{"id":"bgbl1-2000-29-8","kind":"bgbl1","year":2000,"number":29,"date":"2000-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/29#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-29-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_29.pdf#page=30","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung","law_date":"2000-06-20T00:00:00Z","page":966,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["966               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung\nVom 20. Juni 2000\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes               3. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 auf einer Fangrei-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998                   se in mehr als einer der Regionen oder in mehr als\n(BGBl. I S. 1791) verordnet das Bundesministerium für                einem der dort genannten Gebiete fischt,\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten:                            4. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Buchstabe a Fänge\nanlandet,\nArtikel 1                              5. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 ein\ndort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewa-\nÄnderung der                                 de an Bord mitführt oder verwendet,\nSeefischerei-Bußgeldverordnung\n6. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Krebstiere der Art Pan-\nDie Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998               dalus, die mit einem dort genannten Grund-\n(BGBl. I S. 1355), geändert durch die Verordnung vom                 schleppnetz gefangen wurden, an Bord behält,\n21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:\n7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 2 ein Schleppnetz\nmitführt oder verwendet, das im Steert aus Netz-\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                       material der dort bezeichneten Art hergestellt ist,\n„§ 1                               8. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Schleppnetz mitführt\nDurchsetzung                                oder verwendet, dessen Steert ganz oder teilweise\ntechnischer Erhaltungsmaßnahmen                       aus Netzmaterial mit anderen als Quadrat- oder\nRautenmaschen hergestellt ist,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot              9. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein dort genanntes Netz\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates              in den dort genannten Regionen verwendet oder\nvom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur                  an Bord mitführt,\nErhaltung der Fischbestände (ABl. EG Nr. L 132 S. 1),         10. entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des                rechtzeitig sortiert,\nRates vom 8. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1), ver-\n11. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Fänge von Meerestie-\nstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nren, welche die zulässigen Anteile übersteigen,\n1. entgegen Artikel 11 ein oder mehrere Treibnetze mit            nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,\nmehr als der dort bezeichneten Menge an Bord hat\n12. entgegen Artikel 16 Unterabs. 1 eine Vorrichtung\noder zum Fischen verwendet,\nverwendet,\n2. ohne Genehmigung nach Artikel 11a Abs. 3 Satz 1            13. entgegen Artikel 18 Abs. 3 oder 4 Buchstabe a\nein Treibnetz an Bord hat oder zum Fischen ver-               Hummer, Langusten, Muscheln, Schnecken oder\nwendet,                                                       Taschenkrebse nicht ganz an Bord behält oder\n3. entgegen Artikel 11b Abs. 3 eine Erklärung nicht               anlandet,\noder nicht richtig übermittelt,                           14. entgegen Artikel 20 Abs. 1 oder Artikel 21 Abs. 1 in\n4. entgegen Artikel 11b Abs. 4 eine Mitteilung nicht,             den dort bezeichneten Gebieten zu den dort ange-\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder               gebenen Sperrzeiten Hering oder Sprotten an\nBord behält,\n5. entgegen Artikel 11b Abs. 5 eine Fanggenehmigung\nnicht mit sich führt.                                     15. entgegen Artikel 22 Abs. 1 Makrelen an Bord be-\nhält,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot             16. entgegen Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 2 oder 3\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates              Satz 1 oder Unterabs. 4 die zuständige Kontroll-\nvom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressour-             behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\ncen durch technische Maßnahmen zum Schutz von                     unterrichtet,\njungen Meerestieren (ABl. EG Nr. L 125 S. 1), zuletzt         17. entgegen Artikel 23 Abs. 1 Sardellen an Bord\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2723/1999                  behält, die in dem dort bezeichneten Gebiet mit\ndes Rates vom 17. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 328                einem pelagischen Schleppnetz gefangen wurden,\nS. 9), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder\n18. entgegen Artikel 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Fänge von\nfahrlässig\nSandgarnelen oder Rosa Garnelen an Bord behält\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a oder c eine            oder für den Fang von Sandgarnelen oder Rosa\nKombination von geschleppten oder gezogenen                 Garnelen ein dort genanntes Netz nicht verwendet,\nNetzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs\n19. entgegen Artikel 26 Abs. 1 oder Artikel 36 in den\nauf einer Fangreise verwendet,\ndort bezeichneten Gebieten oder mit den dort\n2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe f ein Netz mit           bezeichneten Netzen gefangene Lachse oder\neiner engeren Maschenöffnung als der vorge-                 Meerforellen nicht oder nicht rechtzeitig wieder\nschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,                über Bord wirft,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000                  967\n20. entgegen Artikel 27 Abs. 1 in dem dort bezeichne-             Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 66/1999“\nten Gebiet Stintdorsch an Bord behält,                       durch die Angabe „Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der\nVerordnung (EG) Nr. 2742/1999“ ersetzt.\n21. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Seehecht in den dort\nbezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen\nSperrzeiten mit dort angegebenen Fanggeräten           3. § 5 wird wie folgt gefasst:\nfischt,\n„§ 5\n22. entgegen Artikel 28 Abs. 2, Artikel 29 Abs. 5, Arti-\nDurchsetzung\nkel 30 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3 Satz 2, Artikel 34\nbestimmter Heringsfangverbote\nAbs. 5 oder Artikel 40 ein Fanggerät mitführt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n23. entgegen Artikel 29 Abs. 1, Artikel 34 Abs. 1 oder 3\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot\nSatz 1, Artikel 37 Abs. 1 oder Artikel 39 in den dort\nder Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom\nbezeichneten Gebieten ein dort genanntes Fang-\n29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering\ngerät verwendet, mit einem dort genannten Fang-\nzu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den\ngerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät ein-\nunmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. EG Nr. L 191\nsetzt,\nS. 10) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder\n24. entgegen Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 dort genannte            fahrlässig\nBaumkurren an Bord mitführt oder verwendet,\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1, 2 oder 3 Heringsfänge an\n25. entgegen Artikel 31 Abs. 1 ein Meerestier unter               Bord behält, die in den dort bezeichneten Gebieten\nVerwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden                mit Netzen mit kleineren als den dort angegebenen\nStoffen oder elektrischem Strom fischt,                      Maschenöffnungen getätigt wurden oder\n26. entgegen Artikel 31 Abs. 2 ein Meerestier, das             2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Hering für andere Zwecke\nunter Verwendung von Geschossen gleich welcher               als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anlan-\nArt gefischt wurde, verkauft, feilhält oder zum Kauf         det.“\nanbietet,\n27. entgegen Artikel 32 Abs. 1 eine dort bezeichnete        4. § 7 wird wie folgt gefasst:\nautomatische Sortiervorrichtung an Bord mitführt\noder einsetzt,                                                                        „§ 7\n28. entgegen Artikel 33 Abs. 1 Gruppen von Meeres-                            Durchsetzung bestimmter\nsäugetieren mit Ringwaden einkreist,                                 Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-\nmaßnahmen zu Gunsten der Fischbestände\n29. entgegen Artikel 38 Heringe, Makrelen oder Sprot-            im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens\nten an Bord behält, die in den dort bezeichneten\nGebieten zu den dort genannten Zeiten mit den                Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\ndort genannten Fanggeräten gefangen wurden                Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\noder                                                      oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des\nRates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der\n30. entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 1 Fisch zur Her-           Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für be-\nstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen            stimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den\nErzeugnissen mechanisch oder chemisch verar-              Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschafts-\nbeitet oder Fänge zu diesem Zweck umlädt.                 schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000)\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des        und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98\nSeefischereigesetzes handelt, wer entgegen Artikel 19          (ABl. EG Nr. L 341 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 untermaßige              vorsätzlich oder fahrlässig\nMeerestiere umlädt, anlandet, befördert, lagert, ver-\n1. entgegen Artikel 17 Nr. 1 Abs. 1 ein Netz mit einer\nkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder\nkleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebe-\nnicht rechtzeitig wieder über Bord wirft.“\nnen Mindestmaschenöffnung verwendet,\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    2. entgegen Artikel 17 Nr. 2 Abs. 1 eine Vorrichtung\nverwendet, die Maschen eines Netzes verstopfen\na) In der Einleitung wird                                           oder die Maschenöffnung verringern,\naa) nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 358 S. 5“ die           3. entgegen Artikel 17 Nr. 3 Abs. 1 einen größeren als\nAngabe „ , 1999 Nr. L 105 S. 32“ eingefügt und             den zulässigen Anteil an den dort bezeichneten\nbb) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 66/1999 des                 Arten an Bord hat,\nRates vom 18. Dezember 1998 über Maß-\n4. entgegen Artikel 17 Nr. 3 Abs. 3 das Fanggebiet\nnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung\nnicht oder nicht rechtzeitig verlässt,\nder Fischereiressourcen im Regelungsbereich\ndes Übereinkommens über die künftige mul-              5. entgegen Artikel 17 Nr. 4 Satz 1 Fisch mit einer\ntilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der               geringeren als der dort festgelegten Mindestgröße\nFischerei im Nordwestatlantik (1999) (ABl. EG              nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft,\nNr. L 13 S. 130)“ durch die Angabe „Verord-            6. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 beim gezielten\nnung (EG) Nr. 2742/1999“ ersetzt.                          Fang einer oder mehrerer der dort genannten\nb) In Absatz 1 Nr. 2, 4 Buchstabe a, b und c, Nr. 6, 7              Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung\nund 8 wird jeweils die Angabe „Artikel 8 Abs. 1                 an Bord mitführt,","968               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000\n7. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Unterabs. 1 ein Log-                  Bord behält, die in den dort genannten Gebieten\nbuch oder einen Lagerplan nicht, nicht richtig oder             oder in diesen Gebieten während der angegebenen\nnicht vollständig führt,                                        Sperrzeiten gefangen wurden.“\n8. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Unterabs. 2 bei einer\n6. § 12 wird wie folgt geändert:\nÜberprüfung nicht Hilfe leistet,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n9. entgegen Artikel 18 Abs. 4 die gefangenen Men-\ngen an Rotbarsch nicht, nicht richtig oder nicht             b) Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen.\nrechtzeitig meldet oder                                      c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n10. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 5 eine                      „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5\nUmladung vornimmt.“                                             des Seefischereigesetzes handelt, wer entgegen\nArtikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/98\n5. § 11 wird wie folgt gefasst:                                         untermaßige Fische umlädt, anlandet, befördert,\nverarbeitet, haltbar macht, verkauft, einlagert,\n„§ 11                                      feilhält, feilbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig\nDurchsetzung bestimmter                              wieder ins Meer wirft.“\nFangbedingungen für die Fischerei auf\nbestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen               7. In § 15a wird nach der Nummer 1 folgende neue Num-\nmer 1a eingefügt:\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot                 „1a. entgegen Artikel 28c erster Anstrich in Verbin-\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 ver-                     dung mit Artikel 6 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht\nstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrläs-                  richtig oder nicht vollständig in ein Logbuch ein-\nsig                                                                    trägt,“.\n1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Fänge von\n8. Die §§ 16 bis 21 werden aufgehoben.\nBeständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt\nworden sind, an Bord behält oder anlandet,\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 2 mit Hering vermengte                                         Artikel 2\nFänge unsortiert anlandet,                                                     Neubekanntmachung\n3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 in den                  der Seefischerei-Bußgeldverordnung\ndort angegebenen Gebieten fischt,                            Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n4. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV            und Forsten kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeld-\nNr. 2 Satz 2 Fänge mit unsortiertem Hering anlan-        verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\ndet,                                                     an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\n5. entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang V Nr. 2\noder 3 in den dort genannten Gebieten während der\nArtikel 3\nangegebenen Sperrzeiten den Fischfang betreibt\noder                                                                                Inkrafttreten\n6. entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\noder 5 Sandaal oder Sardellen anlandet oder an           Kraft.\nBonn, den 20. Juni 2000\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nM. W i l l e"]}