder/und\nHöchst- und Mindestenergien“ durch die Worte\n4. Beschränkungen, Befristungen und Auflagen,                 „ , bei Schrotmunition auch für die verstärkte La-\ninsbesondere die von der Bundesanstalt für                dung, oder/und die Höchst- und Mindestenergien,\nMaterialforschung und -prüfung festgelegten               außerdem bei Stahlschrotmunition die höchstzu-\nVerwendungshinweise in Code-Nummern. Die                  lässigen Geschwindigkeiten, Impulse und Durch-\nBedeutung der Code-Nummern wird im Vor-                   messer der Schrote,“ ersetzt.\nspann der Liste erläutert.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie Liste ist bei der Bundesanstalt für Material-\nforschung und -prüfung während der Dienststun-                aa) In Nummer 1 werden hinter den Worten\nden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist                    „Revolver- und Pistolenpatronen“ die Worte\ndiesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift                       „(Tabelle 3 der Maßtafeln für Handfeuer-\noder Vervielfältigung zu überlassen. Bei befristeten               waffen und Munition)“ eingefügt, die Anga-\nZulassungen kann von der Bekanntmachung ab-                        be „25 HB 5/62, 5/30“ wird durch die Anga-\ngesehen werden.“                                                   be „25 HB 5/62,5/30“ ersetzt und die Worte\n„oder die mit einem Spreng- und Brandsatz\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt                 versehen sind“ gestrichen.\ngefasst:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nhat dem Ständigen Büro der Ständigen Internatio-                   „2. Patronenmunition für Waffen mit gezoge-\nnalen Kommission zur Prüfung der Handfeuerwaf-                         nen Läufen mit Geschossen, die einen\nfen Mitteilung zu machen über                                          Lichtspur-, Spreng- oder Brandsatz oder\neinen Hartkern (Kernhärte größer HB 400\n1. die Ergebnisse der Bauartkontrolle nach § 14a,                      – Brinellhärte – oder 421 HV 10 – Vickers-\n2. Anordnungen nach § 14b Abs. 2,                                      härte) enthalten,“.\n3. die Erteilung, die Rücknahme oder den Wider-               cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und\nruf einer Zulassung von Schussapparaten nach                   wie folgt gefasst:\n§ 21 des Gesetzes und von Waffen nach § 22                     „3. Knallkartuschen, Reiz- oder sonstige\ndes Gesetzes, die nicht der Beschusspflicht                        Wirkstoffmunition (Tabelle 5 der Maßta-\nunterliegen. Die Mitteilung über die Erteilung                     feln), bei deren Verschießen in einer Ent-\nsoll die in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben                      fernung von mehr als 1,5 m vor der Mün-\nenthalten und eine zur Identifizierung der Bau-                    dung Verletzungen durch feste Bestand-\nart geeignete, normgerechte Schnittzeichnung                       teile hervorgerufen werden können. Das\nder wesentlichen Merkmale und Teile des Zu-                        gilt jedoch nicht für Kartuschenmunition\nlassungsgegenstandes.“                                             der Kaliber 16 mit einer Hülsenlänge von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000                 41\nnicht mehr als 47 mm und Kaliber 12 mit     21. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neiner Hülsenlänge von nicht mehr als             a) Nach dem Wort „Prüfung“ wird folgende neue\n49 mm,“.\nNummer 1 eingefügt:\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und                  „1. der vorgesehenen Bezeichnung der Muni-\nwie folgt geändert:                                          tion,“.\nDie Worte „in den Abmessungen der Kar-                b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Num-\ntuschenmunition nach den Maßtafeln (Tabel-               mern 2 bis 5; in Nummer 5 werden die Worte\nle 5), soweit sie aus nach § 22 des Gesetzes             „von Spezialmunition“ durch die Worte „fehlen-\nzugelassenen Waffen verschossen werden\nder Vorgabe oder erheblicher messtechnischer\nkann; die zuständigen Behörden können Aus-\nSchwierigkeiten“ ersetzt.\nnahmen für die Ausfuhr dieser Munition\ngenehmigen.“ werden durch die Worte „ , die           c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-\nin Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit               fügt:\neinem Durchmesser von P1 < 12,5 mm gela-                 „6. des Aufbaus der Patronen, der Geschwindig-\nden werden kann,“ ersetzt.                                   keit und des Impulses der Schrote bei Stahl-\nee) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5                       schrotpatronen,“.\nund 6 angefügt:                                       d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.\n„5. Schrotpatronen mit Schroten mit einer\nVickershärte von über 110 an der Ober-      22. § 20 wird wie folgt geändert:\nfläche oder von über 100 im Innern,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6. Stahlschrotpatronen ohne geeignete Um-\nmantelung der Schrotladung.“                        aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. bei Munition nach § 25 Abs. 1 des Geset-\n20. § 18 wird wie folgt geändert:                                             zes das Prüfzeichen nach Anlage II Abbil-\ndung 4 in einwandfrei erkennbarer Aus-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      führung,“.\naa) In Satz 1 wird das Wort „handelsübliche“ ge-              bb) In Nummer 3 wird das Wort „ferner“ gestri-\nstrichen. Das Wort „verwendet“ wird durch                     chen.\ndas Wort „zugelassen“ ersetzt. Hinter das\nWort „Bezeichnungen“ wird das Wort „ande-                cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4\nrer“ eingefügt.                                               bis 9 angefügt:\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                                        „4. bei Schrotmunition die Werkstoffangabe\nfür die Schrote, sofern es sich nicht um\ncc) Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe „Sätzen 1                        Blei handelt,\nund 2“ wird durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt;\nhinter dem Wort „jeweils“ werden die Worte                     5. bei Stahlschrotmunition die Aufschrift:\n„im Bundesanzeiger und“ gestrichen.                               „Achtung, erhöhte Gefahr von Abprallern!“,\nb) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-                    6. bei Munition mit verstärkter Ladung der\ngefügt:                                                                Hinweis, dass sie nur aus verstärkt be-\nschossenen Waffen verschossen werden\n„(3) Neue, noch nicht in den Maßtafeln aufgeführ-                    darf,\nte Munition darf bei übereinstimmenden oder ähn-\nlichen Abmessungen im Vergleich zu bereits zuge-                    7. bei Stahlschrotmunition mit verstärkter\nlassener Munition nicht zugelassen werden, wenn                        Ladung zusätzlich der Hinweis, dass sie\nnur aus Läufen verschossen werden darf,\n1. sie einen höheren Gasdruck entwickelt und aus                       die der Stahlschrotprüfung unterzogen\nWaffen für zugelassene Munition mit einem                          und mit dem Prüfzeichen nach Anlage II\nniedrigeren Gasdruck verschossen werden                            Abbildung 2 für die Stahlschrotprüfung\nkann,\nversehen sind,\n2. bereits zugelassene Munition mit höherem                         8. bei Stahlschrotmunition mit Schroten\nGasdruck aus Waffen für die neue Munition mit                      über 4 mm Durchmesser der Hinweis,\neinem niedrigeren Gasdruck verschossen wer-                        dass sie aus Läufen mit Würgebohrung\nden kann.“\nnur verschossen werden darf, wenn die\nc) Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:                         Durchmesserverengung 0,5 mm nicht\nüberschreitet,\naa) In Satz 1 werden die Worte „1. für Waffen zur\nErreichung von Höchstleistungen im Schieß-                     9. bei magazinierter Kartuschenmunition für\nsport die in den Maßtafeln angegebenen Feld-                      Bolzensetzwerkzeuge die Gerätemodelle\nund Zugdurchmesser bis zu 1 vom Hundert                           mit ihrer Zulassungsnummer, in denen sie\nunterschritten werden, soweit die Nennquer-                       auf Grund einer durchgeführten System-\nschnittsfläche um nicht mehr als 0,7 vom Hun-                     prüfung verwendet werden darf.“\ndert unterschritten wird, 2.“ gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\n„(2) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3\nd) Absatz 4 wird Absatz 5.                                       des Gesetzes ist auf Schrotmunition der Durch-","42               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000\nmesser der Schrote sowie die Länge der Hülse          25. § 24 wird wie folgt geändert:\nanzubringen, sofern sie größer ist als\na) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:\n– 65 mm bei den Kalibern 20 und größer,\n„(1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, alle\n– 63,5 mm bei den Kalibern 24 und kleiner,                    Munitionslose vor dem in Verkehr bringen Fabrika-\nbei Stahlschrotmunition außerdem der Werkstoff                tionskontrollen nach Anlage III zu unterziehen. Er\nder Schrote, bei Schrotpatronen mit einem maxi-               kann diese Kontrollen einer zuständigen Behörde\nmalen Gasdruck von 1 050 bar (Patronen mit ver-               oder einem Fachinstitut übertragen, dessen Mess-\nstärkter Ladung) außerdem dieser Gasdruck auf                 einrichtungen in angemessenen Abständen nach\nder Hülse. Hinweise nach Absatz 1, Nr. 3 bis 9                Anlage III Nr. 1.1 überprüft werden. § 21 Abs. 1 gilt\nmüssen deutlich lesbar und, sofern die Munition               entsprechend.“\nzum Vertrieb im Geltungsbereich des Gesetzes               b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 an-\nbestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst sein.            gefügt:\nEin Beipackzettel hierfür ist zulässig.“\n„(4) Bei Munition, von der der Zulassungsinhaber\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              höchstens 3 000 Stück im Jahr herstellt, sind von\n„(4) Beschusspatronen sind auf dem Bodenrand                ihm binnen zwei Wochen nach Fertigung Aufzeich-\ndurch eine Riffelung oder, wenn dies nicht möglich            nungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 zu machen. Die\nist, durch die deutlich lesbare Aufschrift „Be-               Zulassungsbehörde kann weitere Kontrollen im\nschussmunition“ auf dem Hülsenmantel, Schrot-                 Sinne von Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 3 und 4 sowie\npatronen außerdem durch die Angabe des Be-                    von § 25 festlegen. Begrenzungen der Stückzahl\nschussgasdruckes zu kennzeichnen. Die Kenn-                   oder zeitliche Befristungen sind zulässig.“\nzeichnung als Beschussmunition erfolgt bei Kartu-\nc) Der Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:\nschen durch rosa Farbe und bei Randfeuerpatro-\nnen auf dem Boden oder dem Hülsenmantel oder                  Nach der Angabe „Absatz 2“ werden die Worte\nder Geschossspitze durch rote Farbe.“                         „oder 4“ eingefügt.\nd) Der Absatz 5 wird Absatz 6.\n23. § 21 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:                  26. § 25 wird wie folgt geändert:\n„(1) Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und       In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einer zustän-\ndie der statistischen Grenzwerte werden nach den           digen Behörde“ durch die Worte „der Zulassungs-\nanerkannten Methoden der Messtechnik vorge-                behörde“ ersetzt.\nnommen, wie sie in den Vorschriften der Anlage III\nund in weiteren Einzelheiten in den einschlägigen\n27. § 26 wird wie folgt geändert:\nPrüf- und Messrichtlinien der Physikalisch-Techni-\nschen Bundesanstalt niedergelegt sind. § 9 Abs. 1          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und 4“ ge-\nSatz 6 gilt entsprechend.“                                    strichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2.\naa) In Satz 1 werden die Worte „Kupferstauch-\nkörperverfahren oder“ gestrichen.                28. § 27 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:                     a) In Absatz 1 werden die Worte „§ 25 des Gesetzes“\n„Sofern in den Maßtafeln für das betreffende             durch die Angabe „§ 21 Abs. 4“ ersetzt; Satz 3 wird\nKaliber ein zulässiger Höchstwert des Ge-                gestrichen.\nbrauchsgasdrucks nur für die Messung mittels          b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „handelsübliche“\nKupferstauchkörperverfahren veröffentlicht ist,          durch das Wort „zugelassene“ ersetzt.\nsoll nach diesem Verfahren gemessen wer-\nden.“                                            29. § 28 wird wie folgt geändert:\ncc) Die Sätze 3 und 5 werden gestrichen; Satz 4            a) In Absatz 1 wird hinter dem Wort „festgelegte“ das\nwird Satz 3.                                             Wort „handelsübliche“ gestrichen und die Worte\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „vom Antrag-              „die von der Physikalisch-Technischen Bundes-\nsteller angegebenen Maße und der angegebene                   anstalt zugelassene handelsübliche Bezeichnung“\nGasdruck“ durch die Worte „Angaben des Antrag-                gestrichen und ersetzt durch „eine zugelassene\nstellers über den Gasdruck und die Maße der                   Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 Satz 1“.\nPatrone, des Lagers und gegebenenfalls des Lau-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „unter Verwen-\nfes“ ersetzt.\ndung derselben Pulversorte, von Geschossen der\ngleichen Art und Masse und desselben Zünder-\n24. § 23 wird wie folgt geändert:                                    typs“ gestrichen und hinter den Worten „in einer\na) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                        Serie“ die Worte „ohne Änderung wesentlicher\n„3. den zulässigen höchsten Gebrauchsgas-                     Komponenten“ angefügt. Das Wort „geladen“ wird\ndruck, die zulässigen Maße der Patrone oder              durch das Wort „gefertigt“ ersetzt.\nKartusche und des Lagers.“\n30. § 29 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „8“ durch die\nAngabe „9“ ersetzt.                                        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000                  43\n„(1) Der Zulassung nach § 25 des Gesetzes sowie                        sentlichen Merkmalen, insbesondere\nder Fabrikationskontrolle und der periodischen                           denjenigen, die für die Freistellung von\nbehördlichen Kontrolle unterliegen nicht                                 ordnungsrechtlichen Vorschriften des\n1. Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes,                           Waffengesetzes entscheidend sind,\ndem zugehörigen Bescheid entspricht\n2. nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition,                           und ob Waffen für Kleinschrotmuniton\n3. Beschussmunition, die von der zuständigen                             eindeutig und dauerhaft als Waffen\nBehörde geladen und verwendet wird oder                              dieses Typs ausgeführt sind.“\ndurch einen Hersteller der zuständigen Be-               ee) Nach Nummer 1.1.4 wird folgende Num-\nhörde überlassen wird,                                       mer 1.1.5 angefügt:\n4. Munition, die nicht mehr serienmäßig herge-                   „1.1.5 Revolver für Randfeuerpatronen in der\nstellt wird und ausschließlich in kleinen Mengen                     Trommel Randeinsenkungen der Lager\nzum Sammeln bestimmt ist.                                            aufweisen.“\nBeschussmunition ist jedoch der Fabrikationskon-             ff) Die bisherige Nummer 1.1.4 wird Nummer 1.1.6.\ntrolle zu unterziehen. Munition nach Satz 1 kann\nauf Antrag einer losbezogenen Zulassungsprüfung              gg) Nummer 1.2.4 wird wie folgt gefasst:\nunterzogen werden und darf das Prüfzeichen nach                  „1.2.4 Langwaffen mit glatten Läufen für Zen-\nAnlage II Abbildung 4 nur nach bestandener Zulas-                        tralfeuerpatronenmunition sind dem\nsungsprüfung tragen.“                                                    normalen oder dem verstärkten Be-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                                schuss zu unterziehen.“\nhh) Die Nummern 1.2.4.1 und 1.2.4.2 werden wie\n31. § 31 wird wie folgt geändert:                                       folgt gefasst:\na) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1“                 „1.2.4.1 Dem normalen Beschuss unterliegen\ndurch die Wörter „§ 14a Satz 3 oder § 15 Abs. 1                            Waffen mit einer Nenntiefe des Pa-\nSatz 1 einen Prüfungsgegenstand oder“ ersetzt.                             tronenlagers kleiner als 73 mm, die\nfür Munition bestimmt sind, deren\nb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nzulässiger Höchstwert des Gas-\naa) Die Angabe „§ 24 Abs. 4“ wird durch die An-                            druckes der Gebrauchspatrone Pmax\ngabe „§ 24 Abs. 5“ ersetzt.\n– 740 bar für Kaliber 14 und größere\nbb) Die Angabe „§ 24 Abs. 5“ wird durch die An-                               Durchmesser,\ngabe „§ 24 Abs. 6“ ersetzt.\n– 780 bar für Kaliber zwischen 14\nc) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 5a                                    und 20 und\neingefügt:\n– 830 bar für Kaliber 20 und kleinere\n„5a. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeich-                               Durchmesser\nnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig macht oder“.                                 beträgt.\n1.2.4.2 Dem verstärkten Beschuss unterlie-\n32. Anlage I wird wie folgt geändert:                                             gen Waffen für Munition, deren Gas-\ndruck die in Nummer 1.2.4.1 genann-\na) Im Abschnitt „Symbole und ihre Bedeutung“ wird                             ten Werte, nicht aber 1 050 bar über-\ndie Erläuterung „P*max Höchster zulässiger über-                           steigt, sowie Waffen mit einer Nenn-\nhöhter Gasdruck der Gebrauchsmunition“ ersetzt                             tiefe des Patronenlagers von 73 mm\ndurch „în Mittelwert der Bewegungsenergie der                              und größer.“\nGeschosse bei n Messungen“.\nii) Die bisherigen Nummern 1.2.4.1 und 1.2.4.2\nb) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:                             werden Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4.\naa) In der Überschrift des Abschnitts 1 werden               jj) In Nummer 1.2.4.3 werden hinter dem Wort\nhinter dem Wort „Gesetzes“ die Worte „und                   „Beschusspatronen“ die Worte „sind Schrote\nGegenständen nach §§ 21 und 22 des Geset-                   mit einem Durchmesser von 2,5 bis 3 mm zu\nzes“ eingefügt.                                             verwenden“ gestrichen und durch die Worte\nbb) In Nummer 1.1.3 werden hinter dem Wort                       „mit Bleischroten sollen deren Durchmesser\n„Höchstmaße“ die Worte „oder Toleranzen“                    zwischen 2,5 und 3 mm liegen;“ ersetzt.\neingefügt.                                              kk) Folgende Nummer 1.2.4.5 wird angefügt:\ncc) In Nummer 1.1.3.1 werden hinter dem Wort                     „1.2.4.5 Läufe in den Kalibern 12 und 20 für\n„Zentralfeuerpatronenmunition“ die Worte                              Stahlschrotmunition mit verstärkter\n„und bei Waffen für Kartuschen- und Klein-                            Ladung sind wie folgt zu beschießen:\nschrotmunition“ eingefügt.\n– je Lauf mit drei Beschusspatronen\ndd) Nummer 1.1.4 wird wie folgt gefasst:                                      mit Stahlschroten einer Härte nach\n„1.1.4 der Prüfgegenstand, der auf Grund                                 Vickers HV1 zwischen 80 und 110\neiner Zulassung oder Bewilligung nach                           und einem Durchmesser von 4,6\n§ 21 oder § 22 des Gesetzes gefertigt                           mm für Kaliber 12 und von 3,7 mm\noder eingeführt wurde, in seinen we-                            für Kaliber 20,","44            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000\n– mit einem Gasdruck von mindestens              dd) Nummer 2.2.3 wird wie folgt geändert:\n1370 bar an der ersten und minde-                 In der 11. Zeile der Tabelle wird in der Spalte\nstens 500 bar an der zweiten Mess-                mit der Überschrift „Pulver“ die Zahl „10“\nstelle,                                           durch die Zahl „20“ ersetzt.\n– bei einem Impuls der Schrotgarbe               ee) Nummer 2.3.1 wird wie folgt gefasst:\nvon mindestens 17,5 Ns bei Kaliber\n„2.3.1 Gasböller sind mit Propan- oder\n12/76, 15 Ns bei Kaliber 12/70 und\nButangas oder anderen Alkanen zu\n14,5 Ns bei Kaliber 20.“\nbetreiben. Sie müssen haltbar und\nll) Nummer 1.2.5 wird wie folgt geändert:                                funktionssicher sein und folgenden\ntechnischen Anforderungen genü-\naaa) Das Wort „von“ wird durch das Wort\ngen:“.\n„sonstiger“ ersetzt.\nd) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:\nbbb) Die Worte „mit gezogenen Läufen,“ wer-\nden gestrichen.                                   aa) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:\n„4.1 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signal-\nmm) Nummer 1.2.6 wird wie folgt gefasst:\nwaffen mit einem Durchmesser (P1) des\n„1.2.6 Werden beim Beschuss von Waffen für                        Kartuschenlagers kleiner als 6 mm, aus\nKleinschrotmunition Funktionsstörun-                      denen nur Kartuschen mit einer Länge\ngen festgestellt, so ist die Funktions-                   (L6) kleiner als 7 mm verschossen wer-\nsicherheit bei Waffen mit einem Lager                     den können, müssen haltbar, maßhaltig\nmit fünf Kleinschrot-Gebrauchspatro-                      und funktionssicher sein.“\nnen und bei Waffen mit mehreren                 bb) Nummer 4.2 wird gestrichen.\nLagern mit zwei derartigen Patronen je\nLager zu prüfen. Die Waffen sind auf            cc) Die Nummern 4.3, 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3, 4.3.4,\nnormale Funktion und Deformationen                  4.3.5, 4.3.6, 4.3.7, 4.4, 4.5, 4.5.1, 4.5.2 werden\ndes Laufes zu untersuchen. Wenn der                 die Nummern 4.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.2.4,\nLauf verstopft ist, wird er vollständig             4.2.5, 4.2.6, 4.2.7, 4.3, 4.4, 4.4.1 und 4.4.2.\ngereinigt und die Prüfung mit der dop-          dd) Nummer 4.2.1 Satz 2 wird gestrichen.\npelten Anzahl der in Satz 1 genannten           ee) Nummer 4.2.2 wird wie folgt geändert:\nPatronen wiederholt. Danach darf die\nWaffe keine Mängel aufweisen.“                      aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Patronenmunition nach den Maßtafeln\nnn) Nummer 1.3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndarf weder in die Kartuschenlager zu\nHinter dem Wort „Kipplaufwaffen“ werden die                        laden noch darin abzufeuern sein.“\nWorte „mit glatten Läufen“ gestrichen.                      bbb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden\nc) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:                                   Sätze 2 und 3.\naa) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:                    ff) Nummer 4.2.4 wird wie folgt gefasst:\n„4.2.4 Bei Waffen nach Nummer 4.1 mit ge-\n„2.1.1 Als Beschusspulver ist Schwarzpulver\nneigtem Kartuschenlager kann auf den\nin folgender Zusammensetzung und\nEinbau von Sperren verzichtet werden,\nmit folgender Kontrolle und Vorbe-\nsofern zu verschießende feste Körper\nhandlung zu verwenden:“.\nkeine höhere Energie als 7,5 J errei-\nbb) Nummer 2.1.1.2 Satz 1 wird wie folgt geän-                           chen.“\ndert:                                                   gg) Nummer 4.4.1 wird wie folgt geändert:\naaa) Hinter den Worten „wird eine“ werden                   Die Worte „nicht tiefer in ein geeignetes Refe-\ndie Worte „Zentralfeuerpatrone für Waf-               renzmaterial eindringen als dies nach Num-\nfen mit glattem Lauf“ durch die Worte                 mer 4.2 zulässig ist“ werden durch die Worte\n„Schrotpatrone im“ ersetzt.                           „keine höhere Energie als 7,5 J erreichen“\nersetzt.\nbbb) Innerhalb des ersten Spiegelstrichs wird\nhinter den Worten „Höhe sowie“ das\n33. Anlage II wird wie folgt geändert:\nWort „eine“ durch das Wort „einer“\nersetzt und das Wort „eingearbeitete“          a) Bei Abbildung 1 (Bundesadler mit Kennbuchsta-\ndurch das Wort „eingearbeiteten“ er-              ben) werden bei dem Bundesadler mit dem Kenn-\nsetzt.                                            buchstaben N die Worte „Normaler“ und „mit nor-\nmalem Gebrauchsgasdruck“ gestrichen.\nccc) Hinter den Worten „Schwarzpulver\nnach“ wird die Angabe „2.1.1“ durch die        b) Bei Abbildung 1 mit dem Bundesadler mit dem\nAngabe „2.1.1.1“ ersetzt.                         Kennbuchstaben V wird das Wort „Handfeuerwaf-\nfen“ durch die Worte „Langwaffen mit glatten Läu-\ncc) Nummer 2.1.1.3 wird wie folgt gefasst:                  fen“ ersetzt.\n„2.1.1.3 Vor dem Beschuss ist das Schwarz-           c) Bei Abbildung 1 mit dem Bundesadler mit dem\npulver unter den in Nummer 2.1.1.2            Kennbuchstaben PN wird das Wort „Normaler“\ngenannten Bedingungen zu lagern.“             gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000                   45\nd) Bei Abbildung 1 mit dem Bundesadler mit dem                       1.2.1 Prüfung der Maßhaltigkeit\nKennbuchstaben L wird das Wort „Normaler“ ge-                             und Sichtprüfung             20 Stück\nstrichen.\n1.2.2 Gasdruckprüfung                10 Stück\ne) Es wird eine neue Abbildung 2 eingefügt:\n1.2.3 Prüfung der Funktions-\n„Prüfzeichen für Handfeuerwaffen zum Ver-                                 sicherheit                   10 Stück.“\nschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter\nbb) Die bisherige Nummer 1.2 wird Nummer 1.3\nLadung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2)“.\nund hinter den Worten „Fabrikationskontrolle\n(Nummer 2)“ wird das Wort „und“ eingefügt.\ncc) Die bisherigen Nummern 1.3 bis 1.6 werden\nNummern 1.4 bis 1.7.\ndd) In Nummer 1.6 wird die Angabe „1.2“ durch\ndie Angabe „1.3“ ersetzt.\nc) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\naa) In der Tabelle werden in der Spalte „bis zu\n35 000“ die Zahlen mit einem *) versehen und\nf) Die Abbildung 2 wird die Abbildung 3, die Angabe\neine Fußnote „Für kleinere Losgrößen bis zu\n„Abs. 3“ wird durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.\n3 000 Stück sind die Stichprobenumfänge für\ng) Die Abbildung 3 wird die Abbildung 5 und nach                    a), b) und c) nach Losgröße linear bis auf 20,\nden Worten „des Gesetzes“ werden die Worte                       10 und 10 zu reduzieren. Nummer 1.3 ist zu\n„und für nicht tragbare Geräte nach § 5 Abs. 3 der               berücksichtigen.“ wird unter der Tabelle ein-\nErsten Verordnung zum Waffengesetz“ eingefügt.                   gefügt.\nh) Die Abbildung 4 wird die Abbildung 6, hinter den             bb) In Nummer 2.3b) wird das Wort „Gasdruck-\nWorten „Zulassungszeichen für“ wird das Wort                     prüfung“ durch die Worte „Prüfung von Gas-\n„bauartgeprüfte“ eingefügt.                                      druck, Geschwindigkeit und Impuls“ ersetzt.\ni) Die Abbildung 5 wird die Abbildung 7.                     d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:\nj) Die Abbildung 6 wird die Abbildung 8, nach den               aa) In Nummer 4.1.1 Satz 3 werden die Worte\nWorten „Jahreszahl, die“ werden die Worte „Zahl                  „Beim Hersteller- oder Warenzeichen, bei der\nin einer der Ecken des großen Quadrates“ durch                   Angabe des Durchmessers der Schrote und\ndie Worte „einstellige Zahl in Richtung der Lauf-                bei der Hülsenlänge der Schrotpatronen“\nmündung“ ersetzt.                                                durch die Worte „Bei der vorgeschriebenen\nk) Die Abbildung 7 wird die Abbildung 9.                            Kennzeichnung auf jeder Patrone sind keine\nFehler“ ersetzt.\nl) Die Abbildung 8 wird die Abbildung 4.\nbb) In Nummer 4.1.2 Satz 2\n34. Anlage III wird wie folgt geändert:                                 aaa) werden nach dem Wort „Kaliberangabe“\na) Der Abschnitt „Symbole und ihre Bedeutung“ wird                         die Worte „ , den Angaben nach § 11\nwie folgt geändert:                                                     Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 der Ersten Ver-\nordnung zum Waffengesetz und bei“\naa) Hinter dem Wort „Geschossdurchmesser“                               eingefügt,\nwerden die Worte „am Hülsenmund“ ange-\nfügt.                                                       bbb) werden nach dem Wort „§ 20“ die Worte\n„Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und“ eingefügt.\nbb) Hinter den Worten „ Zusatzvolumen zwischen\nKolben und“ wird das Wort „Patronenlager“               cc) In Nummer 4.2.1\ndurch das Wort „Kartuschenlager“ ersetzt.                   aaa) werden nach den Worten „Maßtafeln\ncc) Die Angabe „k4,n Anteilsfaktor für die Anteils-                     angegebenen Werten“ die Worte „ein-\ngrenze bei einseitiger Abgrenzung für 67 %                         schließlich der Toleranzen für die Maxi-\nder Grundgesamtheit bei einem Vertrauens-                          malpatrone“ eingefügt,\nniveau von 95 %“ wird gestrichen.                           bbb) werden nach den Worten „durchgeführt\nb) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:                                    werden“ die Worte „wobei die Gesamt-\nlänge L3 von Kartuschen nach Tabelle 5\naa) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:\nder Maßtafeln nach deren Verschießen\n„1.2    Für die Prüfung besteht das Los aus                        aus einem Messlauf bestimmt wird,“ ein-\nmindestens 3 000 Stück. Die Mindest-                       gefügt.\ngröße kann aus besonderen Gründen\ne) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:\nunterschritten werden. Die Prüfung für\neine Munitionstype, von der weniger             aa) In Nummer 5.2.1 werden in Satz 4 die Worte\nals 3 000 Stück hergestellt worden                  „außerdem für alle Munition für Langwaffen\nsind, ist jeweils an einer im gleichen              mit glatten Läufen für die 600 bar ≤ Pmax\nVerhältnis zu dieser Zahl kleineren An-             < 1 250 bar und bei denen der Innendurch-\nzahl von Munition vorzunehmen. Die                  messer des Laufes an der Stelle der Messboh-\nMindestzahl beträgt für die                         rung ≥ 10,5 mm beträgt,“ gestrichen.","46              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000\nbb) In Nummer 5.6.3 werden                                         G1 = Geschossdurchmesser am Hülsen-\naaa) nach den Worten „über dem“ die Worte                            mund (maximal)\n„nach Nr. 1.2.4 der Anlage I“ eingefügt,                P1 = Pulverraumdurchmesser vor dem\nbbb) nach dem Wort „Höchstwert“ die Worte                            Rand oder im Abstand E vom Hülsen-\n„des Gebrauchsgasdruckes“ eingefügt,                           boden bei Kleinschrotmunition\nccc) die Worte „bzw. Pn ≤ P*max und“ und die                  R = Randstärke der Hülse bei Kleinschrot-\nmunition.\nWorte „bzw. Pn + k2,n • sn ≤ 1,15 P*max“\ngestrichen.                                            Diese Maße müssen kleiner oder gleich den\nin den Maßtafeln vorgeschriebenen Maßen\ncc) Nummer 5.6.4 wird wie folgt gefasst:\n(maximal) sein.“\n„5.6.4 Die Anforderungen, dass der Gasdruck\nb) In Nummer 1.1 Satz 2 werden die Worte „Maßen\nbei Beschussmunition für die normale\n(Patrone maximal)“ durch das Wort „Maximal-\noder die verstärkte Beschussprüfung\nmaßen“ ersetzt.\nfür Waffen mit glatten Läufen 30 %\nüber dem gemäß Nummer 1.2.4 der                c) In Nummer 1.1 wird ein neuer Satz 3 eingefügt:\nAnlage I zulässigen Höchstwert des                „Die vorgegebenen Toleranzen sind einzuhalten.“\nGebrauchsgasdruckes Pmax liegt, und\ndass eine zu starke Überlastung der            d) In Nummer 1.1 werden die Sätze 3 und 4 die Sätze\nWaffe vermieden wird, gelten als er-              4 und 5.\nfüllt, wenn                                    e) In Nummer 1.2 Satz 2 werden die Worte „ , nach\nan der Messstelle I nach Tabelle 2              einer angemessenen Methode gemessen,“ gestri-\nchen.\nPn ≥ 1,30 Pmax\nf) aa) In Nummer 2.1 Satz 1 werden hinter den Wor-\nund    Pn – k3n · sn ≥ 1,15 Pmax                    ten „Kartuschen für“ die Worte „Schusswaffen\nund    Pn + k3n · sn ≤ 1,70 Pmax                    und“ eingefügt.\nund an der Messstelle II nach Tabelle 2         bb) In Nummer 2.1 wird jeweils das Wort „Stoßbo-\nden“ durch das Wort „Hülsenboden“ ersetzt.\nPn + k3n · sn ≤ 650 bar\ncc) In Nummer 2.1 wird Zeile L3 wie folgt gefasst:\nist, wobei für 1,15 Pmax und 1,30 Pmax\njeweils die gerundeten Werte der                    „L3 = Abstand vom Hülsenboden bis Durch-\nMaßtafeln einzusetzen sind.“                                messer H2, bei Kartuschen deren Ge-\nsamtlänge nach dem Schuss“.\ndd) In Nummer 5.6.5 werden die Zahlen „(500)“,\n„(450)“ und „(650)“ und die Klammern mit *               dd) In Nummer 2.1 wird eine neue zusätzliche\nund die Fußnote gestrichen.                                  Zeile nach der Zeile „L3“ eingefügt:\nee) In Nummer 5.6.7 ist der Wert „k4n“ durch den                  „L6 = bei Kartuschen deren Gesamtlänge vor\nWert „k3n“ zu ersetzen.                                              dem Schuss“.\nee) In Nummer 2.1 wird die Zeile „R1“ wie folgt\n35. Der Technische Anhang zu Anlage III wird wie folgt                   gefasst:\ngeändert:                                                            „R1 = Durchmesser des Hülsenrandes“.\na) Nummer 1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    ff) In Nummer 2.1 wird das Wort „Patronenlager-\naa) Hinter den Worten „Kartuschen für“ werden                     Durchmesser“ jeweils durch das Wort „Durch-\ndie Worte „Schusswaffen und“ eingefügt,                      messer“ ersetzt.\nbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                    g) aa) In Tabelle 1a) werden bei den Größenbezeich-\nnungen „P1“, „P2“ und „H2“ die Werte „+ 0,05“,\n„L3 = Gesamtlänge der Hülse (maximal)                        „+ 0,05“ und „+ 0,05“ gestrichen und durch\nL6 = Gesamtlänge der Kartuschenhülse vor                    die Werte „+ 0,03“, „+ 0,02“ und „+ 0,02“ er-\ndem Schuss                                            setzt.\nH2 = Durchmesser am Hülsenmund, bei                     bb) Beim Übergangswinkel i werden die Angaben\nKartuschen am Ende des zylindrischen                  „i ≥ 12°“ und „i < 12°“ durch die Angaben\nTeils (maximal)                                       „i ≤ 12°“ und „i > 12°“ ersetzt.\nh) Es wird eine neue Tabelle „e) Toleranzen für Messläufe für Kartuschen“ eingefügt:\nGrößenbezeichnung               F=Z         L3        P1       H2          R          R1         G1        i\nToleranz                        H8         H11        H8       H8         H9         H10        H11      ±20‘\ni) Tabelle „e) Lauflängen“ wird Tabelle „f) Lauflängen“.\nj) In Tabelle 2b) werden die Angaben „– bei Messung mittels Stauchapparat\nMessstelle I: sm = (25 ± 2) mm\nMessstelle II: sm = (162 ± 2) mm“\ngestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000             47\nk) In Tabelle 3 wird die dritte Zeile und die dazugehörige Fußnote gestrichen.\nl) In Tabelle 4 wird Spalte fünf gestrichen.\nm) Die Überschrift zu den Abbildungen 3a und 3b wird wie folgt geändert:\naa) Das Wort „Knallpatronen“ wird durch das Wort „Knallkartuschen“ ersetzt.\nbb) Hinter dem Wort „Maßtafeln“ werden die Worte „– Kleinschrotmunition nach Tabelle 9 der Maßtafeln“ ange-\nfügt.\nn) Die Tabelle zu Abbildung 3a wird wie folgt gefasst:\n„Bezeichnung\n(Kaliber)                      A      L3      s     h     sm     Ø P1    Ø H2   Ø G1  ØF=ØZ    à       i\n8 mm Knall                    60     19,2   10,0  1,01    7,0    8,02     8,02  6,00   4,3    90°     45°\n9 mm P.A. Knall               62     21,5    3,5  0,77    8,5    9,55     9,55  8,00   5,6    90°     45°\n.22 lang Knall                60     15,0    5,0  0,37    7,0    5,76     5,74  5,00   4,3    90°     45°\n.315 Knall                    60     16,2   10,0  1,01    7,0    8,02     8,02  6,00   4,3    90°     45°\n.35 R Knall                   60     26,0   11,0  1,77    8,5    9,55     9,55  6,00   4,3    90°     45°\n.35 Platz                     62     24,8   11,0  1,77    8,5    9,55     9,55  6,00   4,3    90°     45°\n.35 GR                        62     24,0   11,0  1,77    8,5    9,90     9,80  6,00   4,3    90°     45°\n.35 R GR                      62     26,0   11,0  1,77    8,5    9,55     9,55  6,00   4,3    90°     45°\n8 mm GR                       62     19,2   10,0  1,01    7,0    8,45     8,45  6,00   4,3    90°     45°“.\no) Die Tabelle zu Abbildung 3b wird wie folgt gefasst:\n„Bezeichnung\n(Kaliber)               B       L3      s       h    sm    ØP1     ØH2      ØG1 ØF=ØZ     à     i      w\n9 mm oder\n.380 Knall             50      17,5   16,5    1,3   7,5    9,60    9,60     7,0   3,0    90°  45°     1,5\n.320 kurz Knall        50      16,0   13,0    0,5   7,5    8,10    8,10     7,0   3,0    90°  45°     1,5\n.45 Short Knall        63      18,3   17,0   1,49   7,5   12,15   12,15     7,0   3,0    90°  45°     1,1“.\np) Die Abbildung 3a wird durch folgende Abbildung ersetzt:","48               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000\nq) Die Abbildung 3b wird durch folgende Abbildung ersetzt:\nArtikel 2\nÄnderung der Kostenverordnung zum Waffengesetz\nDie Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 480), wird wie folgt geändert:\nIn Abschnitt II Nr. 28.3 der Anlage werden die Nummern 3.1 bis 3.1.3 durch folgende Nummern ersetzt:\n„3.1        Zulassungsprüfung\n3.1.1      bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück                                                        150,–\n3.1.2      bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück                                                      450,–\n3.1.3      bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück                                                     690,–\n3.1.4      bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück                                                   950,–\n3.1.5      bei Losgrößen über 150 000 Stück                                                           1 000,– “ .\nArtikel 3\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der vom Inkraft-\ntreten dieser Verordnung an geltenden Fassung bekannt machen.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Januar 2000\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}