{"id":"bgbl1-2000-25-3","kind":"bgbl1","year":2000,"number":25,"date":"2000-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/25#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2000-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2000/bgbl1_2000_25.pdf#page=5","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2000","law_date":"2000-05-24T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000                777\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2000\nVom 24. Mai 2000\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgeset-     zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsäch-\nzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) verordnet das   lichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.\nBundesministerium der Finanzen:                                (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zah-\n§1                               lungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung               auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanz-\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2000          behörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den\nBundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-      dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im          überweist das Bundesministerium der Finanzen an\nAusgleichsjahr 2000 wird der Zahlungsverkehr nach § 14      monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 126 306 000 DM,\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die     an Brandenburg 271 580 000 DM, an Mecklenburg-Vor-\nAblieferung des Bundesanteils von 52,00766465 vom           pommern 279 839 000 DM, an Sachsen 554 056 000 DM,\nHundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten       an Sachsen-Anhalt 371 166 000 DM und an Thüringen\nUmsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht          332 146 000 DM. Die Zahlungen werden am 15. eines je-\noder vermindert wird:                                       den Monats fällig.\nBaden-Württemberg                            72,9 v.H.      (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nBayern                                       71,7 v.H.   behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-\ndesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats\nBerlin                                           –\neine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\nBrandenburg                                      –       mens des Vormonats. Im jeweils darauf folgenden Monat\nBremen                                       27,3 v.H.   werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nVormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge ver-\nHamburg                                      88,8 v.H.   rechnet.\nHessen                                       88,6 v.H.      (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nMecklenburg-Vorpommern                           –       behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nNiedersachsen                                21,0 v.H.   Maßgabe von § 15a des Gesetzes den Ländern zusam-\nmen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer\nNordrhein-Westfalen                          73,9 v.H.   in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folge-\nRheinland-Pfalz                              49,8 v.H.   monats überwiesen.\nSaarland                                     38,3 v.H.      (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-\nbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des\nSachsen                                          –\nBundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu\nSachsen-Anhalt                                   –       berechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienst-\nSchleswig-Holstein                           52,9 v.H.   leistungen für den Fonds „Deutsche Einheit“ wird außer\nauf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungs-\nThüringen                                        –       pflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vor-     sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3 des\nläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegra-        Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.\nfisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeits-\ntag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. So weit aus                                     §2\nzwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem\nInkrafttreten\ntatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bun-\ndesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000\nauch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Mai 2000\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}