{"id":"bgbl1-2000-28-8","kind":"bgbl1","year":2000,"number":28,"date":"2000-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/28#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_28.pdf#page=59","order":8,"title":"Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten (Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 - T-AZV 2000)","law_date":"2000-06-23T00:00:00Z","page":931,"pdf_page":59,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                     931\nVerordnung\nzur Regelung der Arbeitszeit\nfür die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten\n(Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 – T-AZV 2000)\nVom 23. Juni 2000\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonal-      24 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum über-\nrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,         tragen werden. Zeitschulden werden in vollem Umfang\n2353) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan-        übertragen. Der Ausgleich eines Zeitguthabens darf bis zu\npassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705,            zehn Stunden je Kalendermonat in der Kernarbeitszeit\n716) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember               vorgenommen werden, wenn betriebliche Belange nicht\n1997 (BGBl. 1998 I S. 68) verordnet das Bundesministe-          entgegenstehen.\nrium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deut-\nschen Telekom AG und nach Anhörung der Bundesan-                                                §3\nstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundes-\nArbeitszeitkonten\npost:\n(1) Zur weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit kann der\n§1                                Vorstand der Deutschen Telekom AG ein Arbeitszeit-\nmodell mit Arbeitszeitkonten einführen, das eine variable\nAnwendung der Arbeitszeitverordnung                  Abweichung von der täglichen Arbeitszeit ermöglicht. Für\nFür die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten           jeden beteiligten Beamten ist ein Arbeitszeitkonto einzu-\nBeamten gilt die Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2      richten, in dem die Mehr- und Minderleistungen gebucht\nund 3 nichts anderes bestimmt ist.                              werden.\n(2) Die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleis-\n§2                                tungen darf höchstens das Dreifache der regelmäßigen\nGleitende Arbeitszeit                      Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung\nbetragen. § 3 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung bleibt\n(1) Wird dem Beamten gestattet, Beginn und Ende der\nunberührt. Die Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb\ntäglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu be-\neines Zeitraums von längstens achtzehn Monaten auszu-\nstimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche Arbeits-\ngleichen. Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der\nzeit zehn Stunden nicht überschreiten. Wird eine Kern-\nnächste Ausgleichszeitraum.\narbeitszeit festgelegt, soll diese dienstags bis donners-\ntags fünf Stunden ausschließlich der Pausen nicht unter-            (3) Im Rahmen dieser Regelung findet für Beamte mit\nschreiten.                                                      gleitender Arbeitszeit § 2 Abs. 2 und 3 keine Anwendung.\n(2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen\nArbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb eines Kalender-                                         §4\nmonats (Abrechnungszeitraum) auszugleichen; der Ab-                                      Inkrafttreten\nrechnungszeitraum kann bis auf zwölf Monate verlängert              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleich-\nwerden.                                                         zeitig tritt die Telekom-Arbeitszeitverordnung vom 18. De-\n(3) Ist ein voller Ausgleich innerhalb des Abrechnungs-      zember 1997 (BGBl. I S. 3366), geändert durch die Verord-\nzeitraums nicht möglich, darf ein Zeitguthaben bis zu           nung vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2378), außer Kraft.\nBerlin, den 23. Juni 2000\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}