{"id":"bgbl1-2000-28-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":28,"date":"2000-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/28#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_28.pdf#page=25","order":2,"title":"Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro","law_date":"2000-06-27T00:00:00Z","page":897,"pdf_page":25,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                     897\nGesetz\nüber Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts\nsowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro*)\nVom 27. Juni 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Be-\nreichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von\nSpeisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,\nArtikel 1                                    wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss\nverpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten\nFernabsatzgesetz (FernAbsG)\nZeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen\nZeitraums zu erbringen,\n§1\n7. die geschlossen werden\nAnwendungsbereich\na) unter Verwendung von Warenautomaten oder\n(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung                    automatisierten Geschäftsräumen oder\nvon Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,\ndie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher                      b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln\nunter ausschließlicher Verwendung von Fernkommu-                             auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fern-\nnikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn,                          sprechern, soweit sie deren Benutzung zum\ndass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den                       Gegenstand haben.\nFernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungs-\n(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden,\nsystems erfolgt (Fernabsatzverträge).\nals andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere\n(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikations-                  Regelungen, insbesondere weitergehende Informations-\nmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines                    pflichten, enthalten.\nVertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unter-\nnehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit\nder Vertragsparteien eingesetzt werden können, ins-                                                 §2\nbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,\nE-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.                                   Unterrichtung des Verbrauchers\n(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge                 (1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur\nAnbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen\n1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),\nmüssen der geschäftliche Zweck und die Identität des\n2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teil-               Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar\nzeit-Wohnrechtegesetz),                                           sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn\n3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte,                  des Gesprächs ausdrücklich offen gelegt werden. Weiter-\nFinanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versiche-              gehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fern-\nrungen sowie deren Vermittlung,                                   kommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften\nbleiben unberührt.\n4. über die Veräußerung von Grundstücken und grund-\nstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung                  (2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig\nund Aufhebung von dinglichen Rechten an Grund-                    vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem\nstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über                eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden\ndie Errichtung von Bauwerken,                                     Weise klar und verständlich informieren über:\n5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken                     1. seine Identität und Anschrift,\noder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen\n2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung,\nBedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am\nsowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt,\nArbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im\nRahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert                 3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine\nwerden,                                                                dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung\nzum Inhalt hat,\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den         4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleich-\nVerbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG        wertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu er-\nNr. L 144 S. 19) und der Umsetzung der Richtlinie 98/27/EG des          bringen, und einen Vorbehalt, die versprochene\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über\nUnterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG       Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu\nNr. L 166 S. 51).                                                       erbringen,","898                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\n5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich     lieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag\naller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,           des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf\nkeiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann\n6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Ver-\ndiesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur\nsandkosten,\nVerfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt\n7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Liefe-\n1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate\nrung oder Erfüllung,\nnach ihrem Eingang beim Empfänger und\n8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts\n2. bei Dienstleistungen\nnach § 3,\na) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder\n9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der\nFernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über           b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der\ndie üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher               Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers\nrechnen muss, hinausgehen,                                        vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der\nVerbraucher diese selbst veranlasst hat.\n10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-\ndere hinsichtlich des Preises.                              (2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer\nVereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher\n(3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Ab-          Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen\nsatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher alsbald, spätestens\nbis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren        1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation\nspätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem              angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen\ndauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei             Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund\nmuss der Verbraucher auf folgende Informationen in einer            ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung ge-\nhervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerk-              eignet sind oder schnell verderben können oder deren\nsam gemacht werden:                                                 Verfalldatum überschritten würde,\n2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen\n1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der\noder von Software, sofern die gelieferten Datenträger\nAusübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder\nvom Verbraucher entsiegelt worden sind,\nRückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den\nAusschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3      3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und\nNr. 2 Buchstabe b,                                              Illustrierten,\n2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers,           4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistun-\nbei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen               gen oder\nkann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unter-        5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des\nnehmers und bei juristischen Personen, Personen-                Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.\nvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines\n(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1\nVertretungsberechtigten,\nund 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein\n3. Informationen über Kundendienst und geltende                Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetz-\nGewährleistungs- und Garantiebedingungen,                  buchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt\n4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein            entsprechend.\nDauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere\nZeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen                                 §4\nwerden.                                                                         Finanzierte Verträge\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die un-      (1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten\nmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln          hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unter-\nerbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal          nehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf\nerfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikations-        Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung\nmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich           nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rück-\nin diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung       gaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b\ndes Unternehmers informieren können, bei der er Be-            des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch\nanstandungen vorbringen kann.                                  gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3\n(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen          und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen\nGesetzen bleiben unberührt.                                    Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind\n§3                              Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den\nVerbraucher ausgeschlossen.\nWiderrufsrecht, Rückgaberecht\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz\n(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach           oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der\n§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufs-         Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaft-\nfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des          liche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit\nBürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informa-      ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich\ntionspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung       bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kredit-\nvon Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Emp-           vertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist\nfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger        der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder\nWaren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teil-          der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                  899\ntritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich         Leistungen durch einen Unternehmer an einen\nder Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe                    Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht\n(§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen               begründet.\nGesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unter-\n(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlos-\nnehmers ein.\nsen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger\n§5                                   bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer\nBestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt\nUnabdingbarkeit, Umgehungsverbot                        hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen\n(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vor-              Sorgfalt hätte erkennen können.\nschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist                 (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn\nunwirksam.                                                          dem Verbraucher statt der bestellten eine nach\n(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine                Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten\nVorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen               und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme\nwerden.                                                             nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung\nnicht zu tragen hat.“\n§6\nÜbergangsvorschrift                        3. Im fünften Titel des zweiten Abschnitts des zweiten\n(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ver-                Buchs werden nach § 361 folgende §§ 361a und 361b\nträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.              eingefügt:\n„§ 361a\n(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000\nhergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen,                       Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen\ndürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.                      (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein\nWiderrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so\nist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit\nArtikel 2                               einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs,                        mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen\nhat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nund schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Daten-\nGesetzbuche und des Diskontsatz-                         träger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb\nÜberleitungs-Gesetzes                            von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt\n(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundes-                 die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffent-           Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                 gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die\nArtikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333),          ihm entsprechend den Erfordernissen des einge-\nwird wie folgt geändert:                                            setzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich\nmacht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Ver-\n1. Nach § 12 werden folgende Paragraphen eingefügt:               fügung gestellt worden ist, die auch Namen und\nAnschrift des Widerrufsempfängers und einen Hin-\n„§ 13                               weis auf den Fristbeginn und die Regelung des\nVerbraucher                            Satzes 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen\nals notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu\nVerbraucher ist jede natürliche Person, die ein\nunterschreiben oder mit einer qualifizierten elektro-\nRechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der\nnischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schrift-\nweder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen\nlich abzuschließen, so muss dem Verbraucher auch\nberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.\neine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Ver-\n§ 14                               brauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde\nUnternehmer                             oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der\nFristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unter-\n(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische       nehmer.\nPerson oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,\ndie bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Aus-                  (2) Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften\nübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruf-            dieses Titels, soweit nichts anderes bestimmt ist,\nlichen Tätigkeit handelt.                                     entsprechende Anwendung. Die in § 284 Abs. 3 Satz 1\nbestimmte Frist beginnt mit der Erklärung des Ver-\n(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine        brauchers nach § 349. Der Verbraucher ist vor-\nPersonengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausge-            behaltlich abweichender Vorschriften zur Rück-\nstattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten         sendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers\neinzugehen.“                                                  verpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei einer Be-\nstellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regel-\n2. Nach § 241 wird folgender § 241a eingefügt:                    mäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auf-\n„§ 241a                              erlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware\nnicht der bestellten entspricht. In den Fällen des Sat-\nLieferung unbestellter Sachen                   zes 4 haftet der Verbraucher nur für Vorsatz und grobe\n(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen                Fahrlässigkeit, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht\noder durch die Erbringung unbestellter sonstiger              ordnungsgemäß belehrt worden ist und auch keine","900              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nanderweitige Kenntnis hiervon erlangt hat. Für die               Mark, für das vierte, fünfte und sechste Jahr auf\nÜberlassung des Gebrauchs oder die Benutzung                     200 Millionen Deutsche Mark und für die darauf\neiner Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem             folgende Zeit auf 110 Millionen Euro begrenzen.“\nZeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert          b) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe „einhundert-\nzu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße                     fünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe\nIngebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnah-                  „ 75 Euro“ ersetzt.\nme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertmin-\nderung bleibt außer Betracht. Weitergehende\n7. In den neunten Titel des siebenten Abschnitts des\nAnsprüche bestehen nicht.\nzweiten Buchs wird nach § 661 folgender § 661a\n(3) Informationen oder Erklärungen sind dem               eingefügt:\nVerbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur                                     „§ 661a\nVerfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde\nGewinnzusagen\noder in einer anderen lesbaren Form zugegangen\nsind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen            Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder ver-\ndes Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die in-               gleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und\nhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen           durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Ein-\nerlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder           druck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis\nErklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies gilt           gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu\nfür Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem               leisten.“\nUnternehmer sinngemäß.\n8. In § 676g Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Unternehmen“\n§ 361b\ndurch das Wort „Unternehmern“ ersetzt.\nRückgaberecht bei Verbraucherverträgen\n(1) Das Widerrufsrecht nach § 361a kann, soweit        9. In das vierte Kapitel des zweiten Untertitels des\ndies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim          zehnten Titels des siebenten Abschnitts des zweiten\nVertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts            Buchs wird nach § 676g folgender § 676h eingefügt:\nim Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgabe-\nrecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass                                         „§ 676h\n1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete                          Missbrauch von Zahlungskarten\nBelehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,              Das Kreditinstitut kann Aufwendungsersatz für die\n2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Ab-               Verwendung von Zahlungskarten oder von deren\nwesenheit des Unternehmers eingehend zur                 Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem\nKenntnis nehmen konnte und                               Dritten missbräuchlich verwendet wurden. Wenn der\nZahlungskarte nicht ein Girovertrag, sondern ein\n3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Daten-              anderer Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt,\nträger das Rückgaberecht eingeräumt wird.                gilt Satz 1 für den Kartenaussteller entsprechend.“\n(2) Das Rückgaberecht kann nur durch Rück-\nsendung der Sache, deren Kosten und Gefahr der           10. § 702 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nUnternehmer zu tragen hat, oder, wenn diese nicht als\n„(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur\nPaket versandt werden kann, durch Rücknahme-\nbis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des\nverlangen innerhalb der in § 361a Abs. 1 bestimmten\nBeherbergungspreises für einen Tag entspricht,\nund danach zu berechnenden Frist ausgeübt werden,\njedoch mindestens bis zu dem Betrage von 600 Euro\ndie jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt. § 361a\nund höchstens bis zu dem Betrage von 3 500 Euro;\nAbs. 2 gilt entsprechend; die Kosten der Rücksen-\nfür Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die\ndung dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden.\nStelle von 3 500 Euro der Betrag von 800 Euro.“\nDas Rücknahmeverlangen muss schriftlich oder auf\neinem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen.\nEine Begründung ist nicht erforderlich.“                 11. In § 965 Abs. 2 Satz 2, § 973 Abs. 2 Satz 1 und § 974\nSatz 1 wird jeweils die Angabe „zehn Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.\n4. In § 609 Abs. 2 wird die Angabe „ dreihundert Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.\n12. In § 971 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „eintausend\n5. In § 651a Abs. 5 werden nach dem Wort „Wirtschaft“           Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.\ndie Worte „und Technologie“ eingefügt.\n13. In § 978 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „einhundert\n6. § 651k wird wie folgt geändert:                              Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n14. § 1059a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine\nHaftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt            „(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige\nnach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge               Personengesellschaft gleich.“\njeweils für das erste Jahr nach dem 31. Oktober\n1994 auf 70 Millionen Deutsche Mark, für das         15. In § 1612a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 werden\nzweite Jahr auf 100 Millionen Deutsche Mark,             die Worte „auf volle Deutsche Mark“ jeweils durch\nfür das dritte Jahr auf 150 Millionen Deutsche           die Worte „auf volle Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                  901\n16. In § 1640 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „30 000 Deut-     2. In Artikel 36 werden nach dem Wort „Kapitels“ die\nsche Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.          Wörter „mit Ausnahme von Artikel 29a“ eingefügt.\n17. In § 1813 Abs. 1 Nr. 2 und § 1822 Nr. 12 wird jeweils    3. Dem Artikel 37 wird folgender Satz angefügt: „Artikel 29a\ndie Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die            findet auch in den Fällen des Satzes 1 Anwendung.“\nAngabe „3 000 Euro“ ersetzt.\n4. Artikel 229 wird wie folgt geändert:\n(2) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-             a) Der bisherige Inhalt der Vorschrift wird § 1 und\nbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-                 erhält folgende Überschrift:\ntember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom                               „Überleitungsvorschrift zum Gesetz\n30. März 2000 (BGBl. I S. 330), wird wie folgt geändert:                     zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“.\nb) Der Vorschrift wird folgender § 2 angefügt:\n1. Nach Artikel 29 wird folgender Artikel 29a eingefügt:\n„§ 2\n„Artikel 29a\nÜbergangsvorschriften\nVerbraucherschutz für besondere Gebiete                                 zum Gesetz vom 27. Juni 2000\n(1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechts-                 (1) Die §§ 241a, 361a, 361b, 661a und 676h des\nwahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Euro-               Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Sachver-\npäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des              halte anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2000 ent-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,                  standen sind.\nweist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang\n(2) Das Bundesministerium der Justiz hat die\nmit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im\nRegelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung\nGebiet dieses Staats geltenden Bestimmungen zur\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nUmsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien gleich-\ndes Bundesrates bedarf, rechtzeitig zum 1. Januar\nwohl anzuwenden.\n2002 auf Euro umzustellen und hierbei auf volle\n(2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere an-                Euro aufzurunden. § 1612a des Bürgerlichen\nzunehmen, wenn                                                    Gesetzbuchs gilt entsprechend.\n1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots,                 (3) Eine qualifizierte elektronische Signatur ist\neiner öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen               eine Signatur im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie\ngeschäftlichen Tätigkeit zustande kommt, die in               1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder               Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaft-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                liche Rahmenbedingungen für elektronische Signa-\nden Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet wird,              turen (ABl. EG 2000 Nr. L 13 S. 12).“\nund\n2. der andere Teil bei Abgabe seiner auf den Vertrags-       (3) In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Diskontsatz-Überleitungs-\nschluss gerichteten Erklärung seinen gewöhnlichen     Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) werden\nAufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen    die Wörter „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001“\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-        gestrichen.\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nhat.\nArtikel 3\n(3) Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz ist auf einen\nVertrag, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der                    Änderung des AGB-Gesetzes\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertrags-\nDas AGB-Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I\nstaats des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nS. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des\nschaftsraum unterliegt, auch anzuwenden, wenn das\nGesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330), wird wie\nWohngebäude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten\nfolgt geändert:\nliegt.\n(4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser        1. § 10 wird wie folgt geändert:\nVorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:\na) Der Nummer 1 wird folgender Halbsatz angefügt:\n1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April\n1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucher-              „ ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst\nverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29);                             nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist\nnach § 361a Abs. 1, § 361b Abs. 2 des Bürger-\n2. die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Par-                    lichen Gesetzbuchs zu leisten;“.\nlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994\nzum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte           b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 an-\nAspekte von Verträgen über den Erwerb von                       gefügt:\nTeilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG                  „8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)\nNr. L 280 S. 83);                                                    die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung\n3. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla-                        eines Vorbehalts des Verwenders, sich von\nments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den                        der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags\nVerbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im                         bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen,\nFernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).“                               wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,","902               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\na) den Vertragspartner unverzüglich über die         Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen\nNichtverfügbarkeit zu informieren und            Geschäftsbedingungen bestehen, die mit diesem\nb) Gegenleistungen des Vertragspartners un-          Gesetz nicht in Einklang stehen; hierfür gilt § 13.\nverzüglich zu erstatten.“                          (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vor-\nschrift sind insbesondere\n2. In § 11 Nr. 15 Buchstabe b Satz 2 werden hinter dem           1. das Gesetz über den Widerruf von Haustür-\nWort „unterschriebene“ die Wörter „oder gesondert                geschäften und ähnlichen Geschäften,\nqualifiziert elektronisch signierte“ eingefügt.\n2. das Verbraucherkreditgesetz,\n3. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.                         3. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz,\n4. das Fernabsatzgesetz,\n4. Der bisherige Dritte Abschnitt wird der Zweite                5. das Fernunterrichtsschutzgesetz,\nAbschnitt.\n6. Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur\nUmsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie\n5. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                              89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur\n„(2) Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Wider-             Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwal-\nruf stehen zu:                                                   tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\n1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass            Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298\nsie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach           S. 23), geändert durch die Richtlinie des Euro-\n§ 22a oder in dem Verzeichnis der Kommission                 päischen Parlaments und des Rates 97/36/EG\nder Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4               (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),\nder Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Par-             7. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittel-\nlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über                  gesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes\nUnterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucher-              über die Werbung auf dem Gebiete des Heil-\ninteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen             wesens,\nsind,                                                     8. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb-                 über den Reisevertrag unter Einschluss der\nlicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche              Verordnung über die Informationspflichten von\nZahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren               Reiseveranstaltern und\noder gewerbliche Leistungen gleicher oder ver-\n9. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-\nwandter Art auf demselben Markt vertreiben,\nschaften und §§ 11 und 15h des Auslandinvest-\nsoweit sie insbesondere nach ihrer personellen,\nmentgesetzes.\nsachlichen und finanziellen Ausstattung imstande\nsind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Ver-                (3) Der Anspruch auf Unterlassung steht zu:\nfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahr-         1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass\nzunehmen, und soweit der Anspruch eine Hand-                 sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach\nlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf          § 22a oder in dem Verzeichnis der Kommission der\ndiesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und              Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der\n3. den Industrie- und Handelskammern oder den                    Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind,\nHandwerkskammern.                                         2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb-\nDer Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1             licher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche\nabgetreten werden.“                                              Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren\noder gewerbliche Leistungen gleicher oder ver-\n6. In § 15 Abs. 1 werden nach dem Wort „Zivilprozess-               wandter Art auf demselben Markt vertreiben,\nordnung“ die Wörter „und die §§ 23a, 23b und 25                  soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“                    sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande\neingefügt.                                                       sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Ver-\nfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahr-\nzunehmen, und soweit der Anspruch eine Hand-\n7. Nach § 21 wird folgender neuer Dritter Abschnitt\nlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf\neingefügt:\ndiesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und\n„Dritter Abschnitt\nSicherung der Anwendung                       3. den Industrie- und Handelskammern oder den\nvon Verbraucherschutzvorschriften                     Handwerkskammern.\nDer Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1\n§ 22                              abgetreten werden.\nUnterlassungsanspruch bei                        (4) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht\nverbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken               geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung\n(1) Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem               unter Berücksichtigung der gesamten Umstände miss-\nSchutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutz-             bräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend\ngesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes           dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen\nauf Unterlassung in Anspruch genommen werden.                 Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten\nDies gilt nicht für Zuwiderhandlungen, die in der             der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                  903\n(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in                auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen-\nzwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der               über einem Unternehmer, einer juristischen Person\nAnspruchsberechtigte von der Zuwiderhandlung                   des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-recht-\nKenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis              lichen Sondervermögen verwendet werden.“\nin vier Jahren von der jeweiligen Zuwiderhandlung\nan.                                                        9. § 24a wird wie folgt geändert:\n(6) Für das in dieser Vorschrift geregelte Verfahren        a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:\ngelten § 13 Abs. 4 und § 27a des Gesetzes gegen den                „Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und\nunlauteren Wettbewerb, die darin enthaltene Verord-                einem Verbraucher sind die Vorschriften dieses\nnungsermächtigung und im Übrigen die Vorschriften                  Gesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:“.\ndes Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes entspre-\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 5, 6 und 8\nchend.\nbis 12“ durch die Angabe „§§ 5, 6 und 8 bis 11\n§ 22a                                  dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einfüh-\nVerfahren zur Meldung                            rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“\nqualifizierter Einrichtungen an die                    ersetzt.\nKommission der Europäischen Gemeinschaften\n10. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste\nqualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem           „(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 stehen\nStand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundes-              die in §§ 13 und 22 dieses Gesetzes sowie in § 13\nanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der                Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren\nEuropäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Arti-            Wettbewerb bestimmten Ansprüche auch Ver-\nkel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG zugeleitet.               braucherverbänden zu, die nicht in die Liste nach\n§ 22a eingetragen sind, wenn einem Antrag auf\n(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige             Eintragung in die Liste zu entsprechen wäre. Bei\nVerbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen                 Verbänden, deren Klagebefugnis in einem vor dem\nAufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher             30. Juni 2000 ergangenen rechtskräftigen Urteil eines\ndurch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen,                    Oberlandesgerichts anerkannt worden ist, kann die\nwenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände             Eintragung in die Liste nur unter Berufung auf nach\noder mindestens 75 natürliche Personen als Mit-                Rechtskraft des Urteils eingetretene Umstände ab-\nglieder haben. Es wird unwiderleglich vermutet, dass           gelehnt werden.“\nVerbraucherzentralen und andere Verbraucherver-\nbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,\ndiese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die                               Artikel 4\nListe erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift,                           Änderung des Gesetzes\nRegistergericht, Registernummer und satzungsmäßi-                   gegen den unlauteren Wettbewerb\ngem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zu\nstreichen, wenn                                             Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1,\n1. der Verein dies beantragt oder                         veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vor-      durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I\nlagen oder weggefallen sind.                          S. 1474), wird wie folgt geändert:\n(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen\n1. § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzu-\nstellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den            „3. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,\nVereinen auf Antrag eine Bescheinigung über ihre                   dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen\nEintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag                 nach § 22a des AGB-Gesetzes oder in dem\nDritten, die daran ein rechtliches Interessen haben,               Verzeichnis der Kommission der Europäischen\ndass die Eintragung eines Vereins aus der Liste                    Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie\ngestrichen worden ist.                                             98/27/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungs-\n(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete\nklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen\nZweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach\n(ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. Im Falle\nAbsatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann\ndes § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch\ndas Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprü-\nauf Unterlassung nur geltend machen, soweit\nfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung\nder Anspruch eine Handlung betrifft, durch die\nbis zu dessen Entscheidung aussetzen.\nwesentliche Belange der Verbraucher berührt\n(5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der                      werden,“.\nWahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Auf-\ngabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums        2. In § 13a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 3\nder Justiz.“                                                 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes\nüber den Widerruf von Haustürgeschäften und ähn-\nlichen Geschäften“ durch die Wörter „nach § 361a\n8. § 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Bürgerlichen Gesetz-\n„Die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 dieses Gesetzes        buchs und § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Widerruf\nsowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum                von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften“\nBürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung              ersetzt.","904               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nArtikel 5                                   gerlichen Gesetzbuchs beginnt die Widerrufs-\nfrist nicht vor Zugang der ersten Lieferung des\nÄnderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes\nFernlehrmaterials. Für finanzierte Fernunterrichts-\nDas Fernunterrichtsschutzgesetz vom 24. August 1976                verträge gilt § 4 des Fernabsatzgesetzes ent-\n(BGBl. I S. 2525), zuletzt geändert durch Artikel 2 des               sprechend.“\nGesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026), wird wie             b) Die Absätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.\nfolgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                         „(3) Abweichend von § 361a Abs. 2 Satz 6 des\n„ Höhere Teilleistungen sowie Vorauszahlungen                 Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Wert der Über-\ndürfen weder vereinbart noch gefordert werden.“               lassung des Gebrauchs oder der Benutzung der\nSachen oder der Erteilung des Unterrichts bis zur\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3\nAusübung des Widerrufs nicht zu vergüten.“\nNr. 1)“ durch die Angabe „ (§ 3 Abs. 2 Nr. 2)“\nersetzt.\n4. § 6 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                  „ Für den Rücktritt des Veranstalters gelten die\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         §§ 12 und 13 des Verbraucherkreditgesetzes ent-\nsprechend.“\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Lehr-\ngangsabschlusses“ ein Komma und die Wörter\n5. In § 9 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2“ durch die Angabe\n„Angaben über die vereinbarten Zeitabstände\n„§ 4 Abs. 1“ ersetzt.\nfür die Lieferung des Fernlehrmaterials und\nHinweise auf begleitenden Unterricht“ ein-\ngefügt.                                           6. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „kann“ durch das Wort\n„soll“ ersetzt.\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num-\nmer 4 eingefügt:\n7. § 13 wird wie folgt geändert:\n„4. einen Hinweis auf zusätzliche Kosten, die\ndem Teilnehmer durch die Nutzung von            a) In Absatz 1 wird der Satzteil „ , zuletzt geändert\nFernkommunikationsmitteln im Rahmen                 durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April\ndes Fernlehrgangs entstehen, sofern sie             1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965),“ durch die Wörter\nüber die üblichen Grundtarife, mit denen            „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\nder Teilnehmer rechnen muss, hinaus-            b) In Absatz 2 werden die Worte „Bildung, Wissen-\ngehen,“ .                                           schaft, Forschung und Technologie“ durch die\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                     Worte „Bildung und Forschung“ ersetzt.\ndd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6,              8. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 2\nwobei nach der Angabe „ (§ 4)“ die Wörter            Nr. 2 bis 4 und 6“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 2\n„und dessen Bedingungen und Einzelheiten“            bis 5 und 7“ ersetzt und nach dem Wort „Angaben“\neingefügt werden.                                    ein Komma und die Wörter „über die Gültigkeitsdauer\nee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und              des Angebots“ eingefügt.\nwie folgt gefasst:\n„7. die Mindestlaufzeit des Vertrages und die     9. § 17 wird wie folgt geändert:\nKündigungsbedingungen.“                         a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             anstalters“ die Wörter „ oder des Vertragsab-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          schlusses“ eingefügt und in Nummer 2 die Wörter\n„ um eine Beratung“ durch das Wort „ darum“\n„1. eine Gliederung des Fernlehrgangs sowie              ersetzt.\nAngaben über Ort, Dauer und Häufigkeit\ndes begleitenden Unterrichts,“.                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Der Nummer 2 wird folgender Halbsatz an-                    „(2) Verstoßen der Veranstalter oder sein Beauf-\ngefügt:                                                  tragter gegen Absatz 1, beginnt die Widerrufsfrist\nnicht nach § 4 Abs. 1 zu laufen. Das Widerrufsrecht\n„einschließlich der Kosten, die dem Teilneh-\ndes Teilnehmers erlischt erst gemäß § 4 Abs. 2.“\nmer durch die Nutzung von Fernkommunika-\ntionsmitteln im Rahmen des Fernlehrgangs\nentstehen und die über die üblichen Grund-       10. § 21 wird wie folgt geändert:\ntarife, mit denen der Teilnehmer rechnen             a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nmuss, hinausgehen,“ .                                    „4. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 zum Zweck der\nWerbung, Beratung oder des Vertragsab-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                           schlusses Personen aufsucht, oder“.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          b) In Absatz 2 wird die Angabe „zwanzigtausend\n„(1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht                Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“\nnach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.                  und die Angabe „zweitausend Deutsche Mark“\nAbweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bür-                  durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000               905\n11. Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben.                                  (2) Wird der Verbraucher nicht entsprechend\n§ 361a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so-\n12. § 27 wird wie folgt gefasst:                                     wie über den Wegfall des Widerrufsrechts nach\nAbsatz 3 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht\n„§ 27                                  erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der\nÜbergangsvorschrift                            Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe\n(1) Auf Fernunterrichtsverträge, die vor dem                 der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerich-\n30. Juni 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses              teten Willenserklärung des Verbrauchers.“\nGesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwen-           b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nden.\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4, wobei die\n(2) Informationsmaterial, das vor dem 1. Oktober             Wörter „Absätze 1 bis 4“ durch die Wörter „Ab-\n2000 hergestellt wurde und das § 3 Abs. 2 und 3 nicht            sätze 1 bis 3“ ersetzt werden.\ngenügt, darf bis zum 31. März 2001 verwendet wer-\nden.“\n6. § 8 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8\nArtikel 6\nSondervorschrift für den Fernabsatzhandel\nÄnderung anderer\n(1) Auf vom Unternehmer gemäß § 1 Abs. 2 dieses\nVerbraucherschutzvorschriften                        Gesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 des Fernabsatz-\n(1) Das Verbraucherkreditgesetz vom 17. Dezember               gesetzes finanzierte Fernabsatzverträge findet § 4\n1990 (BGBI. I S. 2840), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 2       keine Anwendung, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154),            Buchstabe a bis e bezeichneten Angaben mit Aus-\nwird wie folgt geändert:                                         nahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem\nVerbraucher so rechtzeitig auf einem dauerhaften\nDatenträger zur Verfügung stehen, dass er die An-\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ngaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur\n„(1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kredit-      Kenntnis nehmen kann.\nvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer,\n(2) Für vom Unternehmer nach Absatz 1 oder von\nder einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt\neinem Dritten gemäß § 4 Abs. 2 des Fernabsatz-\noder nachweist (Kreditvermittler), und einem Ver-\ngesetzes finanzierte Fernabsatzverträge entfallen das\nbraucher. Als Verbraucher gelten auch alle anderen\nWiderrufs- und das Rückgaberecht nach §§ 7 und 9\nnatürlichen Personen, es sei denn, dass der Kredit nach\nAbs. 2. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher auf\ndem Inhalt des Vertrags für ihre bereits ausgeübte\nGrund des Fernabsatzgesetzes kein Widerrufsrecht\ngewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit\nund kein Rückgaberecht zusteht; § 7 ist dann mit der\nbestimmt ist.“\nMaßgabe anzuwenden, dass die Belehrung über\ndas Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Verbraucher\n2. In § 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1, 2 und 4“ durch die        auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung\nAngabe „§ 7 Abs. 1 und 2“ ersetzt.                            stehen und nicht gesondert unterschrieben werden\nmuss.“\n3. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n„1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Netto-       7. § 9 wird wie folgt geändert:\nkreditbetrag) oder Barzahlungspreis 200 Euro\nnicht übersteigt;                                       a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerb-                  „(2) Der Verbraucher ist an seine auf den Ab-\nlichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit             schluss des verbundenen Kaufvertrags gerichtete\nbestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder                 Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den\nBarzahlungspreis 50 000 Euro übersteigt;“ .                 Kreditvertrag gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit\n§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht\nwiderrufen hat. Hierauf ist in der Belehrung nach\n4. § 6 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n§ 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 hinzuweisen. § 7 Abs. 3\n„Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber               findet keine Anwendung. Ist der Nettokreditbetrag\nnicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Netto-          dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der\nkreditbetrag 50 000 Euro übersteigt.“                             Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hin-\nsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 361a\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                      Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte\nund Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag\na) Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nein.“\n„(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Hat\nein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die          „ Dies gilt nicht, wenn der finanzierte Kaufpreis\nErbringung einer anderen Leistung zum Gegen-                  200 Euro nicht überschreitet sowie bei Einwendun-\nstand, so kann anstelle des Widerrufsrechts ein               gen, die auf einer zwischen dem Verkäufer und dem\nRückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen                    Verbraucher nach Abschluss des Kreditvertrags\nGesetzbuchs eingeräumt werden.                                vereinbarten Vertragsänderung beruhen.“","906              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\n8. Nach § 18 wird folgender § 19 angefügt:                   3. § 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6\n„§ 19\nAnwendungsbereich\nÜbergangsvorschrift\nDie Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An-\nAuf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 ab-\nwendung beim Abschluss von Versicherungsverträgen.“\ngeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis\ndahin geltenden Fassung anzuwenden.“\n4. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(2) Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäf-            „(3) Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 ab-\nten und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986                geschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis\n(BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 1 des        dahin geltenden Fassung anzuwenden.“\nGesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154), wird\nwie folgt geändert:                                            (3) Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz vom 20. Dezember\n1996 (BGBl. I S. 2154) wird wie folgt geändert:\n1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 1\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWiderrufsrecht\n„(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Teil-\n(1) Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht\nzeitnutzung von Wohngebäuden zwischen einem\nnach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Ver-\nUnternehmer und einem Verbraucher.“\nträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgelt-\nliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen             b) In Absatz 2 werden die Wörter „ein Veräußerer\ner                                                               einem Erwerber“ durch die Wörter „ein Unterneh-\nmer einem Verbraucher“ ersetzt.\n1. durch mündliche Verhandlungen an seinem\nArbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,\n2. In § 2 Abs. 3, §§ 3 und 4, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 9 werden\n2. anlässlich einer von der anderen Vertragspartei\njeweils\noder von einem Dritten zumindest auch in ihrem\nInteresse durchgeführten Freizeitveranstaltung           a) das Wort „ Veräußerer“ durch das Wort „ Unter-\noder                                                         nehmer“ ,\n3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen             b) das Wort „ Erwerber“ durch das Wort „ Ver-\nin Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zu-            braucher“ ,\ngänglicher Verkehrsflächen                               c) das Wort „ Veräußerers“ durch das Wort „ Unter-\nbestimmt worden ist. Dem Verbraucher kann anstelle               nehmers“ und\ndes Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b            d) das Wort „ Erwerbers“ durch das Wort „ Ver-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden,                  brauchers“\nwenn zwischen dem Verbraucher und dem Unter-\nnehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem                 ersetzt.\nspäteren Geschäft auch eine ständige Verbindung\naufrechterhalten werden soll.                             3. § 5 wird wie folgt gefasst:\n(2) Das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht                                     „§ 5\nnicht, wenn                                                                       Widerrufsrecht\n1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhand-          (1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach\nlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags             § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.\nberuht, auf vorhergehende Bestellung des Ver-\nbrauchers geführt worden sind oder                          (2) Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs muss auch die Kosten\n2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen\nangeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs\nsofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt\ngemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. Wird der\n40 Euro nicht übersteigt oder\nVerbraucher nicht nach Satz 1 und § 361a Abs. 1 Satz 3\n3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet           und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs belehrt, so\nworden ist.                                              beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts\n§2                                abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs erst drei Monate nach Aushändigung\nEnde der Widerrufsfrist\neiner Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertrags-\nUnterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3       urkunde.\nund 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt\n(3) Ist dem Verbraucher der in § 2 bezeichnete\ndas Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen\nProspekt vor Vertragsabschluss nicht oder nicht in\nMonat nach beiderseits vollständiger Erbringung der\nder nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 vorgeschriebenen\nLeistung.“\nAmtssprache der Europäischen Union ausgehändigt\nworden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Wider-\n2. Die §§ 3 und 4 sowie § 5 Abs. 4 Satz 2 werden auf-           rufsrechts abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 2 des\ngehoben.                                                     Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Monat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                  907\n(4) Fehlt im Vertrag eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,    (3) § 9 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung\nNr. 5 Buchstabe a und b, Nr. 9 und 10 und Abs. 3             in der Fassung des Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom\nNr. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Angaben, so beginnt          20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt\ndie Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn        durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998\ndem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt          (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, wird wie folgt\nwird, spätestens jedoch drei Monate nach Aushändi-           gefasst:\ngung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Ver-           „Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro.“\ntragsurkunde an den Verbraucher.\n(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für\ndie Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist                (4) In § 21a Abs. 3 Satz 2 des Investitionsvorrang-\nabweichend von § 361a Abs. 2 Satz 6 des Bürgerlichen         gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nGesetzbuchs ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag             4. August 1997 (BGBl. I S. 1996) wird die Angabe „50 000\nder notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher          Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.\ndem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu\nerstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt           (5) In § 35 Abs. 3 Satz 1 und § 121 Abs. 1 Satz 2 der\nist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die          Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nVerpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Ver-            vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch\nbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten              Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I\ndes Vertrags verlangen.“                                     S. 778) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe\n„5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“\n4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                            ersetzt.\n„(1) Wird der Preis, den der Verbraucher für das\nNutzungsrecht zu zahlen hat, ganz oder teilweise                (6) In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungs-\ndurch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist       gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), das\nder Verbraucher an seine auf Abschluss des Kredit-           zuletzt durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober\nvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden,         1998 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, werden\nwenn er den Vertrag über die Teilzeitnutzung von             die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nWohngebäuden gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit              „6 000 Euro“ und die Worte „in Deutsche Mark“ durch die\n§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht             Worte „in Euro“ ersetzt.\nwiderrufen hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1\nSatz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss\nhierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen               (7) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des\nGesetzbuchs gilt entsprechend, jedoch sind An-               Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nsprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen              Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinig-\nden Verbraucher ausgeschlossen.“                             ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des\nGesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642), wird wie\n5. § 8 wird aufgehoben.                                          folgt geändert:\n6. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:                         1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche\n„Auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlos-             Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.\nsen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin gel-\ntenden Fassung anzuwenden.“                                   2. In § 19 wird die Angabe „fünfundzwanzig Deutsche\nMark“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.\n(4) Dem § 6 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997\n(BGBl. I S. 1870) wird folgender Satz angefügt:\n3. In § 20 wird die Angabe „fünfhundert Deutsche Mark“\n„ Weitergehende Informationspflichten nach dem Fern-                 durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.\nabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz oder\ndem Teilzeit-Wohnrechtegesetz bleiben unberührt.“\n(8) In § 45 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nArtikel 7                             mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\nletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994\nUmstellung von Vorschriften auf Euro                    (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird die Angabe\n„eintausendfünfhundert Deutsche Mark“ durch die An-\n(1) In § 6 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungs-\ngabe „750 Euro“ ersetzt.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 6\nNr. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180)           (9) In § 14 der Verordnung über die Behandlung der\ngeändert worden ist, wird die Angabe „10 000 Deutsche            Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetz-\nMark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.                     blatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11\n(2) In § 19 Abs. 1 Satz 1 des Bodensonderungs-                des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600)\ngesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215)           geändert worden ist, wird die Angabe „eintausendzwei-\nwird die Angabe „ 10 000 Deutsche Mark“ durch die                hundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“\nAngabe „ 5 000 Euro“ ersetzt.                                    ersetzt.","908               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\n(10) § 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom         1. In Nummer 1 wird jeweils die Angabe „10 000 Deut-\n25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) wird wie folgt geändert:          sche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.\n1. In Absatz 1 werden die Angabe „ fünfunddreißig            2. In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die An-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „ 18 Euro“ , die              gaben „ 20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nAngabe „ fünfundvierzig Deutsche Mark“ durch die              „ 10 000 Euro“ ersetzt.\nAngabe „23 Euro“ und die Angabe „sechzig Deutsche\nMark“ durch die Angabe „31 Euro“ ersetzt.                    (15) In § 36 Abs. 1 des Verschollenheitsgesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6,\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 14 § 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997\na) In Satz 1 wird das Datum „30. Juni 2000“ durch das     (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird die Angabe\nDatum „30. Juni 2001“ ersetzt.                        „einhundert Deutschen Mark“ durch die Angabe „50 Euro“\nb) Der Vorschrift werden folgende Sätze angefügt:         ersetzt.\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in\nSatz 1 bestimmte Frist durch Rechtsverordnung bis        (16) § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung der\nzum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu verlängern.       Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom\nSie können diese Ermächtigung durch Rechts-           5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher\nverordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-     Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997\ntragen.“                                              (BGBl. I S. 2872) wird wie folgt gefasst:\n„Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die\n(11) Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermitt-          Prüfung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens\nlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747),            beträgt je 13 Euro.“\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni\n1994 (BGBl. I S. 1184), wird wie folgt geändert:\nArtikel 8\n1. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                      Änderung anderer Vorschriften\n„Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2            (1) § 64 der Bundesgebührenordnung für Rechts-\nAbs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro    anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnicht übersteigen.“                                       nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndie zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. März 2000\n2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                         (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nfasst:\n„(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann                                 „§ 64\nmit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die Ordnungs-\nwidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geld-                         Verfahren nach dem\nbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.“                                   Umstellungsergänzungsgesetz\nIm Verfahren nach § 22 des Umstellungsergänzungsge-\n(12) In § 10 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der        setzes erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen\nFideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt             Gebühr für jeden Rechtszug. § 23 gilt nicht. Die Gebühr\nTeil III, Gliederungsnummer 7811-1, veröffentlichten          wird nach dem Betrag, auf den die Umwandlung ange-\nbereinigten Fassung wird die Angabe „2 000 Deutsche           strebt wird, berechnet.“\nMark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.\n(2) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-\n(13) § 1 der Höfeordnung in der Fassung der Bekannt-       blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten\nmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die durch        bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2\nArtikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I         Abs. 3 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330),\nS. 2968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:        wird wie folgt geändert:\n1. § 414 Abs. 4 wird aufgehoben.\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „20 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.             2. In § 449 Abs. 1 Satz 1, § 451a Abs. 2, § 451b Abs. 2\nund 3, § 451g Satz 1, § 451h Abs. 1, § 455 Abs. 3, § 466\n2. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „20 000 Deutsche            Abs. 1, § 468 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 472 Abs. 1\nMark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ und die An-              Satz 2 und § 475h wird jeweils die Angabe „(§ 414\ngabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe                  Abs. 4)“ gestrichen.\n„5 000 Euro“ ersetzt.\n3. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche                                   Artikel 9\nMark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.                        Aufhebung von Rechtsvorschriften\n(14) § 3a Satz 1 der Verfahrensordnung für Höfesachen         Es werden aufgehoben:\nvom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 1977 I S. 288), die        1. das Vertragshilfegesetz in der im Bundesgesetzblatt\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1989            Teil III, Gliederungsnummer 402-4, veröffentlichten\n(BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt             bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 34 des\ngeändert:                                                         Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                      909\n2. § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Über-                  veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\neinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess                 Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. März 2000\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-             (BGBl. I S. 330) geändert worden ist.\nmer 319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\ndurch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezem-                                    Artikel 10\nber 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist,\nNeufassung geänderter Gesetze\n3. Artikel 3 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-\nbritischen Abkommens über den Rechtsverkehr in                  Das Bundesministerium der Justiz kann den vom 30. Juni\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-            2000 an geltenden Wortlaut des AGB-Gesetzes und\nmer 319-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,            des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes sowie den vom 1. Ok-\ntober 2000 an geltenden Wortlaut des Verbraucherkredit-\n4. Artikel 7 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-\ngesetzes, des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-\ntürkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in\ngeschäften und ähnlichen Geschäften, das Bundes-\nZivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 in der\nministerium für Bildung und Forschung den vom 30. Juni\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n2000 an geltenden Wortlaut des Fernunterrichtsschutz-\n319-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n5. § 2 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-\ngriechischen Abkommens über die gegenseitige                                           Artikel 11\nRechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen\nund des Handels-Rechts in der im Bundesgesetzblatt                                     Rückkehr\nTeil III, Gliederungsnummer 319-8-1, veröffentlichten                  zum einheitlichen Verordnungsrang\nbereinigten Fassung,\nDie auf Artikel 7 Abs. 9 und 16 beruhenden Teile der dort\n6. § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom             geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\n19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-            jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-\nland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz           verordnung geändert werden.\nund Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Han-                                   Artikel 12\ndelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichts-\nbarkeit vom 29. April 1969 (BGBl. I S. 333, 1970 I                                   Inkrafttreten\nS. 307), das zuletzt durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes\nArtikel 2 Abs. 1 Nr. 15, Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe b\nvom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert\nsowie Artikel 7 Abs. 3, 6, 10 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 2 und Abs. 15\nworden ist,\nund 16 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 6 Abs. 1\n7. § 1031 Abs. 5 Satz 3 der Zivilprozessordnung in der im        und 2 tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. Im Übrigen tritt\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,          dieses Gesetz am 30. Juni 2000 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. Juni 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nE. B u l m a h n"]}