{"id":"bgbl1-2000-27-6","kind":"bgbl1","year":2000,"number":27,"date":"2000-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/27#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_27.pdf#page=47","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin","law_date":"2000-06-19T00:00:00Z","page":863,"pdf_page":47,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000                   863\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung\nzum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin\nVom 19. Juni 2000\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2             4. § 10 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n„Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-\nPrüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rech-\nnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert\nnerunterstützt anzufertigen.“\nworden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober              5. § 11 wird wie folgt geändert:\n1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium              a) In Absatz 5 wird das Wort „ist“ durch das Wort\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                  „sind“ sowie die Wörter „ein mechanisches Bau-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                            teil“ durch die Wörter „mechanische Bauteile“ er-\nsetzt.\nArtikel 1                                 b) Absatz 6 Satz 1wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Verordnung                                 „Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 ge-\nüber die Berufsausbildung zum                              nannten Prüfungsaufgaben sind technische Unter-\nTechnischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin                       lagen rechnerunterstützt anzufertigen.“\n§ 15 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung\nzum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin              6. § 12 wird wie folgt geändert:\nvom 17. Dezember 1993 (BGBl. 1994 I S. 25) wird auf-                a) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Wandab-\ngehoben.                                                                wicklung“ die Wörter „oder eine Perspektive“ ein-\ngefügt.\nArtikel 2                                 b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWeitere Änderungen der Verordnung\n„Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 ge-\nüber die Berufsausbildung zum\nnannten Prüfungsaufgaben sind technische Unter-\nTechnischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin\nlagen rechnerunterstützt anzufertigen.“\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Tech-\nnischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin, geändert            7. § 14 wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:\n„§ 14\n1. In § 7 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:                            Übergangsregelung\n„Eine der drei Unterlagen soll aus der gewählten Fach-             Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem\nrichtung entnommen sein.“                                       1. August 2001 begonnen haben, sind die bisherigen\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\n2. § 8 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        tragsparteien vereinbaren die Anwendung der ab dem\n„Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten            1. August 2001 geltenden Vorschriften.“\nPrüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rech-\nnerunterstützt anzufertigen.“\nArtikel 3\n3. § 9 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                            Inkrafttreten\n„Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten           Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nPrüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rech-            1. August 2001 in Kraft. Artikel 1 tritt am Tage nach der\nnerunterstützt anzufertigen.“                                Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 19. Juni 2000\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke"]}