{"id":"bgbl1-2000-28-7","kind":"bgbl1","year":2000,"number":28,"date":"2000-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/28#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-28-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_28.pdf#page=46","order":7,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz (10. ÄndVGüKG)","law_date":"2000-06-21T00:00:00Z","page":918,"pdf_page":46,"num_pages":13,"content":["918                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nZehnte Verordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz\n(10. ÄndVGüKG)*)\nVom 21. Juni 2000\nAuf Grund                                                            § 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen\n– des § 3 Abs. 6 Nr. 1 bis 4, der §§ 17, 23 Abs. 3 und 5 des            § 7 Anerkennung leitender Tätigkeit\nGüterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I                § 8 Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen\nS. 1485),\n– des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Ver-                                           2. Abschnitt\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-                                         Erlaubnisverfahren\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),                         § 9 Erlaubnisantrag\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-                   § 10 Form und Unübertragbarkeit der Erlaubnis\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und                   § 11 Rückgabe der Erlaubnis und von Ausfertigungen der\ndem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I                          Erlaubnis\nS. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr,\n§ 12 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung\nBau- und Wohnungswesen, auf Grund des § 22 Abs. 2 des\nGüterkraftverkehrsgesetzes im Einvernehmen mit dem                      § 13 Überwachung\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundesminis-                     § 14 Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen\nterium für Wirtschaft und Technologie:                                         Union\n§ 15 Ordnungswidrigkeiten\nArtikel 1                                                          3. Abschnitt\nBerufszugangsverordnung                                                  Übergangsvorschriften\nfür den Güterkraftverkehr                           § 16 Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit bis zum\n(GBZugV)                                        1. Oktober 2001\nInhaltsübersicht\n1. A b s c h n i t t\n1. Abschnitt                                      Be rufsz uga ngsvora usse t z unge n\nBerufszugangsvoraussetzungen\n§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit                                                                         §1\n§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit                                                       Persönliche Zuverlässigkeit\n§ 3 Fachliche Eignung\n(1) Das Unternehmen und die zur Führung der Güter-\n§ 4 Fachkundeprüfung                                                    kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen gelten als\n§ 5 Prüfungsausschuss                                                   zuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 des\nGüterkraftverkehrsgesetzes, wenn keine hinreichenden\n*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie         Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des\n96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des  Unternehmens die für den Güterkraftverkehr geltenden\nGüter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen\nund grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Aner-  Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem\nkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungs-    Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet\nnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von     werden.\nPersonen im Straßenverkehr und über die Maßnahmen zur Förderung\nder tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlasssungsfreiheit der       (2) Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unter-\nbetreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 nehmens und der zur Führung der Güterkraftverkehrs-\n(ABl. EG Nr. L 277 S. 17).                                           geschäfte bestellten Personen sind insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                 919\n1. eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Ver-           dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach\nstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,                     § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem\n2. schwere Verstöße gegen                                         Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Be-\nscheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresab-\na) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder           schluss geprüft hat. Der Stichtag der Eigenkapitalbe-\nder auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-            scheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung\nnungen,                                                   nicht länger als ein Jahr zurückliegen.\nb) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbeson-    Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1\ndere gegen die Vorschriften über die Lenk- und        und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche\nRuhezeiten des Fahrpersonals,                         Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nach-\nc) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-,          weise vorliegen.\nBetriebs- und Lebensmittelsicherheit erlassen wur-       (3) Als Reserven können dem gemäß Absatz 2 Nr. 2\nden, insbesondere gegen die Vorschriften des          nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:\nStraßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-\nOrdnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-          1. die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unter-\nOrdnung,                                                  schiedsbetrags zwischen ihrem Buch- und ihrem Ver-\nkehrswert,\nd) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus un-\nternehmerischer Tätigkeit ergeben,                    2. Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise\ndes Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz\ne) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April          wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmens-\n1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fas-       gläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darle-\nsung,                                                     hen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt\nf) die besonderen Regelungen, die für die Beförde-            erklärt worden ist,\nrung lebender Tiere gelten,                           3. der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persön-\ng) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des            lich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermö-\nAbfall- und Emissionsschutzrechts sowie des               gensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und\nRechts der Beförderung gefährlicher Güter.            4. die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegen-\nZur Prüfung, ob solche Verstöße vorliegen, kann die               stände des Privatvermögens der Gesellschafter von\nGenehmigungsbehörde Unbedenklichkeitsbescheinigun-                Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.\ngen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Ver-        Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist\nstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen       zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines\noder mit dessen Einverständnis anfordern.                     Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerbera-\nters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuer-\n§2                              recht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder\nFinanzielle Leistungsfähigkeit                 Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts\nnach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung).\n(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3\nAbsatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nAbs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes\nist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mit-      (4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlan-\ntel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsge-          gen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vor-\nmäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist        legt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung im\njedoch zu verneinen, wenn                                     Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung\n1. die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder er-     im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.\nhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur\nSozialversicherung bestehen, die aus unternehme-                                        §3\nrischer Tätigkeit geschuldet werden,                                            Fachliche Eignung\n2. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unter-            Fachlich geeignet im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3\nnehmens im Sinne des Absatzes 3 weniger als               Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist, wer über die\n9 000 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als        Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung\n5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt.            eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind,\n(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage  und zwar auf den Sachgebieten, die im Anhang I unter Zif-\nfolgender Bescheinigungen nachgewiesen:                       fer I der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996\nüber den Zugang zum Beruf des Güter- und Personen-\n1. von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanz-           kraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenz-\namtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversiche-       überschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige\nrung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stich-       Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sons-\ntage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der An-         tigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von\ntragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen    Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenver-\ndürfen, sowie                                             kehr und über die Maßnahmen zur Förderung der tatsäch-\n2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprü-      lichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der\nfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuer-    betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124\nbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer      S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/76/EG des\nWirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerbe-        Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17), in\nratungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach       der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.","920                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\n§4                              Prüfungsausschuss, in dessen Bezirk der Bewerber sei-\nFachkundeprüfung                         nen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im\nAusland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handels-\n(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 wird durch       kammer zuständig. Der Bewerber kann mit seiner Zu-\neine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schrift-          stimmung an den Prüfungsausschuss bei einer anderen\nlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden münd-              Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn\nlichen Prüfungsteil zusammensetzt.                             innerhalb eines Vierteljahrs weniger als drei Bewerber zur\n(2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus schrift-   Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls wirt-\nlichen Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen mit         schaftliche Nachteile entstehen.\nvier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter Ant-\nwort oder eine Kombination beider Systeme umfassen,                                         §6\nund aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindest-                    Gleichwertige Abschlussprüfungen\ndauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stun-\nden.                                                              (1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch\ndie in der Anlage 4 aufgeführten Abschlussprüfungen.\n(3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt\nauf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:                            (2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann nach An-\nhörung der übrigen obersten Landesverkehrsbehörden\n1. schriftliche Fragen zu 40 Prozent,                          und der Industrie- und Handelskammern andere Ab-\n2. schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent,             schlussprüfungen als Prüfungen der fachlichen Eignung\nanerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den\n3. mündliche Prüfung zu 25 Prozent.                            Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der\n(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber min-       Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Ver-\ndestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl              kehr, Bau- und Wohnungswesen gibt die Bezeichnungen\nerreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkte-  der anerkannten Abschlussprüfungen auf Antrag der\nanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punkte-    obersten Landesverkehrsbehörde im Verkehrsblatt be-\nzahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestan-   kannt.\nden.                                                              (3) Die nach § 5 Abs. 4 zuständige Industrie- und Han-\n(5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche   delskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2\nPrüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn      anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Fachkunde-\nder Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen        bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus.\nmindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl\nerzielt hat.                                                                                §7\n(6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird                      Anerkennung leitender Tätigkeit\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 erteilt.          (1) Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindes-\n(7) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistun-      tens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen\ngen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern           nachgewiesen werden, das Güterkraftverkehr betreibt.\nauf Grund einer Prüfungsordnung unter Beachtung der            Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung\nRichtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der        eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen\njeweils geltenden Fassung, insbesondere von Ziffer II des      Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die\nAnhangs I dieser Richtlinie.                                   sich aus § 3 ergeben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum\nZeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre\n§5                              zurückliegen.\nPrüfungsausschuss                            (2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1\nobliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zu-\n(1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und     ständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Der\nHandelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuss            Bewerber hat der Kammer hierzu aussagekräftige Unter-\nerrichtet.                                                     lagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis\n(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vor-            der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit\nsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied soll min-    dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch\ndestens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in   führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeig-\neinem Unternehmen des Güterkraftverkehrs tätig sein.           net, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung nach dem\nMuster der Anlage 3 aus.\n(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mit-\nglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der\nVorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter                                      §8\nsollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handels-                        Geltungsumfang beschränkter\nkammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handels-                          Fachkundebescheinigungen\nkammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und ihre Vertreter         (1) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen\nsollen auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsge-          Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung\nwerbes bestellt werden. Die Fachverbände sollen zu Bei-        zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraft-\nsitzern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele       verkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268)\nPersonen vorschlagen, wie bestellt werden.                     auf die Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr\n(4) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der Indus-        oder auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wur-\ntrie- und Handelskammer mindestens einmal im Viertel-          den, gelten als uneingeschränkte Fachkundebescheini-\njahr einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist der        gungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                   921\n(2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer stellt         c) der Nachweis der fachlichen Eignung,\ndem Inhaber einer Bescheinigung nach Absatz 1 auf                 d) der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses.\nAntrag eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster\nder Anlage 3 aus.                                             Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewer-\nbezentralregister dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung\nnicht älter als drei Monate sein. Vor Erteilung der Erlaubnis\n2. A b s c h n i t t                   kann die Erlaubnisbehörde über die genannten Personen\nErla ubnisve rfa hre n                      auch eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister ein-\nholen.\n§9                                (3) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-\ngungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Euro-\nErlaubnisantrag\npäischen Union sind von der Erlaubnisbehörde nach Maß-\n(1) Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des Güter-     gabe der Artikel 8 bis 10, des Artikels 10b und des Arti-\nkraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der Erlaubnis-           kels 12 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April\nbehörde folgende Angaben zu machen und vorbehaltlich          1996 in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen.\ndes Absatzes 2 auf Verlangen nachzuweisen:\n1. Name und Rechtsform des Unternehmens,                                                   § 10\n2. das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im                                 Form und\nHandels- oder Genossenschaftsregister eingetragen                      Unübertragbarkeit der Erlaubnis\nist,\nDie Erlaubnis und deren Ausfertigungen werden dem\n3. Anschrift des Sitzes,                                      Unternehmen nach den Mustern der Anlage 5 erteilt. Sie\n4. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Tele-       sind nicht übertragbar.\nfon- und Telefaxnummern,\n5. Anschriften der Niederlassungen,                                                        § 11\n6. für das antragstellende Unternehmen die zur Vertre-                          Rückgabe der Erlaubnis\ntung ermächtigten Personen unter Nachweis ihrer Ver-                und von Ausfertigungen der Erlaubnis\ntreterstellung und für die zur Führung der Güterkraft-       Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigun-\nverkehrsgeschäfte bestellten Personen jeweils             gen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorüber-\na) Vorname,                                               gehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausferti-\ngungen an die Erlaubnisbehörde zurückzugeben. Stellt\nb) Familienname und abweichender Geburtsname,             das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die\nc) Tag und Ort der Geburt,                                Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzu-\nd) Anschrift und Stellung im Unternehmen,                 geben.\n7. Anzahl der benötigten Ausfertigungen,                                                   § 12\n8. Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge,                                     Änderungsmitteilung\n9. bei Inhabern einer Lizenz im Sinne der Verordnung                           und Urkundenberichtigung\n(EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl.          Ändern sich nach Erteilung der Erlaubnis in § 9 Abs. 1\nEG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die    Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 genannte Angaben, so hat das Unter-\nzuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum         nehmen dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzutei-\nder Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der    len und auf Verlangen nachzuweisen. Macht nach Auffas-\nausgegebenen beglaubigten Abschriften.                    sung der Erlaubnisbehörde die Änderung eine Berichti-\n(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der Erlaubnis-     gung der Erlaubnisurkunde erforderlich, so hat das Unter-\nbehörde folgende Unterlagen vorgelegt werden, die zur         nehmen die Erlaubnisurkunde und deren Ausfertigungen\nPrüfung der Voraussetzungen einer Erlaubnis erforderlich      dieser unverzüglich vorzulegen.\nsind:\n1. für das antragstellende Unternehmen:                                                    § 13\na) ein Auszug aus dem Handels- oder Genossen-                                     Überwachung\nschaftsregister in beglaubigter Abschrift, wenn eine   (1) Die zuständigen Behörden vergewissern sich regel-\nentsprechende Eintragung besteht,                    mäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unterneh-\nb) der Nachweis der Vertretungsberechtigung,              men die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des\nGüterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dieser Ver-\nc) ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem\nordnung noch erfüllt. Hierzu hat das Unternehmen der\nGewerbezentralregister für die zur Vertretung er-\nzuständigen Behörde auf Verlangen die Nachweise nach\nmächtigte Person,\n§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d sowie Nr. 2 Buch-\nd) die Unterlagen nach § 2 Abs. 2 und 3,                  stabe a und b vorzulegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 3 gilt ent-\ne) der Nachweis der fachlichen Eignung nach § 3,          sprechend. Die Behörde teilt dem Unternehmen das\nErgebnis der Überprüfung schriftlich mit.\n2. für die Personen, die zur Führung der Güterkraftver-\nkehrsgeschäfte bestellt sind:                               (2) Verfügt das Unternehmen sowohl über eine Erlaub-\nnis als auch über eine Lizenz im Sinne der Verordnung\na) ein Führungszeugnis,                                   (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. EG\nb) eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,          Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, so ersetzt","922                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\ndas Verfahren auf Erneuerung der Lizenz die Überprü-                                  3. Absc hnit t\nfung nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis                       Ü be rga ngsvorsc hrift e n\ngeführt wird, dass die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt\nsind.\n§ 16\n(3) Sollte die Überprüfung nach Absatz 1 ergeben, dass\nAnforderungen an die finanzielle\ndie finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 nicht ge-\nLeistungsfähigkeit bis zum 1. Oktober 2001\ngeben ist, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens\njedoch annehmen lässt, dass sie in absehbarer Zukunft             (1) Ein Unternehmen, dem die Erlaubnis oder die Lizenz\nauf der Grundlage eines Finanzplans erneut und auf Dauer        vor dem 1. Oktober 1999 erteilt wurde, muss die Anforde-\ngegeben sein dürfte, so kann die zuständige Behörde eine        rungen nach § 2 Abs. 1 für die Anzahl der Fahrzeuge, die\nzusätzliche Frist von längstens einem Jahr für den Nach-        es am 1. Oktober 1999 einsetzt, spätestens am 1. Oktober\nweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen.             2001 erfüllen. Bei einer Vergrößerung seines Fahrzeug-\nparks nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss es\ndie Anforderungen nach § 2 Abs. 1 bezüglich zusätzlicher\n§ 14                               Fahrzeuge unverzüglich erfüllen.\nUnterrichtung                              (2) Betreibt das Unternehmen am 30. September 1999\nDas Bundesamt für Güterverkehr ist zuständig für die         gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen, deren\nUnterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen          zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen und weni-\nUnion nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG des         ger als 6 Tonnen beträgt, so muss es die Anforderungen\nRates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fas-          nach § 2 Abs. 1 für diese Art von Fahrzeugen spätestens\nsung.                                                           am 1. Oktober 2001 erfüllen. Dies gilt auch, wenn ein sol-\nches Unternehmen nach dem 30. September 1999 zu-\nsätzliche Fahrzeuge einsetzt, deren zulässiges Gesamtge-\n§ 15                               wicht mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 6 Tonnen\nOrdnungswidrigkeiten                         beträgt.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des              (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absat-\nGüterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder        zes 2 muss das Eigenkapital des Unternehmens zuzüglich\nfahrlässig                                                      der Reserven bis zum 1. Oktober 2001 mindestens 10 000\nDeutsche Mark je Fahrzeug, 20 000 Deutsche Mark je\n1. entgegen § 12 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\nFahrzeugkombination oder 500 Deutsche Mark je Tonne\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\ndes zulässigen Gesamtgewichts der eingesetzten Fahr-\n2. entgegen § 12 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 einen           zeuge betragen; maßgeblich ist der niedrigere Betrag. § 2\nNachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder       Abs. 1 Nr. 2 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und\nnicht rechtzeitig erbringt oder nicht, nicht richtig, nicht des Absatzes 2 nur dann, wenn sich hiernach ein noch\nvollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.                 niedrigerer Betrag ergibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                     923\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 )\nEigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2\nder Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr\nDas Unternehmen\nverfügt am Stichtag\nüber folgendes Eigenkapital:\nI. Kapital\nII. Kapitalrücklage\nIII. Gewinnrücklagen:\n1. gesetzliche Rücklage\n2. Rücklage für eigene Anteile\n3. satzungsmäßige Rücklagen\n4. andere Gewinnrücklagen\nIV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag\nV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag\nEigenkapital\nAuf Grund der vorgelegten Unterlagen wird hiermit das ausgewiesene Eigenkapital bestätigt. Von der Ordnungsmäßig-\nkeit der Unterlagen habe ich mich/haben wir uns überzeugt.\n___________________________________              _____________________________________________________________\n(Ort, Datum)                                     (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers,\nSteuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht,\nder Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft\noder des Kreditinstituts)","924              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 3)\nZusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3\nder Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr\nfür das Unternehmen ____________________________________________________________________________\n____________________________________________________________________________\nDem Eigenkapital, das nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr nachgewiesen ist,\nsind folgende Beträge hinzuzurechnen:\n1. Nicht realisierte Reserven im\na) unbeweglichen Anlagevermögen                                                              _____________\nb) beweglichen Anlagevermögen                                                                _____________\n_______________________________\nSumme                _____________\n2. Darlehen/Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den\nGüterkraftverkehr\na) ______________________ (Person)                                                           _____________\nb) ______________________ (Person)                                                           _____________\nc) ______________________ (Person)                                                           _____________\n_______________________________\nSumme                _____________\n3. Unbelastetes Privatvermögen des persönlich haftenden Unternehmers\na) Grundstücke                                                                               Verkehrswert\n______________________ (Person)                                                          _____________\n______________________ (Person)                                                          _____________\n______________________ (Person)                                                          _____________\nb) Bankguthaben\n______________________ (Person)                                                          _____________\n______________________ (Person)                                                          _____________\n______________________ (Person)                                                          _____________\nc) Forderungen (nicht Gesellschafterdarlehen)\n______________________ (Person)                                                          _____________\n______________________ (Person)                                                          _____________\n______________________ (Person)                                                          _____________\nd) sonstige Vermögensgegenstände (bitte bezeichnen)\n______________________                                                                   _____________\n______________________                                                                   _____________\n______________________                                                                   _____________\n_______________________________\nSumme                _____________\n___________________________________               _____________________________________________________________\n(Ort, Datum)                                      (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers,\nSteuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht,\nder Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft\noder des Kreditinstituts)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                       925\n4. Zu Gunsten des Unternehmens beliehene Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter:\na) Grundstücke                                                                                Höhe der Beleihung\n______________________ (Person)                                                           _____________\n______________________ (Person)                                                           _____________\n______________________ (Person)                                                           _____________\nb) Sicherungsübereignungen\n______________________ (Person)                                                           _____________\n______________________ (Person)                                                           _____________\n______________________ (Person)                                                           _____________\nc) Sicherungsabtretungen\n______________________ (Person)                                                           _____________\n______________________ (Person)                                                           _____________\n______________________ (Person)                                                           _____________\n_______________________________\nSumme                _____________\nGesamtsumme aus 1. bis 4.:                                                                        _____________\nDie oben aufgeführten Beträge wurden dem Unterzeichner sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe\n(   ) nachgewiesen.\n(   ) plausibel gemacht. Stichtag ist der ____________________________________________________________\n___________________________________                _____________________________________________________________\n(Ort, Datum)                                       (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers,\nSteuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht,\nder Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft\noder des Kreditinstituts)","926                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nAnlage 3\n(zu § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 4 und § 8 Abs. 2)\nDrucktechnische und datenverarbeitungsbedingte Abweichungen sind zulässig.\nEUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT\n_________________________________________________________________________________________________________\n(Dickes beigefarbenes Papier — Format DIN A4)\nIHK\nD\n_________________________________________________________________________________________________________\nBESCHEINIGUNG ÜBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FÜR DEN\nINNERSTAATLICHEN UND GRENZÜBERSCHREITENDEN GÜTERKRAFTVERKEHR\nNr.\nDie Industrie- und Handelskammer ……………………………………………………………………. bescheinigt Folgendes:\na) Frau/Herr ………………………………………………………………………………………………………………………….\ngeboren in …………………………………………………… am ………………………………………………………………\nhat mit Erfolg gemäß § … der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918)\ndie Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die fachliche Eignung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunterneh-\nmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (Jahr: ………; Prüfungstermin: ………) abgelegt.\nb) Die unter Buchstabe a bezeichnete Person ist auf Grund ihrer fachlichen Eignung zur Berufsausübung in einem\nGüterkraftverkehrsunternehmen,\n– das Beförderungen im innerstaatlichen Verkehr in Deutschland durchführt,\n– das Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr durchführt,\nberechtigt.\nDurch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der\nRichtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftver-\nkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerken-\nnung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und\ndie Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inan-\nspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer erbracht.\nAusgestellt in …………………………………………………… am ………………………………………………………………\n…………………………………………………………………\n(Stempel und Unterschrift der zuständigen IHK)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000  927\nAnlage 4\n(zu § 6 Abs. 1)\nAls Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 gelten:\n(1) Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßen-\nverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,\n(2) Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau,\n(3) Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfach-\nwirtin,\n(4) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirt-\nschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mann-\nheim,\n(5) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Stu-\ndiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der\nFachhochschule Heilbronn.\nAnlage 5\n(zu § 10)\nDie Anlage enthält die Muster für die Erlaubnis und deren Ausfertigungen. Diese\nsind in DIN-A4-Format auf 100 Gramm schwerem, gelbem Papier (Farbton\nHKS 2 N 55 % ) zu erteilen. Drucktechnische und datenverarbeitungsbedingte\nAbweichungen sind zulässig.","928                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nErlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr\nNummer                                             Land                        Bezeichnung der zuständigen Behörde\nDem Unternehmen\nName, Rechtsform und Anschrift\nwird auf Grund des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr\nerteilt.\nBesonderheiten:\nDiese Urkunde ist bei allen Beförderungen mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sie ist nicht\nübertragbar.\nÄndern sich unternehmerbezogene Angaben, die in der Erlaubnisurkunde genannt sind, so sind das Original und die Ausfertigungen\nder Erlaubnisbehörde vorzulegen.\nDiese Erlaubnis gilt                w unbefristet\nw befristet vom                       bis zum\nErteilt in                                         am\nUnterschrift der Erlaubnisbehörde und Dienstsiegel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                        929\nAusfertigung Nr.\nErlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr\nNummer                                             Land                        Bezeichnung der zuständigen Behörde\nDem Unternehmen\nName, Rechtsform und Anschrift\nwird auf Grund des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr\nerteilt.\nBesonderheiten:\nDiese Urkunde ist bei allen Beförderungen mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sie ist nicht\nübertragbar.\nÄndern sich unternehmerbezogene Angaben, die in der Erlaubnisurkunde genannt sind, so sind das Original und die Ausfertigungen\nder Erlaubnisbehörde zur Berichtigung vorzulegen.\nDiese Erlaubnis gilt                w unbefristet\nw befristet vom                       bis zum\nErteilt in                                         am\nUnterschrift der Erlaubnisbehörde und Dienstsiegel","930              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nArtikel 2                                  1. Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.4 einge-\nfügt:\nÄnderung der Verordnung\nüber den grenzüberschreitenden                               „1.4 Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzun-\nGüterkraftverkehr und den Kabotageverkehr                                  gen nach § 13 der Berufszugangsverordnung für\nden Güterkraftverkehr                   100-350“.\nDie Verordnung über den grenzüberschreitenden\nGüterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. De-\n2. Die bisherige Nummer 1.4 wird Nummer 1.5.\nzember 1998 (BGBl. I S. 3976) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die §§ 9, 11 und 16 Abs. 1 und 3 der Berufszugangs-\nverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni\n2000 (BGBl. I S. 918) gelten entsprechend.“\nArtikel 4\n2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nInkrafttreten und Außerkrafttreten\n„Macht nach Auffassung der Lizenzbehörde die Ände-\nrung eine Berichtigung der Lizenzurkunde erforderlich,\nso hat das Unternehmen die Lizenzurkunde und deren                                 In- und Außerkrafttreten,\nAbschriften dieser unverzüglich vorzulegen.“                                 Erlass der neuen Prüfungsordnung\n(1) Artikel 1 §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.\n3. In § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 4 und 5 Satz 2        Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in Kraft.\nsowie in § 19 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung           Gleichzeitig treten die §§ 1, 2 und 9 der Berufszugangs-\n„Bundesministerium für Verkehr“ durch die Bezeich-                verordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember\nnung „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                1998 (BGBl. I S. 3963) und die Erlaubnisverordnung für\nnungswesen“ ersetzt.                                              den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3971) außer Kraft.\nArtikel 3                                    (2) Die §§ 3 bis 8 der Berufszugangsverordnung für den\nÄnderung der Kosten-                               Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I\nverordnung für den Güterkraftverkehr                        S. 3963) treten am 31. Dezember 2000 außer Kraft.\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordung für den                 (3) Die Industrie- und Handelskammern erlassen bis\nGüterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I                     zum 31. Dezember 2000 die in Artikel 1 § 4 Abs. 7 dieser\nS. 3982) wird wie folgt geändert:                                    Verordnung genannte Prüfungsordnung.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Juni 2000\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nReinhard Klim m t"]}