{"id":"bgbl1-2000-26-2","kind":"bgbl1","year":2000,"number":26,"date":"2000-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/26#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_26.pdf#page=8","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung tierzuchtrechtlicher Vorschriften","law_date":"2000-06-06T00:00:00Z","page":800,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["800                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000\nZweite Verordnung\nzur Änderung tierzuchtrechtlicher Vorschriften*)\nVom 6. Juni 2000\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a und 6 und des § 8                      e) der Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnit-\nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes in der Fas-                           te und\nsung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I\nf) der nachzuweisenden Ahnengenerationen\nS. 145) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten:                                                     und\n3. im Falle einer Zuchtorganisation, die nicht das\nZuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, ein\nArtikel 1\nZuchtziel und eine Zuchtbuchordnung festlegt, die\nÄnderung der                                       den Grundsätzen nach Nummer 2 entsprechen.\nVerordnung über Zuchtorganisationen\nDie Verordnung über Zuchtorganisationen vom 17. Ok-                                                § 1b\ntober 1990 (BGBl. I S. 2249), geändert durch Artikel 2 der                                 Zusätzliche Anforderungen\nVerordnung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1738), wird wie                                     an Zuchtorganisationen\nfolgt geändert:                                                                          auf dem Gebiet der Rinderzucht\nEine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Rinder-\n1. In § 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:                      zucht wird von der zuständigen Behörde anerkannt,\n„Eine staatliche Tierzuchtleiterprüfung, die in dem in                wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach § 7\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet                     Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes genetische Besonder-\nabgelegt worden ist, steht einer zweiten Staatsprü-                   heiten und Erbfehler festlegt, die im Rahmen des\nfung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Tierproduk-                       Zuchtprogramms zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 des\ntion gleich.“                                                         Tierzuchtgesetzes genannten Zwecke zu berücksich-\ntigen sind. Die Festlegung kann auf Bullen, die zur\n2. Nach § 1 werden folgende Vorschriften eingefügt:                       künstlichen Besamung eingesetzt werden, auf Bullen-\nmütter oder auf weibliche Rinder, deren Eizellen oder\n„§ 1a\nEmbryonen zum Embryotransfer verwendet werden,\nZusätzliche Anforderungen                           beschränkt werden.“\nan Zuchtorganisationen\nauf dem Gebiet der Pferdezucht                     3. § 3 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nEine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Pferde-                 „Sieht die Zuchtbuchordnung vor, dass\nzucht wird von der zuständigen Behörde anerkannt,\nwenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach § 7                     1. bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen\nAbs. 1 des Tierzuchtgesetzes                                              weibliche Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder\nderen Eltern nicht bekannt sind oder deren Eltern\n1. für das jeweilige Zuchtprogramm die Rassen fest-                       oder Großeltern nicht im Zuchtbuch derselben\nlegt, deren Einsatz im Rahmen des Zuchtpro-                           Rasse eingetragen sind,\ngramms zur Veredelung der jeweiligen Rasse vor-\ngesehen ist,                                                      2. bei Schafen, der im Anhang der Entscheidung\n90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990\n2. im Falle einer Zuchtorganisation, die das Zucht-                       über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger\nbuch über den Ursprung der Rasse führt, Grund-                        Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG\nsätze aufstellt hinsichtlich                                          Nr. L 145 S. 32) genannten Rassen männliche\na) des Systems der Abstammungsaufzeichnung,                           Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern\nb) der Definition der Merkmale der Rasse,                             nicht bekannt sind oder deren Eltern oder Groß-\neltern nicht im Zuchtbuch derselben Rasse einge-\nc) der Grundprinzipien des Systems zur Kenn-                          tragen sind,\nzeichnung,\n3. bei Pferden Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder\nd) der Definition der grundlegenden Zuchtziele,                       deren Eltern nicht bekannt sind oder deren Eltern\noder Großeltern weder im Zuchtbuch derselben\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen             Rasse noch einer anderen Rasse, deren Einsatz im\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-\nfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.          Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen sind,\nEG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG     in das Zuchtbuch eingetragen werden können, so ist\nNr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.                                   für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000                 801\n4. In § 4 Nr. 1 werden die Worte „zur Erzeugung von          9. Nach § 8 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nEltern von Endprodukten bestimmten Tiere“ durch die                                      „§ 9\nWorte „als Eltern von Endprodukten vorgesehenen\nTiere“ ersetzt.                                                    Andere Merkmale zur Sicherung der Identität\nIn den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 1\n5. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                          und 2 und § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes\nsowie des § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Nr. 8\na) In Satz 1 werden die Worte „dem Zuchtunterneh-\nund § 8 Nr. 7 dieser Verordnung kann anstelle der dort\nmen“ durch die Worte „der Zuchtorganisation“\nvorgesehenen Angabe der Blutgruppe das Ergebnis\nund die Worte „in seinem Auftrag“ durch die Worte\neines gentechnischen Verfahrens zur Abstammungs-\n„in ihrem Auftrag“ ersetzt.\nsicherung angegeben werden, wenn das Verfahren\nb) In Satz 2 werden die Worte „ein Zuchtunterneh-            eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von mindestens\nmen“ durch die Worte „eine Zuchtorganisation“            99 vom Hundert erwarten lässt. Im Falle von Rindern\nund die Worte „so hat es“ durch die Worte „so hat        gilt Satz 1 nur, wenn die Kommission der Europäi-\nsie“ ersetzt.                                            schen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der\nRichtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht\n(ABl. EG Nr. L 167 S. 54) das gentechnische Verfahren\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:             zur Abstammungssicherung festgelegt hat und das\n„2. bei Pferden in einem Dokument nach dem               Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nAnhang der Entscheidung 93/623/EWG der              und Forsten dies im Bundesanzeiger bekannt ge-\nKommission vom 20. Oktober 1993 über das            macht hat.\nDokument zur Identifizierung eingetragener\nEquiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298                                       § 10\nS. 45) in der jeweils geltenden Fassung so                            Übergangsvorschrift\ngenau zu beschreiben“.\nBis zum 16. Juni 2002 müssen Zuchtorganisatio-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          nen auf dem Gebiet der Pferdezucht ihr nach § 1a die-\n„(3) Kälber sind nach den Bestimmungen der             ser Verordnung und Zuchtorganisationen auf dem\nViehverkehrsverordnung zu kennzeichnen. Unbe-            Gebiet der Rinderzucht ihr nach § 1b dieser Verord-\nschadet der Bestimmungen der Viehverkehrsver-            nung geändertes Zuchtprogramm mit Zuchtbuchord-\nordnung sind Lämmer innerhalb von acht Wochen,           nung der für die Anerkennung zuständigen Behörde\nFerkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch            zur Genehmigung vorlegen.“\nspätestens vier Wochen nach der Geburt zu kenn-\nzeichnen. Fohlen sind vor der Abgabe aus dem         10. Der bisherige § 9 wird § 11.\nBestand, spätestens jedoch vor dem Absetzen\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu kennzeichnen; dabei\nmuss zur Sicherung der Identität des Fohlens                                    Artikel 2\nseine Mutter anwesend sein, es sei denn, dass sie                     Änderung der Verordnung\nabgegangen ist.“                                                  über die Leistungsprüfungen und\ndie Zuchtwertfeststellung bei Rindern\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                               Die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die\na) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge-           Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 28. September\nfügt:                                                1990 (BGBl. I S. 2145), geändert durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1738), wird wie folgt\n„7. bei einem Rind das Ergebnis bereits durch-       geändert:\ngeführter Untersuchungen auf genetische Be-\nsonderheiten und Erbfehler nach § 1b,“.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden Num-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmern 8 bis 10.\n„(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Rind wer-\nc) In der neuen Nummer 10 wird der Punkt durch ein\nden mindestens\nSemikolon ersetzt und folgender Teilsatz ange-\nfügt:                                                       1. je nach der Zuchtrichtung die Zuchtwertteile\nMilchleistung oder Fleischleistung oder beide\n„im Falle von Zuchtbescheinigungen, die nicht im\nZuchtwertteile sowie\ninnergemeinschaftlichen Handel oder Handel mit\nDrittländern Verwendung finden, kann auf die                2. bei einem Bullen, der zur künstlichen Besa-\nUnterschrift verzichtet werden, sofern die Zucht-               mung verwendet wird, der Zuchtwertteil Zucht-\nbescheinigung in einem automatisierten Verfahren                leistung\nausgestellt wird, als solche gekennzeichnet wird            festgestellt. Bei einem Bullen wird auch die äußere\nund zur Sicherung der Identität mit einer Regis-            Erscheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Milchleis-\ntriernummer versehen ist.“                                  tung umfasst mindestens die Leistungsmerkmale\nFettmenge und Eiweißmenge, der Zuchtwertteil\n8. In § 8 Nummer 1 werden die Worte „des Zuchtunter-               Fleischleistung mindestens die Leistungsmerkmale\nnehmens“ durch die Worte „der Zuchtorganisation“                Gewichtszunahme und Fleischansatz, der Zucht-\nersetzt.                                                        wertteil Zuchtleistung mindestens die Leistungs-","802              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000\nmerkmale Fruchtbarkeit, Kalbeverlauf einschließ-           c) In Nummer 2.2 wird das Wort „Prüfungsverfahren“\nlich der Kälberverluste und Nutzungsdauer. Sofern             durch die Worte „Durchführung der Prüfung“ er-\nim Zuchtziel der täglichen Gewichtszunahme keine              setzt.\nwirtschaftliche Bedeutung beigemessen wird, kann\nd) Nummer 2.2.1 wird wie folgt gefasst:\nauf deren Erfassung verzichtet werden. Genetische\nBesonderheiten und Erbfehler werden ab dem                    „Bei der Prüfung werden für jede Kuh mindestens\n16. Juni 2002 entsprechend der Festlegung nach                die Milchmenge sowie der Fett- und Eiweißgehalt\n§ 1b der Verordnung über Zuchtorganisationen                  ermittelt (reguläre Prüfung) und als Tagesgemelk\ndurch Untersuchungen nach wissenschaftlich aner-              dargestellt.“\nkannten Grundsätzen festgestellt.“                         e) In Nummer 2.2.3 Satz 1 werden nach den Worten\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              „Zum Wiegen und Messen dürfen nur“ die Worte\n„(2) Nach Anlage 1 werden die Leistungsmerkmale             „vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfun-\nfür den Zuchtwertteil Milchleistung an weiblichen,            gen in der Tierproduktion“ eingefügt.\nfür den Zuchtwertteil Fleischleistung mindestens an        f) Nummer 2.2.4 wird wie folgt gefasst:\nmännlichen und für den Zuchtwertteil Zuchtleistung\nmindestens an weiblichen Rindern in Leistungs-                „Das am Prüfungstag angewendete Verfahren ist\nprüfungen ermittelt sowie die äußere Erscheinung              für jedes Einzeltier in den Prüfungsunterlagen\nmindestens an Bullen beurteilt.“                              zusammen mit den Prüfungsergebnissen zu regis-\ntrieren.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ng) Die Nummern 2.2.5 und 2.2.6 werden aufgehoben.\n„(4) Bei der Zuchtwertfeststellung wird für die ein-\nzelnen festgestellten Zuchtwertteile die Sicherheit        h) Nach Nummer 2.3.2.4 wird folgende Nummer ein-\nmindestens für Bullen angegeben.“                             gefügt:\n„2.3.2.5 die Teilleistungen von im Verlauf der ers-\n2. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:                               ten Laktation abgegangenen Kühen vom\n„§ 1a                                           Tage nach der Kalbung bis zum Abgang\nunter Angabe der Laktationstage.“\nDie für die Erteilung der Besamungserlaubnis zu-\nständige Behörde veröffentlicht bei Bullen, die zur           i) Nummer 2.5.1 wird wie folgt geändert:\nkünstlichen Besamung eingesetzt werden, das Ergeb-               aa) In Satz 2 wird das Wort „Einzelprüfungen“\nnis der nach § 1 Abs. 1 Satz 5 durchgeführten Unter-                  durch die Worte „reguläre Prüfungen“ ersetzt.\nsuchungen.“\nbb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                     „Werden sie erst später durchgeführt, so er-\na) In Nummer 1 werden die Worte „dauerhaft und                        strecken sie sich über eine gegenüber der\nunverwechselbar“ durch die Worte „nach den Be-                     regulären Prüfung zusätzliche Melkzeit. In die-\nstimmungen der Viehverkehrsverordnung“ ersetzt.                    sem Falle dient die erste Melkzeit der Überprü-\nfung des Melkintervalls, das der Bestands-\nb) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:\nnachprüfung vorausgeht, und wird in die Be-\n„Die Milchleistungsprüfung wird nach den vom                       rechnung der Leistungen nicht einbezogen.“\nInternationalen Komitee für Leistungsprüfungen in\nj) Nummer 2.5.2 wird wie folgt gefasst:\nder Tierproduktion festgelegten Richtlinien durch-\ngeführt. Es werden alle Milchkühe des Bestandes               „Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse der regu-\ngeprüft.“                                                     lären Prüfungen werden nicht berücksichtigt.“\nk) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n„3        Fleischleistungsprüfung\n3.1     Allgemeines\nDie Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung oder als Feldprüfung bei Veranstaltungen der\nZuchtorganisationen, in Schlacht-, Mast- oder Zuchtbetrieben durchgeführt. Der Fleischansatz wird\nals Bemuskelung (Bewertungsergebnis der Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter) oder als\nHandelsklasse (Ergebnis der Einstufung in das gemeinschaftliche Handelsklassenschema) oder als\nFleischanteil ermittelt.\n3.2     Prüfungsarten\n3.2.1   Stationsprüfung\nAn lebenden Tieren wird mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeit-\nraum sowie die Bemuskelung ermittelt. Für geschlachtete Tiere werden zusätzlich die Nettogewichts-\nzunahme und die Handelsklasse ermittelt. Die Nettogewichtszunahme ergibt sich aus dem Schlacht-\ngewicht dividiert durch die Zahl der Lebenstage.\nZusätzlich können weitere Merkmale ermittelt werden, insbesondere\n– bei lebenden Tieren die Körpermaße und die Futteraufnahme,\n– bei geschlachteten Tieren der Muskelfleischanteil mittels Zerlegung oder einer geeigneten Schätz-\nformel sowie Merkmale der Fleischqualität.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000                  803\n3.2.1.1 Eigenleistungsprüfung\nDie Prüfung wird an männlichen Zuchttieren vorgenommen. Sie beginnt innerhalb der ersten acht\nLebensmonate und erstreckt sich bei Bullen der Zuchtrichtung Fleisch auf mindestens 120 Tage, bei\nBullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch auf mindestens 180 Tage.\n3.2.1.2 Nachkommenprüfung\nDie Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen, die Stichproben der Nachkommen von Prüf-\nbullen darstellen. Sie beginnt bei der Zuchtrichtung Fleisch innerhalb der ersten acht Lebensmonate und\nerstreckt sich auf mindestens 120 Tage; sie beginnt bei der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und bei\nKreuzungskälbern nach einer Eingewöhnungsperiode spätestens am 112. Lebenstag und dauert in der\nRegel bis zum 420., mindestens bis zum 330. Lebenstag.\n3.2.2    Feldprüfung\n3.2.2.1 Prüfung bei Veranstaltungen für Zuchttiere\nDie Prüfung wird an männlichen Zuchttieren vorgenommen, die am Veranstaltungstag mindestens zehn\nMonate alt sein müssen. Es werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme seit\nGeburt unter Abzug des rassetypischen Geburtsgewichtes sowie die Bemuskelung ermittelt.\n3.2.2.2 Prüfung in Schlachtbetrieben\nDie Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen. Die Ergebnisse werden in Schlachtbetrieben\nermittelt. Es werden mindestens die Nettogewichtszunahme und die Handelsklasse ermittelt.\n3.2.2.3 Gelenkte Prüfung in Mastbetrieben\nDie Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen, die Stichproben der Nachkommen von Prüf-\nbullen darstellen. Es werden mindestens die tägliche Gewichtszunahme im Mastabschnitt sowie die\nBemuskelung oder bei Vorliegen des Schlachtergebnisses die Nettogewichtszunahme und die Handels-\nklasse ermittelt.\n3.2.2.4 Prüfung bei Kälberabsatzveranstaltungen\nDie Prüfung wird an männlichen zur Weitermast vorgesehenen Kälbern vorgenommen, die Stichproben\nder Nachkommen von Prüfbullen darstellen. Es werden mindestens das Alter, das Lebendgewicht und\nder Preis je Kilogramm Lebendgewicht ermittelt.\n3.2.2.5 Prüfung weiblicher Tiere der Zuchtrichtung „Milch und Fleisch“ in Milchviehbetrieben\nDie Prüfung wird an einer Stichprobe von weiblichen Nachkommen von Prüfbullen innerhalb von sechs\nMonaten nach der ersten Kalbung vorgenommen. Die Bewertung erfolgt nach rassespezifischen\nGrundsätzen. Es wird mindestens die Bemuskelung ermittelt.\n3.2.2.6 Prüfung in Mutterkuhherden\nEs werden geschlechtsspezifisch die auf 200 Tage standardisierten Gewichte und die Bemuskelung der\nKälber ermittelt. Zusätzlich kann das 365-Tage-Gewicht ermittelt werden.\n3.3      Nachprüfungen\nSofern die Fleischleistungsprüfung von Tierhaltern durchgeführt wird, werden die Ergebnisse stich-\nprobenweise durch Nachprüfungen oder andere geeignete Maßnahmen abgesichert. Die Ergebnisse der\nNachprüfung sind für die Feststellung der Leistung maßgebend.\n4        Zuchtleistungsprüfung\n4.1      Fruchtbarkeit\nDas Merkmal Fruchtbarkeit wird durch die Non-Return-Ergebnisse der Kühe am 90. Tag nach der Bele-\ngung erhoben. Doppelbesamungen bleiben unberücksichtigt, der Tag der Besamung wird nicht mit-\ngezählt. In Mutterkuhherden werden stattdessen das Erstkalbealter sowie die Zwischenkalbezeit und die\nAnzahl geborener Kälber ermittelt.\n4.2      Kalbeverlauf\nDie Kälberverluste, Mehrlingsgeburten und Missbildungen sowie, außer in Mutterkuhherden, der Kalbe-\nverlauf werden getrennt für erste und spätere Abkalbungen durch Befragen der Tierhalter ermittelt.\n4.3      Nutzungsdauer\nDie Nutzungsdauer wird über den Zeitpunkt des Abgangs weiblicher Tiere aus der Leistungsprüfung\nermittelt. Abgänge zur Zucht werden nicht berücksichtigt.“\n4. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 1 Abs. 3)\nGrundsätze für die Zuchtwertfeststellung\n1   Allgemeines\n1.1 Der Zuchtwert wird nach wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei werden verwandtschaft-\nliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, nach Möglich-\nkeit ausgeschaltet.","804              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000\n1.2 Die Zuchtwertteile werden als Relativzahlen berechnet und dazu für alle Merkmale in der Weise standardisiert,\ndass die Zuchtwertteile der jüngsten drei vollständig geprüften Bullenjahrgänge der Population einen Mittelwert\nvon 100 ergeben und dass die Standardabweichung bei unbegrenzter Informationsmenge 12 Punkte beträgt.\n1.3 Die Zuchtwertteile werden entsprechend ihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse zusammengefasst und wie\nunter Nummer 1.2 standardisiert.\n1.4 Die Sicherheit ist das Bestimmtheitsmaß für die Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Zuchtwert oder\nZuchtwertteil und dem Zuchtwert oder Zuchtwertteil, der sich bei unbegrenzter Informationsmenge ergäbe.\n1.5 Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellter Zuchtwert von solchen Bullen, für die im\nGeltungsbereich dieser Verordnung kein Zuchtwert mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, wird\nauf Antrag nach einem vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion anerkannten\nVerfahren umgerechnet.\n2   Milchleistung\nDer Zuchtwertteil Milchleistung wird auf Grund des entsprechenden Zuchtwertteils des Vaters und der Mutter\nund, soweit vorhanden, auf Grund der Eigenleistungen des Rindes und der Leistungen seiner Nachkommen fest-\ngestellt.\nDer Zuchtwert von Besamungsbullen wird festgestellt, wenn die Sicherheit mindestens 50 % beträgt.\n3   Fleischleistung\n3.1 Der Zuchtwertteil Fleischleistung wird anhand von Ergebnissen der Fleischleistungsprüfungen festgestellt.\nDabei können Informationen aus mehreren Prüfungen entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert zusam-\nmengefasst werden.\n3.2 Der Zuchtwertteil Fleischleistung bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Rindes in seiner Zuchtrichtung. Er\nkann zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden. Wenn er\nzusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt wird, ist dieses zu kenn-\nzeichnen.\n3.3 Bei Besamungsbullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und der Zuchtrichtung Fleisch muss der Zuchtwert-\nteil Fleischleistung mit einer Sicherheit festgestellt werden, die höher ist, als bei einer alleinigen Eigenleistungs-\nprüfung nach Anlage 1 Nr. 3.2.2.1. Sofern die Nettogewichtszunahme oder Merkmale der Fleischqualität geprüft\nwerden, sind diese Merkmale bei der Zuchtwertfeststellung von Besamungsbullen zu berücksichtigen.\n4   Zuchtleistung\nIm Zuchtwertteil Zuchtleistung werden die Ergebnisse für Fruchtbarkeit, Kalbeverlauf und Nutzungsdauer ent-\nsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert des Rindes zusammengefasst.“\nArtikel 3                                  an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nNeubekanntmachung                                  machen.\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                                               Artikel 4\nund Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über\nZuchtorganisationen sowie der Verordnung über Leis-                                             Inkrafttreten\ntungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung bei Rin-                        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndern jeweils in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Juni 2000\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e"]}