{"id":"bgbl1-2000-27-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":27,"date":"2000-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/27#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_27.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Fischhygiene-Verordnung","law_date":"2000-06-08T00:00:00Z","page":819,"pdf_page":3,"num_pages":27,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000              819\nBekanntmachung\nder Neufassung der Fischhygiene-Verordnung\nVom 8. Juni 2000\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur              – auf Grund des § 49 des Lebensmittel- und Be-\nÄnderung der Fischhygiene-Verordnung vom 12. Mai                     darfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit\n1999 (BGBl. I S. 938) wird nachstehend der Wortlaut der              dem Bundesministerium der Finanzen,\nFischhygiene-Verordnung in der seit dem 21. Mai 1999         zu 2. des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung                  Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der\nberücksichtigt:                                                    Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I\nS. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes\n1. die am 20. April 1994 in Kraft getretene Verordnung             vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert\nvom 31. März 1994 (BGBl. I S. 737),                             worden ist,\n2. die am 22. Dezember 1995 in Kraft getretene Verord-       zu 3. – des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a, des § 10\nnung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1779),                     Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\nund Nr. 4 Buchstabe a, b und e und des § 19a\nNr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und\n3. den am 12. November 1997 in Kraft getretenen Arti-\nBedarfsgegenständegesetzes in der Fassung\nkel 1 der Verordnung vom 6. November 1997 (BGBl. I\nder Bekanntmachung vom 9. September 1997\nS. 2665),\n(BGBl. I S. 2296),\n4. den am 15. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 der          – des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nVerordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807) und                 Bedarfsgegenständegesetzes,\n– des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Lebens-\n5. die am 21. Mai 1999 in Kraft getretene eingangs ge-               mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,\nnannte Verordnung.\nzu 4. – des § 19a Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 des Le-\nbensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nzu 1. – auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a             Bedarfsgegenständegesetzes,\nund b, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1\nNr. 1 und 2 Buchstabe a, b und d sowie Nr. 3        zu 5. – des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a und b in\nund 4 und des § 19a des Lebensmittel- und Be-               Verbindung mit Abs. 3, § 10 Abs. 1 sowie des\ndarfsgegenständegesetzes in der Fassung der                 § 19a Nr. 3, 4 und 5 des Lebensmittel- und\nBekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I                    Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung\nS. 1169) im Einvernehmen mit den Bundesmini-                der Bekanntmachung vom 9. September 1997\nsterien für Ernährung, Landwirtschaft und For-              (BGBl. I S. 2296), von denen Abs. 3 gemäß Arti-\nsten und für Wirtschaft,                                    kel 13 der Verordnung vom 21. September 1997\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, jeweils in\n– auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 10 des Lebens-                 Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Ein-              keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\nvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-               (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass\nschaft, für Arbeit und Sozialordnung und für                vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,\n– des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\n– auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und               gegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem\nBedarfsgegenständegesetzes,                                 Bundesministerium der Finanzen.\nBonn, den 8. Juni 2000\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer","820                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\nVerordnung\nüber die hygienischen Anforderungen\nan Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln\n(Fischhygiene-Verordnung – FischHV)*)\nAbschnitt 1                                  2. Fischereierzeugnisse, die von handwerksmäßig struk-\nturierten Betrieben, Fischern oder Teichwirten in gerin-\nAllgemeine Bestimmungen                                    gen Mengen und in der Regel an den Einzelhandel oder\ndirekt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des\n§1                                        Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ab-\nAnwendungsbereich                                     gegeben werden.\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwen-                      (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verord-\nden                                                                        nung mit Ausnahme des § 11 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und des § 16\nAbs. 1 Nr. 5 und 6 ferner keine Anwendung auf lebende\n1. auf das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln oder\nMuscheln, die von Fischern auf dem örtlichen Markt in\nInverkehrbringen von Fischereierzeugnissen und\ngeringen Mengen an den Einzelhandel oder direkt an den\nlebenden Muscheln, die zur Verwendung als Lebens-\nVerbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und\nmittel bestimmt sind, und\nBedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.\n2. auf Fabrikschiffe, Fischereifahrzeuge, Betriebe, Groß-\nhandelsmärkte, Versteigerungshallen, Umpackzentren\n§2\nsowie auf Versand- und Reinigungszentren, in denen\nFischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ge-                                                       Definitionen\nwerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr                    Im Sinne dieser Verordnung sind\ngebracht werden.\n1. Fischereierzeugnisse: Fische, sonstige Meeres- oder\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über lebende                          Süßwassertiere, Teile dieser Tiere, einschließlich\nMuscheln gelten mit Ausnahme der Bestimmungen für die                           Rogen und Milch und Erzeugnisse aus diesen Tieren,\nReinigung auch für Stachelhäuter, Manteltiere und Mee-                          auch in Verbindung mit anderen Lebensmitteln,\nresschnecken.                                                                   soweit deren Anteil nicht überwiegt; ausgenommen\n(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verord-                       sind im Wasser lebende Säugetiere, Frösche, lebende\nnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6, 9 Abs. 2                      Muscheln sowie die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere, so-\nbis 4 und des § 16 keine Anwendung auf                                          fern sie lebend sind;\n1. das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von                       2. frische Fischereierzeugnisse: Fischereierzeugnisse,\nFischereierzeugnissen im Einzelhandel,                                      ganz oder bearbeitet, einschließlich vakuumverpack-\nzuletzt geändert durch Entscheidung 97/34/EG des Rates vom\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                   17. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 13 S. 33);\n1. Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung       7. Richtlinie 95/71/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Ände-\nvon Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung             rung des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG zur Festlegung von\nvon Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15);                      Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von\nFischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 332 S. 40);\n2. Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung\nvon Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung          8. Entscheidung 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur\nlebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 268 S. 1);                               Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeug-\nnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen (ABl.\n3. Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung           EG Nr. L 122 S. 21);\neines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung\n9. Entscheidung 97/20/EG der Kommission vom 17. Dezember 1995\nder Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3\nmit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleich-\nAbsatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/493/EWG (ABl. EG          wertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für\nNr. L 187 S. 41);                                                         lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeres-\n4. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest-           schnecken erfüllen (ABl. EG Nr. L 6 S. 46);\nlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-     10. Entscheidung 96/333/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur\nländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG            Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachel-\nNr. L 373 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/496/EWG des         häuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bis-\nRates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die            her nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind (ABl.\nVeterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft ein-         EG Nr. L 127 S. 33);\ngeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinie 89/662/EWG,          11. Entscheidung 95/149/EG der Kommission vom 8. März 1995 über\n90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56);                      TVB-Grenzwerte für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnis-\n5. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur                 sen und die anzuwendenden Analysemethoden (ABl. EG Nr. L 97\nRegelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft-        S. 84);\nlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl.       12. Entscheidung 97/588/EG der Kommission vom 28. Juli 1997 zur\nEG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG         Änderung der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Vete-\ndes Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen           rinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus\nund gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnis-            Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen\nsen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr       wurde (ABl. EG Nr. L 238 S. 46);\nin die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifi-      13. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß-\nschen Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie          nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in\n89/662/EWG und – im Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie          lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung\n90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49);                          der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entschei-\n6. Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die               dungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10);\nBedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittland-     14. Richtlinie 97/61/EG des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung\nbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Er-           des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygie-\nzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen           nevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender\ndürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17),            Muscheln (ABl. EG Nr. L 295 S. 35).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000              821\nter oder unter Schutzgas verpackter Fischereierzeug-      14. Kühlung: Verfahren, bei dem die Temperatur von\nnisse, die lediglich gekühlt sind;                            Fischereierzeugnissen, ausgenommen lebender\nTiere, entsprechend ihren produktspezifischen Erfor-\n3. bearbeitete Fischereierzeugnisse: Fischereierzeug-\ndernissen auf Werte bis 0 Grad C abgesenkt wird;\nnisse, die durch Tätigkeiten wie Ausnehmen, Köpfen,\nZerteilen, Filetieren, Zerkleinern in ihrer anatomischen  15. Umsetzen: Tätigkeit, bei der lebende Muscheln\nBeschaffenheit verändert wurden;                              während des für die Ausscheidung der Mikroorganis-\nmen notwendigen Zeitraums in für diese Zwecke\n4. tiefgefrorene Fischereierzeugnisse: Fischereierzeug-          bestimmte Meeresgebiete verlagert werden; das Aus-\nnisse, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 der               setzen von Muscheln zu Mastzwecken gilt nicht als\nVerordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom                Umsetzen;\n29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051), zuletzt geändert\ndurch Artikel 27 des EWR-Ausführungsgesetzes vom          16. sauberes Meerwasser: Meerwasser, in welchem\n27. April 1993 (BGBl. I S. 512), in der jeweils geltenden     keine Mikroorganismen, keine Schadstoffe sowie kein\nFassung entsprechen;                                          toxinbildendes Meeresplankton in Mengen vorhan-\nden sind, von denen die einwandfreie Beschaffenheit\n5. verarbeitete Fischereierzeugnisse: gekühlte oder tief-        der Fischereierzeugnisse und Muscheln nachteilig\ngefrorene Fischereierzeugnisse, die einem techno-             beeinflusst werden kann;\nlogischen Verarbeitungsverfahren wie Erhitzen, Räu-\nchern, Salzen, Trocknen, Marinieren oder einer Kom-       17. Partie\nbination dieser Verfahren unterzogen worden sind;             a) bei Fischereierzeugnissen: eine unter praktisch\n6. lebende Muscheln: lebende zweischalige Weichtiere;                gleichen Bedingungen hergestellte Menge von\nFischereierzeugnissen;\n7. Tiere aus Aquakulturen: sämtliche Fischereierzeug-\nb) bei lebenden Muscheln: Menge von in einem\nnisse, die in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt\nErzeugungsgebiet gesammelten lebenden Mu-\nihres Inverkehrbringens als Lebensmittel dort auf-\nscheln, die zur Lieferung in ein Versandzentrum,\ngezogen werden, als Tiere aus Aquakulturen gelten\nein Reinigungszentrum, ein Umsetzungsgebiet\nferner Meeres- oder Süßwasserfische oder Krebs-\noder einen Betrieb bestimmt sind;\ntiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung\ngefangen und anschließend gehalten werden, bis sie        18. Sendung\ndie für den Verzehr erforderliche Größe erreicht              a) bei Fischereierzeugnissen: die einem oder mehre-\nhaben;                                                            ren Abnehmern in einem Bestimmungsland zuzu-\n8. Betrieb: Betrieb, in dem Fischereierzeugnisse herge-              stellende Menge von Fischereierzeugnissen, die\nstellt oder behandelt werden; Versteigerungshallen,               mit einem einzigen Beförderungsmittel befördert\nGroßhandelsmärkte und Umpackzentren gelten nicht                  wird;\nals Betriebe, ferner Lagerräume für Fischereierzeug-          b) bei lebenden Muscheln: die einem oder mehreren\nnisse, die keinen Temperaturanforderungen unter-                  Abnehmern zuzustellende Menge von in einem\nliegen;                                                           Versandzentrum oder Reinigungszentrum behan-\n9. Fabrikschiffe: Fischereischiffe, auf denen Fischerei-             delten lebenden Muscheln;\nerzeugnisse hergestellt und behandelt werden; nicht       19. Verpackung: Arbeitsgang, bei dem Fischereierzeug-\nals Fabrikschiffe gelten solche Schiffe, auf denen            nisse zum Schutz mit einer Umhüllung, einem Behält-\nlediglich Garnelen und Weichtiere abgekocht werden            nis oder einem anderen geeigneten Material um-\noder auf denen lediglich das Tiefgefrieren vorgenom-          schlossen werden;\nmen wird;\n20. Schlachten: Töten von Fischen, gegebenenfalls unter\n10. Fischereifahrzeuge: alle Schiffe einschließlich Trans-        Blutentzug ohne Ausnehmen der Leibeshöhle.\nportschiffe mit Ausnahme der Fabrikschiffe;\n11. Umpackzentrum:\nAbschnitt 2\na) eine Arbeitsstätte oder ein Lagerhaus für das\nerneute Umhüllen oder Verpacken sowie für das                 Anforderungen an Fischereierzeugnisse\nanschließende Etikettieren von Fischereierzeug-\nnissen für das Inverkehrbringen;\nUnterabschnitt 1\nb) Handelsbetriebe, die Fischereierzeugnisse unter\ndem eigenen Namen in Verkehr bringen, ohne                       Allgemeine Anforderungen\ndiese Fischereierzeugnisse selbst herzustellen                     an Fischereierzeugnisse\noder über das Etikettieren oder Zusammenstellen\nhinaus zu behandeln;                                                              §3\n12. Versandzentrum: Anlage an Land oder im Wasser für               Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen\ndie Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säu-            Fischereierzeugnisse dürfen nur in den Verkehr ge-\nbern, die Größensortierung und das Verpacken von          bracht werden, wenn sie\nlebenden Muscheln;\n1. nach den Vorschriften dieser Verordnung und\n13. Reinigungszentrum: Anlage mit Becken, die mit sau-\nberem oder durch geeignete Aufbereitung gerei-            2. in\nnigtem Meerwasser gespeist wird, in der lebende              a) nach § 19 zugelassenen Fabrikschiffen, Betrieben,\nMuscheln so lange gehalten werden, bis sie zum                   Großhandelsmärkten oder Versteigerungshallen\nmenschlichen Verzehr geeignet sind;                              oder","822               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\nb) nach § 20 registrierten Umpackzentren und Gefrier-        (4) Wer Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt,\nschiffe                                               hat diese unverzüglich nach dem Fang oder dem Herstel-\nlen unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapi-\nhergestellt oder behandelt worden sind.                       tel 6 Nr. 4 bis 8 zu lagern oder zu befördern. Satz 1 gilt\nnicht für\n§4                              1. die Lagerung von Fischereierzeugnissen auf Fischerei-\nHerstellen und Behandeln                         fahrzeugen von Binnengewässern, wenn die Lagerzeit\nvon Fischen und Fischereierzeugnissen                    acht Stunden nicht überschreitet,\n2. Krebs- und Weichtiere, die unmittelbar nach dem Fang\n(1) Fische, die im Rahmen der Hochsee- und Küsten-\nan Bord gekocht und nicht länger als 15 Stunden an\nfischerei gewonnen werden, sind unverzüglich nach dem\nBord befördert werden.\nFang auszunehmen. Dies gilt nicht für Rotbarsch, Platt-\nfische, Heringe und Makrelen sowie Sprotten und Fische           (5) Fische und sonstige Erzeugnisse aus Fischen nach\nvergleichbarer Größe, die sofort nach dem Fang nach           Absatz 1 sind auf allen Stufen der Herstellung und\nAbsatz 4 gekühlt oder tiefgefroren werden. Werden die in      Behandlung Sichtkontrollen zu unterziehen. Teile, die er-\nSatz 2 genannten Fische nur gekühlt, so sind sie, außer       kennbar\nSprotten und Fische vergleichbarer Größe, unverzüglich        1. lebende oder\nnach dem Anlanden, dem sonstigen Verbringen in das\nInland oder nach der Auktion auszunehmen. Werden die          2. tote\nFische nach dem Anlanden oder nach dem Verbringen             Nematoden enthalten, sind unverzüglich von den Fischen\nunmittelbar einer Auktion oder einem Betrieb im Inland        und den Fischteilen zu entfernen. Entfernte Teile, die\nzugeführt, so sind sie unverzüglich danach auszunehmen.\n1. lebende oder\nSatz 4 gilt nicht, wenn Heringe für eine Verwendung im\nSinne des Absatzes 3 bestimmt sind, getrennt aufbewahrt       2. tote\nund kenntlich gemacht werden. Wer Fische aus Binnen-          Nematoden enthalten, dürfen nicht als Lebensmittel in den\ngewässern schlachtet, hat diese unverzüglich nach dem         Verkehr gebracht werden.\nSchlachten auszunehmen. Satz 6 gilt nicht, wenn die\nFische unmittelbar nach dem Schlachten direkt an den             (6) Herausgenommene Eingeweide mit Ausnahme von\nVerbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und            Rogen, Milch oder Leber oder entfernte nematodenhaltige\nBedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden. Wer-             Teile sind von zur Verwendung als Lebensmittel bestimm-\nden die Fische an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des     ten Fischen oder sonstigen Fischereierzeugnissen oder\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgege-          Teilen davon so getrennt zu halten, dass sie diese nicht\nben, so gilt für die Lagerung der Fische Absatz 4 Satz 1      nachteilig beeinflussen können.\nentsprechend. Die Verbraucher im Sinne des Satzes 8              (7) Frische oder bearbeitete Fischereierzeugnisse der in\nhaben die Fische spätestens am Tage nach der Abgabe           Anhang I der Entscheidung 95/149/EG der Kommission\nauszunehmen. Abweichend von Satz 6 können Fische aus          vom 8. März 1995 über TVB-N Grenzwerte für bestimmte\nBinnengewässern, die ausweislich des Lieferscheines zur       Kategorien von Fischereierzeugnissen und die anzuwen-\nmaschinellen Verarbeitung in einem Betrieb bestimmt           denden Analysemethoden (ABl. EG Nr. L 97 S. 84) in ihrer\nsind, auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgenommen            jeweils geltenden Fassung aufgeführten Arten, bei denen\nwerden, wenn sie entsprechend Absatz 4 gelagert werden        eine Überschreitung der in vorstehender Entscheidung\nund eine nachteilige Beeinflussung ausgeschlossen ist.        aufgeführten TVB-N Grenzwerte (flüchtige Basenstick-\nstoffe) nachgewiesen wurde, dürfen als Lebensmittel nicht\n(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn\nin den Verkehr gebracht werden. Eine Überschreitung der\n1. Fische aus Tagesfängen der Küstenfischerei spätes-         TVB-N Grenzwerte ist nach Anlage 3 Kapitel 3 nachzu-\ntens am Tage nach dem Fang vor der Abgabe an den          weisen.\nVerbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes ausgenommen werden,\noder                                                                         Unterabschnitt 2\n2. Fische, die in gekehltem oder unausgenommenem                          Besondere Anforderungen\nZustand einem Salzungsverfahren nach Anlage 1 Kapi-                    an Fischereierzeugnisse\ntel 5 Nr. 5.3 oder einem von der zuständigen Behörde\nals gleichwertig anerkannten Verfahren unterzogen                                      §5\nworden sind, vor der Abgabe an den Verbraucher im\nHerstellen und Behandeln\nSinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\nvon Fischereierzeugnissen auf\ngegenständegesetzes ausgenommen werden.\nFabrikschiffen und Fischereifahrzeugen\n(3) Heringe, die einem Räucherverfahren unterworfen           (1) Fischereierzeugnisse dürfen an Bord\nwurden, das die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5\nNr. 5.2 erfüllt (Bücklinge), oder die einem Verfahren nach    1. von Fabrikschiffen nur unter Einhaltung der Anforde-\nAnlage 1 Kapitel 5 Nr. 5.1 mit anschließender Salzung und         rungen der Anlage 1\nRäucherung unterworfen wurden (Lachshering), dürfen               a) Kapitel 5 Nr. 5 und\nunausgenommen an den Verbraucher abgegeben wer-\nden, wenn bei der Abgabe an den Verbraucher in geeig-             b) Kapitel 4 Nr. 2, Kapitel 5 Nr. 1.2 und 1.3, Nr. 3, 4, 6\nneter Form deutlich darauf hingewiesen wird, dass in der              und 7 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 4.3,\nLeibeshöhle abgestorbene Nematodenlarven enthalten            2. von Fischereifahrzeugen nur unter Einhaltung der An-\nsein können.                                                      forderungen der Anlage 1 Kapitel 2 und Kapitel 5 Nr. 7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000                  823\nhergestellt und behandelt werden. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für                             §9\nFischereifahrzeuge, auf denen Fische, Krebs- und Weich-             Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen\ntiere ausschließlich lebend aufbewahrt werden sollen.\nAbweichend von Satz 1 Nr. 2 gelten für Fischereierzeug-         (1) Bei Fischereierzeugnissen ist anzugeben\nnisse auf Fischereifahrzeugen, die nur zu deren Beförde-      1. das Versandland, entweder ausgeschrieben oder in\nrung zum Land dienen, die Anforderungen der Anlage 1             Form von Initialen in Großbuchstaben; für Mitglied-\nKapitel 2 Nr. 1.1 bis 1.6, 2.1 bis 2.5 und 2.7.                  staaten der Europäischen Union sind dabei als Groß-\n(2) Krebs- und Weichtiere müssen an Bord von Fische-          buchstaben zu verwenden:\nreifahrzeugen entsprechend den Bestimmungen der An-              B – DK – D – EL – E – F – IRL – I – L – NL – AT – P – FI –\nlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.5 und Kapitel 5 Nr. 4.6.1 gekocht         SE – UK,\nwerden.                                                       2. die Veterinärkontrollnummer des Fabrikschiffes, des\nBetriebes, der Versteigerungshalle oder des Großhan-\n§6                                 delsmarktes, die Registriernummer des Umpackzen-\ntrums oder des Gefrierschiffes,\nHerstellen und Behandeln\nvon Tieren aus Aquakulturen                    3. eines der folgenden Kennzeichen bei Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union:\nTiere aus Aquakulturen dürfen nur unter hygienisch ein-\nwandfreien Bedingungen geschlachtet und behandelt                CE – EC – EG – EK – EF – EY.\nwerden. Nach dem Schlachten sind sie unverzüglich aus-        Diese Angaben sind kombiniert an der Außenseite auf der\nzunehmen. Tiere aus Aquakulturen, die nicht unmittelbar       Verpackung so anzubringen, dass die Verpackung nicht\nnach dem Schlachten verarbeitet werden, sind unverzüg-        geöffnet werden muss. Im Falle unverpackter Fischerei-\nlich unter hygienischen Bedingungen unter Beachtung der       erzeugnisse sind die Angaben auf den Begleitdokumenten\nAnforderungen in Kapitel 5 Nr. 7 zu kühlen oder tiefzu-       anzubringen. Bei Fischereierzeugnissen in Fertigpackun-\ngefrieren. § 4 Abs. 1 Satz 7, 9 und 10 ist auf Tiere aus      gen sind die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angaben auf\nAquakulturen entsprechend anzuwenden.                         der Fertigpackung anzubringen. Bei der in Satz 1 Nr. 2\ngenannten Angabe ist die Veterinärkontrollnummer oder\nRegistriernummer der Betriebsstätte anzubringen, die die\n§7                              Fischereierzeugnisse mit Ausnahme des Kühlens oder\nAnlandung von Fischereierzeugnissen                Lagerns herstellt oder behandelt.\nund Behandeln von Fischereierzeugnissen                 (2) Wer aufgetaute bearbeitete Fischereierzeugnisse,\nin Großhandelsmärkten und Versteigerungshallen             die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1\n(1) Fischereierzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der   des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nAnforderungen der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 1.2 und 5 ange-      bestimmt sind, in den Verkehr bringt, hat diese durch den\nlandet werden.                                                Hinweis „aufgetaut“ zu kennzeichnen.\n(3) Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungs-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Fischereierzeugnisse nach\nverordnung bleiben unberührt.\ndem Anlanden in zum sofortigen Versand bestimmte\nBehälter umgeladen und unverzüglich zu einem Betrieb,           (4) Wer verarbeitete oder tiefgefrorene Fischereierzeug-\neiner Versteigerungshalle oder einem Großhandelsmarkt         nisse aus Heringen, Makrelen, Sprotten oder wild leben-\nbefördert werden und die zuständige Behörde das Um-           den Lachsen in Verkehr bringt, hat nachzuweisen, wel-\nladen genehmigt hat.                                          ches Verfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 angewendet\nworden ist. Satz 1 gilt nicht für verarbeitete Fischerei-\n(3) Angelandete Fischereierzeugnisse, die in Großhan-      erzeugnisse, die zur unmittelbaren Abgabe an Verbrau-\ndelsmärkten oder in Versteigerungshallen verbracht wer-       cher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und\nden, dürfen dort nur unter Einhaltung der Anforderungen       Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind.\nder Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 2, 4, 5, 6 Satz 2 und Nr. 8 und\nKapitel 5 Nr. 7 behandelt werden.\n§ 10\nBetriebseigene Kontrollen und Nachweise\n§8\n(1) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und\nHerstellen und Behandeln                     behandelt, hat durch betriebseigene Kontrollen\nvon Fischereierzeugnissen in Betrieben\n1. die nach dem jeweils angewandten Herstellungspro-\nund Umpackzentren, Beförderung\nzess zu bestimmenden kritischen Punkte zu ermitteln,\n(1) Fischereierzeugnisse dürfen in Betrieben nur unter     2. Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese kriti-\nEinhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4              schen Punkte festzulegen und durchzuführen,\nNr. 2, 5 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 hergestellt oder behandelt\nwerden.                                                       3. a) die Einhaltung der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 genannten\nHöchstwerte für Histamin,\n(2) Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2\nb) die Einhaltung der in Entscheidungen der Kommis-\nNr. 11 Buchstabe a sind unter Einhaltung der Anforde-\nsion der Europäischen Gemeinschaften getroffenen\nrungen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 6 und 7 und Kapitel 6\nBestimmungen, die auf Grund der Ermächtigungen\nNr. 1 bis 5 zu behandeln.\nim Anhang Kapitel IV Abschnitt V Nr. 1 Absatz 3,\n(3) Fischereierzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der          Kapitel V Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe A, Unter-\nAnforderungen nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 7 und Kapitel 6            buchstabe a und Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 15\nNr. 4 bis 8 befördert werden.                                        der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 zur","824                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\nFestlegung von Hygienevorschriften für die Erzeu-         (4) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach\ngung und die Vermarktung von Fischereierzeugnis-       § 2 Nr. 11 Buchstabe b behandelt, hat die in Absatz 2\nsen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) in der jeweils gelten-   Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Nachweise zu führen.\nden Fassung ergangen und vom Bundesministe-               (5) Wer Fische auf Fischereifahrzeugen in Tanks lagert,\nrium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt          hat die Temperaturaufzeichnungen nach Anlage 1 Kapi-\ngemacht worden sind,                                   tel 2 Nr. 2.8.2 der zuständigen Behörde auf Verlangen\nc) das Ergebnis der angewandten Reinigungs- und            vorzulegen.\nDesinfektionsverfahren und                                (6) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geord-\nd) das Vorkommen von Nematoden nach Maßgabe                net und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang auf-\ndes § 4 Abs. 5                                         zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\nvorzulegen.\nzu überwachen. Wer Tiere aus Aquakulturen schlach-\ntet oder bearbeitet und nach Satz 1 zur Überwachung           (7) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen\nverpflichtet ist, hat zu überprüfen, ob                    müssen Betriebe entweder über ein eigenes Labor ver-\nfügen oder die Untersuchungen von einem anerkannten\n1. Tieren aus Aquakulturen verbotene oder nicht zu-\nLabor durchführen lassen.\ngelassene Stoffe verabreicht worden sind,\n(8) Die Absätze 1, 2 Nr. 1, 2 Buchstabe b bis e und Nr. 3\n2. bei Tieren aus Aquakulturen nach Anwendung              sowie Absatz 7 zweite Alternative gelten auch für Fabrik-\nzugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe          schiffe.\ndie festgesetzten Wartefristen eingehalten worden\nsind und\nAbschnitt 3\n3. Fischereierzeugnisse von Tieren aus Aquakulturen\nAnforderungen an lebende Muscheln\na) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener\nStoffe oder\n§ 11\nb) sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen,\ndie festgesetzte Höchstmengen oder Werte                   Inverkehrbringen von lebenden Muscheln\nüberschreiten, die nach wissenschaftlichen Er-        Lebende Muscheln dürfen nur in den Verkehr gebracht\nkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,      werden, wenn sie\nenthalten.                                             1. aus Erzeugungsgebieten nach § 12 Abs. 1 oder Um-\n(2) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und         setzungsgebieten nach § 12 Abs. 2 stammen, bei Pil-\nbehandelt, hat Nachweise zu führen über                            germuscheln gilt dies jedoch nur für Tiere aus Aqua-\nkulturen,\n1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach\nAbsatz 1,                                                  2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapi-\ntel 2 gesammelt und vom Erzeugungsgebiet zu einem\n2. a) die Herkunft der Fischereierzeugnisse unter Angabe           Versandzentrum, einem Reinigungszentrum, einem\ndes Lieferanten,                                           Umsetzungsgebiet oder einem Betrieb befördert wor-\nb) die Abgabe der Fischereierzeugnisse unter Angabe            den sind,\nder Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des         3. a) in nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 zugelassenen Versand-\nEmpfängers,                                                    oder Reinigungszentren und\nc) die Art der Be- oder Verarbeitung der Fischerei-            b) unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2\nerzeugnisse,                                                   Kapitel 4 Nr. 2.5, Nr. 3.3, 3.5 bis 3.10, Nr. 4.1,\nd) das Verarbeitungsverfahren mit Angaben wie Zeit-                4.3, 4.4 und Nr. 5\npunkt, Dauer, Temperaturverlauf, Salzkonzentra-            behandelt worden sind,\ntion, ph-Wert, Wassergehalt,\n4. a) die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 Nr. 1,\ne) die in Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 4.3.3 bis 4.3.5 genann-\nb) die mikrobiologischen Anforderungen der Anlage 2\nten Kontrollverfahren,\nKapitel 5 Nr. 2 und 3 einhalten,\nf) die nach Maßgabe der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5\n5. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapi-\ndurchgeführten Verfahren,\ntel 6 Nr. 1 bis 4 verpackt worden sind und\n3. die für Fischereierzeugnisse auf Grund der Ergebnisse\n6. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapi-\nder Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 3 ergriffenen Vorsor-\ntel 6 Nr. 5 und 6 und Kapitel 7 gelagert und befördert\ngemaßnahmen, wenn sich eine Gefahr für die Gesund-\nworden sind.\nheit oder ein entsprechender Verdacht ergeben hat.\n(3) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach                                       § 12\n§ 2 Nr. 11 Buchstabe a behandelt, hat\nMuschelerzeugungs- und\n1. die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe c genannten               Umsetzungsgebiete und Anforderungen für\nBetriebskontrollen durchzuführen und                                 lebende Muscheln aus diesen Gebieten\n2. die in Absatz 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b und Nr. 3           (1) Die ausgewiesenen Erzeugungsgebiete müssen den\naufgeführten Nachweise zu führen.                          Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 entsprechen.\nGroßhandelsfirmen, die als Umpackzentren registriert              (2) Die ausgewiesenen Umsetzungsgebiete müssen den\nsind, können die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten       Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 und Kapitel 3\nNachweise in Form von Lieferscheinen führen.                   entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000               825\n(3) Lebende Muscheln in Erzeugungsgebieten, die nicht                                 § 14\nden Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 entspre-                         Registrierscheine\nchen, sind so lange in Umsetzungsgebiete einzubringen,\nbis sie die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 erfüllen.       (1) Der Muschelerzeuger muss jeder Muschelpartie\neinen von ihm unterschriebenen und datierten Registrier-\n(4) Absatz 3 gilt nicht\nschein beifügen. Der Registrierschein, mit dem die Partien\n1. für lebende Muscheln, die in einem nach § 19 Abs. 1        lebender Muscheln während der Beförderung zwischen\nNr. 3 zugelassenen Reinigungszentrum gereinigt wor-       Erzeugungsgebiet, Umsetzungsgebiet, Reinigungszen-\nden sind,                                                 trum, Versandzentrum oder Betrieb identifiziert werden\n2. für lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten gemäß          können, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde\nAnlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.2 oder 1.3, die zu Fischerei-    ausgegeben, und ist von dieser mit den in Absatz 3 Nr. 1\nerzeugnissen nach einem Verfahren verarbeitet wor-        genannten Angaben zu versehen.\nden sind, das nach Kapitel IV Abschnitt IV Nr. 2 erster      (2) Versand- oder Reinigungszentren oder Betriebe dür-\nAbsatz des Anhangs in Verbindung mit Artikel 15           fen nur Muschelpartien annehmen und in Umsetzungs-\nder Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden        gebiete dürfen nur Muschelpartien eingebracht werden,\nFassung durch Entscheidung der Kommission der             die von einem Registrierschein begleitet sind.\nEuropäischen Gemeinschaften genehmigt und vom\nBundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger           (3) Der Registrierschein muss folgende Angaben ent-\nbekannt gemacht worden ist.                               halten:\n§ 13                              1. Name und Anschrift des Muschelerzeugers,\nKennzeichnung von lebenden Muscheln                  2. Zeitpunkt der Ernte,\n(1) Lebende Muscheln dürfen gewerbsmäßig nur in             3. Lage des Erzeugungsgebietes mit genauer Standort-\nPackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht               beschreibung,\nwerden.                                                       4. Status des Erzeugungsgebietes nach Anlage 2 Kapi-\n(2) Bei lebenden Muscheln in Fertigpackungen, die nach          tel 1,\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-            5. Muschelart und Menge,\nzeichnen sind, ist zusätzlich anzugeben\n6. Bestimmungsort, im Falle eines Versand- oder Reini-\n1. das Herkunftsland,                                             gungszentrums oder eines Betriebes unter Angabe der\n2. die Muschelart (Handelsbezeichnung und wissen-                 Veterinärkontrollnummer,\nschaftliche Bezeichnung),                                 7. gegebenenfalls Lage des Umsetzungsgebietes, Dauer\n3. die Veterinärkontrollnummer des Versandzentrums,               der Umsetzung, sowie Angaben zur Herkunft der\numgesetzten Muscheln,\n4. das Verpackungsdatum unter Angabe von Tag und\nMonat,                                                    8. gegebenenfalls Zulassungsnummer und Anschrift des\nReinigungszentrums, Dauer der Reinigung, Datum des\n5. ein Hinweis auf die Reinigung, sofern die lebenden             Eingangs in und des Ausgangs aus dem Reinigungs-\nMuscheln in einem Reinigungszentrum gereinigt wor-\nzentrum, Angaben zur Herkunft der gereinigten Mu-\nden sind.\nscheln.\nFür die Art und Weise der Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3\n(4) Die Inhaber eines Versandzentrums, eines Reini-\nund 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ent-\ngungszentrums, eines Umsetzungsgebietes oder eines\nsprechend.\nBetriebes oder die von ihnen bestellten Vertreter haben\n(3) Anstelle der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums       den Registrierschein nach seinem Empfang\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-\n1. bei der Anlieferung mit einem Tagesstempel zu ver-\nverordnung ist folgende Angabe zulässig: „Diese\nsehen,\nMuscheln müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs lebend\nsein.“                                                        2. über einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzubewah-\nren.\n(4) Die Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 3 ist\nentweder direkt auf der Verpackung oder auf einem von         Eine Kopie des Registrierscheines ist vom Muschelerzeu-\ndieser getrennten Etikett anzubringen, das auf dem Ver-       ger über einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Ver-\npackungsmaterial befestigt oder in die Verpackung ge-         sand der Muscheln aufzubewahren.\nsteckt wird. Die Etiketten können auch auf andere Weise\n(5) Wird die Ernte von Betriebsangehörigen des Ver-\ndauerhaft befestigt werden. Selbstklebende Etiketten sind\nsandzentrums, des Reinigungszentrums, des Umset-\nnur zulässig, wenn sie sich nicht unversehrt entfernen las-\nzungsgebietes oder des Betriebes, für die die lebenden\nsen. Das Verpackungsmaterial, auf dem die Kennzeich-\nMuscheln bestimmt sind, selbst durchgeführt, so kann die\nnung aufgedruckt ist, oder die Etiketten dürfen nur einmal\nzuständige Behörde den in Absatz 1 genannten Personen\nverwendet werden.\nabweichend von Absatz 1 anstelle des Registrierscheines\n(5) Der Einzelhändler muss den Teil des Verpackungs-        eine unbefristete Transportgenehmigung erteilen.\nmaterials oder das getrennte Etikett, auf dem die Angaben\n(6) Das Ruhen der Transportgenehmigung kann in sinn-\nentsprechend Absatz 2 Nr. 1 bis 5 angebracht worden\ngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 3 angeordnet werden.\nsind, über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen,\nnachdem er den Inhalt der Sendung in Einzelmengen auf-           (7) Sofern die Kommission eine Entscheidung über das\ngeteilt hat, aufbewahren und der zuständigen Behörde auf      Muster eines Registrierscheines gemäß Kapitel II Nr. 6\nVerlangen vorlegen.                                           Abs. 3 Satz 2 des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG des","826              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\nRates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevor-                                Abschnitt 4\nschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender\nMuscheln (ABl. EG Nr. L 268 S. 1), geändert durch Richt-\nGemeinsame Bestimmungen für\nlinie 97/61/EG des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Ände-            Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln\nrung des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG zur Fest-\nlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und                                       § 16\nVermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 295 S. 35),                            Verkehrsverbote\ngetroffen und dieses im Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften bekannt gemacht hat, ist dieses Muster           (1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr ge-\nzu verwenden.                                                 bracht werden\n1. giftige Fische der Familien Tetraodontidae, Diodon-\ntidae, Molidae und Canthigasteridae und Erzeugnisse\n§ 15\ndaraus,\nBetriebseigene Kontrollen und Nachweise\n2. Fische der Familien Scombridae (Makrelenfische),\n(1) Wer lebende Muscheln in Versand- oder Reinigungs-         Clupeidae (Heringsfische), Engraulidae (Sardellen)\nzentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat betriebs-       und Coryphaenidae (Grenadierfische) und Erzeugnisse\neigene Kontrollen durchzuführen, bei denen                       daraus mit einem Gehalt von über 200 Milligramm\nHistamin pro kg, Fischereierzeugnisse aus Fischen der\n1. die hygienische Beschaffenheit der lebenden Mu-\nFamilie Engraulidae (Sardellen), die ausschließlich in\nscheln je nach Maßgabe des Erzeugungs- oder Umset-\nKochsalzlake einem enzymatischen Reifungsprozess\nzungsgebietes der Partien vor oder nach der Behand-\nunterzogen worden sind, mit einem Gehalt von über\nlung in dem Versand- oder Reinigungszentrum unter\n400 Milligramm Histamin pro kg,\nBerücksichtigung der in Anlage 2 Kapitel 1 und 5 auf-\ngeführten Parameter dokumentiert wird und                 3. Fischereierzeugnisse, mit Ausnahme solcher aus Mu-\nscheln, die sonstige Biotoxine enthalten, die lähmend\n2. mikrobiologische Analysen des Wassers der Reini-              wirken,\ngungsanlage am Einlass in die Reinigungsbecken vor-\ngenommen werden.                                          4. a) Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 bis 6 oder 9, Abs. 2, 4 oder 5 Satz 2\n(2) Wer lebende Muscheln in Versand- oder Reinigungs-             Nr. 1 nicht entsprechen,\nzentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat Nach-\nb) Heringe, die den Anforderungen des § 4 Abs. 3\nweise zu führen über\nnicht entsprechen,\n1. die Herkunft der lebenden Muscheln mit Datum der              c) Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des\nAnlieferung und ihre Eignung zum Genuss für Men-                 § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 nicht entsprechen,\nschen, die Abgabe der lebenden Muscheln unter An-\ngabe des Lieferanten, der Art und Menge, der Kenn-           d) Fischereierzeugnisse, ausgenommen Süßwasser-\nzeichnung sowie des Empfängers, der Verweildauer im              tiere, die nicht einem Behandlungsverfahren nach\nReinigungsbecken, des Datums des Versandes mit                   Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 unterzogen worden sind,\nAngabe der Menge der versandten Muscheln sowie die           e) verarbeitete Fischereierzeugnisse, die aus nicht\nNummer des Eingangsregistrierscheines, der den ver-              verkehrsfähigen Fischen oder Fischteilen\nsandten Muscheln entspricht,\naa) nach Buchstabe a oder d oder\n2. die in Absatz 1 genannten betriebseigenen Kontrollen.\nbb) nach Buchstabe c\nDie den Muschelpartien zugeordneten Registrierscheine\nhergestellt worden sind,\nsind der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzu-\nlegen.                                                        5. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischerei-\nerzeugnisse, in denen fettlösliche Algentoxine (DSP)\n(3) Wer lebende Muscheln in Umsetzungsgebieten be-            entsprechend Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 1 nachgewiesen\nhandelt, hat Nachweise zu führen über                            werden,\n1. die Herkunft der lebenden Muscheln,                        6. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischerei-\nerzeugnisse, in denen mehr als 800 Mikrogramm\n2. die Umsetzdauer und den Umsetzplatz und\nwasserlösliche Algentoxine (PSP) pro kg Muschel-\n3. die Bestimmung der Partien.                                   fleisch entsprechend Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 2 nach-\ngewiesen werden,\n(4) Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren\nund der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.         7. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischerei-\nerzeugnisse, in denen mehr als 20 Mikrogramm\n(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen           Domoinsäure pro Gramm Muschelfleisch (ASP) bei\nmüssen Versand- und Reinigungszentren entweder über              HPLC-Analyse nachgewiesen werden,\nein eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von        8. gekochte Krebs- und Weichtiere, bei denen\neinem anerkannten Labor durchführen lassen. Satz 1 gilt\nnicht für Versandzentren, die lebende Muscheln aus-              a) Staphylococcus aureus in einer Menge von mehr\nschließlich und direkt aus einem Reinigungszentrum                   als 1 000 pro Gramm Krebs- oder Weichtierfleisch\nbeziehen, in dem die lebenden Muscheln betriebseigenen               auf Grund des im Anhang Nummer 2 der Entschei-\nKontrollen unterzogen worden sind.                                   dung 93/51/EWG der Kommission vom 15. De-\nzember 1992 über mikrobiologische Normen für\n(6) Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2 bis 5 gelten auch für        gekochte Krebs- und Weichtiere (ABl. EG Nr. L 13\nVersandzentren auf Schiffen.                                         S. 11) festgelegten Stichprobenplanes, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000                           827\nb) Salmonellen in 25 g Krebs- oder Weichtierfleisch                 2. Betriebe, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderun-\nauf Grund des im Anhang Nummer 1 der Entschei-                    gen des § 8 Abs. 1 und der Anlage 1 Kapitel 4,\ndung 93/51/EWG festgelegten Stichprobenplanes                  3. Versand- und Reinigungszentren, wenn gewährleistet\nnachgewiesen werden.                                              ist, dass die Anforderungen des § 11 Nr. 3, 5 und 6\n(2) Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe d gilt nicht für Fischerei-                und der Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 1, 2, 3.1, 3.2, 3.4, 3.8, 3.9\nerzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als frische Fischerei-                und 4.2,\nerzeugnisse an den Verbraucher abgegeben zu werden.                     4. Großhandelsmärkte und Versteigerungshallen, wenn\ngewährleistet ist, dass die Anforderungen des § 7\n§ 17                                    Abs. 3 und der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 3, 4, 6 und 7\nVerfahren zur                               eingehalten werden. Die Zulassung nach den Nummern 1\nProbenahme und Untersuchung                              und 2 bezieht sich nur auf die jeweiligen Tätigkeitsberei-\n(1) Die amtliche Untersuchung gleichartiger Sendungen                che.\nvon Fischereierzeugnissen oder lebenden Muscheln auf                      (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die\nHistamin und Algentoxine ist nach den Vorschriften der                  Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bun-\nAnlage 3 Kapitel 1 und 2 vorzunehmen. Die amtliche Unter-               desministerium für Gesundheit unverzüglich mit. Dieses\nsuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) ist nach                 gibt die zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe, Versand-\nden Vorschriften der Anlage 3 Kapitel 3 vorzunehmen.                    und Reinigungszentren, Großhandelsmärkte und Verstei-\n(2) Tiere und Fischereierzeugnisse aus Aquakulturen                  gerungshallen sowie die Aufhebung der Zulassung im\nsind von den zuständigen Behörden auf Rückstände im                     Bundesanzeiger bekannt.\nSinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu untersuchen. Dabei                  (3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden,\nsind die Vorgaben des nationalen Rückstandskontroll-                    wenn\nplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie\n96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß-                 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine\nnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rück-                      Rücknahme vorliegen oder\nstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen                   2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt\nund zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und                           oder Fristen nicht eingehalten werden\n86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und\nund Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Man-\n91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der auf Grund\ngel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden\ndieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in ihren\nkann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf\njeweils geltenden Fassungen jährlich vom Bundesinstitut\nbleiben unberührt.\nfür gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nmedizin in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen ist.                                             § 20\nDie Vorschriften über das Lebensmittel-Monitoring blei-\nben unberührt.                                                                              Registrierung von\nUmpackzentren und Gefrierschiffen\n§ 18\n(1) Umpackzentren werden von der zuständigen Be-\nMittel zur Desinfektion                            hörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer\nFür die Desinfektion der beim Herstellen und Behandeln               registriert. Die Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buch-\nvon Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln be-                     stabe a haben die Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel 4\nnutzten Geräte und Gegenstände dürfen nur hierfür geeig-                angemessen zu beachten.\nnete Mittel verwendet werden; als geeignet sind insbeson-                 (2) Fischereifahrzeuge, die Fischereierzeugnisse fangen\ndere Mittel anzusehen, die in ihrer Wirkung den Anforde-                und tiefgefrieren (Gefrierschiffe), werden von der zuständi-\nrungen zur Erlangung des Gütezeichens der Deutschen                     gen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registrier-\nLandwirtschaftsgesellschaft, Frankfurt*), oder den Prüf-                nummer registriert. Auf diesen Gefrierschiffen sind die\nrichtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesell-                Anforderung nach Anlage 1 Kapitel 2 und 5 Nr. 5.1 ange-\nschaft, Gießen**), entsprechen.                                         messen zu beachten.\n(3) Die zuständige Behörde teilt die registrierten Um-\nAbschnitt 5                                packzentren dem Bundesministerium für Gesundheit mit.\nZulassung und Registrierung                             Dieses gibt die registrierten Umpackzentren im Bundes-\nanzeiger bekannt.\n§ 19\nZulassung von Fabrikschiffen, Betrieben,                                               Abschnitt 6\nGroßhandelsmärkten, Versteigerungshallen\nsowie von Versand- und Reinigungszentren                                         Verbringen und Einfuhr\n(1) Von der zuständigen Behörde werden auf Antrag\nunter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen,                                           § 21\n1. Fabrikschiffe, wenn gewährleistet ist, dass die An-                           Verbringen von Fischereierzeugnissen\nforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und der Anlage 1                             und lebenden Muscheln aus Mitglied-\nKapitel 1,                                                               staaten der Europäischen Gemeinschaft oder\nmit Ursprung in anderen Vertragsstaaten des Ab-\n*)  Listen zu beziehen bei: Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (DLG),   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nEschborner Landstraße 122, 60489 Frankfurt.\n**) Listen zu beziehen bei: Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft   (1) Sendungen von Fischereierzeugnissen und leben-\n(DVG), Frankfurter Straße 89, 35392 Gießen.                         den Muscheln aus Mitgliedstaaten der Europäischen","828                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\nGemeinschaft können am Bestimmungsort stichproben-                c) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a\nweise darauf überprüft werden, ob sie den Vorschriften                oder b nicht vorliegen, von einer inhaltlich dem\ndieser Verordnung entsprechen.                                        Muster gemäß der Entscheidung 95/328/EG zur\n(2) Wer Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln                  Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Ein-\naus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft                     fuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für\nbezieht, hat dies auf Verlangen der zuständigen Behörde               die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen\nanzuzeigen.                                                           wurde (ABl. EG Nr. L 191 S. 32), in der jeweils gel-\ntenden Fassung entsprechenden Bescheinigung,\n(3) Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften                   die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\ndieser Verordnung können Sendungen von Fischerei-                     bekannt gemacht ist, begleitet sind,\nerzeugnissen und lebenden Muscheln auch während der\nBeförderung überwacht werden.                                     d) von Fischereifahrzeugen nach § 23a stammen, die\nFischereierzeugnisse fangen und tiefgefrieren,\n(4) (weggefallen)\n(5) (weggefallen)                                               e) in ihrem natürlichen Lebensraum von einem Fische-\nreifahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 10, das unter der\n§ 22                                   Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen und direkt\nangelandet wurden und die Fischereierzeugnisse\nEinfuhr aus Drittländern                           der Untersuchung nach Nummer 3 unterzogen wor-\n(1) In das Inland dürfen nur eingeführt werden                      den sind,\n1. Fischereierzeugnisse aus Drittländern,                      2. die lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genann-\na) die in dem in der Entscheidung 97/296/EG der                ten Tiere\nKommission vom 22. April 1997 (ABl. EG Nr. L 122          a) aus zugelassenen Erzeugungsgebieten, Versand-\nS. 21) enthaltenen Verzeichnis der Drittländer in der         oder Reinigungszentren nach § 23 Abs. 2 stammen,\njeweils geltenden Fassung aufgeführt sind oder                die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nb) aus denen die Einfuhr gemäß Artikel 2 Abs. 2 und                oder vom Bundesministerium für Gesundheit im\nArtikel 3 Abs. 1 der Entscheidung 97/296/EG in der            Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind,\njeweils geltenden Fassung zugelassen wird;                b) von einer für das betreffende Drittland nach einer\n2. lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten                  gemäß Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung\nTiere aus Drittländern oder daraus hergestellte Erzeug-            mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG erlassenen\nnisse, die in dem in der Entscheidung 97/20/EG der                 Entscheidung der Kommission der Europäischen\nKommission vom 17. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 6                  Gemeinschaften vorgeschriebenen Gesundheits-\nS. 46) enthaltenen Verzeichnis der Drittländer in der              bescheinigung, die im Amtsblatt der Europäischen\njeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.                         Gemeinschaften bekannt gemacht ist, in der jeweils\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 2 bleibt Artikel 3 der Entschei-            geltenden Fassung begleitet sind, oder,\ndung 97/20/EG unberührt.                                          c) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe b\n(2) Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln oder die in              nicht vorliegen, von einer inhaltlich dem Muster\n§ 1 Abs. 2 genannten Tiere dürfen ferner aus Drittländern             gemäß der Entscheidung 96/333/EG der Kommis-\nnach Absatz 1 in das Inland nur eingeführt werden, wenn               sion vom 3. Mai 1996 zur Festlegung der Veteri-\nnärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter,\n1. die Fischereierzeugnisse\nManteltiere und Meeresschnecken aus Drittlän-\na) aus zugelassenen Betrieben oder zugelassenen                    dern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifi-\nFabrikschiffen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder aus                 schen Entscheidung sind (ABl. EG Nr. L 127 S. 33)\nzugelassenen Versteigerungshallen oder Großhan-                in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden\ndelsmärkten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 stammen, die im             Bescheinigung begleitet sind,\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder\nvom Bundesministerium für Gesundheit im Bun-            3. sie der Untersuchung nach Anlage 4 unterzogen wor-\ndesanzeiger bekannt gemacht worden sind, und sie           den sind.\nvon einer für das betroffene Drittland nach einer       Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Fischereierzeugnisse,\ngemäß Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4        lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere\nBuchstabe a und Artikel 15 der Richtlinie 91/493/       über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, der\nEWG erlassenen Entscheidung der Kommission der          die Warenuntersuchung entsprechend den Bestimmun-\nEuropäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen            gen dieser Verordnung durchgeführt hat.\nGesundheitsbescheinigung, die im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften bekannt gemacht               (3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 1 letzter\nist, in der jeweils geltenden Fassung, begleitet sind,  Halbsatz und Buchstabe c ist nicht erforderlich für Fische\nund Fischereierzeugnisse, die in ihrem natürlichen\nb) aus Betrieben oder Fabrikschiffen stammen, die auf       Lebensraum von einem Fischereifahrzeug, das unter der\nGrund einer Entscheidung der Kommission der             Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen werden.\nEuropäischen Gemeinschaften nach Artikel 11\nAbs. 6 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie        (4) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b können\n91/493/EWG in der jeweils geltenden Fassung             lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere\ngenehmigt worden sind, die im Amtsblatt der             aus Drittländern nach Absatz 1 Nr. 2, für die noch keine\nEuropäischen Gemeinschaften oder vom Bundes-            Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemein-\nministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger            schaften gemäß Artikel 9 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 12\nbekannt gemacht worden sind, oder                       der Richtlinie 91/492/EWG getroffen worden ist, in das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000                   829\nInland eingeführt werden, sofern die Sendung von einer                                  Abschnitt 7\nBescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c begleitet\nist und die Untersuchung nach Anlage 4 Nr. 2.3 bei jeder                 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nfünften Sendung durchgeführt worden ist.\n§ 24\n(5) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April                                     Straftaten\n1999 (BGBl. I S. 775) in der jeweils geltenden Fassung\n(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nbleiben unberührt.\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 23                               1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nSatz 6, Satz 3 oder 4 Fische nicht oder nicht rechtzeitig\nFür die Einfuhr zugelassene Einrichtungen\nausnimmt,\n(1) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäi-       2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 nematodenhaltige\nschen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung              Teile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,\nnach Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buch-\nstabe c oder Absatz 6 der Richtlinie 91/493/EWG oder           3. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 entfernte Teile als\nnach der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni             Lebensmittel in den Verkehr bringt,\n1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufi-        4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Fischerei-\nger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitglied-          erzeugnisse herstellt oder behandelt,\nstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischerei-\nerzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen,            5. entgegen § 11 Nr. 1 oder 4 Buchstabe b lebende\nwährend einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 16)              Muscheln in den Verkehr bringt,\nin Drittländern                                                6. entgegen § 12 Abs. 3 lebende Muscheln nicht oder\n1. zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe,                        nicht lange genug in Umsetzungsgebiete einbringt\noder\n2. zugelassenen Versteigerungshallen und Großhandels-          7. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe a, d\nmärkte                                                         oder e Doppelbuchstabe aa, Nr. 5, 6, 7 oder 8\ngelten als für die Einfuhr zugelassene Einrichtungen. Die-         Fischereierzeugnisse, verarbeitete Fischereierzeug-\njenigen Einrichtungen nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt          nisse oder lebende Muscheln oder daraus hergestellte\nder Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht wor-               Fischereierzeugnisse in den Verkehr bringt.\nden sind, werden vom Bundesministerium für Gesundheit             (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nim Bundesanzeiger bekannt gemacht.                             Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\n(2) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäi-       1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 entfernte Teile als\nschen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung              Lebensmittel oder\nnach Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit Arti-\n2. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Heringe, ent-\nkel 12 der Richtlinie 91/493/EWG oder nach der Entschei-\ngegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c Fischereierzeug-\ndung 95/408/EG in Drittländern zugelassenen Erzeu-\nnisse oder entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e\ngungsgebiete, Versand- oder Reinigungszentren gelten\nDoppelbuchstabe bb verarbeitete Fischereierzeug-\nals für die Einfuhr zugelassen. Diejenigen Einrichtungen\nnisse\nnach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften bekannt gemacht worden sind, werden             in den Verkehr bringt.\nvom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzei-\nger bekannt gemacht.\n§ 25\n(3) Das Bundesministerium berichtigt die Bekanntma-                           Ordnungswidrigkeiten\nchungen der nicht im Amtsblatt veröffentlichten Einrich-\ntungen, wenn sie aus den in den Absätzen 1 und 2                  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des\ngenannten Listen gestrichen wurden oder die Liste ander-       Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nweitig geändert wurde.                                         wer eine in § 24 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig\nbegeht.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\n§ 23a                              stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nFür die Einfuhr registrierte Gefrierschiffe           gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 6 oder 9 Fische nicht oder\nSofern in Entscheidungen der Kommission der Euro-\nnicht rechtzeitig ausnimmt,\npäischen Gemeinschaften nach Artikel 11 der Richtlinie\n91/493/EWG ein Verzeichnis von Fischereifahrzeugen             2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 Fischereierzeugnisse lagert\n(Gefrierschiffen) enthalten ist, gelten diese als für die Ein-     oder befördert,\nfuhr registrierte Schiffe. Diejenigen Fischereifahrzeuge\n3. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 nematodenhaltige\nnach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen\nTeile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,\nGemeinschaften bekannt gemacht worden sind, werden\nvom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzei-           4. entgegen § 4 Abs. 6 Eingeweide oder entfernte Teile\nger bekannt gemacht.                                               nicht getrennt hält,","830              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\n5. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2          2. entgegen § 13 Abs. 5 das dort genannte Material oder\nFischereierzeugnisse herstellt oder behandelt oder           das Etikett nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,\nentgegen § 5 Abs. 2 Krebs- oder Weichtiere kocht,\n3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen\n6. einer Vorschrift des § 6 über das Behandeln oder             Registrierschein nicht beifügt,\nSchlachten von Tieren aus Aquakulturen zuwiderhan-\ndelt,                                                     4. entgegen § 14 Abs. 2 eine Muschelpartie annimmt oder\nin ein Umsetzungsgebiet einbringt oder\n7. entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 Fischereierzeugnisse an-\nlandet oder behandelt,                                    5. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 den Registrierschein nicht\naufbewahrt.\n8. Fischereierzeugnisse entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 her-\nstellt oder behandelt oder entgegen § 8 Abs. 3 beför-       (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des\ndert oder                                                 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\n9. entgegen § 11 Nr. 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a,\nNr. 5 oder 6 lebende Muscheln in den Verkehr bringt.      1. entgegen § 21 Abs. 2 eine Anzeige nicht erstattet\noder\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-          2. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 dort\nsetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen        genannte Erzeugnisse einführt.\n§ 3 Nr. 2 Fischereierzeugnisse oder entgegen § 11 Nr. 3\nBuchstabe a lebende Muscheln in den Verkehr bringt.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des                               Abschnitt 8\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                                     Übergangs- und Schlussbestimmungen\n1. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Fischereierzeugnisse nicht,\nnicht vollständig oder nicht richtig kennzeichnet oder                                 § 26\nentgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 den vorgeschriebenen                              Übergangsregelung\nNachweis nicht erbringt,\nBis zum 31. Dezember 2001 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\n2. entgegen § 13 Abs. 1 lebende Muscheln in den Verkehr      nicht für Fischereierzeugnisse, die nach den bis zum\nbringt oder                                               11. November 1997 geltenden Vorschriften gekennzeich-\n3. entgegen § 13 Abs. 2, 3 oder 4 die dort vorgeschriebe-    net worden sind.\nnen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht richtig\nmacht.                                                                                 § 27\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des                  (Aufhebung anderer Vorschriften)\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 28\n1. einer Vorschrift des § 10 oder 15 über Kontrollen oder\nNachweise zuwiderhandelt,                                               (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000                   831\nAnlage 1\n(zu §§ 4, 5, 7, 8, 9 Abs. 4,\n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b,\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe e und f,\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4,\n§ 26 Abs. 1 Buchstabe a und b)\nFischereierzeugnisse\nKapitel 1\nAnforderungen an Fabrikschiffe\n1.  Fabrikschiffe müssen zumindest über folgende Einrichtungen verfügen:\n1.1 einen Aufnahmebereich ausschließlich für das Einholen von Fischen, mit ausreichend großen Einzelbereichen,\ndie es ermöglichen, dass Neuzugänge der Reihe nach sortiert werden können. Diese Bereiche müssen leicht\nzu reinigen sein. Sie müssen so angelegt sein, dass die Fische vor Sonneneinstrahlung, sonstigen Witterungs-\neinflüssen, vor Verunreinigung und sonstigen nachteiligen Beeinflussungen geschützt sind;\n1.2 Einrichtungen für eine hygienisch einwandfreie Beförderung der Fische vom Aufnahmebereich in die Arbeits-\nbereiche;\n1.3 ausreichend große Arbeitsbereiche, die eine Be- oder Verarbeitung unter hygienisch einwandfreien Bedingun-\ngen ermöglichen. Sie sind so anzulegen und anzuordnen, dass eine nachteilige Beeinflussung der Fische und\nFischereierzeugnisse ausgeschlossen wird;\n1.4 ausreichend große und leicht zu reinigende Räume für die Lagerung der be- oder verarbeitenden Fischerei-\nerzeugnisse;\n1.5 einen Raum für die Lagerung des Verpackungsmaterials, der von den Produktionsräumen getrennt ist;\n1.6 spezielle Vorrichtungen für die Beseitigung der Abfälle und der nicht zum Verzehr für Menschen geeigneten\nFischereierzeugnisse entweder durch direkte Ableitung ins Meer oder durch Einleitung in nur hierfür bestimmte\nwasserdichte Behälter. Werden die Abfälle im Hinblick auf ihre Aufbereitung an Bord be-, verarbeitet oder gela-\ngert, so sind hierfür gesonderte Räume vorzusehen;\n1.7 eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser oder sauberem Meerwasser; bei Anlagen zur Versorgung mit\nsauberem Meerwasser, das unter Druck steht, muss sich die Einlassöffnung der Pumpstation für das Ansaugen\ndes Meerwassers an einer Stelle befinden, an der die Qualität des angesaugten Wassers nicht durch ins Meer\nzurückgeführte Abwässer oder Abfälle oder durch abgeleitetes Kühlwasser der Antriebsmaschinen beeinträch-\ntigt werden kann;\n1.8 eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen, Waschbecken und Toiletten, wobei letztere keinen direkten\nZugang zu den Räumen haben dürfen, in denen die Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden.\nBei den Waschbecken müssen hygienisch einwandfreie Wasch- und Händetrocknungseinrichtungen vorhan-\nden sein; die Wasserhähne der Waschbecken in den Sanitäranlagen dürfen nicht von Hand zu bedienen sein,\nheißes Wasser muss in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.\n2.  Die Bereiche, in denen die Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden, müssen über folgende Ein-\nrichtungen verfügen:\n2.1 einen rutschsicheren und leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Fußboden, der ein leichtes Ablaufen des\nWassers ermöglicht. Fest am Boden installierte Vorrichtungen und Geräte müssen mit Nüstergatts versehen\nsein, die groß genug sind, damit sie nicht durch Fischabfälle verstopft werden und das Wasser leicht ablaufen\nkann;\n2.2 Wände und Decken, die insbesondere im Bereich der darüber laufenden Rohre, Ketten oder elektrischen Lei-\ntungen leicht zu reinigen sind;\n2.3 Hydrauliksysteme, die so angeordnet oder geschützt sind, dass die Fischereierzeugnisse durch gegebenenfalls\nausfließendes Öl nicht verunreinigt werden;\n2.4 ausreichende Belüftungs- und Entnebelungseinrichtungen in Bereichen, in denen mit Kondenswasser zu rech-\nnen ist;\n2.5 ausreichende Beleuchtungseinrichtungen;\n2.6 Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Arbeitsgeräte, der Ausrüstung und der Anlagen;\n2.7 Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände, wobei die Hähne nicht von Hand zu betätigen sein\ndürfen und einmal zu verwendende Handtücher vorhanden sein müssen;\n2.8 Vorrichtungen zum Reinigen von Arbeitskleidung und Arbeitsschuhen.\n3.  Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Arbeitstische, Behältnisse, Fließbänder, Maschinen zum Aus-\nnehmen oder Filetieren müssen aus Material bestehen, das gegenüber Meerwasser korrosionsfest, leicht zu\nreinigen und zu desinfizieren ist; sie sind in einwandfreiem Zustand zu halten.","832           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\n4.  Fabrikschiffe, auf denen Fischereierzeugnisse zusätzlich tiefgefroren werden, müssen über Folgendes verfügen:\n4.1 eine Anlage mit ausreichender Kühlleistung, die eine Absenkung der Temperatur der Fischereierzeugnisse auf\ndie für tiefgefrorene Fischereierzeugnisse vorgeschriebenen Werte ermöglicht;\n4.2 Anlagen mit ausreichender Kühlleistung, die es ermöglichen, in den Gefrierräumen die für tiefgefrorene Fische-\nreierzeugnisse vorgeschriebene Temperatur aufrechtzuerhalten. Die Gefrierräume müssen mit einem Tempera-\nturaufzeichnungssystem ausgestattet sein, das so angebracht ist, dass es ein leichtes Ablesen ermöglicht.\nKapitel 2\nAnforderungen an Fischereifahrzeuge\n1.  Allgemeine Hygieneanforderungen an Fischereifahrzeuge, Fischereierzeugnisse und Personal\n1.1 Zur Lagerung der Fischereierzeugnisse bestimmte Bereiche oder Behältnisse dürfen keine Gegenstände oder\nErzeugnisse aufweisen, durch die die Fischereierzeugnisse nachteilig beeinflusst werden können. Diese Berei-\nche oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden können und Wasser ablaufen\nkann.\n1.2 Die zur Lagerung der Fischereierzeugnisse bestimmten Bereiche oder Behältnisse müssen sich in sauberem\nZustand befinden.\n1.3 Sobald die Fische und Fischereierzeugnisse an Bord gebracht worden sind, müssen sie vor nachteiliger Beein-\nflussung und so schnell wie möglich vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.\n1.4 Bei der Behandlung, insbesondere der Lagerung der Fischereierzeugnisse muss vermieden werden, dass sie\nnachteilig beeinflusst, insbesondere beschädigt werden. Zum Bewegen von großen Fischen oder von Fischen,\nbei denen eine Verletzungsgefahr für das Personal besteht, ist die Verwendung spitzer Arbeitsgeräte zulässig,\nsofern die Weichteile dieser Fischereierzeugnisse dabei nicht beschädigt werden.\n1.5 Eis muss vor seiner Verwendung so gelagert werden, dass es vor nachteiliger Beeinflussung geschützt ist.\n1.6 Die Reinigung der Behältnisse, Arbeitsgeräte oder Schiffsteile, die mit den Fischereierzeugnissen in unmittel-\nbare Berührung kommen, muss nach der Anlandung mit Trinkwasser erfolgen.\n1.7 Fische sind nach dem Köpfen oder Ausnehmen sorgfältig zu waschen. Zum Verzehr für Menschen bestimmte\nLebern, Rogen und Milch sind unverzüglich mit Eis zu kühlen oder tiefzugefrieren.\n1.8 Die Ausrüstungen zum Ausnehmen, Köpfen oder Entfernen der Flossen sowie die Behältnisse, Geräte und\nApparate, die mit Fischen oder Fischereierzeugnissen in Berührung kommen, müssen aus wasserundurchlässi-\ngem, unverrottbarem, glattem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen oder damit\nbeschichtet sein. Zum Zeitpunkt ihres Gebrauchs müssen sich die Ausrüstungen in einwandfreiem und saube-\nrem Zustand befinden.\n1.9 Personen, die Fische oder Fischereierzeugnisse herstellen oder behandeln, sind verpflichtet, Kleidung und\nKörper einwandfrei sauber zu halten.\n2.  Besondere Hygieneanforderungen an Fischereifahrzeuge\nFischereifahrzeuge, auf denen Fische und Fischereierzeugnisse länger als 24 Stunden gelagert werden sollen,\nmüssen über die Anforderungen nach Nummer 1 hinaus Folgendem genügen:\n2.1 Sie müssen mit Laderäumen, Tanks oder Behältern zur Lagerung der gekühlten oder tiefgefrorenen Fischerei-\nerzeugnisse bei den vorgeschriebenen Temperaturen ausgestattet sein. Die Laderäume müssen vom Maschi-\nnenraum und von den Mannschaftsräumen durch ausreichend dichte Schotten abgetrennt sein, um jegliche\nVerunreinigung der gelagerten Fischereierzeugnisse zu verhindern.\n2.2 Die innere Auskleidung der Laderäume, Tanks und Behälter muss isoliert, wasserdicht, leicht zu reinigen und zu\ndesinfizieren sein. Sie muss aus glattem Material oder einem einwandfreien glatten Anstrich bestehen. Satz 2\ngilt entsprechend für Schotten.\n2.3 Die Laderäume müssen so ausgestattet sein, dass das Schmelzwasser ablaufen kann.\n2.4 Die zur Lagerung der Fischereierzeugnisse verwendeten Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass die\nFischereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflusst werden, insbesondere muss der Abfluss von Schmelzwasser\nmöglich sein. Zum Zeitpunkt ihres Gebrauchs müssen sie sich in einwandfrei sauberem Zustand befinden.\n2.5 Die Arbeitsdecks, Ausrüstungsgegenstände sowie Laderäume, Tanks und Behälter müssen nach jeder Ver-\nwendung, Schotten spätestens nach jeder Fangreise, gereinigt werden. Dazu ist Trinkwasser oder sauberes\nMeerwasser zu verwenden. Soweit erforderlich, müssen die Laderäume desinfiziert und von Ungeziefer befreit\nwerden.\n2.6 Reinigungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel sind in abgeschlossenen Räumen oder\nSchränken aufzubewahren und so zu verwenden, dass eine Verunreinigung der Fischereierzeugnisse ausge-\nschlossen ist.\n2.7 Werden Fischereierzeugnisse an Bord tiefgefroren, so sind dabei die Anforderungen des Kapitels 4 Nr. 1.11 ein-\nzuhalten. Beim Einfrieren in Salzlösung darf diese keine Verunreinigungsquelle für die Fische darstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000             833\n2.8   Fischereifahrzeuge, die zur Kühlung der Fische in Meerwasser ausgerüstet sind, das mit Eis oder durch mecha-\nnische Mittel gekühlt wird, müssen folgende Anforderungen erfüllen:\n2.8.1 Die Tanks müssen mit einer geeigneten Anlage zum Einfüllen und Entleeren des Meerwassers sowie einem\nSystem zur Gewährleistung einer einheitlichen Temperatur in den Tanks ausgerüstet sein.\n2.8.2 Die Tanks müssen mit einem Apparat zur automatischen Temperaturaufzeichnung ausgestattet sein, dessen\nSonde sich in dem Teil des Tanks befindet, in dem die Temperatur am höchsten ist. Die Temperaturaufzeich-\nnungen müssen deutlich das Datum und die Tanknummer tragen.\n2.8.3 Tanks oder Behälter müssen so beschaffen sein, dass gewährleistet ist, dass die Mischung von Fischen und\nMeerwasser spätestens sechs Stunden nach dem Wechsel eine Temperatur von + 3 Grad C und 16 Stunden\nnach dem Wechsel eine Temperatur von 0 Grad C erreicht.\n2.8.4 Die Tanks, Umlaufsysteme und Behälter müssen nach jeder Anlandung vollständig entleert und gründlich mit\nTrinkwasser oder sauberem Meerwasser gereinigt werden. Bei Wiederbefüllung müssen sie mit sauberem\nMeerwasser gefüllt werden.\nKapitel 3\nAnforderungen an die\nAnlandung, an Großhandelsmärkte,\nVersteigerungshallen und an das Personal\n1.    Entlade- und Anlandungsvorrichtungen müssen aus leicht zu reinigendem Material sein und ordnungsgemäß\ngewartet und sauber gehalten werden.\n2.    Beim Entladen und bei der Anlandung sind Verunreinigungen der Fischereierzeugnisse zu vermeiden. Insbeson-\ndere ist zu gewährleisten, dass\n2.1   das Entladen und die Anlandung so rasch wie möglich ablaufen;\n2.2   die Fischereierzeugnisse unverzüglich in eine vor Witterungseinflüssen geschützte Umgebung und unter Ein-\nhaltung der je nach Art des Fischereierzeugnisses erforderlichen Temperatur in Transportmittel, Lagerhallen,\nVerkaufshallen oder in einen Betrieb gebracht werden;\n2.3   keine Geräte und keine Entladetechniken verwendet werden, durch die die Fischereierzeugnisse nachteilig\nbeeinflusst werden könnten.\n3.    Versteigerungshallen und Großhandelsmärkte müssen\n3.1   überdacht sein, die Wände müssen leicht zu reinigen sein;\n3.2   mit Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein\nleichtes Ablaufen des Wassers ermöglichen sowie mit einem Abwasserabflusssystem ausgestattet sein;\n3.3   über sanitäre Anlagen mit einer ausreichenden Anzahl von Waschbecken und Toiletten mit Wasserspülung ver-\nfügen; bei den Waschbecken müssen Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Hände und einmal zu verwen-\ndende Handtücher vorhanden sein; heißes Wasser muss in ausreichender Menge zur Verfügung stehen;\n3.4   über ausreichende Beleuchtungseinrichtungen verfügen;\n3.5   während des Feilhaltens oder der Lagerung der Fischereierzeugnisse ausschließlich für diese Zwecke genutzt\nwerden; Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, deren Abgase die Beschaffenheit der Fischereierzeugnisse\nbeeinträchtigen können, dürfen die Großhandelsmärkte oder Versteigerungshallen nicht befahren; uner-\nwünschte Tiere sind fern zu halten;\n3.6   regelmäßig, zumindest aber jeweils nach dem Ende der Geschäftszeit gereinigt werden; die verwendeten\nBehälter sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und innen und außen mit Trinkwasser abzuspülen und, soweit\nerforderlich, zu desinfizieren;\n3.7   verschließbar sein;\n3.8   über eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser verfügen;\n3.9   über besondere wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse für nicht zum Genuss für Menschen geeignete\nFischereierzeugnisse verfügen.\n4.    In Großhandelsmärkten und Versteigerungshallen ist jede Verhaltensweise, die zu nachteiliger Beeinflussung\nder Fischereierzeugnisse führt, zu vermeiden. Rauchen, Essen und Trinken ist zu untersagen; entsprechende\nHinweisschilder sind für die Marktbeteiligten in verständlicher Form anzubringen.\n5.    Nach der Anlandung oder dem ersten Inverkehrbringen sind die Fischereierzeugnisse unverzüglich an ihren\nBestimmungsort zu befördern.\n6.    Können Fischereierzeugnisse nicht unverzüglich an den Bestimmungsort befördert werden, so müssen die Ver-\nsteigerungshallen oder Großhandelsmärkte, in denen Fischereierzeugnisse vor dem Feilhalten zum Verkauf\noder nach dem Verkauf bis zur Beförderung an den Bestimmungsort gelagert werden, über Kühlräume mit einer\nausreichenden Kühlleistung entsprechend Kapitel 4 Nr. 1.3 verfügen. Die Fischereierzeugnisse müssen bei den\nin Kapitel 6 Nr. 4.1 angegebenen Temperaturen gelagert werden.","834             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\n7.     Die Großhandelsmärkte, in denen Fischereierzeugnisse zum Verkauf feilgehalten oder gelagert werden, müssen\nverfügen über\n7.1    geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Beförderungsmittel, soweit diese Reinigung oder\nDesinfektion nicht an einer anderen Stelle erfolgt,\n7.2    geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen unerwünschte Tiere.\n8.     Im Übrigen gelten die allgemeinen Hygienevorschriften des Kapitels 4 Nr. 2 und des Kapitels 5 Nr. 6 ent-\nsprechend.\nKapitel 4\nAnforderungen an Betriebe\n1.     Anforderungen an Räume und Ausstattung\nDie Betriebe müssen über folgende Räume, Ausstattungen und Einrichtungen verfügen:\n1.1    ausreichend große Räume oder Raumteile, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch\neinwandfreien Bedingungen ermöglichen; sie sind so anzulegen und anzuordnen, dass eine nachteilige Beein-\nflussung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen wird und die Raumteile so voneinander getrennt sind, dass\nKreuzkontaminationen ausgeschlossen sind;\n1.2    in Räumen, in denen Fischereierzeugnisse hergestellt und behandelt werden:\n1.2.1  Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein leichtes\nAblaufen des Wassers ermöglichen und die mit abgedeckten, geruchs- und rückstausicheren Abflüssen ver-\nsehen sind;\n1.2.2  feste Wände mit hellen, glatten, leicht zu reinigenden und wasserundurchlässigen Oberflächen;\n1.2.3  leicht zu reinigende Decken;\n1.2.4  Türen aus beständigem, leicht zu reinigendem Material;\n1.2.5  ausreichende Be- und Entlüftungs- sowie erforderlichenfalls Entnebelungseinrichtungen;\n1.2.6  ausreichende Beleuchtungseinrichtungen;\n1.2.7  ausreichende, vom Personal leicht zu erreichende Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände; die\nWasserhähne dürfen nicht von Hand zu betätigen sein; es müssen einmal zu verwendende Handtücher vor-\nhanden sein, heißes Wasser muss in ausreichender Menge zur Verfügung stehen;\n1.2.8  Vorrichtungen zur Reinigung der Arbeitsgeräte, der Ausrüstung und der Anlagen;\n1.3    in Kühlräumen, in denen Fischereierzeugnisse gelagert werden:\n1.3.1  Ausstattungen und Einrichtungen nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 und 1.2.6;\n1.3.2  eine Anlage mit ausreichender Kühlleistung, die gewährleistet, dass die Fischereierzeugnisse bei Kühltempera-\nturen gelagert werden, soweit nicht mit Eis gekühlt wird;\n1.4    (weggefallen)\n1.5    Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Bearbeitungstische, Behälter, Fließbänder und Messer aus\nkorrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material;\n1.6    besondere wasserdichte, korrosionsfeste Behälter für nicht zum Genuss für Menschen geeignete und bestimm-\nte Fischereierzeugnisse, und einen Raum für die Aufbewahrung dieser Behälter, wenn diese nicht mindestens\nam Ende eines jeden Arbeitstages entleert werden;\n1.7    eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser;\n1.8    ein Abwasserabflusssystem;\n1.9    eine ausreichende Anzahl von Toiletten mit Wasserspülung und von Umkleideräumen mit wasserundurch-\nlässigen, abwaschbaren, glatten Wänden und Böden; die Toiletten dürfen keinen direkten Zugang zu den\nArbeitsräumen haben; in Toiletten und Umkleideräumen müssen Handwaschbecken vorhanden sein, die mit\nfließendem heißen und kalten Wasser, Mitteln zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie nur einmal zu\nverwendenden Handtüchern ausgestattet sind; die Wasserhähne der in den Toiletten befindlichen Handwasch-\nbecken dürfen nicht von Hand zu betätigen sein; die Umkleideräume müssen die getrennte Aufbewahrung von\nArbeits- und Privatkleidung ermöglichen;\n1.10   geeignete Räume und Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Beförderungsmittel, soweit diese\nReinigung oder Desinfektion nicht an einer anderen Stelle ordnungsgemäß erfolgt.\n1.11   Betriebe, in denen Fischereierzeugnisse tiefgefroren oder in Salzlake gefroren werden sollen, müssen über\nFolgendes verfügen:\n1.11.1 eine ausreichend starke Gefrieranlage, um die Temperatur der Fischereierzeugnisse schnellstmöglich auf die\nerforderliche Temperatur abzusenken;\n1.11.2 eine Anlage mit ausreichender Leistung, um die Fischereierzeugnisse in den Gefrierlagerräumen, unabhängig\nvon der Außentemperatur, bei der erforderlichen Temperatur zu lagern;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000                    835\n1.11.3 in den Gefrierlagerräumen über ein leicht abzulesendes Temperaturaufzeichnungsgerät, dessen Temperatur-\nfühler in dem Teil des Raumes angebracht sein muss, in dem die höchste Temperatur herrscht.\n2.     Allgemeine Hygieneanforderungen an Räume und Ausstattungen\n2.1    Fußböden, Wände, Decken und verwendete Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind einwandfrei\nsauber zu halten und so zu warten, dass eine nachteilige Beeinflussung der Fischereierzeugnisse durch sie aus-\ngeschlossen ist.\n2.2    Unerwünschte Tiere sind fern zu halten, Schadnager und Insekten systematisch zu bekämpfen; Schädlings-\nbekämpfungs- und Desinfektionsmittel sind in Räumen oder Schränken unter Verschluss zu halten; sofern\nphysikalische oder chemische Verfahren zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung angewendet werden, ist\ndarauf zu achten, dass die erforderliche Wirkung erzielt wird und Schädlinge und das angewendete Verfahren\ndie Fischereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflussen.\n2.3    Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen grundsätzlich nur für die Herstellung und Behand-\nlung von Fischereierzeugnissen benutzt werden, es sei denn, sie werden zur Herstellung oder Behandlung\nanderer Lebensmittel verwendet, durch die die Fischereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflusst werden.\n2.4    Die verwendeten Behältnisse für den Versand oder die Lagerung von frischen Fischereierzeugnissen müssen so\nbeschaffen sein, dass die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung geschützt und gleichzeitig unter hygie-\nnisch einwandfreien Bedingungen frisch gehalten werden; insbesondere muss Schmelzwasser leicht ablaufen\nkönnen.\n2.5    Gibt es keine besonderen Vorrichtungen zur ständigen Beseitigung der Abfälle, die bei der Bearbeitung von\nFischereierzeugnissen anfallen, so sind sie in auslaufsichere Behältnisse mit Deckel zu füllen, die leicht gereinigt\nund desinfiziert werden können; in den Arbeitsbereichen dürfen sich keine Abfälle ansammeln; sie werden\nlaufend oder immer dann, wenn die Behältnisse voll sind, zumindest aber am Ende eines jeden Arbeitstages in\neinen Behälter oder Raum gemäß Nummer 1.6 verbracht; die für die Aufnahme der Abfälle bestimmten Behälter\noder Räume werden nach jedem Gebrauch sorgfältig gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert; bei Behältern\nerfolgt diese Reinigung oder Desinfektion jedoch nicht in den Produktionsräumen; die gelagerten Abfälle dürfen\nfür den Betrieb nicht zu einer Kontaminationsquelle und für die Umgebung nicht zur Belästigung werden.\n3.     Betriebe müssen über geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen unerwünschte Tiere verfügen.\nKapitel 5\nAnforderungen an die\nHerstellung und an Behandlungsverfahren von\nFischereierzeugnissen in Betrieben und an das Personal\n1.     Frische Fischereierzeugnisse\n1.1    Unverpackte Fischereierzeugnisse, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft im Betrieb verteilt, versandt, be-\noder verarbeitet werden, sind in den Kühlräumen der Betriebe zu lagern; frische Fischereierzeugnisse können\ndurch Eis oder maschinell durch eine Kühlanlage, die entsprechende Temperaturen herstellt, gekühlt werden;\ndas zur Kühlung verwendete Eis muss aus Trinkwasser hergestellt und unter hygienischen Bedingungen in\nspeziell hierfür bestimmten Behältnissen gelagert werden.\n1.2    Arbeitsgänge wie Köpfen oder Ausnehmen müssen, sofern sie nicht bereits an Bord durchgeführt wurden, unter\nhygienischen Bedingungen ausgeführt werden; unmittelbar danach sind die Fischereierzeugnisse sorgfältig mit\nTrinkwasser zu waschen.\n1.3    Bei Arbeitsgängen wie dem Filetieren und Zerteilen ist darauf zu achten, dass die Filets und Teile nicht nachteilig\nbeeinflusst werden; bei manueller Bearbeitung sind diese Arbeitsgänge an einer anderen Stelle als das Köpfen\nund Ausnehmen durchzuführen; die Filets und Teile dürfen nur während der für ihre Bearbeitung erforderlichen\nZeit auf den Arbeitstischen verbleiben, und sie sind durch eine angemessene Verpackung vor Verunreinigungen\nzu schützen; sollen die Filets und Teile frisch verkauft werden, so müssen sie unverzüglich nach ihrer Zuberei-\ntung gekühlt werden; die Herstellung von Fischfilets erfolgt nach Maßgabe der Begriffsbestimmung Nummer 7\nBuchstabe b der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus des Deutschen Lebens-\nmittelbuches (BAnz. Nr. 185a vom 1. Oktober 1992 S. 127) in ihrer jeweils geltenden Fassung.\n2.     Tiefgefrorene Fischereierzeugnisse und in Salzlösung gefrorene Fischereierzeugnisse\n2.1    Frische Fischereierzeugnisse, die gefroren werden sollen, müssen die Anforderungen von Nummer 1 dieses\nKapitels erfüllen.\n2.2    Für ganze Fische, die in Kochsalzlösung eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, sind jedoch aus techni-\nschen Gründen, die mit der Gefriermethode und der Behandlung dieser Erzeugnisse zusammenhängen, höhere\nTemperaturen als – 18 Grad C zulässig; sie dürfen jedoch – 9 Grad C nicht übersteigen.\n3.     Aufgetaute Fischereierzeugnisse\n3.1    Wenn tiefgefrorene Fischereierzeugnisse aufgetaut werden sollen, so hat dies unter hygienisch einwandfreien\nBedingungen zu erfolgen; insbesondere ist eine Verunreinigung der Fischereierzeugnisse zu vermeiden und zu\ngewährleisten, dass das Auftauwasser abgeleitet wird.","836              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\n3.2     Werden die Fischereierzeugnisse nach dem Auftauen be- oder verarbeitet, so hat dies unverzüglich nach dem\nAuftauen zu erfolgen.\n4.      Verarbeitete Fischereierzeugnisse\n4.1     Die zu verarbeitenden frischen, tiefgefrorenen oder aufgetauten Fischereierzeugnisse müssen den Anforderun-\ngen nach den Nummern 1 bis 3 genügen.\n4.2     Dient eine Verarbeitung der Hemmung von pathogenen Mikroorganismen oder ist diese Verarbeitung für die\nHaltbarkeit der Fischereierzeugnisse wesentlich, so muss es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes Ver-\nfahren handeln oder, sofern lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten gemäß Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1 Buch-\nstabe b oder c verarbeitet werden sollen, um ein Verfahren nach § 12 Abs. 4 Nr. 2.\n4.3     Bei der Herstellung von Fischereierzeugnissen, die zur Haltbarmachung durch Erhitzung in hermetisch ver-\nschlossenen Behältnissen unterzogen werden (Konserven), ist sicherzustellen, dass\n4.3.1   das bei der Herstellung der Konserven verwendete Wasser Trinkwasserqualität hat,\n4.3.2   die Wärmebehandlung nach einem spezifischen Verfahren erfolgt, für das Kriterien wie Dauer der Erhitzung,\nTemperatur, Einfüllvorgang, Behältnisgröße festgelegt sind; die angewandte Wärmebehandlung muss geeignet\nsein, alle pathogenen Organismen und pathogenen Mikroorganismen abzutöten oder zu inaktivieren; durch\ngeeignete Maßnahmen muss feststellbar sein, ob die Behältnisse tatsächlich einer angemessenen Wärme-\nbehandlung unterzogen wurden; nach der Wärmebehandlung sind die Behälter mit Trinkwasser abzukühlen; in\ndiesem können chemische Zusätze, die nach einwandfreien technologischen Verfahren zur Verhinderung des\nRostens der Anlagen und der Behälter eingesetzt werden, vorhanden sein,\n4.3.3   bei Dauerkonserven vom Hersteller weitere Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, um zu prüfen, ob die\nverarbeiteten Fischereierzeugnisse einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen worden sind, und zwar:\n4.3.3.1 Inkubationstests: Die Inkubation wird über 7 Tage bei 37 Grad C oder über 10 Tage bei 35 Grad C oder aber\nunter gleichwertigen Bedingungen durchgeführt;\n4.3.3.2 mikrobiologische Untersuchungen des Inhalts der Behältnisse;\n4.3.4   von der Tagesproduktion in vorher festgelegten Abständen Stichproben entnommen werden, um sich der Wirk-\nsamkeit des jeweils verwendeten hermetischen Verschlusssystems zu vergewissern; hierzu muss eine geeig-\nnete Ausrüstung zur Verfügung stehen, die die Prüfung von Kreuznähten und Falzen ermöglicht;\n4.3.5   Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Behältnisse unbeschädigt sind.\n4.4     Für das Räuchern gelten folgende Anforderungen:\n4.4.1   das Räuchern muss in einem separaten Raum oder in einem von der übrigen Produktion abgetrennten Bereich\nerfolgen; eine Entlüftung ist erforderlich, wenn Rauch oder Abwärme von der Raucherzeugung in die übrigen\nRäume oder Bereiche, in denen Fischereierzeugnisse bearbeitet, verarbeitet oder gelagert werden, dringen\nkönnte;\n4.4.2   die Materialien, die zur Raucherzeugung verwendet werden, sind außerhalb des Räucherraums zu lagern und so\nzu verwenden, dass eine nachteilige Beeinflussung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen ist;\n4.4.3   nach dem Räuchern sind die Fischereierzeugnisse, soweit sie nicht unmittelbar weiterverarbeitet werden, so\nschnell wie möglich unter Ausschluss jeglicher nachteiliger Beeinflussung auf die für die Erhaltung der Verkehrs-\nfähigkeit erforderliche Temperatur abzukühlen und erst dann zu verpacken.\n4.5     Für das Salzen gelten folgende Anforderungen:\n4.5.1   das Salzen muss an einem anderen, von den übrigen Tätigkeiten ausreichend weit entfernten Platz erfolgen;\n4.5.2   das bei der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen verwendete Kochsalz muss sauber sein und so gelagert\nwerden, dass eine nachteilige Beeinflussung ausgeschlossen wird; es darf nicht wieder verwendet werden;\n4.5.3   zum Salzen verwendete Behältnisse müssen so beschaffen und aus solchen Materialien hergestellt sein, dass\ndie Fischereierzeugnisse während des Salzungsvorgangs vor Verunreinigung geschützt sind und nicht nach-\nteilig beeinflusst werden;\n4.5.4   die verwendeten Behältnisse und die Arbeitsbereiche sind vor dem Salzen zu reinigen.\n4.6     Für das Verarbeiten und Behandeln von Krebs- und Weichtieren gelten folgende Anforderungen:\n4.6.1   für das Kochen von Krebs- und Weichtieren darf ausschließlich Trinkwasser verwendet werden, für das Kochen\nan Bord von Fischereifahrzeugen auch sauberes Meerwasser; nach dem Kochen sind die Krebs- und Weich-\ntiere so schnell wie möglich abzukühlen; sie sind dabei vor nachteiliger Beeinflussung, insbesondere vor\netwaiger Sonneneinstrahlung zu schützen;\n4.6.2   das Schälen muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen unter Vermeidung von nachteiliger Beeinflus-\nsung der gekochten Krebstiere erfolgen; geschieht das Schälen von Hand, so müssen sich die damit beschäf-\ntigten Personen sorgfältig die Hände waschen; sämtliche Arbeitsflächen sind gründlich zu reinigen; bei Einsatz\nvon Maschinen sind diese in kurzen Abständen zu reinigen und nach jedem Arbeitstag zu desinfizieren;\n4.6.3   nach dem Entfernen der Schalen sind die gekochten Krebstiere unverzüglich zu gefrieren oder in hierfür vorge-\nsehenen Räumen gekühlt zu lagern: eine Kreuzkontamination mit ungekochten Erzeugnissen ist zu vermeiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000                837\n4.7   Zerkleinertes Fischfleisch\nFür die Herstellung von zerkleinertem Fischfleisch (Fischschnitzel), das durch maschinelles Auslösen der Gräten\ngewonnen wird, gelten folgende Anforderungen:\n4.7.1 die maschinelle Gewinnung muss ohne Verzögerung nach der Zerlegung erfolgen; es dürfen keine Eingeweide\noder Eingeweidereste anhaften oder mitverwendet werden;\n4.7.2 die Maschinen sind in kurzen Abständen, mindestens jedoch alle 2 Stunden zu reinigen;\n4.7.3 nach der Herstellung ist das zerkleinerte Fischfleisch so rasch wie möglich tiefzugefrieren oder Erzeugnissen\nbeizumischen, die tiefgefroren oder haltbar gemacht werden sollen.\n5.    Behandlungsverfahren gegen Nematoden\n5.1   Behandeln durch Tiefgefrieren\nEin Verfahren, bei dem Lebensmittel innerhalb von 12 Stunden auf eine Kerntemperatur von mindestens\n– 20 Grad C tiefgefroren werden; die Lebensmittel sind so zu lagern, dass diese Temperatur für mindestens\n24 Stunden eingehalten wird.\n5.2   Hitzebehandlung\nEin Verfahren, bei dem die Lebensmittel auf eine Kerntemperatur von mindestens + 60 Grad C erhitzt worden\nsind.\n5.3   Salzen\nEin Verfahren, bei dem die Lebensmittel durch den Zusatz von Kochsalz so behandelt werden, dass das Ver-\nhältnis von Salzgehalt im Fischgewebswasser und Lagerdauer mindestens den nachfolgenden Bedingungen\nentspricht:\nMindestsalzgehalt im Fischgewebswasser            Mindestlagerdauer\n20 %                                              21 Tage\n15 %                                              28 Tage\nbei Mitverwendung von Zuckern (Anchosen)\n12 %                                              35 Tage\n5.4   Marinieren\nEin Verfahren, bei dem die Lebensmittel so behandelt werden, dass die Dauer der Marinierung mindestens\n35 Tage beträgt und bei einem pH-Wert von höchstens 4,2 im Fischgewebswasser mindestens 2,4 % Essig-\nsäure sowie 6 % Kochsalz enthalten sind.\n5.5   Sonstige Verfahren, sofern sie wissenschaftlich anerkannt und von der zuständigen Behörde als gleichwertig\nanerkannt worden sind.\n5.6   Die Behandlungsverfahren nach den Nummern 5.1 bis 5.5 gelten nicht für Süßwassertiere.\n6.    Anforderungen an Personen, die mit unverpackten Fischereierzeugnissen umgehen\nPersonen, die Fischereierzeugnisse herstellen und behandeln, müssen\n6.1   geeignete, helle saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung tragen, die das Haar vollständig\nbedeckt;\n6.2   die Hände zumindest bei jeder Wiederaufnahme der Tätigkeit waschen, Verletzungen an den Händen mit einem\nundurchlässigen Verband versehen;\n6.3   jede Verhaltensweise, die zur Verunreinigung der Fischereierzeugnisse führen kann, unterlassen, insbesondere\nRauchen, Essen und Trinken in den Arbeitsräumen.\n7.    Fischereierzeugnisse dürfen nur so be- oder verarbeitet oder behandelt werden, dass sie bei Beachtung der im\nVerkehr erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflusst werden können, insbe-\nsondere durch Mikroorganismen, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witte-\nrungseinflüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder\nLösungsmittel.\nKapitel 6\nVerpackung, Lagerung und Beförderung\n1.    Die Verpackung muss zur Vermeidung von Verunreinigungen der Fischereierzeugnisse unter hygienisch ein-\nwandfreien Bedingungen erfolgen.\n2.    Das Verpackungsmaterial darf nicht wieder verwendet werden; hiervon ausgenommen sind wasserbeständige\nSpezialbehälter aus glattem und korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die\nnach gründlicher Reinigung und Desinfektion wieder verwendet werden können. Verpackungsmaterial für\nFischereierzeugnisse, die mit Eis frisch gehalten werden, muss das Abfließen von Schmelzwasser ermöglichen.","838           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\n3.  Verpackungsmaterial ist in gesonderten, vom Produktionsbereich getrennten Räumen zu lagern und vor nach-\nteiliger Beeinflussung zu schützen.\n4.  Fischereierzeugnisse müssen während der Lagerung und Beförderung bei vorgeschriebenen Temperaturen\naufbewahrt werden; dabei gilt im Einzelnen Folgendes:\n4.1 frische Fischereierzeugnisse sowie gekochte und gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnisse sind bei einer\nTemperatur von höchstens + 2 Grad C oder in schmelzendem Eis aufzubewahren;\n4.2 tiefgefrorene Fischereierzeugnisse mit Ausnahme von Fischen, die in Salzlösung eingefroren und zum Eindosen\nbestimmt sind, sind bei einer konstanten Temperatur von – 18 Grad C oder weniger im gesamten Fischerei-\nerzeugnis aufzubewahren, wobei während der Beförderung gegebenenfalls kurzzeitige Temperaturschwankun-\ngen bis – 15 Grad C auftreten dürfen;\n4.3 verarbeitete Fischereierzeugnisse sind bei den vom Hersteller angegebenen Temperaturen aufzubewahren;\n4.4 von den Bestimmungen unter Nummer 4.2 kann kurzzeitig abgewichen werden, wenn tiefgefrorene Fischerei-\nerzeugnisse von einem Gefrierlager zu einem Betrieb befördert werden, sofern sie dort unmittelbar nach der\nAnkunft aufgetaut werden, um be- oder verarbeitet zu werden.\n5.  Fischereierzeugnisse dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen, von denen sie verunreinigt oder in ihrer\nVerkehrsfähigkeit beeinträchtigt werden können, gelagert oder befördert werden, wenn ihre Verpackung nicht\neinen ausreichenden Schutz gewährleistet.\n6.  Fischereierzeugnisse dürfen nur in Fahrzeugen befördert werden, die so ausgestattet sind, dass\n6.1 die vorgeschriebenen Temperaturen während des gesamten Transports eingehalten werden können; wird zum\nKühlen der Fischereierzeugnisse Eis verwendet, so muss das Abfließen von Schmelzwasser gewährleistet sein;\n6.2 die Fischereierzeugnisse nicht durch die Innenwände der Transportmittel nachteilig beeinflusst werden; die\nInnenwände müssen glatt und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.\n7.  Fischereierzeugnisse dürfen nur in gereinigten und erforderlichenfalls desinfizierten Fahrzeugen oder Behältern\nbefördert werden.\n8.  Für Fischereierzeugnisse verwendete Beförderungsmittel dürfen nicht für die Beförderung anderer Erzeugnisse\neingesetzt werden, die die Fischereierzeugnisse nachteilig beeinflussen können, es sei denn, eine Kontamina-\ntion der Fischereierzeugnisse wird durch eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel\nausgeschlossen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000                   839\nAnlage 2\n(zu §§ 11, 12, 19 Abs. 1 Nr. 3)\nLebende Muscheln\nKapitel 1\nAnforderungen an Erzeugungsgebiete\n1.  Die ausgewiesenen Erzeugungsgebiete werden danach abgegrenzt, ob aus ihnen lebende Muscheln\n1.1 für den unmittelbaren Verzehr geerntet werden dürfen;\n1.2 geerntet, aber erst nach Aufbereitung in einem Reinigungszentrum oder nach Einbringen in ein Umsetzungs-\ngebiet für den unmittelbaren Verzehr gewonnen werden dürfen; es muss gewährleistet sein, dass bei lebenden\nMuscheln aus diesen Erzeugungsgebieten in einem 5-tube-3-dilution MPN-Test oder einem anderen bakteriolo-\ngischen Verfahren mit entsprechender Genauigkeit in 90 vom Hundert der Proben maximal 60 Fäkalcoliforme\npro g Muschelfleisch entsprechend Artikel 2 Nr. 18 der Richtlinie 91/492/EWG in der jeweils geltenden Fassung\noder 46 E. coli pro g Muschelfleisch entsprechend Artikel 2 Nr. 19 der Richtlinie 91/492/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung nachgewiesen werden;\n1.3 geerntet, aber erst nach Einbringen in ein Umsetzungsgebiet über einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten\nfür den unmittelbaren Verzehr gewonnen werden dürfen; das Umsetzen kann durch die Aufbereitung in einem\nReinigungszentrum ergänzt werden; es muss gewährleistet sein, dass bei lebenden Muscheln aus diesen Erzeu-\ngungsgebieten in einem 5-tube-3-dilution MPN-Test oder einem anderen bakteriologischen Verfahren mit ent-\nsprechender Genauigkeit maximal 600 Fäkalcoliforme pro g Muschelfleisch nachgewiesen werden.\nKapitel 2\nAnforderungen an die Ernte\nund die Beförderung von lebenden Muscheln\nzu einem Versandzentrum, einem Reinigungszentrum,\neinem Umsetzungsgebiet oder einem Betrieb\n1.  Die Erntetechniken dürfen die Schalen oder den Körper lebender Muscheln nicht übermäßig beschädigen.\n2.  Lebende Muscheln sind nach der Ernte in geeigneter Weise gegen Bruch, Abschürfungen oder Erschütterungen\nzu schützen und dürfen keinen Temperaturen ausgesetzt werden, die sich nachteilig auf ihre Beschaffenheit aus-\nwirken.\n3.  Lebende Muscheln dürfen bei der Ernte, Beförderung, Anlandung und Behandlung nicht zusätzlich verunreinigt\nwerden; auch dürfen durch die angewandten Techniken keinerlei Veränderungen an den lebenden Muscheln auf-\ntreten, durch die die Möglichkeit der Aufbereitung durch Reinigen oder Umsetzen wesentlich beeinträchtigt wird.\n4.  Lebende Muscheln dürfen zwischen der Ernte und der Anlandung nicht in Wasser aufbewahrt werden, das zu\neiner zusätzlichen Verunreinigung führen könnte.\n5.  Lebende Muscheln sind so zu befördern, dass sie vor nachteiliger Beeinflussung, insbesondere Zerbrechen der\nSchalen, geschützt sind; Behälter müssen über Abflüsse verfügen und sich ordnungsgemäß reinigen lassen.\nKapitel 3\nAnforderungen an das Umsetzen lebender Muscheln\nBeim Umsetzen lebender Muscheln sind die folgenden Anforderungen einzuhalten:\n1.  die lebenden Muscheln müssen gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 dieser Anlage geerntet und befördert\nworden sein;\n2.  beim Umsetzen lebender Muscheln muss gewährleistet sein, dass die Muscheln wieder mit der Nahrungsauf-\nnahme durch Ausfiltern beginnen, nachdem sie in natürlichen Gewässern ausgesetzt worden sind;\n3.  die lebenden Muscheln dürfen nicht in einer Dichte ausgesetzt werden, die den Reinigungsvorgang unmöglich\nmacht;\n4.  die lebenden Muscheln müssen im Umsetzungsgebiet über einen ausreichend langen Zeitraum in Meerwasser\nlagern; dieser Zeitraum muss länger sein als die Zeit, die für das Ausscheiden von Bakterien auf die nach Kapitel 5\ndieser Anlage zulässigen Werte benötigt wird;\n5.  die Abgrenzungen der Umsetzungsgebiete sind durch Tonnen, Stangen oder andere feste Vorrichtungen deutlich\nzu markieren; der Abstand zwischen den Umsetzungsgebieten sowie zwischen Umsetzungsgebieten und Erzeu-\ngungsgebieten muss mindestens 300 m betragen;\n6.  einzelne Plätze innerhalb eines Umsetzungsgebietes sind eindeutig voneinander zu trennen, um ein Vermischen\nder Partien zu verhindern; eine neue Partie lebender Muscheln darf erst eingesetzt werden, wenn die vorherige\nPartie völlig abgeerntet ist.","840               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\nKapitel 4\nAnforderungen an\nVersand- und Reinigungszentren und an das Personal\n1.    Räume und Ausstattungen\nZentren sind so anzulegen, dass die lebenden Muscheln nicht nachteilig beeinflusst werden können, insbeson-\ndere darf der Standort nicht durch normalen Tidenhub oder Wasserläufe aus der Umgebung überflutet werden.\nVersand- und Reinigungszentren müssen über folgende Räume, Ausstattungen und Einrichtungen verfügen:\n1.1   in den Räumen, in denen lebende Muscheln behandelt oder gelagert werden:\n1.1.1 Räume oder Einrichtungen von solider Bauweise, die so angelegt sind und ordnungsgemäß gewartet werden,\ndass eine nachteilige Beeinflussung der lebenden Muscheln wie durch Abwässer, Schmutz oder unerwünschte\nTiere verhindert wird;\n1.1.2 Fußböden, die den Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.2.1 entsprechen;\n1.1.3 ausreichend große Arbeitsflächen, die eine ordnungsgemäße Durchführung aller Arbeitsgänge ermöglichen;\n1.1.4 Wände, die den Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.2.2 entsprechen;\n1.1.5 eine ausreichende Beleuchtung;\n1.2   eine ausreichende Anzahl leicht erreichbarer Waschbecken, Toiletten und Umkleideräume; diese Einrichtungen\nmüssen den Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.2.7 und 1.9 entsprechen;\n1.3   geeignete Vorrichtungen zum Säubern der Arbeitsgeräte, Behältnisse und Ausrüstungsgegenstände;\n1.4   eine Anlage zur Lieferung oder zur Speicherung von Trinkwasser oder eine Anlage zur Lieferung von sauberem\nMeerwasser;\n1.5   Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte oder deren Oberflächen, die mit lebenden Muscheln in Berührung\nkommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein, das wiederholt gewaschen und gereinigt werden\nkann.\n2.    Allgemeine Hygieneanforderungen an Räume und Ausstattungen und an das Personal\n2.1   Räume, Ausrüstungen und Arbeitsgeräte für die Behandlung von lebenden Muscheln müssen sauber gehalten\nund ordnungsgemäß gewartet werden; Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind am Ende des Arbeits-\ntages oder nach Bedarf auch zwischendurch gründlich zu reinigen.\n2.2   Räume, Arbeitsgeräte und Ausrüstungsgegenstände dürfen nicht zu anderen Zwecken als dem Behandeln von\nlebenden Muscheln verwendet werden.\n2.3   Abfälle müssen unter hygienischen Bedingungen und erforderlichenfalls in zu diesem Zeck geeigneten ver-\nschließbaren Behältern gelagert werden, diese Abfälle sind in angemessenen Zeitabständen aus dem Betrieb zu\nentfernen.\n2.4   Unerwünschte Tiere sind fern zu halten, Schadnager und Insekten zu bekämpfen.\n2.5   Die zum Versand fertigen Erzeugnisse müssen zugedeckt und getrennt von den Bereichen gelagert werden, in\ndenen andere Tiere als lebende Muscheln, z.B. Krebstiere, behandelt werden.\n2.6   Personen, die mit lebenden Muscheln umgehen, müssen saubere Arbeitskleidung und für die ausgeübte Tätigkeit\ngeeignete Handschuhe tragen.\n2.7   Personen, die mit lebenden Muscheln umgehen, müssen jede Verhaltensweise, die zu einer Verunreinigung der\nlebenden Muscheln führen könnte, unterlassen.\n3.    Besondere Anforderungen an Reinigungszentren und die Behandlung von lebenden Muscheln\nÜber die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 hinaus müssen Reinigungszentren folgenden Anforderun-\ngen genügen:\n3.1   Böden und Wände der Reinigungsbecken und der Wasserbehälter müssen glatte, feste und undurchlässige\nOberflächen haben und sich leicht reinigen lassen; der untere Teil des Reinigungsbeckens muss schräg abfallen\nund mit ausreichenden Abflüssen für die anfallende Arbeitsmenge versehen sein.\n3.2   Zur Reinigung lebender Muscheln ist Trinkwasser oder sauberes oder durch Aufbereitung gereinigtes Meer-\nwasser zu verwenden; der Wasserzulauf muss in ausreichender Entfernung von den Abläufen des Abwassers\nliegen, um jede Verunreinigung auszuschließen.\n3.3   Lebende Muscheln müssen vor dem Reinigen mit sauberem Meerwasser unter Druck oder mit Trinkwasser von\nSchlamm befreit werden; dieses erste Waschen kann auch in den Reinigungsbecken durchgeführt werden, bevor\nder Reinigungsprozess selbst beginnt; in diesem Fall sind die Abflussrohre während des gesamten Wasch-\nvorgangs geöffnet zu halten; der Reinigungsprozess darf erst beginnen, wenn die Anlage völlig von Schlamm\nbefreit ist.\n3.4   Den Reinigungsbecken ist bezogen auf die Menge der zu reinigenden lebenden Muscheln sauberes Meerwasser\noder Trinkwasser in ausreichender Menge zuzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000              841\n3.5  Der Betrieb der Reinigungsanlage muss sicherstellen, dass die lebenden Muscheln ihre Filtertätigkeit rasch\nwieder aufnehmen, noch verbliebene Verunreinigungen ausscheiden und nicht erneut verunreinigt werden und\ndass die Muscheln nach dem Reinigen unter einwandfreien Bedingungen lebensfähig sind.\n3.6  Die Menge der zu reinigenden Muscheln darf die Kapazität des Reinigungszentrums nicht übersteigen; die leben-\nden Muscheln sind während eines für die Erreichung der mikrobiologischen Normen gemäß Kapitel 5 dieser\nAnlage ausreichenden Zeitraums ununterbrochen zu reinigen; anhand Muschelart, Herkunft und Bakteriengehalt\nist zu entscheiden, ob die Reinigungszeit gegebenenfalls verlängert werden muss, bis gewährleistet ist, dass die\nlebenden Muscheln den mikrobiologischen Anforderungen von Kapitel 5 dieser Anlage entsprechen.\n3.7  Enthält ein Reinigungsbecken mehrere Partien Muscheln, so müssen diese derselben Art angehören und aus\ndemselben Erzeugungsgebiet oder aus verschiedenen Erzeugungsgebieten mit demselben Status nach Kapitel 1\nNr. 1.1 bis 1.3 dieser Anlage stammen; die Behandlungsdauer richtet sich nach der Partie, für die die längste\nReinigungsdauer erforderlich ist.\n3.8  Die Behältnisse zur Aufnahme der lebenden Muscheln in der Reinigungsanlage müssen so beschaffen sein, dass\ndas Wasser ungehindert durchfließen kann; die lebenden Muscheln dürfen nicht so hoch aufeinandergeschichtet\nwerden, dass sie ihre Schalen während des Reinigungsprozesses nicht mehr ungehindert öffnen können.\n3.9  In einem Reinigungsbecken, in dem sich lebende Muscheln zur Reinigung befinden, dürfen keine Krebstiere,\nFische oder andere Meerestiere gehalten werden.\n3.10 Nach Beendigung des Reinigungsvorgangs müssen die Schalen der lebenden Muscheln gründlich mit Trink-\nwasser oder sauberem Meerwasser abgespritzt werden; das Wasser darf nicht wieder verwendet werden.\n4.   Besondere Anforderungen an Versandzentren und die Behandlung von lebenden Muscheln\nÜber die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 hinaus müssen Versandzentren folgenden Anforderungen\ngenügen:\n4.1  Eine Verunreinigung der lebenden Muscheln während der Hälterung ist auszuschließen.\n4.2  Ausrüstung und Behältnisse in den Hälterungsanlagen dürfen keine Quelle für eine Verunreinigung darstellen.\n4.3  Das Messverfahren zur Bestimmung der Muschelgröße darf nicht zu einer zusätzlichen Verunreinigung der leben-\nden Muscheln führen oder sonstige Veränderungen bewirken, die die Möglichkeit, die lebenden Muscheln nach\ndem Verpacken zu befördern und zu lagern, beeinträchtigen.\n4.4  Lebende Muscheln müssen stets mit unter Druck stehendem sauberem Meerwasser oder Trinkwasser abge-\nspritzt oder gesäubert werden; das Wasser darf nicht wieder verwendet werden.\n4.5  Für Versandzentren auf Schiffen gelten die Anforderungen in den Nummern 4.2 bis 4.4.\nDie in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Anforderungen gelten entsprechend, sofern nicht eine Entscheidung\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die auf Grund von Kapitel IV Abschnitt IV Nr. 5 des Anhangs\nder Richtlinie 91/492/EWG in der jeweils geltenden Fassung ergangen ist und vom Bundesministerium für\nGesundheit im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist, anderes bestimmt.\n5.   Zweischalige Weichtiere dürfen nur so behandelt oder verarbeitet werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr\nerforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflusst werden können, insbesondere\ndurch Mikroorganismen, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witterungseinflüsse,\nStaub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Lösungsmittel.\nKapitel 5\nAnforderungen an lebende Muscheln\nLebende Muscheln, die zum unmittelbarem Verzehr für Menschen bestimmt sind, müssen folgenden Anforderun-\ngen entsprechen:\n1.   Sie müssen sichtbare Merkmale aufweisen, von denen auf Frischezustand und Lebensfähigkeit geschlossen\nwerden kann, insbesondere schmutzfreie Schalen, eine Klopfreaktion und ausreichende Mengen von Schalen-\nflüssigkeit.\n2.   In einem 5-tube-3-Dilution MPN-Test oder einem anderen bakteriologischen Verfahren mit entsprechender\nGenauigkeit müssen weniger als 300 Fäkalcoliforme pro 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit oder weni-\nger als 230 E.coli pro 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit nachgewiesen werden.\n3.   In 25 g Muschelfleisch dürfen keine Salmonellen nachgewiesen werden.\nKapitel 6\nVerpackung und Lagerung\n1.   Die Verpackung lebender Muscheln hat unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu erfolgen.\n2.   Das Verpackungsmaterial oder Behältnis muss von ausreichender Festigkeit sein, um die lebenden Muscheln\nordnungsgemäß zu schützen.\n3.   Austern sind mit der konkaven Seite nach unten zu verpacken.","842            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\n4.  Sämtliche Verpackungen mit lebenden Muscheln sind zu verschließen.\n5.  Lebende Muscheln müssen zwischen + 2 Grad C und + 10 Grad C gelagert werden; die lebende Muscheln ent-\nhaltenden Verpackungen dürfen nicht mit dem Boden des Lagerraums in Berührung kommen; sie sind auf einer\nsauberen erhöhten Fläche abzustellen.\n6.  Lebende Muscheln dürfen nach dem Verpacken und nach dem Versand nicht wieder ins Wasser eingetaucht oder\nmit Wasser besprengt werden, es sei denn, sie werden vom Versender selbst an Verbraucher im Sinne des § 6\nAbs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben oder vom Verbraucher im Sinne des § 6\nAbs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vor der Zubereitung zum Verzehr vorrätig gehalten.\nKapitel 7\nBeförderung vom Versandzentrum\n1.  Sendungen lebender Muscheln, die zum Verzehr bestimmt sind, müssen vom Versandzentrum bis zur Abgabe an\nden Verbraucher oder Einzelhändler in einer verschlossenen Verpackung befördert werden.\n2.  Die Beförderungsmittel für Sendungen lebender Muscheln müssen so ausgestattet sein, dass die lebenden\nMuscheln wirksam gegen Hitze und Kälte, Verunreinigungen durch Staub oder Schmutz und Beschädigungen der\nSchalen durch Erschütterung oder Abschürfen geschützt sind; die Innenwände und alle anderen Teile, die mit den\nlebenden Muscheln in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein; die Wände müs-\nsen glatt und leicht zu reinigen sein.\n3.  Die lebenden Muscheln dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen befördert werden, die diese verunreini-\ngen könnten.\n4.  Lebende Muscheln enthaltende Verpackungen dürfen während der Beförderung nicht mit dem Boden des Fahr-\nzeugs oder Behälters in Berührung kommen; sie müssen auf einem Rost oder einer anderen Vorrichtung zur Ver-\nmeidung von Bodenberührung gelagert werden.\n5.  Sendungen lebender Muscheln sind in geschlossenen Fahrzeugen oder Behältern unter Einhaltung der in Kapi-\ntel 6 Nr. 5 dieser Anlage genannten Temperaturen zu befördern. Werden Sendungen lebender Muscheln auf Eis\nbefördert, so muss dieses aus Trinkwasser oder sauberem Meerwasser hergestellt worden sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000            843\nAnlage 3\n(zu § 17)\nProbenahme und Untersuchung\nKapitel 1\nUntersuchung auf Histamin\nGleichartige Sendungen von Fischereierzeugnissen sind nicht zu beanstanden, wenn von 9 repräsentativ gezogenen\nProben der Partie\n1. der Mittelwert aller Proben nicht mehr als 100 mg Histamin pro kg Fischanteil beträgt,\n2. nicht mehr als 2 Proben von 100 bis zu 200 mg Histamin pro kg Fischanteil enthalten und\n3. keine Probe mehr als 200 mg Histamin pro kg Fischanteil enthält.\nDie Untersuchungen sind entsprechend der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes festgelegten Methode durchzuführen.\nKapitel 2\nUntersuchung auf Algentoxine\nGleichartige Sendungen von lebenden Muscheln und daraus hergestellten Fischereierzeugnissen sind nicht zu bean-\nstanden, wenn\n1. in keiner von 2 Untersuchungsproben, die jeweils aus 5 repräsentativ gezogenen Proben zusammengestellt werden,\nfettlösliche Algentoxine (DSP) im Tierversuch oder in denen mittels eines chemischen Analyseverfahrens (HPLC)\nnachgewiesen werden; der Nachweis mittels chemischer Analyseverfahren gilt als erbracht, wenn mehr als\n400 Mikrogramm DSP pro kg Hepatopankreas festgestellt werden und\n2. in keiner von 10 repräsentativ gezogenen Proben mittels der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfah-\nren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes niedergelegten fluorimetrischen Bestimmungs-\nmethode über 200 Mikrogramm wasserlösliche Algentoxine (PSP) pro kg Muschelfleisch nachgewiesen werden.\nWird ein PSP-Gehalt von mehr als 200 Mikrogramm pro kg Muschelfleisch ermittelt, ist dieses Ergebnis durch den\nBioassay oder mit einer HPLC-Bestimmungsmethode abzusichern.\nKapitel 3\nUntersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N)\nDie Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) kann dann zur Befundabsicherung durchgeführt werden,\nwenn die zuvor erfolgte sensorische Untersuchung der Fischereierzeugnisse einen abweichenden Befund erbracht hat.\nDie Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) hat nach Maßgabe von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang 2\nund 3 der Entscheidung 95/149/EG der Kommission zu erfolgen.","844               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000\nAnlage 4\n(zu § 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4)\nWarenuntersuchung und\nLaboruntersuchung von Fischereierzeugnissen\nund lebenden Muscheln bei der Einfuhr\n1.     Warenuntersuchung\n1.1    Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an die Beförderung und an die Beförderungsmittel über-\nprüft; dabei ist insbesondere festzustellen, ob\n1.1.1 die Temperaturanforderungen für die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln eingehalten worden sind,\nsofern diese vorgeschrieben sind,\n1.1.2 die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln während der Beförderung nachteilig beeinflusst worden sind.\n1.2    Es ist zu prüfen, ob die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln den Angaben auf der Gesundheitsbeschei-\nnigung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen; dabei ist insbesondere festzustellen, ob\n1.2.1 z.B. unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts eines Packstücks oder einer Packung die in der\nBescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht,\n1.2.2 bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zustan-\ndes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder der Etikettierung eingehalten\nwurden.\n1.3    Jede Sendung von Fischereierzeugnissen ist nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer\nsensorischen Prüfung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen erforderlichenfalls nach dem\nAuftauen, zu unterziehen.\nDiese Untersuchung umfasst mindestens die Feststellung von Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Ge-\nschmacksabweichungen.\nErforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur der Fischereierzeugnisse vorzunehmen. Eine Sicht-\nkontrolle auf Parasiten ist durchzuführen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätzlich 1% der Packstücke/\nPackungen, jedoch mindestens 2 und höchstens 10 Packstücke/Packungen. Falls Art, Umfang, Beschaffenheit\noder Anzahl der Partien Fischereierzeugnisse einer Sendung es erforderlich machen, kann von der Höchstzahl der\nzu untersuchenden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen werden. Bei losen Fischereierzeugnissen\nwird die Prüfung an mindestens 5 über die Sendung verteilten separaten Stichproben vorgenommen. Bei der\nsensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Frischeklassifizierung nach der Verordnung (EWG)\nNr. 103/76 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische\n(ABl. EG Nr. L 20 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.\nBei lebenden Muscheln ist darauf zu untersuchen, ob die Muscheln erkennbare Merkmale aufweisen, von denen\nauf Frischegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.\n2.     Laboruntersuchungen\n2.1    Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen\nDie Untersuchung hat nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu erfolgen, soweit nicht eine Entscheidung\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Kapitel V Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe A Unterbuch-\nstabe a des Anhangs in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fassung\ngetroffen und vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.\n2.2    Untersuchung auf Histamin\nBei Fischereierzeugnissen aus den Familien der Scombridae und Clupeidae ist jede 10. Sendung auch auf\nHistamin zu untersuchen. Dazu werden mindestens 3 Proben aus verschiedenen Packstücken oder mindestens\n3 Fertigpackungen entnommen und als Mischprobe untersucht. Für die Probenahme gilt Nummer 1.3 Satz 5\nbis 7. Wird bei dieser Untersuchung ein Histamingehalt von über 80 mg pro kg ermittelt, werden 9 weitere Proben\naus der betreffenden Sendung entnommen und gemäß Anlage 3 Kapitel 1 untersucht und beurteilt. Bei verarbei-\nteten Fischereierzeugnissen der Familie Engraulidae, die ausschließlich in Kochsalzlake einem enzymatischen\nReifungsprozess unterzogen worden sind, wird jede 5. Sendung auch auf Histamin untersucht. Dazu werden\nmindestens 3 Proben aus verschiedenen Packstücken oder mindestens 3 Fertigpackungen entnommen und\nals Mischprobe untersucht. Wird bei dieser Untersuchung ein Histamingehalt von über 200 mg pro kg ermittelt,\nwerden 9 weitere Proben aus der betreffenden Sendung entnommen und einzeln auf Histamin untersucht. Wird\nin einer der 9 Proben der Wert von 400 mg pro kg überschritten, so kann diese Sendung nicht eingeführt werden.\nIm Verdachtsfall ist bei jeder in Betracht kommenden Sendung entsprechend zu verfahren.\n2.3    Untersuchung auf Algentoxine\nBei lebenden Muscheln sowie bei Fischereierzeugnissen aus Muscheln ist jeweils jede 10. Sendung auch auf\nAlgentoxine nach Anlage 3 Kapitel 2 zu untersuchen. Für die Probenahme gilt Nummer 1.3 Satz 5 und 6. Im Ver-\ndachtsfall ist bei jeder in Betracht kommenden Sendung entsprechend zu verfahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000               845\n2.4   Unbeschadet der Untersuchungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 sind Fischereierzeugnisse oder lebende\nMuscheln ferner auf\n2.4.1 weitere Algentoxine wie ASP,\n2.4.2 Schadstoffe,\n2.4.3 Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe (nur bei Tieren der Aquakultur sowie daraus hergestellten\nFischereierzeugnissen) oder auf sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen\noder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, sowie\n2.4.4 mikrobiologisch\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.\n3.    Abweichend von den Nummern 1.3 bis 2.3 wird die Untersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die in Anhang 1\noder 2 der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontroll-\nhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates\n(ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist.\nDas Bundesministerium für Gesundheit gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung, die\nbetroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt.\nAnlage 5\n(weggefallen)"]}