{"id":"bgbl1-2000-29-7","kind":"bgbl1","year":2000,"number":29,"date":"2000-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/29#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_29.pdf#page=25","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen","law_date":"2000-06-20T00:00:00Z","page":961,"pdf_page":25,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000                           961\nZweite Verordnung\nzur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*)\nVom 20. Juni 2000\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                         1. bestimmen, dass nach Maßgabe des Artikels 2\nund Forsten verordnet                                                             Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999\n– auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, des § 7                             des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame\nAbs. 2 und 3, des § 15 Nr. 1, 3 und 4, des § 16 Abs. 2,                        Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1)\ndes § 17 Abs. 2 Nr. 2, des § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6,                      in der jeweils geltenden Fassung für die in Artikel 2\ndes § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2, des § 27 Abs. 2, des § 33                         Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ge-\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3, des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, des § 53                     nannten Flächen die Genehmigung erteilt wird, zur\nAbs. 2 und des § 57a Abs. 1, teilweise auch in Verbin-                         Vermarktung bestimmten Wein zu erzeugen,\ndung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes                       2. das Verfahren für die Genehmigung nach Num-\nvom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen § 4 Abs. 2                       mer 1 regeln.“\nNr. 2 Buchstabe b, § 7 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5\nund 6 durch das Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I                         2. § 3 wird wie folgt geändert:\nS. 710) geändert und § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 57a                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch dieses Gesetz eingefügt worden sind, sowie\naa) Im Einleitungssatz wird nach dem Wort „Neu-\n– auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 3                               anpflanzung“ die Angabe „nach § 7 Abs. 1\nNr. 5 und des § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes im                                Nr. 1 bis 3 Buchstabe a des Weingesetzes“\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-                                  eingefügt.\nheit:\nbb) In Nummer 1 werden die Worte „das Grund-\nArtikel 1                                              stück“ durch die Worte „die Fläche“ ersetzt.\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-                                 cc) In Nummer 2 werden die Worte „auf dem\nmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609), geändert                                Grundstück und den sonstigen Grund-\ndurch die Verordnung vom 23. Februar 2000 (BGBl. I                                     stücken“ durch die Worte „auf der Fläche und\nS. 139), wird wie folgt geändert:                                                      den sonstigen Rebflächen“ ersetzt.\ndd) In Nummer 3 werden die Worte „das Grund-\n1. Nach § 2 wird folgender neuer § 2a eingefügt:                                     stück“ durch die Worte „die Fläche“ und die\n„§ 2a                                              Angabe „§ 7 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 7\nAbs. 4 Nr. 1“ ersetzt.\nGenehmigung zur Vermarktung\n(zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m.                        b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\n§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)                          gefügt:\nDie Landesregierungen können durch Rechtsver-                              „(2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung\nordnung                                                                     nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Weingeset-\nzes darf nur erteilt werden, wenn\n*) Diese Verordnung dient u.a. der Umsetzung folgender Richtlinie für\nErzeugnisse des Weinsektors: Richtlinie 1999/71/EG der Kommission              1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein\nvom 14. Juli 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien\n86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Fest-                     b.A. geeignet ist,\nsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-\nfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs           2. die Fläche die besonderen landesrechtlich fest-\nund bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich                  gesetzten Voraussetzungen für die Anbaueig-\nObst und Gemüse (ABl. EG Nr. 194 S. 36). Die Verpflichtungen aus der               nung erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4\nRichtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor-               Nr. 1 Buchstabe d des Weingesetzes erlassen\nmen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert               worden sind.“\ndurch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.    c) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3.","962                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000\n3. In § 4 werden die Worte „Ein Grundstück ist für die         9. § 15 wird wie folgt geändert:\nErzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet, wenn zu             a) In Absatz 1 werden die Worte „empfohlenen,\nerwarten ist, dass auf dem Grundstück“ durch die                  zugelassenen oder vorübergehend zugelassenen\nWorte „Eine Fläche ist für die Erzeugung von Qua-                 Rebsorten im Sinne des Artikels 13 der Verord-\nlitätswein b.A. geeignet, wenn zu erwarten ist, dass              nung (EWG) Nr. 822/87“ durch die Worte „nach\nauf der Fläche“ ersetzt.                                          § 8c des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten“\nsowie die Angabe „der Artikel 18 und 19 der Ver-\n4. In § 5 Satz 1 werden die Worte „auf dem Grundstück                ordnung (EWG) Nr. 822/87“ durch die Angabe\nund den sonstigen Grundstücken“ durch die Worte                   „des Anhangs V Buchstaben C und D der Verord-\n„auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen“                     nung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.\nersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „der Artikel 18 und 19\nAbs. 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EWG)\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                      Nr. 822/87“ durch die Angabe „des Anhangs V\nBuchstaben C und D Nr. 1 bis 6 und 9 der Verord-\na) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte               nung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.\n„des Grundstücks“ durch die Worte „der Fläche“\nersetzt.                                                   c) In Absatz 4 werden die Worte „nach Artikel 4\nAbs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3“                 Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über in\ndurch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.                  der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine (ABl.\nEG Nr. L 231 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                      wird zugelassen“ durch die Worte „wird nach Maß-\na) In Absatz 1 werden die Worte „insbesondere wenn                gabe des Anhangs V Buchstabe H Nr. 4 Satz 1\ndie Form des Geländes es erfordert, kann abwei-               der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugelassen“\nchend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes“                  ersetzt.\ndurch die Worte „insbesondere wenn die Form des\nGeländes es erfordert, zur Erhaltung der Wein-         10. § 16 wird wie folgt geändert:\nbaustruktur oder zur Schaffung einer einheitlichen         a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikels 9 Abs. 2 der\nWeinbaustruktur, kann abweichend von § 7 Abs. 1               Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom\nNr. 1 Buchstabe a des Weingesetzes“ ersetzt.                  16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vor-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               schriften für Qualitätswein bestimmter Anbauge-\nbiete (ABl. EG Nr. L 84 S. 59) in der jeweils gelten-\n„(2) In Ausnahmefällen, insbesondere in den                 den Fassung“ durch die Angabe „Anhangs VI\nFällen des Absatzes 1 oder wenn die Boden-                    Buchstabe G Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG)\nbeschaffenheit es erfordert, kann abweichend von              Nr. 1493/1999“ ersetzt.\n§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes die Genehmi-\ngung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in         b) In Absatz 2 werden die Worte „zur Süßung von\nunmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zu-                 Rotling nur Traubenmost derselben Art“ durch die\nlässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüber-             Worte „zur Süßung von Rotling Traubenmost der-\ngehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen.“                  selben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben\noder Traubenmost aus Rotweintrauben“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) In den Fällen des Absatzes 2 können mit der     11. § 18 wird wie folgt geändert:\nGenehmigung abweichend von § 4 die Vorausset-\na) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nzungen für die Eignung der für die Neuanpflanzung\nvorgesehenen Flächen festgelegt werden.“                        „(7) Soweit in Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaft, im Weingesetz oder in auf Grund\nd) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „in den\ndes Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft“ ge-\ngen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die\nstrichen und das Wort „dort“ durch das Wort\nHerstellung und die Vermarktung von\n„darin“ ersetzt.\n1. inländischem Schaumwein, der wegen seiner\n7. Die §§ 8 und 9 werden gestrichen.                                     Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker\ngeeignet ist, nach Anhang V Buchstaben H\nund I und Anhang VI Buchstabe K der Verord-\n8. § 11 wird wie folgt geändert:\nnung (EG) Nr. 1493/1999,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. inländischem Schaumwein mit zugesetzter\naa) Satz 1 wird gestrichen.                                       Kohlensäure sowie inländischem Schaumwein\nbb) Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe „Arti-                   mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner\nkel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87“                      Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker\ndurch die Angabe „Artikel 43 der Verordnung                  geeignet ist, nach Anhang V Buchstabe H der\n(EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.                                 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Anhang VI der Ver-             b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nordnung (EWG) Nr. 822/87“ durch die Angabe                    aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikels 10\n„Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“                      Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe a erster bis\nersetzt.                                                           dritter Anstrich der Verordnung (EWG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000                  963\nNr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur          e) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender neuer\nFestlegung der Grundregeln für die Bezeich-              Absatz 4 angefügt:\nnung von Schaumwein und Schaumwein mit\n„(4) Die Landesregierungen können durch\nzugesetzter Kohlensäure (ABl. EG Nr. L 231\nRechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der\nS. 9) in der jeweils geltenden Fassung“ durch\nErzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungs-\ndie Angabe „Anhangs VIII Buchstabe G Nr. 1\nnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden\nUnterabs. 3 Buchstabe a erster bis dritter\ndarf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der\nAnstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“\nfestgestellte vorhandene oder potenzielle natür-\nersetzt.\nliche Alkoholgehalt nach § 15 Abs. 2 erhöht wor-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikels 10                  den ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.“\nAbs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2333/92“ durch die Angabe         15. In § 24 Abs. 5 wird die Angabe „Artikels 6 Abs. 4\n„Anhangs VIII Buchstabe G Unterabs. 3 Buch-          Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92“\nstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“           durch die Angabe „Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 4\nersetzt.                                             Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ er-\nsetzt.\n12. § 19 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikels 6 Abs. 3        16. Nach § 28 wird folgender neuer § 28a eingefügt:\nUnterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87“                                        „§ 28a\ndurch die Angabe „Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3\nUnterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“                                Qualitätsprüfung\nersetzt.                                                             bestimmter Qualitätsschaumweine\n(zu § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 14 Abs. 3\nUnterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92“                Wird für einen in § 19 Abs. 2 des Weingesetzes\ndurch die Angabe „Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4            genannten Qualitätsschaumwein ein Antrag auf Zutei-\nUnterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“            lung einer amtlichen Prüfungsnummer gestellt, sind\nersetzt.                                                  § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, § 22 Abs. 1, 2\nSatz 1 und Abs. 3 bis 6, § 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nSatz 1, 2, 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 5, §§ 25, 26 Abs. 1\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikels 6               und § 27 Abs. 1 anzuwenden.“\nAbs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 823/87“ durch die Angabe „Anhangs VI         17. In § 30 Abs. 4 wird die Angabe „Artikels 6 Abs. 10 der\nBuchstabe D Nr. 3 Unterabs. 2 der Verord-            Verordnung (EWG) Nr. 2333/92“ durch die Angabe\nnung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.                    „Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 10 der Verordnung\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikels 14              (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.\nAbs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 2332/92“ durch die Angabe „Anhangs VI        18. § 32 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBuchstabe D Nr. 4 Unterabs. 2 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.                    „Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein\nmit Prädikat darf die Bezeichnung Weißherbst nur\nd) In Absatz 4 wird die Angabe „Artikels 14 Abs. 3           gebraucht werden, wenn er\nUnterabs. 1 in Verbindung mit Absatz 1 zweiter\nAnstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92“                1. aus einer einzigen roten Rebsorte und\ndurch die Angabe „Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4            2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hellgekelter-\nUnterabs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe b               tem Most\nder Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.\nhergestellt worden ist.“\n13. § 20 Abs. 3 wird aufgehoben.\n19. In § 34a Abs. 1 wird die Angabe „Artikels 6 Abs. 6\nBuchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92“\n14. § 21 wird wie folgt geändert:                                durch die Angabe „Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 6\na) In der Überschrift wird die Angabe „(§ 21 Abs. 1          Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“\nNr. 1 des Weingesetzes)“ durch die Angabe „(§ 21          ersetzt.\nAbs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)“\nersetzt.                                              20. In § 40 Abs. 2 wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 1 Un-\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  terabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG)\nNr. 2333/92 durch die Angabe „Anhang VIII Buchsta-\naa) In Nummer 2 wird am Ende das Komma durch              be E Nr. 1 Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung\ndas Wort „und“ ersetzt.                              (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.\nbb) Nummer 3 wird gestrichen.\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Num-         21. In § 42 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 2\nmer 3.                                               Unterabs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG)\nNr. 2333/92 durch die Angabe „Anhang VIII Buchsta-\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\nbe E Nr. 2 Unterabs. 2 Buchstabe e der Verordnung\nd) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 3.            (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.","964               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000\n22. In § 44 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Arti-       nung vom 3. Juni 1997 (BGBl. I S. 1347), wird wie folgt\nkel 6 Abs. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)             geändert:\nNr. 2333/92“ durch die Angabe „Anhang VIII Buch-\nstabe E Nr. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EG)             1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nNr. 1493/1999“ ersetzt.\n„(2) Wein aus Rebsortenversuchen, die einen in § 7\n23. § 47 wird wie folgt geändert:                                Abs. 4 Satz 2 der Weinverordnung genannten Zweck\nverfolgen, kann als Qualitätswein oder Qualitätswein\na) In Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 und in Absatz 3 Nr. 2 Satz 1     mit Prädikat eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der\nwerden jeweils die Worte „ , soweit die Angabe           zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchs-\neiner Rebsorte, die Angabe eines Jahrgangs sowie         bedingungen vorgelegt wird.“\nein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstel-\nlung verwendeten Erzeugnisse nicht gebraucht\nwird; eine Geschmacksangabe nach Maßgabe des          2. § 29 wird wie folgt geändert:\nArtikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung            a) In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 33 Nr. 2\n(EWG) Nr. 3201/90 sowie das aus dem Namen des                und 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)“ durch\nLandes, aus dem die zu ihrer Herstellung verwen-             die Angabe „(zu § 33 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 53 Abs. 1\ndeten Erzeugnisse stammen, abgeleitete Eigen-                und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)“ ersetzt.\nschaftswort als Hinweis auf die Herkunft der zu\nihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse dürfen         b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngebraucht werden“ durch die Worte „und, soweit                 „(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung\na) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben                einer ausreichenden Überwachung oder, soweit\nwird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt,                  dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäi-\nschen Gemeinschaft, des Weingesetzes oder von\nb) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu            auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechts-\nihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines            verordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverord-\nb.A. im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verord-         nung vorschreiben, dass und in welcher Weise\nnung (EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3\nAbs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten                 1. beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben,\nbestimmten Anbaugebietes verwendet wird,                     Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuan-\nsie dafür typisch sind“                                      pflanzungen,\nersetzt.                                                     2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsreb-\nfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und\nb) In Absatz 2 Nr. 3 Satz 1 und in Absatz 4 Nr. 2 Satz 1\nHerkunft, die vorgesehene Differenzierung der\nwerden jeweils die Worte „ , soweit die Angabe\nTafelweine, Qualitätsweine und Qualitätswein\neines Jahrgangs sowie ein Hinweis auf die Her-\nmit Prädikat oder der Bestand an Erzeugnissen\nkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug-\ndifferenziert nach Rebsorte, Herkunft, Tafelwein,\nnisse nicht gebraucht wird; die Angabe einer Reb-\nQualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat\nsorte, eine Geschmacksangabe nach Maßgabe\ndes Artikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung            zu melden sind.“\n(EWG) Nr. 3201/90 sowie das aus dem Namen des\nLandes, aus dem die zu ihrer Herstellung verwen-      3. § 30 wird gestrichen.\ndeten Erzeugnisse stammen, abgeleitete Eigen-\nschaftswort als Hinweis auf die Herkunft der zu\nihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse dürfen      4. In § 38 Abs. 2 wird die Angabe „Anhang VI der Verord-\ngebraucht werden“ durch die Worte „und, soweit           nung (EWG) Nr. 822/87“ durch die Angabe „Anhang IV\nder Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom\na) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben            17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation\nwird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt,              für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils gelten-\nb) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu        den Fassung“ ersetzt.\nihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines\nb.A. im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verord-  5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nnung (EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3\nAbs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten             a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nbestimmten Anbaugebietes verwendet wird,                   „7. Landesveterinär- und Lebensmitteluntersu-\nsie dafür typisch sind“                                         chungsamt Sachsen-Anhalt,“.\nersetzt.                                                 b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n24. In Anlage 7a wird nach der Nummer 7 folgende neue                  „8. Hygiene Institut Hamburg,“.\nNummer 7a eingefügt:                                         c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n„7a Azoxystrobin“.                                                 „9. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt\nKarlsruhe,“.\nArtikel 2                             d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\nDie Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995                    „12. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebens-\n(BGBl. I S. 630, 655), geändert durch Artikel 2 der Verord-                 mittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000                        965\ne) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:                             b) Nummer 3 wie folgt gefasst:\n„17. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebens-                „3. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebens-\nmittelchemie Speyer,“.                                           mittelchemie Speyer,“.\nf) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:\n„18. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt\nStuttgart, Sitz Fellbach,“.\nArtikel 3\ng) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n„19. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebens-\nam 1. August 2000 in Kraft.\nmittelchemie Trier,“.\n(2) Vorschriften der Artikel 1 und 2, die die Befugnis zum\n6. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                       Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz\nauf die Landesregierungen übertragen, Artikel 1 Nr. 24\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nund Artikel 2 Nr. 5 und 6 treten am Tage nach der Verkün-\n„1. Hygiene Institut Hamburg,“.                          dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Juni 2000\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nM. W i l l e"]}