{"id":"bgbl1-2000-29-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":29,"date":"2000-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/29#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_29.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Verbraucherkreditgesetzes","law_date":"2000-06-29T00:00:00Z","page":940,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000\nBekanntmachung\nder Neufassung des Verbraucherkreditgesetzes\nVom 29. Juni 2000\nAuf Grund des Artikels 10 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere\nFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro\nvom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) wird nachstehend der Wortlaut des Verbrau-\ncherkreditgesetzes in der vom 1. Oktober 2000 an geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840),\n2. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April\n1993 (BGBl. I S. 509),\n3. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154),\n4. den am 1. Oktober 2000 in Kraft tretenden Artikel 6 Abs. 1 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBerlin, den 29. Juni 2000\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000                  941\nVerbraucherkreditgesetz\n(VerbrKrG)\nErster Abschnitt                        4. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zin-\nsen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen\nAnwendungsbereich                            liegen;\n§1                              5. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens\nund des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher\nAnwendungsbereich                            Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwen-\n(1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kredit-         dungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwi-\nvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer, der             schen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-\neinen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder          rechtlichen Anstalt und dem Verbraucher zu Zins-\nnachweist (Kreditvermittler), und einem Verbraucher. Als         sätzen abgeschlossen werden, die unter den markt-\nVerbraucher gelten auch alle anderen natürlichen Perso-          üblichen Sätzen liegen.\nnen, es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Ver-      (2) Keine Anwendung finden ferner\ntrags für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selb-\nständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist.                   1. § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5, §§ 6, 13 Abs. 3 und § 14 auf\nFinanzierungsleasingverträge;\n(2) Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kredit-\n2. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b und die §§ 7, 9 und\ngeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in\n11 bis 13 auf Kreditverträge, nach denen der Kredit von\nForm eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder\nder Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig\neiner sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu ge-\ngemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte\nwähren verspricht.\nKredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen\n(3) Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem       Bedingungen gewährt wird; der Sicherung durch ein\nein Kreditvermittler es unternimmt, einem Verbraucher            Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer sol-\ngegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm die            chen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes\nGelegenheit zum Abschluss eines Kreditvertrags nachzu-           über Bausparkassen abgesehen wird;\nweisen.\n3. die §§ 4 bis 7 und 9 Abs. 2 auf Kreditverträge, die in ein\nnach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errich-\n§2                                 tetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder nota-\nLieferung in Teilleistungen                     riell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die\noder wiederkehrenden Leistungen                     notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss\nDie Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des        des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Kre-\n§ 7 Abs. 1 und 2 und des § 8 gelten entsprechend, wenn           dits sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen\ndie Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss          der Jahreszins oder die Kosten geändert werden kön-\neines Vertrags gerichtet ist, der                                nen;\n4. § 9 auf Kreditverträge, die der Finanzierung des Er-\n1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend ver-\nwerbs von Wertpapieren, Devisen oder Edelmetallen\nkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat\ndienen.\nund bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen\nin Teilleistungen zu entrichten ist;\n2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum                           Zweiter Abschnitt\nGegenstand hat;\nKreditvertrag\n3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder\nBezug von Sachen zum Gegenstand hat.                                                    §4\nSchriftform, erforderliche Angaben\n§3\n(1) Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form. Der\nAusnahmen\nForm ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die\n(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kredit-       Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt wer-\nverträge und auf Verträge über die Vermittlung oder den       den. Die Erklärung des Kreditgebers bedarf keiner Unter-\nNachweis von Kreditverträgen,                                 zeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrich-\n1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokre-        tung erstellt wird. Die vom Verbraucher zu unterzeichnende\nditbetrag) oder Barzahlungspreis 200 Euro nicht über-     Erklärung muss angeben\nsteigt;                                                   1. bei Kreditverträgen im Allgemeinen\n2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen           a) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchst-\noder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist            grenze des Kredits;\nund der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis              b) den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Til-\n50 000 Euro übersteigt;                                          gung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und\n3. durch die dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub von                sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen,\nnicht mehr als drei Monaten eingeräumt wird;                     wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Kredit-","942                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000\nvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach                                       §5\nfeststeht. Ferner ist bei Krediten mit veränderlichen\nÜberziehungskredit\nBedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden,\nein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Ab-              (1) Die Bestimmungen des § 4 gelten nicht für Kreditver-\nschluss des Vertrags maßgeblichen Kreditbedin-           träge, bei denen ein Kreditinstitut einem Verbraucher das\ngungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzuge-          Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe\nben bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme          zu überziehen, wenn außer den Zinsen für den in Anspruch\nbis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist;              genommenen Kredit keine weiteren Kosten in Rechnung\ngestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden\nc) die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits\nals drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat\noder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorge-\nden Verbraucher vor der Inanspruchnahme eines solchen\nsehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;\nKredits zu unterrichten über\nd) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits,\n1. die Höchstgrenze des Kredits;\ndie, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu\nbezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach anzuge-           2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jah-\nben sind, einschließlich etwaiger vom Verbraucher            reszins;\nzu tragender Vermittlungskosten;\n3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert\ne) den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Ände-               werden kann;\nrung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmen-\n4. die Regelung der Vertragsbeendigung.\nder Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen\neffektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfäng-          Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind\nlichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben,         dem Verbraucher spätestens nach der ersten Inan-\nunter welchen Voraussetzungen preisbestimmende           spruchnahme des Kredits schriftlich zu bestätigen. Ferner\nFaktoren geändert werden können und auf welchen          ist der Verbraucher während der Inanspruchnahme des\nZeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht voll-     Kredits über jede Änderung des Jahreszinses zu unter-\nständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu          richten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrich-\ndem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung des         tung nach Satz 4 können auch in Form eines Ausdrucks\neffektiven Jahreszinses verrechnet werden;               auf einem Kontoauszug erfolgen.\nf) die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Ver-             (2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines lau-\nsicherung, die im Zusammenhang mit dem Kredit-           fenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate\nvertrag abgeschlossen wird;                              überzogen, so hat das Kreditinstitut den Verbraucher über\ng) zu bestellende Sicherheiten;                              den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen\nÄnderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Aus-\n2. bei Kreditverträgen, die die Lieferung einer bestimm-         drucks auf einem Kontoauszug erfolgen.\nten Sache oder die Erbringung einer bestimmten ande-\nren Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand\n§6\nhaben,\nRechtsfolgen von Formmängeln\na) den Barzahlungspreis;\n(1) Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform\nb) den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzah-\ninsgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 4\nlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buch-\nTeilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger\nstabe a bis e vorgeschriebenen Angaben fehlt.\nKosten);\nc) Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlun-        (2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der\ngen;                                                     Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 gül-\ntig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt oder\nd) den effektiven Jahreszins;                                den Kredit in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der\ne) die Kosten einer Versicherung, die im Zusammen-           dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 4 Abs. 1\nhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;           Satz 4 Nr. 1 Buchstabe d) auf den gesetzlichen Zinssatz,\nwenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder\nf) die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder           anfänglichen effektiven Jahreszinses oder die Angabe des\neiner anderen zu bestellenden Sicherheit.                Gesamtbetrags nach Buchstabe b fehlt. Nicht angege-\nDer Angabe eines Barzahlungspreises und eines effek-             bene Kosten werden vom Verbraucher nicht geschuldet.\ntiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber         Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung\nnur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen           der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.\nerbringt.                                                        Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen\n(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Vomhundert-        preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so\nsatz des Nettokreditbetrags oder des Barzahlungspreises          entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Verbrau-\nanzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung             chers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlenden\ndes effektiven und des anfänglichen effektiven Jahres-           Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht,\nzinses richtet sich nach § 4*) der Verordnung zur Regelung       wenn der Nettokreditbetrag 50 000 Euro übersteigt.\nder Preisangaben.                                                   (3) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der\n(3) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift        Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 gül-\nder Vertragserklärungen auszuhändigen.                           tig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die\nLeistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis\n*) Anmerkung: jetzt § 6.                                         höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000                  943\nwenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effek-        fügung stehen und nicht gesondert unterschrieben wer-\ntiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht       den muss.\ngenannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzah-\nlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei                                         §9\nfehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden.\nVerbundene Geschäfte\n(4) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jah-\nreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich in den           (1) Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag ver-\nFällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der dem Kreditvertrag       bundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des\nzugrunde gelegte Zinssatz, in den Fällen des § 4 Abs. 1        Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche\nSatz 4 Nr. 2 der Teilzahlungspreis um den Vomhun-              Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist ins-\ndertsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive      besondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei\nJahreszins zu niedrig angegeben ist.                           der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags\nder Mitwirkung des Verkäufers bedient.\n§7                                  (2) Der Verbraucher ist an seine auf den Abschluss des\nverbundenen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung\nWiderrufsrecht\nnicht gebunden, wenn er den Kreditvertrag gemäß § 7\n(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach           Abs. 1 in Verbindung mit § 361a des Bürgerlichen Gesetz-\n§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Hat ein Kredit-        buchs fristgerecht widerrufen hat. Hierauf ist in der Beleh-\nvertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung          rung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 hinzuweisen. § 7\neiner anderen Leistung zum Gegenstand, so kann anstelle        Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist der Nettokreditbetrag\ndes Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b des          dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der Kredit-\nBürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden.                    geber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der\n(2) Wird der Verbraucher nicht entsprechend § 361a          Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 361a Abs. 2 des Bürger-\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über den             lichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Ver-\nWegfall des Widerrufsrechts nach Absatz 3 belehrt, so          käufers aus dem Kaufvertrag ein.\nerlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollstän-       (3) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Kredits\ndiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr      verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen\nnach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrags           Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweige-\ngerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.                 rung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht,\n(3) Hat der Verbraucher in den Fällen des § 4 Abs. 1        wenn der finanzierte Kaufpreis 200 Euro nicht überschrei-\nSatz 4 Nr. 1 das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als     tet sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen dem\nnicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier        Verkäufer und dem Verbraucher nach Abschluss des Kre-\nWochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder              ditvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Be-\nnach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.                     ruht die Einwendung des Verbrauchers auf einem Mangel\nder gelieferten Sache und verlangt der Verbraucher auf\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die      Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen\nin § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Kreditverträge, wenn der        Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so kann er die Rück-\nVerbraucher nach dem Kreditvertrag den Kredit jederzeit        zahlung des Kredits erst verweigern, wenn die Nachbes-\nohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätz-         serung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist.\nliche Kosten zurückzahlen kann. Sie finden ferner keine\nAnwendung, wenn der Kreditvertrag der Finanzierung des            (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Kredite,\nErwerbs eines Teilnutzungsrechts an einem Wohnge-              die zur Finanzierung des Entgelts für eine andere Leistung\nbäude dient und mit dem Erwerbsvertrag eine wirtschaft-        als die Lieferung einer Sache gewährt werden.\nliche Einheit bildet.\n§ 10\n§8                                                  Einwendungsverzicht,\nSondervorschrift für den Fernabsatzhandel                             Wechsel- und Scheckverbot\n(1) Auf vom Unternehmer gemäß § 1 Abs. 2 dieses                (1) Eine Vereinbarung, durch die der Verbraucher auf\nGesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 des Fernabsatzgesetzes          das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber\nfinanzierte Fernabsatzverträge findet § 4 keine Anwen-         dem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 des Bürgerlichen\ndung, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a bis e    Gesetzbuchs einem Abtretungsgläubiger entgegenzu-\nbezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der              setzen oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende\neinzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig         Forderung gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nauf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen,        auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen,\ndass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags ein-        ist unwirksam.\ngehend zur Kenntnis nehmen kann.                                  (2) Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, für\n(2) Für vom Unternehmer nach Absatz 1 oder von einem        die Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag\nDritten gemäß § 4 Abs. 2 des Fernabsatzgesetzes finan-         eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Kreditgeber\nzierte Fernabsatzverträge entfallen das Widerrufs- und         darf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche aus\ndas Rückgaberecht nach §§ 7 und 9 Abs. 2. Dies gilt nicht,     dem Kreditvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen.\nsoweit dem Verbraucher auf Grund des Fernabsatzgeset-          Der Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die Her-\nzes kein Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht zusteht;        ausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen\n§ 7 ist dann mit der Maßgabe anzuwenden, dass die              Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Kredit-\nBelehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht dem           geber haftet für jeden Schaden, der dem Verbraucher aus\nVerbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Ver-         einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.","944                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000\n§ 11                                     wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den\nVerzugszinsen,                                  in § 12 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurück-\nAnrechnung von Teilleistungen                              treten.\n(1) Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf                     (2) Auf den Rücktritt finden die für das vertragsmäßige\nGrund des Kreditvertrags schuldet, in Verzug kommt, ist                  Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 354\nder geschuldete Betrag mit 5 vom Hundert über dem                        und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende\njeweiligen Diskontsatz*) der Deutschen Bundesbank zu                     Anwendung. Der Verbraucher hat dem Kreditgeber auch\nverzinsen, wenn nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen                die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu\nhöheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden                   ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzun-\nnachweist.                                                               gen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwi-\nschen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen.\n(2) Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf\neinem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht                       (3) Nimmt der Kreditgeber die auf Grund des Kreditver-\nin ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder                     trags gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Aus-\nanderen Forderungen des Kreditgebers eingestellt wer-                    übung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Kreditgeber\nden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 des Bür-               einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnli-\ngerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass der Kredit-                  chen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme\ngeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen                   zu vergüten. Satz 1 gilt auch dann, wenn ein Vertrag über\nZinssatzes verlangen kann.                                               die Lieferung einer Sache mit einem Kreditvertrag zu einer\nwirtschaftlichen Einheit verbunden ist (§ 9 Abs. 1) und der\n(3) Zahlungen des Verbrauchers, die zur Tilgung der                   Kreditgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rück-\ngesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden                        tritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem\nabweichend von § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-                     Kreditgeber und dem Verbraucher nach Absatz 2.\nbuchs zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung,\ndann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und                                               § 14\nzuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Kredit-\ngeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Auf die                                          Vorzeitige Zahlung\nAnsprüche auf Zinsen finden die §§ 197 und 218 Abs. 2                       Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung. Die                        aus einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache\nSätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen                    oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teil-\nauf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Haupt-                   zahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der\nforderung auf Zinsen lautet.                                             Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeit-\nabhängigen Kosten, die bei staffelmäßiger Berechnung\n§ 12                                     auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist\nGesamtfälligstellung                                bei einem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 4\nbei Teilzahlungskrediten                               Abs. 1 Satz 5 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zins-\nsatz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeitab-\n(1) Der Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teil-\nhängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die ersten\nzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zah-\nneun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit\nlungsverzugs des Verbrauchers nur kündigen, wenn\nauch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Ver-\n1. der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinander                       bindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.\nfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und min-\ndestens 10 vom Hundert, bei einer Laufzeit des Kredit-\nvertrags über drei Jahre mit 5 vom Hundert des Nenn-\nDritter Abschnitt\nbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises in                                  Kreditvermittlungsvertrag\nVerzug ist und\n2. der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zwei-                                               § 15\nwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags                                          Schriftform\nmit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung\n(1) Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftli-\ninnerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.\nchen Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die\nDer Kreditgeber soll dem Verbraucher spätestens mit der                  Vergütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz\nFristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer                   des Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler\neinverständlichen Regelung anbieten.                                     auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so\n(2) Kündigt der Kreditgeber den Kreditvertrag, so ver-                ist auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht\nmindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen                  mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden\nlaufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die bei staffel-                  werden. Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine\nmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden                       Abschrift der Urkunde auszuhändigen.\nder Kündigung entfallen.                                                    (2) Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderun-\ngen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.\n§ 13\nRücktritt des Kreditgebers                                                           § 16\n(1) Der Kreditgeber kann von einem Kreditvertrag, der                                          Vergütung\ndie Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer ande-                   Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur ver-\nren Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat,                     pflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachwei-\n*) Anmerkung: nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes jetzt Basis- ses des Kreditvermittlers das Darlehen an den Verbrau-\nzinssatz.                                                             cher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000                 945\nnach § 7 Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Soweit das Dar-                           Vierter Abschnitt\nlehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen\nAblösung eines anderen Kredits (Umschuldung) dient,                   Allgemeine und Schlussvorschriften\nentsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich\nder effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive                                  § 18\nJahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effekti-\nven oder des anfänglichen effektiven Jahreszinses für den              Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot\nabzulösenden Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten          Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nach-\naußer Betracht.                                              teil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist\nunwirksam. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn\n§ 17                             seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen um-\nNebenentgelte                           gangen werden.\nDer Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der Ver-\nmittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegen-                                    § 19\nheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags zusammen-\nhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein Entgelt                        Übergangsvorschrift\nnicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass          Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 abgeschlos-\ndem Kreditvermittler entstandene erforderliche Auslagen      sen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin gelten-\nzu erstatten sind.                                           den Fassung anzuwenden."]}