{"id":"bgbl1-2000-28-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":28,"date":"2000-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/28#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_28.pdf#page=38","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit","law_date":"2000-06-27T00:00:00Z","page":910,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["910              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nZweites Gesetz\nzur Fortentwicklung der Altersteilzeit\nVom 27. Juni 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        6.   Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:\n„§ 15d\nArtikel 1\nÜbergangsregelung zum Zweiten\nÄnderung des Altersteilzeitgesetzes                           Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit\nDas Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I               Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor\nS. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes           dem 1. Juli 2000 abgeschlossen worden, gelten § 5\nvom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2494), wird wie folgt           Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum\ngeändert:                                                         1. Juli 2000 geltenden Fassung. Sollen bei einer Ver-\neinbarung nach Satz 1 Leistungen nach § 4 für einen\n1.  In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „31. Juli 2004“ durch die       Zeitraum von länger als fünf Jahren beansprucht wer-\nAngabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.                           den, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2000\ngeltenden Fassung.“\n2.  § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „fünf“ durch das      7.   In § 16 wird die Angabe „1. August 2004“ durch die\nWort „sechs“ ersetzt.                                     Angabe „1. Januar 2010“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „fünf“ durch das\nWort „sechs“ ersetzt.\nArtikel 2\n3.  In § 4 Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort            Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n„sechs“ ersetzt.                                            In § 428 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n4.  In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die   24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Arti-\nWörter „vier Jahre“ ersetzt.                             kel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\nS. 2626) geändert worden ist, wird jeweils die Zahl „2001“\n4a. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                durch die Zahl „2006“ ersetzt.\n„Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die\nim Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Über-\ngang in die Altersteilzeit vereinbart war.“                                        Artikel 3\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n5.  § 15 wird wie folgt gefasst:\nIn § 237 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches So-\n„§ 15                         zialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Arti-\nVerordnungsermächtigung                   kel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-       S. 2261, 1990 I S. 1337), das zuletzt durch Artikel 2 des\nnung kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein         Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2)\nKalenderjahr                                             geändert worden ist, werden die Zahl „2001“ durch die\nZahl „2006“ und die Zahl „1943“ durch die Zahl „1948“\n1. die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1         ersetzt.\nBuchstabe a,\n2. Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteil-\nzeitarbeit                                                                     Artikel 4\nbestimmen. § 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten                                    Inkrafttreten\nBuches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der            Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\nKalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.“              dung folgenden Kalendermonats in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 911\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. Juni 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}