{"id":"bgbl1-2000-27-7","kind":"bgbl1","year":2000,"number":27,"date":"2000-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/27#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_27.pdf#page=48","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/ zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik","law_date":"2000-06-19T00:00:00Z","page":864,"pdf_page":48,"num_pages":7,"content":["864                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Verfahrensmechaniker Glastechnik/\nzur Verfahrensmechanikerin Glastechnik*)\nVom 19. Juni 2000\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    18. Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktions-\nSatz 1 des Berufsausbildungsgesetzes vom 14. August                           anlagen,\n1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der                 19. Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsan-\nVerordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)                           lagen; Überwachen des Produktionsablaufes,\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                      20. Vertiefungsphase.\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok-\ntober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesminis-                                                §4\nterium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen\nAusbildungsrahmenplan\nmit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n§1                                    der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nDer Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker Glastech-                   bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nnik/Verfahrensmechanikerin Glastechnik wird staatlich                    Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nanerkannt.                                                               zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\n§2\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nAusbildungsdauer\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                     dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n§3                                    befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nAusbildungsberufsbild                              Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                   zuweisen.\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                                                           §5\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                         Ausbildungsplan\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\n4 Umweltschutz,\nbildungsplan zu erstellen.\n5. Qualitätsmanagement,\n6. Arbeitsvorbereitung,                                                                              §6\n7. betriebliche und technische Kommunikation,                                                   Berichtsheft\n8. Teamarbeit,                                                            Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n9. Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbei-                  Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ntung,                                                              geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n10. Transport und Lagerung,                                              durchzusehen.\n11. Metallbearbeitung,\n12. Elektrotechnik,                                                                                    §7\n13. Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließ-                                         Zwischenprüfung\nlich Funktionsprüfung,                                                (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n14. Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen,                    schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n15. Mess- und Steuerungstechnik,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n16. Regelungstechnik,\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten\n17. Einrichten und Umrüsten von Maschinen, Systemen                      und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\nund Produktionsanlagen,                                            entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25  ist.\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-     (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent- insgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische Auf-\nlicht.                                                                gaben aus den Bereichen Elektrotechnik, Metallbearbei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000                  865\ntung, Glasherstellung und -weiterverarbeitung sowie           geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufga-\nMess- und Steuerungstechnik durchführen. Dabei soll der       ben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,\nPrüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig       insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nplanen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-\n1. im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverar-\nren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nbeitung:\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitäts-\nsichernde Maßnahmen ergreifen kann.                              a) Werkstoff Glas, Glasarten,\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in    b) Rohstoffe und Glasschmelze,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf           c) Ofenbau,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz               d) Formgebung,\nbei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssi-           e) Kühlung,\nchernde Maßnahmen einbezogen werden. Für die Aufga-\nben kommen unter Beachtung berufsbezogener Berech-               f) Transport und Lagerung,\nnungen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:                g) Qualitätsmanagement,\n1. betriebliche und technische Kommunikation,                    h) Weiterverarbeitung/Veredlung: mechanisch, physi-\n2. Arbeitsvorbereitung,                                              kalisch, chemisch,\n3. Zusammensetzung, Eigenschaften und Herstellung von            i) Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit am Ar-\nGlas,                                                            beitsplatz;\n4. Metallbearbeitung und Fügetechniken,                       2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:\n5. Mess- und Steuerungstechnik,                                  a) Lesen, Anfertigen und Auswerten von technischen\nUnterlagen,\n6. Elektrotechnik.\nb) Handhabung von Betriebs- und Bedienungsanlei-\n§8                                      tungen,\nAbschlussprüfung                            c) Grundlagen der Informationsverarbeitung,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der        d) Grundlagen der Elektrotechnik,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie            e) Grundlagen der Mess-, Steuerungs- und Rege-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,             lungstechnik,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nf) Fehleranalyse in technischen Systemen,\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden vier praktische Auf-          g) Arbeitsorganisation;\ngaben durchführen. Für die Aufgaben 1 bis 3 kommen ins-       3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nbesondere in Betracht:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n1. Umrüsten, Einrichten und in Betrieb nehmen einer              sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAnlage zur Be- und Verarbeitung von Glas,\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\n2. Durchführen einer Arbeit aus dem Bereich Mess-,\nSteuerungs- und Regelungstechnik und                      1. im Prüfungsbereich Glasherstellung\nund -weiterverarbeitung                      180 Minuten,\n3. Durchführen einer Arbeit zur Sicherung der Produkt-\nqualität.                                                 2. im Prüfungsbereich Technische\nKommunikation                                120 Minuten,\nFür die praktische Aufgabe 4 kommt insbesondere in\nBetracht:                                                     3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde                               60 Minuten.\nDurchführen einer Arbeit aus einem der Bereiche Glas-\nveredlung und -weiterverarbeitung, Elektrotechnik, Metall-      (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nbearbeitung oder Automatisierungstechnik.                     Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe    in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nselbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen,            Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nArbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maß-       Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei           der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei-\nder Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie die         che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\nrelevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit und          entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-\nseine Vorgehensweise aufzeigen kann.                          prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in   (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nden nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Glasher-          Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nstellung und -weiterverarbeitung, Technische Kommuni-         1. Prüfungsbereich Glasherstellung und\nkation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer-           -weiterverarbeitung                           50 Prozent,\nden. In den Prüfungsbereichen Glasherstellung und -wei-\n2. Prüfungsbereich Technische\nterverarbeitung sowie Technische Kommunikation sind\nKommunikation                                 30 Prozent,\ninsbesondere durch Verknüpfung informationstechni-\nscher, technologischer und mathematischer Fragestellun-       3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\ngen fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und           Sozialkunde                                   20 Prozent.","866              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-      schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nschen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb       parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\ndes schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich         ser Verordnung.\nGlasherstellung und -weiterverarbeitung mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht wurden.                                                      § 10\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§9\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.\nÜbergangsregelung\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten    dung zum Industrieglasfertiger/zur Industrieglasfertigerin\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-           vom 7. Februar 1985 (BGBl. I S. 297) außer Kraft.\nBerlin, den 19. Juni 2000\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000              867\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                              im\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am         der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer     Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","868            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                              im\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                     4\n5   Qualitäts-                   a) qualitätssichernde Maßnahmen dem Produktions-\nmanagement                      prozess zuordnen\n(§ 3 Nr. 5)\nb) Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Pro-\nduktqualität einhalten\n6\nc) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\nd) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nund anwenden\ne) Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde\nstatistische Verfahren anwenden\nf) Methoden und Instrumente des Qualitätsmanage-                          6\nments zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen\nArbeitsbereich anwenden und einsetzen\n6   Arbeitsvorbereitung          a) Arbeitsabläufe und -schritte unter Berücksichtigung\n(§ 3 Nr. 6)                     technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte auf-\ntragsbezogen festlegen\nb) erforderliche Werkzeuge auswählen\nc) Hilfs- und Prüfmittel bestimmen\n5\nd) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prü-\nfungen dokumentieren\ne) Maschinen und Anlagen für den Arbeitsprozess vor-\nbereiten; Arbeitsschritte festlegen und bei Abwei-\nchungen Prioritäten setzen\n7   betriebliche und techni-     a) Informationen beschaffen und bewerten; deutsche\nsche Kommunikation              und englische Fachausdrücke anwenden\n(§ 3 Nr. 7)\nb) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nund anwenden sowie Skizzen und Stücklisten anfer-\ntigen\nc) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\nd) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen     5\nund Diagramme, lesen und anwenden\ne) Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren\nf) Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten\nlesen\ng) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Abteilungen sicherstellen\n8   Teamarbeit                   a) Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur\n(§ 3 Nr. 8)                     Kommunikationsförderung einsetzen                        2\nb) Aufgaben im Team bearbeiten, abstimmen und\ndurchführen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren\nund dokumentieren\nc) Problemlösungsmethoden anwenden                                        4\nd) technische Informationen visualisieren und Präsen-\ntationstechniken anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000              869\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                              im\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind         1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                           3                                      4\n9  Verfahren der                a) Gemengeaufbereitung überwachen\nGlasherstellung und                                                                       8\nb) Schmelzprozess überwachen\n-weiterverarbeitung\n(§ 3 Nr. 9)\nc) Prozess der Formgebung und Entspannung überwa-\nchen und sicherstellen\n8\nd) Weiterbearbeitungsverfahren anwenden\ne) Veredlungsverfahren anwenden\n10   Transport und Lagerung       a) Transport und Lagerung der Betriebs- und Hilfs-\n(§ 3 Nr. 10)                    stoffe sowie der Produkte sicherstellen\nb) Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Be-                          2\nseitigung ergreifen\nc) Glasprodukte zusammenstellen und verpacken\n11   Metallbearbeitung            a) Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten, ins-\n(§ 3 Nr. 11)                    besondere durch Bohren, Schleifen, Feilen, Gewin-\ndeschneiden, Sägen und Scheren\nb) Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maßge-\nnauigkeit prüfen\n12\nc) Bleche, Rohre und Profile kaltumformen und fügen\nd) lösbare Verbindungen kraft- und formschlüssig mit-\ntels Schrauben und Stiften herstellen und sichern\ne) unlösbare Verbindungen insbesondere durch Löten\nund Kleben herstellen\n12   Elektrotechnik               a) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in\n(§ 3 Nr. 12)                    Stromkreisen zuordnen, messen und ihre Abängig-\nkeit zueinander berechnen\nb) Gefahren des elektrischen Stroms, Sicherheitsvor-\nschriften und Schutzmaßnahmen zuordnen und an-\nwenden                                                    6\nc) analoge und digitale Signale messen, prüfen und\ndokumentieren\nd) physikalische und chemische Wirkungen des elektri-\nschen Stromes beurteilen\n13   Montieren von                a) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-\nBauteilen und Bau-              lagen zur Montage vorbereiten                             6\ngruppen einschließlich\nFunktionsprüfung             b) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-\n(§ 3 Nr. 13)                    toleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und\n6\nSichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage\nsichern\n14   Instandhaltungs-             a) Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte war-\narbeiten an Maschinen           ten\nund Anlagen                  b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-      4\n(§ 3 Nr. 14)                    stoffe, nach Vorschriften auffüllen, wechseln und\nsammeln\nc) Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspi-\nzieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-\ngenden Instandhaltung austauschen oder Austausch\nveranlassen","870            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des                                                                              im\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind        1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                     4\nd) Glasmaschinen und Glaseinrichtungen oder Sys-\nteme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbe-                       4\nsondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der\nBetriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufig-\nkeit, warten\ne) Sicherheits- und Schutzeinrichtungen warten\n15   Mess- und Steuerungs-        a) elektrische, pneumatische und hydraulische Schal-\ntechnik                         tungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schalt-\n6\n(§ 3 Nr. 15)                    plänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und\nprüfen\nb) Steuerungen mit Signal- und Steuerungsbauteilen\naufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen\nc) Bauteile anhand von Typenschildern zuordnen                             6\nd) programmierbare Steuerungen anwenden\n16   Regelungstechnik             a) Messwerte erfassen und protokollieren\n(§ 3 Nr. 16)                 b) Regelungen in Produktionsprozessen prüfen und            4\nParameter in Abstimmung verändern\nc) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nBeseitigung einleiten\n6\nd) Prozesse mit Prozessleitsystemen überwachen und\nParameter in Abstimmung verändern\n17   Einrichten, Umrüsten und     a) Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und Modelle ein-\nPrüfen von Maschinen,           richten und einstellen                                   8\nSystemen und Produk-\ntionsanlagen                 b) die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktionen,\n(§ 3 Nr. 17)                    insbesondere Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe,\nDrehfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege,\nim Betriebszustand prüfen und einstellen                                8\nc) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen\nbei verketteten Baugruppen und die Gesamtfunktion\nnach Vorgabe prüfen und einstellen\n18   Herstellen der Betriebs-     a) Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prüfen,\nbereitschaft von Produk-        insbesondere von Befestigung, Schmierung, Küh-\ntionsanlagen                    lung, Energieversorgung und Entsorgung, herstellen\n(§ 3 Nr. 18)                 b) Daten und Programme eingeben und den Pro-\ngrammablauf bis zur Betriebsbereitschaft der Anlage\nüberwachen                                                              8\nc) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-\ngen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen\nd) Maschinen und Produktionsanlagen in Betrieb neh-\nmen\n19   Bedienen, Steuern und        a) Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängig-\nRegeln von Produktions-         keit von Werkzeug, Werkstück sowie der Verfahrens-\nanlagen; Überwachen des         technik einhalten\nProduktionsablaufes          b) Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen des Produk-\n(§ 3 Nr. 19)                                                                                          14\ntionsablaufes überwachen und nach Vorgaben ein-\nhalten\nc) Störungen an Produktionsanlagen feststellen, ein-\ngrenzen und beheben"]}