{"id":"bgbl1-2000-26-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":26,"date":"2000-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/26#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_26.pdf#page=13","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern","law_date":"2000-06-06T00:00:00Z","page":805,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000     805\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die\nLeistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern\nVom 6. Juni 2000\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung tierzuchtrecht-\nlicher Vorschriften vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 800) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung\nbei Rindern in der ab dem 16. Juni 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die nach ihrem ursprünglichen § 3 teils am 1. Oktober 1990 und nach ihrem\ngemäß Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1738)\nneuen § 2 teils am 1. Oktober 1993 in Kraft getretene Verordnung vom\n28. September 1990 (BGBl. I S. 2145),\n2. den am 7. August 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1738),\n3. den am 16. Juni 2000 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten Ver-\nordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989\n(BGBl. I S. 2493),\nzu 2. des § 6 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493),\nzu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a und 6 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des\nTierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar\n1998 (BGBl. I S. 145).\nBonn, den 6. Juni 2000\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e","806                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000\nVerordnung\nüber die Leistungsprüfungen\nund die Zuchtwertfeststellung bei Rindern*)\n§1                                       Zuchtorganisationen durch Untersuchungen nach wis-\nsenschaftlich anerkannten Grundsätzen festgestellt.\n(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Rind werden\nmindestens                                                                     (2) Nach Anlage 1 werden die Leistungsmerkmale für\nden Zuchtwertteil Milchleistung an weiblichen, für den\n1. je nach der Zuchtrichtung die Zuchtwertteile Milch-                      Zuchtwertteil Fleischleistung mindestens an männlichen\nleistung oder Fleischleistung oder beide Zuchtwertteile                und für den Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens an\nsowie                                                                  weiblichen Rindern in Leistungsprüfungen ermittelt sowie\n2. bei einem Bullen, der zur künstlichen Besamung ver-                      die äußere Erscheinung mindestens an Bullen beurteilt.\nwendet wird, der Zuchtwertteil Zuchtleistung                              (3) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der An-\nfestgestellt. Bei einem Bullen wird auch die äußere Er-                     lage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale\nscheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Milchleistung um-                    in einem Index zusammengefasst, so werden sie nach\nfasst mindestens die Leistungsmerkmale Fettmenge und                        ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeu-\nEiweißmenge, der Zuchtwertteil Fleischleistung min-                         tung gewichtet.\ndestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und                              (4) Bei der Zuchtwertfeststellung wird für die einzelnen\nFleischansatz, der Zuchtwertteil Zuchtleistung mindes-                      festgestellten Zuchtwertteile die Sicherheit mindestens für\ntens die Leistungsmerkmale Fruchtbarkeit, Kalbeverlauf                      Bullen angegeben.\neinschließlich der Kälberverluste und Nutzungsdauer. So-\nfern im Zuchtziel der täglichen Gewichtszunahme keine                                                     § 1a\nwirtschaftliche Bedeutung beigemessen wird, kann auf\nDie für die Erteilung der Besamungserlaubnis zuständi-\nderen Erfassung verzichtet werden. Genetische Beson-\nge Behörde veröffentlicht bei Bullen, die zur künstlichen\nderheiten und Erbfehler werden ab dem 16. Juni 2002 ent-\nBesamung eingesetzt werden, das Ergebnis der nach § 1\nsprechend der Festlegung nach § 1b der Verordnung über\nAbs. 1 Satz 5 durchgeführten Untersuchungen.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 77/504/EWG über\nreinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 206 S. 8), zuletzt geändert durch                                §2\nArtikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. August\n1985 (ABl. EG Nr. L 362 S. 8).                                                          (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000                  807\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2)\nGrundsätze\nfür die Durchführung der Leistungsprüfungen\nund die Beurteilung der äußeren Erscheinung\n1       Voraussetzungen\nDie zu prüfenden Rinder müssen nach den Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet und\nmit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.\n2       Milchleistungsprüfung\n2.1     Allgemeines\n2.1.1   Die Milchleistungsprüfung wird nach den vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tier-\nproduktion festgelegten Richtlinien durchgeführt. Es werden alle Milchkühe des Bestandes geprüft.\n2.2     Durchführung der Prüfung\n2.2.1   Bei der Prüfung werden für jede Kuh mindestens die Milchmenge sowie der Fett- und Eiweißgehalt ermittelt\n(reguläre Prüfung) und als Tagesgemelk dargestellt.\n2.2.2   Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und\nMelkverfahren nicht geändert werden.\n2.2.3   Zum Wiegen und Messen dürfen nur vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion\nanerkannte Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Für Geräte zur Bestimmung der Milchinhaltsstoffe\ngelten die Mindestanforderungen der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der\njeweils geltenden Fassung.\n2.2.4   Das am Prüfungstag angewendete Verfahren ist für jedes Einzeltier in den Prüfungsunterlagen zusammen mit\nden Prüfungsergebnissen zu registrieren.\n2.3     Leistungsangaben im Zuchtbuch\n2.3.1   Zur Darstellung der Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden mindestens verwendet:\n2.3.1.1 alle 305-Tage-Leistungen; eine 305-Tage-Leistung ist die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem Kalben bis\nzum Ende des letzten Prüfungszeitraums dieser Laktation, mindestens von 250 Tagen, längstens bis zum\nAblauf des 305. Laktationstages; angegeben werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Lakta-\ntionstage, sowie\n2.3.1.2 die mittlere 305-Tage-Leistung; sie ist der Durchschnitt aller 305-Tage-Leistungen; angegeben werden die Zahl\nder Laktationen und die mittlere Zwischenkalbezeit.\n2.3.2   Zusätzlich können verwendet werden:\n2.3.2.1 die Jahresleistung; sie ist die Leistung einer Kuh in einem Prüfungsjahr;\n2.3.2.2 die mittlere Jahresleistung; sie wird berechnet, indem die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem ersten Kalben\nbis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Kühen bis zu ihrem Abgang,\ndurch die Anzahl der Tage dieses Zeitraums dividiert und das Ergebnis mit 365 multipliziert wird; Voraussetzung\nfür die Berechnung ist, dass mindestens zwei Laktationen abgeschlossen sind und der Zeitraum vom ersten\nKalben an mindestens 730 Tage beträgt;\n2.3.2.3 die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem ersten Kalben bis zum Ende des letzten abge-\nschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Kühen bis zum Abgang;\n2.3.2.4 die Bestandsdurchschnittsleistung; sie wird berechnet, indem die Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge\neines Bestandes im Prüfungsjahr durch die Summe der Futtertage des Bestandes dividiert und die Ergebnisse\nmit 365, in einem Schaltjahr mit 366, multipliziert werden;\n2.3.2.5 die Teilleistungen von im Verlauf der ersten Laktation abgegangenen Kühen vom Tage nach der Kalbung bis\nzum Abgang unter Angabe der Laktationstage.\n2.3.3   Werden Leistungen auf das Alter der Kühe standardisiert, so werden sie besonders gekennzeichnet.\n2.3.4   Auf Antrag kann die zuständige Behörde zusätzlich Leistungen von Spenderkühen nach einem Embryotransfer\nkennzeichnen.\n2.4     Nicht einbezogene Leistungen\nIn die Leistungsangaben werden als beeinträchtigt anerkannte Leistungen nicht einbezogen. Leistungen wer-\nden auf Antrag von der zuständigen Behörde als beeinträchtigt anerkannt, wenn die Summe aus Fett- und\nEiweißmenge\n2.4.1   bei der ersten 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 50 v.H., bei der zweiten 305-Tage-Leistung oder\nJahresleistung unter 60 v.H. der Bestandsdurchschnittsleistung oder bei einer späteren 305-Tage-Leistung\noder Jahresleistung unter 60 v.H. der mittleren 305-Tage-Leistung oder mittleren Jahresleistung liegt und diese\nLeistungsminderung auf Verkalben, Embryotransfer oder eine durch tierärztliches Attest nachgewiesene Krank-\nheit – ausgenommen eine Fruchtbarkeitsstörung – zurückzuführen ist oder","808              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000\n2.4.2   bei der ersten 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 50 v.H. der Bestandsdurchschnittsleistung liegt\nund das geprüfte Rind bei der Kalbung noch nicht 20 Monate alt war.\n2.5     Nachprüfung\n2.5.1   Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden stichprobenweise durch Nachprüfungen oder andere geeig-\nnete Maßnahmen abgesichert. Bestandsnachprüfungen werden im Anschluss an reguläre Prüfungen durch-\ngeführt. Werden sie erst später durchgeführt, so erstrecken sie sich über eine gegenüber der regulären Prüfung\nzusätzliche Melkzeit. In diesem Falle dient die erste Melkzeit der Überprüfung des Melkintervalls, das der\nBestandsnachprüfung vorausgeht, und wird in die Berechnung der Leistungen nicht einbezogen. Die Ergebnisse\nder Bestandsnachprüfung sind für die Feststellung der Leistung im Bestand maßgebend.\n2.5.2   Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse der regulären Prüfungen werden nicht berücksichtigt.\n3       Fleischleistungsprüfung\n3.1     Allgemeines\nDie Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung oder als Feldprüfung bei Veranstaltungen der Zuchtorga-\nnisationen, in Schlacht-, Mast- oder Zuchtbetrieben durchgeführt. Der Fleischansatz wird als Bemuskelung\n(Bewertungsergebnis der Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter) oder als Handelsklasse (Ergebnis der\nEinstufung in das gemeinschaftliche Handelsklassenschema) oder als Fleischanteil ermittelt.\n3.2     Prüfungsarten\n3.2.1   Stationsprüfung\nAn lebenden Tieren wird mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum\nsowie die Bemuskelung ermittelt. Für geschlachtete Tiere werden zusätzlich die Nettogewichtszunahme und\ndie Handelsklasse ermittelt. Die Nettogewichtszunahme ergibt sich aus dem Schlachtgewicht dividiert durch\ndie Zahl der Lebenstage.\nZusätzlich können weitere Merkmale ermittelt werden, insbesondere\n– bei lebenden Tieren die Körpermaße und die Futteraufnahme,\n– bei geschlachteten Tieren der Muskelfleischanteil mittels Zerlegung oder einer geeigneten Schätzformel\nsowie Merkmale der Fleischqualität.\n3.2.1.1 Eigenleistungsprüfung\nDie Prüfung wird an männlichen Zuchttieren vorgenommen. Sie beginnt innerhalb der ersten acht Lebensmonate\nund erstreckt sich bei Bullen der Zuchtrichtung Fleisch auf mindestens 120 Tage, bei Bullen der Zuchtrichtung\nMilch und Fleisch auf mindestens 180 Tage.\n3.2.1.2 Nachkommenprüfung\nDie Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen, die Stichproben der Nachkommen von Prüfbullen\ndarstellen. Sie beginnt bei der Zuchtrichtung Fleisch innerhalb der ersten acht Lebensmonate und erstreckt sich\nauf mindestens 120 Tage; sie beginnt bei der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und bei Kreuzungskälbern nach\neiner Eingewöhnungsperiode spätestens am 112. Lebenstag und dauert in der Regel bis zum 420., mindestens\nbis zum 330. Lebenstag.\n3.2.2   Feldprüfung\n3.2.2.1 Prüfung bei Veranstaltungen für Zuchttiere\nDie Prüfung wird an männlichen Zuchttieren vorgenommen, die am Veranstaltungstag mindestens zehn Monate\nalt sein müssen. Es werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme seit Geburt unter\nAbzug des rassetypischen Geburtsgewichtes sowie die Bemuskelung ermittelt.\n3.2.2.2 Prüfung in Schlachtbetrieben\nDie Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen. Die Ergebnisse werden in Schlachtbetrieben ermit-\ntelt. Es werden mindestens die Nettogewichtszunahme und die Handelsklasse ermittelt.\n3.2.2.3 Gelenkte Prüfung in Mastbetrieben\nDie Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen, die Stichproben der Nachkommen von Prüfbullen\ndarstellen. Es werden mindestens die tägliche Gewichtszunahme im Mastabschnitt sowie die Bemuskelung\noder bei Vorliegen des Schlachtergebnisses die Nettogewichtszunahme und die Handelsklasse ermittelt.\n3.2.2.4 Prüfung bei Kälberabsatzveranstaltungen\nDie Prüfung wird an männlichen zur Weitermast vorgesehenen Kälbern vorgenommen, die Stichproben der\nNachkommen von Prüfbullen darstellen. Es werden mindestens das Alter, das Lebendgewicht und der Preis je\nKilogramm Lebendgewicht ermittelt.\n3.2.2.5 Prüfung weiblicher Tiere der Zuchtrichtung „Milch und Fleisch“ in Milchviehbetrieben\nDie Prüfung wird an einer Stichprobe von weiblichen Nachkommen von Prüfbullen innerhalb von sechs Mona-\nten nach der ersten Kalbung vorgenommen. Die Bewertung erfolgt nach rassespezifischen Grundsätzen. Es\nwird mindestens die Bemuskelung ermittelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000             809\n3.2.2.6 Prüfung in Mutterkuhherden\nEs werden geschlechtsspezifisch die auf 200 Tage standardisierten Gewichte und die Bemuskelung der Kälber\nermittelt. Zusätzlich kann das 365-Tage-Gewicht ermittelt werden.\n3.3     Nachprüfungen\nSofern die Fleischleistungsprüfung von Tierhaltern durchgeführt wird, werden die Ergebnisse stichprobenweise\ndurch Nachprüfungen oder andere geeignete Maßnahmen abgesichert. Die Ergebnisse der Nachprüfung sind\nfür die Feststellung der Leistung maßgebend.\n4       Zuchtleistungsprüfung\n4.1     Fruchtbarkeit\nDas Merkmal Fruchtbarkeit wird durch die Non-Return-Ergebnisse der Kühe am 90. Tag nach der Belegung\nerhoben. Doppelbesamungen bleiben unberücksichtigt, der Tag der Besamung wird nicht mitgezählt. In Mut-\nterkuhherden werden stattdessen das Erstkalbealter sowie die Zwischenkalbezeit und die Anzahl geborener\nKälber ermittelt.\n4.2     Kalbeverlauf\nDie Kälberverluste, Mehrlingsgeburten und Missbildungen sowie, außer in Mutterkuhherden, der Kalbeverlauf\nwerden getrennt für erste und spätere Abkalbungen durch Befragen der Tierhalter ermittelt.\n4.3     Nutzungsdauer\nDie Nutzungsdauer wird über den Zeitpunkt des Abgangs weiblicher Tiere aus der Leistungsprüfung ermittelt.\nAbgänge zur Zucht werden nicht berücksichtigt.\n5       Äußere Erscheinung\nDie äußere Erscheinung wird nach einem Notensystem beurteilt.","810               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 3)\nGrundsätze für die Zuchtwertfeststellung\n1    Allgemeines\n1.1 Der Zuchtwert wird nach wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche\nBeziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, nach Möglichkeit aus-\ngeschaltet.\n1.2 Die Zuchtwertteile werden als Relativzahlen berechnet und dazu für alle Merkmale in der Weise standardisiert, dass\ndie Zuchtwertteile der jüngsten drei vollständig geprüften Bullenjahrgänge der Population einen Mittelwert von 100\nergeben und dass die Standardabweichung bei unbegrenzter Informationsmenge 12 Punkte beträgt.\n1.3 Die Zuchtwertteile werden entsprechend ihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse zusammengefasst und wie unter\nNummer 1.2 standardisiert.\n1.4 Die Sicherheit ist das Bestimmtheitsmaß für die Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Zuchtwert oder\nZuchtwertteil und dem Zuchtwert oder Zuchtwertteil, der sich bei unbegrenzter Informationsmenge ergäbe.\n1.5 Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellter Zuchtwert von solchen Bullen, für die im Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung kein Zuchtwert mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, wird auf\nAntrag nach einem vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion anerkannten Ver-\nfahren umgerechnet.\n2    Milchleistung\nDer Zuchtwertteil Milchleistung wird auf Grund des entsprechenden Zuchtwertteils des Vaters und der Mutter und,\nsoweit vorhanden, auf Grund der Eigenleistungen des Rindes und der Leistungen seiner Nachkommen festgestellt.\nDer Zuchtwert von Besamungsbullen wird festgestellt, wenn die Sicherheit mindestens 50 % beträgt.\n3    Fleischleistung\n3.1 Der Zuchtwertteil Fleischleistung wird anhand von Ergebnissen der Fleischleistungsprüfungen festgestellt. Dabei\nkönnen Informationen aus mehreren Prüfungen entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert zusammengefasst\nwerden.\n3.2 Der Zuchtwertteil Fleischleistung bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Rindes in seiner Zuchtrichtung. Er\nkann zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden. Wenn er\nzusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt wird, ist dieses zu kenn-\nzeichnen.\n3.3 Bei Besamungsbullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und der Zuchtrichtung Fleisch muss der Zuchtwertteil\nFleischleistung mit einer Sicherheit festgestellt werden, die höher ist, als bei einer alleinigen Eigenleistungsprüfung\nnach Anlage 1 Nr. 3.2.2.1. Sofern die Nettogewichtszunahme oder Merkmale der Fleischqualität geprüft werden,\nsind diese Merkmale bei der Zuchtwertfeststellung von Besamungsbullen zu berücksichtigen.\n4    Zuchtleistung\nIm Zuchtwertteil Zuchtleistung werden die Ergebnisse für Fruchtbarkeit, Kalbeverlauf und Nutzungsdauer entspre-\nchend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert des Rindes zusammengefasst."]}