{"id":"bgbl1-2000-28-9","kind":"bgbl1","year":2000,"number":28,"date":"2000-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/28#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-28-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_28.pdf#page=60","order":9,"title":"Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften","law_date":"2000-06-26T00:00:00Z","page":932,"pdf_page":60,"num_pages":5,"content":["932                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nVerordnung\nüber die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter\nTerphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane\nund zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften*)\nVom 26. Juni 2000\nDie Bundesregierung verordnet auf Grund                                   2. Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes,\n– des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Chemikalien-                            a) die insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                   Nummer 1 enthalten,\n25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) sowie des § 57 des Kreis-                    b) bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September                            Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch\n1994 (BGBl. I S. 2705),                                                          den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen\n– des § 6 Abs. 1 Satz 4 des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, des                          ist,\n§ 12 Abs. 1 und des § 48 Nr. 1 und 2 des Kreislauf-                       3. Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes,\nwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des § 17 Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe a und c sowie Nr. 2, Abs. 3 und 5 des                        a) die Stoffe nach Nummer 1 zu insgesamt mehr als\nChemikaliengesetzes nach Anhörung der beteiligten                                50 mg/kg oder Zubereitungen nach Nummer 2 ent-\nKreise und                                                                       halten,\n– des § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-                         b) bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter\ngesetzes unter Berücksichtigung der Rechte des Bun-                              Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch\ndestages:                                                                        den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist.\nBei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeug-\nnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buch-\nArtikel 1                                       stabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend,\nVerordnung                                         welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zuberei-\nüber die Entsorgung                                      tungen nach Nummer 2 enthält.\npolychlorierter Biphenyle, polychlorierter                            (3) Die Verordnung gilt nicht für die Entsorgung von\nTerphenyle und halogenierter                                Altöl im Sinne der Altölverordnung.\nMonomethyldiphenylmethane\n(PCB/PCT-Abfallverordnung – PCBAbfallV)                                                            §2\nPflichten zur Entsorgung\n§1\n(1) Der Besitzer hat PCB unverzüglich zu beseitigen.\nAnwendungsbereich\nDies gilt nicht, soweit PCB im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3\n(1) Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte                        nach Absatz 2 verwertet werden dürfen.\n„ PCB“ , die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt                         (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit PCB nach § 1\nwerden müssen.                                                               Abs. 2 Nr. 1 und 2 von Erzeugnissen abgetrennt und einer\n(2) „PCB“ bezeichnet im Sinne dieser Verordnung                           Beseitigung zugeführt werden. Für die Entsorgung der\nnachfolgend genannten PCB-haltigen Erzeugnisse ist\n1. die Stoffe\ninsbesondere zu beachten:\na) polychlorierte Biphenyle: trichlorierte und höher-\n1. Transformatoren oder sonstige Behältnisse, die Stoffe\nchlorierte Biphenyle,\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1\nb) polychlorierte Terphenyle,                                              Abs. 2 Nr. 2 als Flüssigkeit enthalten, sind zu entleeren.\nc) halogenierte Monomethyldiphenylmethane: Mono-                           Die metallischen Bestandteile, insbesondere das\nmethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldi-                          Gehäuse, die Spule und die Transformatorbleche, sind\nchlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenyl-                         so zu behandeln, dass eine schadlose und ordnungs-\nmethan,                                                                gemäße Verwertung dieser Bestandteile möglich ist\nund die PCB dabei zerstört oder beseitigt werden.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/59/EG des          2. Aus anderen Erzeugnissen, insbesondere Geräten\nRates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter            der Informationstechnik und der Bürokommunikation,\nBiphenyle und polychlorierter Terphenyle (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) sowie\nder Richtlinie 99/51/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fünften          elektrischen Geräten oder Leuchtstofflampen, sind,\nAnpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur              soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar,\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-        Bauteile, die Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zuberei-\nten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung\ngewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn, PCP und Cad-           tungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 enthalten, zu entfernen,\nmium) an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 142 S. 22).              getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                 933\n(3) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und           satzes 1 Satz 3 zu übergeben sind. Die Bestimmungen\nschadlosen Verwertung sowie zur gemeinwohlverträg-            des § 19 der Nachweisverordnung bleiben unberührt.\nlichen Abfallbeseitigung ist beim Entstehen von Abfällen,        (3) Das Register nach Absatz 1 und das Nachweisbuch\ndie bei Bautätigkeiten anfallen, bereits vor einer Sortierung nach Absatz 2 können von den örtlichen Behörden und\nsicherzustellen, dass die Fraktionen, die Stoffe nach § 1     der Öffentlichkeit eingesehen werden. Das Recht auf\nAbs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2         Einsichtnahme bezieht sich im Fall des Absatzes 2 nur auf\nenthalten, zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt      die in die Nachweisbücher einzustellenden Begleit- und\nzu beseitigen sind, soweit dies technisch möglich und         Übernahmescheine. Die dem Recht auf Einsichtnahme\nwirtschaftlich zumutbar ist.                                  unterliegenden Register oder Teile der Nachweisbücher\n(4) Die Entsorgung von PCB darf nur in einer hierfür       sind getrennt von anderen der Überwachung dienenden\nnach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder             Unterlagen oder Nachweisen zu führen und zu halten,\n§ 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes      soweit anderenfalls die Wahrnehmung des Rechts auf\nzugelassenen Anlage erfolgen.                                 Einsichtnahme erschwert oder behindert würde. Werden\ndie Begleit- oder Übernahmescheine über die Beseitigung\n(5) Die Beseitigung von PCB darf nur mit den Verfahren\nvon PCB getrennt gesammelt, so sind Ablichtungen dieser\nD8, D9 oder D15, dem sich die Verfahren D10 oder D12\nScheine entsprechend den §§ 27 und 28 der Nachweis-\nentsprechend Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und\nverordnung in die Nachweisbücher einzustellen und den\nAbfallgesetzes anschließen, sowie D10 oder D12 erfolgen.\nEntsorgungsnachweisen und vereinfachten Nachweisen\nBei dem Verfahren D12 dürfen Abfälle nach § 1 Abs. 2\nzuzuordnen.\nNr. 3, deren Flüssigkeit abgelassen worden ist, in zu-\ngelassenen Untertagedeponien im Salzgestein nur abge-            (4) Die Bestimmungen der Nachweisverordnung blei-\nlagert werden, soweit die Nutzung eines Verfahrens D9         ben im Übrigen von den Regelungen der Absätze 1 bis 3\noder D10 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht    unberührt.\nzumutbar ist.                                                   (5) Die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes\nbleiben unberührt.\n§3\n§5\nBrand- und Explosionsschutz\nOrdnungswidrigkeiten\nNach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften sind\nbeim Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln und inner-            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5\nbetrieblichen Befördern von PCB nach § 1 Abs. 2 alle          des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer\nnotwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Freisetzung         vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 in\nder Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen           Verbindung mit Abs. 4 oder 5 PCB nicht, nicht richtig,\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 2 durch Brände und Explosionen zu         nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt.\nvermeiden.                                                       (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer\n§4                               vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein\nRegister nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.\nNachweis- und Mitteilungspflichten\n(1) Unternehmen und Betreiber von Beseitigungsan-\nlagen, die eines der in § 2 Abs. 5 genannten Verfahren zur                              Artikel 2\nBeseitigung von PCB durchführen (PCB-Beseitigungs-                Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung\nunternehmen), haben über Menge, Herkunft, Art des\nAbfalls und PCB-Gehalt von angelieferten PCB-Abfällen            Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der\nein Register zu führen. Sie teilen diese Angaben der          Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151),\nzuständigen Behörde vierteljährlich mit. Sie stellen den      zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 Nr. 1 der Verord-\nErzeugern oder Besitzern, deren PCB-Abfälle angeliefert       nung vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 747), wird wie folgt\nwerden, eine Bescheinigung aus, in der Art und Menge          geändert:\ndes PCB angegeben werden.\n(2) Soweit nach dem § 43 oder dem § 42 des Kreis-          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit             a) Die Angaben zu Abschnitt 13 des Anhangs werden\ndem zweiten oder dritten Teil der Nachweisverordnung                 wie folgt gefasst:\nNachweise über die Beseitigung von PCB zu erbringen                  „Abschnitt 13 Polychlorierte Biphenyle und Ter-\nsind, können die nach Absatz 1 zu führenden Register                                phenyle sowie Monomethyltetra-\nsowie zu erteilenden Bescheinigungen durch die Begleit-                             chlordiphenylmethan, Monomethyl-\nscheine und Übernahmescheine nach der Nachweis-                                     dichlordiphenylmethan und Mono-\nverordnung ersetzt werden. In diesem Fall sind beim Aus-                            methyldibromdiphenylmethan“.\nfüllen der Begleitscheine außer der Menge des Abfalls,\nHerkunft, Art und PCB-Gehalt im Feld „Frei für Vermerke“          b) Die Angabe „Abschnitt 19 Monomethyltetrachlor-\nvom PCB-Beseitigungsunternehmen einzutragen. Erfolgt                                              diphenylmethan, Mono-\ndie Nachweisführung durch Sammelentsorgungsnach-                                                  methyldichlordiphenyl-\nweis nach § 8 der Nachweisverordnung oder durch verein-                                           methan und Monome-\nfachten Nachweis nach § 26 der Nachweisverordnung,                                                thyldibromdiphenyl-\nsind die Eintragungen nach Satz 2 auf den Übernahme-                                              methan“\nscheinen vorzunehmen, die dem jeweiligen Erzeuger                    wird durch die Angabe „Abschnitt 19 (aufgehoben)“\noder Besitzer der PCB-Abfälle zum Zwecke des Ab-                     ersetzt.","934              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                           analytische Verfahren für Probenahmen und\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                          Untersuchungen bekannt, die wissenschaft-\nlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.“\n„Für die Abgabe portionsweise verpackter Zuberei-\ntungen, die nicht mehr als 15 Gramm Phosphor-                  dd) Spalte 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbe-                        „2. das Inverkehrbringen von Erzeugnissen\nkämpfung im Freien verwendet werden, an private                          nach Spalte 2 Nr. 3 und 4 zum Zwecke\nEndverbrauchter gilt                                                     der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der\n1. Satz 1 Nr. 4 nicht,                                                   PCB/PCT-Abfallverordnung.“\n2. Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 jedoch auch dann,                  ee) In Spalte 3 wird dem Absatz 2 folgender Satz\nwenn diese Zubereitungen nicht mit einem der                    angefügt:\nin Satz 1 genannten Gefahrensymbole und                         „Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens\nR-Sätze zu kennzeichnen sind.“                                  bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.“\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden in Nummer 1 die Wörter               ff) In Spalte 3 wird dem Absatz 3 folgender Satz\n„die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kenn-                     angefügt:\nzeichnenden Reinigungsmittel und sonstige Stoffe\nund Zubereitungen“ durch die Wörter „Reinigungs-                    „Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens\nmittel und sonstige Stoffe und Zubereitungen, die                   bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.“\nnach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahren-           c)  In Abschnitt 17 wird Absatz 7 in Spalte 3 ge-\nsymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind,“ ersetzt.              strichen.\nd) Nach der Angabe „Abschnitt 19“ werden die Über-\n3. Der Anhang zu § 1 wird wie folgt geändert:                        schrift und der Text zu den Spalten 1 und 2 durch\na)  In Abschnitt 5 wird der Spalte 3 folgender Satz               die Angabe „aufgehoben“ ersetzt.\nangefügt:\n„Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Satz 2 gilt nicht\nArtikel 3\nfür die Abgabe von Duft- oder Farbstoffen zur\nberufsmäßigen Herstellung von Lampenölen.“                     Änderung der Gefahrstoffverordnung\na1) In Abschnitt 11 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:         Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der\n„Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für        Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I\ndas Inverkehrbringen von Antifoulingfarben, deren     S. 2233, 2000 I S. 739), geändert durch Artikel 2 und 3\nzinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist,         Nr. 2 der Verordnung vom 25. Mai 2000 (BGBl. I\nzum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer            S. 747), wird wie folgt geändert:\nGesamtlänge von mehr als 25 Meter, die über-\nwiegend zum Einsatz außerhalb von Binnenwas-          1.   Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zu An-\nserstraßen und Seen bestimmt sind, wenn die                hang IV wie folgt geändert:\nFarben in Gebindegrößen von 20 und mehr\nLitern zur gewerblichen Verwendung abgegeben               a) Die Angabe „Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle, po-\nwerden.“                                                      lychlorierte Terphenyle“ wird durch die Angabe\n„Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie\nb) Abschnitt 13 wird wie folgt geändert:                          Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monome-\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   thyldichlordiphenylmethan und Monomethyldi-\nbromdiphenylmethan“ ersetzt.\n„ Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle\nsowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan,             b) Die Angabe „Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphe-\nMonomethyldichlordiphenylmethan und Mono-                nylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan,\nmethyldibromdiphenylmethan“.                             Monomethyldibromdiphenylmethan“ wird durch\nbb) Der Spalte 1 werden folgende Nummern 3                    die Angabe „Nr. 18 (aufgehoben)“ ersetzt.\nbis 5 angefügt:\n2.   § 15 wird wie folgt geändert:\n„3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan\n(Ugilec 141)                  76253-60-6         Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. Monomethyldichlordiphenylmethan                  a) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\n(Ugilec 121 oder 21)\n„Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie\n5. Monomethyldibromdiphenylmethan                      Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monome-\n(DBBT)                      99688-47-8“.            thyldichlordiphenylmethan und Monomethyldi-\ncc) Spalte 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   bromdiphenylmethan,“.\n„Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-             b) Die Angabe „Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphe-\nschutz und Reaktorsicherheit gibt im Ein-                nylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan,\nvernehmen mit dem Bundesministerium für                  Monomethyldibromdiphenylmethan“ wird durch\nArbeit und Sozialordnung und dem Bundes-                 die Angabe „Nr. 18 (aufgehoben)“ ersetzt.\nministerium für Wirtschaft und Technologie\nfür die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-       2a. In § 36 Abs. 6 Nr. 7 Satz 4 werden die Wörter „und\nnisse, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten,            reproduktionstoxischen“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                 935\n3. § 43 wird wie folgt geändert:                                 a1) Nummer 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n0a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-                     „(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Anti-\ngefügt:                                                     foulingfarben, deren zinnorganischer Anteil che-\n„(3a) Abweichend von Anhang IV Nr. 13.1                   misch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffs-\nAbs. 2 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die           körper mit einer Gesamtlänge von mehr als\nbis zum 1. April 1992 in den Verkehr gebracht               25 Meter, die überwiegend zum Einsatz außer-\nworden sind, weiter verwendet werden.“                      halb von Binnenwasserstraßen und Seen be-\nstimmt sind, verwendet werden, wenn die Farben\na)    In Absatz 4 wird der Text durch die Angabe                  in Gebindegrößen von 20 und mehr Litern zur\n„aufgehoben“ ersetzt.                                       gewerblichen Verwendung abgegeben werden.“\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nb) Nummer 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis\nzum 31. Dezember 2010 zulässig.“                            In Satz 3 werden die Wörter „und die Verwen-\ndung zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung“\nc)    Dem Absatz 6 werden folgende Sätze ange-                    gestrichen.\nfügt:\nc)  Nummer 14 wird wie folgt geändert:\n„Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis\nzum 31. Dezember 2010 zulässig. Geräte nach                 aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nSatz 1, die mehr als fünf Liter PCB-haltiger Flüs-               „Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle\nsigkeit enthalten, sind durch ein leicht erkenn-                 sowie      Monomethyltetrachlordiphenylme-\nbares schwarz umrandetes Warnschild mit                          than,      Monomethyldichlordiphenylmethan\nschwarzer Aufschrift „PCB“ auf gelbem oder                       und Monomethyldibromdiphenylmethan“.\nweißem Grund zu kennzeichnen, das mindestens\ndie Abmessung 148 x 297 Millimeter haben soll.              bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Buchstaben sollen eine Höhe von 80 Milli-\n„(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und\nmeter und eine Breite von 15 Millimeter aufwei-\nErzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder\nsen. Bilden mehrere Geräte auf Grund ihres\nverwendet werden:\nengen räumlichen Zusammenhangs eine Gruppe\nmit einem Gesamtinhalt von mehr als fünf Litern                  1. trichlorierte oder höherchlorierte Biphe-\nPCB-haltiger Flüssigkeit, gilt Satz 3 entspre-                       nyle (PCB),\nchend. Sind PCB-haltige Geräte in einem be-\n2. polychlorierte Terphenyle (PCT),\nsonderen Betriebsraum untergebracht, ist auch\ndieser an den Zugängen nach Satz 3 gesondert                     3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan,\nzu kennzeichnen.“\n4. Monomethyldichlordiphenylmethan,\n4. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                    5. Monomethyldibromdiphenylmethan,\n„Anhang IV Nummer 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4                     6. Zubereitungen mit insgesamt mehr als\ngilt nicht für Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bau-                      50 mg/kg der Stoffe nach den Nummern 1\nteile eingebaut sind,                                                      bis 5,\n1. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses,                         7. Erzeugnisse, die Stoffe nach den Num-\nspätestens jedoch bis 31. Dezember 2010, sofern                        mern 1 bis 5 oder Zubereitungen nach\ndas Bauteil mehr als 100 Milliliter, jedoch nicht                      Nummer 6 enthalten,\nmehr als ein Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,\n8. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei de-\n2. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses,                             nen der Verdacht besteht, dass sie unter\nsofern das Bauteil bis zu 100 Milliliter PCB-halti-                    Nummer 6 und 7 fallen, solange, bis das\nger Flüssigkeit enthält,                                               Gegenteil bewiesen ist.“\nund das Erzeugnis bereits am 29. Juli 1989 in Betrieb             cc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwar.“\naaa)    Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:\n5. Anhang IV wird wie folgt geändert:                                             „4. die Verwendung von Erzeugnis-\na)    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                sen nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 zum\nZwecke der Verwertung nach § 2\naa) Die Angaben zu Nummer 14 werden wie folgt                                Abs. 2 der PCB/PCT-Abfallver-\ngefasst:                                                                ordnung,“.\n„Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle so-                aaa1) In Nummer 6 ist das Wort „einmalige“\nwie Monomethyltetrachlordiphenylmethan,                             zu streichen.\nMonomethyldichlordiphenylmethan und Mo-\nnomethyldibromdiphenylmethan“.                              bbb) In Nummer 6 Buchstabe b wird die\nAngabe „Absatz 1 Nr. 3“ jeweils durch\nbb) Die Angabe „Nr. 18 Monomethyltetrachlor-\ndie Angabe „Absatz 1 Nr. 6“ ersetzt.\ndiphenylmethan, Monomethyldichlordiphe-\nnylmethan, Monomethyldibromdiphenylme-                 dd) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und in Satz 6 wird\nthan“ wird durch die Angabe „Nr. 18 (auf-                   die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ jeweils durch\ngehoben)“ ersetzt.                                          die Angabe „Absatz 1 Nr. 6“ ersetzt.","936                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),                      Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1095\nee) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-                                d) Nach der Angabe „Anhang IV Nr. 18“ werden die\ngefügt:                                                                    Überschrift und die Absätze 1 und 2 durch die\nAngabe „(aufgehoben)“ ersetzt.\n„(4) Stoffe im Sinne von Absatz 1 Nr. 1\nbis 5, Zubereitungen im Sinne von Absatz 1\nNr. 6 oder 8 sowie Bauteile in Erzeugnissen                                                       Artikel 4\nim Sinne von Absatz 1 Nr. 7 oder 8, die PCB\nInkrafttreten\nals Dielektrikum enthalten, sind zu entfernen\nund nach der PCB/PCT-Abfallverordnung zu                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbeseitigen.“                                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Juni 2000\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}