{"id":"bgbl1-2000-28-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":28,"date":"2000-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/28#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_28.pdf#page=40","order":4,"title":"Verordnung über die Kostenerstattung an die Eisenbahn-Unfallkasse für die auftragsweise Wahrnehmung der Aufgaben für die Prävention für die Beamten (Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung - EUKKostErstV)","law_date":"2000-06-15T00:00:00Z","page":912,"pdf_page":40,"num_pages":1,"content":["912               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nVerordnung\nüber die Kostenerstattung an die\nEisenbahn-Unfallkasse für die auftragsweise\nWahrnehmung der Aufgaben für die Prävention für die Beamten\n(Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung – EUKKostErstV)\nVom 15. Juni 2000\nAuf Grund des § 13 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes zur                 Versicherten zu den im Jahresdurchschnitt beschäftigten\nZusammenführung und Neugliederung der Bundeseisen-                   Beamten aufzuteilen.\nbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I\nS. 2439), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. August                                          §2\n1996 (BGBl. I S. 1254) eingefügt worden ist, in Verbindung                       Meldung der Beschäftigtenzahlen\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\n(1) Die Mitgliedsunternehmen melden innerhalb von\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-\nsechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet\nder durchschnittlich im abgelaufenen Geschäftsjahr be-\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nschäftigten Versicherten und der beschäftigten Beamten.\nwesen:\n(2) Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen, deren Beam-\n§1                                     tenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen zu\nden beschäftigten Versicherten.\nKostenerstattung für übertragene Aufgaben\n(1) Das Bundeseisenbahnvermögen und diejenigen Mit-                                             §3\ngliedsunternehmen, denen Beamte nach Maßgabe der                                          Säumniszuschläge\n§§ 12 und 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes\nFür Kostenforderungen der Eisenbahn-Unfallkasse, die\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) zuge-\nnicht bis zu dem in § 23 Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches\nwiesen sind, erstatten der Eisenbahn-Unfallkasse die Per-\nSozialgesetzbuch genannten Fälligkeitstermin entrichtet\nsonal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr\nworden sind, ist für jeden angefangenen Monat der Säum-\ndurch die Wahrnehmung der Aufgabe der Prävention für\nnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rück-\nBeamte entstehen.\nständigen, auf 100 Deutsche Mark nach unten abgerunde-\n(2) Die Eisenbahn-Unfallkasse setzt durch Bescheid an             ten Betrages, zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag\ndie Mitgliedsunternehmen, für die diese Aufgabe durch-               unter 200 Deutsche Mark ist der Säumniszuschlag nicht\ngeführt wurde, die Kosten entsprechend der Anzahl der                zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern\nvon ihnen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamten                wäre.\nfür das abgelaufene Geschäftsjahr nachträglich fest.\n§4\n(3) Hierzu sind die in der nach § 77 Viertes Buch Sozial-\ngesetzbuch aufgestellten Jahresrechnung nachgewiese-                                         Inkrafttreten\nnen Kosten der Prävention im Verhältnis der von den Mit-                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999\ngliedsunternehmen im Jahresdurchschnitt beschäftigten                in Kraft.\nBerlin, den 15. Juni 2000\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nReinhard Klim m t"]}