{"id":"bgbl1-2000-28-6","kind":"bgbl1","year":2000,"number":28,"date":"2000-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/28#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_28.pdf#page=44","order":6,"title":"Neunte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Neunte KOV-Anpassungsverordnung 2000 - 9. KOV-AnpV 2000)","law_date":"2000-06-21T00:00:00Z","page":916,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["916              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nNeunte Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrags und\nvon Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Neunte KOV-Anpassungsverordnung 2000 – 9. KOV-AnpV 2000)\nVom 21. Juni 2000\nAuf Grund des § 56, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des                   um 80 vom Hundert        von    856 Deutsche Mark,\n§ 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungs-              um 90 vom Hundert        von 1 026 Deutsche Mark,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 56 zuletzt             bei Erwerbsunfähigkeit von 1 156 Deutsche Mark.\ndurch Artikel 18 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember                Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\n1999 (BGBl. I S. 2534) geändert und § 41 Abs. 3 Satz 4              digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei\nund § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und              einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nNr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990\n(BGBl. I S. 582) neu gefasst worden sind, verordnet die             um 50 und 60 vom Hundert\nBundesregierung:                                                                                um 44 Deutsche Mark,“\num 70 und 80 vom Hundert\num 55 Deutsche Mark,“\nArtikel 1\num 90 vom Hundert und\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                         bei Erwerbsunfähigkeit      um 69 Deutsche Mark.“\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                 b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\nzuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom                  „ Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt                 anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich\ngeändert:                                                           außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine\nmonatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in\nfolgenden Stufen gewährt wird:\n1. In § 14 wird die Zahl „ 261“ durch die Zahl „ 263“\nersetzt.                                                        Stufe I     132 Deutsche Mark,\nStufe II    272 Deutsche Mark,\n2. In § 15 werden in Satz 1 die Bezeichnung „33 bis 213“\nStufe III   410 Deutsche Mark,\ndurch die Bezeichnung „33 bis 214“ und in Satz 2 die\nZahl „3,272“ durch die Zahl „3,292“ ersetzt.                    Stufe IV    547 Deutsche Mark,\nStufe V     682 Deutsche Mark,\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                                   Stufe VI    822 Deutsche Mark.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-     4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\num 30 vom Hundert        von   221 Deutsche Mark,           bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\num 40 vom Hundert        von   299 Deutsche Mark,           um 50 oder 60 vom Hundert 707 Deutsche Mark,\num 50 vom Hundert        von   404 Deutsche Mark,           um 70 oder 80 vom Hundert 856 Deutsche Mark,\num 60 vom Hundert        von   510 Deutsche Mark,           um 90 vom Hundert            1 026 Deutsche Mark,\num 70 vom Hundert        von   707 Deutsche Mark,           bei Erwerbsunfähigkeit       1 156 Deutsche Mark.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000               917\n5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl          12. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „ 339“ durch die\n„46 429“ durch die Zahl „47 822“ ersetzt.                    Zahl „341“ und die Zahl „474“ durch die Zahl „477“\nersetzt.\n6. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „126“ durch die\nZahl „127“ ersetzt.                                      13. § 51 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Zahl „931“ durch die Zahl\n7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „485“ durch\n„937“ und die Zahl „649“ durch die Zahl „653“\ndie Zahl „488“ und in Satz 4 die Angabe „828, 1 173,\nersetzt.\n1 510, 1 959 oder 2 413 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „833, 1 180, 1 519, 1 971 oder 2 427 Deutsche         b) In Absatz 2 werden die Zahl „170“ durch die Zahl\nMark“ ersetzt.                                                   „171“ und die Zahl „126“ durch die Zahl „127“\nersetzt.\n8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 769“           c) In Absatz 3 werden die Zahl „527“ durch die Zahl\ndurch die Zahl „2 786“ und die Zahl „1 387“ durch die            „530“ und die Zahl „384“ durch die Zahl „386“\nZahl „1 395“ sowie in Absatz 3 die Zahl „2 769“ durch            ersetzt.\ndie Zahl „2 786“ ersetzt.\n14. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 769“ durch die Zahl\n9. In § 40 wird die Zahl „ 688“ durch die Zahl „ 692“           „2 786“ und die Zahl „1 387“ durch die Zahl „1 395“\nersetzt.                                                     ersetzt.\n10. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „760“ durch die Zahl „765“\nersetzt.                                                                              Artikel 2\nInkrafttreten\n11. In § 46 werden die Zahl „195“ durch die Zahl „196“\nund die Zahl „363“ durch die Zahl „365“ ersetzt.           Artikel 1 tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Juni 2000\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}