{"id":"bgbl1-2000-29-6","kind":"bgbl1","year":2000,"number":29,"date":"2000-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/29#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_29.pdf#page=21","order":6,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes","law_date":"2000-06-29T00:00:00Z","page":957,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 957\nBekanntmachung\nder Neufassung des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes\nVom 29. Juni 2000\nAuf Grund des Artikels 10 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere\nFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro\nvom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) wird nachstehend der Wortlaut des Teilzeit-\nWohnrechtegesetzes in der vom 30. Juni 2000 an geltenden Fassung bekannt ge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Dezember 1996\n(BGBl. I S. 2154),\n2. den am 30. Juni 2000 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 3 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBerlin, den 29. Juni 2000\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin","958                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000\nGesetz\nüber die Veräußerung\nvon Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden\n(Teilzeit-Wohnrechtegesetz – TzWrG)*)\n§1                                      (3) Der Unternehmer kann vor Vertragsabschluss eine\nAnwendungsbereich                                Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Anga-\nben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen\n(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Teilzeitnut-           erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.\nzung von Wohngebäuden zwischen einem Unternehmer\nund einem Verbraucher.                                                    (4) In jeder Werbung für den Abschluss von Verträgen\nüber die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzuge-\n(2) Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden               ben, dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert\nist jeder Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Ver-                werden kann.\nbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht\nverschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer                                              §3\nvon mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für\neinen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des                                 Schriftform, erforderliche Angaben\nJahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Das                      (1) Der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohn-\nRecht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und                  gebäuden bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in\ninsbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem                   anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben\nVerein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt              ist. Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz in einem Mit-\nwerden.                                                                gliedstaat der Europäischen Union, so ist der Vertrag in\n(3) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung                 der Sprache dieses Staats abzufassen. Ist der Verbrau-\neines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von                       cher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann\nWohngebäuden zu wählen.                                                er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats die Sprache\ndes Staats, dem er angehört, wählen. Bestehen in einem\n(4) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohn-                    der in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Staaten mehrere\ngebäudes gleich.                                                       Amtssprachen der Europäischen Union, so kann der Ver-\nbraucher als Vertragssprache auch zwischen diesen\n§2                                   Amtssprachen wählen. § 125 des Bürgerlichen Gesetz-\nProspekt, erforderliche Angaben                        buchs gilt entsprechend.\n(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruf-                     (2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu be-\nlichen Tätigkeit den Abschluss von Verträgen über die                  urkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungs-\nTeilzeitnutzung von Wohngebäuden anbietet, hat jedem,                  gesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine\nder Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen.                  beglaubigte Übersetzung des Vertrags in einer der in\nHat der Interessent seinen Wohnsitz in einem Mitglied-                 Absatz 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten, von ihm zu wählenden\nstaat der Europäischen Union, so muss der Prospekt in                  Sprache auszuhändigen ist. § 125 des Bürgerlichen\nder Sprache dieses Staats abgefasst sein. Ist er An-                   Gesetzbuchs gilt entsprechend.\ngehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt                  (3) Die in dem in § 2 bezeichneten, dem Verbraucher\ndes Prospekts in der Sprache seines Wohnsitzstaats                     ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden\neinen solchen in der Sprache des Staats, dem er an-                    Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrück-\ngehört, verlangen. Bestehen in einem der in den Sätzen 2               lich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt\nund 3 bezeichneten Staaten mehrere Amtssprachen der                    eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderun-\nEuropäischen Union, so kann der Interessent auch zwi-                  gen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags\nschen diesen Amtssprachen wählen.                                      mitgeteilt werden. Unbeschadet der Geltung der Prospekt-\n(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine all-             angaben gemäß Satz 1 muss die Vertragsurkunde die in\ngemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des                         § 4 Abs. 1 und 3 aufgeführten Angaben enthalten.\nBestands von Wohngebäuden sowie die in § 4 Abs. 1                         (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ver-\nund 2 aufgeführten Angaben enthalten.                                  tragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde aus-\nzuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/47/EG des       und die Sprache des Staats, in dem das Wohngebäude\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum      belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Überset-\nSchutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen\nüber den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG  zung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen\nNr. L 280 S. 82).                                                   der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitglied-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000                 959\nstaats auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen            9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist;\nist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Über-          die Berechnungsgrundlagen und den geschätzten\nsetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen             Betrag der laufenden Kosten, die vom Verbraucher für\nBestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiede-                die in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen\nnen Staaten belegen sind.                                           und Dienstleistungen sowie für die Nutzung des\njeweiligen Wohngebäudes, insbesondere für Steuern\n§4                                    und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung,\nInstandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind;\nPflichtangaben\n10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den Um-\n(1) Der in § 2 bezeichnete Prospekt und der Vertrag über         tausch und/oder die Weiterveräußerung des Nut-\ndie Teilzeitnutzung von Wohngebäuden müssen jeweils                 zungsrechts in seiner Gesamtheit oder für einen\nangeben:                                                            bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche\n1. Namen und Wohnsitz des Unternehmers und des                    Kosten hierfür anfallen, falls der Unternehmer oder ein\nEigentümers des Wohngebäudes oder der Wohnge-                  Dritter einen Umtausch und/oder die Weiterveräuße-\nbäude, bei Gesellschaften, Vereinen und juristischen           rung vermittelt.\nPersonen Firma, Sitz und Name des gesetzlichen Ver-         (2) Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben\ntreters, sowie rechtliche Stellung des Unternehmers       enthalten:\nin Bezug auf das oder die Wohngebäude;\n1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum\n2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts nebst             Widerruf gemäß § 5, Namen und Anschrift des Wider-\nHinweis auf die erfüllten oder noch zu erfüllenden Vor-      rufsempfängers, einen Hinweis auf die Widerrufsfrist\naussetzungen, die nach dem Recht des Staats, in              und die schriftliche Form der Widerrufserklärung sowie\ndem das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung            darauf, dass die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Ab-\ndes Nutzungsrechts gegeben sein müssen;                      sendung der Widerrufserklärung gewahrt wird. Gege-\n3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein ding-            benenfalls muss der Prospekt auch die Kosten an-\nliches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern dies tat-         geben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs in\nsächlich nicht der Fall ist;                                 Übereinstimmung mit § 5 Abs. 6 Satz 3 zu erstatten\nhat;\n4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und\nseiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungsrecht auf     2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten\nein bestimmtes Wohngebäude bezieht;                          sind.\n5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohn-         (3) Der Vertrag muss zusätzlich zu den in Absatz 1\ngebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein            bezeichneten Angaben ferner angeben:\nbestimmtes Wohngebäude bezieht,                           1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers;\na) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den          2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres,\ngemeinsamen Versorgungseinrichtungen, wie zum            innerhalb dessen das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt\nBeispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefon-      werden kann, die Geltungsdauer des Nutzungsrechts\nanschluss;                                               nach Jahren und die weiteren für die Ausübung des\nNutzungsrechts erforderlichen Einzelheiten;\nb) eine angemessene Schätzung des Termins für die\nFertigstellung;                                       3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung des\nNutzungsrechts mit keinen anderen als den im Ver-\nc) Namen und Anschrift der zuständigen Baugeneh-\ntrag angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtun-\nmigungsbehörde und Aktenzeichen der Bau-\ngen verbunden ist;\ngenehmigung; soweit nach Landesrecht eine Bau-\ngenehmigung nicht erforderlich ist, ist der Tag       4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags\nanzugeben, an dem nach landesrechtlichen Vor-            durch jede Vertragspartei.\nschriften mit dem Bau begonnen werden darf;\nd) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung                                   §5\ndes Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom                                Widerrufsrecht\nVerbraucher geleisteter Zahlungen im Falle der\n(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach\nNichtfertigstellung bestehen;\n§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.\n6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-,\n(2) Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des\nElektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss und\nBürgerlichen Gesetzbuchs muss auch die Kosten ange-\nDienstleistungen, wie zum Beispiel Instandhaltung\nben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß\nund Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfügung\nAbsatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. Wird der Verbraucher\nstehen oder stehen werden, und ihre Nutzungsbedin-\nnicht nach Satz 1 und § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bür-\ngungen;\ngerlichen Gesetzbuchs belehrt, so beginnt die Frist zur\n7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder              Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 361a\nSauna, zu denen der Verbraucher Zugang hat oder           Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erst drei\nerhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungs-          Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder\nbedingungen;                                              Abschrift der Vertragsurkunde.\n8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instand-         (3) Ist dem Verbraucher der in § 2 bezeichnete Prospekt\nsetzung, Verwaltung und Betriebsführung des Wohn-         vor Vertragsabschluss nicht oder nicht in der nach § 2\ngebäudes oder der Wohngebäude erfolgen;                   Abs. 1 Satz 2 bis 4 vorgeschriebenen Amtssprache der","960                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000\nEuropäischen Union ausgehändigt worden, so beträgt die            des Kreditvertrags der Mitwirkung des Unternehmers be-\nFrist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von             dient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Wider-\n§ 361a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen           rufs dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der\nMonat.                                                            Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der\n(4) Fehlt im Vertrag eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Nr. 5 Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten\nBuchstabe a und b, Nr. 9 und 10 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4         des Unternehmers ein.\nvorgeschriebenen Angaben, so beginnt die Frist zur Aus-\nübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher                                            §7\ndiese Angabe schriftlich mitgeteilt wird, spätestens jedoch                            Anzahlungsverbot\ndrei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde\nDer Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor\noder Abschrift der Vertragsurkunde an den Verbraucher.\nAblauf von zehn Tagen nach Aushändigung der Vertrags-\n(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die        urkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde an den\nÜberlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abwei-               Verbraucher nicht fordern oder annehmen. Für den Ver-\nchend von § 361a Abs. 2 Satz 6 des Bürgerlichen Gesetz-           braucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.\nbuchs ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der nota-\nriellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unter-\n§8\nnehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn\ndies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen                                  (weggefallen)\nder Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstat-\ntung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer                                           §9\nErsatz der Kosten des Vertrags verlangen.\nUnabdingbarkeit, Umgehungsverbot\n§6                                    (1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vor-\nschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist\nFinanzierte Verträge                         unwirksam.\n(1) Wird der Preis, den der Verbraucher für das Nut-             (2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine\nzungsrecht zu zahlen hat, ganz oder teilweise durch einen         Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen\nKredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher        werden.\nan seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Wil-\nlenserklärung nicht gebunden, wenn er den Vertrag über                                         § 10\ndie Teilzeitnutzung von Wohngebäuden gemäß § 5 Abs. 1\nin Verbindung mit § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs                            (Änderung anderer Vorschriften)\nfristgerecht widerrufen hat. Die Belehrung nach § 361a\nAbs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss                                          § 11\nhierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nÜbergangsvorschrift\nbuchs gilt entsprechend, jedoch sind Ansprüche auf Zah-\nlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher aus-               Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die\ngeschlossen.                                                      vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. Auf\nVerträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wor-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis durch\nden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden\neinen Dritten finanziert wird und der Vertrag über die Teil-\nFassung anzuwenden.\nzeitnutzung von Wohngebäuden und der Kreditvertrag als\nwirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaft-\nliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kre-                                       § 12\nditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss                                     (Inkrafttreten)"]}