{"id":"bgbl1-2000-26-1","kind":"bgbl1","year":2000,"number":26,"date":"2000-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV)","law_date":"2000-05-31T00:00:00Z","page":794,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["794                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000\nVerordnung\nzur Durchführung des Stromsteuergesetzes\n(Stromsteuer-Durchführungsverordnung – StromStV)\nVom 31. Mai 2000\nAuf Grund des § 11 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 14 des Strom-      § 6 Vorauszahlungen\nsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I        § 7 Mengenermittlung\nS. 147), von denen § 11 Nr. 2 bis 4 durch Artikel 2 Nr. 7\nBuchstabe a bis c des Gesetzes vom 16. Dezember 1999            Zu § 9 des Gesetzes\n(BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) geändert und § 11 Nr. 11       § 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten\nbis 14 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes vom              Entnahme\n16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) ange-        § 9 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis\nfügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der           § 10 Allgemeine Erlaubnis\nFinanzen:                                                       § 11 Pflichten des Erlaubnisinhabers\n§ 12 Strom zur Stromerzeugung\nInhaltsübersicht\n§ 13 Nachtspeicherheizungen\nZu § 2 des Gesetzes\n§ 14 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen\n§ 1 Versorger\n§ 15 Zuordnung von Unternehmen\nZu § 4 des Gesetzes                                             § 16 Differenzversteuerung\n§ 2 Antrag auf Erlaubnis                                        § 17 Vergütung der Steuer\n§ 3 Erteilung der Erlaubnis                                     Zu § 10 des Gesetzes\n§ 4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnis-    § 18 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonder-\npflichtigen Letztverbrauchers                                   fällen\nZu § 8 des Gesetzes                                             Inkrafttreten\n§ 5 Anmeldung der Steuer                                        § 19 Inkrafttreten\nZu § 2 des Gesetzes                                                (3) Versorger gelten als Letztverbraucher im Sinne von\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, soweit sie Strom zum\n§1\nSelbstverbrauch entnehmen, ihnen dieser Strom als Letzt-\nVersorger                           verbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Ver-\n(1) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes oder § 9        sorger geleistet wird und die entsprechende Strommenge\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht        getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen\nund diesen ausschließlich an seine Mieter, Pächter oder         Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes durch\nvergleichbare Vertragsparteien als Letztverbraucher leis-       den letztgenannten Versorger ermittelt wird.\ntet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher        (4) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit\nim Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. Dies gilt          einer Nennleistung bis jeweils zwei Megawatt gelten auf\njedoch nur dann, wenn er ausschließlich von einem im            jede dieser Anlagen bezogen nur insoweit als Versorger,\nSteuergebiet ansässigen Versorger bezogenen Strom an            als sie den erzeugten Strom an Letztverbraucher leisten\nseine Vertragsparteien leistet. § 10 des Gesetzes bleibt        und dieser Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\ndadurch unberührt.                                              von der Steuer befreit wäre.\n(2) Das Hauptzollamt kann in anderen Fällen als nach\nAbsatz 1 auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Strom\nleistet, nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher      Zu § 4 des Gesetzes\nim Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gilt, soweit er                                   §2\nnach § 3 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\nAntrag auf Erlaubnis\nzu versteuernden Strom an seine Mieter, Pächter oder ver-\ngleichbare Vertragsparteien leistet und ihm dieser Strom           (1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ist\nals Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässi-         schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt\ngen Versorger geleistet wird. Die Zulassung wird nur dann       zu beantragen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen\nerteilt, wenn die nach § 3 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2         Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung) oder\nNr. 1 des Gesetzes zu versteuernde Strommenge durch             Wohnsitz hat. Darin sind Name, Geschäfts- oder Wohn-\nden letztgenannten Versorger ermittelt wird. § 10 des           sitz, Rechtsform, bei jährlicher Steueranmeldung die\nGesetzes bleibt dadurch unberührt.                              voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000                 795\nSteuernummer beim zuständigen Finanzamt und – sofern          3. die Entnahmen von Strom zum Selbstverbrauch ge-\nerteilt – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzu-            trennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen\ngeben.                                                            Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes;\n(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:                     4. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden\n1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-                Steuer.\nschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein       Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vor-\nRegisterauszug nach dem neuesten Stand;                   schreiben, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkom-\n2. ein Verzeichnis der Betriebstätten im Steuergebiet         mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.\nnach § 12 der Abgabenordnung;                             Es kann einfachere Aufzeichnungen oder einen beleg-\nmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange\n3. eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengen-          dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nabrechnung;\n(3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis\n4. wenn der Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes          nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem\nsteuerfrei zum Selbstverbrauch oder durch Letztver-       sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen\nbraucher entnommen werden soll, eine Betriebs-            Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberech-\nerklärung, in der die Anlage zur Erzeugung von Strom      nung festzustellen.\nbeschrieben und das Versorgungsnetz oder die ent-\nsprechende Leitung dargestellt sind, bei Wasserkraft-        (4) Der Versorger hat dem Hauptzollamt Änderungen\nwerken ist die installierte Generatorleistung anzu-       der nach § 2 angegebenen Verhältnisse sowie Über-\ngeben;                                                    schuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähig-\nkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf\n5. wenn der Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes          Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schrift-\nsteuerfrei entnommen werden soll, eine Betriebs-          lich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf ver-\nerklärung, in der die Anlage zur Erzeugung von Strom      zichtet.\nunter Angabe der Nennleistung beschrieben und der\nräumliche Zusammenhang dargestellt wird sowie ein            (5) Der Versorger hat den Erlaubnisschein dem Haupt-\nNachweis, dass der Antragsteller die Anlage betreibt      zollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis\noder betreiben lässt;                                     erlischt oder die Leistung von Strom nicht nur vorüber-\ngehend eingestellt wird. Geht der Erlaubnisschein ver-\n6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung\nloren, hat der Versorger dies dem Hauptzollamt unverzüg-\neines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.\nlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen\n(3) Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere         neuen Erlaubnisschein aus.\nAngaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Siche-\n(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Eigenerzeu-\nrung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht\nger und Letztverbraucher nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes.\nerforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben und Unter-\nlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht\nbeeinträchtigt werden.\nZu § 8 des Gesetzes\n§3                                                             §5\nErteilung der Erlaubnis                                      Anmeldung der Steuer\nDas Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich und         Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebe-\nstellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über     nem Vordruck abzugeben.\ndie erteilte Erlaubnis aus.\n§6\n§4\nVorauszahlungen\nPflichten des Versorgers, Eigenerzeugers\noder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers               (1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch\nVorauszahlungsbescheid. Ist die Steuer nur in einem Teil\n(1) Der Versorger hat ein Belegheft zu führen. Das          des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.                   Kalenderjahres entstanden, ist die tatsächlich entstan-\n(2) Der Versorger hat zur Ermittlung der Steuer und der     dene Steuer in eine Jahressteuerschuld umzurechnen. Ist\nGrundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.         die Steuer erstmals im vorangegangenen oder laufenden\nAus den Aufzeichnungen müssen für den Veranlagungs-           Kalenderjahr oder bisher noch nicht entstanden, ist die\nzeitraum ersichtlich sein:                                    voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld maß-\ngebend.\n1. der geleistete, durch Letztverbraucher im Steuergebiet\nentnommene Strom, getrennt nach den Steuersätzen             (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Fest-\nund den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3          setzung der Höhe der Vorauszahlungen die voraus-\nund 9 des Gesetzes sowie bei steuerbegünstigten           sichtlich nach § 10 des Gesetzes im gleichen Zeitraum zu\nEntnahmen getrennt nach den jeweiligen Letztverbrau-      erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer\nchern. Bei steuerbegünstigten Entnahmen durch In-         berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht\nhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 Abs. 1    gefährdet sind. § 18 Abs. 4 gilt sinngemäß.\nist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben;                     (3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen\n2. der an andere Versorger unversteuert geleistete Strom      nicht mehr als 200 Deutsche Mark, kann das Hauptzollamt\ngetrennt nach Versorgern;                                 auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichten.","796               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000\n§7                                                            §9\nMengenermittlung                                    Erteilung und Widerruf der Erlaubnis\n(1) Wird die Leistung von Strom oder die Entnahme von         (1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9\nStrom zum Selbstverbrauch nach Ablesezeiträumen               Abs. 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis)\nabgerechnet oder ermittelt, die nicht dem Veranlagungs-       und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen\nmonat nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes oder dem Veranla-          Erlaubnisschein aus.\ngungsjahr nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes entsprechen, ist          (2) Die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von\neine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare         Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes ist zu widerrufen,\nSchätzung zur Aufteilung der Menge auf die jeweiligen         wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 11 Abs. 4\nVeranlagungszeiträume zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß         jeweils vorzulegenden Beschreibung bei sinngemäßer\nfür Letztverbraucher nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes und         Anwendung von § 15 nicht mehr dem Produzierenden\nSteuerschuldner nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes.                 Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von\n(2) Wird die durch Mieter, Pächter oder vergleichbare      § 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zugeordnet werden kann.\nVertragsparteien des Versorgers entnommene Strom-\nmenge nicht ermittelt, ist eine sachgerechte, von einem                                    § 10\nDritten nachvollziehbare Schätzung zulässig, soweit eine\ngenaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand mög-                             Allgemeine Erlaubnis\nlich ist.                                                        Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist\ndie Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des\nGesetzes allgemein erlaubt.\nZu § 9 des Gesetzes\n§8                                                           § 11\nAntrag auf Erteilung einer                                 Pflichten des Erlaubnisinhabers\nErlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme                 (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.\n(1) Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen will, hat die     Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nErlaubnis nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes, soweit sie nicht         (2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die im\nallgemein erteilt ist, schriftlich in doppelter Ausfertigung  Kalenderjahr steuerbegünstigt entnommenen Strommen-\nbei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er       gen zu führen sowie die steuerbegünstigten Zwecke\nseinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Darin sind Name,         nachprüfbar aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann ein-\nGeschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernum-          fachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nach-\nmer beim zuständigen Finanzamt und – sofern erteilt – die     weis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.                 beeinträchtigt werden.\n(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:                       (3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis\n1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-            nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem\nschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein       sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen\nRegisterauszug nach dem neuesten Stand;                   Frist möglich ist zu prüfen, ob der Strom zu dem in der\nErlaubnis genannten Zweck entnommen wurde.\n2. wenn Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder\n§ 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes entnommen werden soll,         (4) Der Inhaber einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten\neine Betriebserklärung, in der die steuerbegünstigten     Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes hat\nZwecke genau beschrieben sind;                            dem Hauptzollamt nach Ablauf jeden Kalenderjahres bis\nzum 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Be-\n3. wenn Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes steuerbe-\nschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 8\ngünstigt entnommen werden soll, eine Beschreibung\nAbs. 2 Nr. 3 für das abgelaufene Kalenderjahr erneut\nder wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens,\nvorzulegen. Das Hauptzollamt kann auf die Vorlage ver-\ndie dem Hauptzollamt eine Zuordnung des Unterneh-\nzichten oder eine vereinfachte Beschreibung zulassen,\nmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer\nsoweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\nKlasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige er-\nwerden.\nmöglicht;\n(5) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Ände-\n4. eine Erklärung, ob die zu steuerbegünstigten Zwecken\nrungen der nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 bis 6 an-\nentnommene Verbrauchsmenge durch separate Zähl-\ngemeldeten Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzu-\noder Messeinrichtungen ermittelt wird;\nzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.\n5. ein Verzeichnis der Betriebstätten nach § 12 der Ab-\n(6) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem\ngabenordnung, in denen Strom steuerbegünstigt ent-\nHauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Er-\nnommen werden soll;\nlaubnis erlischt oder die steuerbegünstigte Entnahme\n6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung          von Strom nicht nur vorübergehend eingestellt wird. Geht\neines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.         der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber\n(3) Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere        dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das\nAngaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Siche-         Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnis-\nrung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht         schein aus.\nerforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben und Unter-          (7) Werden die an den Erlaubnisinhaber von einem im\nlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht      Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteten Strom-\nbeeinträchtigt werden.                                        mengen nach § 3 des Gesetzes und § 9 Abs. 3 des Geset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000                  797\nzes nicht getrennt voneinander ermittelt, hat der Erlaub-     kation der Wirtschaftszweige trifft das Hauptzollamt auf\nnisinhaber dem Versorger eine Aufteilung der Mengen           Antrag. Hierfür sind die Abgrenzungsmerkmale maßge-\nschriftlich mitzuteilen. Eine sachgerechte, von einem Drit-   bend, die in der vom Statistischen Bundesamt heraus-\nten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der Men-        gegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige und in\ngen ist zulässig.                                             deren Vorbemerkungen genannt sind, soweit die Ab-\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, soweit die steuerbe- sätze 2 bis 8 nichts anderes bestimmen.\ngünstigte Entnahme von Strom allgemein erlaubt ist (§ 10).       (2) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem\nAbschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifi-\nkation der Wirtschaftszweige sind die Verhältnisse in dem\n§ 12\nder Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr maßge-\nStrom zur Stromerzeugung                      bend. Unternehmen, die in diesem Zeitraum mehrere wirt-\n(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne von § 9          schaftliche Tätigkeiten ausüben, die entweder nicht alle\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes wird Strom,                         dem Produzierenden Gewerbe oder nicht alle der Land-\nund Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5 des\n1. der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeu-       Gesetzes zuzuordnen sind, sind nach dem Schwerpunkt\ngungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung,         ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einem Abschnitt der Klassi-\nDampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung,        fikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen. Der Schwer-\nBrennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder          punkt der wirtschaftlichen Tätigkeit wird nach Wahl des\n2. der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum          Antragstellers durch den Abschnitt der Klassifikation der\nFördern der Speichermedien                                Wirtschaftszweige bestimmt,\nzur Erzeugung von Strom im technischen Sinne ver-             1. auf dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der\nbraucht wird.                                                     Antragstellung der größte Anteil der Bruttowertschöp-\nfung zu Faktorkosten im Sinne der Vorbemerkungen\n(2) Soweit die Verbrauchsmenge nach Absatz 1 wegen             zur Klassifikation der Wirtschaftszweige entfiel,\ndes Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtun-\ngen nicht ermittelt werden kann, ist eine sachgerechte,       2. auf dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der\nvon einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.            Antragstellung der größte Anteil der Wertschöpfung\nentfiel,\n§ 13                             3. in dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der\nAntragstellung im Durchschnitt die meisten Personen\nNachtspeicherheizungen                           tätig waren oder\n(1) Nachtspeicherheizungen im Sinne von § 9 Abs. 2         4. in dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der\nNr. 1 des Gesetzes sind Geräte zur Raumheizung, die               Antragstellung der höchste steuerbare Umsatz im\ndurch Umwandlung von elektrischer Energie erzeugte                Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes\nWärme mittels eines dafür vorgesehenen Speicher-                  erzielt wurde. Als steuerbarer Umsatz gilt dabei auch\nmediums längere Zeit speichern und bei Bedarf wieder              das den Leistungen von juristischen Personen des\nabgeben können.                                                   öffentlichen Rechts und kommunalen Eigenbetrieben\n(2) Wird die Verbrauchsmenge von Strom nach § 9                zuzurechnende Aufkommen aus Beiträgen und Ge-\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht getrennt von sonstigen            bühren.\nEntnahmen ermittelt, hat der Versorger die insgesamt          Das Hauptzollamt kann die Wahl des Antragstellers\nentnommene Menge aufzuteilen. Der Versorger kann die          zurückweisen, wenn diese offensichtlich nicht geeignet\nAufteilung auf der Grundlage von nachvollziehbaren pau-       ist, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des\nschalen Erfahrungswerten vornehmen. Dies gilt sinn-           Unternehmens zu bestimmen.\ngemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher nach § 4\nAbs. 1 des Gesetzes.                                             (3) Ist ein Unternehmen dem Abschnitt B der Klassifi-\nkation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, gilt für die Zu-\nordnung zu einer Klasse dieses Abschnitts Absatz 2\n§ 14                             sinngemäß.\nVerkehr mit Oberleitungs-                        (4) Die Wertschöpfungsanteile nach Absatz 2 Satz 3\nomnibussen oder Schienenbahnen                    Nr. 2 ergeben sich als Differenz zwischen der Summe aus\nFür steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 9 Abs. 2       dem steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des\nNr. 2 des Gesetzes entnommen wird Strom, der im Ver-          Umsatzsteuergesetzes, den nicht steuerbaren Lieferun-\nkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen           gen und sonstigen Leistungen, der Bestandsmehrung an\nzum Antrieb der Fahrzeuge sowie zum Betrieb ihrer sons-       unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie den Herstel-\ntigen elektrischen Anlagen und der im Verkehr mit Schie-      lungskosten für selbst erstellte Anlagen in den jeweiligen\nnenbahnen für die Zugbildung, Zugvorbereitung sowie für       Abschnitten einerseits und der Summe aus den Vorleis-\ndie Bereitstellung und Sicherung der Fahrtrassen und          tungen, den linearen und degressiven Abschreibungen\nFahrwege verbraucht wird.                                     sowie der Bestandsminderung an unfertigen und fertigen\nErzeugnissen andererseits. Vorleistungen sind die Kosten\nfür Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, Handelswaren\n§ 15                             und Fremdleistungen, nicht jedoch Löhne, Gehälter, Mie-\nZuordnung von Unternehmen                      ten, Pachten und Fremdkapitalzinsen.\n(1) Die Entscheidung über die Zuordnung eines Unter-          (5) Als Zahl der im Durchschnitt tätigen Personen nach\nnehmens nach § 2 Nr. 3 und 5 des Gesetzes zu einem            Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 gilt die Summe der Zahlen der am\nAbschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifi-      15. Tag eines jeden Kalendermonats tätigen Personen","798               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000\ngeteilt durch die Anzahl der entsprechenden Monate. Täti-        (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass\nge Personen sind:                                             Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Ent-\n1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Unter-        nahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2\nnehmen stehen, auch wenn sie vorübergehend abwe-          des Gesetzes bezogenen Strom zu steuerbegünstigten\nsend sind, nicht jedoch im Ausland tätige Personen;       Zwecken nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes oder unter\nVersteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gül-\n2. tätige Inhaber und tätige Mitinhaber von Personen-         tigen Steuersätze des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes und\ngesellschaften;                                           des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke\n3. unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie       an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspar-\nmindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit im        teien leisten. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.\nUnternehmen tätig sind;                                      (3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass\n4. Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen gegen           Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Ent-\nEntgelt gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz          nahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2\nzur Arbeitsleistung überlassen wurden.                    des Gesetzes bezogenen Strom unter Versteuerung mit\ndem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze\n(6) Ist ein Unternehmen im letzten Kalenderjahr vor der\ndes § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes und des § 3 des Geset-\nAntragstellung nicht tätig gewesen, erfolgt die Zuordnung\nzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke entnehmen. § 9\nzu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der\nAbs. 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuer-\nKlassifikation der Wirtschaftszweige nach dem voraus-\nschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnis-\nsichtlichen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im\ninhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde.\nKalenderjahr der Antragstellung. Der Antragsteller hat die\nVoraussetzungen darzulegen und den voraussichtlichen             (4) Der Steuerschuldner nach Absatz 1, 2 oder 3 hat für\nSchwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit glaubhaft zu       Strom, für den die Steuer entstanden ist, eine Steuer-\nmachen.                                                       erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu be-\nrechnen (Steueranmeldung). § 8 Abs. 2 bis 7 und 10 des\n(7) Das Hauptzollamt kann ein Unternehmen auf Antrag\nGesetzes sowie § 4 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.\nnach dem voraussichtlichen Schwerpunkt der wirtschaft-\nlichen Tätigkeit im Kalenderjahr der Antragstellung einem\nAbschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifi-                                  § 17\nkation der Wirtschaftszweige zuordnen, wenn nach dem                            Vergütung der Steuer\nGesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse künftig eine\n(1) Auf Antrag wird die Steuer für Strom, der nachweis-\nZuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Ge-\nlich nach dem jeweils gültigen Steuersatz des § 3 des\nwerbe oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von\nGesetzes versteuert worden ist, bis auf den Betrag nach\n§ 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zu erwarten ist. Der Antrag-\ndem jeweils gültigen Steuersatz des § 9 Abs. 3 des Geset-\nsteller hat die Voraussetzungen darzulegen und den vor-\nzes vergütet, soweit er von Unternehmen des Produzie-\naussichtlichen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit\nrenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft als\nglaubhaft zu machen.\nMieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspartei desjeni-\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß, wenn ein         gen, der den Strom leistet, über die in Satz 2 genannte\nUnternehmen für andere Rechtsvorschriften dem Produ-          Verbrauchsmenge hinaus für betriebliche Zwecke ent-\nzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft          nommen wird. Die Verbrauchsmenge beträgt\nnach § 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zuzuordnen ist.\nvom 1. Januar 2000\nbis zum 31. Dezember 2000           40     Megawattstunden,\n§ 16\nvom 1. Januar 2001\nDifferenzversteuerung                      bis zum 31. Dezember 2001           33,3 Megawattstunden,\n(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass        vom 1. Januar 2002\nInhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Ent-          bis zum 31. Dezember 2002           28,6 Megawattstunden,\nnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 3\ndes Gesetzes bezogenen Strom zu steuerbegünstigten            ab dem 1. Januar 2003               25     Megawattstunden\nZwecken nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes oder unter Ver-          im Kalenderjahr, jeweils abzüglich der nach § 9 Abs. 5 des\nsteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gülti-       Gesetzes im gleichen Zeitraum durch den Antragsteller\ngen Steuersätze des § 9 Abs. 3 des Gesetzes und des § 9       versteuerten Verbrauchsmenge.\nAbs. 2 des Gesetzes für Zwecke nach § 9 Abs. 2 des\nGesetzes oder unter Versteuerung mit dem Unterschieds-           (2) Wer eine Vergütung nach Absatz 1 in Anspruch neh-\nbetrag der jeweils gültigen Steuersätze des § 9 Abs. 3 des    men will, hat dies dem für seinen Geschäfts- oder Wohn-\nGesetzes und des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegün-      sitz zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. §§ 8 und 11\nstigte Zwecke an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare      gelten sinngemäß.\nVertragsparteien leisten. Der Erlaubnisinhaber gilt inso-        (3) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung\nweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im     nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom\nSinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. § 9 Abs. 6          zu beantragen, der innerhalb eines Vergütungsabschnit-\nSatz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuld-       tes zu begünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 3 des Geset-\nner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber,      zes entnommen wurde. Der Antragsteller hat in der\ndem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. § 9 Abs. 5       Anmeldung alle für die Bemessung der Vergütung erfor-\ndes Gesetzes und § 10 des Gesetzes sowie die für die          derlichen Angaben zu machen und die Vergütung selbst\nVertragsparteien des Erlaubnisinhabers geltenden Be-          zu berechnen. Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die\nstimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben         Anmeldung bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres,\ndadurch unberührt.                                            das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000                799\nwurde, beim Hauptzollamt abgegeben wird. Das Haupt-           trag kann das Hauptzollamt die Höhe des Erlasses, der\nzollamt kann Unterlagen über die Herkunft und Versteue-       Erstattung oder der Vergütung abweichend davon be-\nrung des Stroms vom Antragsteller fordern.                    rechnen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-\n(4) Der Vergütungsabschnitt umfasst ein Kalenderjahr.      trächtigt werden.\nDas Hauptzollamt kann auf Antrag einen kürzeren Zeit-             (3) Wurde die voraussichtlich zu erlassende, zu erstat-\nraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Ver-         tende oder zu vergütende Steuer bei der Berechnung der\ngütungsabschnitt zulassen.                                    Höhe der Vorauszahlungen nach § 6 Abs. 2 berücksichtigt\noder die Steuer für innerhalb eines vorläufigen Abrech-\nnungszeitraumes entnommenen Strom nach Absatz 2\nZu § 10 des Gesetzes                                          erlassen, erstattet oder vergütet, hat der Antragsteller\n§ 18                              einen zusammenfassenden Antrag nach Absatz 1 für das\nKalenderjahr abzugeben.\nErlass, Erstattung oder\nVergütung der Steuer in Sonderfällen                    (4) Der Antrag nach Absatz 1 oder 2 muss insbesondere\nfolgende Angaben enthalten:\n(1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der\nSteuer nach § 10 des Gesetzes ist für innerhalb eines         1. die im jeweiligen Abrechnungszeitraum entnommene\nKalenderjahres (Abrechnungszeitraum) entnommenen                   Strommenge und die entsprechende Steuer, getrennt\nStrom bis zum 31. Dezember des folgenden Kalender-                 nach den Steuersätzen der §§ 3 und 9 des Gesetzes;\njahres schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in     2. die Berechnung des Betrages nach § 10 Abs. 2, 3\ndessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder             oder 4 des Gesetzes unter Angabe der jeweiligen Be-\nWohnsitz hat.                                                      rechnungsgrundlagen.\n(2) Das Hauptzollamt kann unbeschadet des § 6 Abs. 2       Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen\nauf Antrag einen vorläufigen Erlass-, Erstattungs- oder       fordern, soweit sie zum Nachweis der Voraussetzungen\nVergütungszeitraum von einem Kalendermonat, einem             für den Erlass, die Erstattung oder die Vergütung sowie\nKalendervierteljahr oder einem Kalenderhalbjahr (vorläu-      deren Berechnung erforderlich sind.\nfiger Abrechnungszeitraum) zulassen und die Steuer für\ninnerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraumes ent-                                    § 19\nnommenen Strom erlassen, erstatten oder vergüten. Zur\nErrechnung der Höhe des Erlasses, der Erstattung oder                                 Inkrafttreten\nder Vergütung ist § 10 des Gesetzes sinngemäß auf den             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nvorläufigen Abrechnungszeitraum anzuwenden. Auf An-           in Kraft.\nBerlin, den 31. Mai 2000\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}