{"id":"bgbl1-2000-28-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":28,"date":"2000-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG)","law_date":"2000-06-24T00:00:00Z","page":874,"pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["874              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften\nüber die Tätigkeit der Steuerberater\n(7. StBÄndG)\nVom 24. Juni 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       Allgemeine Pflichten der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         Lohnsteuerhilfevereine                 § 26“.\nb) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                  aa) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes                             aaa) Der Erste, Zweite und Dritte Unterab-\nschnitt werden wie folgt gefasst:\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),                         „Erster Unterabschnitt\nzuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes                         Persönliche Voraussetzungen\nvom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt\ngeändert:                                                                     Zulassung zur Prüfung, Prüfung,\nBefreiung von der Prüfung,\nWiederholung der Prüfung          § 35\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nVoraussetzungen für die Zulas-\na) Der Erste Teil wird wie folgt geändert:\nsung zur Prüfung                  § 36\naa) Der Vierte Unterabschnitt des Ersten Ab-\nSteuerberaterprüfung              § 37\nschnitts wird wie folgt gefasst:\nPrüfung in Sonderfällen           § 37a\n„Vierter Unterabschnitt\nZuständigkeit für die Prüfung     § 37b\nSonstige Vorschriften\nVoraussetzungen für die Befrei-\nWerbung                                 § 8                      ung von der Prüfung               § 38\nVergütung                               § 9                      Verbindliche Auskunft             § 38a\nMitteilungen über Pflichtverletzungen                            Gebühren für Zulassung, Prüfung,\nund andere Informationen                § 10                     Befreiung und verbindliche\nErhebung und Verwendung                                          Auskunft                          § 39\npersonenbezogener Daten                 § 11                     Rücknahme von Entscheidungen § 39a\nHilfeleistung im Abgabenrecht\nZweiter Unterabschnitt\nfremder Staaten                        § 12“.\nBestellung\nbb) Der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Ab-\nschnitts wird wie folgt gefasst:                                  Bestellende Steuerberaterkammer,\nBestellungsverfahren              § 40\n„Dritter Unterabschnitt\nBerufsurkunde                     § 41\nPflichten\nSteuerbevollmächtigter            § 42\nAufzeichnungspflicht                    § 21\nBerufsbezeichnung                 § 43\nGeschäftsprüfung                        § 22\nBezeichnung „Landwirtschaftliche\nAusübung der Hilfeleistung in                                    Buchstelle“                       § 44\nSteuersachen im Rahmen der Befugnis\nnach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen       § 23                     Erlöschen der Bestellung          § 45\nAbwicklung der schwebenden                                       Rücknahme und Widerruf der\nSteuersachen im Rahmen der Befugnis                              Bestellung                        § 46\nnach § 4 Nr. 11                         § 24                     Erlöschen der Befugnis zur Führung\nHaftungsausschluss,                                              der Berufsbezeichnung             § 47\nHaftpflichtversicherung                 § 25                     Wiederbestellung                  § 48","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                875\nDritter Unterabschnitt                                 Mitgliedschaft                          § 74\nSteuerberatungsgesellschaft                            Gemeinsame Steuerberaterkammer          § 75\nRechtsform der Gesellschaft,                         Aufgaben der Steuerberaterkammer        § 76\nanerkennende Steuerberater-                          Vorstand                                § 77\nkammer, Gesellschaftsvertrag     § 49\nAbteilungen des Vorstandes              § 77a\nVoraussetzungen für die\nAnerkennung                      § 50                Satzung                                 § 78\nKapitalbindung                   § 50a               Beiträge und Gebühren                   § 79\nPflicht zum Erscheinen vor der\nGebühren für die Anerkennung     § 51\nSteuerberaterkammer                     § 80\nUrkunde                          § 52\nRügerecht des Vorstandes                § 81\nBezeichnung\nAntrag auf berufsgerichtliche\n„Steuerberatungsgesellschaft“    § 53\nEntscheidung                            § 82\nErlöschen der Anerkennung        § 54\nPflicht der Vorstandsmitglieder\nRücknahme und Widerruf der                           zur Verschwiegenheit                    § 83\nAnerkennung                      § 55“.              Arbeitsgemeinschaft                     § 84\nbbb) Der Vierte Unterabschnitt wird ge-                      Bundessteuerberaterkammer               § 85\nstrichen.\nAufgaben der Bundessteuerberater-\nbb) Der Dritte Abschnitt wird wie folgt gefasst:                 kammer                                  § 86\n„Dritter Abschnitt                                           Zusammensetzung und Arbeitsweise\nRechte und Pflichten                                         der Satzungsversammlung                 § 86a\nWeitere berufliche Zusammen-                                Beiträge zur Bundessteuerberater-\nschlüsse                                § 56                kammer                                  § 87\nAllgemeine Berufspflichten              § 57                Staatsaufsicht                          § 88“.\nWerbung                                 § 57a          dd) Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt geändert:\nTätigkeit als Angestellter              § 58               aaa) Der Erste Unterabschnitt wird wie folgt\ngefasst:\nSteuerberater oder Steuerbevollmäch-\ntigte im öffentlich-rechtlichen Dienst-                          „Erster Unterabschnitt\noder Amtsverhältnis                     § 59                     Die berufsgerichtliche Ahndung von\nEigenverantwortlichkeit                 § 60                     Pflichtverletzungen\nEhemalige Angehörige der                                           Ahndung einer Pflichtverletzung § 89\nFinanzverwaltung                        § 61                       Berufsgerichtliche Maßnahmen § 90\nVerschwiegenheitspflicht der Gehilfen § 62                         Rüge und berufsgerichtliche\nMaßnahme                         § 91\nMitteilung der Ablehnung eines\nAuftrags                                § 63                       Anderweitige Ahndung             § 92\nGebührenordnung                         § 64                       Verjährung der Verfolgung\neiner Pflichtverletzung          § 93\nPflicht zur Übernahme einer\nProzessvertretung                       § 65                       Vorschriften für Mitglieder der\nSteuerberaterkammer, die nicht\nHandakten                               § 66                       Steuerberater oder Steuer-\nBerufshaftpflichtversicherung           § 67                       bevollmächtigte sind             § 94“.\nVertragliche Begrenzung von                                bbb) Der Vierte Unterabschnitt wird wie folgt\nErsatzansprüchen                        § 67a                    gefasst:\nVerjährung von Ersatzansprüchen         § 68                     „Vierter Unterabschnitt\nBestellung eines allgemeinen                                     Die Kosten in dem berufsgerichtlichen\nVertreters                              § 69                     Verfahren und in dem Verfahren bei An-\nträgen auf berufsgerichtliche Entschei-\nBestellung eines Praxisabwicklers       § 70                     dung über die Rüge. Die Vollstreckung\nBestellung eines Praxistreuhänders      § 71                     der berufsgerichtlichen Maßnahmen und\nder Kosten. Die Tilgung.\nSteuerberatungsgesellschaften           § 72“.\nGebührenfreiheit, Auslagen      § 146\ncc) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:\nKosten bei Anträgen auf\n„Vierter Abschnitt\nEinleitung des berufsgericht-\nOrganisation des Berufs                                             lichen Verfahrens               § 147\nSteuerberaterkammer                     § 73                       Kostenpflicht des Verurteilten  § 148","876              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nKostenpflicht in dem Verfahren bei        2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nAnträgen auf berufsgerichtliche                                         „§ 3\nEntscheidung über die Rüge       § 149\nBefugnis zu unbeschränkter\nHaftung der Steuerberater-                                Hilfeleistung in Steuersachen\nkammer                           § 150\nZur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-\nVollstreckung der berufsgericht-             chen sind befugt:\nlichen Maßnahmen und der\n1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsan-\nKosten                           § 151\nwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwäl-\nTilgung                          § 152“.        te, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,\nccc) In der Überschrift des Fünften Unterab-         2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner aus-\nschnittes werden der Strichpunkt und              schließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Per-\ndie Wörter „Berufsgerichtsbarkeit in dem          sonen sind,\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-        3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwalts-\nnannten Gebiet“ gestrichen.                       gesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-\nee) Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:            ten und Buchprüfungsgesellschaften,\n„Sechster Abschnitt                                  4. Personen oder Vereinigungen, die in einem ande-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union als\nÜbergangsvorschriften                                   Deutschland beruflich niedergelassen sind und\nBestehende Gesellschaften               § 154          dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen\nnach dem Recht des Niederlassungsstaates leis-\nÜbergangsvorschriften aus Anlass des                   ten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuer-\nVierten Gesetzes zur Änderung des                      sachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-\nSteuerberatungsgesetzes                 § 155          Vertrag erbringen. Sie dürfen dabei nur unter der\nÜbergangsvorschriften anlässlich des                   Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Nie-\nSechsten Gesetzes zur Änderung des                     derlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre\nSteuerberatungsgesetzes                 § 156          Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer\ndanach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung\nÜbergangsvorschriften anlässlich des                   „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“ oder\nGesetzes zur Änderung von Vorschriften                 „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zu-\nüber die Tätigkeit der Steuerberater § 157“.           sätzlich die Berufsorganisation, der er im Nieder-\nc) Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie              lassungsstaat angehört, sowie den Niederlas-\nfolgt gefasst:                                               sungsstaat anzugeben. Der Umfang der Befugnis\nzur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet\n„Zweiter Abschnitt                                           sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Nieder-\nOrdnungswidrigkeiten                                         lassungsstaat.“\nUnbefugte Hilfeleistung in Steuersachen § 160\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nSchutz der Bezeichnungen\na) In Nummer 9 Buchstabe a wird das Wort „Wirt-\n„Steuerberatungsgesellschaft“,\nschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“\n„Lohnsteuerhilfeverein“ und\nersetzt.\n„Landwirtschaftliche Buchstelle“             § 161\nb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\nVerletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen\nobliegenden Pflichten                        § 162          „10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer\nHilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder\nPflichtverletzung von Personen, deren                             bei Sachverhalten des Familienleistungsaus-\nsich der Verein bei der Hilfeleistung in                          gleichs im Sinne des Einkommensteuerge-\nSteuersachen im Rahmen der Befugnis                               setzes leisten,“.\nnach § 4 Nr. 11 bedient                      § 163\nc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nVerfahren                                    § 164“.\n„11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre\nd) Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst:                            Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten,\n„Vierter Teil                                                      wenn diese\na) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\nSchlussvorschriften\nsonstige Einkünfte aus wiederkehrenden\nVerwaltungsverfahren                         § 164a                   Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteu-\nergesetzes) oder Einkünfte aus Unter-\nGebühren                                     § 164b\nhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkom-\nErmächtigung zur Neubekanntmachung                                    mensteuergesetzes) erzielen,\ndes Gesetzes                                 § 165\nb) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\nFortgeltung bisheriger Vorschriften          § 166                    schaft, aus Gewerbebetrieb oder aus\nselbständiger Arbeit erzielen oder um-\nFreie und Hansestadt Hamburg                 § 167\nsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen\nInkrafttreten des Gesetzes                   § 168“.                  und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                   877\nc) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten              Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder\nhaben, die insgesamt die Höhe von acht-          „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben,\nzehntausend Deutsche Mark, im Falle der          dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genann-\nZusammenveranlagung von sechsund-                ten Personen haben dabei die von ihnen angebotenen\ndreißigtausend Deutsche Mark, nicht              Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 im Einzelnen aufzu-\nübersteigen.                                     führen.“\nDie Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfe-\nleistung bei der Einkommensteuer und ihren        8. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:\nZuschlagsteuern. Soweit zulässig, berech-                                    „§ 10\ntigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigen-\nMitteilungen über Pflicht-\nheimzulage und der Investitionszulage nach\nverletzungen und andere Informationen\nden §§ 3 und 4 des Investitionszulagenge-\nsetzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachver-                (1) Werden den Finanzbehörden oder den Steuer-\nhalten des Familienleistungsausgleichs im            beraterkammern Tatsachen bekannt, die den Ver-\nSinne des Einkommensteuergesetzes. Mit-              dacht begründen, dass eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1\nglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen        und 2 genannten Personen eine Berufspflicht verletzt\nweiterhin beraten werden.“                           hat, so teilen sie diese Tatsachen, soweit ihre Kennt-\nnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Ver-\n4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                             wirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist, der\nzuständigen Stelle mit; § 83 dieses Gesetzes und § 30\n„(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuer-              der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.\nberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht\n(2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen\nbegründen, dass eine Person oder Vereinigung ent-\nüber natürliche und juristische Personen, die aus der\ngegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen\nSicht der übermittelnden Stelle\nleistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Buß-\ngeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.“                 1. für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung\nvon der Prüfung, für die Bestellung und Wieder-\n5. In § 6 Nr. 4 werden die Wörter „im steuer- und wirt-               bestellung, für die Rücknahme oder für den Wider-\nschaftsberatenden oder“ durch das Wort „in“ und das                ruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuer-\nWort „hauptberuflich“ durch die Wörter „in einem                   bevollmächtigter,\nUmfang von mindestens 16 Wochenstunden prak-                   2. für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für\ntisch“ ersetzt.                                                    den Widerruf der Anerkennung als Steuerbera-\ntungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                       oder\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma            3. für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines\nersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:                        berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von\nPflichtverletzungen\n„3. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder\nVereinigung nach § 3 Nr. 4 ausgeübt wird, die         erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständi-\ngemäß § 80 der Abgabenordnung von einer               gen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdi-\nFinanzbehörde zurückgewiesen worden ist.“             ge Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt\nwerden oder das öffentliche Interesse das Geheim-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 3“ die           haltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die\nAngabe „Nr. 1“ eingefügt.                                  Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-\nliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; § 83\n7. § 8 wird wie folgt gefasst:                                    dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung ste-\n„§ 8                              hen dem nicht entgegen.\nWerbung                                 (3) Soweit natürliche oder juristische Personen über\nweitere Qualifikationen im Sinne von § 3 verfügen,\n(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur             dürfen Finanzbehörden und Steuerberaterkammern\ngeschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf            Informationen im Sinne des Absatzes 2 und nach\nhingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in               Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige\nForm und Inhalt sachlich unterrichtet wird.                    Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht\n(2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur       der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der\ngeschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im              Rechtsfolgen erforderlich ist.\nEinzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für\ndie Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.                                  § 11\n(3) Die in § 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und                           Erhebung und\nGesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfe-                   Verwendung personenbezogener Daten\nleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden\nSoweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem\nberufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.\nGesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene\n(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen           Daten erhoben und auch für Zwecke künftiger Verfah-\nauf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen            ren verarbeitet und genutzt werden; § 83 dieses\nhinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Perso-           Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem\nnen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter                  nicht entgegen.“","878               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\n9. § 12 wird aufgehoben.                                                  destens 16 Wochenstunden praktisch“ er-\nsetzt.\n10. Der bisherige § 12a wird § 12 und wie folgt gefasst:              dd) Satz 2 wird aufgehoben.\n„§ 12                                 c) In Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuer-\nHilfeleistung im                                sachen“ durch die Wörter „Steuersachen im Rah-\nAbgabenrecht fremder Staaten                           men der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.\nPersonen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1\nbis 3 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht       17. In § 24 werden in der Überschrift und in Absatz 1\nfremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen               jeweils das Wort „Lohnsteuerangelegenheiten“ durch\nHilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden              die Wörter „Steuersachen im Rahmen der Befugnis\nBefugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvor-               nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.\nschriften bleiben unberührt.“\n18. In § 25 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Lohnsteuer-\n11. § 13 wird wie folgt geändert:                                 sachen“ jeweils durch die Wörter „Steuersachen im\nRahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Lohnsteuersachen“\ndurch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der\nBefugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.                    19. § 26 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  a) In der Überschrift wird nach der Angabe „§ 26“ das\nWort „Allgemeine“ eingefügt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Verzicht auf“ durch\n12. § 14 wird wie folgt geändert:                                     die Wörter „Beachtung der Regelungen zur“ er-\nsetzt.\na) In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „Mit-\ngliedern des Vorstands“ die Wörter „oder deren            c) In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils das Wort\nAngehörigen“ eingefügt.                                       „Lohnsteuersachen“ durch die Wörter „Steuer-\nsachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11“\nb) In Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie in den Absätzen 2\nund in Absatz 4 das Wort „Lohnsteuersache“\nund 3 wird jeweils das Wort „Lohnsteuersachen“\ndurch das Wort „Steuersache“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der\nBefugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.\n20. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Lohnsteuersachen“\n13. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                 durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der\nBefugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.\n„Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte\nAbschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.“\n21. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n14. In § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuer-                 „(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestat-\nsachen“ durch die Wörter „Steuersachen im Rahmen              tet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.“\nder Befugnis nach § 4 Nr. 11“ ersetzt.\n22. § 31 wird wie folgt geändert:\n15. In § 22 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rechts-            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nanwalt,“ die Wörter „niedergelassener europäischer\nRechtsanwalt,“ eingefügt.                                     b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n16. § 23 wird wie folgt geändert:                                     die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten\na) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils                Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufga-\ndas Wort „Lohnsteuersachen“ durch die Wörter                  ben auf die für die Finanzverwaltung zuständigen\n„Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4                 obersten Landesbehörden zu übertragen.“\nNr. 11“ ersetzt.\n23. § 32 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 3“ die            a) In Absatz 1 werden die Wörter „Steuerberater und\nAngabe „Nr. 1“ eingefügt.                                Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter „Steuer-\nberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „im steuer-                 tungsgesellschaften“ ersetzt.\nund wirtschaftsberatenden Beruf oder“ durch\ndas Wort „in“ und die Wörter „hauptberuflich         b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndrei Jahre auf dem Gebiet der von den Bun-               „Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bedür-\ndes- oder Landesbehörden“ durch die Wörter               fen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf\n„drei Jahre in einem Umfang von mindestens               aus.“\n16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von\nden Bundes- oder Landesfinanzbehörden“           24. In § 33 Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater und\nersetzt.                                             Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter „Steuerbe-\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „hauptberuflich“            rater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungs-\ndurch die Wörter „in einem Umfang von min-           gesellschaften“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                   879\n25. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             (2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             zuzulassen, wenn er\n„Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils         1. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen\nein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmäch-              Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere\ntigter sein, der seine berufliche Niederlassung am            gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Ab-\nOrt der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich              schluss der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle\nhat.“                                                         der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften\nBilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre\nb) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch                 praktisch tätig gewesen ist oder\ndas Wort „Union“ ersetzt.\n2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen\nc) Die Sätze 4 bis 7 werden durch folgende Sätze                  Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter\nersetzt:                                                      angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens\n„Die für die berufliche Niederlassung zuständige              sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindes-\nSteuerberaterkammer kann auf Antrag eine Aus-                 tens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewe-\nnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Bera-            sen ist.\ntungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist               (3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte prak-\nvor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die             tische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von min-\nfür die weitere Beratungsstelle zuständige Steuer-        destens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von\nberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegeneh-               den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalte-\nmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des       ten Steuern erstrecken.\nSteuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zu-\nlässig.“                                                     (4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absät-\nzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach\n26. Die §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst:                    Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vor-\ndrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buch-\n„§ 35                              stabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese\nZulassung zur                          Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung\nPrüfung, Prüfung, Befreiung von                  beizufügen.“\nder Prüfung, Wiederholung der Prüfung\n(1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer    27. § 37 wird aufgehoben.\ndie Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von\ndieser Prüfung befreit worden ist.                        28. Der bisherige § 37a wird § 37 und wie folgt geändert:\n(2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulas-         a) In der Überschrift werden die Wörter „Inhalt der“\nsung.                                                             gestrichen.\n(3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber             b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.\nbekannt gegeben.                                              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.\naa) Satz 1 Nr. 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:\n(5) Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfung und die\n„3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und\nBefreiung von der Prüfung erfolgen durch die für die\nGrundsteuer,\nFinanzverwaltung zuständige oberste Landesbehör-\nde. Das Bestehen der Prüfung oder die Befreiung von                     4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grund-\nder Prüfung sind schriftlich zu bescheinigen.                              züge des Zollrechts,\n5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bür-\n§ 36                                            gerlichen Rechts, des Gesellschafts-\nVoraussetzungen                                       rechts, des Insolvenzrechts und des\nfür die Zulassung zur Prüfung                                Rechts der Europäischen Gemeinschaft,“.\n(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt               bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nvoraus, dass der Bewerber                                              „Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete\n1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswis-                   Gegenstand der Prüfung sind.“\nsenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hoch-\nschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher        29. Die §§ 37a und 37b werden wie folgt neu gefasst:\nFachrichtung mit einer Regelstudienzeit von je-\n„§ 37a\nweils mindestens acht Semestern erfolgreich ab-\ngeschlossen hat und danach zwei Jahre praktisch                            Prüfung in Sonderfällen\ntätig gewesen ist oder                                       (1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer\n2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswis-          sowie Bewerber, die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer\nsenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hoch-           oder vereidigter Buchprüfer bestanden haben, kön-\nschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher            nen auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter\nFachrichtung mit einer Regelstudienzeit von je-           Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37 Abs. 3 Nr. 5\nweils weniger als acht Semestern erfolgreich ab-          bis 7 genannten Prüfungsgebiete. Die Prüfung glie-\ngeschlossen hat und danach drei Jahre praktisch           dert sich in einen schriftlichen Teil aus zwei Aufsichts-\ntätig gewesen ist.                                        arbeiten und eine mündliche Prüfung.","880              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\n(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der               (2) Für die Prüfung ist die für die Finanzverwaltung\nEuropäischen Union oder eines Vertragsstaates des            zuständige oberste Landesbehörde zuständig, in\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              deren Bereich der Bewerber im Zeitpunkt der Antrag-\n(Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) mit einem Diplom,         stellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der\ndas in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertrags-            Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz\nstaat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steu-       hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maß-\nersachen berechtigt, können auf Antrag eine Eig-             gebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend auf-\nnungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buch-            hält.\nstabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der\n(3) Befindet sich der nach Absatz 2 maßgebliche\nRichtlinie Nr. 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-\nOrt im Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung\nber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-\nzuständige oberste Landesbehörde, in deren Bereich\nnung der Hochschuldiplome, die eine mindestens\nsich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlas-\ndreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG\nsung im Inland befindet, zuständig. Befindet sich der\n1989 Nr. L 19 S. 16), ablegen. Mit der erfolgreich ab-\nOrt der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im\ngelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte\nAusland, so ist die für die Finanzverwaltung zuständi-\nerworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuer-\nge oberste Landesbehörde zuständig, bei der die\nberaterprüfung.\nZulassung zur Prüfung beantragt wurde.\n(3) Als Diplom im Sinne von Absatz 2 gelten alle\nBefähigungsnachweise, die in einem anderen Mit-                 (4) Die Abnahme der Prüfung kann durch Vereinba-\ngliedstaat oder Vertragsstaat von der zuständigen            rung auch der für die Finanzverwaltung zuständigen\nStelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht,        obersten Landesbehörde eines anderen Landes über-\ndass der Bewerber ein mindestens dreijähriges Hoch-          tragen werden.\nschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im              (5) Die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Zustän-\nSinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/        digkeiten gelten entsprechend für die Zulassung zur\nEWG erfolgreich abgeschlossen hat, und sofern von            Prüfung und für die Befreiung von der Prüfung.“\nder zuständigen Stelle bestätigt wird, dass er damit in\ndiesem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zur      30. Die §§ 37c und 37d werden aufgehoben.\nHilfe in Steuersachen berechtigt ist. Bewerber aus\nanderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, in\ndenen der Beruf des Steuerberaters nicht reglemen-       31. § 38 wird wie folgt geändert:\ntiert ist, müssen ein mindestens dreijähriges erfolg-        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nreich abgeschlossenes Studium, das auf die Aus-\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Steu-\nübung dieses Berufs vorbereitet, und danach eine\nern“ die Wörter „als Professor“ eingefügt.\nzweijährige Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des\nArtikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG                  bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Beamte und\nnachweisen.                                                           Angestellte des höheren Dienstes“ durch die\n(4) Bewerber mit den in Absatz 2 genannten Vor-                    Wörter „Beamte des höheren Dienstes und\naussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung ihre                      vergleichbare Angestellte“ ersetzt sowie in\nBefähigung nachweisen, den Beruf eines Steuerbera-                    Buchstabe b die Wörter „des Bundes und der\nters auch im Inland ordnungsgemäß ausüben zu kön-                     Länder sowie der obersten Rechnungsprü-\nnen. Die Eignungsprüfung umfasst die zur Berufs-                      fungsbehörden und der anderen obersten\nausübung notwendigen Kenntnisse aus den in § 37                       Behörden“ durch die Wörter „ , der Gerichte\nAbs. 3 genannten Gebieten. Die Eignungsprüfung                        der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten\ngliedert sich in einen schriftlichen Teil aus höchstens               Behörden und der Rechnungsprüfungsbehör-\nzwei Aufsichtsarbeiten aus unterschiedlichen Prü-                     den“ und die Wörter „Bundes- und Landes-\nfungsgebieten und eine mündliche Prüfung. Die Prü-                    finanzbehörden“ durch die Wörter „Bundes-\nfung in einem der in § 37 Abs. 3 genannten Prüfungs-                  oder Landesfinanzbehörden“ ersetzt.\ngebiete entfällt, wenn der Bewerber durch Diplome                cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Beamte und\noder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staat-                     Angestellte des gehobenen Dienstes“ durch\nlichen oder staatlich anerkannten Universität oder                    die Wörter „Beamte des gehobenen Dienstes\neiner Hochschule oder einer anderen Ausbildungsein-                   und vergleichbare Angestellte“ ersetzt sowie\nrichtung nachweist, dass er einen wesentlichen Teil                   in Buchstabe b die Wörter „des Bundes und\nder Kenntnisse erlangt hat, die in dem entfallenden                   der Länder, der Finanzgerichte sowie der\nPrüfungsgebiet gefordert werden.                                      obersten Rechnungsprüfungsbehörden und\n(5) Für die Prüfung in verkürzter Form und für die                 der anderen obersten Behörden“ durch die\nEignungsprüfung gelten im Übrigen die Vorschriften                    Wörter „ , der Gerichte der Finanzgerichtsbar-\nfür die Steuerberaterprüfung.                                         keit sowie der obersten Behörden und der\nRechnungsprüfungsbehörden“ und die Wör-\n§ 37b                                        ter „Bundes- und Landesfinanzbehörden“\ndurch die Wörter „Bundes- oder Landes-\nZuständigkeit für die Prüfung\nfinanzbehörden“ ersetzt.\n(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nabzulegen, der bei der für die Finanzverwaltung\nzuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist.                  „(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung\nBei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse                     von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1\ngebildet werden.                                                 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                   881\nverwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbil-            fungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer\ndungsgängen für den öffentlichen Dienst können             Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuer-\nerst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen             beraterprüfung als nicht bestanden.\nDienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter             (2) Die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im\neiner Fraktion des Deutschen Bundestages von               Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der für die\nder Prüfung befreit werden.“                               Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-\nbehörde unverzüglich mitzuteilen. Diese unterrichtet\n32. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:                      die für die Bestellung oder deren Rücknahme zustän-\n„§ 38a                               dige Steuerberaterkammer von dem Ausgang des\nVerfahrens. § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Ab-\nVerbindliche Auskunft                        gabenordnung stehen diesen Mitteilungen nicht ent-\n(1) Auf Antrag erteilt die für die Finanzverwaltung         gegen. Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nzuständige oberste Landesbehörde eine verbindliche             bis 3 während des Bestellungsverfahrens mitgeteilt,\nAuskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzun-            so ruht dieses bis zur Mitteilung nach Satz 2.\ngen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befrei-            (3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören.“\nung von der Prüfung.\n(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b entspre-  35. § 40 wird wie folgt geändert:\nchend.“\na) In der Überschrift wird das Wort „Behörde“ durch\ndas Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\n33. § 39 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „Prüfung“\nein Komma gesetzt und das Wort „Befreiung“ ein-                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngefügt.                                                              „Nach bestandener Prüfung oder nach der\nb) In Absatz 1 werden das Wort „zweihundertfünfzig“                      Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber\ndurch das Wort „einhundertfünfzig“ und die Wörter                    auf Antrag durch die zuständige Steuerbera-\n„zuständige Behörde“ durch die Wörter „für die                       terkammer als Steuerberater zu bestellen.“\nFinanzverwaltung zuständige oberste Landes-                    bb) In Satz 2 wird das Wort „Behörde“ durch das\nbehörde“ ersetzt.                                                    Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                   „Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung\n„Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu                        im Ausland ist für die Bestellung die Steuer-\neinem von der für die Finanzverwaltung                          beraterkammer zuständig, in deren Kammer-\nzuständigen obersten Landesbehörde zu                           bezirk die für die Finanzverwaltung zuständige\nbestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von                          oberste Landesbehörde ihren Sitz hat, die den\neintausend Deutsche Mark an diese zu zah-                       Bewerber geprüft oder von der Prüfung befreit\nlen.“                                                           hat.“\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „zuständigen               c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\nBehörde“ durch die Wörter „für die Finanz-                 „(2) Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkam-\nverwaltung zuständigen obersten Landes-                   mer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeig-\nbehörde“ ersetzt.                                         net ist. Die Bestellung ist zu versagen, wenn der\nBewerber\n34. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:                          1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis-\n„§ 39a                                       sen lebt;\nRücknahme von Entscheidungen                           2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähig-\n(1) Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsent-                     keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht\nscheidung oder die Befreiung von der Prüfung ist von                   besitzt;\nder für die Finanzverwaltung zuständigen obersten                  3. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen\nLandesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,                    Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen\nzurückzunehmen, wenn                                                   einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig\n1. sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täu-                      ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungs-\nschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden                     gemäß auszuüben;\nist,                                                           4. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis be-\n2. sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die                  gründet ist, er werde den Berufspflichten als\nin wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvoll-                   Steuerberater nicht genügen.\nständig waren,                                                    (3) Die Bestellung ist auch zu versagen,\n3. ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt                  1. wenn durch die für die Finanzverwaltung zu-\noder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt                   ständige oberste Landesbehörde eine Ent-\nwar.                                                               scheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist;\nErstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1                    2. solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt,\nnur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prü-                   die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);","882              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\n3. solange nicht die vorläufige Deckungszusage               und mindestens drei Jahre buchführende land-\nauf den Antrag zum Abschluss einer Berufs-              und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich bera-\nhaftpflichtversicherung oder der Nachweis der           ten haben, können auf Antrag von der mündlichen\nMitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt.         Prüfung befreit werden. Über den Antrag auf\n(4) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-             Befreiung entscheidet die zuständige Steuerbera-\ngungsgrund des Absatzes 2 Nr. 3 erforderlich ist,            terkammer im Benehmen mit der für die Landwirt-\ngibt die zuständige Steuerberaterkammer dem                  schaft zuständigen obersten Landesbehörde oder\nBewerber schriftlich auf, innerhalb einer von ihr zu         der von ihr benannten Behörde und, soweit der\nbestimmenden angemessenen Frist das Gutach-                  Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener\nten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen              europäischer Rechtsanwalt ist, im Benehmen mit\nGesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten                 der für die berufliche Niederlassung des Antrag-\nmuss auf einer Untersuchung des Bewerbers und,               stellers zuständigen Rechtsanwaltskammer.“\nwenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch           b) Absatz 6 wird aufgehoben.\nauf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers\nc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 mit der Maß-\nberuhen. Die Kosten des Gutachtens hat der\ngabe, dass nach dem Wort „Steuerbevollmächtig-\nBewerber zu tragen. Kommt der Bewerber ohne\nter“ die Wörter „bzw. mit dem Erlöschen oder der\nzureichenden Grund der Anordnung der Steuerbe-\nRücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt oder\nraterkammer innerhalb der gesetzten Frist nicht\nniedergelassener europäischer Rechtsanwalt“ an-\nnach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückge-\ngefügt werden.\nnommen.“\nd) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ne) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt\n„(6) Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestel-\ngefasst:\nlung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundert\nDeutsche Mark an die zuständige Steuerberater-                 „(8) Für die Bearbeitung des Antrags auf Verlei-\nkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine                    hung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-\nGebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes               stelle“ ist eine Gebühr von dreihundert Deutsche\nbestimmt ist.“                                               Mark an die zuständige Steuerberaterkammer zu\nzahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung\n36. § 40a wird aufgehoben.                                          nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.“\n37. In § 41 Abs. 2 werden die Wörter „für die Finanz-        41. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde“\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „zuständigen Steuerberaterkam-\nmer“ ersetzt.                                                   „2. Verzicht gegenüber der zuständigen Steuer-\nberaterkammer;“.\n38. Dem § 42 wird folgender Satz 2 angefügt:                     b) In der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma\n„Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater          ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\nsind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter              „4. rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsent-\nsinngemäß anzuwenden.“                                               scheidung oder der Entscheidung über die\nBefreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.“\n39. In § 43 Abs. 4 werden nach dem Wort „Rechts-\nanwälte“ ein Komma und die Wörter „niedergelas-              c) Nach Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:\nsene europäische Rechtsanwälte“ eingefügt.                      „Der Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oder\nschriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer\n40. § 44 wird wie folgt geändert:                                   zu erklären, die für die berufliche Niederlassung\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten\nörtlich zuständig ist. Ein im berufsgerichtlichen\n„(1) Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten,               Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter\nRechtsanwälten und niedergelassenen europäi-                 Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steu-\nschen Rechtsanwälten, die eine besondere Sach-               erberaterkammer abgegeben.“\nkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuer-\nsachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe\n42. § 46 wird wie folgt geändert:\nim Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen,\nkann auf Antrag die Berechtigung verliehen wer-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nden, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die                      „(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der\nBezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu              Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die\nführen. Die Verleihung erfolgt durch die Steuerbe-           Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung\nraterkammer, in deren Kammerbezirk der Antrag-               oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat,\nsteller seine berufliche Niederlassung hat.                  die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder\n(2) Die besondere Sachkunde im Sinne des                 unvollständig waren.“\nAbsatzes 1 Satz 1 ist durch eine mündliche Prü-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfung vor einem Sachkunde-Ausschuss nachzu-\nweisen, der bei der Steuerberaterkammer zu bil-              aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nden ist. Personen, die ihre besondere Sachkunde                   „1. eine gewerbliche Tätigkeit oder eine\ndurch eine einschlägige Ausbildung nachweisen                          Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                  883\nseinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57             bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 4);“.                                               „Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „Berufskam-                       Erlaubnis ist der Betroffene zu hören.“\nmer und der zuständigen Behörde“ durch die\nWörter „zuständigen Steuerberaterkammer“         44. § 48 wird wie folgt geändert:\nund die Wörter „Mitglied der Berufskammer“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Mitglied der Steuerberater-\nkammer“ ersetzt.                                        aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\ncc) Nach Nummer 5 werden der Punkt durch                            „1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1\neinen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-                       Nr. 2 erloschen ist; wurde auf die Bestel-\nmern 6 und 7 angefügt:                                            lung nach Einleitung eines berufsgericht-\nlichen Verfahrens (§ 114) verzichtet, kann\n„6. nicht innerhalb von sechs Monaten nach\ndie Wiederbestellung nicht vor Ablauf von\nder Bestellung eine berufliche Niederlas-\nacht Jahren erfolgen, es sei denn, dass\nsung begründet hat oder\neine Ausschließung aus dem Beruf nicht\n7. infolge eines körperlichen Gebrechens,                        zu erwarten war;“.\nwegen Schwäche seiner geistigen Kräfte\nbb) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „zurück-\noder wegen einer Sucht nicht nur vorüber-\ngenommen oder“ und „die Rücknahme oder“\ngehend unfähig ist, seinen Beruf ord-\ngestrichen.\nnungsgemäß auszuüben.“\ncc) Satz 2 wird gestrichen.\nc) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestel-\nlung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entspre-               „(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wieder-\nchend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne                     bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von\nzureichenden Grund nicht innerhalb der von der                zweihundertfünfzig Deutsche Mark an die zustän-\nzuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist               dige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht\nvorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerbera-             durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2\nter oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund                etwas anderes bestimmt ist.“\ndes Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten\ngeklärt werden soll, nicht nur vorübergehend           45. § 49 wird wie folgt geändert:\nunfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszu-             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nüben.\n„§ 49\n(4) Die Bestellung als Steuerberater und als\nSteuerbevollmächtigter wird durch die Steuerbe-                                   Rechtsform der\nraterkammer zurückgenommen oder widerrufen.                                Gesellschaft, anerkennende\nDie örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der                 Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag“.\nberuflichen Niederlassung, in den Fällen des               b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nAbsatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruf-\n„(3) Für die Entscheidung über den Antrag auf\nlichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2.\nAnerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist\n§ 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruf-\ndie Steuerberaterkammer zuständig, in deren\nlicher Niederlassung im Ausland richtet sich die\nKammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem\nörtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen\nAntrag auf Anerkennung als Steuerberatungsge-\nNiederlassung im Geltungsbereich dieses Geset-\nsellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich\nzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die\nbeglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages\nSteuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk\noder der Satzung beizufügen.\nder Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte be-\nstellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Wider-                   (4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages\nruf ist der Betroffene zu hören.“                             oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in\nder Person der Vertretungsberechtigten ist der\n43. § 47 wird wie folgt geändert:                                    zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb\neines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jewei-\n„(2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann                ligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung im\neinem Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-                 Handelsregister oder Partnerschaftsregister ein-\nten, der wegen hohen Alters oder wegen körper-                getragen, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein\nlicher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung               amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzurei-\nverzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich           chen.“\nweiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\ntigter zu nennen.“                                     46. § 50 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rechtsan-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 46 Abs. 4             wälte,“ die Wörter „niedergelassene europäische\nSatz 1 bis 4 zuständigen Behörde“ durch die             Rechtsanwälte,“ eingefügt.\nWörter „zuständige Steuerberaterkammer“              b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die für die Finanz-\nersetzt und die Angabe „Satz 1“ gestrichen.             verwaltung zuständige oberste Landesbehörde","884               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nkann nach Anhörung der Berufskammer“ durch                    Voraussetzungen wegen eines Erbfalls mindes-\ndie Wörter „Die zuständige Steuerberaterkammer                tens fünf Jahre.\nkann“ ersetzt.                                                   (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist\ndie Steuerberatungsgesellschaft zu hören.“\n47. § 50a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                       52. Der Vierte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des\n„1. die Gesellschafter ausschließlich Steuerbera-         Zweiten Teils wird aufgehoben.\nter, Rechtsanwälte, niedergelassene europäi-\nsche Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, ver-      53. Im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils wird dem § 57\neidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, in        folgender neuer § 56 vorangestellt:\nder Gesellschaft tätige Personen, deren Tätig-                                 „§ 56\nkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer\nWeitere berufliche Zusammenschlüsse\noder persönlich haftender Gesellschafter nach\n§ 50 Abs. 3 genehmigt worden ist, oder Steu-            (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-\nerberatungsgesellschaften sind;“.                    fen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im\nRahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit den\nb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Rechtsan-                in § 3 Nr. 1 genannten Personen sowie mit Patent-\nwälten,“ die Wörter „niedergelassenen europäi-            anwälten örtlich und überörtlich zu einer Sozietät\nschen Rechtsanwälten,“ eingefügt.                         zusammenschließen. Mit Rechtsanwälten, die zu-\nc) In Nummer 6 wird das Wort „Gesellschafter“ durch           gleich Notare sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf\ndas Wort „Personen“ ersetzt und nach dem Wort             die anwaltliche Berufsausübung eingegangen wer-\n„Rechtsanwälte,“ werden die Wörter „niedergelas-          den. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit\nsene europäische Rechtsanwälte,“ eingefügt.               Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach den\nBestimmungen und Anforderungen des notariellen\n48. In § 51 Abs. 1 und 2 werden die Wörter „für die Finanz-       Berufsrechts. Die Sozietät erfordert eine gemein-\nverwaltung zuständige oberste Landesbehörde“                  schaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen\njeweils durch die Wörter „zuständige Steuerberater-           zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich\nkammer“ ersetzt und jeweils nach dem Wort „zahlen“            tätig ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter              beruflichen Tätigkeit bildet.\n„soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79               (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-\nAbs. 2 etwas anderes bestimmt ist.“ angefügt.                 fen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im\nRahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit den\n49. In § 52 werden die Wörter „für die Finanzverwaltung           in § 3 Nr. 1 genannten Personen zu einer Partner-\nzuständige oberste Landesbehörde“ durch die Wörter            schaftsgesellschaft zusammenschließen, die nicht\n„zuständige Steuerberaterkammer“ ersetzt.                     als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist; § 53\nSatz 2 gilt insoweit nicht. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist\n50. § 54 wird wie folgt geändert:                                 sinngemäß anzuwenden.\na) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Finanzver-             (3) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-\nwaltung zuständigen obersten Landesbehörde“               fen mit den in § 3 Nr. 1 bis 3 genannten Personen und\ndurch die Wörter „zuständigen Steuerberaterkam-           Vereinigungen sowie mit Patentanwälten eine Büro-\nmer“ ersetzt.                                             gemeinschaft bilden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinn-\ngemäß anzuwenden.\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Berufskammer“ durch\ndas Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.                      (4) Ein Zusammenschluss im Sinne der Absätze 1\nbis 3 mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre\nberufliche Niederlassung im Ausland haben, ist zuläs-\n51. § 55 wird wie folgt geändert:\nsig, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr. 1\na) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Finanzver-          genannten Berufen in der Ausbildung und den Befug-\nwaltung zuständige oberste Landesbehörde“                 nissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraus-\ndurch die Wörter „zuständige Steuerberaterkam-            setzungen für die Berufsausübung den Anforderun-\nmer“ ersetzt.                                             gen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                 (5) Die Gründung von Gesellschaften nach den\n„(2) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die          Absätzen 1, 2 und 4 und Veränderungen in den\nAnerkennung zu widerrufen, wenn                           Gesellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der\nBerufsordnung der zuständigen Steuerberaterkam-\n1. die Gesellschaft nicht die nach diesem Ge-             mer anzuzeigen. Auf Verlangen der Steuerberater-\nsetz vorgeschriebene Haftpflichtversicherung          kammer sind erforderliche Auskünfte zu erteilen und\nunterhält oder                                        die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung\n2. andere Voraussetzungen für die Anerkennung             sowie deren Änderungen vorzulegen.“\nder Gesellschaft nachträglich fortfallen,\nes sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer    54. § 57 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nangemessenen, von der zuständigen Steuerbera-             a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wirt-\nterkammer zu bestimmenden Frist den dem                       schaftsprüfer“ ein Komma und die Wörter\nGesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Die                „Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer\nFrist beträgt bei Fortfall der in § 50a genannten             Rechtsanwalt“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                885\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „wissenschaft-                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“\nlichen Hochschulen und Instituten sowie Fach-                     durch das Wort „Steuerberaterkammer“ er-\nhochschulen“ durch die Wörter „Hochschulen und                    setzt.\nwissenschaftlichen Instituten“ ersetzt.                      cc) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 40, 40a Abs. 1,\nc) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen Strich-                    § 42“ durch die Angabe „§§ 40, 42“ ersetzt.\npunkt ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 4 sowie in Absatz 4\nd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                             Satz 5 und Satz 7 wird jeweils das Wort „Berufs-\n„6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsver-              kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“\nanstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuer-            ersetzt.\nberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirt-            c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz\nschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und             eingefügt:\nzur Fortbildung der Mitglieder der Steuerbera-\n„In den Fällen des § 59 erfolgt die Bestellung des\nterkammern und deren Mitarbeiter.“\nVertreters für die Dauer des Dienst- oder Amtsver-\nhältnisses.“\n55. § 58 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                             59. § 70 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt geändert:           a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“\naa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.             durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\nbb) Nach den Wörtern „Steuerberater und Steuer-           b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 Nr. 2\nbevollmächtigte“ werden die Wörter „dürfen              oder 3“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 3\nihren Beruf als Angestellte einer Person oder           oder 4“ ersetzt.\nVereinigung im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 aus-\nüben. Sie“ eingefügt.                            60. § 71 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 1 wird aufgehoben.                             a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“\ndd) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „wenn die              durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\nBuchstelle“ ein Komma gesetzt und die Wör-           b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nter „die jeweilige Geschäftsstelle der Buch-\nstelle“ eingefügt.                                        „(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Praxis\neines früheren Steuerberaters oder Steuerbevoll-\nee) In Nummer 7 werden die Wörter „den Absät-                mächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur\nzen 1 und 2 Nr. 1“ durch die Bezeichnung                vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist\n„§ 56 Abs. 4“ ersetzt, nach dem Wort „entspre-          (§ 46 Abs. 2 Nr. 7) oder der aus den in § 57 Abs. 4\nchen“ wird das Komma durch ein Semikolon                genannten Gründen auf seine Bestellung verzich-\nersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:               tet hat.“\n„für Angestellte von Vereinigungen mit Sitz im\nAusland gilt dies nur, soweit es sich um Ver-    61. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\neinigungen handelt, deren Vorstandsmitglie-\nder, Geschäftsführer, persönlich haftende             „(1) Die §§ 34, 56 Abs. 3, §§ 57, 57a, 62 bis 64 und\nGesellschafter, Mitglieder oder sonstige An-         66 bis 71 gelten sinngemäß für Steuerberatungs-\nteilseigner mehrheitlich Personen sind, die im       gesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder, Ge-\nAusland einen den in § 3 Nr. 1 genannten             schäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter\nBerufen in der Ausbildung und den Befugnis-          einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht Steuer-\nsen vergleichbaren Beruf ausüben und bei             berater oder Steuerbevollmächtigte sind.“\ndenen die Voraussetzungen für die Berufs-\nausübung den Anforderungen dieses Geset-         62. § 73 wird wie folgt geändert:\nzes im Wesentlichen entsprechen,“.                   a) In der Überschrift wird das Wort „Berufskammer“\nff) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die                durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\nNummern 1 bis 7.                                     b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Berufs-\nkammer“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.\n56. In § 59 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch\ndas Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.                      c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kammer“ durch\ndas Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\n57. In § 67 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch\ndas Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.                  63. § 74 wird wie folgt geändert:\na) Das Wort „Berufskammer“ wird jeweils durch das\n58. § 69 wird wie folgt geändert:                                   Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 56 Satz 3“\naa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch               durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 6“ ersetzt.\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender Teil-\nsatz angefügt:                                   64. § 75 wird wie folgt geändert:\n„die Bestellung ist der zuständigen Steuer-          a) In der Überschrift wird das Wort „Berufskammer“\nberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.“                 durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.","886               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“                      „(2) Sofern Steuerberatungsgesellschaften, die\ndurch das Wort „Steuerberaterkammer“ und                 ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder\ndas Wort „Berufskammern“ durch das Wort                  nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steu-\n„Steuerberaterkammern“ ersetzt.                          erberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Kammern“ durch das               für deren gesetzliche Vertreter, die keine persön-\nWort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.                     lichen Mitglieder sind.“\n65. § 76 wird wie folgt geändert:                             71. In § 81 wird das Wort „Berufskammer“ jeweils durch\ndas Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\na) In der Überschrift und in den Absätzen 1, 4 und 5\nwird jeweils das Wort „Berufskammer“ durch das\n72. In § 82 wird das Wort „Berufskammer“ jeweils durch\nWort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\ndas Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Berufskammer“ durch\ndas Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt und in         73. § 83 wird wie folgt geändert:\nNummer 9 werden die Wörter „Zulassungs- und“\ngestrichen. Der Punkt am Satzende wird durch              a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“\neinen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-                   durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\nmer 10 angefügt:                                          b) In Absatz 1 Satz 2 und in den Absätzen 2 und 3\n„10. die Wahrnehmung der den Steuerberater-                   wird jeweils das Wort „Kammer“ durch das Wort\nkammern zugewiesenen Aufgaben des Zwei-                 „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\nten und Sechsten Abschnitts des Zweiten\nTeils dieses Gesetzes.“                         74. § 84 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kammer“ durch            a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Berufskam-\ndas Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.                       mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“\nersetzt.\nd) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-\ngefügt:                                                   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsgemein-\nschaften“ durch das Wort „Arbeitsgemeinschaft“\n„(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkam-\nersetzt.\nmer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für\ndie Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10\nobliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann      75. § 85 wird wie folgt geändert:\neine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben            a) In der Überschrift wird das Wort „Bundeskammer“\nübernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzun-             durch das Wort „Bundessteuerberaterkammer“\ngen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzu-               ersetzt.\nnehmen.“                                                  b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammern“\ne) Die bisherigen Absätze 4 bis 5 werden Absätze 5                durch das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.\nbis 6.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Berufskammern“\ndurch das Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.\n66. In § 77 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch\ndas Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\n76. § 86 wird wie folgt geändert:\n67. In § 77a Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „Kammer“          a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Berufskam-\ndurch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.                     mern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“\nersetzt.\n68. In § 78 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch             b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\ndas Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.                           „Sie ist an das Bundesministerium der Finanzen zu\nübermitteln. Soweit nicht das Bundesministerium\n69. § 79 wird wie folgt geändert:                                     der Finanzen die Satzung und deren Änderung im\na) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „ Berufs-                   Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach\nkammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“                  Übermittlung aufhebt, ist sie in dem Presseorgan\nersetzt und nach dem Wort „Tätigkeiten“ die Wör-              zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der\nter „oder für Amtshandlungen nach dem Zweiten                 Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist. Sie tritt\nund Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses               am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Ver-\nGesetzes“ eingefügt.                                          öffentlichung folgt. Stellt sich nach Inkrafttreten\nder Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“                höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bun-\ndurch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.                 desministerium der Finanzen die Satzung insoweit\naufheben.“\n70. § 80 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                  77. § 86a wird wie folgt geändert:\nb) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das        a) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird je-\nWort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuer-                   weils das Wort „Berufskammern“ durch das Wort\nberaterkammer“ ersetzt.                                       „Steuerberaterkammern“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                 887\nb) In Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort         87. § 112 wird wie folgt geändert:\n„Berufskammer“ durch das Wort „Steuerberater-\na) Das Wort „Berufskammer“ wird durch das Wort\nkammer“ ersetzt.\n„Steuerberaterkammer“ und die Wörter „zur Zeit“\nc) Absatz 8 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 9               werden durch die Wörter „im Zeitpunkt der Be-\nwird Absatz 8.                                                antragung“ ersetzt.\nb) Es wird folgender Satz angefügt:\n78. § 88 wird wie folgt geändert:\n„Die Verlegung der beruflichen Niederlassung\na) In Absatz 1 wird das Wort „Berufskammern“ durch                nach diesem Zeitpunkt in einen anderen Kammer-\ndas Wort „Steuerberaterkammern“ ersetzt.                      bezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständig-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               keit.“\n„(3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass\nGesetz und Satzung beachtet, insbesondere die         88. In § 115 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Berufs-\nden Steuerberaterkammern übertragenen Aufga-              kammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“\nben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörden können          ersetzt.\ndie hierzu erforderlichen Anordnungen und Maß-\nnahmen treffen.“                                      89. § 116 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n79. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“\ndurch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.                      „(1) Will sich der Steuerberater oder Steuerbevoll-\nmächtigte von dem Verdacht einer Pflichtverlet-\nzung befreien, muss er bei der Staatsanwaltschaft\n80. § 93 wird wie folgt geändert:\nbeantragen, das berufsgerichtliche Verfahren\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          gegen ihn einzuleiten. Wegen eines Verhaltens,\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                das der Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt\nhat (§ 81), kann der Steuerberater oder Steuer-\n„(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Ab-            bevollmächtigte den Antrag nicht stellen.“\nsatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein\nStrafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf         b) In Absatz 4 wird das Wort „Berufskammer“ durch\nder Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfah-           das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\nrens gehemmt.“\n90. In § 122 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Berufskammer“\n81. In § 94 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils       durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\ndas Wort „Berufskammer“ durch das Wort „Steuer-\nberaterkammer“ ersetzt.                                   91. In § 144 Abs. 1 werden die Wörter „der bestellenden\nBehörde und dem Präsidenten der Berufskammer“\n82. § 95 wird wie folgt geändert:                                 durch die Wörter „dem Präsidenten der zuständigen\nSteuerberaterkammer“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch\ndas Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\n92. In § 145 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“\nb) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Berufskam-              durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\nmern“ durch das Wort „Steuerberaterkammern“\nersetzt.\n93. In § 147 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Berufskammer“\ndurch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\n83. § 99 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 und in Absatz 5 wird jeweils das Wort      94. In § 149 Abs. 3 wird das Wort „Berufskammer“ durch\n„Berufskammern“ durch das Wort „Steuerberater-            das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\nkammern“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:        95. In der Überschrift zu § 150 und in § 150 wird das Wort\n„(6) Die Landesjustizverwaltung kann die Befug-          „Berufskammer“ jeweils durch das Wort „Steuerbera-\nnisse, die ihr nach den Absätzen 2 und 3 zustehen,        terkammer“ ersetzt.\nauf nachgeordnete Behörden übertragen.“\n96. In § 152 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“\n84. In § 100 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Berufs-          durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\nkammer“ durch das Wort „Steuerberaterkammer“\nersetzt.                                                  97. In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts des\nZweiten Teils, Fünfter Abschnitt werden der Strich-\n85. In § 101 Abs. 1 wird das Wort „Landesjustizverwal-            punkt und die Wörter „Berufsgerichtsbarkeit in dem in\ntung“ durch die Wörter „für die Ernennung zuständi-           Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“\ngen Behörde“ ersetzt.                                         gestrichen.\n86. In § 108 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“ durch        98. § 153 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeich-\ndas Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.                       nung „(1)“ wird gestrichen.","888              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\n99. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des               leitende Angestellte geleistet wird, die unter § 3 fal-\nZweiten Teils werden das Komma und die Wörter                len, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte\n„Zusammenführung der Berufe“ gestrichen.                     aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb\nbetrifft, es sei denn, dass es sich hierbei um\nNebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Land-\n100. Die §§ 154 bis 157 werden wie folgt gefasst:\nwirten vorkommen. Die Befugnis zur geschäftsmäßi-\n„§ 154                              gen Hilfeleistung in Steuersachen erlischt, wenn sie\nBestehende Gesellschaften                      nicht nach dem 16. Juni 1999 durch Personen ge-\nleistet wird, die berechtigt sind, die Bezeichnung\n(1) Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni        „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die für\n1989 anerkannt sind, bleiben anerkannt. Dies gilt            die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-\nauch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der                behörde kann die Frist um bis zu zwei Jahre verlän-\nMandanten einer Einrichtung gemäß § 4 Nr. 3, 7               gern, wenn dies nach Lage des einzelnen Falles\nund 8 gegründet wurde oder später die Mandanten              angemessen ist.\neiner solchen Einrichtung übernommen hat. Verän-\ndert sich nach dem 31. Dezember 1990 der Bestand                (2) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1, die am\nder Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteili-        16. Juni 1989 befugt waren, die Bezeichnung „Land-\ngungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft                 wirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, dürfen diese\noder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht         Bezeichnung als Zusatz zum Namen der Vereinigung\nnicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraus-         weiter führen, wenn mindestens ein leitender Ange-\nsetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2          stellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz\nerfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer           zur Berufsbezeichnung zu führen.\nnach § 55 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Sie kann vom               (3) Die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 be-\nWiderruf der Anerkennung absehen, wenn Anteile               stimmte Reihenfolge der Vorbildungsvoraussetzun-\nvon einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im            gen gilt nicht für Tätigkeiten, die vor dem 16. Juni\nZusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben                1989 ausgeübt worden sind.\nauf eine andere Körperschaft des öffentlichen\nRechts übergehen.                                                                       § 156\n(2) Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch für unmittelbar\nÜbergangsvorschriften\noder mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften\naus Anlass des Sechsten Gesetzes zur\nbeteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapital-              Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nbindungsvorschriften des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder\nAbs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes oder des § 28 Abs. 4              § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 gilt für Bewerber, die\nder Wirtschaftsprüferordnung erfüllen. Auf Antrag            in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nkann auf Grund einer von der zuständigen Steuer-             Gebiet einen Fachschulabschluss erworben und mit\nberaterkammer erteilten Ausnahmegenehmigung                  der Fachschulausbildung vor dem 1. Januar 1991\nvon der Anwendung des Satzes 1 abgesehen wer-                begonnen haben, mit der Maßgabe, dass sie nach\nden, wenn                                                    dem Fachschulabschluss vier Jahre praktisch tätig\ngewesen sind.\n1. sich der Bestand der Gesellschafter einer betei-\nligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Betei-\nligungen oder Stimmrechte dadurch ändert, dass                                      § 157\nein Gesellschafter aus der beteiligten Gesell-                           Übergangsvorschriften\nschaft ausscheidet und infolgedessen sein Anteil               aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von\noder Stimmrecht auf einen Gesellschafter über-              Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater\ngeht, der vor dem 19. Mai 1994 Gesellschafter\nder beteiligten Gesellschaft war, und die beteilig-         (1) Prozessagenten im Sinne des § 11 in der bis\nte Gesellschaft, bei der die Änderung eintritt, vor      zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind weiterhin\nder Änderung von Berufsvertretungen desselben            zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen\nBerufs gebildet wurde, oder                              befugt.\n2. sich der Bestand der Gesellschafter einer betei-             (2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 12 Abs. 2 in\nligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Betei-      der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind\nligungen oder Stimmrechte ändert und dies auf            weiterhin zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfe\neinen Strukturwandel im landwirtschaftlichen             in Steuersachen befugt.\nBereich zurückzuführen ist.                                 (3) Die vorläufige Bestellung von Steuerberatern\nund Steuerbevollmächtigten, deren Bestellung nach\n§ 155                               Maßgabe des § 40a Abs. 1 Satz 6 in der bis zum\n30. Juni 2000 geltenden Fassung nicht mit Ablauf\nÜbergangsvorschriften\ndes 31. Dezember 1997 erloschen ist, gilt weiter und\naus Anlass des Vierten Gesetzes zur\nerlischt erst mit Eintritt der Bestandskraft der Rück-\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes\nnahmeentscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 in der\n(1) Gesellschaften und Personenvereinigungen,             bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung. Soweit in\ndie nach § 4 Nr. 8 in der am 15. Juni 1989 geltenden         diesen Fällen auf Grund rechtskräftiger Gerichtsent-\nFassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steu-          scheidungen endgültige Bestellungen vorzunehmen\nersachen befugt waren, behalten diese Befugnis,              sind, gilt § 40a Abs. 1 Satz 3 bis 5 in der bis zum\nsoweit diese Hilfe durch gesetzliche Vertreter oder          30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                 889\n(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die                       „1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 8 eine Mitglie-\nZulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 gel-                      derversammlung oder eine Vertreterver-\ntenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur                         sammlung nicht durchführt,“.\nPrüfung im Jahr 2001 anzuwenden.                                  bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden\n(5) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000                     Nummern 2 bis 9 mit der Maßgabe, dass in\nbegonnen haben, sind die Vorschriften dieses                           der bisherigen Nummer 6 das Wort „Lohn-\nGesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden                        steuersachen“ durch die Wörter „Steuer-\nFassung weiter anzuwenden.                                             sachen im Rahmen der Befugnis nach § 4\nNr. 11“ ersetzt wird.\n(6) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen\nAufgaben des Ersten und Zweiten Unterabschnitts               b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5 und 7“\ndes Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils dieses                   durch die Angabe „Nr. 1, 3 bis 6 und 8“ und die\nGesetzes in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fas-                Angabe „Nr. 1, 6 und 8“ durch die Angabe „Nr. 2,\nsung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den                     7 und 9“ ersetzt.\nbisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung\nwahrgenommen.                                            106. In § 163 wird in der Überschrift und in Absatz 1 das\n(7) Über Einsprüche gegen Verwaltungsakte in               Wort „Lohnsteuersachen“ jeweils durch die Wörter\nAngelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zwei-              „Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4\nten Teils dieses Gesetzes entscheiden die Ober-               Nr. 11“ ersetzt.\nfinanzdirektionen auch nach dem 30. Juni 2000,\nwenn der Einspruch bis zum 30. Juni 2000 eingelegt       107. § 164a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nwurde.“                                                         „(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des\nWiderrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfever-\n101. § 157a wird aufgehoben.                                       ein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Bera-\ntungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des\n102. § 157b wird aufgehoben.                                       Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder\nSteuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung\n103. § 158 wird wie folgt geändert:                                als Steuerberatungsgesellschaft (§ 55) ist bis zum\nEintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                    Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                   Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben\nunberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben\n„a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prü-        die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit\nfung, der Befreiung von der Prüfung und         sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das\nder Erteilung verbindlicher Auskünfte,          öffentliche Interesse erfordert.“\ninsbesondere über die Einführung von\nVordrucken zur Erhebung der gemäß\n108. § 166 wird wie folgt geändert:\n§§ 36, 37a, 38 und 38a erforderlichen\nAngaben und Nachweise,“.                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                              „Fortgeltung bisheriger Vorschriften“.\n„b) die Durchführung der Prüfung, insbeson-         b) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden aufgeho-\ndere die Prüfungsgebiete, die schriftliche          ben; die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nund mündliche Prüfung, das Überden-\nken der Prüfungsbewertung,“.\ncc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:                                        Artikel 2\n„d) die Zusammensetzung des Prüfungs-                       Änderung der Abgabenordnung\nausschusses;“.                               Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I\ndd) Buchstabe e wird aufgehoben.                     S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 17\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „und im Sechsten        wird wie folgt geändert:\nAbschnitt“ und die Wörter „dieses Gesetzes“\ngestrichen.\n1. § 80 wird wie folgt geändert:\n104. § 160 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                        a) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 3“ durch die\nAngabe „§ 3 Nr. 1“ ersetzt.\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5\nAbs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersa-           b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:\ngung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen               „(7) Bevollmächtigte und Beistände, deren Befug-\nleistet.“                                                      nis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuer-\nsachen sich aus § 3 Nr. 4 des Steuerberatungs-\n105. § 162 wird wie folgt geändert:                                 gesetzes ergibt, können zurückgewiesen werden,\nwenn sie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSteuersachen fachlich nicht geeignet sind. Die\naa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue             Finanzbehörde kann von den in Satz 1 genannten\nNummer 1 vorangestellt:                              Bevollmächtigten und Beiständen den Nachweis","890               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nder fachlichen Eignung verlangen. Eine fachliche                „(1) Über die Anträge auf Zulassung zur Steuer-\nEignung wird vermutet, wenn die Bevollmächtigten              beraterprüfung entscheidet die für die Finanz-\noder Beistände                                                verwaltung zuständige oberste Landesbehörde\n1. natürliche Personen sind, die im Ausland einen             (oberste Landesbehörde).“\nden in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngenannten Berufen in der Ausbildung und den\n„(3) Die oberste Landesbehörde prüft die Anga-\nBefugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und\nben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtig-\ndie Voraussetzungen für die Berufsausübung\nkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforder-\nden Anforderungen des Steuerberatungsgeset-\nlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.“\nzes im Wesentlichen entsprechen;\nc) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\n2. Vereinigungen sind, deren Vorstandsmitglieder,\nGeschäftsführer, persönlich haftende Gesell-                 „(4) Über die Entscheidung hat die oberste\nschafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner           Landesbehörde einen schriftlichen Bescheid zu\nmehrheitlich Personen sind, die im Ausland                 erteilen.“\neinen den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsge-\nsetzes genannten Berufen in der Ausbildung und       2. § 2 wird aufgehoben.\nden Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben\nund bei denen die Voraussetzungen für die            3. § 4 wird wie folgt geändert:\nBerufsausübung den Anforderungen des Steu-\nerberatungsgesetzes im Wesentlichen entspre-            a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf amtlich vorge-\nchen.“                                                     schriebenem Vordruck“ durch die Wörter „nach\namtlich vorgeschriebenem Vordruck“ ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 mit der Maß-\ngabe, dass die Angabe „Absätzen 5 und 6“ durch             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „Absätzen 5 bis 7“ ersetzt wird.                   aa) In Nummer 1 wird das Wort „hauptberuf-\nlichen“ durch die Wörter „vorwiegend beruf-\n2. § 348 wird wie folgt geändert:                                         lichen“ ersetzt.\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                               bb) Die Nummern 4 und 6 bis 8 werden aufge-\n„4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektio-                   hoben.\nnen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts             cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und\ndes Zweiten Teils des Steuerberatungsgeset-                    das Komma durch einen Punkt ersetzt.\nzes,“.\nc) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „regelmäßige\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:                 und die tatsächliche“ gestrichen.\n„5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkam-             d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nmern in Angelegenheiten des Zweiten und\nSechsten Abschnitts des Zweiten Teils des           4. § 5 wird wie folgt geändert:\nSteuerberatungsgesetzes.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) In den Fällen des § 37a Abs. 1 des Gesetzes\nArtikel 3                                  ist dem Antrag eine Bescheinigung der zuständi-\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                           gen Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber\nWirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist\nIn § 22a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-\noder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder ver-\nsung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I\neidigter Buchprüfer bestanden hat.“\nS. 1270), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. De-\nzember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, wird           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „§§ 3 und 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerbera-             aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ntungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 1 bis 3 und § 4\nNr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.                   aaa) Die Angabe „§ 37b Abs. 2“ wird durch\ndie Angabe „§ 37a Abs. 2“ und die An-\ngabe „§ 37b Abs. 2 Satz 3“ durch die\nArtikel 4                                             Angabe „§ 37a Abs. 4 Satz 4“ ersetzt.\nÄnderung der Verordnung                                   bbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt\nzur Durchführung der Vor-                                       gefasst:\nschriften über Steuerberater, Steuer-\n„1. ein Nachweis der Staatsangehörig-\nbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften\nkeit eines Mitgliedstaates der Eu-\nDie Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über                             ropäischen Union oder eines Ver-\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-                                tragsstaates des Abkommens über\ntungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I                                  den Europäischen Wirtschaftsraum\nS. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes                             (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat),\nvom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert:\n2. eine Bescheinigung der zuständigen\nStelle des Herkunftsstaates, durch\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                     die nachgewiesen wird, dass der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                             Bewerber ein Diplom erlangt hat, mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                891\ndem er in diesem Mitgliedstaat oder          bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nVertragsstaat zur Hilfe in Steuersa-               „2. in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4\nchen berechtigt ist,“.                                  des Gesetzes eine Bescheinigung\nccc) In Nummer 3 wird das Wort „vollzeit-                            a) der letzten Dienstbehörde oder\nliche“ gestrichen.\nb) des Fraktionsvorstands, wenn er bei\nddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                   einer Fraktion des Deutschen Bundes-\n„4. ein Nachweis, dass der Bewerber                             tages angestellt gewesen ist,\nden überwiegenden Teil der Min-                          über Art und Dauer seiner Tätigkeit auf\ndestausbildungszeit in Mitgliedstaa-                     dem Gebiet der von den Bundes- oder\nten oder Vertragsstaaten abgeleistet                     Landesfinanzbehörden verwalteten Steu-\nhat oder eine Bescheinigung über                         ern.“\neine mindestens dreijährige Berufs-\nausübung in einem Mitgliedstaat               cc) Satz 2 wird aufgehoben.\noder Vertragsstaat, sofern dieser ein\nDiplom, ein Prüfungszeugnis oder        8. § 9 wird aufgehoben.\neinen sonstigen Befähigungsnach-\nweis eines Drittlandes anerkannt        9. § 10 wird wie folgt geändert:\nhat,“.                                     a) Die Absätze 1, 2 und 6 werden aufgehoben.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Antragsteller“ durch          b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-\ndas Wort „Bewerber“ ersetzt.                              sätze 1 bis 3.\nc) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort\na) In Satz 1 werden das Wort „Vorbildungsvorausset-                     „grundsätzlich“ eingefügt.\nzung“ jeweils durch das Wort „Zulassungsvoraus-\nsetzung“ und das Wort „hauptberuflichen“ durch                bb) In Satz 3 wird das Wort „Berufskammer“\ndas Wort „praktischen“ ersetzt sowie die Wörter                     durch das Wort „Steuerberaterkammer“ er-\n„des Zulassungsausschusses“ gestrichen.                             setzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Zulassungsaus-             d) Es werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:\nschuss“ durch die Wörter „von der obersten Lan-                 „(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses\ndesbehörde“ ersetzt.                                          haben das Recht, die Zulassungs- und Prüfungs-\nunterlagen einzusehen. Sie haben über die Tat-\n6. § 7 wird wie folgt gefasst:                                       sachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt\ngeworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.\n„§ 7\n(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die\nAntrag auf\nnicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwal-\nErteilung einer verbindlichen Auskunft\ntung sind, sind vom Vorsitzenden des Ausschus-\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen               ses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-\nAuskunft ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                   heiten zu verpflichten.\ndruck zu stellen.\n(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses\n(2) Die verbindliche Auskunft bedarf der Schrift-              sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem\nform. In die Auskunft ist ein Hinweis auf die mögliche            Gebührenaufkommen zu entschädigen.“\nRechtsfolge nach Absatz 4 aufzunehmen.\n(3) Betrifft die Auskunft eine noch nicht erfüllte Vor- 10. § 14 wird wie folgt geändert:\naussetzung, so ist sie nur dann verbindlich, wenn sich         a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom Zulassungs-\nder später verwirklichte Sachverhalt mit dem der Aus-             ausschuß“ gestrichen.\nkunft zugrunde gelegten deckt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berufskammer“\n(4) Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn           durch das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\ndie Rechtsvorschriften, auf denen sie beruht, geän-\ndert werden.                                               11. § 16 wird wie folgt geändert:\n(5) Für das Verfahren sind die §§ 1, 4, 5 und 8 ent-        a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 37a“ durch\nsprechend anzuwenden.“                                            die Angabe „§ 37“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\n„(3) In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen\na) In Absatz 1 werden der Angabe „§ 4“ die Wörter                 (§ 37a des Gesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten\n„§ 1 Abs. 1 und“ vorangestellt. Nach der Angabe               den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4\n„§ 4“ wird das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“            des Gesetzes zu entnehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt\nersetzt.                                                      entsprechend.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „wissen-             12. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nschaftlichen Hochschule oder Fachhochschu-             „Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens\nle“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.               vier und höchstens sechs Stunden betragen.“","892               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\n13. § 20 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.                           a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\neingefügt:\n14. § 25 wird wie folgt geändert:                                     „3. ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Be-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „vorbehaltlich der                   handlung des Begehrens durch den Prüfungs-\nRegelung in Absatz 3“ gestrichen.                                 ausschuss,“.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 mit der\nMaßgabe, dass die Wörter „nach den Absätzen 2         20. § 32 wird wie folgt gefasst:\nund 3“ durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt                                      „§ 32\nwerden.                                                              Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten\n15. § 26 wird wie folgt geändert:                                    Die Aufsichtsarbeiten sind bei der obersten Lan-\ndesbehörde mindestens zwei Jahre nach der Prü-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 fungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des\n„Mit der Ladung können die Teilnoten der schrift-         § 21 Abs. 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht.“\nlichen Prüfung mitgeteilt werden.“\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 37a Abs. 3“      21. § 34 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „§ 37 Abs. 3“ ersetzt.                                              „§ 34\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 37b Abs. 1“ durch                             Bestellungsverfahren\ndie Angabe „§ 37a Abs. 1“ und die Angabe „§ 37a              (1) Über den Antrag auf Bestellung als Steuerbera-\nAbs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8“ durch die           ter entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.\nAngabe „§ 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 8“ ersetzt.\n(2) Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vor-\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           geschriebenem Vordruck zu stellen.\n„(5) In der Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des              (3) Der Bewerber muss in dem Antrag angeben:\nGesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und\ndie Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des         1. Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt\nGesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entneh-                und Anschrift sowie Beruf und Ort der beruflichen\nmen, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4               Tätigkeit,\ndes Gesetzes entfallen.“                                  2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlas-\nsung,\n16. § 28 wird wie folgt geändert:\n3. wann und bei welcher obersten Landesbehörde er\na) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Satzende                  die Steuerberaterprüfung bestanden hat bzw. von\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgender                 der Prüfung befreit wurde,\nHalbsatz angefügt:\n4. ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen\n„er handelt insoweit als Vertreter der obersten               Antrag auf Bestellung eingereicht hat,\nLandesbehörde.“\n5. ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhält-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               nissen befindet,\n„(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestan-         6. ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafge-\nden, kann er eine Bekanntgabe der tragenden                   richtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein\nGründe der Entscheidung verlangen.“                           gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungs-\nverfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für\n17. § 29 wird wie folgt gefasst:                                      berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeld-\nverfahren nach der Abgabenordnung und nach\n„§ 29\ndem Steuerberatungsgesetz,\nÜberdenken der Prüfungsbewertung\n7. ob und gegebenenfalls welche Tätigkeit er nach\n(1) Die Prüfer sind verpflichtet, ihre Bewertung der           seiner Bestellung neben dem Beruf als Steuer-\nPrüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von                   berater weiter ausüben oder übernehmen will,\neinem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat,\n8. dass er bei der Meldebehörde die Erteilung eines\nmit begründeten Einwendungen bei der obersten\nFührungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständi-\nLandesbehörde schriftlich beantragt wird und die Ent-\ngen Steuerberaterkammer beantragt hat.\nscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht\nbestandskräftig ist. Die Frist zur Erhebung einer             Ein Bewerber, der nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes von\nAnfechtungsklage nach § 47 der Finanzgerichtsord-             der Prüfung befreit wurde, muss außerdem eine\nnung wird dadurch nicht berührt.                              Erklärung darüber abgeben, ob innerhalb der letzten\nzwölf Monate disziplinarrechtliche Maßnahmen\n(2) Das Ergebnis des Überdenkens teilt die oberste\ngegen ihn verhängt worden sind und ob disziplinar-\nLandesbehörde dem Antragsteller schriftlich mit.“\nrechtliche Ermittlungen gegen ihn anhängig sind oder\ninnerhalb der letzten zwölf Monate anhängig waren.\n18. Der bisherige § 29 wird § 30.\n(4) Dem Antrag sind beizufügen:\n19. Der bisherige § 30 wird § 31 und in Absatz 1 wie folgt        1. eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der\ngeändert:                                                         zuständigen obersten Landesbehörde über die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                  893\nerfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder              Wörter „Name, Beruf, Wohnsitz und berufliche\ndie Befreiung von dieser Prüfung,                            Niederlassung“ jeweils durch die Wörter „Name,\n2. ein Passbild.                                                 Beruf und berufliche Niederlassung“ ersetzt.\nIst der Bewerber Rechtsanwalt, niedergelassener              c) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 werden\neuropäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder                jeweils die Wörter „für die Finanzverwaltung\nvereidigter Buchprüfer, so hat er außerdem eine                  zuständige oberste Landesbehörde“ durch die\nBescheinigung der für ihn zuständigen Berufsorgani-              Wörter „zuständige Steuerberaterkammer“ er-\nsation oder sonst zuständigen Stelle beizufügen, dass            setzt.\nkeine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme              d) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben und in Satz 3\noder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung                  jeweils das Wort „Handelsregister“ durch die Wör-\noder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfah-            ter „Handels- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.\nrens gegen ihn rechtfertigen.\n(5) Die Steuerberaterkammer prüft die Angaben         28. § 41 wird wie folgt geändert:\ndes Bewerbers auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie       a) In Nummer 1 wird das Wort „Behörde“ durch das\nkann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls wei-             Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\ntere Ermittlungen anstellen.“\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „und Sitz“ gestri-\n22. § 35 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             chen.\na) In Nummer 1 wird das Wort „Behörde“ durch das\n29. § 42 wird aufgehoben.\nWort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Bestellung“ durch          30. Im Vierten Teil wird dem § 43 folgender neuer § 42\ndas Wort „Ausstellung“ ersetzt.                          vorangestellt:\n„§ 42\n23. § 36 wird aufgehoben.\nNachweis der besonderen Sachkunde\n24. § 37 wird aufgehoben.                                           (1) Der Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur\nFührung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-\n25. § 38 wird wie folgt gefasst:                                 stelle“ ist bei der Steuerberaterkammer zu stellen, in\n„§ 38                              deren Kammerbezirk sich die berufliche Niederlas-\nsung des Antragstellers befindet.\nWiederbestellung\n(2) Der Antrag muss genaue Angaben über den\n(1) Über den Antrag auf Wiederbestellung als Steu-        beruflichen Werdegang und die bisherige berufliche\nerberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet            Tätigkeit des Antragstellers enthalten. In dem Antrag\ndie zuständige Steuerberaterkammer.                          ist anzugeben, ob der Antragsteller die besondere\n(2) Der Antrag auf Wiederbestellung ist nach amt-         Sachkunde durch eine mündliche Prüfung vor dem\nlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. § 34              Sachkunde-Ausschuss nachweisen oder von dieser\nAbs. 3 bis 5 gilt entsprechend.                              Prüfung befreit werden will; erforderliche Nachweise\n(3) Die bestellende Steuerberaterkammer prüft, ob         sind dem Antrag beizufügen.\ndie Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3 des                   (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf fol-\nGesetzes gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die          gende Gebiete:\nSteuerberaterkammer zu hören, der der Bewerber im\n1. steuerliche Besonderheiten der Land- und Forst-\nZeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der\nwirtschaft,\nBestellung angehört hat. § 40 Abs. 4 des Gesetzes ist\nsinngemäß anzuwenden.                                        2. Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Be-\nstimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\n(4) Unter den Voraussetzungen des § 48 des Geset-\nzes können auch Personen wiederbestellt werden, die          3. Landpachtrecht,\nohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steu-         4. Grundstücksverkehrsrecht,\nerberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt hatten\n(§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes in der bis zum              5. Grundlagen des Agrarkreditwesens,\n30. Juni 2000 geltenden Fassung).“                           6. landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließ-\nlich Rechnungswesen und Statistik.\n26. § 39 wird aufgehoben.\nNicht erforderlich ist, dass alle Gebiete Gegenstand\nder Prüfung sind. Die auf jeden Antragsteller entfal-\n27. § 40 wird wie folgt geändert:                                lende Prüfungszeit soll sechzig Minuten nicht über-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   steigen.\n„Der Antrag auf Anerkennung als Steuerbera-                 (4) Die Steuerberaterkammer hat die Antragsteller,\ntungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerbe-      die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu\nraterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk          spätestens zwei Wochen vorher zu laden.\ndie Gesellschaft ihren Sitz hat.“                           (5) Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitzenden\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Name,               des Sachkunde-Ausschusses geleitet. Er ist berech-\nWohnsitz und berufliche Niederlassung“ und die           tigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Im unmittel-","894               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nbaren Anschluss an die mündliche Prüfung berät der               (4) Die Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder\nSachkunde-Ausschuss über das Ergebnis der Prü-                des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter\nfung. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Antragstel-        grundsätzlich für drei Jahre; sie können aus wichti-\nlern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des            gem Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeiti-\nSachkunde-Ausschusses bestanden haben; eine                   gen Ausscheidens oder der Abberufung wird der\nNote wird nicht erteilt.                                      Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausge-\nschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Vertre-\n(6) Für die Befreiung von der mündlichen Prüfung\nters berufen. Vor der Berufung oder Abberufung ist\nhat der Antragsteller neben einer einschlägigen Aus-\nbei dem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständi-\nbildung nachzuweisen, dass er vor der Antragstellung\ngen obersten Landesbehörde diese oder die von ihr\nmindestens fünf buchführende land- und forstwirt-\nbenannte Behörde zu hören. § 10 Abs. 4 bis 6 gilt\nschaftliche Betriebe drei Jahre lang steuerlich beraten\nsinngemäß.\nhat. Die steuerliche Beratung kann auch im Rahmen\neiner Tätigkeit als Angestellter nach § 58 des Geset-            (5) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehr-\nzes erfolgt sein.                                             heit.“\n(7) Einschlägig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 des\nGesetzes ist eine Ausbildung, die Kenntnisse auf den      32. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Behörde“ durch\nin Absatz 3 genannten Gebieten vermittelt. Dazu rech-         das Wort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.\nnen insbesondere\n1. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstu-          33. § 45 wird wie folgt geändert:\ndium der Agrarwissenschaften oder                         a) In Absatz 1 werden das Wort „Berufskammer“\n2. sonstige Ausbildungsgänge im Sinne des Satzes 1,               durch das Wort „Steuerberaterkammer“ und das\ndie mit einer Prüfung abgeschlossen werden.                   Wort „Berufskammern“ durch das Wort „Steuer-\nberaterkammern“ ersetzt.\nDie Teilnahme an einem fachbezogenen Seminar\nbzw. Lehrgang ohne Abschlussprüfung oder sonsti-              b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.\ngen Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmer\nreicht nicht aus.                                         34. § 46 wird wie folgt geändert:\n(8) Nachweise über eine einschlägige Ausbildung            a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nund über die praktische Tätigkeit im Sinne des § 44\nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind dem Antrag beizu-                 aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort\nfügen. Antrag und Nachweise hat die Steuerbera-                       „Behörde“ die Wörter „oder die Steuerbera-\nterkammer der für die Landwirtschaft zuständigen                      terkammer“ eingefügt.\nobersten Landesbehörde oder der von ihr benannten                 bb) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buch-\nBehörde und, soweit der Antragsteller Rechtsanwalt                    stabe e eingefügt:\noder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist,\nder für die berufliche Niederlassung zuständigen                      „e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne\nRechtsanwaltskammer zur Stellungnahme zuzuleiten.                         von § 56 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes,“.\n(9) Über die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung             cc) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 46 Abs. 2\nvon der mündlichen Prüfung ist ein schriftlicher                      Nr. 6“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 5“\nBescheid zu erteilen.“                                                ersetzt.\ndd) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die\n31. § 43 wird wie folgt gefasst:                                          Buchstaben f und g.\n„§ 43                                   ee) Die Wörter „Veränderungen zu den Buchsta-\nben a und c bis f“ werden durch die Wörter\nSachkunde-Ausschuss\n„Veränderungen zu den Buchstaben a und c\n(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkun-                  bis g“ ersetzt.\nde-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberater-\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nkammer zu bilden ist.\naa) In Buchstabe a werden nach dem Wort\n(2) Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Aus-\n„Firma“ die Wörter „oder Name“ eingefügt.\nschuss übertragen werden, der bei einer anderen\nSteuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme                  bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Lan-\nder mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben wer-                      desbehörde“ die Wörter „oder die Steuerbera-\nden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der                      terkammer“ eingefügt.\nanderen Steuerberaterkammer wahrgenommen.\ncc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nDiese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des\nGesetzes.                                                             „e) Namen der Mitglieder des zur gesetz-\nlichen Vertretung berufenen Organs sowie\n(3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an\nder vertretungsberechtigten Gesellschaf-\n1. zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon                          ter und Partner,“.\neiner als Vorsitzender,\n2. ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständi-     35. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch-\ngen obersten Landesbehörde oder einer von ihr             stabe a wird jeweils das Wort „unanfechtbar“ durch\nbenannten Behörde.                                        das Wort „vollziehbar“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000                 895\n36. § 48 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 5\na) Das Wort „Berufskammer“ wird jeweils durch das                Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nWort „Steuerberaterkammer“ ersetzt.                     Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-\nb) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „auswärtige“ durch    kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),\ndas Wort „weitere“ ersetzt.                          zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie\nfolgt geändert:\n37. § 50 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                              1. In § 4 Nr. 11 werden die Wörter „achtzehntausend\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „neuntausend\nb) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „in doppel-        Euro“ ersetzt und die Wörter „sechsunddreißig-\nter Ausfertigung“, der Satz 2 sowie die Absatz-           tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „achtzehn-\nbezeichnung „(2)“ gestrichen.                             tausend Euro“.\n38. § 51 wird wie folgt geändert:                             2. In § 16 werden die Wörter „sechshundert Deutsche\na) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-           Mark“ durch die Wörter „dreihundert Euro“ ersetzt.\ngefügt:\n„(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuerbera-    3. § 39 wird wie folgt geändert:\nter und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich         a) In Absatz 1 werden die Wörter „einhundertfünfzig\nals Angestellte nach § 58 des Gesetzes tätig sind.“          Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundsiebzig\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                         Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eintausend\n39. In § 53a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 wird jeweils nach dem           Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert\nWort „Moldau“ ein Komma gesetzt und das Wort                     Euro“ ersetzt.\n„Polen“ eingefügt.\n4. In § 40 Abs. 6 werden die Wörter „einhundert Deut-\n40. § 54 wird wie folgt geändert:                                 sche Mark“ durch die Wörter „fünfzig Euro“ ersetzt.\na) Nach dem Wort „Rechtsanwalt“ werden die Wör-\n5. In § 44 Abs. 8 werden die Wörter „dreihundert Deut-\nter „niedergelassener europäischer Rechtsanwalt“\nsche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünfzig Euro“\neingefügt und ein Komma gesetzt.\nersetzt.\nb) Vor dem Wort „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“\nwird das Wort „Rechtsanwaltsgesellschaft“ einge-      6. In § 48 Abs. 3 werden die Wörter „zweihundertfünfzig\nfügt und ein Komma gesetzt.                               Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünf-\nundzwanzig Euro“ ersetzt.\n41. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „bestellende\nBehörde“ durch die Wörter „bestellende Steuerbera-        7. § 51 wird wie folgt geändert:\nterkammer“ und die Wörter „bestellenden Behörde\na) In Absatz 1 werden die Wörter „eintausend Deut-\nund der zuständigen Steuerberaterkammer“ durch\nsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“\ndie Wörter „zuständigen Steuerberaterkammer“ er-\nersetzt.\nsetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „dreihundert Deut-\n42. § 57 wird aufgehoben.                                            sche Mark“ durch die Wörter „einhundertfünfzig\nEuro“ ersetzt.\n43. § 58 wird wie folgt gefasst:\n8. In § 90 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzigtausend\n„§ 58                              Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-\nÜbergangsregelung                           tausend Euro“ ersetzt.\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die\nZulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 gel-     9. In § 160 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend\ntenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur            Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“\nPrüfung im Jahre 2001 anzuwenden.                             ersetzt.\n(2) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000       10. In § 161 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend\nbegonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verord-          Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“\nnung in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung           ersetzt.\nweiter anzuwenden.\n(3) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen         11. In § 162 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend\nAufgaben des Zweiten und Vierten Teils dieser Ver-            Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“\nordnung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fas-             und die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch\nsung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den                 die Wörter „eintausend Euro“ ersetzt.\nbisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung\nwahrgenommen.“                                           12. In § 163 Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-\n44. § 59 wird aufgehoben.                                         tausend Euro“ ersetzt.","896               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000\nArtikel 6                                                         Artikel 8\nÄnderung der Verordnung                                    Aufhebung von Rechtsverordnungen\nzur Durchführung der Vorschriften\nFolgende Rechtsverordnungen werden aufgehoben:\nüber Steuerberater, Steuerbevoll-\nmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften                1. Die Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen\nHinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuer-\nDie Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über\nsachen vom 25. November 1976 (BGBl. I S. 3245),\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-\ngeändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1993\ntungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1413),\nS. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes,\nwird wie folgt geändert:                                        2. die Verordnung zur Durchführung des § 40a des\nSteuerberatungsgesetzes vom 25. September 1992\n1. § 52 wird wie folgt geändert:                                     (BGBl. I S. 1667) und\na) In Absatz 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche            3. die Verordnung zur Durchführung des § 157 des\nMark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzigtau-                Steuerberatungsgesetzes vom 9. März 1973 (BGBl. I\nsend Euro“ ersetzt.                                           S. 199), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1027).\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Deutsche\nMark“ durch die Wörter „eintausendfünfhundert\nEuro“ ersetzt.                                                                       Artikel 9\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „zwei Millionen Deut-                                 Rückkehr\nsche Mark“ durch die Wörter „eine Million Euro“                      zum einheitlichen Verordnungsrang\nersetzt.\nDie auf Artikel 4, 6 und 7 beruhenden Teile der dort\n2. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Deutsche             geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nMark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.                        jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\nnung geändert werden.\nArtikel 7\nArtikel 10\nÄnderung der Verordnung\nzur Durchführung der Vorschriften                                           Neufassung der\nüber die Lohnsteuerhilfevereine                          betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen\nDie Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über             Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\ndie Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I           laut der durch die Artikel 1 bis 7 dieses Gesetzes geänder-\nS. 1906), geändert durch die Verordnung vom 28. Mai             ten Gesetze und Verordnungen in der vom 1. Januar 2002\n1991 (BGBl. I S. 1202), wird wie folgt geändert:                an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\n1. In § 2 Nr. 3 wird das Wort „Lohnsteuersachen“ durch\ndie Wörter „Steuersachen im Rahmen der Befugnis\nnach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.                                  Artikel 11\nInkrafttreten\n2. In § 4b Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Lohnsteuersachen“\ndurch die Wörter „Steuersachen im Rahmen der                1. Die Artikel 1 bis 4 und 7 bis 10 treten am 1. Juli 2000\nBefugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgeset-               in Kraft.\nzes“ ersetzt.                                               2. Die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. Juni 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}