{"id":"bgbl1-2000-27-5","kind":"bgbl1","year":2000,"number":27,"date":"2000-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/27#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_27.pdf#page=35","order":5,"title":"Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)","law_date":"2000-06-15T00:00:00Z","page":851,"pdf_page":35,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000                         851\nBerufszugangsverordnung\nfür den Straßenpersonenverkehr\n(PBZugV)*)\nVom 15. Juni 2000\nAuf Grund                                                                 (2) Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unter-\n– des § 57 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des                  nehmens oder der für die Führung der Geschäfte be-\nPersonenbeförderungsgesetzes in der Fassung der                         stellten Person sind insbesondere\nBekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),                    1. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Ver-\n– des § 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fas-                         stöße gegen strafrechtliche Vorschriften,\nsung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I                      2. schwere Verstöße gegen\nS. 1485),                                                                  a) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-                             oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)                                 verordnungen,\nund dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998                              b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbeson-\n(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für                            dere gegen die Vorschriften über die Lenk- und\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen:                                                  Ruhezeiten des Fahrpersonals,\nc) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und\nInhaltsübersicht                                         Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere\ngegen die Vorschriften des Straßenverkehrs-\n§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit\ngesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der\n§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit                                                Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\n§ 3 Fachliche Eignung                                                         d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus\n§ 4 Fachkundeprüfung                                                              unternehmerischer Tätigkeit ergeben,\n§ 5 Prüfungsausschuss                                                         e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April\n§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen                                              1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden\nFassung,\n§ 7 Anerkennung leitender Tätigkeit\n§ 8 Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung\nf) umweltschützende Vorschriften, dabei insbeson-\ndere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder\n§ 9 Überwachung                                                                   solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n§ 10 Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen                       in ihren jeweils geltenden Fassungen.\nUnion\nZur Prüfung, ob solche Verstöße vorliegen, kann die\n§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                       Genehmigungsbehörde Unbedenklichkeitsbescheinigun-\nAnlagen: 6                                                                 gen und Auszüge aus Registern, in denen derartige\nVerstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen\noder mit dessen Einverständnis anfordern.\n§1\nPersönliche Zuverlässigkeit\n§2\n(1) Das Unternehmen und die zur Führung der Ge-\nschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im                                    Finanzielle Leistungsfähigkeit\nSinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungs-                        (1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13\ngesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür                     Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als\nvorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die                       gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel\nfür den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften                      verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen\nmissachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des                      Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu ver-\nUnternehmens geschädigt oder gefährdet werden.                             neinen, wenn\n1. die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder\n*) Die Neufassung dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt-            erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen\nlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum\nBeruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im inner-\nzur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehme-\nstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegen-        rischer Tätigkeit geschuldet werden;\nseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen\nBefähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die             2. beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital\nBeförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen              zuzüglich der Reserven des Unternehmens im Sinne\nzur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungs-        des Absatzes 3 weniger als 9 000 Euro für das erste\nfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1),\nzuletzt geändert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober        Fahrzeug oder weniger als 5 000 Euro für jedes weitere\n1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17).                                            Fahrzeug beträgt;","852               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\n3. beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigen-               (4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde ver-\nkapital und die Reserven des Unternehmens weniger         langen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen\nbetragen als ein Viertel der unter Nummer 2 genannten     vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung\nBeträge je eingesetztem Fahrzeug.                         oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2\nBei der Ermittlung des erforderlichen Betrages nach           Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Ab-\nNummer 2 ist die Zahl der Fahrzeuge maßgebend, die            satzes 3 Satz 2 erstellt wurden.\neingesetzt werden müssen, um der Betriebspflicht gemäß           (5) Wurde dem Unternehmer eine Genehmigung für\ndem beantragten Fahrplan oder dem Umfang des be-              den Straßenpersonenverkehr vor dem 1. Oktober 1999\nantragten Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen zu         erteilt, muss er ohne besondere Aufforderung die An-\ngenügen.                                                      forderungen nach Absatz 1 für die Fahrzeuge, die er zu\n(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage  diesem Zeitpunkt eingesetzt hat, spätestens am 1. Ok-\nfolgender Bescheinigungen nachgewiesen:                       tober 2001 erfüllen. Für jede nach dem 1. Oktober 1999\nvorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks muss\n1. von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanz-           er die Anforderungen unverzüglich erfüllen. Es gilt die Ver-\namtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialver-            mutung, dass die Anforderungen bei dem Unternehmen\nsicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die         vorliegen.\nStichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der\nAntragstellung nicht länger als drei Monate zurück-\nliegen dürfen, sowie                                                                    §3\n2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprü-                            Fachliche Eignung\nfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuer-       Fachlich geeignet im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 des\nbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer      Personenbeförderungsgesetzes ist, wer über die zur\nWirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuer-          ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des\nberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach     Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf\ndem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach         den Sachgebieten verfügt, die im Anhang I unter Ziffer I\n§ 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem             der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über\nAbschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Be-         den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraft-\nscheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahres-         verkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüber-\nabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen-         schreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Aner-\nund Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss         kennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen\nvorlegen können, ist eine von den vorgenannten            Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern\nStellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen.         und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und\nDer Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der       über die Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen\nVermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antrag-         Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der be-\nstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.          treffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1),\nDer Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1       zuletzt geändert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates vom\nund 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche         1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17), in der jeweils\nAntragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nach-     geltenden Fassung aufgeführt sind. Dies gilt nicht für den\nweise vorliegen.                                              Taxen- und Mietwagenverkehr. Die dafür erforderlichen\nKenntnisse sind in der Anlage 3 dieser Verordnung auf-\n(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nach-\ngeführt.\ngewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:\n1. die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unter-\n§4\nschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem\nVerkehrswert,                                                                  Fachkundeprüfung\n2. Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise        (1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 wird durch\ndes Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz            eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen\nwie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmens-       und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prü-\ngläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen     fungsteil zusammensetzt.\noder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt          (2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus schrift-\nerklärt worden ist,                                       lichen Fragen, die entweder Multiple-choice-Fragen mit\n3. der Verkehrswert der im Privatvermögen eines per-          vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter\nsönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Ver-           Antwort oder eine Kombination beider Systeme um-\nmögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und        fassen, und aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die\n4. die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegen-          Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt für\nstände des Privatvermögens der Gesellschafter von         den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und\nPersonengesellschaften in Höhe der Beleihung.             Mietwagenverkehr, zwei Stunden. Die Mindestdauer für\njede schriftliche Teilprüfung für den Taxen- und Miet-\nDer Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4           wagenverkehr beträgt eine Stunde.\nist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines\nWirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerbe-           (3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt\nraters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuer-       auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:\nrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder         – schriftliche Fragen zu 40 Prozent\nSteuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts\nnach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung).           – schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent\nAbsatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                – mündliche Prüfung zu 25 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000                853\n(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber                                        §6\nmindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl\nGleichwertige Abschlussprüfungen\nerreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkte-\nanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen              (1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch\nPunktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht    die in der Anlage 6 aufgeführten Abschlussprüfungen.\nbestanden.                                                       (2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann nach\n(5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche  Anhörung der übrigen obersten Landesverkehrsbehörden\nPrüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn     und der Industrie- und Handelskammern andere Ab-\nder Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen       schlussprüfungen als Prüfungen der fachlichen Eignung\nmindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl          anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den\nerzielt hat.                                                  Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand\nder Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für\n(6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt die Bezeichnun-\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 oder 5\ngen der anerkannten Abschlussprüfungen auf Antrag\nerteilt.\nder obersten Landesverkehrsbehörde im Verkehrsblatt\n(7) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistun-     bekannt.\ngen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern\n(3) Die in § 5 Abs. 4 bezeichnete zuständige Industrie-\nauf Grund einer Prüfungsordnung unter Beachtung der\nund Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Ab-\nRichtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der\nsatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine\njeweils geltenden Fassung, insbesondere Ziffer II des\nFachkundebescheinigung aus nach dem Muster der\nAnhangs I dieser Richtlinie.\nAnlage 4 oder 5.\n(8) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-\ngungsnachweise für die Beförderung von Personen im\nStraßenverkehr, die natürlichen Personen und Gesellschaf-                                  §7\nten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nerteilt wurden, werden von der Genehmigungsbehörde in                      Anerkennung leitender Tätigkeit\nunmittelbarer Anwendung der Artikel 8 bis 10 und unter           (1) Die fachliche Eignung kann auch durch eine min-\nBeachtung der Maßnahmen zur Förderung der Nieder-             destens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unterneh-\nlassungsfreiheit nach Artikel 12 der Richtlinie 96/26/EG      men nachgewiesen werden, das Straßenpersonenverkehr\nin der jeweils geltenden Fassung anerkannt.                   betreibt. Zur Führung eines Unternehmens des Taxen-\nund Mietwagenverkehrs ist eine mindestens dreijährige\n§5                              leitende Tätigkeit in einem solchen Unternehmen nach-\nzuweisen. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen\nPrüfungsausschuss\nFührung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens\n(1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und    erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt\nHandelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuss           haben, die sich aus § 3 ergeben. Das Ende dieser Tätigkeit\nerrichtet.                                                    darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als\n(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vor-           zwei Jahre zurückliegen.\nsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied soll min-      (2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1\ndestens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in  obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren\neinem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs der             Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat.\njeweiligen Prüfungssparte tätig sein.                         Der Bewerber hat der Kammer hierzu aussagefähige\n(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die          Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum\nMitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter.        Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein              Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurtei-\nVertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und       lungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für\nHandelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und           fachlich geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheini-\nHandelskammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und ihre        gung nach dem Muster der Anlage 4 oder 5 aus.\nVertreter sollen auf Vorschlag der Fachverbände des\nVerkehrsgewerbes bestellt werden. Die Fachverbände\nsollen zu Beisitzern und deren Vertretern mindestens                                       §8\ndoppelt so viele Personen vorschlagen, wie bestellt\nwerden.                                                                             Befreiung vom\nNachweis der fachlichen Eignung\n(4) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der\nIndustrie- und Handelskammer mindestens einmal im                Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 brauchen nicht\nVierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist    nachzuweisen:\nder Prüfungsausschuss, in dessen Bezirk der Bewerber          1. Unternehmen, die die erneute Erteilung einer aus-\nseinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen Wohn-                laufenden Genehmigung beantragen,\nsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und\n2. Unternehmen, die die Erteilung einer weiteren gleich-\nHandelskammer zuständig. Der Bewerber kann mit seiner\nartigen Genehmigung beantragen,\nZustimmung an den Prüfungsausschuss einer anderen\nIndustrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn           3. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Straßen-\ninnerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber           personenverkehr, ausgenommen den Verkehr mit\nzur Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls                Taxen oder Mietwagen, die eine Genehmigung für eine\nwirtschaftliche Nachteile entstehen.                              andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen,","854              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\n4. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr         lassen, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage\nmit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit      eines Finanzplans erneut auf Dauer erfüllt werden kann,\nMietwagen beantragen,                                    kann die zuständige Behörde eine Frist für den Nachweis\n5. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr         der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen, die die\nmit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr      Dauer eines Jahres nicht überschreiten darf.\nmit Taxen beantragen.\n§ 10\n§9                                                Unterrichtung anderer\nÜberwachung                                    Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(1) Die zuständigen Behörden vergewissern sich regel-       Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständig für\nmäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unter-        Unterrichtungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie\nnehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13            96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils\nAbs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung        geltenden Fassung.\nmit dieser Verordnung noch erfüllt. Zu diesem Zweck kann\nsie die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Auskünfte erneut\neinholen. Im Bereich des Taxen- und Mietwagenverkehrs                                   § 11\nvergewissern sich die zuständigen Behörden über das                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen in den              (1) Die §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Im\nFällen, in denen Zweifel daran angezeigt sind, dass die      Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in Kraft.\nVoraussetzungen noch vorliegen.                              Gleichzeitig treten die §§ 1, 2 und 8 der Berufszugangs-\n(2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis        Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896)\nder Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit.               außer Kraft.\n(3) Sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 2      (2) Die §§ 3 bis 7 der Berufszugangs-Verordnung\nzum Zeitpunkt der Beurteilung nicht gegeben sein, die        PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) treten am\nwirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen        31. Dezember 2000 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. Juni 2000\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nReinhard Klimmt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000                       855\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)\nEigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2\nder Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr\nDas Unternehmen\nverfügt am Stichtag\nüber folgendes Eigenkapital:\nI.   Kapital\nII.  Kapitalrücklage\nIII. Gewinnrücklagen:\n1. gesetzliche Rücklage\n2. Rücklage für eigene Anteile\n3. satzungsgemäße Rücklagen\n4. andere Gewinnrücklagen\nIV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag\nV.   Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag\nEigenkapital\nAuf Grund der vorgelegten Unterlagen wird hiermit das ausgewiesene Eigenkapital bestätigt. Von der Ordnungs-\nmäßigkeit der Unterlagen habe ich mich/haben wir uns überzeugt.\n(Ort, Datum)                                (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers,\nvereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten,\nFachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-,\nBuchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft\noder eines Kreditinstituts)","856              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 3)\nZusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3\nder Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr\nfür das Unternehmen\nDem Eigenkapital, das nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr nach-\ngewiesen ist, sind folgende Beträge hinzuzurechnen:\n1. Nicht realisierte Reserven im\na) unbeweglichen Anlagevermögen\nb) beweglichen Anlagevermögen\nSumme\n2. Darlehen/Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den\nStraßenpersonenverkehr\na)                                    (Person)\nb)                                    (Person)\nc)                                    (Person)\nSumme\n(Ort, Datum)                               (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers,\nvereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten,\nFachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-,\nBuchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft\noder eines Kreditinstituts)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000                     857\n3. Unbelastetes Privatvermögen des persönlich haftenden Unternehmers\na) Grundstücke                                                           Verkehrswert\n(Person)\n(Person)\n(Person)\nb) Bankguthaben\n(Person)\n(Person)\n(Person)\nc) Forderungen (nicht Gesellschafterdarlehen)\n(Person)\n(Person)\n(Person)\nd) sonstige Vermögensgegenstände (bitte bezeichnen)\nSumme\n(Ort, Datum)                                (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers,\nvereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten,\nFachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-,\nBuchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft\noder eines Kreditinstituts)","858            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\n4. Zu Gunsten des Unternehmens beliehene Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter:\na) Grundstücke                                                          Höhe der Beleihung\n(Person)\n(Person)\n(Person)\nb) Sicherungsübereignungen:\n(Person)\n(Person)\n(Person)\nc) Sicherungsabtretungen:\n(Person)\n(Person)\n(Person)\nSumme\nGesamtsumme aus 1. bis 4.:\nDie oben aufgeführten Beträge wurden dem Unterzeichner sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe\nu nachgewiesen.\nu plausibel gemacht. Stichtag ist der\n(Ort, Datum)                                (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers,\nvereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten,\nFachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-,\nBuchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft\noder eines Kreditinstituts)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000                 859\nAnlage 3\n(zu § 3 und § 7)\nSachgebiete\nfür Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs\nA. Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist\n1.  Recht\nBerufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten:\n1.1 Personenbeförderungsrecht\neinschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr\n1.2 Straßenverkehrsrecht\nDer Bewerber muss insbesondere\na) die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungs-\nzeugnisse);\nb) die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht\nkennen.\n1.3 Arbeitsrecht\nDer Bewerber muss insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im\nStraßenverkehr kennen.\n1.4 Sozialversicherungsrecht\n1.5 Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts\n1.6 Grundzüge des Steuerrechts\nDer Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für folgende Steuern kennen:\na) die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen;\nb) die Kraftfahrzeugsteuern;\nc) die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.\n2.  Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs\n2.1 Zahlungsverkehr\n2.2 Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)\n2.3 Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens\n2.4 Buchführung\nDer Bewerber muss insbesondere\n– ein Kassenbuch führen können;\n– Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen-/-ausgaben-Überschuss-\nrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz haben.\n2.5 Versicherungswesen\n3.  Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere\n– Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen\n– Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge\n– Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge\n– Bereitstellung der Fahrzeuge\n– Fernsprech- und Funkverkehr.\n4.  Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes\nbei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge\nB. Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit\nsolche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind\n5.1 Berufbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt\n5.2 Paß- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind\n5.3 Beförderungsdokumente.","860                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\nAnlage 4\n(zu § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7)\nEUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT\n_________________________________________________________________________________________________________\n(Dickes beigefarbenes Papier - Format DIN A4)\nD                                                                         IHK\n_________________________________________________________________________________________________________\nBESCHEINIGUNG ÜBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FÜR DEN\nINNERSTAATLICHEN UND GRENZÜBERSCHREITENDEN\nSTRASSENPERSONENVERKEHR\nAUSGENOMMEN TAXEN- UND MIETWAGENVERKEHR\nNr. …\nDie Industrie- und Handelskammer …………………………………………………………………… bescheinigt Folgendes:\na) Frau/Herr …………………………………………………………………………………………………………………………..\ngeboren in ……………………………………………… am ……………………………………………………………………\nhat mit Erfolg gemäß § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 und 2 oder § 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßen-\npersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die fachliche\nEignung zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden\nVerkehr (Jahr: ……………; Prüfungstermin: ……………) abgelegt.\nb) Die unter Buchstabe a bezeichnete Person ist auf Grund ihrer fachlichen Eignung zur Berufsausübung\nin einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen,\ndas Beförderungen im innerstaatlichen Verkehr in Deutschland\nund Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr durchführt,\nberechtigt.\nDurch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 96/26/EG des Rates\nvom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreiten-\nden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung\nvon Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der\nNiederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmen erbracht.\nAusgestellt in ……………………………………………………………                                    am ………………………………………………………………………\n…………………………………………………………………………..\n(Stempel und Unterschrift der zuständigen IHK)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000                 861\nAnlage 5\n(zu § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7)\nBundesrepublik Deutschland\nD                                                              IHK\n_________________________________________________________________________________________________________\nBESCHEINIGUNG ÜBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FÜR DEN\nINNERSTAATLICHEN UND GRENZÜBERSCHREITENDEN\nTAXEN- UND MIETWAGENVERKEHR\nNr. …\nDie Industrie- und Handelskammer …………………………………………………………………… bescheinigt Folgendes:\na) Frau/Herr ………………………………, geboren am ………………………………… in ………………………………….\nhat am ……………………… den Nachweis der fachlichen Eignung zum Beruf des Personenverkehrsunternehmers\nim innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr gemäß § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 und 2 oder § 7 der Berufs-\nzugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) erbracht.\nb) Die unter Buchstabe a bezeichnete Person erfüllt auf Grund ihrer fachlichen Eignung die Voraussetzungen zur\nBerufsausübung eines Unternehmers des Taxen- und Mietwagenverkehrs.\nAusgestellt in ……………………………………………………………                       am ………………………………………………………………………\n…………………………………………………………………………..\n(Stempel und Unterschrift der zuständigen IHK)","862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\nAnlage 6\n(zu § 6 Abs. 1)\nAls Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 gelten:\n(1) Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Stra-\nßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,\n(2) Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfach-\nwirtin,\n(3) Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der\nDeutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,\n(4) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fach-\nbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik\nan der Fachhochschule Heilbronn,\n(5) Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin\nan der Technischen Universität Dresden."]}