{"id":"bgbl1-2000-29-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":29,"date":"2000-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/29#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_29.pdf#page=19","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften","law_date":"2000-06-29T00:00:00Z","page":955,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 955\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften\nVom 29. Juni 2000\nAuf Grund des Artikels 10 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere\nFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro\nvom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes\nüber den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften in der vom\n1. Oktober 2000 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Januar 1986 (BGBl. I\nS. 122),\n2. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840),\n3. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154),\n4. den am 1. Oktober 2000 in Kraft tretenden Artikel 6 Abs. 2 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBerlin, den 29. Juni 2000\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin","956                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000\nGesetz\nüber den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften\n§1                                braucherkreditgesetz, nach § 11 des Gesetzes über den\nWiderrufsrecht                           Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die\nBesteuerung der Erträge aus ausländischen Investment-\n(1) Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach          anteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlage-\n§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Verträgen mit          gesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz\neinem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum       der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind nur die Vor-\nGegenstand haben und zu denen er                               schriften dieser Gesetze anzuwenden.\n1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeits-              (3) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich\nplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,                 die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Teilzeit-\n2. anlässlich einer von der anderen Vertragspartei oder        Wohnrechtegesetz, so sind in Bezug auf das Widerrufs-\nvon einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse        recht nur die Vorschriften des Teilzeit-Wohnrechtegeset-\ndurchgeführten Freizeitveranstaltung oder                  zes anzuwenden.\n3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in              (4) Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil\nVerkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugäng-         des Kunden abweichende Vereinbarungen sind unwirk-\nlicher Verkehrsflächen                                     sam.\nbestimmt worden ist. Dem Verbraucher kann anstelle des\nWiderrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b des Bür-                                       §6\ngerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden, wenn zwi-                                 Anwendungsbereich\nschen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zu-\nsammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft               Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwen-\nauch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden          dung beim Abschluss von Versicherungsverträgen.\nsoll.\n§7\n(2) Das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht\nnicht, wenn                                                                  Ausschließlicher Gerichtsstand\n1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhand-           (1) Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 ist das\nlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht,       Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der\nauf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers ge-          Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in\nführt worden sind oder                                     Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufent-\n2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort         haltsort hat.\nerbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro            (2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig\nnicht übersteigt oder                                      für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen\n3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet wor-        Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gel-\nden ist.                                                   tungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz\noder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage-\n§2                                erhebung nicht bekannt ist.\nEnde der Widerrufsfrist\n§8\nUnterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3\nund 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt das                                   (Berlin-Klausel)\nWiderrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach\nbeiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.                                           §9\nInkrafttreten, Übergangsbestimmung\n§§ 3 und 4\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.\n(weggefallen)\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An-\n§5                                wendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten ge-\nschlossen worden sind. § 7 findet auch Anwendung auf\nUmgehungsverbot, Unabdingbarkeit                    Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1, die vor dem\n(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine          Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden\nVorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen          sind.\nwerden.                                                          (3) Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 abge-\n(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich    schlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin\ndie Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Ver-              geltenden Fassung anzuwenden."]}