{"id":"bgbl1-2000-25-4","kind":"bgbl1","year":2000,"number":25,"date":"2000-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/25#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_25.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin","law_date":"2000-05-26T00:00:00Z","page":778,"pdf_page":6,"num_pages":10,"content":["778                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin*)\nVom 26. Mai 2000\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                     (2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufs-\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August                       ausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzu-\n1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der               rechnen.\nVerordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in                                              §4\nVerbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung                                        Ausbildungsberufsbild\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep-\ntember 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit                  Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                   folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-                   1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                      3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nund Forschung:                                                          4. Umweltschutz,\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Be-\n§1                                         schaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                           im Team,\nDer Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird                  6. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-\nlagen,\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung\nfür das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der An-                     7. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,\nlage A der Handwerksordnung sowie                                   8. Bearbeiten von Werkstoffen,\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes                                9. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen,\nstaatlich anerkannt.                                                        Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,\n10. Durchführen von Vermessungsarbeiten,\n§2                                    11. Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbau-\nAusbildungsdauer                                    teilen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   12. Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Trag-\nfähigkeit,\n13. Verankern von Gerüsten,\n§3\n14. Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits-\nBerufsausbildung in\nund Schutzgerüsten,\nüberbetrieblichen Ausbildungsstätten\n15. Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion\n(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Aus-\neinschließlich der Grundschalung,\nbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von\n25 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungs-                  16. Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge,\nstätten zu ergänzen und zu vertiefen:                                  17. Bauen von Hängegerüsten,\na) im ersten Ausbildungsjahr in zehn Wochen Fertigkeiten               18. Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen,\nund Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7, 8,\n19. Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen,\n10 bis 14 und 19 der Anlage,\n20. qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.\nb) im zweiten Ausbildungsjahr in zehn Wochen Fertigkei-\nten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6,\n7, 9 bis 12 und 14 bis 19 der Anlage,                                                          §5\nc) im dritten Ausbildungsjahr in fünf Wochen Fertigkeiten                               Ausbildungsrahmenplan\nund Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10                           (1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nund 15 bis 17 der Anlage.                                          sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.  von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nDie Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän-     und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\ndigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule        besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nwerden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.               heiten die Abweichung erfordern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000                   779\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten           (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Aus-     insgesamt höchstens neun Stunden zwei praktische Auf-\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen      gaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er\nTätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-         den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammen-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges        hänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren und\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese      dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9      zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Um-\nnachzuweisen.                                                 weltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben\n§6                              kommen insbesondere in Betracht:\nAusbildungsplan                         1. Einrüsten eines Bauwerks oder Bauwerkteiles ein-\nschließlich Abbauen des Gerüstes und Lagern der\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-              Gerüstbauteile oder Inbetriebnehmen eines Lasten-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen                 aufzuges einschließlich Funktions- und Sicherheits-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                     prüfung und\n§7                              2. Auf- und Abbauen einer Gerüstbausonderkonstruktion\noder Auf- und Abbauen eines Traggerüstes aus Rüst-\nBerichtsheft                             stützen und Rüstbindern.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nden nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Arbeits-,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nSchutz- und Traggerüste, Sonderkonstruktionen und\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nbewegliche Arbeitsplattformen sowie Wirtschafts- und\ndurchzusehen.\nSozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen\n§8                              Arbeits-, Schutz- und Traggerüste sowie Sonderkon-\nZwischenprüfung                         struktionen und bewegliche Arbeitsplattformen soll der\nPrüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüp-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         fung von arbeitsorganisatorischen, technologischen,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbe-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    zogene Fälle lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte       sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen wer-\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-      den. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-             Gebieten in Betracht:\nsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-           1. im Prüfungsbereich Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\na) längenorientierte Gerüste mit Überbrückung und\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung              Auskragung,\nin insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische\nAufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er        b) flächenorientierte Gerüste,\ndie Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen sowie         c) Hängegerüste,\ndie Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit\nd) Traggerüste;\nbeachten kann. Für die praktische Aufgabe kommt ins-\nbesondere in Betracht:                                        2. im Prüfungsbereich Sonderkonstruktionen und be-\nwegliche Arbeitsplattformen:\n1. Auf- und Abbauen eines längenorientierten Arbeits-\noder Schutzgerüstes oder                                      a) Wetterschutzhallen,\n2. Auf- und Abbauen eines flächenorientierten Arbeits-            b) Einhausungen,\noder Schutzgerüstes.                                          c) Bühnen und Tribünen,\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in     d) Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge;\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen     3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\ndie Arbeitsplanung und der Einsatz von Arbeitsmitteln             allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nunter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesund-             sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nheitsschutzes bei der Arbeit einbezogen werden. Hierfür\nkommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten              (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\nin Betracht:                                                  1. im Prüfungsbereich Arbeits-, Schutz-\n1. längenorientierte Gerüste,                                     und Traggerüste                             150 Minuten,\n2. flächenorientierte Gerüste.                                2. im Prüfungsbereich Sonderkonstruktionen\nund bewegliche Arbeitsplattformen           150 Minuten,\n§9                              3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung                       und Sozialkunde                              60 Minuten.\n(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich       (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nauf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-    Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten     in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den","780                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse          der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungs-\nfür die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die             bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechen-            nicht bestanden.\nden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nVerhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                                              § 10\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die                       Übergangsregelung\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n1. Prüfungsbereich Arbeits-, Schutz-                             dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nund Traggerüste                              40 Prozent,     schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n2. Prüfungsbereich Sonderkonstruk-                               parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ntionen und bewegliche Arbeitsplatt-                          dieser Verordnung.\nformen                                       40 Prozent,\n§ 11\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde                              20 Prozent.                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-             Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.\ntischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-       Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei      bildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 18. De-\nder Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistun-            zember 1990 (BGBl. I S. 2884), zuletzt geändert durch die\ngen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer        Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1806), außer Kraft.\nBerlin, den 26. Mai 2000\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000                781\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                             3                                     4\n1   Berufsbildung,                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht           Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am            der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer        Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                       Vermeidung ergreifen                                   zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                    beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an\nBeispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","782                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nLfd.              Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1          2       3\n1                    2                                                 3                                      4\n5     Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsauftrag erfassen und hinsichtlich der Vor-\nvon Arbeitsabläufen,                  gaben prüfen\nBeschaffen und Aus-              b) Informationen beschaffen, insbesondere Gebrauchs-\nwerten von Informationen,             anweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fach-\nArbeiten im Team                                                                            2*)\nbücher nutzen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Arbeitsergebnisse kontrollieren\nd) Bauzeitenpläne lesen und Veränderungen feststellen\ne) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,\nfertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-\npunkte festlegen\nf)   Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmate-\nrialien zusammenstellen\ng) Arbeitsfolgen zum Auf-, Um- und Abbau sowie zur\nInstandhaltung und Lagerung von Gerüsten planen\nund vorbereiten, ergonomische Gesichtspunkte be-\nrücksichtigen\n2*)\nh) Informations- und Kommunikationstechniken an-\nwenden\ni)   Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der\nVorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen\nanwenden\nk) Zeitaufwand und personelle Unterstützung ab-\nschätzen, Zeitaufwand dokumentieren\nl)   Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-\nnisse abstimmen und auswerten\nm) technische Veränderungen im Gerüstbau feststellen\nund auswerten\nn) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen                                                               2*)\no) Möglichkeiten der Konfliktregelung im Team an-\nwenden\np) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen\n6     Anfertigen und An-               a) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne lesen\nwenden von technischen                und anwenden\nUnterlagen                       b) Normen, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungs-\n(§ 4 Nr. 6)                                                                                  2\nbescheide und Arbeitsanweisungen lesen und an-\nwenden\nc) Material- und Stücklisten erstellen\nd) Bauzeichnungen und Leistungsverzeichnisse lesen\nund anwenden\ne) technische Unterlagen lesen und anwenden, insbe-                 2\nsondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebs-\nanleitungen, Handbücher sowie Aufbau- und Ver-\nwendungsanleitungen\nf)   technische Vorgaben unter Berücksichtigung der\nBausituation umsetzen                                               2\ng) Verankerungspläne erstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000              783\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung       in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                    4\n7   Einrichten, Sichern und      a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und\nRäumen von Baustellen            räumen, ergonomische Gesichtspunkte berück-\n(§ 4 Nr. 7)                      sichtigen\nb) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-\nschem Strom ergreifen\nc) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-\nfindliche Maschinen beachten\nd) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor\nBeschädigungen schützen                               2\ne) bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Ver-\nsorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfall-\nstelle sichern\nf)  Geräte und Maschinen auf der Baustelle vor Witte-\nrungseinflüssen und Beschädigungen schützen so-\nwie vor Diebstahl sichern\ng) Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für\nden Abtransport ergreifen\nh) Baustelleneinrichtung und -sicherung mit den am\nBau Beteiligten abstimmen\ni)  Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtun-\ngen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen\nveranlassen                                                   2\nk) Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Bau-\nstellen ergreifen\nl)  Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung\nbeurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen\nm) Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke\nund Bauwerke sowie technischer Einrichtungen er-\ngreifen\nn) Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen er-\ngreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen                        2\no) Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbe-\nreiten\np) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-\nkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten\n8   Bearbeiten von Werk-         a) Werkstoffe nach Arten und Verwendungszweck\nstoffen                          unterscheiden, insbesondere künstliche Steine,\n(§ 4 Nr. 8)                      Betone, Bauhölzer, Stahl und Aluminium\nb) Bauteile aus künstlichen Steinen und Beton her-\nstellen\n7\nc) Holz bearbeiten und Holzverbindungen herstellen\nd) Kunststoffe bearbeiten und verbinden, vorgefertigte\nKunststoffteile verwenden\ne) Metalle bearbeiten und verbinden, insbesondere\ndurch Trennen, Bohren, Schleifen und Schrauben\nf)  Profilstahl brennschneiden und heftschweißen                             2","784             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                           3                                     4\n9  Handhaben und Instand-       a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nhalten von Werkzeugen,          richtungen auswählen und Bereitstellung veran-\nGeräten, Maschinen und          lassen                                                 2\ntechnischen Einrichtungen    b) Werkzeuge handhaben\n(§ 4 Nr. 9)\nc) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-\nreinigung von Böden und Gewässern vermeiden\nd) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen\n5\nunter Verwendung der Schutzeinrichtungen ein-\nsetzen\ne) Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten\nf) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen\nEinrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-                        2\nlassen\n10   Durchführen von              a) Längen-, Höhen- und Winkelmessungen durchfüh-\nVermessungsarbeiten             ren, Geraden ausfluchten                               2\n(§ 4 Nr. 10)\nb) Bauteile und Gerüste einmessen\n2\nc) Verankerungspunkte einmessen\nd) Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern\ne) Messverfahren auswählen, optische und elektroni-                          2\nsche Messinstrumente justieren und einsetzen\n11   Warten, Lagern und           a) Lager für Gerüstbauteile anlegen\nTransportieren               b) Gerüstbauteile auf Verwendbarkeit prüfen, nicht ver-\nvon Gerüstbauteilen             wendbare Teile aussondern\n(§ 4 Nr. 11)\nc) Gerüstbauteile für den Transport im öffentlichen       6\nStraßenverkehr und im Baustellenbereich aufladen\nund sichern\nd) Gerüstbauteile abladen, verteilen und lagern\ne) Korrosionsschutz- und Holzschutzmaßnahmen unter\nBeachtung der Gefahrenstoffe auswählen und an\nGerüstbauteilen durchführen                                    3\nf) Gerüstbauteile instandsetzen und warten\ng) Lastenaufnahme- und Anschlagmittel auswählen\n2\nund einsetzen\nh) Transportmittel und -hilfen auf Betriebssicherheit\nprüfen und einsetzen, insbesondere Gabelstapler,                          3\nHubwagen und Hebezeuge\n12   Beurteilen von Trag-         a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und          2\ngründen und Herstellen          Tragfähigkeit von Böden beurteilen\nder Tragfähigkeit\n(§ 4 Nr. 12)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000               785\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\nb) Traggründe hinsichtlich der Belastungsfähigkeit\ndurch Inaugenscheinnahme beurteilen                                 3\nc) Unterkonstruktionen herstellen\nd) Mängel an Traggründen feststellen und dokumen-\ntieren                                                                    2\ne) Herstellen der Tragfähigkeit veranlassen\n13   Verankern von Gerüsten       a) Untergründe hinsichtlich der Verankerungsmöglich-\n(§ 4 Nr. 13)                     keiten prüfen, Mängel am Untergrund feststellen\nund Verankerungsmittel auswählen                       6\nb) Verankerungen einbauen, prüfen und ausbauen,\ninsbesondere Dübel und Klammern\nc) Abspannungen nach Vorgaben herstellen                                      2\n14   Bauen von längen-            a) Arbeits- und Schutzgerüste nach ihrem Verwen-\nund flächenorientierten          dungszweck unterscheiden\nArbeits- und Schutz-         b) Gerüstbauteile hinsichtlich ihrer Anforderungen aus-\ngerüsten                         wählen, insbesondere Holz-, Stahl- und Aluminium-\n(§ 4 Nr. 14)                     gerüste\nc) Rohrkupplungsgerüste in Regelausführung auf-,          14\num- und abbauen\nd) Systemgerüste in Regelausführung auf-, um- und\nabbauen\ne) Gerüste bekleiden\nf)  Überbrückungen herstellen\ng) Leitergerüste auf-, um- und abbauen\nh) Rohrkupplungsgerüste außerhalb der Regelausfüh-\nrung auf-, um- und abbauen\n8\ni)  Systemgerüste außerhalb der Regelausführung auf-,\num- und abbauen\nk) Schutzwände herstellen\nl)  Auslegergerüste auf-, um- und abbauen                               2\nm) Rohrkupplungsgerüste nach statischen Berechnun-\ngen, Zeichnungen und Plänen auf-, um- und ab-\nbauen\nn) Systemgerüste nach statischen Berechnungen,                                8\nZeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen\no) freigegebene Gerüste auf Arbeitssicherheit kontrol-\nlieren und Ergebnisse dokumentieren\n15   Bauen von Traggerüsten       a) Traggerüstgruppen und -systeme unterscheiden\nmit Unterkonstruktion            und dem Verwendungszweck zuordnen\neinschließlich der Grund-    b) Zeichnungen mit Symbolen für den Traggerüstbau\nschalung                         lesen und anwenden\n(§ 4 Nr. 15)                                                                                         6\nc) Traggerüste, für die keine Ausführungsunterlagen\nerforderlich sind, auf-, um- und abbauen","786             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                           3                                     4\nd) Rüsttürme auf-, um- und abbauen\ne) Grundschalungen einbauen, ausrichten und aus-\nbauen\nf) Rüststützen auf-, um- und abbauen\ng) Rüstbinder und Träger auf-, um- und abbauen\nh) horizontale und vertikale Aussteifungsverbände ein-,\num- und ausbauen\ni) Traggerüste nach statischen Berechnungen, Zeich-                         10\nnungen und Plänen auf-, um- und abbauen\nk) Traggerüste absenken, insbesondere mechanisch\nund hydraulisch\nl) Traggerüste verschieben und verfahren\n16   Arbeitsplattformen,          a) Arbeitsplattformen nach Bauart und Verwendungs-\nArbeitsbühnen und               zweck auswählen\nAufzüge                                                                                2\nb) Fahrgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen auf-, um-\n(§ 4 Nr. 16)                    und abbauen\nc) Hubarbeitsbühnen aufstellen und bedienen                       2\nd) Anhängepunkte für vertikal und horizontal verfahr-\nbare Arbeitsplattformen und -bühnen nach Vorgaben                   2\nherstellen und prüfen\ne) vertikal und horizontal verfahrbare Arbeitsplatt-\nformen und -bühnen auf-, um- und abbauen sowie\nbedienen\nf) mastgeführte Kletterarbeitsbühnen auf- und ab-                            5\nbauen sowie bedienen und Nutzer einweisen\ng) Lasten- und Personenaufzüge auf- und abbauen\nsowie bedienen und Nutzer einweisen\n17   Bauen von Hängegerüsten      a) Hängegerüste nach Bauart und Verwendungszweck\n(§ 4 Nr. 17)                    auswählen\nb) Aufhängesysteme unterscheiden und montieren                         2\nc) Hängegerüste in Regelausführung auf-, um- und ab-\nbauen\nd) Hängegerüste nach statischen Berechnungen,\nZeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen                              5\n18   Bauen von Wetterschutz-      a) Wetterschutzhallen und Einhausungen nach Bau-\nhallen und Einhausungen         arten und Verwendungszweck auswählen, insbeson-\n(§ 4 Nr. 18)                    dere gegen Witterungseinflüsse, Immissionen und\nBeschädigungen                                                      2\nb) Einhausungen nach Vorgaben auf-, um- und ab-\nbauen, insbesondere bei umweltbelastenden Ar-\nbeiten\nc) Wetterschutzhallen nach statischen Berechnungen,\nZeichnungen und Plänen auf-, um- und abbauen                              5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000                    787\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nLfd.              Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens  im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                                 3                                     4\n19     Bauen von Gerüsten für           a) Zugänge und Treppen auf-, um- und abbauen               3\nbesondere Anforderungen\n(§ 4 Nr. 19)\nb) Vorschriften für den Bau und Betrieb von Bühnen\nund Tribünen anwenden\nc) Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribü-\nnen nach Bauarten und Verwendungszweck unter-\n3\nscheiden\nd) Verkehrsgerüste, Verkehrswege, Bühnen und Tribü-\nnen auf-, um- und abbauen, Verkehrssicherheit kon-\ntrollieren\n20     qualitätssichernde Maß-          a) Tagesberichte erstellen                                 2*)\nnahmen und Berichtswesen\n(§ 4 Nr. 20)\nb) Gerüste und Gerüstbaukonstruktionen anhand des\nArbeitsauftrages auf Maß, Form, Funktion und\nSicherheit prüfen                                                   2*)\nc) Aufmaß anfertigen\nd) Abweichungen von Sollwerten während der Aus-\nführung des Arbeitsauftrages feststellen und Kon-\ntrollergebnisse dokumentieren\n2*)\ne) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}