{"id":"bgbl1-2000-26-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":26,"date":"2000-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/26#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_26.pdf#page=19","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Zuchtorganisationen","law_date":"2000-06-06T00:00:00Z","page":811,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000     811\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Zuchtorganisationen\nVom 6. Juni 2000\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung tierzuchtrecht-\nlicher Vorschriften vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 800) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Verordnung über Zuchtorganisationen in der ab dem 16. Juni 2000\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Oktober 1990\n(BGBl. I S. 2249),\n2. den am 7. August 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1738),\n3. den am 16. Juni 2000 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Ver-\nordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493),\nzu 2. des § 6 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493),\nzu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a und 6 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des\nTierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar\n1998 (BGBl. I S. 145).\nBonn, den 6. Juni 2000\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e","812                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000\nVerordnung\nüber Zuchtorganisationen*)\n§1                                                                       § 1b\nAnforderungen an                                                       Zusätzliche Anforderungen\ndas Personal von Zuchtorganisationen                                                  an Zuchtorganisationen\nIn einer Zuchtorganisation muss der für die Zuchtarbeit                                   auf dem Gebiet der Rinderzucht\nVerantwortliche die Diplomprüfung in den Agrarwissen-                            Eine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Rinderzucht\nschaften und eine zweite Staatsprüfung bestanden haben;                       wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie\neine dieser Prüfungen muss als Ausbildungsschwerpunkt                         zusätzlich zu den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 des Tier-\ndie Tierproduktion umfassen. Eine staatliche Tierzucht-                       zuchtgesetzes genetische Besonderheiten und Erbfehler\nleiterprüfung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-                   festlegt, die im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erfül-\nges genannten Gebiet abgelegt worden ist, steht einer                         lung der in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten\nzweiten Staatsprüfung mit dem Ausbildungsschwerpunkt                          Zwecke zu berücksichtigen sind. Die Festlegung kann auf\nTierproduktion gleich. Die zuständige Behörde kann im                         Bullen, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden,\nEinzelfall zulassen, dass auf andere Weise nachgewiesen                       auf Bullenmütter oder auf weibliche Rinder, deren Eizellen\nwird, dass der für die Zuchtarbeit Verantwortliche die                        oder Embryonen zum Embryotransfer verwendet werden,\nerforderliche Eignung hat.                                                    beschränkt werden.\n§ 1a                                                                      §2\nZusätzliche Anforderungen                                                  Inhalt der Zuchtbuchordnung\nan Zuchtorganisationen\nauf dem Gebiet der Pferdezucht                                   In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln,\nEine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Pferdezucht                      1. dass die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere und\nwird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie                               ihre für das Zuchtprogramm erforderlichen Nachkom-\nzusätzlich zu den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 des Tier-                          men innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet\nzuchtgesetzes                                                                      werden;\n1. für das jeweilige Zuchtprogramm die Rassen festlegt,                       2. dass der Züchtervereinigung die Deck- oder Besa-\nderen Einsatz im Rahmen des Zuchtprogramms zur                                mungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm-\nVeredelung der jeweiligen Rasse vorgesehen ist,                               oder Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb bestimmter\nFristen zu melden sind;\n2. im Falle einer Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch\nüber den Ursprung der Rasse führt, Grundsätze auf-                       3. dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Ein-\nstellt hinsichtlich                                                           tragung in das Zuchtbuch\na) des Systems der Abstammungsaufzeichnung,                                   a) Aufzeichnungen über\nb) der Definition der Merkmale der Rasse,                                         aa) die Kennzeichen,\nc) der Grundprinzipien des Systems zur Kennzeich-                                 bb) die Abstammung und\nnung,                                                                         cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Ab-\nd) der Definition der grundlegenden Zuchtziele,                                        kalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten\nder Zuchttiere,\ne) der Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte\nund                                                                       b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer her-\nvorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über\nf) der nachzuweisenden Ahnengenerationen\naa) die genetischen Eltern, das Empfängertier und\nund\nden Embryo,\n3. im Falle einer Zuchtorganisation, die nicht das Zucht-\nbuch über den Ursprung der Rasse führt, ein Zuchtziel                             bb) den Zeitpunkt der Besamung,\nund eine Zuchtbuchordnung festlegt, die den Grund-                                cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertra-\nsätzen nach Nummer 2 entsprechen.                                                      gung des Embryos und\ndd) den Namen und die Anschrift der Embryotrans-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                              fereinrichtung vorgenommen werden;\nRichtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige\nZuchtrinder (ABl. EG Nr. L 206 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 1 der 4. wie die Abstammung überprüft wird und\nVerordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. August 1985 (ABl. EG\nNr. L 362 S. 8),                                                           5. wer für die Meldungen nach Nummer 2 und die Auf-\nRichtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tier-            zeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist.\nzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. EG Nr. L 382 S. 36),\nRichtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige                                         §3\nZuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 153 S. 30),\nRichtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung            Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches\nreinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. EG Nr. L 71 S. 34) und\nRichtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung           (1) Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Zucht-\nhybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. EG Nr. L 71 S. 36).                 tier mindestens folgende Angaben enthalten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000                 813\n1. den Namen und die Anschrift des Züchters und des             sehenen Tiere innerhalb bestimmter Fristen gekenn-\nBesitzers,                                                  zeichnet werden;\n2. das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sei denn, dass       2. dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Ab-\nes im Falle des Absatzes 3 Satz 4 nicht bekannt ist,        kalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Tiere\nnach Nummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt\n3. das Geschlecht des Zuchttieres,\nwerden;\n4. das Kennzeichen des Zuchttieres,\n3. dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen\n5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei           Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das\ndenn, dass diese im Falle des Absatzes 3 Satz 4 nicht       Zuchtregister\nbekannt sind,\na) Aufzeichnungen über\n6. bei reinrassigen Zuchttieren die Kennzeichen seiner              aa) die Kennzeichen,\nGroßeltern,\nbb) die Abstammung und\n7. bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervor-\ngegangen sind, die genetischen Eltern und deren                 cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Ab-\nBlutgruppen,                                                        kalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten\nder Zuchttiere,\n8. alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse\nder Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststel-           b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer her-\nlung,                                                           vorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über\naa) die genetischen Eltern, das Empfängertier und\n9. den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des\nden Embryo,\nAbgangs und\nbb) den Zeitpunkt der Besamung,\n10. das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigungen.\ncc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertra-\n(2) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines\ngung des Embryos und\nVerzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen geordne-\nten Informationsträgers haben.                                        dd) den Namen und die Anschrift der Embryotrans-\nfereinrichtung\n(3) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung\nselbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für            vorgenommen werden und\nDatenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchterver-       4. wie die Abstammung überprüft wird.\neinigung mehrere Zuchtprogramme durch oder werden in\nihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen                                        §5\ngehalten, so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrich-\nInhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters\ntungen ein besonderes Zuchtbuch zu führen. Trifft sie\nunterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchttiere          (1) Das Zuchtregister muss für jedes eingetragene\nnach Maßgabe ihrer Leistungen oder ihrer Abstammung,           Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:\nso hat sie das Zuchtbuch in entsprechende Abteilungen          1. den Namen und die Anschrift des Besitzers,\nzu unterteilen. Sieht die Zuchtbuchordnung vor, dass\n2. das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sei denn, dass\n1. bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen weibliche           es im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht bekannt ist,\nZuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern\nnicht bekannt sind oder deren Eltern oder Großeltern       3. das Geschlecht des Zuchttieres,\nnicht im Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind,       4. das Kennzeichen des Zuchttieres,\n2. bei Schafen, der im Anhang der Entscheidung 90/255/         5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei\nEWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Krite-           denn, dass diese im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht\nrien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und          bekannt sind,\n-ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG Nr. L 145 S. 32) ge-       6. bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervor-\nnannten Rassen männliche Zuchttiere, deren Geburts-           gegangen sind, die genetischen Eltern und deren Blut-\ndatum oder deren Eltern nicht bekannt sind oder deren         gruppen,\nEltern oder Großeltern nicht im Zuchtbuch derselben\nRasse eingetragen sind,                                    7. bei den im Zuchtprogramm verwendeten Zuchttieren\ndas Ergebnis der Leistungsprüfungen, bei den zur\n3. bei Pferden Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder                Erzeugung von Endprodukten bestimmten Tieren den\nderen Eltern nicht bekannt sind oder deren Eltern oder        Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichprobentests,\nGroßeltern weder im Zuchtbuch derselben Rasse\nnoch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtpro-       8. den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des\ngramm vorgesehen ist, eingetragen sind,                       Abgangs und\nin das Zuchtbuch eingetragen werden können, so ist für         9. das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheinigun-\ndiese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.                   gen.\n(2) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches, eines\n§4                               Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen geordne-\nten Informationsträgers haben.\nInhalt der Zuchtregisterordnung\n(3) Das Zuchtregister kann bei der Zuchtorganisation\nIn der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,                  selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für\n1. dass die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere         Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Zuchtorga-\neinschließlich der als Eltern von Endprodukten vorge-      nisation mehrere Zuchtprogramme durch, so hat sie für","814                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000\njedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister zu              9. den Ort und das Datum der Ausstellung,\nführen. Sieht die Zuchtregisterordnung vor, dass auch\n10. die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwort-\nZuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht\nlichen oder seines Vertreters; im Falle von Zuchtbe-\nbekannt sind, in das Zuchtregister eingetragen werden, so\nscheinigungen, die nicht im innergemeinschaftlichen\nist für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.\nHandel oder Handel mit Drittländern Verwendung fin-\nden, kann auf die Unterschrift verzichtet werden,\n§6                                     sofern die Zuchtbescheinigung in einem automatisier-\nAnforderungen an die Kennzeichnung                        ten Verfahren ausgestellt wird, als solche gekenn-\nzeichnet wird und zur Sicherung der Identität mit einer\n(1) Die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere sowie\nRegistriernummer versehen ist.\ndie im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere und ihre\nfür die Durchführung des Zuchtprogramms bestimmten             Die Angaben nach Satz 1 Nr. 6 können der Zuchtbeschei-\nNachkommen sind                                                nigung beigefügt sein.\n1. dauerhaft so zu kennzeichnen oder\n§8\n2. bei Pferden in einem Dokument nach dem Anhang\nder Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom                 Anforderungen an die Herkunftsbescheinigung\n20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizie-          Eine Herkunftsbescheinigung muss mindestens ent-\nrung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG         halten:\nNr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung so\ngenau zu beschreiben.                                     1. den Namen der Zuchtorganisation, die Bezeichnung\ndes Zuchtregisters und im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 3\n(2) Samen, Eizellen und Embryonen sind unverzüglich             dessen Abteilung,\nnach der Gewinnung so zu kennzeichnen, dass ihre Iden-\ntität mit Sicherheit festgestellt werden kann.                 2. Geburtsdatum und Geschlecht des Zuchttieres,\n(3) Kälber sind nach den Bestimmungen der Viehver-          3. die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein\nkehrsverordnung zu kennzeichnen. Unbeschadet der Be-               Kennzeichen sowie seine Zuchtregisternummer, falls\nstimmungen der Viehverkehrsverordnung sind Lämmer                  sie vom Kennzeichen abweicht,\ninnerhalb von acht Wochen, Ferkel vor dem Umsetzen             4. den Namen und die Anschrift des Betriebes, der das\noder Absetzen, jedoch spätestens vier Wochen nach der              Zuchttier abgibt,\nGeburt zu kennzeichnen. Fohlen sind vor der Abgabe aus\ndem Bestand, spätestens jedoch vor dem Absetzen nach           5. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Zuchtlinie oder\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu kennzeichnen; dabei muss zur              Herkunft,\nSicherung der Identität des Fohlens seine Mutter anwe-         6. den Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichproben-\nsend sein, es sei denn, dass sie abgegangen ist.                   tests,\n7. bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer\n§7                                   hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner ge-\nAnforderungen an die Zuchtbescheinigung                    netischen Eltern und deren Blutgruppen,\nEine Zuchtbescheinigung muss mindestens enthalten:          8. den Ort und das Datum der Ausstellung,\n1. den Namen der Züchtervereinigung, die Bezeichnung         9. die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwort-\ndes Zuchtbuches und im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 3           lichen oder seines Vertreters.\nund 4 dessen Abteilung,\nWerden mehrere Zuchttiere derselben Zuchtlinie oder\n2. Geburtsdatum, Rasse und Geschlecht des Zucht-             Herkunft von demselben Betrieb an denselben Abnehmer\ntieres,                                                  abgegeben, so reicht es aus, wenn diese Tiere von einer\n3. die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein        einzigen Herkunftsbescheinigung begleitet sind.\nKennzeichen sowie seine Zuchtbuchnummer, falls sie\nvom Kennzeichen abweicht,                                                             §9\n4. den Namen und die Anschrift des Züchters und des                 Andere Merkmale zur Sicherung der Identität\nBesitzers,\nIn den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 1 und 2\n5. die Abstammung des Zuchttieres mit Angabe der             und § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sowie des § 3\nZuchtbuchnummern seiner Eltern, bei einem rein-          Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Nr. 8 und § 8 Nr. 7 dieser\nrassigen Zuchttier auch seiner Großeltern,               Verordnung kann anstelle der dort vorgesehenen Angabe\n6. das neueste Ergebnis der Leistungsprüfungen und           der Blutgruppe das Ergebnis eines gentechnischen Ver-\nder Zuchtwertfeststellung für das Zuchttier und seine    fahrens zur Abstammungssicherung angegeben werden,\nEltern, bei einem reinrassigen Zuchttier auch für seine  wenn das Verfahren eine Ausschlusswahrscheinlichkeit\nGroßeltern, ferner die Angabe der Behörde, die den       von mindestens 99 vom Hundert erwarten lässt. Im Falle\nZuchtwert festgestellt hat,                              von Rindern gilt Satz 1 nur, wenn die Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der\n7. bei einem Rind das Ergebnis bereits durchgeführter        Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über\nUntersuchungen auf genetische Besonderheiten und         die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. EG\nErbfehler nach § 1b,                                     Nr. L 167 S. 54) das gentechnische Verfahren zur Abstam-\n8. bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer         mungssicherung festgelegt hat und das Bundesministe-\nhervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner           rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dies im\ngenetischen Eltern und deren Blutgruppen,                Bundesanzeiger bekannt gemacht hat."]}