{"id":"bgbl1-2000-29-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":29,"date":"2000-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/29#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_29.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des AGB-Gesetzes","law_date":"2000-06-29T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":10,"num_pages":9,"content":["946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000\nBekanntmachung\nder Neufassung des AGB-Gesetzes\nVom 29. Juni 2000\nAuf Grund des Artikels 10 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere\nFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro\nvom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) wird nachstehend der Wortlaut des AGB-\nGesetzes in der vom 30. Juni 2000 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. das nach seinem § 30 teils am 16. Dezember 1976, teils am 1. April 1977 in\nKraft getretene Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317),\n2. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom\n29. März 1983 (BGBl. I S. 377),\n3. den am 1. September 1986 in Kraft getretenen Artikel 6 § 2 des Gesetzes\nvom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142),\n4. den am 1. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom\n8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),\n5. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2486),\n6. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 4 des Gesetzes vom\n24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325),\n7. den am 29. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli\n1994 (BGBl. I S. 1630),\n8. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), geändert durch Gesetz vom 17. De-\nzember 1999 (BGBl. I S. 2448),\n9. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 28 des Gesetzes\nvom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),\n10. den am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli\n1996 (BGBl. I S. 1013),\n11. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes\nvom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108),\n12. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni\n1998 (BGBl. I S. 1474),\n13. den nach seinem Artikel 3 teils am 27. Juli 1999, teils am 14. August 1999\nin Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I\nS. 1642),\n14. den am 8. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom\n30. März 2000 (BGBl. I S. 330),\n15. den am 30. Juni 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 29. Juni 2000\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000                     947\nGesetz\nzur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n(AGB-Gesetz)*)\nErster Abschnitt                                                          §4\nSachlich-rechtliche Vorschriften                                          Vorrang der Individualabrede\nIndividuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allge-\n1. Unterabschnitt                            meinen Geschäftsbedingungen.\nAllgemeine Vorschriften\n§5\n§1                                                      Unklarheitenregel\nBegriffsbestimmung                                Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedin-\ngungen gehen zu Lasten des Verwenders.\n(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine\nVielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedin-                                               §6\ngungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen\nVertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleich-                                  Rechtsfolgen bei\ngültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonder-                        Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit\nten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertrags-                 (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder\nurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang                      teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirk-\nsie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und                 sam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.\nwelche Form der Vertrag hat.\n(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil\n(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor,               geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des\nsoweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertrags-                  Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.\nparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.\n(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an\nihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vor-\n§2                                 gesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine\nEinbeziehung in den Vertrag                          Vertragspartei darstellen würde.\n(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann                                              §7\nBestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Ver-\ntragsabschluss                                                                              Umgehungsverbot\n1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein                  Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vor-\nausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertrags-                schriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen\nabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierig-              werden.\nkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang\nam Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und                                    2. Unterabschnitt\n2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft,                                Unwirksame Klauseln\nin zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu neh-\nmen,\n§8\nund wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung ein-\nSchranken der Inhaltskontrolle\nverstanden ist.\nDie §§ 9 bis 11 gelten nur für Bestimmungen in All-\n(2) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art\ngemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechts-\nvon Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemei-\nvorschriften abweichende oder diese ergänzende Rege-\nner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Ab-\nlungen vereinbart werden.\nsatz 1 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.\n§9\n§3\nGeneralklausel\nÜberraschende Klauseln\n(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingun-\nBestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,                   gen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des\ndie nach den Umständen, insbesondere nach dem äuße-                    Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben\nren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind,               unangemessen benachteiligen.\ndass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht\n(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel\nzu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.\nanzunehmen, wenn eine Bestimmung\n1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EG des Rates\nvom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherver-      Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu verein-\nträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29).                                        baren ist, oder","948                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000\n2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der             b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwen-\nNatur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die               dungen verlangen kann;\nErreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.                8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)\ndie nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vor-\n§ 10\nbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur\nKlauselverbote mit Wertungsmöglichkeit                    Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leis-\nIn Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesonde-             tung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht ver-\nre unwirksam                                                       pflichtet,\n1. (Annahme- und Leistungsfrist)                                   a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nicht-\nverfügbarkeit zu informieren und\neine Bestimmung, durch die sich der Verwender un-\nangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte              b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüg-\nFristen für die Annahme oder Ablehnung eines An-                   lich zu erstatten.\ngebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält;\nausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach\nAblauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 361a                                       § 11\nAbs. 1, § 361b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit\nzu leisten;                                                   In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam\n2. (Nachfrist)                                                   1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)\neine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die           eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts\nvon ihm zu bewirkende Leistung entgegen § 326 Abs. 1            für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs eine unangemessen                  vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder\nlange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vor-           erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder\nbehält;                                                         Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhält-\n3. (Rücktrittsvorbehalt)                                            nissen geliefert oder erbracht werden;\ndie Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich           2. (Leistungsverweigerungsrechte)\nohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angege-           eine Bestimmung, durch die\nbenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies\ngilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;                         a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Ver-\ntragspartner des Verwenders nach § 320 des Bür-\n4. (Änderungsvorbehalt)                                                  gerlichen Gesetzbuchs zusteht, ausgeschlossen\ndie Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die                    oder eingeschränkt wird, oder\nversprochene Leistung zu ändern oder von ihr ab-                b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehen-\nzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung                  des Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf dem-\noder Abweichung unter Berücksichtigung der Inter-                    selben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen\nessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil                    oder eingeschränkt, insbesondere von der Aner-\nzumutbar ist;                                                        kennung von Mängeln durch den Verwender ab-\nhängig gemacht wird;\n5. (Fingierte Erklärungen)\neine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Ver-              3. (Aufrechnungsverbot)\ntragspartners des Verwenders bei Vornahme oder                  eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des\nUnterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm              Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer\nabgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn,               unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten For-\ndass                                                            derung aufzurechnen;\na) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur            4. (Mahnung, Fristsetzung)\nAbgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt\nist und                                                     eine Bestimmung, durch die der Verwender von der\ngesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den ande-\nb) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspart-           ren Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Nachfrist zu\nner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeu-         setzen;\ntung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;\n5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)\n6. (Fiktion des Zugangs)\ndie Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des\neine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung              Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer\ndes Verwenders von besonderer Bedeutung dem an-                 Wertminderung, wenn\nderen Vertragsteil als zugegangen gilt;\na) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach\n7. (Abwicklung von Verträgen)                                            dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden\neine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall,                Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wert-\ndass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder                minderung übersteigt, oder\nden Vertrag kündigt,                                            b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis abge-\na) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nut-                     schnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminde-\nzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines                    rung sei überhaupt nicht entstanden oder wesent-\nRechts oder für erbrachte Leistungen oder                        lich niedriger als die Pauschale;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000                949\n6. (Vertragsstrafe)                                                 wird, die Aufwendungen zu tragen, die zum Zweck\neine Bestimmung, durch die dem Verwender für den                 der Nachbesserung erforderlich werden, insbe-\nFall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme                   sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-\nder Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall,             kosten;\ndass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst,          d) (Vorenthalten der Mängelbeseitigung)\nZahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;                   der Verwender die Beseitigung eines Mangels\n7. (Haftung bei grobem Verschulden)                                 oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache\nein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für              von der vorherigen Zahlung des vollständigen Ent-\neinen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Ver-              gelts oder eines unter Berücksichtigung des Man-\ntragsverletzung des Verwenders oder auf einer vor-               gels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts\nsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung             abhängig macht;\neines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen        e) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)\ndes Verwenders beruht; dies gilt auch für Schäden\nder Verwender dem anderen Vertragsteil für die\naus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsver-\nAnzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Aus-\nhandlungen;\nschlussfrist setzt, die kürzer ist als die Ver-\n8. (Verzug, Unmöglichkeit)                                          jährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleis-\neine Bestimmung, durch die für den Fall des Leis-                tungsanspruch;\ntungsverzugs des Verwenders oder der von ihm zu              f) (Verkürzung von Gewährleistungsfristen)\nvertretenden Unmöglichkeit der Leistung\ndie gesetzlichen Gewährleistungsfristen verkürzt\na) das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom                 werden;\nVertrag zu lösen, ausgeschlossen oder einge-\nschränkt oder                                         11. (Haftung für zugesicherte Eigenschaften)\nb) das Recht des anderen Vertragsteils, Schadenser-          eine Bestimmung, durch die bei einem Kauf-, Werk-\nsatz zu verlangen, ausgeschlossen oder entgegen           oder Werklieferungsvertrag Schadensersatzansprüche\nNummer 7 eingeschränkt wird;                              gegen den Verwender nach den §§ 463, 480 Abs. 2,\n§ 635 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Fehlens\n9. (Teilverzug, Teilunmöglichkeit)\nzugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen oder\neine Bestimmung, die für den Fall des teilweisen Leis-       eingeschränkt werden;\ntungsverzugs des Verwenders oder bei von ihm zu\nvertretender teilweiser Unmöglichkeit der Leistung       12. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)\ndas Recht der anderen Vertragspartei ausschließt,            bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen               Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbrin-\nVerbindlichkeit zu verlangen oder von dem ganzen             gung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Ver-\nVertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung         wender zum Gegenstand hat,\ndes Vertrags für ihn kein Interesse hat;\na) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre\n10. (Gewährleistung)                                                 bindende Laufzeit des Vertrags,\neine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Liefe-         b) eine den anderen Vertragsteil bindende still-\nrungen neu hergestellter Sachen und Leistungen                   schweigende Verlängerung des Vertragsverhält-\na) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)                        nisses um jeweils mehr als ein Jahr oder\ndie Gewährleistungsansprüche gegen den Ver-               c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere\nwender einschließlich etwaiger Nachbesserungs-                Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der\nund Ersatzlieferungsansprüche insgesamt oder                  zunächst vorgesehenen oder stillschweigend ver-\nbezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die             längerten Vertragsdauer;\nEinräumung von Ansprüchen gegen Dritte be-\nschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen        13. (Wechsel des Vertragspartners)\nInanspruchnahme Dritter abhängig gemacht wer-             eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder\nden;                                                      Werkverträgen ein Dritter an Stelle des Verwenders in\nb) (Beschränkung auf Nachbesserung)                          die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und\nPflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in\ndie Gewährleistungsansprüche gegen den Ver-               der Bestimmung wird\nwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile\nauf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzliefe-         a) der Dritte namentlich bezeichnet oder\nrung beschränkt werden, sofern dem anderen Ver-           b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt,\ntragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten            sich vom Vertrag zu lösen;\nwird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder\nErsatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder,      14. (Haftung des Abschlussvertreters)\nwenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Ge-            eine Bestimmung, durch die der Verwender einem\nwährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigma-          Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil\nchung des Vertrags zu verlangen;                          abschließt,\nc) (Aufwendungen bei Nachbesserung)                          a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und geson-\ndie Verpflichtung des gewährleistungspflichtigen              derte Erklärung eine eigene Haftung oder Ein-\nVerwenders ausgeschlossen oder beschränkt                     standspflicht oder","950                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000\nb) im Fall vollmachtsloser Vertretung eine über § 179    Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende            abgetreten werden.\nHaftung\n(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Verbände können\nauferlegt;                                               Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nicht gel-\n15. (Beweislast)                                               tend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen\ngegenüber einem Unternehmer (§ 24 Satz 1 Nr. 1)*) ver-\neine Bestimmung, durch die der Verwender die Be-         wendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur\nweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils          ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern\nändert, insbesondere indem er                            empfohlen werden.\na) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die        (4) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jah-\nim Verantwortungsbereich des Verwenders liegen;       ren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsbe-\nb) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen          rechtigte von der Verwendung oder Empfehlung der un-\nbestätigen lässt;                                     wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis\nerlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in vier Jah-\nBuchstabe b gilt nicht für gesondert unterschriebene\nren von der jeweiligen Verwendung oder Empfehlung an.\noder gesondert qualifiziert elektronisch signierte Emp-\nfangsbekenntnisse;\n§ 14\n16. (Form von Anzeigen und Erklärungen)\nZuständigkeit\neine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärun-\ngen, die dem Verwender oder einem Dritten gegen-            (1) Für Klagen nach § 13 dieses Gesetzes ist das Land-\nüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die      gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Be-\nSchriftform oder an besondere Zugangserfordernisse       klagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermange-\ngebunden werden.                                         lung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte\nim Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch\n§ 12                            einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Auf-\nenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das\n(weggefallen)                        Gericht, in dessen Bezirk die nach den §§ 9 bis 11 dieses\nGesetzes unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen verwendet wurden.\nZweiter Abschnitt\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sach-\nVerfahren\ndienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der\nVerfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für\n§ 13                            die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten\nUnterlassungs- und Widerrufsanspruch                 nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen\nkönnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\n(1) Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestim-\ndie Landesjustizverwaltungen übertragen.\nmungen, die nach den §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes\nunwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäft-            (3) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen,\nlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im         dass sie sich durch einen nicht beim Prozessgericht zu-\nFall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch ge-          gelassenen Rechtsanwalt vertreten lässt, sind nicht zu\nnommen werden.                                                 erstatten.\n(2) Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf\nstehen zu:                                                                                      § 15\n1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie                                    Verfahren\nin die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a oder     (1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilpro-\nin dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen         zessordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes\nGemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG      gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom              sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.\n19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz\n(2) Der Klageantrag muss auch enthalten:\nder Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51)\neingetragen sind,                                          1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in All-\ngemeinen Geschäftsbedingungen;\n2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher\nInteressen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von          2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die\nGewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerb-             die Bestimmungen beanstandet werden.\nliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem-\nselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach                                       § 16\nihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-\ntung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben                                        Anhörung\nder Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich            Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage\nwahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Hand-           nach § 13 zu hören\nlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf die-\n1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versiche-\nsem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und\nrungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmun-\n3. den Industrie- und Handelskammern oder den Hand-\nwerkskammern.                                              *) Anmerkung: jetzt § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000                  951\ngen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind,            (2) Das Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1\noder                                                      eingehenden Mitteilungen ein Register.\n2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn              (3) Die Eintragung ist nach 20 Jahren seit dem Schluss\nGegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen          des Jahres zu löschen, in dem die Eintragung in das Re-\nGeschäftsbedingungen sind, die das Bundesauf-             gister erfolgt ist. Die Löschung erfolgt durch Eintragung\nsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des            eines Löschungsvermerks; mit der Löschung der Eintra-\nGesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über            gung einer Klage ist die Löschung der Eintragung ihrer\nKapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbank-          sonstigen Erledigung (Absatz 1 Nr. 3) zu verbinden.\ngesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbrief-           (4) Über eine bestehende Eintragung ist jedermann auf\nbanken zu genehmigen hat.                                 Antrag Auskunft zu erteilen. Die Auskunft enthält folgende\nAngaben:\n§ 17                             1. für Klagen nach Absatz 1 Nr. 1\nUrteilsformel                             a) die beklagte Partei,\nErachtet das Gericht die Klage für begründet, so enthält       b) das angerufene Gericht samt Geschäftsnummer,\ndie Urteilsformel auch:\nc) den Klageantrag;\n1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen\n2. für Urteile nach Absatz 1 Nr. 2\nGeschäftsbedingungen im Wortlaut;\na) die verurteilte Partei,\n2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die\ndie den Unterlassungsanspruch begründenden Be-                b) das entscheidende Gericht samt Geschäftsnum-\nstimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen                   mer,\nnicht verwendet werden dürfen;                                c) die Urteilsformel;\n3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestim-          3. für die sonstige Erledigung nach Absatz 1 Nr. 3 die Art\nmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu                 der Erledigung.\nunterlassen;\n§ 21\n4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot,\ndas Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die                       Wirkungen des Urteils\nEmpfehlung verbreitet wurde.                                 Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungs-\ngebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen\n§ 18                             Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit\nsich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unter-\nVeröffentlichungsbefugnis                    lassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung\nWird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf        des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verur-\nAntrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsfor-      teilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 19\nmel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders           erheben könnte.\noder Empfehlers auf Kosten des Beklagten im Bundesan-\nzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.\nDas Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.                                  Dritter Abschnitt\nSicherung der Anwendung\n§ 19                                      von Verbraucherschutzvorschriften\nEinwendung bei abweichender Entscheidung\n§ 22\nDer Verwender, dem die Verwendung einer Bestim-\nmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach                        Unterlassungsanspruch bei\n§ 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträg-              verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken\nlich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des           (1) Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz\nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des              der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann\nBundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser             im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung\nBestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht        in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für Zu-\nuntersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem           widerhandlungen, die in der Verwendung oder Empfeh-\nUrteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäfts-      lung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen,\nbetrieb beeinträchtigen würde.                                die mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen; hierfür gilt\n§ 13.\n§ 20                                (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vor-\nRegister                           schrift sind insbesondere\n(1) Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts        1. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften\nwegen mit                                                         und ähnlichen Geschäften,\n1. Klagen, die nach § 13 oder § 19 anhängig werden,           2. das Verbraucherkreditgesetz,\n2. Urteile, die im Verfahren nach § 13 oder § 19 ergehen,     3. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz,\nsobald sie rechtskräftig sind,                            4. das Fernabsatzgesetz,\n3. die sonstige Erledigung der Klage.                         5. das Fernunterrichtsschutzgesetz,","952                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000\n6. Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur               1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt\nUmsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie             gemacht und der Kommission der Europäischen Gemein-\n89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koor-         schaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richt-\ndinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvor-           linie 98/27/EG zugeleitet.\nschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der           (2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände\nFernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert       eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es ge-\ndurch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und       hört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und\ndes Rates 97/36/EG (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),              Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgaben-\n7. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelge-         bereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche\nsetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über       Personen als Mitglieder haben. Es wird unwiderleglich\ndie Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,                vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Ver-\n8. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über          braucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert\nden Reisevertrag unter Einschluss der Verordnung           werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in\nüber die Informationspflichten von Reiseveranstaltern      die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift,\nund                                                        Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem\nZweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zu streichen,\n9. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften          wenn\nund §§ 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes.\n1. der Verein dies beantragt oder\n(3) Der Anspruch auf Unterlassung steht zu:\n2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen\n1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie          oder weggefallen sind.\nin die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a oder\nin dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen            (3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch\nGemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG      einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das\neingetragen sind,                                          Bundesverwaltungsamt erteilt den Vereinen auf Antrag\neine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es\n2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher          bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches\nInteressen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von          Interesse haben, dass die Eintragung eines Vereins aus\nGewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerb-         der Liste gestrichen worden ist.\nliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem-\nselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach         (4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zwei-\nihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-    fel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2\ntung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben          bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht\nder Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich         das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der Eintra-\nwahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Hand-           gung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Ent-\nlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf die-   scheidung aussetzen.\nsem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und                  (5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrneh-\n3. den Industrie- und Handelskammern oder den Hand-            mung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter\nwerkskammern.                                              der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.\nDer Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1\nabgetreten werden.                                                                   Vierter Abschnitt\n(4) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend\nAnwendungsbereich\ngemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Be-\nrücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich\nist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen                                     § 23\nden Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von                           Sachlicher Anwendungsbereich\nAufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entste-\n(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Verträgen\nhen zu lassen.\nauf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesell-\n(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jah-      schaftsrechts.\nren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchs-\n(2) Keine Anwendung finden ferner\nberechtigte von der Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt,\nohne Rücksicht auf die Kenntnis in vier Jahren von der         1.    § 2 für die mit Genehmigung der zuständigen Ver-\njeweiligen Zuwiderhandlung an.                                       kehrsbehörde oder auf Grund von internationalen\nÜbereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungs-\n(6) Für das in dieser Vorschrift geregelte Verfahren gel-\nbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maß-\nten § 13 Abs. 4 und § 27a des Gesetzes gegen den un-\ngabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmig-\nlauteren Wettbewerb, die darin enthaltene Verordnungs-\nten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen,\nermächtigung und im Übrigen die Vorschriften des\nObusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr;\nZweiten Abschnitts dieses Gesetzes entsprechend.\n1a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und\n§ 22a                                  Entgelte der Anbieter von Telekommunikationsdienst-\nleistungen über das Angebot von Telekommunika-\nVerfahren zur Meldung                            tionsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nach dem\nqualifizierter Einrichtungen an die                     Telekommunikationsgesetz, sofern sie in ihrem Wort-\nKommission der Europäischen Gemeinschaften                      laut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffent-\n(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifi-            licht worden sind und bei den Geschäftsstellen der\nzierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum            Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000                953\n1b. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der                                      § 24a\nDeutschen Post AG für Leistungen im Rahmen des                              Verbraucherverträge\nBeförderungsvorbehalts nach dem Postgesetz, so-\nfern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulie-        Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem\nrungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den      Verbraucher sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit\nGeschäftsstellen der Deutschen Post AG zur Einsicht-     folgenden Maßgaben anzuwenden:\nnahme bereitgehalten werden;                             1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom\n2.   die §§ 10 und 11 für Verträge der Elektrizitäts- und der     Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den\nGasversorgungsunternehmen über die Versorgung                Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;\nvon Sonderabnehmern mit elektrischer Energie und         2. die §§ 5, 6 und 8 bis 11 dieses Gesetzes sowie Arti-\nmit Gas aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versor-          kel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\ngungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer             Gesetzbuche sind auf vorformulierte Vertragsbedin-\nvon den auf Grund des § 7 des Energiewirtschafts-            gungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur\ngesetzes erlassenen Allgemeinen Bedingungen für              einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der\ndie Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Nie-          Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren\nderspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunter-          Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;\nnehmen und Allgemeinen Bedingungen für die Ver-\nsorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Gas-         3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteili-\nversorgungsunternehmen abweichen;                            gung nach § 9 sind auch die den Vertragsabschluss\nbegleitenden Umstände zu berücksichtigen.\n3.   § 11 Nr. 7 und 8 für die nach Maßgabe des Personen-\nbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungs-\nbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbah-                            Fünfter Abschnitt\nnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr,\nsoweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der             Schluss- und Übergangsvorschriften\nVerordnung über die Allgemeinen Beförderungs-\nbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr                                 §§ 25 und 26\nsowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom\n27. Februar 1970 abweichen;                                             (Änderung anderer Vorschriften)\n4.   § 11 Nr. 7 für staatlich genehmigte Lotterieverträge\noder Ausspielverträge;                                                                § 27\n5.   § 10 Nr. 5 und § 11 Nr. 10 Buchstabe f für Leistungen,     Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\nfür die die Verdingungsordnung für Bauleistungen            Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\n(VOB) Vertragsgrundlage ist;                             kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\n6.   § 11 Nr. 12 für Verträge über die Lieferung als zusam-   Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nmengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungs-         desrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung\nverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern        mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von\nurheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Ver-         Abwasser einschließlich von Rahmenregelungen über die\nwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über        Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter ange-\ndie Wahrnehmung von Urheberrechten und verwand-          messener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen\nten Schutzrechten.                                       1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,\n(3) Ein Bausparvertrag, ein Versicherungsvertrag sowie     2. Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegen-\ndas Rechtsverhältnis zwischen einer Kapitalanlagege-              stand und die Beendigung der Verträge treffen sowie\nsellschaft und einem Anteilinhaber unterliegen den von        3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festle-\nder zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Ge-               gen.\nschäftsbedingungen der Bausparkasse, des Versicherers\nsowie der Kapitalanlagegesellschaft auch dann, wenn die       Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-recht-\nin § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse nicht    lich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse mit Aus-\neingehalten sind.                                             nahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.\n§ 24                                                         § 27a\nPersönlicher Anwendungsbereich                               Abschlagszahlungen beim Hausbau\nDie Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 dieses Gesetzes          Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im\nsowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürger-         Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung auf All-            und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zu-\ngemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem             stimmung des Bundesrates nicht bedarf, auch unter\nUnternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen       Abweichung von § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nRechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermö-         zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen\ngen verwendet werden. § 9 ist in den Fällen des Satzes 1      verlangt werden können, die die Errichtung eines Hauses\nauch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit          oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand\nvon in den §§ 10 und 11 genannten Vertragsbestimmun-          haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart wer-\ngen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohn-        den können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit wel-\nheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu neh-         chen Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt\nmen.                                                          werden können, welcher Abschlag für eine in dem Vertrag","954                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000\nenthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums        eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen\nangesetzt werden kann und welche Sicherheit dem Be-            Bundesbank einzurichten ist. Die Deutsche Bundesbank\nsteller hierfür zu leisten ist.                                kann mehrere Schlichtungsstellen einrichten. Sie be-\nstimmt, bei welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungs-\n§ 28                           stellen eingerichtet werden.\nÜbergangsvorschrift                          (2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch\nRechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Ver-\n(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht\nfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach\nfür Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen\nfolgenden Grundsätzen:\nworden sind.\n1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss unpar-\n(2) § 9 gilt auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nteiisches Handeln sichergestellt sein.\nabgeschlossene Verträge über die regelmäßige Lieferung\nvon Waren, die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder         2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugäng-\nWerkleistungen sowie die Gebrauchsüberlassung von                  lich sein.\nSachen, soweit diese Verträge noch nicht abgewickelt           3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen\nsind.                                                              vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör\n(3) Auf Verträge über die Versorgung mit Wasser und             erhalten.\nFernwärme sind die Vorschriften dieses Gesetzes erst drei      4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts\nJahre nach seinem Inkrafttreten anzuwenden.                        ausgerichtet sein.\n(4) Rechtsverordnungen, die auf Grund von § 27 in           Die Rechtsverordnung soll bis zum Ablauf des 31. Oktober\nseiner vor dem 14. August 1999 geltenden Fassung er-           1999 erlassen werden. Sie regelt in Anlehnung an § 51 des\nlassen worden sind, können nach Maßgabe des § 27 in            Gesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der Kre-\nseiner seitdem geltenden Fassung geändert oder aufge-          ditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu beteili-\nhoben werden.                                                  gen.\n(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 stehen die in         (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\n§§ 13 und 22 dieses Gesetzes sowie in § 13 Abs. 2 Nr. 3        im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb be-               und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver-\nstimmten Ansprüche auch Verbraucherverbänden zu, die           ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streit-\nnicht in die Liste nach § 22a eingetragen sind, wenn           schlichtungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere\neinem Antrag auf Eintragung in die Liste zu entsprechen        geeignete Stellen zu übertragen, wenn die Aufgabe dort\nwäre. Bei Verbänden, deren Klagebefugnis in einem vor          zweckmäßiger erledigt werden kann.\ndem 30. Juni 2000 ergangenen rechtskräftigen Urteil eines\nOberlandesgerichts anerkannt worden ist, kann die Eintra-                                        § 30\ngung in die Liste nur unter Berufung auf nach Rechtskraft\ndes Urteils eingetretene Umstände abgelehnt werden.                                         Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n§ 29                           1. April 1977 in Kraft. § 14 Abs. 2, §§ 26 und 27 treten am\nKundenbeschwerden                         Tage nach der Verkündung in Kraft.*) § 23 Abs. 2 Nr. 1a\nund 1b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.\n(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a\nbis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs können die Betei-        *) Hinweis der Schriftleitung: Das Gesetz ist am 15. Dezember 1976 ver-\nligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen,          kündet worden."]}