{"id":"bgbl1-2000-27-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":27,"date":"2000-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/27#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_27.pdf#page=33","order":4,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung","law_date":"2000-06-14T00:00:00Z","page":849,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000                             849\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)\nVom 14. Juni 2000\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet                         1. § 6 wird wie folgt geändert:\n– auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-                           a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der                              Komma ersetzt.\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBI. I                              b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nS. 2296) sowie\n„4. in Anlage 5a aufgeführte Bedarfsgegenstände,\n– auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 9b in Verbindung                              wenn sie die in Spalte 3 dieser Anlage aufge-\nmit Abs. 3 des LebensmitteI- und Bedarfsgegenstände-                                führten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten\ngesetzes und in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des                                Höchstmengen nach den dort genannten Maß-\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                                 gaben freisetzen.“\n(BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlass vom\n27. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3288) im Einvernehmen mit                 2. In § 12 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „enthalten“\nden Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie,                      die Worte „oder freisetzen“ eingefügt.\nfür Arbeit und Sozialordnung und für UmweIt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit:                                          3. In § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Bedarfsgegenstände nach AnIage 1 Nr. 6\nArtikel 1                                      Spalte 2 und AnIage 5a Spalte 2, die nach dem 24. Juni\n2000 hergestellt oder eingeführt werden und die nicht\nDie Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der                        den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1\nBekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBI. 1998 I                            Nr. 6 oder des § 6 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 5a\nS. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. März                      entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Oktober 2000\n2000 (BGBl. I S. 179), wird wie folgt geändert:                               nach den bis zum 24. Juni 2000 geItenden Vorschriften\nerstmals und noch bis zum 20. Oktober 2001 weiter in\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/27/EG des           den Verkehr gebracht werden. Bedarfsgegenstände,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 zur zwölften       die vor dem 24. Juni 2000 hergesteIlt oder eingeführt\nÄnderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und         worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände nach\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des\nInverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe          Maßgabe der bis zum 24. Juni 2000 geItenden Vor-\nund Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 188 S. 1).                                schriften in den Verkehr gebracht werden.“\n4. Anlage 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:\nLfd.\nBedarfsgegenstand                                               Verbotene Stoffe\nNr.\n1                               2                                                             3\n„6.       Stäbe von Ohrsteckern oder gleichartigen           Nickel und seine Verbindungen“.\nErzeugnissen, die Bedarfsgegenstände im\nSinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebens-\nmitteI- und Bedarfsgegenständegesetzes\nsind und die dazu bestimmt sind, bis\nzur Epithelisierung des Wundkanals im\nmenschlichen Körper zu verbIeiben, aus-\ngenommen Erzeugnisse, die homogen sind\nund deren NickeIgehalt – ausgedrückt als\nMassenanteil – unter 0,05 % liegt","850               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\n5. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 5a eingefügt:\n„Anlage 5a\n(zu § 6 Nr. 4)\nBedarfsgegenstände,\ndie bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen\nLfd.\nBedarfsgegenstand                        Stoffe                         Höchstmenge\nNr.\n1                              2                                3                                  4\n1.       NickeIhaltige Bedarfsgegenstände,             Nickel und seine      0,5 µg Nickel/cm2/Woche, freigesetzt von den\ndie unmittelbar und länger mit der Haut       Verbindungen          Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar\nin Berührung kommen                                                 und länger mit der Haut in Berührung kommen\n2.       Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1,           Nickel und seine      Wie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchst-\njedoch mit einer nickelfreien Beschichtung    Verbindungen          menge für einen Zeitraum von mindestens\nzwei Jahren bei normaler Verwendung“.\n6. In AnIage 9 wird die Nummer 1 gestrichen.\n7. Anlage 10 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nLfd. Nr.                Untersuchung                                               Verfahren\n1                          2                                                       3\n„5a.       Referenzprüfverfahren zur             Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungs-\nBestimmung des Nickelgehaltes         verfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nin Steckern im Sinne der              unter der Gliederungsnummer B 82.02 – 5 (DIN EN 1810), Stand Oktober\nAnlage 1 Nr. 6 dieser Verordnung      1999, veröffentlicht ist\n5b.       Referenzprüfverfahren zur             Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungs-\nBestimmung der Nickellässigkeit       verfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nbei Bedarfsgegenständen               unter der Gliederungsnummer B 82.02 – 6 (DIN EN 1811), Stand Oktober\nim Sinne der AnIage 5a Nr. 1 und 2    1999, veröffentlicht ist\ndieser Verordnung\n5c.       Simulierte Abrieb- und Korrosions-    Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungs-\nprüfung zum Nachweis der Nickel-      verfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nabgabe von mit Beschichtungen         unter der Gliederungsnummer B 82.02 – 7 (DIN EN 12 472), Stand Oktober\nversehenen Bedarfsgegenständen        1999, veröffentlicht ist“.\nim Sinne der Anlage 5a Nr. 2\ndieser Verordnung\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Juni 2000\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer"]}